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Document 52021DC0390

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft

COM/2021/390 final

Straßburg, den 6.7.2021

COM(2021) 390 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EMPTY

Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft



{SWD(2021) 180 final}


Einleitung – Stärkung des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen

Klimawandel und Umweltschädigung bestimmen die globalen Herausforderungen unserer Zeit. Weltweit erkennen Länder an, dass diese Herausforderungen dringend angegangen werden müssen, wie sich an ihrer Unterstützung für das Übereinkommen von Paris und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 1 zeigt, und sie setzen ehrgeizige Ziele. Auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals ist die EU eine Reihe ambitionierter Verpflichtungen eingegangen, insbesondere, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. 2 Außerdem will die EU ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel stärken, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Schädigung der Umwelt insgesamt umkehren, ohne dass jemand in diesem Prozess zurückgelassen wird. Um diese Ziele zu erreichen, müssen alle Finanzierungsquellen – öffentliche und private, nationale und multilaterale – entsprechend ausgerichtet werden. Die EU muss weltweit kooperieren und mit Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen bei ihrem Übergang zusammenarbeiten.

Der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen wird eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung dieser Ziele und der Unterstützung einer nachhaltigen Erholung von der COVID-19-Pandemie spielen. Europa wird in diesem Jahrzehnt zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 350 Mrd. EUR pro Jahr benötigen, um sein Emissionsreduktionsziel für 2030 allein durch Energiesysteme zu erreichen, und dazu weitere 130 Mrd. EUR für andere Umweltziele. 3 Investitionen in nicht nachhaltige Tätigkeiten und Vermögenswerte dürften mehr und mehr in eine Sackgasse führen, je stärker klima- und umweltpolitische Herausforderungen greifbar werden. Die unzureichende Berücksichtigung dieser Risiken behindert die Umverteilung von Ressourcen und Risiken, was in Zukunft zu störenden Nachregulierungen führen wird mit Folgen für die Finanzstabilität. Dementsprechend müssen die Umweltvorschriften durch einen nachhaltigen Finanzierungsrahmen ergänzt werden, der Finanzmittel in Investitionen lenkt, durch die die Exposition gegenüber diesen Klima- und Umweltrisiken verringert wird. 4

Der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen kann den Behörden die Beschaffung von nachhaltigem Kapital erleichtern. Die EU unternimmt bereits wichtige Schritte in diese Richtung. Unter dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 und im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) 5 will die Union bis zu 605 Mrd. EUR für Projekte zur Bewältigung der Klimakrise und 100 Mrd. EUR für Projekte zur Förderung der biologischen Vielfalt ausgeben. Von den 750 Mrd. EUR für NextGenerationEU werden 30 % durch die Emission von grünen NGEU-Anleihen aufgebracht. Als „EU-Klimabank“ hat die Europäische Investitionsbank-Gruppe ebenfalls wichtige Schritte zur Förderung des Übergangs unternommen 6 .

Da der Umfang der erforderlichen Investitionen weit über die Kapazitäten des öffentlichen Sektors hinausgeht, zielt der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen vor allem darauf ab, private Finanzströme in relevante Wirtschaftstätigkeiten zu lenken. Das private Interesse an nachhaltigen Investitionen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen, doch dafür ist ein klarer, kohärenter und robuster Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen erforderlich. Die EU ist dabei, diesen Rahmen zu schaffen.

Der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen und die Kapitalmarktunion verstärken sich gegenseitig und eröffnen mehr Chancen für Unternehmen und Anleger. Gut integrierte und effiziente Kapitalmärkte sollten als Katalysator für die wirksame Mobilisierung und Zuweisung von Kapital für nachhaltige Investitionen dienen. 7 Die Dynamik der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen verstärkt wiederum die Bedeutung und die Dringlichkeit der Bemühungen um die Schaffung eines echten und nachhaltigen Kapitalbinnenmarkts in der Europäischen Union.

Im Jahr 2018 nahm die Kommission ihren ersten Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums an. Auf der Grundlage dieses Plans entwickelte die EU die drei Bausteine für einen nachhaltigen Finanzrahmen. 8  Diese Bausteine sind: 1) ein Klassifizierungssystem, d. h. eine „Taxonomie“ nachhaltiger Tätigkeiten, 2) ein Offenlegungsrahmen für nichtfinanzielle und finanzielle Unternehmen und 3) Anlageinstrumente einschließlich Benchmarks, Standards und Gütesiegel. 9  

Der erste Baustein ist die EU-Taxonomie 10 . Mit der Taxonomie-Verordnung wird ein robustes, wissenschaftsbasiertes Klassifikationssystem bereitgestellt, das es Nichtfinanz- und Finanzunternehmen ermöglicht, eine gemeinsame Definition von Nachhaltigkeit zu verwenden, und dadurch Schutz vor Grünfärberei (Greenwashing) 11 bietet.

Der zweite Baustein ist eine Pflicht zur Offenlegung sowohl für Nichtfinanzunternehmen als auch für Finanzunternehmen, die Anlegern Informationen verschafft, damit sie fundierte Entscheidungen über nachhaltige Anlagen treffen können. Offengelegt werden müssen die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft sowie die geschäftlichen und finanziellen Risiken, denen ein Unternehmen durch seine Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt ist (das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“). In diesem Zusammenhang hat die Kommission heute einen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung erlassen, in dem festgelegt ist, welche Informationen über ihre Umweltleistung Finanz- und Nichtfinanzunternehmen auf der Grundlage der EU-Taxonomie offenlegen müssen. 12

EU-Regelung für die Offenlegung von Angaben zur Nachhaltigkeit durch Finanz- und Nichtfinanzunternehmen

Rechtsinstrument

Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 13 (CSRD)

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 14 (SFDR)

Taxonomie-Verordnung 15

Anwendungsbereich

Alle großen und alle börsennotierten Unternehmen in der EU (außer Kleinstunternehmen)

Finanzmarktteilnehmer, die Anlageprodukte anbieten, und Finanzberater

Finanzmarktteilnehmer;

alle Unternehmen, die der CSRD unterliegen 16

Offenlegung

Berichterstattung auf der Grundlage formeller Standards und Gegenstand einer externen Prüfung

Offenlegung der Nachhaltigkeitsrisiken und der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Unternehmens- und Produktebene

Umsatz, Kapital und Betriebsausgaben im Berichtsjahr aus Produkten oder Tätigkeiten nach der Taxonomie

Stand

In Verhandlung; voraussichtlich ab 2023 in Kraft

Ab 10. März 2021 in Kraft

Ab Januar 2022 in Kraft

Ergänzend zu diesen Offenlegungspflichten müssen Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlage- und Versicherungsberatung berücksichtigt werden 17 .

Der dritte Baustein besteht aus einer Reihe von Investitionsinstrumenten wie Referenzwerte, Normen und Gütesiegel. Sie erleichtern es Finanzmarktteilnehmern, ihre Investitionsstrategien an den Klima- und Umweltzielen der EU auszurichten. Sie sorgen für mehr Transparenz für die Marktteilnehmer. Dies soll sowohl mit den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel als auch mit den auf das Pariser Abkommen abgestimmten EU-Referenzwerten erreicht werden, die durch die EU-Verordnung über Klima-Referenzwerte 18 geschaffen wurden. Die Kommission nimmt heute einen Legislativvorschlag für einen Standard für europäische grüne Anleihen an. 19 Mit diesem Vorschlag wird ein hochwertiger freiwilliger Standard geschaffen, der allen Emittenten zur Verfügung steht und ihnen helfen soll, nachhaltige Investitionen anzuziehen. Darüber hinaus wird die Ausweitung des EU-Umweltzeichens auf Finanzprodukte Kleinanlegern ein glaubwürdiges, verlässliches und weithin anerkanntes Gütesiegel für Finanzprodukte für Privatkunden bieten.

Innerhalb weniger Jahre ist die Schaffung der Grundlagen für den Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen ein großes Stück vorangekommen. Die drei Bausteine wurden auf den Weg gebracht, aber es bleibt noch einiges zu tun. Die Kommission ist entschlossen, die Umsetzung ihres ambitionierten Aktionsplans von 2018 abzuschließen. Gegenüber 2018 verstehen wir viel besser, was zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele erforderlich ist, und der globale Kontext hat sich verändert. Deshalb muss eine neue Phase der EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen eingeleitet werden.

Diese Strategie umfasst vier Hauptbereiche, in denen zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, damit das Finanzsystem den Übergang der Wirtschaft zur Nachhaltigkeit in vollem Umfang unterstützen kann.

 

Zur Untermauerung dieser Strategie ersuchte die Kommission die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen um eine Stellungnahme, und 2020 führte sie eine umfassende Konsultation der Interessenträger durch 20 . Diese Strategie ergänzt weitere Initiativen 21 des europäischen Grünen Deals wie das „Fit for 55“-Paket 22 .

I.Finanzierung des Übergangs der Realwirtschaft zur Nachhaltigkeit

Der Übergang zu den Nachhaltigkeitszielen der EU erfordert beispiellose Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Wiederherstellung von Naturkapital und zur Stärkung der Resilienz und des weiter gefassten Sozialkapitals als Teil einer nachhaltigen Erholung von der COVID-19-Krise. Der Übergangspfade der Wirtschaftsakteure werden ganz unterschiedlich aussehen, mit unterschiedlichen Ausgangspunkten und unterschiedlichen Geschäftsstrategien, aber alle sollten letztlich mit den Nachhaltigkeitszielen der EU im Einklang stehen.

Die Bemühungen der EU konzentrieren sich in erster Linie auf die Förderung von Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die bereits ökologisch nachhaltig sind, und in Pläne für eine Umgestaltung in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten. Es bedarf größerer Unterstützung, damit die Finanzierung von Zwischenschritten bei der dringend erforderlichen Ausrichtung von Tätigkeiten auf die Ziele der EU in Bezug auf Klimaneutralität und Umwelt gelingen kann. Die Kommission hat die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ersucht, sich zu Optionen für die Förderung und Anerkennung von Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten für den Übergang zur Nachhaltigkeit zu äußern. 23

Anerkennung der Bemühungen um den Übergang

Während Unternehmen, Emittenten und Anleger die EU-Taxonomie nutzen können, um ihre Tätigkeiten und Portfolios umweltfreundlicher zu gestalten, ließe sich der derzeitige Rahmen so entwickeln, dass Investitionen für Zwischenschritte auf dem Weg zur Nachhaltigkeit besser anerkannt werden können. Durch solche Investitionen lassen sich schädliche Klima- und Umweltauswirkungen verringern, solange sie nicht zu einer Abhängigkeit von kohlenstoffintensiven Technologien führen.

Als ersten Schritt wird die Kommission möglicherweise Rechtsvorschriften vorschlagen, um die Finanzierung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere im Energiesektor, einschließlich Gas, anzuerkennen und zu unterstützen, die durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen den Übergang zur Klimaneutralität im laufenden Jahrzehnt fördern, wie es in der Mitteilung der Kommission vom April 2021 angekündigt wurde. 24

Außerdem wird die Kommission Optionen für eine Ausweitung des Taxonomie-Rahmens über ökologisch nachhaltige Tätigkeiten hinaus prüfen, um eventuell Tätigkeiten mit einer mittleren Umweltleistung anzuerkennen. Das könnte helfen, die Transparenz zu erhöhen und Finanzmittel für Wirtschaftstätigkeiten zu mobilisieren, die auf einem glaubwürdigen Weg zur Nachhaltigkeit sind unter Berücksichtigung sozialer Aspekte. Die Kommission wird bis Ende 2021 einen Bericht vorlegen, in dem erläutert wird, welche Bestimmungen erforderlich sind, um Wirtschaftstätigkeiten ohne erhebliche Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit und Wirtschaftstätigkeiten, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen, abzudecken. 25

Aufnahme weiterer nachhaltiger Tätigkeiten in die EU-Taxonomie

Wie in der im April 2021 veröffentlichten Mitteilung der Kommission angekündigt wurde, wird die Kommission nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klima-Taxonomie der EU annehmen, der Tätigkeiten abdeckt, die im ersten delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie zum Klimaschutz noch nicht erfasst sind, wie Landwirtschaft und bestimmte Energiesektoren. Der delegierte Rechtsakt wird sich auch auf Tätigkeiten im Bereich Kernenergie erstrecken, gemäß und im Einklang mit dem von der Kommission für diesen Zweck festgelegten spezifischen Verfahren zur Überprüfung durch Sachverständige 26 . Die Kommission wird diesen ergänzenden delegierten Rechtsakt so bald wie möglich nach dem für Sommer 2021 erwarteten Abschluss der Überprüfung erlassen. Dieser ergänzende delegierte Rechtsakt wird sich auch auf Erdgas- und damit verwandte Technologien als Übergangstätigkeiten erstrecken, soweit sie unter die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der EU-Taxonomie-Verordnung fallen. Die Vorteile einer Verfallsklausel für Übergangstätigkeiten werden in diesem Zusammenhang geprüft.

Darüber hinaus wird die Kommission technische Bewertungskriterien für die anderen vier Umweltziele nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung festlegen: Wasser, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und biologische Vielfalt 27 . Die Kommission wird gemäß der Taxonomie-Verordnung Kriterien für diese Ziele in einem delegierten Rechtsakt festlegen, der in der ersten Jahreshälfte 2022 angenommen werden und ab 2023 gelten soll. Damit werden ökologisch nachhaltige Investitionen über den Bereich Klima hinaus erleichtert.

