EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0467

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Binnenmarktprogramm)

COM/2021/467 final

Brüssel, den 11.8.2021

COM(2021) 467 final

2021/0261(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(Binnenmarktprogramm)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über eine Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Europäische Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Abkommens.

2.2.Gemeinsamer EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich getroffen. Gemäß dem Vertrag von Lissabon ist der Europäische Auswärtige Dienst für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU zuständig.

2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Akt“) zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten annehmen

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten am Binnenmarktprogramm auszuweiten. Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 1 ist daher in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 

Im Einklang mit der Haushaltspolitik der EU kann eine Beteiligung an einer EU-Maßnahme erst nach Zahlung des entsprechenden Finanzbeitrags erfolgen. Allerdings kann die Zahlung erst erfolgen, nachdem der im Entwurf vorliegende Beschluss des Rates angenommen und der anschließende Mittelabruf der EU, der von der Europäischen Kommission aufgestellt wird, den EWR-EFTA-Staaten übermittelt wurde.

Zur Überbrückung der Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Eingang der entsprechenden Zahlung gilt daher der Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses rückwirkend ab 1. Januar 2021. Die rückwirkende Geltung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

In Bezug auf Inhalt und Art geht der Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein Abkommen, das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt eine doppelte Zielsetzung oder Komponente zugrunde und ist eine davon die wesentliche, während die andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die die wesentliche oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente verlangt.

Bei einem vorgesehenen Akt, der mehrere Zielsetzungen zugleich verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, muss sich die materielle Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses entspricht der materiellen Rechtsgrundlage des Rechtsakts, der durch ihn in das EWR-Abkommen aufgenommen wird.

Das Binnenmarktprogramm stützt sich auf die Titel „Angleichung der Rechtsvorschriften“, „Landwirtschaft und Fischerei“, „Gesundheitswesen“ und „Industrie“ des AEUV (Artikel 114, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b; sowie Artikel 173 und 338).

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 114, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b; sowie Artikel 173 und 338 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 114, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b sowie Artikel 173 und 338 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

5.Auswirkungen auf den Haushalt

Die EWR-EFTA-Staaten leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Union. Der genaue Betrag wird im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt, sobald dieser Entwurf für einen Beschluss des Rates angenommen ist.

6.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2021/0261 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(Binnenmarktprogramm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, sowie auf Artikel 173 und 338 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zu ändern.

(3)Die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnummern 61 bis 64.
(3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5)    Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel und die europäischen Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
Top

Brüssel, den 11.8.2021

COM(2021) 467 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik und von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(Binnenmarktprogramm)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. [...]

vom […]

zur Änderung von Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 1 ausgeweitet werden.

(2)Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/690 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird. 

(3)Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.

(4)Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(5)Die Protokolle 30 und 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und dessen Finanzregelung einen finanziellen Beitrag zu den in diesem Artikel genannten Tätigkeiten in Höhe von 75 Prozent.“

2.    Nach Artikel 5 (Statistisches Programm 2013 bis 2020) wird Folgendes eingefügt:

„Artikel 6

Statistische Maßnahmen 2021 bis 2027

1.    Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:

-32021 R 0690: Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

2.    Das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/690 definierte spezifische Ziel f bildet den Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 durchzuführen sind. Alle Hauptbereiche der europäischen Statistiken gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

3.    Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2021 bis 2027 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

4.    Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und dessen Finanzregelung einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/690 genannten Tätigkeiten in Höhe von 75 Prozent.

5.    Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX/2021vom xx 2021 [dieser Beschluss] vor Ablauf der Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, ab Beginn der in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss vorgesehenen Maßnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig eingestuft werden.

Artikel 2

Nach Artikel 7 Absatz 5 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:

„5a.32021 R 0690: Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den allgemeinen Zielen und den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe d.

Sie beteiligen sich unter den in Protokoll 30 vorgesehenen Bedingungen an den statistischen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/690 und leisten einen finanziellen Beitrag dazu.

Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX/2021vom xx 2021 [dieser Beschluss] vor Ablauf der Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, ab Beginn der in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss vorgesehenen Maßnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig eingestuft werden.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich nicht an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Zoll- und Steuerpolitik und leisten keinen finanziellen Beitrag dazu.

Norwegen beteiligt sich nicht an dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziel und leistet keinen finanziellen Beitrag zu diesem Ziel.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft 2*.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   Die Präsidentin

   [...]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

                       [...]

(1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1.
(2) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Top