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Document 52021PC0338

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

COM/2021/338 final

Brüssel, den 21.6.2021

COM(2021) 338 final

2021/0162(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

{SWD(2021) 160 final}


2021/0162 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft und kam zu den schon vor der Pandemie bestehenden Herausforderungen noch hinzu. Im Jahr 2019 lag das österreichische Bruttoinlandsprodukt (Pro-Kopf-BIP) bei 144 % des EU-Durchschnitts. Das reale BIP Österreichs brach 2020 um 6,6 % ein und dürfte laut Frühjahrsprognose 2021 der Kommission in den Jahren 2020 und 2021 zusammengenommen um 3,4 % schrumpfen. Zu den schon länger bestehenden Aspekten, die sich mittelfristig auf die Wirtschaftsleistung auswirken werden, gehören insbesondere die wirtschafts- und finanzpolitischen Herausforderungen der Bevölkerungsalterung, ein vergleichsweise niedriges Produktivitätswachstum, eine relativ hohe steuerliche Belastung des Faktors Arbeit und eine suboptimale Nutzung des Arbeitskräftepotenzials.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Österreich. Der Rat empfahl insbesondere, die Finanzbeziehungen und Zuständigkeiten der verschiedenen staatlichen Ebenen zu vereinfachen und zu rationalisieren, die Tragfähigkeit des Gesundheits- und Langzeitpflegesystems sowie des Pensionssystems zu gewährleisten, die Besteuerung von der Arbeit auf andere Quellen zu verlagern und den Steuermix einem nachhaltigen Wachstum zuträglicher zu gestalten, als Reaktion auf die Pandemie eine wirksame Umsetzung von Liquiditäts- und Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft sicherzustellen, die Arbeitsmarktergebnisse der Geringqualifizierten zu steigern, die Vollzeitbeschäftigung von Frauen zu unterstützen, Chancengleichheit im Bildungswesen sicherzustellen und die Grundkompetenzen benachteiligter Gruppen, darunter Menschen mit Migrationshintergrund, zu verbessern, verstärkt in den ökologischen und den digitalen Wandel zu investieren, insbesondere in Unternehmen, Forschung und Innovation, Energie und Verkehr, und die Belastung der Unternehmen durch Bürokratie und Regulierung zu verringern. Die Kommission hat die Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans bewertet und festgestellt, dass die Empfehlung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde. Bei der Empfehlung, eine wirksame Umsetzung von Liquiditäts- und Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sicherzustellen, wurden substanzielle Fortschritte erzielt.

(3)[In der Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets 2 wurde den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets empfohlen, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem einen die Erholung unterstützenden politischen Kurs zu gewährleisten und eine weitere Verbesserung in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen. In der Empfehlung des Rates wurde ferner empfohlen, die nationalen institutionellen Rahmen auszubauen, makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.] [Erwägungsgrund bitte streichen, falls die Empfehlung bis zur Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nicht angenommen wurde].

(4)Am 30. April 2021 legte Österreich der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Die Vorlage erfolgte nach einem in Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozess der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern. Nationale Eigenverantwortung für die Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt deren erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung auf nationaler Ebene sowie die Glaubwürdigkeit auf europäischer Ebene. Gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.

(5)Die Aufbau- und Resilienzpläne sollten die allgemeinen Zielen der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 3 geschaffenen Aufbauinstruments der EU zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise verfolgen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(6)Mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die koordinierte und gleichzeitige Umsetzung dieser Reformen und Investitionen und die Durchführung grenzübergreifender Projekte führen dazu, dass sich diese Reformen und Investitionen gegenseitig verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(7)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist.

(8)Der österreichische Aufbau- und Resilienzplan enthält einen ausgewogenen Mix aus Investitionen und Reformen in vier großen für Österreich relevanten Bereichen: (i) Nachhaltiger Aufbau, (ii) Digitaler Aufbau, (iii) Wissensbasierter Aufbau und (iv) Gerechter Aufbau. Schwerpunkt des Plans sind Ökologisierung und Digitalisierung, wobei unter anderem umfangreiche Investitionen in Bereichen wie thermische Sanierung, emissionsfreier Verkehr und Hochleistungs-Breitbandinfrastruktur vorgesehen sind. Der Plan enthält Maßnahmen, die sowohl mit Reformen als auch mit Investitionen einen maßgeblichen Beitrag zu allen sechs Säulen sicherstellen. Für jede Säule ist eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass die Ziele der betreffenden Säule durch Aktionen in mindestens einem für Österreich relevanten Bereich unterstützt werden. Zwei Säulen (ökologischer Wandel und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum) werden durch Maßnahmen in allen vier relevanten Bereichen und drei Säulen (digitaler Wandel, sozialer und territorialer Zusammenhalt und Maßnahmen für die nächste Generation) durch Maßnahmen in drei Bereichen unterstützt. Dem allgemeinen Schwerpunkt des österreichischen Plans entsprechend dienen die meisten Maßnahmen einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum, zahlenmäßig dicht gefolgt von Maßnahmen zugunsten des ökologischen Wandels und des sozialen und territorialen Zusammenhalts.

(9)Die Maßnahmen zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums ziehen sich durch den gesamten Plan und beinhalten zwei geplante wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Bereich zukunftsorientierter Technologien (Mikroelektronik und Wasserstoff), eine ökosoziale Steuerreform, Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen durch eine Investitionsprämie, Hilfen zur Bekämpfung der Energiearmut und Schritte zur Liberalisierung der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen. Der soziale und territoriale Zusammenhalt wird durch Maßnahmen zur Reform des Pensionssystems, die das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Alterspensionen und die Altersarmut verringern helfen dürften, sowie durch Investitionen unterstützt, etwa in Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, den Bildungsbonus und die „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere.

(10)Für die Bereiche Gesundheit sowie wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz sind Maßnahmen vorgesehen wie die Einrichtung des ersten österreichischen Instituts für Präzisionsmedizin und die landesweite Einführung gezielter Hilfen für sozial benachteiligte junge Mütter und ihre Familien, um dem Risiko der sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken. Spezifische Maßnahmen im Bildungsbereich sollen die digitalen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern verbessern und dazu beitragen, dass Lockdown-bedingte Lernrückstände und Bildungsverluste aufgeholt werden, was dazu beitragen wird, die nächste Generation zu stärken.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen

(11)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan dazu beiträgt, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den an Österreich gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Empfehlungen, oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A). Die Empfehlungen zur unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie können als außerhalb des Anwendungsbereichs des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans liegend angesehen werden, wenngleich Österreich ungeachtet dessen im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel insgesamt angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft in den Jahren 2020 und 2021 mit fiskalischen Mitteln zu stützen.

(12)Der Plan enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der in den länderspezifischen Empfehlungen an Österreich genannten wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen. Die geplanten Änderungen am Steuersystem sollten eine Verringerung der österreichischen Treibhausgasemissionen bewirken und auch dazu beitragen, den Faktor Arbeit steuerlich zu entlasten, wobei zugleich ökologischen und sozialen Aspekten Rechnung getragen wird. Die Vollzeit-Erwerbsbeteiligung von Frauen soll durch ein verbessertes Angebot für die hochwertige frühkindliche Betreuung erhöht werden. Auch die seit Langem anerkannte Herausforderung beim Pensionsgefälle zwischen Männern und Frauen wird durch Maßnahmen im Plan angegangen. Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energien, die Dekarbonisierung der Industrie, die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, die durch entsprechende Reformen, insbesondere auch die Überarbeitung des Förderrahmens für erneuerbare Energien und die Abkehr von Ölheizungen flankiert werden, dürften den ökologischen Wandel befördern.

(13)Mit dem Plan werden auch einige der sozioökonomischen Herausforderungen adressiert, die durch die COVID-19-Krise entstanden sind oder sich dadurch verschärft haben. Verschiedene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sollen dem erhöhten Bedarf Geringqualifizierter nach Hilfestellung Rechnung tragen und die Arbeitsmarktchancen benachteiligter Gruppen verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehören ein Bildungsbonus und ein One-Stop-Shop für Langzeitarbeitslose mit mehrfachen Vermittlungs- und Inklusionshindernissen. Schülerinnen und Schüler, die durch den Ausfall von Präsenzunterricht Nachteile erlitten haben, sollen zusätzliche Lernangebote erhalten, um Lernrückstände aufzuholen und zufriedenstellende Lernergebnisse sicherzustellen. Die durch die Schließung von Kultureinrichtungen in Mitleidenschaft gezogene Kulturbranche dürfte von Maßnahmen wie der Digitalisierung von Kulturobjekten und der Sanierung einer Kulturstätte profitieren. Das Once-Only-Prinzip soll den Verwaltungsaufwand für Unternehmen vereinfachen und verringern, indem eine Entlastung von Bürokratie und eine Senkung der durch inkompatible IT-Systeme verursachten Befolgungskosten angestrebt und zugleich die Investitionstätigkeit angeregt wird.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(14)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen haben wird (Einstufung A), wenn es darum geht, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beizutragen.

(15)Nach Simulationsrechnungen der Kommissionsdienststellen könnte der Plan das BIP Österreichs bis 2026 um 0,4 % bis 0,7 % steigern. 4 Positive Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt und ein Beitrag zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Risiken für vulnerable Gruppen werden insbesondere auch von jenen Maßnahmen des österreichischen Plans erwartet, die die Arbeitsmarktaussichten benachteiligter Gruppen verbessern. Geringqualifizierten, Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen sollen Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen zugutekommen, die ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern dürften. Ein leichterer Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen über einen One-Stop-Shop soll es den am härtesten von der Krise Getroffenen ermöglichen, die Herausforderungen zu meistern, und ihre Chancen auf soziale Teilhabe verbessern.