Erweiterung des Rahmens für Standards und Gütesiegel für ein nachhaltiges Finanzwesen

Standards und Gütesiegel können helfen, Finanzmittel zu Unternehmen, Emittenten und Anlegern zu lenken, die sich auf nachhaltigere Tätigkeiten und Geschäftsmodelle umstellen. Sie können Anlegern auch dadurch helfen, dass ein transparenter und glaubwürdiger Rahmen geschaffen wird, der Grünfärberei verhindert. Um zusätzliche Kapitalflüsse für vorläufige Übergangsbemühungen zu erleichtern, wird die Kommission weitere Gütesiegel für Anleihen, z. B. für Übergangs- oder Nachhaltigkeitsanleihen 28 , vorbereiten.

Künftig könnte ein allgemeinerer Rahmen für die Kennzeichnung von Finanzinstrumenten für Klarheit, Transparenz und Kohärenz auf den nachhaltigen Finanzmärkten sorgen. Dieser Rahmen würde künftige Marktinnovationen ermöglichen und unterstützen und dabei ein Mindestmaß an Transparenz und Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der vom Markt entwickelten Gütesiegel gewährleisten. Neben Finanzinstrumenten wird die Kommission Gütesiegel für Referenzwerte für die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Referenzwerte) sowie Mindestnachhaltigkeitskriterien für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Aspekte fördern, in Erwägung ziehen. Schließlich können auch Anpassungen an die Prospektverordnung 29 in Betracht gezogen werden, um Mindestanforderungen an die Vergleichbarkeit, die Transparenz und die Harmonisierung der für alle ESG-Wertpapiere verfügbaren Informationen festzulegen.

Maßnahme 1: Um einen umfassenderen Rahmen zu entwickeln und die Finanzierung von Zwischenschritten auf dem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen, wird die Kommission:

a)Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Unterstützung der Finanzierung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, vor allem im Energiesektor, in Erwägung ziehen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen;

b)Optionen zur Ausweitung des EU-Taxonomie-Rahmens erwägen, um möglicherweise wirtschaftliche Tätigkeiten anzuerkennen, die einen Zwischenschritt darstellen;

c)einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie annehmen, der neue Bereiche wie Landwirtschaft und bestimmte Tätigkeiten im Energiesektor abdeckt;

d)bis zum 2. Quartal 2022 einen delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie erlassen, der die anderen vier Umweltziele – Wasser, biologische Vielfalt, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft – abdeckt, und

e)einen allgemeinen Rahmen für Gütesiegel für Finanzinstrumente in Erwägung ziehen, andere Gütesiegel für Übergangs- oder Nachhaltigkeitsanleihen, ESG-Referenzwerte, Mindestkriterien für die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten, die ökologische oder soziale Aspekte fördern, vorbereiten, und gezielte Offenlegungen in Prospekten einführen.

II.Hin zu einem inklusiveren Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen

Kleinanlegern und KMU Zugang zu nachhaltigen Finanzierungsmöglichkeiten verschaffen

Bürgerinnen und Bürger als Kleinanleger oder Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind unentbehrlich für den Übergang zur Nachhaltigkeit. Viele nachhaltige Projekte werden klein sein und auf lokaler Ebene entwickelt werden; sie spielen jedoch eine ganz entscheidende Rolle für aber sie werden den grünen Aufschwung. Die Kapitalmarktunion und der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen werden darauf abzielen, KMU mehr Finanzierungsmöglichkeiten zu bieten und eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.

Einzelpersonen und Haushalte können eine wichtige Rolle bei der Umgestaltung der Wirtschaft spielen, wenn sie Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln bekommen. Beispielsweise können private Haushalte und KMU mithilfe grüner Kredite die Energieeffizienz ihrer Gebäude verbessern oder auf emissionsfreie Fahrzeuge umsteigen. Um die Vergabe grüner Kredite an Kleinanleger zu fördern, wird die Kommission die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) um eine Stellungnahme zur Definition und zu möglichen Unterstützung von Instrumenten für grüne Privatkundenkredite und grüne Hypotheken ersuchen. Die Kommission wird zudem prüfen, wie die Aufnahme von Energieeffizienz-Hypotheken im Rahmen der Überprüfung der Hypothekarkredit-Richtlinie 30 unterstützt werden kann.

Finanzberater sind die Hauptanlaufstelle für Kleinanleger. Sie müssen qualifiziert sein, um die Einführung eines nachhaltigen Finanzwesens zu unterstützen. Die Kommission wird, vorbehaltlich einer weiteren Bewertung, ein stärkeres Engagement der Kleinanleger durch die Qualifizierung von Finanzberatern in Nachhaltigkeit fördern. Darüber hinaus arbeitet die Kommission mit der OECD und ihrem International Network on Financial Education zusammen, um eine Verbesserung der Finanzkompetenz ihrer Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Sie werden gemeinsame Finanzkompetenzrahmen für Erwachsene und Jugendliche vorlegen, in denen die Fähigkeiten und Kenntnisse abgebildet sind, die jede und jeder Einzelne benötigt, um sich finanziell abzusichern und besseren Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln zu bekommen. 

In der EU gibt es 23 Millionen KMU, die von einem besseren Zugang zu Beratungsstellen für Nachhaltigkeit, die auf ihre speziellen Erfordernisse eingehen, profitieren sollten. Durch die COVID-19-Krise ist es für KMU schwieriger geworden, Finanzmittel zu mobilisieren, die sie für ihre Übergangsbemühungen benötigen. KMU sind häufig nicht kompetent und informiert genug, um die Möglichkeiten, die nachhaltige Finanzinstrumente bieten, nutzen zu können. 31  

Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Kapazitätsaufbau und fachliche Beratung für KMU in Bezug auf ihre freiwillige Berichterstattung über Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit zu unterstützen. 32 Zu diesem Zweck und im Einklang mit dem Vorschlag für die CSR-Richtlinie wird die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (EFRAG) einen vereinfachten freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erarbeiten, mit dem KMU ein angemessenes Instrument erhalten. Darüber hinaus sieht das Programm „InvestEU“ Mechanismen zur Risikominderung vor, und in der KMU-Säule des Binnenmarktprogramms werden über das Enterprise Europe Network und die gemeinsame Clusterinitiative 33 Beratungsdienste für KMU bereitgestellt.

Die Möglichkeiten digitaler Technologien für ein nachhaltiges Finanzwesen nutzen

Digitale Technologien können Bürgerinnen und Bürgern, Anlegern und KMU entscheidende Lösungen für den Übergang zur Nachhaltigkeit bieten. Die Kommission wird innovative Lösungen ermöglichen und fördern, um KMU bei der Anwendung digitaler Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen zu unterstützen und Kleinanlegern zu helfen, die Auswirkungen von Finanzprodukten auf die Nachhaltigkeit zu verstehen 34 . Technologische Innovationen wie künstliche Intelligenz, Blockchain, Big Data und das Internet der Dinge spielen eine wichtige Rolle in einem nachhaltigen Finanzwesen. Weitere EU-Initiativen wie die Aufnahme von Angaben zur Nachhaltigkeit in den einheitlichen europäischen Zugangspunkt (ESAP) und den Rahmen für Open Finance werden zur Freisetzung dieses Potenzials beitragen.

Digitale Technologien sind wichtige Voraussetzungen für den Übergang, doch es bestehen Bedenken hinsichtlich der Umweltauswirkungen und des steigenden Energiebedarfs von Rechenzentren und Distributed-Ledger-Technologien, insbesondere für Kryptowerte. 35  Die Kommission wird die Auswirkungen digitaler Finanztechnologien hinsichtlich der Nachhaltigkeit bewerten. Die EU sollte eine Vorreiterrolle übernehmen, wenn es darum geht, diese Infrastrukturen bis 2030 klimaneutral und energieeffizient zu gestalten. 36 Der delegierte Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie enthält bereits die technischen Bewertungskriterien für Datenzentren und digitale Lösungen, die wesentlich zu den Zielen der EU-Taxonomie beitragen und auf weitere Tätigkeiten zur Entwicklung nachhaltiger digitaler Lösungen und zur Nutzung nachhaltiger Kryptowerte ausgeweitet werden sollten.

Versicherung: bessere Absicherung gegen Klima- und Umweltrisiken

Durch Erhöhung des Versicherungsschutzes kann das Finanzsystem Wirtschaft und Gesellschaft besser vor klimabedingten Risiken und Naturkatastrophen schützen. Durch eine geringfügige Erhöhung des Versicherungsschutzes können die wirtschaftlichen Kosten klimabedingter Katastrophen für Steuerzahler und Regierungen erheblich gesenkt werden. Die kürzlich angenommene Strategie 37 zur Anpassung an den Klimawandel wird die Voraussetzungen schaffen, um die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft gegen den Klimawandel zu stärken und die Risiken zu verringern. Ein von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) entwickeltes Dashboard für Naturkatastrophen wird potenzielle Versicherungslücken in den Mitgliedstaaten aufzeigen. 38 Darüber hinaus wird die Kommission einen Dialog über Klimaresilienz zwischen Versicherern, Rückversicherern, Behörden und anderen Interessenträgern einleiten, um bewährte Verfahren auszutauschen und Wege zu finden, wie die Klimaschutzlücke durch Empfehlungen oder durch freiwillige Verpflichtungen geschlossen werden kann.

Unterstützung glaubwürdiger Sozialinvestitionen

Die Erholung von der Pandemie hat deutlich gemacht, dass ein gerechter Übergang erforderlich ist, der die vom Übergang der Wirtschaftstätigkeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Gemeinschaften unterstützt. Der steile Anstieg der Emission von Sozialanleihen macht deutlich, dass Anleger in zunehmendem Maße nach Investitionsmöglichkeiten suchen, die sich in sozialer Hinsicht positiv auswirken und die Menschenrechte fördern. Dieser Trend bringt die Finanzinstitute dazu, ihre Zusammenarbeit mit Unternehmen zu intensivieren, um ihnen zu helfen, Aspekte wie Menschenrechte und Soziales in ihre Strategien und Tätigkeiten einzubeziehen.

Die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer umfassen bereits bestimmte soziale Faktoren, doch hier sind weitere Schritte erforderlich. Bis Dezember 2022 wird die Kommission gemeinsam mit den Europäischen Aufsichtsbehörden die technischen Regulierungsstandards nach Maßgabe der Offenlegungsverordnung 39 (SFDR) überprüfen und Indikatoren für das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen, für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, für die Achtung der Menschenrechte und für die Bekämpfung von Korruption und Bestechung klären. Außerdem wird die Kommission bis Ende 2021 einen Bericht über die für eine Sozialtaxonomie erforderlichen Bestimmungen veröffentlichen, wie es die Taxonomie-Verordnung vorsieht. 40

Darüber hinaus wird die Kommission einen Vorschlag für nachhaltige Unternehmensführung vorlegen, der sicherstellen soll, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken verwalten und die Chancen nutzen, die der Weg zur Nachhaltigkeit bietet.

Umweltgerechte Haushaltsplanung und Mechanismen zur Risikoteilung

Zwar können öffentliche Mittel allein nicht den gesamten Investitionsbedarf decken, doch neben der privaten Finanzierung spielen sie eine wichtige Rolle.

Die Kommission bringt die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes und der biologischen Vielfalt im EU-Haushalt voran. Im jährlichen EU-Haushaltszyklus wendet die Kommission bereits Instrumente einer umweltgerechten Haushaltsplanung an. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 und der damit verbundenen interinstitutionellen Vereinbarung und den Verpflichtungen in Bezug auf Klimaschutz und biologische Vielfalt wird diese Arbeit noch intensiviert. Die Kommission will aktualisierte und verbesserte Nachverfolgungsmethoden für das Klima und die biologische Vielfalt entwickeln. Diese Nachverfolgung ist unverzichtbar, um überwachen zu können, ob die Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 mit den Zielen der EU in Einklang stehen.

Die Kommission arbeitet auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die Anwendung von Instrumenten einer umweltgerechten Haushaltsplanung auszuweiten. Die Kommission hat einen Referenzrahmen für umweltgerechte Haushaltsplanung entwickelt, und sie führt jährliche Umfragen zu den bestehenden Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung in der EU durch, um die vielen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die vermehrt grüne Prioritäten in ihren nationalen Haushalten setzen wollen. Analytische Arbeit 41 , technische Unterstützung und Schulung sowie eine jährliche Konferenz fördern einen Prozess wechselseitigen Lernens, um sicherzustellen, dass die Haushaltspolitik und die Ausgaben mit den Umweltverpflichtungen im Einklang stehen.

Durch Risikoteilung zwischen öffentlichen und privaten Anlegern kann ein Marktversagen, das die Finanzierung von nachhaltiger Infrastruktur und einen innovationsgetriebenen Übergang behindert, wirksam behoben werden. Mit dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, der Investitionssäule des europäischen Grünen Deals, soll über die nächsten zehn Jahre mindestens 1 Billion EUR an nachhaltigen Investitionen von privaten und öffentlichen Akteuren mobilisiert werden. Aus dem Programm „InvestEU“ werden Risikoübernahmekapazitäten und Unterstützung für entsprechende Beratungsinitiativen für die EIB-Gruppe, nationale Förderbanken und andere Finanzinstitute bereitgestellt. Die Kommission wird im Vorfeld der COP26 einen jährlichen Vorbereitungsgipfel zu nachhaltigen Investitionen organisieren, um über die Fortschritte aller EU-Initiativen im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa Bilanz zu ziehen.

Maßnahme 2: Um die Inklusivität eines nachhaltigen Finanzwesens zu verbessern, wird die Kommission:

a)die EBA um eine Stellungnahme zur Definition und zur Unterstützung grüner Kredite und Hypotheken ersuchen, Möglichkeiten prüfen, wie deren Übernahme bis 2022 erleichtert werden kann, und den Zugang von Bürgerinnen und Bürgern und KMU zu nachhaltigen Finanzberatungsdiensten verbessern;

b)Daten im Zusammenhang mit nachhaltigem Finanzwesen in die Datenräume im Rahmen der Europäischen Datenstrategie einbeziehen und zusammen mit der Plattform für digitale Finanzierungen darüber beraten, wie innovative Lösungen ermöglicht und gefördert werden können, bei denen digitale Technologien zur Unterstützung von KMU und Kleinanlegern genutzt werden, und

c)Versicherungslücken anhand des EIOPA-Dashboards für Naturkatastrophen ermitteln und einen Dialog mit allen einschlägigen Interessenträgern über Klimaresilienz initiieren (2022);

d)bis Ende 2021 einen Bericht über eine Sozialtaxonomie veröffentlichen und

e)Methoden zur Nachverfolgung der Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt stärken, diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die grüne Prioritäten in ihren nationalen Haushalten setzen wollen, und im Vorfeld der COP26 einen jährlichen Vorbereitungsgipfel zu nachhaltigen Investitionen organisieren.

III.Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und seines Beitrags zur Nachhaltigkeit: die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit

Um den Finanzsektor mit dem europäischen Grünen Deal in Einklang zu bringen, muss er widerstandsfähiger gegen die mit Klimawandel und Umweltschädigung verbundenen Risiken werden und seinen Beitrag zur Nachhaltigkeit verbessern. Das erfordert einen umfassenden Ansatz, bei dem sowohl finanzielle Nachhaltigkeitsrisiken (Outside-in) als auch Auswirkungen der Nachhaltigkeit (Inside-out) systematisch in finanzielle Entscheidungsprozesse integriert werden. Wichtig ist, dass beide Aspekte des Wesentlichkeitskonzepts angemessen berücksichtigt werden, damit der Finanzsektor proaktiv und uneingeschränkt zum Erfolg des europäischen Grünen Deals beitragen kann.

Stärkung der wirtschaftlichen und finanziellen Widerstandsfähigkeit gegen Nachhaltigkeitsrisiken

Nachhaltigkeitsrisiken sind bereits spürbar, und sie werden sich negativ auf die Finanzstabilität und die Finanzierung der Realwirtschaft auswirken. 42  Die physischen Auswirkungen des Klimawandels und der Verlust an biologischer Vielfalt bergen Risiken, die systemisch sein können und auf der Ebene der einzelnen Vermögenswerte nicht unbedingt sichtbar sind. 43 Risiken können auch durch ungeordnete und plötzliche Reaktionen auf den Übergang entstehen. Daher kommt es entscheidend darauf an, die Art und das Ausmaß dieser Risiken sowie ihre Wechselwirkungen und ihre allmähliche Entwicklung zu verstehen. Ergänzende Maßnahmen sind erforderlich, um eine konsequente Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Risikobewertung und das Risikomanagement im Finanzsektor zu gewährleisten.

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Rechnungslegungsstandards und Rechnungslegung

Die Kommission unterstützt nachdrücklich die internationalen Bemühungen um die Einbeziehung von Nachhaltigkeitserwägungen in Finanzberichterstattung und Rechnungslegung und setzt sich dafür höchst ehrgeizige Ziele. Die Kommission wird mit der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und dem International Accounting Standards Board (IASB) zusammenarbeiten, um festzustellen, ob Nachhaltigkeitsrisiken in den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angemessen berücksichtigt sind. Da Rechnungslegungsstandards und die Art der Rechnungslegung den Wert von Investitionen bestimmen, sind sie ein Schlüsselelement für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Finanzmarktentscheidungen. Insbesondere sollte bewertet werden, wie relevante Klima- und Umweltrisiken in Jahresabschlüssen angemessen und rechtzeitig erkannt und gemeldet werden können.

Um die Entwicklung von Standards für die Bewertung von Naturkapital in der EU und weltweit zu fördern, intensiviert die Kommission auch ihre Zusammenarbeit mit der Industrie im Bereich der Biodiversitäts- und Naturkapitalrechnungen.

Verbesserung der Transparenz von Ratings und Rating-Ausblicken

Rating-Agenturen spielen eine wichtige Rolle im Finanzsystem, da sie das Kreditrisiko finanzieller und nichtfinanzieller Emittenten bewerten. 44 Angesichts der weitverbreiteten Verwendung von Ratings äußern Interessenträger nach wie vor Bedenken wegen mangelnder Transparenz in Bezug auf die Frage, wie Rating-Agenturen Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Methoden einbeziehen. Vorbehaltlich einer weiteren Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen durch die ESMA wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz zu verbessern und die Einbeziehung relevanter ESG-Faktoren in Ratings und Ausblicken sicherzustellen und dabei für Transparenz der Methoden zu sorgen.

Ermittlung und Management von Nachhaltigkeitsrisiken durch Banken und Versicherer

Die Fähigkeit von Banken und Versicherungsgesellschaften, Nachhaltigkeitsrisiken zu erkennen und zu verwalten und daraus resultierende finanzielle Verluste aufzufangen, ist von entscheidender Bedeutung für die Finanzstabilität und die Widerstandsfähigkeit der Realwirtschaft während des Übergangs. Unternehmen der Finanzbranche und Aufsichtsbehörden bemühen sich, Klima- und Umweltfaktoren in Risikomanagementsystemen und aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfassen, doch die Fortschritte sind nach wie vor unzureichend 45 .

-Die Kommission wird Änderungen des Aufsichtsrahmens für Banken vorschlagen, um sicherzustellen, dass ESG-Faktoren in den Risikomanagementsystemen und der Aufsicht konsequent berücksichtigt werden. 46 Um dies zu erreichen, werden klare Anforderungen an die Ermittlung, Messung, Verwaltung und Überwachung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Risikomanagementrahmen, einschließlich klimawandelbezogener Stresstests für Banken, festgelegt. Ergänzend dazu wird im Rahmen der jährlichen aufsichtlichen Bewertung die Rolle der Aufsichtsbehörden bei der Bewertung solcher Risiken klargestellt und gestärkt. Schließlich wird die Kommission der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorschlagen, ihre laufende Bewertung der aufsichtlichen Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen in Zusammenhang stehen, um zwei Jahre auf 2023 vorzuziehen.

-Die Kommission wird Nachhaltigkeitsrisiken konsequent in die Risikomanagementsysteme und die Beaufsichtigung von Versicherern integrieren. Vorgeschlagen werden Änderungen der Richtlinie Solvabilität II 47 , einschließlich einer Analyse des Klimawandelszenarios durch die Versicherer. Ähnlich wie im Bankensektor wird die EIOPA die Risikounterschiede zwischen Risiken der ökologischen und/oder sozialen Nachhaltigkeit und anderen Risiken im Versicherungssektor bewerten.

Management von Nachhaltigkeitsrisiken auf Systemebene

Um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gegen Schocks zu erhöhen, müssen Risiken auf Systemebene identifiziert, gemessen und verwaltet werden 48 . Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit den europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank (EZB) verstärken, um alle systemischen Nachhaltigkeitsrisiken, die sich auf die langfristige Finanzstabilität auswirken, zu erfassen, zu überwachen und zu mindern. Um das zu erreichen, wird verstärkt daran gearbeitet, kohärente und relevante Methoden und Szenarien zur Quantifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken zu entwickeln und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems für die wesentlichen Finanzsektoren zu testen. 49 Die Kommission wird im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets einen gezielten Stresstest für das Finanzsystem vorsehen.

Die Finanzinstitute sind zunehmend konfrontiert mit einer beschleunigten Entwicklung hinsichtlich der Verschlechterung der Ökosysteme und Verluste an biologischer Vielfalt, der Erschöpfung natürlicher Ressourcen und der Verschmutzung unserer Gewässer, Luft und Böden. Um die finanziellen Risiken, die sich aus einem erheblichen Verlust an biologischer Vielfalt und einer erheblichen Verschlechterung der Ökosysteme ergeben, besser einschätzen zu können, wird die Kommission einen Bericht über die Erfassung und das Auftreten solcher Risiken in der EU erstellen. Darin werden auch Ansätze und Methoden zur Messung dieser Risiken untersucht und die nächsten Schritte in diesem Bereich skizziert. 

Um systemische Risiken angehen und verwalten zu können, benötigen die makroprudenziellen Behörden geeignete Instrumente. Mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und der EZB wird die Kommission im Rahmen einer anstehenden Überprüfung des makroprudenziellen Rahmens im Bankensektor prüfen, ob die makroprudenziellen Instrumente geeignet sind, die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken für die Finanzstabilität zu bewältigen. Mittelfristig wird auf der Grundlage von Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden, des ESRB und der EZB weiter an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den Nichtbankensektor und auf Umweltrisiken gearbeitet.

Maßnahme 3: Um die wirtschaftliche und finanzielle Widerstandsfähigkeit gegen Nachhaltigkeitsrisiken zu stärken, wird die Kommission:

a)mit EFRAG, ESMA und IASB zusammenarbeiten, um festzustellen, wie die relevanten Nachhaltigkeitsrisiken in Rechnungslegungsstandards am besten erfasst werden können;

b)Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass relevante ESG-Risiken systematisch und transparent in Ratings und Rating-Ausblicken erfasst werden, wobei eine weitere Bewertung durch die ESMA zu berücksichtigen ist (2023);

c)Änderungen der Eigenkapitalverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie vorschlagen, um die konsequente Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Risikomanagementsysteme von Banken, einschließlich klimawandelbezogener Stresstests durch Banken, sicherzustellen (2021);

d)Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie vorschlagen, um Nachhaltigkeitsrisiken konsequent in das Risikomanagement von Versicherern einzubeziehen, einschließlich der Analyse von Klimaszenarien durch Versicherer (2021), und

e)die langfristige Finanzstabilität stärken durch engere Zusammenarbeit an der Risikobewertung für die Finanzstabilität, regelmäßigen Stresstests, einer Bewertung makroprudenzieller Instrumente und einer Studie zu den Risiken, die sich aus der Umweltschädigung und dem Verlust an biologischer Vielfalt ergeben.

Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zu den Übergangsbemühungen

Der Erfolg des europäischen Grünen Deals hängt nicht nur vom Management der Nachhaltigkeitsrisiken durch Finanzinstitute, sondern vom Beitrag aller Wirtschaftsakteure und ihren zur Erreichung unserer Ziele gesetzten Anreizen ab. Zu diesem Zweck müssen die Finanzinstitute die Nachhaltigkeitsziele der EU in ihre langfristigen Finanzierungsstrategien und Entscheidungsprozesse umsetzen. Dazu gehören bessere Messungen, die Überwachung und die regelmäßige Offenlegung der Fortschritte.

Verbesserung der wissenschaftsbasierten Festlegung, Offenlegung und Überwachung der Verpflichtungen des Finanzsektors

Finanzinstitute sollten offenlegen, wie ihre Pläne für den Übergang zur Nachhaltigkeit und die Dekarbonisierung aussehen, welche Ziele sie mittel- und langfristig verfolgen und wie sie ihren ökologischen Fußabdruck verringern wollen. Mehr Transparenz in Bezug auf Ziele, Indikatoren, Definitionen und Methoden ist eine Voraussetzung, um die Wirksamkeit der Maßnahmen im Zeitablauf überwachen zu können. Der Vorschlag für die CSR-Richtlinie sieht vor, dass große Unternehmen und börsennotierte Unternehmen in der EU, einschließlich Banken, Versicherer und Anleger, ihre Nachhaltigkeitsziele und Fortschritte auf dem Weg zu diesen Zielen offenlegen müssen. Darüber hinaus wird die Kommission auf der Grundlage des technischen Regulierungsstandards nach Maßgabe der Offenlegungsverordnung die Offenlegung und die Wirksamkeit von Dekarbonisierungsmaßnahmen der Finanzmarktteilnehmer für alle Anlageprodukte stärken.

In diesem Zusammenhang sind auch freiwillige Zusagen von Finanzinstituten weltweit, strategische wissenschaftsbasierte Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu verabschieden, als ein erster Schritt zu begrüßen. Solange eventuelle weitere politische Maßnahmen in diesem Bereich noch ausstehen, wird die Kommission prüfen, inwieweit mehr Leitlinien für die Glaubwürdigkeit solcher freiwilligen Zusagen sorgen könnten, und die allmählichen Fortschritte in der gesamten EU überwachen. In diesem Stadium könnten Finanzinstitute die EU-Taxonomie und andere Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen nutzen, um ihre Pläne auf Unternehmens- und Portfolio-Ebene weiter umzusetzen.

Klärung der treuhänderischen Pflichten und Stewardship-Regeln von Anlegern, um den Beitrag des Finanzsektors zu den Zielen des Grünen Deals zu berücksichtigen

Um die Finanzströme mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen, müssen die Nachhaltigkeitsauswirkungen in den Strategien und Investitionsentscheidungsprozessen von Anlegern stärker berücksichtigt werden. Am 21. April 2021 veröffentlichte die Kommission sechs delegierte Änderungsrechtsakte, die Finanzunternehmen wie Berater, Vermögensverwalter und Versicherer verpflichten, finanzielle Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Verfahren einzubeziehen und die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu berücksichtigen. 50 Dies muss durch weitere Maßnahmen für die 125 000 Pensionsfonds in der EU ergänzt werden, die im Namen von rund 75 Millionen Europäerinnen und Europäern kollektive Systeme verwalten. 51 Um ihren Beitrag zu den Zielen des Grünen Deals zu stärken, kommt es entscheidend darauf an, dass sich die treuhänderischen Pflichten von Anlegern und Pensionsfonds gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auch auf die ESG-Risiken von Investitionen aus der Inside-out-Perspektive im Investitionsentscheidungsprozess erstrecken.