(16)Für Kinder und Jugendliche sind spezielle Maßnahmen geplant, um die Auswirkungen des vermehrten Distance-Learning zu überwinden. Nicht alle Schülerinnen und Schüler und Studierende konnten Online-Bildungsangebote nutzen, sodass einige von ihnen Lerndefizite erlitten haben. Das angebotene Förderstundenpaket richtet sich an die von der Krise am stärksten Getroffenen. Zu den Maßnahmen im Sinne der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte gehören neben dem verbesserten Zugang zu hochwertiger Bildung auch das verbesserte Angebot an hochwertiger frühkindlicher Betreuung und die Maßnahmen gegen den Gender-Pension-Gap und für mehr Gendergerechtigkeit.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(17)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht (Einstufung A).

(18)Die Bewertung wurde gemäß den technischen Leitlinien der Europäischen Kommission für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C 58/01) in zwei Stufen durchgeführt. Sie erstreckt sich auf die sechs in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Bei den Maßnahmen, bei denen ein Risiko festgestellt wurde, sind auch spezifische und relevante Abhilfemaßnahmen vorgesehen, um die uneingeschränkte Einhaltung des Grundsatzes sicherzustellen. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Transformation der Industrie zur Klimaneutralität sollte ein Etappenziel gesetzt werden, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Förderkriterien in die veröffentlichten Ausschreibungen für transformative Großprojekte in den unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Industriezweigen aufgenommen werden.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt 

(19)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Für die Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele sind 58,7 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans vorgesehen (berechnet nach der Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Methode). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Angaben im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(20)Die Hälfte der Sub-Komponenten des Plans beinhaltet Investitionen, die zu den Klimazielen beitragen sollen, wobei der Schwerpunkt eindeutig auf der Verringerung der CO2-Emissionen liegt. Die Maßnahmen stehen somit im Einklang mit den im nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) Österreichs ermittelten Herausforderungen und sollen zu den Energie- und Klimazielen für 2030 beitragen. Im Fokus des Plans stehen insbesondere nachhaltige Mobilität, Gebäude und Industrie, die in Österreich mit die meisten Treibhausgasemissionen verursachen. Im Bereich Mobilität sollen einige Maßnahmen zur Elektrifizierung öffentlicher Verkehrsmittel beitragen, während andere Maßnahmen das öffentliche Verkehrsnetz attraktiver machen und die Menschen so zum Umstieg von privaten auf öffentliche Verkehrsmittel ermutigen sollen. Die Emissionen der Industrie, einschließlich der Schwerindustrie (z. B. unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Industrieanlagen), und die Emissionen, die durch die Transporttätigkeit von Unternehmen entstehen, sollen im Rahmen einer Investitionsförderregelung angegangen werden. Darüber hinaus soll ein spezielles Förderregime für den Austausch von Gas- und Ölheizungen gegen nachhaltigere Heizungsanlagen zur Emissionsreduktion im Gebäudesektor beitragen.

(21)Es wird erwartet, dass der Plan die einschlägigen Umweltziele durch seine Maßnahmen zugunsten der Kreislaufwirtschaft, der biologischen Vielfalt und der Anpassung an den Klimawandel erfüllen wird. Er dürfte dazu beitragen, die umweltpolitischen Ziele der Union zu erreichen und die biologische Vielfalt, die natürlichen CO2-Senken und das Natura-2000-Netz Österreichs zu bewahren, und wird damit einen Beitrag zu den Biodiversitätsstrategien auf EU- und nationaler Ebene leisten. Eine dezidierte neue Bodenschutzstrategie soll die Flächennutzung verringern. 

Beitrag zum digitalen Wandel

(22)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Für die Maßnahmen zur Verwirklichung der Digitalisierungsziele sind 52,8 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans vorgesehen (berechnet nach der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Methode).

(23)Der österreichische Plan dürfte zur Digitalisierung des Landes beitragen, indem er den flächendeckenden Aufbau von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen unterstützt und für eine bessere Anbindung bislang unterversorgter oder benachteiligter und abgelegener Gebiete sorgt. Die Maßnahmen des Plans stehen im Einklang mit anderen österreichischen Rahmenwerken, in denen die Digitalisierungsziele für 2030 und 2050 festgelegt sind, wie der Breitbandstrategie 2030 oder dem Digitalen Aktionsplan Austria. Der österreichische Aufbau- und Resilienzplan sollte sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden digitalen Endgeräten ausgestattet werden, und dürfte auch ihre digitalen Kompetenzen verbessern und eine vermehrte Nutzung digitaler Medien und Methoden im Lehr- und Lernumfeld ermöglichen. Dies dürfte zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die durch die COVID-19-Pandemie hervorgehoben wurden, wie zum Beispiel die Schwierigkeit, allen Lernenden in Zeiten eines Lockdowns Zugang zu digitaler Bildung zu bieten.

Dauerhafte Wirkung

(24)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Österreich weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(25)Der österreichische Plan enthält eine erhebliche Zahl von Reformen, die das Potenzial haben, dauerhafte strukturelle Veränderungen zu unterstützen. Dazu gehören die Reform des Gesundheitswesens zur Stärkung der Primärversorgung und der Ausbau der Mutter-Kind-Versorgung. Weitere im Plan vorgesehene Maßnahmen sollen darüber hinaus Unternehmen von Bürokratie entlasten und zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung beitragen.

(26)Der Plan enthält verschiedene Investitionen, die dauerhafte Wirkung entfalten dürften, insbesondere bei der Ökologisierung und Digitalisierung. Die Maßnahmen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energiequellen umfassen auch die Umstellung auf umweltfreundlichere Heizanlagen. Die Renovierung von Gebäuden dürfte deren Energieverbrauch und die damit verbundenen Emissionen senken. Investitionen in Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität und andere Infrastrukturmaßnahmen dürften die Einführung digitaler Technologien erleichtern und Privathaushalten, Unternehmen und Behörden helfen, den technologischen Fortschritt bestmöglich zu nutzen. Die dauerhafte Wirkung des Plans kann auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen Programmen, insbesondere auch den Kohäsionsfonds, verstärkt werden, namentlich indem territoriale Herausforderungen in substantieller Weise angegangen werden und eine ausgewogene Entwicklung gefördert wird.

Überwachung und Durchführung

(27)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(28)Die Gesamtimplementierung des österreichischen Plans soll vom österreichischen Finanzministerium überwacht werden. Es wurden angemessene Modalitäten dafür festgelegt, wie die anderen Ministerien und Agenturen die Zuständigkeit für die Durchführung und Überwachung der in ihre Verantwortung fallenden Maßnahmen und die zugehörige Berichterstattung wahrnehmen sollen. Die Meilensteine und Ziele des österreichischen Plans bieten ein geeignetes System, um seine Durchführung zu überwachen. Sie sind hinreichend klar und umfassend, damit ihre Erfüllung nachverfolgt und überprüft werden kann. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung förderfähige Maßnahmen relevant. Die zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Berechtigung eines Auszahlungsantrags.

(29)Die von den österreichischen Behörden beschriebenen Prüfmechanismen, Datenerhebungsverfahren und Zuständigkeiten erscheinen ausreichend robust, um Auszahlungsanträge hinreichend zu begründen, wenn Etappenziele und Zielwerte für erreicht befunden werden.

(30)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung kann eine technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Plans beantragt werden.

Kosten

(31)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(32)Österreich hat für alle im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen 33 Investitionen individuelle Kostenschätzungen vorgelegt. Österreich hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist.

(33)Aufgrund der Bewertung der einzelnen Kostenschätzungen und der zugehörigen Belegdokumente erscheinen die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel. Eine Mehrheit der mit dem Plan eingereichten Einzelkostenschätzungen wird für angemessen, nachvollziehbar und auf soliden Annahmen beruhend befunden. Die Mehrheit der im österreichischen Plan enthaltenen Kostenschätzungen wird als plausibel erachtet, durch Referenzkosten für die wichtigsten Kostenfaktoren begründet, durch eindeutige Nachweise belegt und stimmt mit vergleichbaren Reformen oder Investitionen überein. Zu guter Letzt stehen die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz finanzieller Interessen

(34)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und des Anhangs V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der genannten Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und geeignet, eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam zu verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von EU-Recht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.

(35)Der Plan enthält eine detaillierte Beschreibung des Kontrollsystems und der Modalitäten, die sicherstellen sollen, dass die Maßnahmen allen geltenden Regeln entsprechend durchgeführt werden. Das System beruht auf robusten Verfahren und Strukturen, wobei die zentrale Koordinierung beim Bundesministerium für Finanzen liegt. Das System nennt eindeutige Akteure, wobei die Fachministerien, falls sie die Maßnahmen nicht selbst durchführen, für die Überwachung und Kontrolle der Durchführungsagenturen zuständig sind. Die Fachministerien werden durch ihre jeweilige Abteilung für die interne Revision kontrolliert. Zentrale Prüf- und Kontrollstelle ist der Rechnungshof Österreich.

(36)Das im Plan vorgesehene Prüf- und Kontrollsystem enthält klare Regelungen, wie die verschiedenen Aufgaben voneinander getrennt werden. Es beschreibt die Zuständigkeiten innerhalb des internen Kontrollsystems und enthält das rechtliche Mandat der zentralen Prüfstelle unter Hinweis auf deren Unabhängigkeit von der Regierung. Die Verantwortung der Durchführungsstellen und -agenturen für die Erhebung und Speicherung von Daten zu den Endempfängern und anderer relevanter Informationen, einschließlich der Modalitäten für die Bereitstellung der Informationen für die Prüfstellen, ist klar im Plan festgelegt, der auch die Verwendung geeigneter Register und Datenbanken vorsieht.

(37)Im Plan wird ausdrücklich ausgeführt, dass die bestehenden Verwaltungskapazitäten des österreichischen Prüf- und Kontrollsystems für die Durchführung des Plans ausreichen. Für die notwendigen Abläufe soll auf die bestehenden und in der Verwaltung von EU-Mitteln seit Jahren erfahrenen Strukturen zurückgegriffen werden.