-Die Kommission wird die EIOPA auffordern zu prüfen, ob das Konzept der „langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger“ ausgeweitet und die Verpflichtung eingeführt werden sollte, Nachhaltigkeitsauswirkungen im Rahmenwerk für Pensionsfondsanlagen zu berücksichtigen. Es sollte sichergestellt sein, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern sowie allgemeinere gesellschaftliche und ökologische Ziele in dem Rahmen besser zum Ausdruck kommen. In Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden wird die Kommission weitere Maßnahmen erwägen und bewerten, um es allen relevanten Finanzmarktteilnehmern und Beratern zu ermöglichen, die positiven und negativen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen und der von ihnen empfohlenen Produkte hinsichtlich der Nachhaltigkeit systematisch zu prüfen.

-Die Kommission wird die einschlägigen Rahmenregelungen für Stewardship und Engagement von Anlegern überprüfen. Sie wird insbesondere untersuchen, wie die Aktionärsrechterichtlinie II 52 den Nachhaltigkeitszielen der EU besser gerecht werden und auf globale bewährte Verfahren in Stewardship-Leitlinien abgestimmt werden kann.

Verbesserung der Verfügbarkeit, Integrität und Transparenz der Marktforschung und Ratings im ESG-Bereich

Für den angestrebten Übergang benötigen die Finanzinstitute ein breites Spektrum an Informationen, um die Nachhaltigkeitsrisiken, -chancen und -auswirkungen der Unternehmen, in die sie investieren, und ihrer Kunden zu ermitteln. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag für die CSR-Richtlinie vor, dass große börsennotierte EU-Unternehmen dazu verpflichtet werden, aussagekräftige, vergleichbare und zukunftsorientierte Nachhaltigkeitsdaten über die gesamte Finanzwertschöpfungskette offenzulegen 53 . Darüber hinaus wird mit dem anstehenden Vorschlag für einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt ein EU-weiter Mechanismus geschaffen, der leicht zugängliche, vergleichbare und digital nutzbare Datenbanken zu den Anforderungen an die öffentliche Berichterstattung von Unternehmen, einschließlich Angaben zur Nachhaltigkeit, bereitstellt. 

Vorbehaltlich einer öffentlichen Konsultation und einer Folgenabschätzung wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz von ESG-Ratings zu verbessern. ESG-Ratings werden immer wichtiger für das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Produkte. Die Maßnahme stützt sich auf die im Januar 2021 veröffentlichte Studie der Kommission, in der mangelnde Transparenz in der Tätigkeit der Anbieter von ESG-Ratings, geringe Vergleichbarkeit zwischen ESG-Ratings und potenzielle Interessenkonflikte festgestellt wurden. 54 Durch die steigende Nachfrage nach nachhaltigen Investitionen rückt auch der Bedarf an unvoreingenommener und zuverlässiger ESG-Forschung auf der Grundlage transparenter und vergleichbarer Methoden in den Mittelpunkt.

Maßnahme 4: Um den Beitrag des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit zu erhöhen, wird die Kommission:

a)die Offenlegung der Nachhaltigkeitsziele und der Planung von Finanzinstituten für den Übergang verbessern und prüfen, inwieweit die Glaubwürdigkeit freiwilliger Zusagen durch weitere Leitlinien sichergestellt werden kann, und die Fortschritte überwachen;

b)die EIOPA ersuchen festzustellen, ob die treuhänderischen Pflichten von Pensionsfonds und Anlegern überarbeitet werden müssen, damit Nachhaltigkeitsauswirkungen im Rahmen von Investitionsentscheidungsprozessen, einschließlich der Aktivitäten in Bezug auf Stewardship und Engagement, darin zum Ausdruck kommen (bis 2022), und

c)zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings tätig werden und die Bewertung bestimmter Aspekte der ESG-Forschung fortsetzen, um zu entscheiden, ob eine Maßnahme erforderlich ist.

Vorgehen gegen Grünfärberei

Die EU hat wichtige Schritte gegen Grünfärberei auf dem Finanzmarkt unternommen. Versuchte Grünfärberei kann die beteiligten Akteure ihre Reputation kosten und das Vertrauen in nachhaltige Finanzprodukte und das Finanzsystem schwächen. Um Grünfärberei zu verhindern, hat die EU Offenlegungspflichten für Unternehmen und Anleger eingeführt und Instrumente geschaffen, um die Transparenz zu erhöhen und Endanlegern bei der Suche nach glaubwürdigen Investitionsmöglichkeiten zu helfen. 55 Die Wirksamkeit einer nachhaltigen Finanzpolitik hängt jedoch auch von angemessener Durchsetzung in der gesamten EU ab. Die Aufsichtsbehörden spielen eine Schlüsselrolle bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen; sie müssen ihre gesetzlichen Mandate und Befugnisse vollständig nutzen, um sicherzustellen, dass Anleger und Verbraucher vor wertlosen Angaben zur Nachhaltigkeit geschützt sind.

Mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden wird die Kommission prüfen, ob die Befugnisse, Fähigkeiten und Pflichten der Aufsichtsbehörden zweckmäßig sind. Auf der Grundlage dieser Bewertung und der Überwachung von Greenwashing-Risiken durch die Europäischen Aufsichtsbehörden wird die Kommission Maßnahmen in Erwägung ziehen, um ein ausreichendes und einheitliches Maß an Durchsetzung und Überwachung zur Bekämpfung von Grünfärberei sicherzustellen.

Überwachung eines geordneten Übergangs des Finanzsystems der EU

Um die Klimaziele der EU zu erreichen, müssen die beim Übergang erzielten Fortschritte von den Mitgliedstaaten, den Finanzaufsichtsbehörden und den zuständigen Behörden gemeinsam überwacht werden. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einen robusten Überwachungsrahmen zur Erfassung der Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen entwickeln. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Investitionslücke und der Messung der Fortschritte der Finanzsektoren bei der Verwirklichung unserer Klima- und Umweltziele unterstützen. 56

Die europäischen Aufsichtsbehörden können eine wichtige Rolle bei der konsequenten Anwendung der Perspektive der doppelten Wesentlichkeit im gesamten Finanzsystem spielen. Die Kommission wird die Zusammenarbeit zwischen allen maßgeblichen Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörden verstärken, damit Zwischenziele für den Finanzsektor festgelegt werden können und besser beurteilt werden kann, ob die Fortschritte ausreichen, und so den Weg für gemeinsames politisches Handeln aller maßgeblichen Behörden ebnen.

Schließlich wird die Kommission ein Forschungsforum für ein nachhaltiges Finanzwesen einrichten, um die Rolle der Wissenschaft zu stärken und den Wissensaustausch zwischen Hochschulen und Industrie über ein nachhaltiges Finanzwesen zu fördern. Dieses Forum soll die Aufmerksamkeit auf die Anwendung der nachhaltigen Finanzforschung lenken und den Wissensaustausch zwischen Wissenschaft und Finanzwelt fördern.

Maßnahme 5: Um einen geordneten Übergang zu überwachen und die Integrität des Finanzsystems der EU sicherzustellen, wird die Kommission:

a)a)    Greenwashing-Risiken überwachen und das bestehende Aufsichts- und Durchsetzungsinstrumentarium der zuständigen Behörden bewerten und überprüfen, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbefugnisse, -fähigkeiten und -pflichten für den Zweck geeignet sind, und dabei auf die Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden setzen;

b)einen robusten Überwachungsrahmen zur Messung der Kapitalflüsse entwickeln und die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Investitionslücke und der Messung der Fortschritte ihrer Finanzsektoren unterstützen (bis 2023);

c)die Zusammenarbeit aller maßgeblichen Behörden und der Mitgliedstaaten, der EZB, des ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Umweltagentur stärken, um auf einen gemeinsamen Ansatz zur Überwachung eines geordneten Übergangs hinzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit im gesamten EU-Finanzsystem konsequent angewandt wird (bis 2022), und

d)ein Forschungsforum für nachhaltiges Finanzwesen zur Förderung des Wissensaustauschs zwischen Forschern und Finanzgemeinschaft einrichten.

IV.Globale Ambitionen fördern

Globale Herausforderungen erfordern globales Handeln. Die Ausgangssituation, das Ambitionsniveau und die Ziele der Länder sind auf jeden Fall unterschiedlich. Internationale Foren und Netzwerke koordinieren zunehmend Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen, um das globale Potenzial eines nachhaltigen Finanzwesens voll auszuschöpfen. 57 Gestützt auf ihre eigenen Erfolge, hat sich die EU auf internationaler Ebene als Vorreiterin im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens etabliert, und so trägt sie aktiv zu den weltweiten Bemühungen. bei. Diese Führungsrolle kann eine Quelle der Inspiration für andere Länder sein und weltweit Geschäftsmöglichkeiten für den Finanzsektor der EU eröffnen. EU-Akteure sind die größten Emittenten grüner Anleihen und haben sich zu wichtigen nachhaltig investierenden Anlegern entwickelt. Dynamische grüne Märkte tragen dazu bei, die internationale Rolle des Euro zu stärken und die EU zum wichtigsten globalen Drehkreuz für ein nachhaltiges Finanzwesen zu machen.

Die Kommission sieht die Notwendigkeit einer ambitionierten, robusten internationalen Architektur für ein nachhaltiges Finanzwesen, die das Konzept der doppelten Wesentlichkeit anwendet und die Partnerländer der EU unterstützt. Diese Architektur muss eine solide internationale Governance, ein solides Regelwerk und einen Überwachungsrahmen umfassen. Als ersten Schritt schlägt die Kommission vor, dass der Finanzstabilitätsrat (FSB) sein Mandat auf den Beitrag des Finanzsystems zu globalen Klima- und Umweltzielen ausweiten sollte.

Die Kommission fordert alle internationalen Partner auf, die Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens auf bilateraler und multilateraler Ebene zu vertiefen, um insbesondere die Konvergenz der Ansätze zu fördern und dem Privatsektor brauchbare Instrumente und Parameter wie Taxonomien an die Hand zu geben. 58 Die Kommission betont vor allem im Rahmen des Fahrplans der G20-Arbeitsgruppe „Nachhaltiges Finanzwesen“, wie wichtig es ist, auf die Abstimmung der Finanzströme mit den Nachhaltigkeitszielen hinzuarbeiten.

Einen ehrgeizigen Konsens in internationalen Foren fördern

Die EU wird sich dafür einsetzen, dass internationale Foren und Standardsetzer wie die IFRS-Stiftung ehrgeizige Standards und Grundsätze für die Offenlegung entwickeln, gegebenenfalls auf der Grundlage der Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und anderer internationaler Initiativen. 59 Internationale Offenlegungsstandards können sich überschneiden, widersprüchlich und unterschiedlich ambitioniert sein. Die Kommission begrüßt die Bemühungen um einen globalen Basisstandard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und plädiert im Einklang mit dem CSR-Richtlinienvorschlag für umfassende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die alle Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen und die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit erfassen.

Die EU wird weiterhin mit ihren Partnern in internationalen Foren zusammenarbeiten, um gemeinsame Ziele und Grundsätze für Taxonomien zu vereinbaren und dann auch die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Parameter und Schwellenwerte der Taxonomien zu verbessern. Die EU engagiert sich im Rahmen der G20 und der Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, um fragmentierte Ansätze zu vermeiden, die zu höheren Transaktionskosten, unzureichenden grenzüberschreitenden Kapitalströmen und einer Belastung der Finanzinnovationen führen würden.

Globale Anstrengungen sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf die Finanzstabilität zu bewältigen. Die EU ersucht den FSB, sich mit allgemeineren Nachhaltigkeitsaspekten zu befassen und zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten der Finanzinstitute Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und dadurch zu den von ihnen zu messenden Risiken beitragen. Schließlich unterstützt die EU aktiv die Arbeit der Task Force für klimabezogene Finanzrisiken im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, bei der es darum geht, potenzielle Lücken im Basler Rahmenwerk zu erkennen und zu beseitigen, und die Arbeit der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, um klimabezogene Risiken in die Versicherungsaufsicht einzubeziehen.

Weiterentwicklung und Vertiefung der Arbeit der IPSF

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit haben die Europäische Kommission und sieben weitere Länder und Gebiete im Oktober 2019 die Internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (IPSF) ins Leben gerufen. 60 Die IPSF fördert integrierte Märkte für ein nachhaltiges Finanzwesen und arbeitet an brauchbaren Werkzeugen und Metriken. 61 Sie hat inzwischen 17 Mitglieder und ist als wichtige internationale Initiative für ein nachhaltiges Finanzwesen anerkannt. 62

Die IPSF wird über ihre Arbeit an einer „einheitlichen Basistaxonomie“ auf der Grundlage der von ihren Mitgliedern entwickelten neuen Taxonomien und über die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen berichten. Die Kommission wird das Konzept der doppelten Wesentlichkeit innerhalb der IPSF propagieren. Außerdem wird sie vorschlagen, den Wissensaustausch über wichtige Bereiche des nachhaltigen Finanzwesens, wie die Synergien zwischen der Finanzierung von Klimaschutz und biologischer Vielfalt und den Übergang des Finanzsystems zu gemeinsamen Nachhaltigkeitszielen, zu verbessern. Die Kommission wird für die IPSF-Mitgliedschaft werben, eine straffere Governance-Struktur unterstützen und bis Herbst 2021 einen neuen Arbeitsplan vorschlagen. Die IPSF gilt auch als Wissenspartner für die neu eingerichtete G20-Arbeitsgruppe „Nachhaltige Finanzen“, und sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Ausrichtung von Investitionen auf Nachhaltigkeitsziele.

Unterstützung der Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen beim Ausbau ihres Zugangs zu nachhaltigen Finanzen

Die Kommission wird eine umfassende Strategie entwickeln, um den Ausbau des nachhaltigen Finanzwesens in EU-Partnerländern zu unterstützen. Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen haben einen enormen Investitionsbedarf zur Finanzierung ihrer nachhaltigen Entwicklung. 63 Die Beschleunigung privater Finanzströme in unsere Partnerländer wird für die gemeinsame Umsetzung unserer globalen Nachhaltigkeitsagenda von entscheidender Bedeutung sein. Dazu ist jedoch gezielte Unterstützung erforderlich. Die Kommission wird den Ausbau der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinstrumente in unseren Partnerländern und die globale Initiative „Build Back Better“ unterstützen, insbesondere durch „Global Europe“, das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und das Instrument für Heranführungshilfe (IPA).

Maßnahme 6: Um die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen ambitioniert voranzutreiben und die Partnerländer der EU zu unterstützen, wird die Kommission:

a)einen ehrgeizigen Konsens in internationalen Foren anstreben, das Konzept der doppelten Wesentlichkeit durchgängig berücksichtigen, die Bedeutung von Offenlegungsrahmen hervorheben und sich auf Ziele und Grundsätze für Taxonomien verständigen;

b)vorschlagen, die Arbeit der IPSF auf neue Themen auszuweiten und ihre Governance-Struktur zu straffen, und

c)Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen unterstützen, um ihren Zugang zu nachhaltigen Finanzen durch die Entwicklung einer umfassenden Strategie und die Förderung nachhaltigkeitsbezogener Finanzinstrumente zu unterstützen.

Schlussfolgerung – Umsetzung und weiteres Vorgehen

Auf der Grundlage des Aktionsplans 2018 für ein nachhaltiges Finanzwesen hat die Kommission beispiellose Schritte unternommen, um die Grundlagen für ein nachhaltiges Finanzwesen zu schaffen. Dieses ambitionierte Rahmenwerk muss fertiggestellt und konsolidiert werden, damit wir den enormen Investitionsbedarf für den Übergang decken können, um einen fairen, auf den globalen Kontext abgestimmten Übergang zu gewährleisten. Mit dieser Strategie wird den Herausforderungen begegnet und das Rahmenwerk praktikabel und kohärent gemacht.

Die Strategie zeigt auf, wie die Ziele des europäischen Grünen Deals im Finanzsystem umgesetzt werden, und sie gewährleistet, dass die Akteure in allen Wirtschaftsbereichen unabhängig von ihrem jeweiligen Ausgangspunkt in der Lage sind, ihren Übergang zu finanzieren Diese Maßnahmen ergänzen die im europäischen Grünen Deal aufgezeigten kritischen Veränderungen in der Klima- und Umweltpolitik. Sie basieren auf der Zusammenarbeit und der Partnerschaft der Kommission mit externen privaten und öffentlichen Initiativen zur Stärkung der Führungsrolle des Finanzsektors bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der EU. Die Kommission wird Ende 2023 über die Umsetzung dieser Strategie Bericht erstatten, und sie wird die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen aktiv unterstützen.

Die Kommission fordert alle maßgeblichen Interessenträger – von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden bis hin zu den Mitgliedstaaten, Bürgerinnen und Bürgern, lokalen Behörden sowie Finanz- und Nichtfinanzunternehmen – auf, tätig zu werden und dieser Strategie zu maximaler Wirkung zu verhelfen.

(1)

 Die EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen trägt auch zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) bei, insbesondere zu Ziel 10.5: „Die Regulierung und Überwachung der globalen Finanzmärkte und -institutionen verbessern und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften verstärken“.

(2)

 Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11.12.2019 (COM/2019/640 final).

(3)

Siehe Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ vom 17.9.2020 (SWD(2020) 176 final). Darüber hinaus besteht erheblicher Investitionsbedarf für Umschulung und Weiterqualifizierung und zur Unterstützung von Arbeitsmarktübergängen, um die Energie- und Klimaziele zu erreichen. Siehe z. B. die Analyse in der Veröffentlichung Employment and Social Developments in Europe (ESDE) von 2020.

(4)

Der Begriff „nachhaltiges Finanzwesen“ bezieht sich in der Regel auf die angemessene Berücksichtigung klimatischer, ökologischer und sozialer Erwägungen bei Investitionsentscheidungen, was zu vermehrten Investitionen in längerfristige und nachhaltige Tätigkeiten führt.

(5)

Siehe Website zu Next-Generation-EU.

(6)

Europäische Investitionsbank-Gruppe, Climate Bank Roadmap 2021–2025, November 2020, abrufbar hier .

(7)

Es hat sich gezeigt, dass Kapitalmärkte wie Märkte für grüne Anleihen oder Aktienmärkte die Finanzierung des Übergangs wirksam beschleunigen. Siehe beispielsweise Ralph De Haas und Alexander Popov, „Finance and decarbonisation: why equity markets do it better“, Research Bulletin Nr. 64, 27.11.2019, abrufbar hier .

(8)

 Mitteilung der Kommission „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom 8.3.2018 (COM(2018) 97 final).

(9)

Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Strategie für die Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aus dem Jahr 2018 (SWD(2021) 180 final vom 6.7.2021).

(10)

 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020).

(11)

Der Einsatz von Marketinginstrumenten, um Produkte, Tätigkeiten oder Maßnahmen eines Unternehmens als umweltfreundlich darzustellen, obwohl sie es nicht sind.

(12)

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist; angenommen am 6. Juli 2021 und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(13)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG, 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, 21.4.2021 (COM(2021) 189 final).

(14)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(15)

 Siehe Fußnote 10.

(16)

Bis zu einer Einigung über die CSR-Richtlinie gilt diese Verpflichtung für Unternehmen, die unter Artikel 19a oder 29a der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen) fallen.

(17)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8)

(18)

 Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17). Weitere Informationen sind hier abrufbar.

(19)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen (COM(2021) 391 final vom 6.7.2021).

(20)

 Weitere Einzelheiten zum Fragebogen und eine Zusammenfassung der Antworten zu dieser Konsultation der Interessenträger finden Sie hier .

(21)

Weitere Informationen finden Sie hier .

(22)

Die Kommission wird demnächst ihr „Fit for 55“-Paket vorlegen, mit dem die EU-Rechtsvorschriften für die Bereiche Klima und Energie bis 2030 aktualisiert werden sollen, um dem von der EU für 2030 gesteckten Ziel einer Verringerung der Nettoemissionen um 55 % Rechnung zu tragen.

(23)

 Platform on Sustainable Finance, Transition Finance Report, März 2021, hier abrufbar . In ihrem Bericht über die Finanzierung des Übergangs geben die Experten der Plattform erste Empfehlungen dazu ab, wie die Finanzierung des Übergangs in der gesamten Wirtschaft gefördert werden kann.

(24)

 Mit diesem Vorschlag sollen Zeitrahmen und Zwischenstufen für diese Wirtschaftstätigkeiten und für bestehende Investitionen festgelegt werden, die im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2020, in denen die Rolle von Übergangstechnologien wie Erdgas anerkannt wurde, zum Übergangsprozess beitragen.

(25)

Der Bericht ist nach Artikel 26 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung zu erstellen.

(26)

Dieser Prozess stützt sich auf den unabhängigen und wissenschaftlichen technischen Bericht, den die Gemeinsame Forschungsstelle, der wissenschaftliche Dienst der Europäischen Kommission, im März 2021 veröffentlicht hat, und auf die Berichte der Sachverständigengruppe nach Artikel 31 Euratom-Vertrag und des Wissenschaftlichen Ausschusses für Gesundheit, Umwelt und neu aufkommende Risiken (SCHEER). Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission .

(27)

In Artikel 9 der EU-Taxonomie-Verordnung sind sechs Umweltziele definiert: a) Klimaschutz, b) Anpassung an den Klimawandel, c) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

(28)

Die International Capital Market Association definiert Nachhaltigkeitsanleihen als Anleiheinstrumente, deren finanzielle und/oder strukturelle Merkmale unterschiedlich sein können, je nachdem, ob der Emittent vorgegebene Nachhaltigkeits-/ESG-Ziele erreicht. Dieser Ansatz steht im Gegensatz zur Verwendung von Erlösen.

(29)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(30)

Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(31)

 Die Sachverständigengruppe der Kommission für KMU (Technical Expert Stakeholder Group on SMEs – TESG) betont, wie wichtig es ist, mit kleinen Unternehmen zu arbeiten, sie bei der Einhaltung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen und ihre Sichtbarkeit gegenüber Anlegern zu erhöhen und dabei gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit ihrer Offenlegungspflichten zu wahren.

(32)

Die Kommission wird diese Unterstützung über ihr Instrument für technische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021) bereitstellen.

(33)

Siehe hierzu die Websites von InvestEU und dem Enterprise Europe Network . Die Kommission hat auch mehrere Initiativen zur Risikominderung spezifischer Investitionen auf den Weg gebracht, z. B. das Projekt zur Risikominderung von Energieeffizienzprojekten, das gemeinsam mit der Gruppe der Energieeffizienz-Finanzinstitute durchgeführt wurde.

(34)

 Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und Auftragsvergabe werden vorab einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsrat der Kommission unterzogen.

(35)

 Die Beobachtungsstelle und das Forum der EU für die Blockchain-Technologie wollen bis Mitte 2021 eine Studie über den Energieverbrauch verschiedener Blockchain-Mechanismen vorlegen.

(36)

Mitteilung der Kommission, „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ vom 9.3.2021 (COM(2021) 118 final).

(37)

 Mitteilung der Kommission „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ vom 24.2.2021 (COM(2021) 82 final).

(38)

 European Insurance and Occupational Pensions Authority, „The pilot dashboard on insurance protection gap for natural catastrophes“, Dezember 2020. Weitere Informationen finden Sie hier .

(39)

Siehe Abschlussbericht einschließlich des Entwurfs für technische Regulierungsstandards (RTS) zu Inhalt, Methoden und Darstellung von Informationen nach Maßgabe der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR).

(40)

 Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen wird im Oktober 2021 Empfehlungen zur Erweiterung des EU-Taxonomierahmens durch Einbeziehung einer Sozialtaxonomie unter Berücksichtigung von sowohl sozialen Zielen als auch Governance-Aspekten vorlegen.

(41)

ECFIN, „Green Budgeting Practices in the EU: A First Review“, Discussion Paper 140, 21. Mai 2021, abrufbar hier .

(42)

Siehe die Veröffentlichungen des Netzwerks von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden für die Ökologisierung des Finanzsystems (NGFS).

(43)

Klimawandel und Biodiversitätsverluste sind miteinander verknüpft; siehe dazu den Workshop Report „Biodiversity and Climate Change“, veröffentlicht von der Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (IPBES) und dem Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC, „Weltklimarat“), 10.6.2021, abrufbar hier .

(44)

 Ratingagenturen berücksichtigen in ihren Stellungnahmen und Methoden ESG-Faktoren, die sie für die Kreditwürdigkeit von Finanzinstrumenten oder Unternehmen für wichtig halten. Ratings oder Rating-Ausblicke sind Stellungnahmen zur wahrscheinlichen kurzfristigen, mittelfristigen oder kurz- und mittelfristigen Ausrichtung eines Ratings; eine ganzheitliche Bewertung der ESG-Auswirkungen ist damit nicht vorgesehen.

(45)

 BlackRock und Financial Markets Advisory (FMA), Interim Study „Development of tools and mechanisms for the integration of environmental, social and governance (ESG) factors into the EU banking prudential framework and into banks' business strategies and investment policies“, Dezember 2020, abrufbar hier . „90 % of reported practices are deemed by the banks themselves only partially or not at all aligned with den ECB‘s supervisory expectations on climate-related and environmental risks“ [90 % der gemeldeten Praktiken werden nach Einschätzung der Banken selbst den aufsichtsrechtlichen Erwartungen der EZB in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken nur teilweise oder gar nicht gerecht]; Grundsatzrede von Frank Elderson, Mitglied des Direktoriums der EZB, auf der gemeinsamen Konferenz der EZB und der EBWE zum Thema „Emerging climate related risk supervision and implications for financial institutions“, 16. Juni 2021.

(46)

Eigenkapitalverordnung (CRR) und Eigenkapitalrichtlinie (CRD): Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012; Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013).

(47)

 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rücktrittsversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

(48)

Siehe Bericht EZB/ESRB-Project Team on climate risk monitoring, „ Climate-related risk and financial stability , 2021.

(49)

Die Aufsichtsbehörden haben damit begonnen, Rahmen für Klimastresstests zu entwickeln. So führt beispielsweise die EZB einen gesamtwirtschaftlichen Klimastresstest durch, um die Exposition von Banken im Euroraum gegenüber künftigen Klimarisiken zu bewerten, indem sie die Widerstandsfähigkeit ihrer Geschäftspartner in verschiedenen Klimaszenarien analysiert.

(50)

Die Liste der delegierten Änderungsrechtsakte finden Sie hier .

(51)

Durch treuhänderische Pflichten ist sichergestellt, dass diejenigen, die das Geld anderer Leute verwalten, im Interesse der Begünstigten handeln und nicht ihren eigenen Interessen dienen. Von Treuhändern getroffene Entscheidungen wirken entlang der Investitionskette weiter und beeinflussen so Entscheidungsprozesse, Eigentumspraktiken und letztlich die Art, in der Unternehmen verwaltet werden.

(52)

Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Anerkennung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. L 132 vom 20.5.2017).

(53)

Diese Berichtspflichten würden für alle großen Unternehmen und alle börsennotierten Unternehmen auf EU-regulierten Märkten mit Ausnahme von Kleinstunternehmen gelten.