Kohärenz des Plans

(38)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 umfasst der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die in hohem Maße (Einstufung A) kohärent sind.

(39)Der Plan enthält ein ausgewogenes Paket aus Reformen und Investitionen, die sich in hohem Maße gegenseitig verstärken. Mit der Gestaltung des Plans wird sichergestellt, dass sowohl Investitionen als auch Reformen zum übergeordneten Ziel beitragen, langfristige strukturelle Herausforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anzugehen. Der Plan bietet Anreize für den ökologischen bzw. digitalen Wandel, wie die Einführung eines CO2-Preises oder den Austausch mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungen, während durch die Bekämpfung der Energiearmut zugleich den damit verbundenen sozialen Auswirkungen Rechnung getragen wird. Der Plan sieht Umschulungs- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen hauptsächlich für Geringqualifizierte vor und senkt gleichzeitig die bestehenden Hürden für die Teilnahme an solchen Maßnahmen ab. Strukturelle Veränderungen sollen die Bürokratielasten für Unternehmen verringern, indem zentrale digitale Anlaufstellen eingerichtet werden, während die digitalen Kapazitäten durch Investitionen in großem Maßstab ausgebaut werden sollen.

Gleichheit

(40)Der österreichische Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, mit denen das Land die Herausforderungen bei der Gendergerechtigkeit und der Chancengleichheit angehen will. Genderaspekte werden in allen Teilen des Plans berücksichtigt. So beinhalten die Maßnahmen unter anderem Reformen und Investitionen, um die Frauenerwerbsbeteiligung zu steigern, indem mehr frühkindliche Bildung und Erziehung und mehr Kinderbetreuungsplätze angeboten werden. Auch die Gesundheitsversorgung sozial benachteiligter Schwangerer wird im Plan adressiert. Im Forschungsbereich werden Ziele für die Steigerung des Frauenanteils an den Mathematik-, Informatik-, Naturwissenschaft- und Technik- (MINT-)Graduierten festgelegt. Es wird erwartet, dass die Maßnahmen zur Umgestaltung des Pensionssystems das geschlechtsspezifische Pensionsgefälle verringern werden. Darüber hinaus enthält der Plan Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsergebnisse und des Kompetenzniveaus benachteiligter Gruppen, etwa von Personen mit Migrationshintergrund.

Selbstbewertung der Sicherheit

(41)Eine Selbstbewertung der Sicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 wurde nicht vorgelegt, da dies von Österreich nicht für sinnvoll erachtet wurde.

Grenzübergreifende Projekte und Mehrländerprojekte

(42)Der österreichische Plan umfasst zwei geplante wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI). Durch das IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität sollen Bereiche wie Leistungselektronik, Sensoren und Prozesstechnologien gestärkt und Bereiche wie innovative Netzwerk-/Mikroelektronik-Technologien weiterentwickelt werden, um die strategische Autonomie Europas und energieeffiziente Lösungen zu unterstützen. Mit dem IPCEI Wasserstoff soll die Erzeugung, Speicherung und industrielle Anwendung von Wasserstoff, insbesondere in energieintensiven Industrien und im Mobilitätssektor, unterstützt werden. Dies dürfte zu den Klimazielen der EU beitragen.

Konsultationen

(43)Nach der von Österreich übermittelten Zusammenfassung wurden bei der Erarbeitung des Plans lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert. Der Plan enthält detaillierte Angaben zu Umfang und Inhalt der 174 Beiträge, die bis 26. Februar 2021 von 148 Seiten eingegangen sind. Angegeben wird darin auch, welche Maßnahmen des Plans von den Interessenträgern unterstützt wurden. Um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Akteure den Plan mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger, insbesondere auch die Sozialpartner, während des gesamten Umsetzungsprozesses eingebunden werden.

Positive Bewertung

(44)Nachdem die Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Österreichs nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(45)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs belaufen sich auf 4 499 475 001 EUR. Da der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans höher sind als der für Österreich berechnete maximale finanzielle Beitrag, sollte der dem Aufbau- und Resilienzplan Österreichs zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Österreich berechneten maximalen finanziellen Beitrags entsprechen. Für die Umsetzung des österreichischen Plans werden also über die EU-Unterstützung hinaus weitere Beträge mobilisiert, die aus dem Staatshaushalt bereitgestellt werden.

(46)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des finanziellen Beitrags, den Österreich maximal erhalten kann, bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Nach Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte nunmehr ein Betrag für Österreich bereitgestellt werden, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag darin aufzunehmen.

(47)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 6 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Österreich die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden.

(48)Österreich hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags beantragt. Die Vorfinanzierung sollte Österreich vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

(49)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2
Finanzieller Beitrag

(1)Die Union stellt Österreich einen finanziellen Beitrag in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung in Höhe von 3 461 398 824 EUR 7 zur Verfügung. Ein Betrag von 2 230 734 344 EUR steht zur Verfügung, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern bei der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Aktualisierung ein Betrag für Österreich errechnet wird, der dem vorgenannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, steht ein weiterer Betrag von 1 230 664 480 EUR zur Verfügung, für den im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Österreich von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 449 981 847 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 % des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(4)Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Österreich die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen müssen die Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum [31. August 2026] erreicht werden, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Die endgültige Annahme durch den Rat nach Billigung durch den Europäischen Rat steht noch aus. Der von der Euro-Gruppe am 16. Dezember 2020 vereinbarte Text ist abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14356-2020-INIT/de/pdf
(3)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
(4)    Diese Simulationsrechnungen bilden die Gesamtwirkung von NextGenerationEU ab, d. h. sie berücksichtigen auch die Mittel für ReactEU und die Mittelaufstockungen für Horizont Europa, InvestEU, den Fonds für einen gerechten Übergang, die ländliche Entwicklung und RescEU. Die möglicherweise erheblichen positiven Auswirkungen von Strukturreformen werden bei diesen Simulationen nicht berücksichtigt.
(5)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(6)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(7)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Österreichs an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.
Top

Brüssel, den 21.6.2021

COM(2021) 338 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

{SWD(2021) 160 final}


Inhalt

KOMPONENTE 1: NACHHALTIGER AUFBAU

A. SUBKOMPONENTE 1.A Sanierungsoffensive

B. SUBKOMPONENTE 1.B Umweltfreundliche Mobilität

C. SUBKOMPONENTE 1.C Biodiversität und Kreislaufwirtschaft

D. SUBKOMPONENTE 1.D Transformation zur Klimaneutralität

KOMPONENTE 2: DIGITALER AUFBAU

E. SUBKOMPONENTE 2.A Breitbandausbau36

F. SUBKOMPONENTE 2.B Digitalisierung der Schulen42

G SUBKOMPONENTE 2.C Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung47

H. SUBKOMPONENTE 2.D Digitalisierung und Ökologisierung der Unternehmen54

KOMPONENTE 3: WISSENSBASIERTER AUFBAU60

I. SUBKOMPONENTE 3.A Forschung60

J. SUBKOMPONENTE 3.B Umschulen und Weiterbilden68

K. SUBKOMPONENTE 3.C Bildung73

L. SUBKOMPONENTE 3.D Strategische Innovation80

KOMPONENTE 4: GERECHTER AUFBAU86

M. SUBKOMPONENTE 4.A Gesundheit86

N. SUBKOMPONENTE 4.B Resiliente Gemeinden94

O. SUBKOMPONENTE 4.C Kunst und Kultur102

P. SUBKOMPONENTE 4.D Resilienz durch Reformen109

ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

KOMPONENTE 1: NACHHALTIGER AUFBAU

A. SUBKOMPONENTE 1.A Sanierungsoffensive

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Klimawandel, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Ressourceneffizienz, Luftverschmutzung, Energiearmut, soziale Ungleichheit, Schaffung von Arbeitsplätzen.

Das Ziel der Subkomponente besteht darin, i) den ökologischen Wandel zu fördern, indem die Ersetzung klimaschädlicher Öl- und Gasheizanlagen durch auf erneuerbaren Energien beruhende Technologien gefördert wird, sowie ii) die soziale Resilienz zu stärken, indem komplexe thermische Sanierungen von Wohngebäuden gefördert werden, um die Energiekosten von einkommensschwachen Haushalten zu senken. Im Anschluss an die COVID-19-Krise wird damit auch angestrebt, durch die Multiplikatoreffekte der Renovierungsarbeiten auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zur Erholung auf dem Gebiet der Beschäftigung beizutragen.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Stützung der Wirtschaft und Förderung des Aufbaus (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) sowie zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

A.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 1.A.1 Erneuerbare Wärmegesetz

Das Ziel der Reform besteht darin, die Rahmenbedingungen für den Austausch veralteter Heizanlagen zu schaffen. Aufbauend auf einer bestehenden Reform, die Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in Neubauten verbot, wird mit dem Gesetz der schrittweise Austausch veralteter Heizanlagen in bestehenden Gebäuden ab 2025 geregelt und ihr Austausch durch auf erneuerbaren Energien beruhende Heizungen oder Fernwärme gefördert. Außerdem schafft die Reform in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und gesellschaftlichen Organisationen eine gemeinsame Plattform, um flankierende Maßnahmen gegen Energiearmut, darunter Finanzierung und Beratungsdienste für einkommensschwache Haushalte, zu koordinieren.

Das Erneuerbare Wärmegesetz wird bis zum 31. März 2022 verabschiedet werden. Die übrigen Elemente der Reform werden bis 31. Dezember 2022 umgesetzt werden.

Investitionen 1.A.2 Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen

Das Ziel der Investition besteht darin, in Wohngebäuden den Anteil von Heizanlagen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren, zu erhöhen, und so mit der Heizung verbundenen Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und Luftverschmutzung zu verringern.

Die Investition besteht aus einer Förderregelung für Privatpersonen, die Heizanlagen auf fossiler Basis durch Heizungen auf Biomassebasis, Wärmepumpen oder Fernwärmeanschlüsse ersetzen.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Ziel der Investition ist es, zu einer Verringerung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen und gleichzeitig einen gerechten Übergang zu unterstützen. Die Investition fördert komplexe thermische Sanierungen der Wohnungen von einkommensschwachen Haushalten, die von Energiearmut bedroht sind, und senkt dadurch ihre Energiekosten auf nachhaltige Weise. Die Maßnahme zielt auf einkommensschwache Haushalte ab, die in älteren Gebäuden leben und keinen Eigenbeitrag zu bestehenden nationalen oder regionalen Förderprogrammen für Energieeffizienzmaßnahmen leisten können.

Die Investition besteht aus einer integrierten Förderregelung, die maßgeschneiderte Unterstützung und Finanzierung für die Sanierung von Familienhäusern, darunter Wärmeisolierung von Wänden und Dach, Austausch von Fenstern und Heizungen sowie Unterstützung bei der Planung bietet. Ein Teil der Investitionen ist für Beratungsdienstleistungen und Bewusstseinsbildung in Zusammenarbeit mit sozialen Nichtregierungsorganisationen bestimmt, die auf der in dieser Subkomponente enthaltenen Reform aufbauen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2022 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

A.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1

1.A.1 Erneuerbare Wärmegesetz

Etappenziel

Inkrafttreten des Erneuerbare Wärmegesetzes

Inkrafttreten des Erneuerbare Wärmegesetzes, wie im Gesetz angegeben

Q1

2022

Inkrafttreten des Erneuerbare Wärmegesetzes zur Regelung der schrittweisen Ersetzung von Heizungen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, in bestehenden Gebäuden

2

1.A.1 Erneuerbare Wärmegesetz

Etappenziel

Schulung für Energieberater

Start der Schulung für Energieberater zur Beratung von einkommensschwachen Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind

Q4

2022

Im Einvernehmen mit den Bundesländern und den am Projekt beteiligten sozialen Nichtregierungsorganisationen wird Schulung für Energieberater angeboten, die einkommensschwache, von Energiearmut betroffene Haushalte beraten

3

1.A.2 Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen

Zielwert

Austausch von Heizungsanlagen

Anzahl

0

6 360

Q4

2021

Mindestens 6360 Projekte zum Austausch von Heizungsanlagen wurden umgesetzt und geprüft.

4

1.A.2 Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen

Zielwert

Austausch von Heizungsanlagen

Anzahl

6 360

15 900

Q4

2023

Mindestens 15 900 Projekte zum Austausch von Heizungsanlagen wurden umgesetzt und geprüft.

5

1.A.2: Austausch von Öl- und Gasheizanlagen

Zielwert

Austausch von Heizungsanlagen

Anzahl

15 900

31 800

Q2

2026

Mindestens 31 800 Projekte zum Austausch von Heizungsanlagen wurden umgesetzt und geprüft.

6

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Etappenziel

Ermittlung der Prioritäten für die Finanzierung

Entscheidung über Förderrichtlinien zur Sicherstellung einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 %

Q1

2022

Das Klimaministerium (BMK) hat die Förderbedingungen und -prioritäten in den Förderrichtlinien des Förderprogramms für thermische Sanierung in Wohngebäuden einkommensschwacher Haushalte angenommen und veröffentlicht. Mit den Förderrichtlinien wird sichergestellt, dass mindestens eine 30%-ige Verringerung des Primärenergieverbrauchs der zu sanierenden Gebäude erzielt wird.

7

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Zielwert

Genehmigte Projekte zur thermischen Sanierung

Anzahl

0

1 000 EUR

Q4

2023

Mindestens 1000 vom BMK nach dem Förderprogramm genehmigte Projekte zur thermischen Sanierung

8

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Sanierung

Anzahl

0

2 250 EUR

Q4

2025

Mindestens 2250 als Teil des Förderprogramms abgeschlossene Projekte zur thermischen Sanierung

B. SUBKOMPONENTE 1.B Umweltfreundliche Mobilität

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Dekarbonisierung des Verkehrssektors, nachhaltige Infrastruktur, klimafreundliche Mobilität.

Die Ziele der Subkomponente bestehen darin, klimafreundliche Mobilität voranzubringen, indem die notwendige Infrastruktur entwickelt wird und Anreize zur Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel gesetzt werden.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

B.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 1.B.1 Mobilitätsmasterplan 2030

Das Ziel dieser Reform besteht darin, die CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu verringern und für einen kohärenten Ansatz zur Erreichung der Klimaneutralität zu sorgen.

Die Reform besteht darin, einen Mobilitätsmasterplan aufzustellen, mit dem eine Strategie für nachhaltige Mobilität bis 2030 festgelegt wird, sowie der nachfolgenden Umsetzung der vorgesehenen Aktivitäten. Dazu gehören umfassende Maßnahmen für die e-Mobilität, einschließlich der Entwicklung von Infrastruktur wie Fahrradwege. Sie wird von der Einrichtung eines Monitoringsystems zur Bewertung der Fortschritte begleitet.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2023 beginnen, und sie wird bis 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Reformen: 1.B.2 Einführung des 123-Klimatickets

Das Ziel dieser Reform besteht darin, nachhaltigen öffentlichen Verkehr zwischen Regionen zu erleichtern, indem ein einfaches und konsistentes Fahrscheinsystem geschaffen wird.

Die Reform besteht aus der Entwicklung einer pauschalen Zeitkarte, die zwischen Regionen in Österreich gilt, mit dem Ziel, Kosten zu senken und Anreize für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu setzen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird für die nationale und/oder regionale Klimaticket-Kategorie bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein. Alle 123-Tickets sollen über das Jahr 2021 hinaus verfügbar sein.

Investitionen 1.B.3 Emissionsfreie Busse

Das Ziel dieser Subkomponente ist es, die Emissionen des öffentlichen Verkehrs zu senken, indem die Nutzung von emissionsfreien Bussen ausgeweitet wird.

Die Investition besteht darin, Förderungen zur Umstellung auf Busse, die mit Technologien, die kein CO2 emittieren, ausgestattet sind, zur Verfügung zu stellen. Das geht einher mit der Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur für den Betrieb der Busse im öffentlichen Verkehr, einschließlich Lade- und Tankstationen. Damit soll der Übergang von den gegenwärtigen, mit fossilen Kraftstoffen betrieben Bussen zu emissionsfreien Bussen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, gefördert werden. Die Investition wird durch Aufrufe zur Interessenbekundung verwaltet, die Verkehrsverbände, Verkehrsunternehmen und andere potenzielle Begünstigte in die Lage versetzen, ihre Anträge einzureichen. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Busse und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur. Wenn die operativen Verfahren es gestatten, kann die geförderte Infrastruktur für Lade- und Tankstationen auch von anderen Fahrzeugtypen (Schwerverkehr und Langstreckenverkehr) genutzt werden und ist für die Allgemeinheit zugänglich. Unter der Voraussetzung, dass diese vordefinierten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden die Projekte nach ökologischen, wirtschaftlichen und anderen Qualitätskriterien, die die Umsetzung innerhalb eines übergreifenden Verkehrsprojekts einschließen, innerhalb des neuen Investitionsprogramms gereiht.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2022 beginnen, und sie wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

Das Ziel dieser Subkomponente ist es, die Emissionen des Verkehrs zu senken, indem die Nutzung emissionsfreier Nutzfahrzeuge ausgeweitet wird.

Die Investition besteht darin, Finanzierungen zur Ersetzung gewerblicher Nutzfahrzeuge durch neue, emissionsfreie Nutzfahrzeuge, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, zur Verfügung zu stellen. Ab 2022 wird das bestehende Förderprogramm von einem neuen Investitionsprogramm begleitet, das durch Aufrufe zur Interessenbekundung verwaltet wird, die es Unternehmen und Unternehmensorganisationen, öffentlichen Stellen und Vereinigungen ermöglicht, Anträge zu stellen. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Nutzfahrzeuge der Kategorie N1 und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur. Wenn die operativen Verfahren es gestatten, kann die geförderte Infrastruktur für Lade- und Tankstationen auch von anderen Fahrzeugtypen genutzt werden und ist für die Allgemeinheit zugänglich. Unter der Voraussetzung, dass diese vordefinierten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden die Projekte nach ökologischen, wirtschaftlichen und anderen Qualitätskriterien innerhalb des neuen Investitionsprogramms gereiht.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, das transeuropäische Netz entlang des Ostsee-Adria-Kernnetzkorridors sowie die Konnektivität durch öffentlichen Verkehr innerhalb der Regionen in Österreich zu verbessern.

Die Investition besteht im Bau einer neuen Bahnstrecke (Koralmbahn) zwischen Steiermark und Kärnten. Diese neue Bahnstrecke schafft eine Verbindung und zusätzliche Kapazität im Schienenverkehr. Sie umfasst auch die Elektrifizierung bestehender regionaler Bahnstrecken in Kärnten, die Zulaufstrecken der neuen Bahnlinie sind. Der Koralmtunnel ist Teil der Koralmbahn, jedoch liegt der Koralmtunnel außerhalb des Anwendungsbereichs des Aufbau- und Resilienzplans.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

B.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

9

1.B.1 Mobilitätsmasterplan 2030

Etappenziel

Die Umsetzung des Mobilitätsmasterplans hat begonnen

Abschluss verschiedener Schritte des Mobilitätsmasterplans

Q3

2023

Folgende strategische Dokumente nach dem Mobilitätsmasterplan wurden veröffentlicht:

- Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität

- Shared Mobility Strategie

- Masterplan Güterverkehr

- Masterplan Digitale Transformation in der Mobilität

- FTI Strategie Mobilität 2040

- FTI Strategie Luftfahrt

Außerdem wurde ein Gesetzgebungspaket verabschiedet, das einen Klimacheck für bestehende Vorschriften im Verkehrsbereich einführt, und die Alpenkonvention (Protokoll „Verkehr“) wurde umgesetzt.