(54)

 Europäische Kommission und Environmental Resources Management (ERM), „Study on Sustainability-Related Ratings, Data and Research“ (Studie zu nachhaltigkeitsbezogenen Ratings, Daten und Forschung), 6.1.2021, abrufbar hier .

(55)

Offenlegungspflichten nach Maßgabe der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (SFDR), der EU-Taxonomie-Verordnung und der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Maßgabe der Richtlinie zu nichtfinanziellen Informationen (NFRD), die durch die vorgeschlagene Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die zurzeit von den Mitgesetzgebern der EU geprüft wird, ersetzt werden soll.

(56)

Siehe beispielsweise das im März 2021 vom Network for Greening the Financial System (NGFS) veröffentlichte „Dashboard on scaling up green finance“ mit Indikatoren, mit denen sich die Fortschritte bei der Ökologisierung des Finanzsystems nachverfolgen lassen.

(57)

Beispielsweise die G20 und die G7, der Finanzstabilitätsrat (FSB), der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), das Network for Greening the Financial System (NGFS), die Koalition von Finanzministern für Klimaschutzmaßnahmen.

(58)

Erklärung des Gipfeltreffens EU-USA, „Towards a renewed Transatlantic partnership“, Rn. 10, 15.6.2021.

(59)

Die Mitglieder der Allianz von Initiativen für globale Nachhaltigkeitsberichterstattung wie die Global Reporting Initiative und die Value Reporting Foundation.

(60)

Weitere Informationen über die IPSF, ihre Ziele, die Mitglieder und den Arbeitsplan enthält das Dokument SWD(2021) 180 final vom 6.7.2021.

(61)

Im Herbst 2021 wird die IPSF i) einen Bericht über eine einheitliche Basistaxonomie, der Aufschluss über die Gemeinsamkeiten zwischen den bestehenden, von Behörden entwickelten Taxonomien geben soll, ii) einen Bericht über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen mit einem umfassenden und ganzheitlichen Vergleich der Offenlegungspflichten für Unternehmen, Vermögensverwalter und Anleger und iii) ihren Jahresbericht vorlegen.

(62)

Auf die Mitglieder entfallen 55 % der Treibhausgasemissionen, 50 % der Weltbevölkerung und 55 % des weltweiten BIP. Weitere Informationen zur IPSF-Mitgliedschaft finden Sie hier .

(63)

Schätzungen der OECD zufolge hat sich im Jahr 2020 die Finanzierungslücke für Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) in den Entwicklungsländern von jährlich 2,1 Billionen EUR durch die COVID-19-Krise gewaltig vergrößert auf 3,6 Billionen EUR (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, „Global Outlook on Financing for Sustainable Development 2021“, 2020, abrufbar hier ).

Top

Straßburg, den 6.7.2021

COM(2021) 390 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft



{SWD(2021) 180 final}


Die Maßnahmen im Einzelnen und Glossar

Finanzierung des Übergangs der Realwirtschaft zur Nachhaltigkeit

Maßnahme 1: Die Kommission wird einen umfassenderen Rahmen entwickeln und die Finanzierung von Zwischenschritten auf dem Weg zur Nachhaltigkeit unterstützen.

1 a) Die Kommission wird erwägen, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die Finanzierung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten zu unterstützen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen.

·Die Kommission wird erwägen, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die Finanzierung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, vor allem im Energiesektor, einschließlich Gas, zu unterstützen, die so zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, dass der Übergang zur Klimaneutralität im laufenden Jahrzehnt unterstützt wird. 1

1 b) Die Kommission wird Optionen für eine Erweiterung des EU-Taxonomierahmens prüfen, um Übergangsbemühungen zu berücksichtigen.

·Die Kommission wird Optionen für eine Erweiterung des EU-Taxonomierahmens prüfen und möglicherweise Wirtschaftstätigkeiten mit einer mittleren Umweltleistung anerkennen, um die Transparenz zu erhöhen und Finanzmittel für Tätigkeiten zu mobilisieren, die sich auf einem glaubwürdigen Weg zur Nachhaltigkeit befinden.

·Bis Ende 2021 wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem erläutert wird, welche Bestimmungen erforderlich sind, um Wirtschaftstätigkeiten ohne erhebliche Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit und Wirtschaftstätigkeiten, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen, abzudecken.

1 c) Die Kommission wird technische Bewertungskriterien für nachhaltige Tätigkeiten hinzufügen, die im ersten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie der EU noch nicht berücksichtigt sind.

·Die Kommission wird im Einklang mit den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie annehmen, der Tätigkeiten abdeckt, die im ersten delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie noch nicht erfasst sind, wie Landwirtschaft und bestimmte Energiesektoren. Der delegierte Rechtsakt wird sich auch auf den Bereich Kernenergie erstrecken, gemäß und im Einklang mit dem von der Kommission zu diesem Zweck festgelegten spezifischen Verfahren zur Überprüfung durch Sachverständige. Die Kommission wird diesen ergänzenden delegierten Rechtsakt so bald wie möglich nach Abschluss der spezifischen Überprüfung im Sommer 2021 annehmen. Dieser ergänzende delegierte Rechtsakt wird sich auch auf Erdgas- und damit verwandte Technologien als Übergangstätigkeiten erstrecken, soweit sie unter die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der EU-Taxonomie-Verordnung fallen. Die Vorteile einer Verfallsklausel für Übergangsmaßnahmen werden in diesem Zusammenhang geprüft.

1 d) Die Kommission wird einen weiteren delegierten Rechtsakt zur Taxonomie annehmen, der die übrigen vier Umweltziele abdeckt.

·Wie in der Taxonomie-Verordnung vorgesehen, wird die Kommission im ersten Halbjahr 2022 einen weiteren delegierten Rechtsakt zur Taxonomie annehmen, der die übrigen vier Umweltziele (Wasser, biologische Vielfalt, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft) abdeckt.

·Gleichzeitig wird die Kommission technische Bewertungskriterien für weitere Tätigkeiten festlegen, die zu den Klimazielen beitragen (z. B. weitere Herstellungs- und Transporttätigkeiten).

1 e) Die Kommission wird Standards und Gütesiegel für ein nachhaltiges Finanzwesen erweitern, die die Finanzierung des Übergangs zur Nachhaltigkeit und von schrittweisen Übergangsbemühungen unterstützen.

Standards und Gütesiegel für Finanzinstrumente

·In Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) und der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen:

owird die Kommission bis 2022 weitere Gütesiegel für Anleihen wie Übergangs- oder Nachhaltigkeitsanleihen erarbeiten;

owird die Kommission bis 2023 die Notwendigkeit und die Vorteile eines allgemeinen Rahmens für Gütesiegel für Finanzinstrumente zur Finanzierung des Übergangs der Wirtschaft bewerten.

Gütesiegel für Finanzprodukte und Referenzwerte

·Wie in der Referenzwerte-Verordnung vorgeschrieben, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen ESG-Referenzwert zu schaffen, wobei sie den ständigen Veränderungen der Nachhaltigkeitsindikatoren und den Methoden zur Messung dieser Indikatoren Rechnung tragen wird. Die Bewertung der Kommission wird durch eine Studie untermauert, in der bestehende ESG-bezogene Referenzwerte, bewährte Verfahren und Mängel sowie Mindeststandards für einen ESG-Referenzwert der EU untersucht werden.

·Zusätzlich wird die Kommission bis zum 31. Dezember 2022 die Mindeststandards sowohl für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel als auch für auf das Pariser Abkommen abgestimmte EU-Referenzwerte überprüfen, um sicherzustellen, dass die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte mit der EU-Taxonomie im Einklang steht.

·Die Kommission wird Mindestkriterien für Nachhaltigkeit oder eine Kombination von Kriterien für Finanzprodukte nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung vorschlagen, damit ein Mindestmaß an Nachhaltigkeitsleistung solcher Produkte gewährleistet ist, um eine harmonisierte Anwendung der Verordnung weiter voranzubringen und Anreize für Übergangsbemühungen zu schaffen.

Offenlegung in Prospekten

·Im Rahmen der Prospektverordnung und wird die Kommission im Laufe des Jahres 2022 gezielte Offenlegungen in Prospekten für grüne, soziale und nachhaltige Wertpapiere einführen, um die Vergleichbarkeit, Transparenz und Harmonisierung der für solche Instrumente bereitgestellten Informationen zu verbessern und zur Bekämpfung von Grünfärberei beizutragen.

Hin zu einem inklusiveren Rahmen für nachhaltige Finanzierung

Maßnahme 2: Die Kommission wird auf einen inklusiven Rahmen für nachhaltige Finanzierung für alle hinarbeiten.

2 a) Die Kommission will es Kleinanlegern und KMU ermöglichen, Zugang zu nachhaltigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten.

Grüne Kredite und Hypotheken

·Die Kommission wird die EBA ersuchen, bis zum 2. Quartal 2022 eine Stellungnahme zur Definition und möglichen Unterstützung von Instrumenten für grüne Privatkundenkredite und grüne Hypotheken abzugeben.

·Im Rahmen der Überarbeitung der Hypothekarkredit-Richtlinie wird die Kommission prüfen, wie die Aufnahme von Energieeffizienz-Hypotheken bis Ende 2022 gefördert werden kann.

·Die Kommission wird eine EU-weite Informationskampagne für Unternehmen und Haushalte zu den Merkmalen und Vorteilen grüner Kredite auflegen.

·Die Kommission wird den Mitgliedstaaten mit ihrem Instrument für technische Unterstützung 2 unter die Arme greifen beim Kapazitätsaufbau und bei der Bereitstellung von technischer Beratung, um die Entwicklung von Projekten, beispielsweise zur Beratung über technische Lösungen und Finanzierungsmöglichkeiten, unter anderem durch grüne Kreditprodukte, zu fördern.

Finanzkompetenz und Anlageberater

·Vorbehaltlich einer weiteren Bewertung wird die Kommission im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion Maßnahmen zur Verbesserung der Fachkenntnis in Sachen Nachhaltigkeit und zur Qualifizierung von Finanzberatern in Erwägung ziehen.

·Die Kommission wird Aspekte nachhaltiger Finanzierung bei der Entwicklung des künftigen gemeinsamen EU/OECD-INFE-Finanzkompetenzrahmens für Einzelpersonen, ab Ende 2021 zunächst für Erwachsene, berücksichtigen.

Instrumente und Beratungsdienste für Unternehmen, insbesondere KMU und Exporteure

·Die Kommission wird den Mitgliedstaaten technische Unterstützung anbieten, damit KMU ab 2023 in der gesamten EU Zugang zu Nachhaltigkeitsberatungsdiensten erhalten und ihnen eine nachhaltige Finanzierung mit geringem Verwaltungsaufwand ermöglicht wird. 3 Damit soll der Kapazitätsaufbau in Bezug auf Nachhaltigkeit, speziell in Bezug auf die Erfordernisse von KMU in ihrem Tätigkeitsbereich, auch für die Zwecke der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie verbessert werden.

·Um die Benutzerfreundlichkeit und die Anwendung der Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten auch für kleinere Unternehmen zu erleichtern, hat die Kommission kürzlich einen EU-Taxonomie-Kompass 4 veröffentlicht. Dieses digitale Tool hilft den Anwendern, die potenzielle Erfassung und Angleichung zu verstehen und zu bewerten, und erleichtert ihnen die Integration von Kriterien der EU-Taxonomie in Geschäftsdatenbanken und Meldesysteme.

·Im Hinblick auf öffentliche Exportkredite wird die Kommission zusätzlich zur Beendigung der Unterstützung für den Kohlekraftsektor vorschlagen, 5 das OECD-Übereinkommen zu überarbeiten, um die positiven Auswirkungen der Anreize für klimafreundliche Projekte zu erhöhen (dazu gehört auch die Bewertung der Benutzerfreundlichkeit der Grundsätze der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten zu diesem Zweck).

2 b) Die Kommission wird prüfen, wie die Möglichkeiten, die digitale Technologien für ein nachhaltiges Finanzwesen bieten, genutzt werden können.

·Die Kommission wird im Rahmen der europäischen Datenstrategie nachhaltige Finanzdaten in die Datenräume integrieren und gemeinsam mit der digitalen Finanzplattform Überlegungen zu möglichen weiteren Maßnahmen anstellen, um innovative Lösungen zu ermöglichen und zu fördern, bei denen digitale Technologien zur Unterstützung von KMU und Kleinanlegern genutzt werden.

·Die Kommission fördert die Entwicklung emissionsarmer oder emissionsfreier Datenzentren und Distributed-Ledger-Technologien, auch für Kryptowerte, sowie damit zusammenhängende Investitionen; sie wird zudem prüfen, ob die EU-Taxonomie bis 2023 auf weitere unterstützende Tätigkeiten ausgeweitet werden sollte.

2 c) Die Kommission wird einen besseren Schutz vor Klima- und Umweltrisiken durch eine Verbesserung des Versicherungsschutzes über die Minderung dieser Risiken hinaus vorbereiten.

·Die Kommission wird die EIOPA ersuchen, die Entwicklung des Dashboards für Naturkatastrophen bis Mitte 2022 fortzusetzen und die Verwendung des Dashboards für die diagnostische Bewertung der einzelnen Mitgliedstaaten zu prüfen.

·Die Kommission wird bis 2022 mit Unterstützung der Versicherungsbranche, nationaler, lokaler Behörden und anderer Interessenträger einen Dialog über Klimaresilienz einleiten, um bewährte Verfahren auszutauschen und Wege zu finden, wie die Klimaschutzlücke geschlossen und die Klimaresilienz durch Empfehlungen oder durch freiwillige Verpflichtungen verbessert werden kann.