10

1.B.1 Mobilitätsmasterplan 2030

Etappenziel

Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor

Dauerhafte Trendwende zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor (dauerhafte Verringerung unter den Höchstwert im Jahr 2019 einschließlich eines allgemeinen Abwärtstrends) gemäß dem Monitoring des Mobilitätsmasterplans 2030

Q3

2025

Evaluierung der Indikatoren des Mobilitätsmasterplans 2030, um seine Auswirkungen aufzuzeigen und nachzuweisen, dass eine nachhaltige Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor erreicht wurde. Das geschieht im Rahmen der Nahzeitprognose der österreichischen Treibhausgasemissionen.

Eine dauerhafte Verringerung der österreichischen CO2-Emissionen einschließlich eines allgemeinen Abwärtstrends unter den Höchstwert im Jahr 2019 (unter Berücksichtigung aller besonderen Auswirkungen von COVID-19) wird im Rahmen des Monitorings des Mobilitätsmasterplans 2030 nachgewiesen.

11

1.B.2 Einführung des 123-Klimatickets

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Klimatickets, wie im Gesetz angegeben

Q3

2021

Das „Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets“ ist in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Gesetz ist der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich sowie der Preis des 123-Klimatickets festgelegt.

12

1.B.2 Einführung des 123-Klimatickets

Etappenziel

Einführung des 123-Klimatickets

Die ersten 123-Klimatickets werden marktwirksam eingeführt.

Q4

2021

Nationale und/oder regionale Kategorien des 123-Klimatickets sind für Kunden zum Kauf und zur Nutzung verfügbar.

13

1.B.3 Emissionsfreie Busse

Etappenziel

Start des Programms zur Förderung emissionsfreier Busse

Der Aufruf zur Interessenbekundung wurde öffentlich angekündigt.

Q1

2022

Der Aufruf zur Interessenbekundung wurde eingeleitet. Der Aufruf ermöglicht es Verkehrsverbänden, Verkehrsunternehmen und sonstigen potenziellen Begünstigten, ihre Anträge einzureichen (über das digitale Einreichungsportal der Abwicklungsstelle). Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Busse und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

14

1.B.3 Emissionsfreie Busse

Etappenziel

Abschluss des letzten Aufrufs

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte

Q4

2024

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Busse und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

15

1.B.3 Emissionsfreie Busse

Zielwert

Mit emissionsfreien Technologien ausgestatteten Busse

Anzahl

0

682

Q2

2026

Auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarungen haben die Begünstigten mindestens 682 emissionsfreie Busse beschafft und erhalten.

16

1.B.3 Emissionsfreie Busse

Etappenziel

Infrastruktur vorhanden

Die für die Umstellung von 682 Bussen des regulären österreichischen Verkehrsdienstes auf emissionsfreie Busse erforderliche Infrastruktur ist fertiggestellt.

Q2

2026

Auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarungen haben die Begünstigten die für den Betrieb von mindestens 682 emissionsfreien Bussen erforderliche Ladeinfrastruktur (Nacht-/Depotladestationen sowie Gelegenheitsladen an Haltestellen), Oberleitungen und Wasserstofftankstellen errichtet.

17

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

Etappenziel

Start des Förderprogramms

Start des Förderprogramms für emissionsfreie Nutzfahrzeuge und ihre Ladeinfrastruktur („E-Mobilitätsoffensive 2021“ für Unternehmen).

Q1

2021

Das Förderprogramm wurde gestartet. Es versetzt Unternehmen und andere Unternehmensorganisationen, öffentliche Stellen und Vereinigungen in die Lage, alle erforderlichen Dokumente zu konsultieren und ihre Anträge einzureichen (über das digitale Einreichungsportal der Abwicklungsstelle. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Nutzfahrzeuge und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

18

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

Etappenziel

Abschluss des letzten Aufrufs

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte

Q4

2024

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Nutzfahrzeuge und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

19

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

Zielwert

Mit emissionsfreien Technologien ausgestattete Fahrzeuge

Anzahl

0

2 767

Q2

2026

Auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen haben die Begünstigten mindestens 2767 Nutzfahrzeuge der Kategorie N1 mit emissionsfreier Technologie beschafft und erhalten.

20

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

Etappenziel

Infrastruktur vorhanden

Die zur Umstellung von 2767 kommerziellen Nutzfahrzeugen auf emissionsfreie Nutzfahrzeuge erforderliche Infrastruktur ist errichtet.

Q2

2026

Auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen haben die Begünstigten die für den Betrieb von mindestens 2767 emissionsfreien Nutzfahrzeugen erforderliche Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen errichtet.

21

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

Etappenziel

Projekt im Bau

Mit dem Bau des Bahnhofs Lavanttal wurde begonnen.

Q1

2020

Die Bauarbeiten für den Bahnhof Lavanttal, einen neuen Regionalbahnhof in Kärnten an der Koralmbahn, haben im März 2020 begonnen. Der Bahnhof ermöglicht eine Verbindung zwischen der Koralmbahn und der Lavanttalbahn.

22

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

Etappenziel

Elektrifizierung

Inbetriebnahme des Bahnhofs Lavanttal und der Elektrifizierung der regionalen Bahnstrecke einschließlich der Zulauf-strecke in Kärnten zum Koralmtunnel

Q4

2023

Der im Bundesland Kärnten gelegene Abschnitt der Zulaufstrecke zum Koralmtunnel sowie die an die Koralmbahn angeschlossenen regionalen Abschnitte „Bleiburger Schleife“ und „Lavanttalbahn“ sind elektrifiziert. Damit ist die notwendige Infrastruktur vorhanden, um den Regionalverkehr in Kärnten elektrisch zu betreiben. Der Bahnhof Lavanttal wurde fertiggestellt und in Betrieb genommen.

23

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

Etappenziel

Abschluss des Bauprojekts

Inbetriebnahme der Koralmbahn einschließlich aller Zulaufstrecken in der Steiermark und des Koralmtunnels

Q4

2025

Die Koralmbahn wurde in Betrieb genommen, einschließlich der Eröffnung des Koralmtunnels. Die Zulaufstrecke zum Koralmtunnel im Bundesland Steiermark wurde in Betrieb genommen. Zusammen mit dem Koralmtunnel ist die erforderliche Infrastruktur zum Betrieb des Fernverkehrs Wien-Villach über Graz vorhanden.

C. SUBKOMPONENTE 1.C Biodiversität und Kreislaufwirtschaft

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Abfallvermeidung, Sortierung und Wiederverwertung von Kunststoffabfällen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Förderung der Biodiversität.

Die Ziele der Subkomponente sind die Verstärkung des Umstiegs von Österreichs linearer Wirtschaft auf eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft, die Verbesserung der Rücknahmesysteme und die Erhöhung des Anteils wiederverwendbarer Getränkeverpackungen, die Errichtung und Aufrüstung von Sortieranlagen zur Steigerung der Sortierleistung, sowie die Förderung der Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte und die Förderung des Schutzes und der Wiederherstellung von Biodiversität in Österreich.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

C.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Das Ziel dieser Reform besteht darin, den Anteil wiederverwendeter, gesammelter und wiederverwerteter Getränkeverpackungen und Getränkebehälter zu steigern.

Die Reform besteht aus rechtlichen Änderungen in zwei Bereichen. Mit dem ersten Element wird ein Rechtsrahmen eingerichtet, der ein wirksames Rücknahmesystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall vorsieht und letztlich die Recyclingquote für diese Materialien erhöht. Das wird durch rechtliche Änderungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung ergänzt, die das Angebot an Mehrwegbehältern im Einzelhandel erhöhen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1.C.2 Biodiversitätsfonds

Das Ziel dieser Investition besteht darin, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität in Österreich zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Schaffung eines Biodiversitätsfonds, der Projekte zum Erhalt der Biodiversität, zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, Aktivitäten zur Bewusstseinsbildung und die Umsetzung eines Biodiversitätsmonitorings fördert. Zu den förderfähigen Begünstigten gehören Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, private Haushalte und öffentliche Stellen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am 31. März 2022 beginnen und bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investitionen: 1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde

Die Investition fördert Rücknahmesysteme im Einzelhandelssektor sowie Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde.

Die Investition besteht in der Unterstützung der Anschaffung und Erneuerung von Rücknahmesystemen im Einzelhandel. Das wird die Rückgabe von Einweggetränkebehältern durch die Verbraucher erleichtern und zur Automatisierung des Rückgabeprozesses führen. Investitionen in den Bau und die Ausweitung von Abfüll- und Spülanlagen, die Anschaffung neuer Verpackungsanlagen und wiederverwendbarer Standardbehälter werden ebenso gefördert werden.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am Sonntag, 31. März 2024 beginnen und bis Dienstag, 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1.C.4 Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Die Investition steigert die Abfallsortierkapazität und -tiefe in Österreich.

Die Investition besteht in der Errichtung neuer und der Nachrüstung bestehender Kunststoff-Sortieranlagen, um die Menge des sortierten Materials zu steigern.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am Freitag, 30. September 2022 beginnen und bis Montag, 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Die Investition steigert die Anzahl der aufbereiteten und reparierten elektrischen und elektronischen Geräte.

Die Investition besteht in der Einrichtung eines Förderprogramms, um Anreize für die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten zu setzen. Das Reparaturbonussystem bietet Haushalten Förderungen in Form von Gutscheinen an, die einen Teil der Kosten für die Reparatur oder Aufarbeitung von elektrischen und elektronischen Geräten abdecken.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am 31. März 2022 beginnen und bis Montag, 31. August 2026 abgeschlossen sein.