·Die Kommission wird die EIOPA ersuchen, sich weiter mit der Ermittlung bewährter Verfahren des Versicherungssektors im größeren Kontext der Bereitstellung von Produkten (einschließlich Preisgestaltung und Versicherung) oder Dienstleistungen für das Management klimawandelbedingter Risiken durch die Kunden zu befassen. Die EIOPA sollte innovativen Lösungen und ihren potenziellen Risiken bzw. ihren breiteren Anwendungsmöglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen.

·Auf der Grundlage der Arbeit der EIOPA wird die Kommission prüfen, ob legislative oder nicht-legislative Maßnahmen in Bezug auf aufsichtliche oder andere Vorschriften die Übernahme der ermittelten bewährten Verfahren erleichtern könnten.

2 d) Die Kommission wird glaubwürdige Sozialinvestitionen unterstützen.

·Noch vor Dezember 2022 wird die Kommission gemeinsam mit den Europäischen Aufsichtsbehörden die technischen Regulierungsstandards nach Maßgabe der Offenlegungsverordnung überprüfen, um Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf Klima und Umwelt und in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung klarzustellen.

·Die Kommission wird gemäß der Taxonomie-Verordnung bis Ende 2021 einen Bericht über eine Sozialtaxonomie vorlegen.

·Die Kommission wird 2021 eine Initiative für nachhaltige Unternehmensführung vorschlagen.

2 e) Die Kommission wird sich mit grüner Haushaltsplanung und Mechanismen zur Risikoteilung befassen.

·Die Kommission wird Methoden zur Nachverfolgung der Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt stärken und die Mitgliedstaaten unterstützen, die ökologische Prioritäten in ihren nationalen Haushalten setzen wollen.

·Die Kommission wird im Vorfeld der COP26 einen jährlichen Vorbereitungsgipfel zur Nachhaltigkeit organisieren.

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und seines Beitrags zur Nachhaltigkeit: die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit

Maßnahme 3: Um die wirtschaftliche und finanzielle Widerstandsfähigkeit gegen Nachhaltigkeitsrisiken zu stärken, wird die Kommission weitere Schritte in Bezug auf Rechnungslegung, Ratings sowie mikro- und makroprudenzielle Vorschriften unternehmen.

3 a) Die Kommission wird auf Rechnungslegungsstandards hinarbeiten, die den Standards für Nachhaltigkeitsrisiken angemessen Rechnung tragen und die Bilanzierung von Naturkapital fördern.

·Die Kommission wird mit EFRAG, ESMA und IASB zusammenarbeiten, um festzustellen, wie die relevanten Nachhaltigkeitsrisiken in Rechnungslegungsstandards am besten erfasst werden können.

·Um die Entwicklung von Standards für die Bewertung von Naturkapital in der EU, aber auch weltweit, voranzubringen, intensiviert die Kommission auch ihre Zusammenarbeit mit der Industrie im Bereich der Bilanzierung der biologischen Vielfalt und des Naturkapitals.

3 b) Die Kommission wird tätig werden, um sicherzustellen, dass relevante ESG-Risiken in Ratings und Rating-Ausblicken systematisch und transparent erfasst werden.

·Die Kommission ersucht die ESMA, Folgendes mitzuteilen:

obis zum 3. Quartal 2021 ihre Bewertung der Umsetzung der aktualisierten Leitlinien zur Verbesserung der Offenlegung von Informationen darüber, wie ESG-Faktoren in Ratings und Ausblicken berücksichtigt werden;

obis spätestens zum 2. Quartal 2022 ihre Erkenntnisse darüber, wie ESG-Faktoren von den Ratingagenturen in ihren Methoden berücksichtigt werden.

·Vorbehaltlich der Erkenntnisse der ESMA und der Ergebnisse einer Folgenabschätzung wird die Kommission bis zum 1. Quartal 2023 tätig werden, um sicherzustellen, dass relevante ESG-Risiken systematisch in Kreditratings erfasst werden, und um die von den Ratingagenturen vorgenommene Einbeziehung von ESG-Risiken in ihre Ratings und Ausblicke transparenter zu gestalten.

3 c) Die Kommission wird Änderungen der CRR/CRD vorschlagen, um sicherzustellen, dass ESG-Faktoren konsequent in die Risikomanagementsysteme von Banken einbezogen werden.

Risikomanagement- und Aufsichtsbefugnisse

·Bei der anstehenden Überarbeitung der Eigenkapitalverordnung (CRR)/Eigenkapitalrichtlinie (CRD) wird die Kommission verbindliche Anforderungen und Mandate für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hinsichtlich der Einbeziehung von ESG-Risiken in die Risikomanagementvorschriften für Banken vorschlagen und die Aufsichtsbehörden dazu verpflichten sicherzustellen, dass die Banken ESG-Risiken angemessen verwalten und den verschiedenen Nachhaltigkeitsrisiken (Umwelt, Soziales und Governance) Rechnung tragen. Hierzu zählen Verbesserungen und die Einführung eines neuen Mandats für die EBA zur Veröffentlichung von Leitlinien für die Ermittlung, Messung, Verwaltung und Überwachung von ESG-Risiken durch die Banken.

·Die Kommission wird vorschlagen, Aufsichtsbehörden ausdrücklich zu ermächtigen, ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) einzubeziehen.

·Die Banken müssen selbst interne Stresstests durchführen, um ihre Widerstandsfähigkeit gegen Risiken des Klimawandels und langfristige negative Auswirkungen zu testen. Die Kommission wird die EBA mit der Herausgabe entsprechender Leitlinien beauftragen.

Risikounterschiede und Eigenkapitalanforderungen

·Die Kommission wird vorschlagen anzuerkennen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Hypothekensicherheit eindeutig als steigende Immobilienwerte betrachtet werden können.

·Die Kommission wird vorschlagen, das Mandat der EBA auf 2023 vorzuziehen, um festzustellen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Expositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen in Zusammenhang stehen, gerechtfertigt wäre.

Offenlegung und Berichterstattung

·Die Kommission wird prüfen, ob Informationen über die nachhaltigen Tätigkeiten von Finanzinstituten und ihre Exposition gegenüber ESG-Risiken in die aufsichtliche Berichterstattung einbezogen werden sollten.

·Die Kommission wird die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Umweltrisiken auf weitere Banken ausweiten und sich dabei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten, um kleine Banken nicht unangemessen zu belasten.

3 d) Die Kommission wird bei der anstehenden Überarbeitung der Solvabilität-II-Richtlinie (2021) Änderungen vorschlagen, um Nachhaltigkeitsrisiken konsequent in den Aufsichtsrahmen für Versicherungsunternehmen einzubeziehen.

Risikomanagement

·Um das Management von Nachhaltigkeitsrisiken im Versicherungssektor zu verbessern, werden Versicherer für aufsichtliche Zwecke eine Analyse des „Klimawandelszenarios“ durchführen müssen.

Risikounterschiede und Eigenkapitalanforderungen

·Bei der anstehenden Überprüfung der Solvabilität-II-Richtlinie wird die Kommission vorschlagen, die EIOPA mit der Untersuchung zu beauftragen, ob eine bis 2023 vorzunehmende spezielle aufsichtliche Behandlung von Expositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen in Zusammenhang stehen, gerechtfertigt wäre.

·Außerdem wird die Kommission vorschlagen, die EIOPA zu beauftragen, die Wirksamkeit der derzeitigen Aufsichtsregelung zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensallokation und ihre Auswirkungen auf die Kapitalkosten von Unternehmen in Branchen mit unterschiedlicher Kohlenstoffintensität.

·Auf der Grundlage der Arbeit der EIOPA wird die Kommission prüfen, ob delegierte Rechtsakte zur Solvabilität-II-Richtlinie geändert werden müssen.

3 e) Die Kommission wird sich verstärkt mit der Überwachung und Bewältigung potenzieller Systemrisiken befassen, die im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit entstehen, um die langfristige Finanzstabilität aufrechtzuerhalten und Systemrisiken zu begrenzen.

Überwachung von Risiken für die Finanzstabilität

·In enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, den ESAs, der EUA und maßgeblichen nationalen Behörden wird die Kommission klimabezogene Risiken für die Finanzstabilität systematisch überwachen, sofern Daten und Methoden zur Verfügung stehen, und weitere Umweltrisiken in diese Überwachung einbeziehen.

·Bis Ende 2023 wird die Kommission einen Bericht über diese Risiken für die Finanzstabilität und ihre voraussichtliche Entwicklung vorlegen, gegebenenfalls mit Vorschlägen für weitere politische Maßnahmen.

·Bis 2022 wird die Kommission einen Bericht erstellen, um einen Rahmen für die Methodik zu präsentieren und die potenziellen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Schädigung von Ökosystemen sowohl auf Mikro- als auch auf Makroebene zu bewerten, und möglicherweise notwendige Änderungen der nachhaltigen Finanzpolitik prüfen.

Aufsichtliche Stresstests

·Die Kommission wird die ESA beauftragen und die EZB ersuchen, regelmäßige Stresstests oder Szenarioanalysen im Zusammenhang mit dem Klimawandel nach einem Bottom-up- bzw. Top-down-Ansatz durchzuführen.

·Zusätzlich wird die Kommission als einmalige Maßnahme die ESA beauftragen und die EZB ersuchen, im gesamten Finanzsektor auf EU-Ebene einen koordinierten Bottom-up- und Top-down-Stresstest zum Klimawandel durchzuführen, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors im Einklang mit dem „Fit for 55“-Paket zu bewerten. Das Jahr, der Umfang und die sektorspezifischen Aspekte dieser Prüfung werden von den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EZB festgelegt.

·Die Kommission wird die Europäischen Aufsichtsbehörden beauftragen, die Methoden, Parameter und Szenarien für Bottom-up-Klimastresstests weiterzuentwickeln, die von Aufsichtsbehörden und beaufsichtigten Unternehmen in ihrer jeweiligen Branche anzuwenden sind, und sie wird die EZB ersuchen, mit Unterstützung des ESRB die Methoden, Parameter und Szenarien für Top-down-Klimastresstests weiterzuentwickeln, unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten des NGFS. Dazu gehört auch, dass dieses Verfahren allgemein bekannt gemacht wird, damit Aufsichtsbehörden und Finanzinstitute schnell voneinander lernen können.

·Die Kommission wird untersuchen, wie die durch Stresstests oder Szenarioanalysen ermittelten Risiken in die mikro- und makroprudenzielle Regulierung und Aufsicht integriert werden können.

Makroprudenzielle Instrumente

·Mit Unterstützung von ESRB, EZB und EBA wird die Kommission prüfen, ob das derzeitige makroprudenzielle Instrumentarium geeignet ist, die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken für die Finanzstabilität zu bewältigen, und im Rahmen einer bevorstehenden Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens für Banken einen Legislativvorschlag erwägen.

·Mittelfristig beabsichtigt die Kommission, die Berücksichtigung systemischer Risiken auf umweltbezogene finanzielle Risiken auszuweiten, Finanzintermediäre des Nichtbankensektors einzubeziehen und die Behandlung von Vermögenswerten mit unbekannten Umweltrisiken zu prüfen.

Maßnahme 4: Die Kommission wird sich für eine Verbesserung des Beitrags des Finanzsektors zu den Nachhaltigkeitszielen einsetzen.

4 a) Die Kommission wird die wissenschaftsbasierte Festlegung, Offenlegung und Überwachung der Verpflichtungen des Finanzsektors intensivieren.

Offenlegung und Berichterstattung

·Durch den Vorschlag zur CSR-Richtlinie und den entsprechenden von der EFRAG zu entwickelnden Standard würden Finanzinstitute sowie Banken, Anleger und Versicherer verpflichtet, ihre Pläne für den Übergang und die Dekarbonisierung offenzulegen und zu erläutern, wie sie ihren ökologischen Fußabdruck verringern wollen.

·Auf der Grundlage des technischen Regulierungsstandards nach Maßgabe der Offenlegungsverordnung wird sich die Kommission darum bemühen, die Offenlegung und die Wirksamkeit von Dekarbonisierungsmaßnahmen der Finanzmarktteilnehmer für alle Finanzprodukte zu verbessern.

Nachhaltigkeitszusagen  

·In diesem Zusammenhang sind freiwillige Zusagen von Finanzinstituten weltweit, strategische, wissenschaftsbasierte Klima- und Nachhaltigkeitsziele festzulegen, als ein erster Schritt zu begrüßen. Solange eventuelle weitere politische Maßnahmen in diesem Bereich noch ausstehen, wird die Kommission prüfen, inwieweit mehr Leitlinien für die Glaubwürdigkeit solcher freiwilligen Zusagen sorgen könnten, und die allmählichen Fortschritte in der gesamten EU überwachen. In diesem Stadium könnten Finanzinstitute die EU-Taxonomie und andere Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen nutzen, um ihre Pläne auf Unternehmens- und Portfolio-Ebene weiter umzusetzen.

4 b) Die Kommission wird die treuhänderischen Pflichten und Stewardship-Regelungen von Anlegern klären, um den Beitrag des Finanzsektors zu den Zielen des Grünen Deals widerzuspiegeln.

Treuhänderische Pflichten

·Im Vorfeld der Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie wird die Kommission die EIOPA ersuchen, den Pensions- und Rentenrahmen zu analysieren und insbesondere

ozu prüfen, ob das Konzept des „langfristigen Wohls der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger“ erweitert werden muss, und den Begriff der doppelten Wesentlichkeit einzuführen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern sowie allgemeiner gesellschaftlicher und ökologischer Ziele und

ozu prüfen, ob der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht geklärt werden sollte, und/oder zu sondieren, wie die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsauswirkungen in Investitionsentscheidungen verlangt werden kann. 