C.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

24

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Etappenziel

Inkrafttreten der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes.

Inkrafttreten der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes, wie im Gesetz angegeben.

Q4

2021

Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes schafft die gesetzliche Grundlage zur Steigerung der Sammelquote bei Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an wiederverwendbaren Getränkebehältern im Einzelhandelssektor. Dazu gehören Quoten für die getrennte Sammlung von Einweg-Getränkeflaschen, Vorgaben zur eindeutigen Kennzeichnung der in der Verkaufsstelle angebotenen Getränkeverpackungen als Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen, sowie konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen; Letztvertreiber sollen verpflichtet werden, an der Verkaufsstelle eine Mindestanzahl an Mehrweggetränkeverpackungen anzubieten.

25

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Steigerung der Sammelquote von Kunststoff-Getränkeverpackungen

Q1

2023

Die Durchführungsverordnung hat die rechtliche Grundlage für die Steigerung der Sammelquoten von Kunststoffgetränkeverpackungen geschaffen.

26

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Zielwert

Mehrwegquote

Prozentsatz

19

25

Q1

2026

Mindestens 25 % der im Jahr 2025 verkauften Getränkemenge wurden in Mehrwegbehältern auf den Markt gebracht, im Vergleich zu 19 % im Jahr 2019.

27

1.C.2 Biodiversitätsfonds

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für den Biodiversitätsfonds

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für den Biodiversitätsfonds und die nationale Biodiversitätsstrategie 2030, wie im Rechtsrahmen angegeben

– 

– 

– 

Q1

2022 

Durch das Bundesgesetz (Änderung des Umweltförderungsgesetzes) wurde der Biodiversitätsfonds geschaffen und seine Ziele und Umsetzungsmodalitäten festgelegt.

28

1.C.2 Biodiversitätsfonds

Etappenziel

Abschluss der Ausschreibungen für Projekte zur Wiederherstellung prioritärer geschädigter Ökosysteme sowie zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume

Die Ausschreibungen für Projekte wurden abgeschlossen und Projekte wurden ausgewählt.

– 

– 

– 

 Q1

2023 

Auf der Grundlage der Förderrichtlinien, die die Art und den Anwendungsbereich förderfähiger Projekte angibt, hat die Abwicklungsstelle Ausschreibungen für Projekte zur Wiederherstellung prioritärer geschädigter Ökosysteme sowie zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume durchgeführt. Auf der Grundlage eines bestehenden bundesweiten Ansatzes wurden Finanzierungsprojekte für Biodiversitätsmonitoring bewilligt.

29

1.C.2 Biodiversitätsfonds

Zielwert

Abgeschlossene Biodiversitätsprojekte

Anzahl

0

20

Q4

2025

Mindestens 20 genehmigte Projekte zur Wiederherstellung bzw. zum Schutz von Arten und Lebensräumen wurden von den Begünstigten durchgeführt; ein Monitoring-Bericht über den Status und Trends der Biodiversität wurde erstellt.

30

1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde

Zielwert

Rücknahmesysteme

Anzahl

0

5 000

Q1

2024

Unternehmen im Einzelhandel haben mindestens 5000 neue Rücknahmeautomaten beschafft oder vorhandene in Bezug auf Rücknahmeeffizienz und Datenkonnektivität aufgerüstet.

31

1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde

Zielwert

Gesteigerte Sammelquote

Prozentsatz

70

80

Q1

2026

Mindestens 80 % aller im Jahr 2025 auf den Markt gebrachten Kunststoffgetränkeverpackungen wurden getrennt gesammelt, im Vergleich mit 70 % im Jahr 2018.

32

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Zielwert

Anträge auf Genehmigungen für die Errichtung oder Nachrüstung

Anzahl

0

3

Q3

2022

Die zuständigen Behörden haben mindestens drei Anträge auf Baugenehmigung für die Errichtung oder Aufrüstung von Sortieranlagen für Kunststoffabfall von öffentlichen und/oder privaten Abfallbewirtschaftungsunternehmen erhalten.

33

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Zielwert

Inbetriebnahme der Anlagen

Anzahl

0

3

Q1

2025

Mindestens drei neue oder nachgerüstete Sortieranlagen für Kunststoffabfall sind in Betrieb; Material wird angeliefert und sortiert.

34

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Zielwert

Sortiertiefe

Prozentsatz

33

50

Q1

2026

Bundesweit werden mindestens 50 % aller österreichischen Kunststoffabfälle zur weiteren Wiederverwertung sortiert, im Vergleich zu 33 % im Jahr 2018.

35

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Etappenziel

Start des Förderprogramms Reparaturbonus

Das Förderprogramm Reparaturbonus ist offen für Anträge

Q1

2022

Die organisatorischen Vorkehrungen sowie die technischen Verfahren zur Durchführung des Reparaturbonus sind abgeschlossen; das Förderprogramm wurde veröffentlicht und ist für Anträge offen.

36

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Zielwert

Reparierte oder aufbereitete elektrische oder elektronische Geräte

Anzahl

0

200 000

Q1

2024

Mindestens 200 000 elektrische oder elektronische Geräte wurden repariert oder aufbereitet; die relevanten Informationen der Begünstigten wurden durch die Förderstelle gesammelt und weitergeleitet.

37

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Zielwert

Erhöhte Anzahl reparierter oder aufbereiteter elektrischer oder elektronischer Geräte

Anzahl

200 000

400 000

Q1

2026

Mindestens 400 000 elektrische oder elektronische Geräte wurden repariert oder aufbereitet; die relevanten Informationen der Begünstigten wurden durch die Förderstelle gesammelt und weitergeleitet.

D. SUBKOMPONENTE 1.D Transformation zur Klimaneutralität

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, Integration des Energiesystems, Klimaschutz, Dekarbonisierung und Verringerung der Energieintensität der Industrie.

Das Ziel der Subkomponente besteht darin, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Dekarbonisierung industrieller Sektoren in Österreich zu fördern.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel, zur sauberen und effizienten Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

D.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Die Subkomponente besteht aus einer Reform des nationalen Förderrahmens für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie einer Investition, die auf eine Verringerung der Industrieemissionen abzielt. Beide Maßnahmen tragen zum ökologischen Wandel und zum Klimaschutz bei.

Reformen: 1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

Das Ziel der Reform besteht darin, zu einem Anstieg des Anteils erneuerbarer Energie in der Stromversorgung auf 100 % bis 2030 beizutragen, wozu bis 2030 zusätzliche 27 TWh Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen erforderlich sein werden. Die Reform stellt eine Schlüsselpriorität der Energiepolitik der Regierung dar, die beim österreichischen Ziel der Klimaneutralität bis 2040 eine wesentliche Rolle spielt. Die Reform erneuert das nationale Förderprogramm, das auf Marktprämien und Investitionen für Windenergie, Wasserkraft, Solarenergie, Biomasse und erneuerbare Gase einschließlich Wasserstoff basiert. Die Wasserstoff betreffenden Elemente der Reform sind mit der Investitionsmaßnahme 3.D.2 IPCEI Wasserstoff kohärent.

Das Erneuerbaren Ausbaugesetz wird bis 31. Dezember 2021 verabschiedet werden. 1  

Investitionen 1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Die Investitionsmaßnahme zielt darauf ab, die Dekarbonisierung der Industrie zu beschleunigen, ihre Ressourcen- und Energieeffizienz zu steigern, industrielle Öko-Innovationen und fortgeschrittene Technologie zur Verringerung der Umweltschäden durch Behandlung von gefährlichem Abfall zu fördern.

Die Investition besteht aus einer Ausschreibung, die auf großmaßstäbliche Transformationsprojekte in Wirtschaftszweigen abzielt, die unter anderem auch unter das Emissionshandelssystem der EU fallen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am 30. September 2021 beginnen und bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

38

1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

Etappenziel

Inkrafttreten des Erneuerbaren Ausbaugesetzes

Inkrafttreten des Erneuerbaren Ausbaugesetzes, wie im Gesetz angegeben

Q4

2021

Verabschiedung des Erneuerbaren Ausbaugesetzes, mit dem die Rahmenbedingungen und die Finanzierung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden.

39

1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

Zielwert

Zusätzliche Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen

MWh

0

1 100

Q4

2023

Zusätzliche Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen im Umfang von mindestens 1100 MWh wurde installiert.

40

1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

Zielwert

Neuinstallierte Wasserstoff-Produktionskapazität

MWh

0

200

Q4

2025

Wasserstoff-Produktionskapazität aus erneuerbaren Quellen im Umfang von mindestens 200 MWh wurde installiert.

41

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Etappenziel

Verabschiedung der regulatorischen Kriterien und der Förderrichtlinien

Änderung der Förderrichtlinien, einschließlich der Definition der Förderfähigkeitskriterien zur Bewertung substanzieller Treibhausgaseinsparungen

Q3

2021

Änderung der Förderfähigkeitskriterien und der Förderrichtlinien „Umweltförderung im Inland“ (basierend auf dem „Umweltförderungsgesetz“) zur Umweltförderung für größere Projekte und Maßnahmen für Anlagen, die dem Emissionshandelssystem unterliegen, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die sicherstellen, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Die Änderung wird vom Klimaministerium (BMK) angenommen und veröffentlicht.

42

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Zielwert

Roll-out von Dekarbonisierungsprojekten

Anzahl

0

15

Q4

2024

Mindestens 15 Projekte zur Dekarbonisierung der Industrieproduktion wurden abgeschlossen.

43

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Zielwert

Abschluss der Dekarbonisierungsprojekte

Anzahl

15

20

Q2

2026

Mindestens 20 Projekte zur Dekarbonisierung der Industrieproduktion wurden abgeschlossen.