·In Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und auf der Grundlage der mit dem Paket vom April 2021 eingeführten Änderungen der Regeln für die treuhänderischen Pflichten wird die Kommission die Vorteile weiterer Änderungen prüfen, die es Finanzmarktteilnehmern und Beratern ermöglichen sollen, die positiven und negativen Auswirkungen der von ihnen empfohlenen Produkte und ihrer Anlageentscheidungen, auch für unter die Richtlinien OGAW, MiFID II, AIFMD und IDD fallende Einrichtungen, systematisch zu prüfen. Diese Überprüfung würde sich an die mögliche Überprüfung der treuhänderischen Pflichten gemäß der EbAV-II-Richtlinie anschließen.

Stewardship und Engagement

·Die Aktionärsrechterichtlinie (SRD II) sieht einen Mindeststandard für eine verantwortungsbewusste Vermögensverwaltung (Stewardship-Aktivitäten), wirksames Stewardship und langfristige Investitionsentscheidungen vor. Im Hinblick auf die Überprüfung des SRD-II-Richtlinie bis 2023 wird die Kommission prüfen, wie Folgenabschätzungen und global bewährte Verfahren in Stewardship-Leitlinien am besten in die Richtlinie aufgenommen werden können. 

·Die Kommission wird die Europäischen Aufsichtsbehörden und die nationale Regulierungsbehörde auffordern, weitere Leitlinien zu entwickeln, um sicherzustellen, dass ein abgestimmtes Vorgehen das gemeinsame Engagement von Anlegern im Hinblick auf einheitliche Nachhaltigkeitsziele nicht behindert 6 .

4 c) Die Kommission wird Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Transparenz von ESG-Marktforschung und ESG-Ratings zu verbessern.

·Spätestens im 4. Quartal 2021 wird die Kommission eine gezielte öffentliche Konsultation zum Funktionieren des Marktes für ESG-Ratings durchführen.

·Vorbehaltlich einer Folgenabschätzung wird die Kommission bis zum 1. Quartal 2023 Maßnahmen ergreifen, um die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings zu verbessern.

·Die Kommission wird möglicherweise bestimmte Aspekte der ESG-Forschung bewerten, um zu entscheiden, ob sie tätig werden sollte und welche Maßnahmen geeignet wären.

Maßnahme 5: Die Kommission wird sich darum bemühen, einen geordneten Übergang zu überwachen und die Integrität des EU-Finanzsystems sicherzustellen.

5 a) Die Kommission wird es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, gegen Grünfärberei vorzugehen.

·In Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden wird die Kommission prüfen, ob Aufsichtsbefugnisse, -fähigkeiten und -pflichten der zuständigen Behörden sowie die von den zuständigen Behörden eingeleiteten Durchsetzungsmaßnahmen für eine wirksame Bekämpfung von Grünfärberei geeignet sind. Dazu gehört auch die Überwachung von Greenwashing-Risiken durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Behörden.

·Im Rahmen dieser Bewertung werden die Europäischen Aufsichtsbehörden aufgefordert zu bewerten, ob das derzeitige Aufsichts- und Durchsetzungsinstrumentarium, das den zuständigen Behörden zur Überwachung, Untersuchung und Sanktionierung von Grünfärberei zur Verfügung steht, EU-weit wirksam, kohärent und abschreckend genug und geeignet ist, um mögliche Greenwashing-Risiken während des gesamten Produktlebenszyklus zu erkennen.

·Danach wird die Kommission prüfen, ob weitere Schritte erforderlich sind, um die Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, ein ausreichendes und einheitliches Aufsichts- und Durchsetzungsniveau in der gesamten EU sicherzustellen. Die Kommission wird prüfen, ob eine stärkere Koordinierungs- und Konvergenzfunktion der ESAs oder andere Änderungen von EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind.

5 b) Die Kommission wird einen robusten Überwachungsrahmen entwickeln, um die Fortschritte des EU-Finanzsystems zu messen.

·Um die Ausrichtung des EU-Finanzsektors zu bewerten, wird die Kommission in Zusammenarbeit mit der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einen robusten Überwachungsrahmen und eine Reihe von Indikatoren zur Messung der Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen entwickeln.

·Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Investitionslücke und der Messung der Fortschritte ihrer Finanzsektoren in ihrer Ausrichtung auf unsere Klima- und Umweltziele unterstützen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Mitgliedstaaten bis Juni 2023 auffordern, eine Bewertung der Ausrichtung ihrer Finanzmärkte auf die Klima- und Umweltziele vorzunehmen unter Einbeziehung von Banken, Vermögensverwaltern, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen.

·Um die Investitionslücke zur Erreichung unserer Klima- und Umweltziele besser bewerten zu können, wird die Kommission bis zum 1. Quartal 2023 eine detaillierte Analyse des langfristigen Investitionsbedarfs und eine Analyse der Investitionslücke durchführen und dabei die in Entwicklung befindlichen Legislativvorschläge und Studien über den künftigen Investitionsbedarf berücksichtigen.

·Auf dieser Grundlage wird die Kommission bis Ende 2023 einen konsolidierten Bericht über den Stand des Übergangs der Finanzmärkte in der EU vorlegen. Außerdem wird sie bis Ende 2023 die Auswirkungen der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen bewerten.

5 c) Die Kommission wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern, um auf ein gemeinsames Konzept für die Überwachung des geordneten Übergangs und der Ausrichtung des Finanzsystems der EU auf die Ziele des Grünen Deals hinzuarbeiten.

·Bis 2022 wird die Kommission ihre Zusammenarbeit mit der EZB, dem ESRB, den ESAs und der EUA verstärken, um eine einheitliche methodische Grundlage zu entwickeln und die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit konsequent und kohärent im gesamten EU-Finanzsystem zu verankern.

·Durch diese Zusammenarbeit sollte es möglich sein, Zwischenziele für den Finanzsektor festzulegen, besser zu verstehen, ob die laufenden und künftigen Fortschritte ausreichend sind, und gegebenenfalls alle zuständigen Behörden zu mehr Gemeinsamkeit im politischen Handeln zu bringen. Das könnte zu Empfehlungen für politische Maßnahmen, Instrumente und Methoden zur Umsetzung von Strategien für eine zukunftsorientierte Ausrichtung und zur Bewältigung von Risiken für die Finanzstabilität führen, die sich an Aufsichtsbehörden, Regulierungsbehörden und Einrichtungen des Finanzsektors in der EU richten.

5 d) Die Kommission wird Forschung über Nachhaltigkeit im Finanzwesen und den Wissenstransfer stärken. 

·Die Kommission wird ein Forschungsforum für Nachhaltigkeit im Finanzwesen einrichten, um die Rolle der Wissenschaft und den Wissensaustausch zwischen dem Finanzsektor und der Forschungsgemeinschaft zu stärken.

·Aufgabe des Forschungsforums für Nachhaltigkeit im Finanzwesen wird es sein, das Bewusstsein für die Nutzung nachhaltigkeitsbezogener Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsdaten aus EU-Förderprogrammen für FuI-Projekte zu stärken, Anleger für die Forschung zur Nachhaltigkeit zu interessieren und den Wissensaustausch zwischen Forschern und der Finanzgemeinschaft zu intensivieren. 

Förderung globaler Ambitionen

Maßnahme 6: Die Kommission wird die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen ambitioniert vorantreiben, das Konzept der doppelten Wesentlichkeit übernehmen und die Partnerländer der EU unterstützen.

6 a) Die Kommission wird sich für einen ambitionierten Konsens in internationalen Foren einsetzen.

·Auf der Grundlage dieser Strategie wird die Kommission ambitionierte Ziele für die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen anstreben, wobei sie sich insbesondere für die durchgängige Berücksichtigung des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit und die Vereinbarung gemeinsamer Ziele und Grundsätze für Taxonomien zur Nachhaltigkeit einsetzen wird.

·Die Kommission wird sich für die Entwicklung einer soliden internationalen Governance für ein nachhaltiges Finanzwesen einsetzen und eine Erweiterung des Mandats des Finanzstabilitätsrates vorschlagen, um die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit einzubeziehen.

·Die Kommission fordert alle internationalen Partner auf, die Zusammenarbeit in Bezug auf Nachhaltigkeit im Finanzwesen zu vertiefen, um insbesondere dem Privatsektor brauchbare Instrumente und Parameter wie Taxonomien zur Verfügung zu stellen.

6 b) Die Kommission wird vorschlagen, die Arbeit der IPSF voranzubringen und zu vertiefen.

·Im Herbst 2021 wird die IPSF Folgendes vorlegen:

oeinen Bericht über eine einheitliche Basistaxonomie, in dem die gemeinsamen Merkmale bestehender, von Behörden entwickelter Taxonomien dargelegt werden;

oeinen Bericht über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten, um einen umfassenden Vergleich der Anforderungen an Unternehmen, Vermögensverwalter und institutionelle Anleger zu ermöglichen;

oihren Jahresbericht.

·Außerdem wird die IPSF über ihre Arbeit an einer „einheitlichen Basistaxonomie“, in die von den Mitgliedsländern entwickelte „neue“ Taxonomien einbezogen werden, sowie über die Offenlegung von Angaben zur Nachhaltigkeit berichten.

·Die Kommission wird der IPSF vorschlagen, ihre Arbeit auf neue Themen wie Biodiversitäts- und Übergangsfinanzierung auszuweiten.

·Die Kommission wird eine Straffung der Governance-Struktur für die IPSF vorschlagen.

·Um die Wirkung vor Ort sicherzustellen, wird die Kommission eine engere Zusammenarbeit und Interaktion zwischen der IPSF und dem Privatsektor vorschlagen.

6 c) Die Kommission wird Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen unterstützen, um ihnen einen besseren Zugang zu einem nachhaltigen Finanzwesen zu verschaffen.

·Die Kommission wird eine umfassende Strategie entwickeln, um den Ausbau eines nachhaltigen Finanzwesens in unseren Partnerländern zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird eine spezielle hochrangige Expertengruppe eingesetzt, um festzustellen. welche Herausforderungen und Chancen ein nachhaltiges Finanzwesen in unseren Partnerländern mit sich bringt, und Empfehlungen an die Kommission zu richten in Bezug auf eine Ankurbelung privater Finanzströme für die Umsetzung der externen Dimension des Grünen Deals und einen ökologischen, gerechten und widerstandsfähigen Aufschwung in unseren Partnerländern.

·Die Kommission wird auch Bemühungen zum Ausbau nachhaltigkeitsbezogener Finanzinstrumente und die globale Initiative „Build Back Better“ unterstützen, insbesondere durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI–Europa in der Welt) und den neuen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD+) sowie das Instrument für Heranführungshilfe (IPA).

Glossar

AIFMD

Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers Directive)

KPI

Zentraler Leistungsindikator (Key Performance Indicator)

CRA

Ratingagentur (Credit Rating Agency)

MCD

Hypothekarkredit-Richtlinie (Mortgage Credit Directive)

CRD/CRR

Eigenkapitalrichtlinie/Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Directive/Capital Requirements Regulation)

MIFID

Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive)

CSRD

Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive)

NCA

Nationale zuständige Behörde (National Competent Authority)

DLT

Distributed-Ledger-Technologie

NEKP

Nationale Energie- und Klimapläne

EBA

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority)

NFRD

Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive)

EZB

Europäische Zentralbank

NGFS

Netzwerk von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden für die Ökologisierung des Finanzsystems (Network of central banks and supervisors for Greening the Financial System)

EUA

Europäische Umweltagentur

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

EFRAG

Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Reporting Advisory Group)

PSF

Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (Platform on Sustainable Finance)

EGD

Der europäische Grüne Deal

FuI

Forschung und Innovation

EIOPA

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority)

RSFS

Neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen (Renewed Sustainable Finance Strategy)

ESAs

Europäische Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities)

SFDR

Verordnung über die Offenlegung von nachhaltigem Finanzwesen (Sustainable Finance Disclosure Regulation)

ESAP

Einheitlicher europäischer Zugangspunkt für finanzielle und nichtfinanzielle Informationen (European single access point for financial and non-financial information)

SFSG

Studiengruppe „Nachhaltiges Finanzwesen“ (Sustainable Finance Study Group)

ESG

Kriterien der Bereiche Umwelt, Soziales und Governance (Environment, Social and Governance criteria)

SDGs

Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals)

ESMA

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority)

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

ESRB

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board)

SREP

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process)

EuGB

Europäische grüne Anleihe (European Green Bond)

TCFD

Task-Force „klimabezogene Finanzinformationen“ (Task Force on Climate-related Financial Disclosures)

IDD

Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive)

OGAW

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

IFRS

Internationaler Rechnungslegungsstandard (International Financial Reporting Standard)

TEG

Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (Technical Expert Group on Sustainable Finance)

EbAV

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

IPSF

Internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (International Platform on Sustainable Finance)

(1)

Gemäß der Beschreibung in der Mitteilung „EU-Taxonomie, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Nachhaltigkeitspräferenzen und treuhänderische Pflichten: Finanzielle Mittel in Richtung des europäischen Grünen Deals lenken“ vom 21.4.2021 (COM(2021) 188 final).

(2)

 Die Kommission wird dabei auf die Möglichkeiten der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021) zurückgreifen.

(3)

 Die Kommission wird dabei auf die Möglichkeiten der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021) zurückgreifen.

(4)

Siehe hier .

(5)

Exportkredite sind staatlich besicherte Finanzinstrumente, die von nationalen Exportkreditagenturen (ECA) bereitgestellt werden. Siehe Trade Policy Review .

(6)

 European Securities and Markets Authority, Public Statement „Information on shareholder cooperation and acting in concert under the Takeover Bids Directive“, ESMA/2014/677-REV, 8.1.2019, abrufbar  hier .

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