KOMPONENTE 2: DIGITALER AUFBAU

E. SUBKOMPONENTE 2.A Breitbandausbau

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert den Rückstand Österreichs bei der Verbreitung von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen. Österreich verfügt über eine besonders niedrige Abdeckung mit Netzen sehr hoher Kapazität, diese erreichte im Jahr 2020 39 %, im Vergleich mit dem EU-Durchschnitt von 59 %. 2

Mit der Subkomponente wird eine flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie die Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen in Bereichen mit besonderen sozioökonomischen Schwerpunkten wie öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen angestrebt. Mit dieser Subkomponente sollen in allen Regionen Österreichs effiziente und leistbare Breitband-Kommunikationsinfrastrukturen bereitgestellt und insbesondere die digitale Inklusion ländlicher Regionen gewährleistet werden.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, mehr in Infrastruktur (einschließlich Breitbandnetze in ländlichen Gebieten) zu investieren (länderspezifische Empfehlungen von 2020, Erwägungsgrund 21), sowie Hochgeschwindigkeitsinternetverbindungen in ländlichen Gebieten sicherzustellen (länderspezifische Empfehlungen von 2019, Erwägungsgrund 15), zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

E.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030)

Mit der Reform wird angestrebt, eine Plattform zum Zweck der Koordinierung der relevanten Interessenträger (wie Bund, Länder, Gemeinden, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger) zu schaffen und rechtliche, regulatorische und technische Maßnahmen für den Breitbandausbau zu entwickeln. Außerdem wird die Plattform Empfehlungen der Connectivity Toolbox umsetzen. Die Reform verringert die Bürokratie und vereinfacht die Verfahren für den Breitbandausbau.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am Freitag, 31. Dezember 2021 beginnen und bis Sonntag, 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investitionen 2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Die Investition besteht in den zwei Finanzierungsrichtlinien Access und OpenNet des Programms Breitband Austria 2030. Beide Finanzierungsrichtlinien streben eine Verbesserung der Breitbandverfügbarkeit in jenen Gebieten Österreichs an, die aufgrund eines Marktversagens nicht oder nur unzureichend durch einen privatwirtschaftlichen Ausbau erschlossen werden. Die Maßnahme erhöht als ein Ergebnis der Förderung nach dem Aufbau- und Resilienzplan die Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen, sodass sie mindestens 50 % aller österreichischen Haushalte abdecken. 3 Beide Richtlinien haben das Ziel, die bestehenden Download- und Uploadgeschwindigkeiten auf mindestens 100 Mbit/s symmetrisch zu verdoppeln. Außerdem müssen die geförderten Netze ohne weitere Investitionen in die passive Infrastruktur zu symmetrischen Gigabit-Geschwindigkeiten aufrüstbar sein. Die Access-Richtlinie zielt auf vertikal integrierte Telekombetreiber, während die OpenNet-Richtlinie auf ausschließliche Vorleistungsanbieter abzielt.

Die Errichtung von Mobilfunknetzen ist von der Förderung ausgeschlossen. Außerdem wird eine Zunahme der Verfügbarkeit der Dienstleistungen von Telekombetreibern erwartet, was den Vorleistungsmarkt stimulieren und den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt sicherstellen wird.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am Freitag, 31. Dezember 2021 beginnen und bis Montag, 31. August 2026 abgeschlossen sein.

E.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)



Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

44

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) 

Etappenziel 

Arbeitsprogramm der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) zur Koordinierung des Zusammenspiels aller relevanten Interessenträger 

Veröffentlichung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau.

 –

 –

Q4 

2021 

Verabschiedung des Programms PIA 2030 zur Einrichtung einer Taskforce zur Koordinierung aller relevanten Stakeholder. Ziel der Taskforce ist es, rechtliche, regulatorische und technische Maßnahmen im Rahmen des Breitbandausbaus zu entwickeln sowie die Empfehlungen der Connectivity Toolbox umzusetzen. 

45 

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) 

Etappenziel 

Umsetzung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau. 

Veröffentlichung eines Berichts, der die Umsetzung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau bestätigt. 

 –

 –

Q4 

2023 

Die volle Umsetzung des Arbeitsprogramms mit Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau sowie Umsetzungsschritten der Kostensenkungsrichtlinie wird durch eine Evaluierung der Umsetzung in der Form eines Berichts abgeschlossen.

 46

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Zielwert 

Breitbandzugang wird für 46 % der Haushalte angeboten.

%-Anteil der österreichischen Haushalte

43

46

Q3

2022

Mindestens 46 % aller österreichischen Haushalte haben Zugang zu Gigabit-fähigen Anbindungen (im Vergleich zu 43 % im Q3/2020) als Ergebnis des nach dem Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Breitband-Roll-out-Projekts, entsprechend der Bewertung in den von den österreichischen Behörden veröffentlichten Breitbandberichten.

 47

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Zielwert 

Breitbandzugang wird für 48% der Haushalte angeboten. 

%-Anteil der österreichischen Haushalte

46

48

Q3

2024

Mindestens 48 % aller österreichischen Haushalte haben Zugang zu Gigabit-fähigen Anbindungen (im Vergleich zu 46 % im Q3/2022) als Ergebnis des nach dem Aufbau- und Resilienzplan finanzierten Breitband-Roll-out-Projekts, entsprechend der Bewertung in den von den österreichischen Behörden veröffentlichten Breitbandberichten.

48

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Zielwert 

Breitbandzugang wird für 50 % der Haushalte angeboten.

Prozentsatz der österreichischen Haushalte 

48 

50

Q3

2026

Mindestens 50 % aller österreichischen Haushalte haben Zugang zu Gigabit-fähigen Anbindungen (im Vergleich zu 48 % im Q3/2024) als Ergebnis des nach dem Aufbau- und Resilienzplan finanzierten Breitband-Roll-out-Projekts, entsprechend der Bewertung in den von den österreichischen Behörden veröffentlichten Breitbandberichten.

 

   

F. SUBKOMPONENTE 2.B Digitalisierung der Schulen

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Unterstützung des digitalen Wandels in den Schulen unter Achtung des gleichen Zugangs und gleicher Chancen, indem die Schülerinnen und Schüler beginnend mit der Sekundarstufe I mit den erforderlichen digitalen Geräten versorgt werden.

Ziel dieser Subkomponente ist die nachhaltige Umsetzung des IT-gestützten Unterrichts in allen Schulen der Sekundarstufe I unter den gleichen Rahmenbedingungen für alle Schülerinnen und Schüler. Außerdem wird im Rahmen der Subkomponente im Kontext des digitalen Wandels im Schulwesen angestrebt, bedarfsgerechte Dienstleistungen anzubieten sowie Chancengleichheit für alle sicherzustellen und das Niveau der digitalen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern, beginnend mit der Sekundarstufe I, zu steigern.

Die Subkomponente adressiert die länderspezifischen Empfehlungen, die Grundkompetenzen benachteiligter Gruppen zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und Chancengleichheit im Bildungswesen und im vermehrten digitalen Lernen sicherzustellen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020).

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

F.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

Ziel der Reform ist es, die Rahmenbedingungen festzulegen und unterstützende Maßnahmen anzubieten, um einen fairen und gleichen Zugang zu digitalen Grundkompetenzen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu ermöglichen.

Die Reform besteht aus einer Reihe unterstützender Maßnahmen zur Erleichterung der umfassenden Digitalisierung in Schulen. Sie umfasst verschiedene Aktivitäten, um sicherzustellen, dass Lehrerinnen und Lehrer ausreichende Möglichkeiten zum Besuch von berufsbegleitenden Fortbildungskursen zur Verbesserung ihrer digitalen Fähigkeiten erhalten und um ihre Kenntnisse hinsichtlich digitaler Mittel und Maßnahmen auszubauen, die bei der Lehre eingesetzt werden können. Um die optimale Nutzung der digitalen Endgeräte sicherzustellen, die die Schülerinnen und Schüler erhalten, hilft diese Reform bei der Verbesserung der Infrastruktur in den verschiedenen Schulgebäuden. Außerdem bietet die Reform digitale Lösungen zur Vereinfachung des pädagogischen und administrativen Austauschs durch ein Portal, dass alle wesentlichen Anwendungen für Bildung und Verwaltung zusammenfasst Schließlich wird die Reform die Weiterentwicklung eines bereits bestehenden Portals sicherstellen, das digitale Lehr- und Lernmaterialien umfasst und Zugang zu Lernanwendungen bietet. Die Reform wird nach vier Jahren evaluiert, mit dem Ziel, sie zu verlängern und zu verbessern.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investitionen 2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Ziel der Investition ist es, die pädagogischen und technischen Voraussetzungen für IT-gestützten Unterricht an allen Schulstandorten zu schaffen, indem digitale Endgeräte an alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I ausgegeben werden. Alle Schülerinnen und Schüler sollen zu gerechten und angemessenen Rahmenbedingungen Zugang zu digitaler Bildung haben. Die zentrale Beschaffung von Geräten und einheitliche Ausstattung in den teilnehmenden Klassen stellt die pädagogischen Zielsetzungen, ohne Beeinträchtigungen durch den sozialen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler, in das Zentrum des Unterrichts.

Die Maßnahme besteht in einer schrittweisen Ausrollung der digitalen Ausstattung. Jedes Jahr erhält jede Schülerin/jeder Schüler eines Jahrgangs (in der fünften Klasse, dem ersten Jahr der Sekundarstufe I) ein digitales Gerät. Es wird erwartet, dass dies jährlich rund 80 000 Schülerinnen und Schülern zugutekommt. Im ersten Umsetzungsjahr (2021/22) erhalten zwei Jahrgänge (d. h. neben der fünften Klasse auch die sechste) von Schülerinnen und Schülern die digitalen Geräte.

Die Umsetzung der Maßnahme soll spätestens am Freitag, 31. Dezember 2021 beginnen und bis Dienstag, 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

F.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

.

 

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

49

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

Etappenziel

Inkrafttreten des Schuldigitalisierungsgesetzes

Inkrafttreten des Schuldigitalisierungsgesetzes, wie im Gesetz angegeben .

Q1

2021

Das Schuldigitalisierungsgesetz ist in Kraft getreten und bietet den Rahmen für bessere berufsbegleitende Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Einrichtung eines pädagogischen und administrativen Portals sowie für die Verbesserung eines Lernportals.

50

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

Veröffentlichung der Durchführungsverordnung zum Schuldigitalisierungsgesetz

Q3

2021

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Schuldigitalisierungsgesetz

51

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

Etappenziel

Evaluierung des Schuldigitalisierungsgesetzes

Die Evaluierung des Gesetzes wurde abgeschlossen und vom zuständigen Ministerium veröffentlicht

Q2

2025

Das zuständige Ministerium veröffentlicht den gesetzlich vorgeschriebenen Bericht über die Evaluierung der Maßnahme.

52

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Etappenziel

Vergabeentscheidung für die Ausschreibung in Bezug auf die digitalen Endgeräte

Die Vergabeentscheidung in Bezug auf die veröffentlichte Ausschreibung wurde finalisiert und veröffentlicht .

Q2

2021

Das zuständige Ministerium veröffentlicht die Vergabeentscheidung, die auf die europaweite Ausschreibung für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler folgt, und stellt sicher, dass der Vertrag für die Lieferung der digitalen Endbenutzergeräte vergeben wurde.

53

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Zielwert

Digitale Endgeräte für die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe

Prozentsatz der Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schulstufe

0

100

Q4

2021

Die Ausgabe der Endgeräte an die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Sekundarstufe I (erstes und zweites Jahr der Sekundarstufe I) ist abgeschlossen.

54

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Zielwert

Digitale Endgeräte für die übrigen Schulstufen der Sekundarstufe I

Prozentsatz der Schülerinnen und Schüler der ersten vier Schulstufen der Sekundarstufe I

0

100

Q4

2023

Die Auslieferung der Endgeräte für die Schülerinnen und Schüler der neuen 5. und 6. Klassen ist abgeschlossen, sodass Schülerinnen und Schüler in den ersten vier Schulstufen der Sekundarstufe I mit Geräten ausgestattet sind.

55

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Zielwert

Digitale Endgeräte für die erste Schulstufe des neuen Zyklus der Sekundarstufe

Prozentsatz der Schülerinnen und Schüler der 5. Schulstufe

0

100

Q4

2024

Die Aushändigung der Geräte für die Schülerinnen und Schüler der ersten Schulstufe des neuen Vier-Jahres-Zyklus ist abgeschlossen

G SUBKOMPONENTE 2.C Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die Herausforderung, den digitalen Wandel in der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, dessen Wichtigkeit durch den COVID-19-Ausbruch noch weiter verdeutlicht wurde.

Ziel der Subkomponente ist es, die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung voranzutreiben, von der erwartet wird, dass sie eine neue wirtschaftliche Dynamik auslöst und den Aufschwung aus der COVID-19-Krise beschleunigt. Dieses Ziel greift über das unmittelbare Krisenmanagement hinaus und es wird erwartet, dass es langfristige Auswirkungen auf die Entwicklung der Verwaltung sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaft und die Gesellschaft hat.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Verringerung von Verwaltungsaufwand und regulatorischem Aufwand (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

G.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

Ziel der Reform ist die Entlastung der Unternehmen und der Verwaltung durch Schaffung entsprechender Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only“-Prinzip), wodurch eine Reduktion von Doppel- und Mehrfachmeldungen erreicht werden kann.

Die Reform umfasst die Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes, die als Grundlage weiterer relevanter legistischer Maßnahmen dienen wird. Die Anwendung des „Once Only“-Prinzips wird ein verpflichtendes Prinzip des Verwaltungshandelns bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen. Die Schaffung der gebietskörperschaftenübergreifenden Basisinfrastruktur für Behörden, um Meldeprozesse und Serviceangebote der öffentlichen Verwaltung im Sinne des „Once Only“-Prinzips zu gestalten, wird im Jahr 2021 durch den Digitalisierungsfonds (siehe Investition 2.C.2) finanziert, während sie in den Folgejahren aus dem Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) erfolgen soll. In einem ersten Schritt sind Unternehmer auf nationaler Ebene die Zielgruppe. In einem zweiten Schritt sind aufgrund der Single Digital Gateway (SDG) Verordnung ab 2023 auch Unternehmer auf EU-Ebene Zielgruppe. In einem weiteren Schritt können die Services auch für Bürgerinnen und Bürger angeboten werden.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investitionen 2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Mit der Investition wird angestrebt, zur Entwicklung einer bürgernahen, serviceorientierten Verwaltung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur beizutragen Sie hat zum Ziel, die Digitalisierung der Bundesverwaltung zu beschleunigen, indem Projekte mit ressortübergreifenden Auswirkungen finanziert werden. Derzeit besteht ein erhöhter Konsolidierungsbedarf im IT-Bereich der österreichischen Bundesverwaltung. Die Ressorts nutzen vielfach unterschiedliche Rechenzentren, Soft- und Hardware sowie Service-Provider. Die Konsequenzen sind beispielsweise vermeidbare Kosten und eine schwankende Qualität. Die Investition wird helfen, diese Probleme durch die Umsetzung der Konsolidierung der IT in der Bundesverwaltung, die Entwicklung von IT-Dienstleistungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sowie die Optimierung von Verfahren zu adressieren.

Die Investition besteht in der Finanzierung von Projekten, die von den Ressorts der Bundesverwaltung eingereicht und von einer dafür eigens eingerichteten Taskforce ausgewählt werden. Die Mittel sind zumindest zur Hälfte für ressortübergreifende Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund zu verwenden. Die weiteren Mittel sind für Projekte mit ressortübergreifender Wirkung zum Ausbau der Bürger- und Unternehmensservices und für Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen zu verwenden. Als Beispiele möglicher Projekte können die elektronische Identität (e-ID), die Einführung des Single Digital Gateway, die Entwicklung des Unternehmensserviceportals sowie die Umsetzung des „Once Only“-Prinzips angeführt werden.

Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

G.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

.

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

56

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

Etappenziel

Inkrafttreten der Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes; Aufrüstung der relevanten IT-Infrastruktur.

Inkrafttreten der Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes, wie im Gesetz angegeben; die IT-Basisinfrastruktur wurde reguliert und aufgerüstet.

Q3

2021

Die Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes, die das „Once Only“-Prinzip in das Unternehmensserviceportalgesetz einführt, ist in Kraft getreten. Das Erhebungstool der Informationsverpflichtungsdatenbank (IVDB) steht pilotmäßig bereit. Das Tool bietet einen Überblick über alle in der Verwaltung verfügbaren Daten (Data Map), wodurch die Datenverfügbarkeit über Abteilungen bewertet werden kann. Der Register- und Systemverbund (RSV) steht in einer Basisversion mit weiteren angebundenen Registern bereit, um Interoperabilität und Datenaustausch sicherzustellen.

57

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

Etappenziel

Anbindung von Registern an den Register- und Systemverbund (RSV), Vorbereitung des Single Digital Gateway (SDG), Start der Befüllung der Informationsverpflichtungsdatenbank (IVDB) durch die Ministerien.

Die Register wurden für die Zwecke des Single Digital Gateway (SDG) angebunden. Die Ministerien wurden verpflichtet, die Informationsverpflichtungsdatenbank (IVDB) zu befüllen.

Q4

2022

Die Verordnung über die Befüllung der Informationsverpflichtungsdatenbank (IVDB) ist in Kraft; dadurch sind die Ministerien verpflichtet, die Datenbank mit den sich aus den bestehenden Gesetzen und Verordnungen ergebenden Informationsverpflichtungen zu befüllen. Die Register wurden entsprechend dem vom „Once Only“-Lenkungsausschuss verabschiedeten Zeitplan angebunden.

58

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

Etappenziel

Einrichtung der technischen Systemanbindung für Once Only

Die in der Verordnung (EU) 2018/1724 festgelegten Anforderungen an den Single Digital Gateway (SDG), werden erfüllt, wie aus einem Bericht hervorgeht, der an die Kommission gesandt werden wird

Q4

 2023

Die technische Systemanbindung für Once Only wurde eingerichtet und erfüllt die Anforderungen an den Single Digital Gateway (SDG) nach der Verordnung (EU) 2018/1724

59

2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Etappenziel

Inkrafttreten des Digitalisierungsfondsgesetzes

Inkrafttreten des Digitalisierungsfondsgesetzes, wie im Gesetz angegeben

Q2 

 2021

Das Digitalisierungsfondsgesetz ist in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Digitalisierungsfonds eingerichtet, mit dem Ziel, die Digitalisierung der Bundesverwaltung zu beschleunigen.

60

2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Etappenziel

Auswahl der Projekte

Auswahl von Projekten zur Entwicklung einer modernen digitalen Infrastruktur in der öffentlichen Verwaltung in vier Tranchen. Veröffentlichung der Auswahlentscheidungen durch die zuständige Taskforce.

Q2

2022

Projekte wurden ausgewählt und die Auswahlentscheidungen wurden veröffentlicht. Von für die Maßnahme zugeteilten 160 000 000 EÙR sind mindestens 80 000 000 EUR für ressortübergreifende Projekte zur Umsetzung der Konsolidierung der IT vorgesehen. Die weiteren Mittel sind für Projekte mit ressortübergreifender Wirkung zum Ausbau der Bürger- und Unternehmensservices und für Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen zu verwenden.

61

2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Zielwert

Abschluss der finanzierten Projekte bezüglich Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Prozentsatz abgeschlossener Projekte

0

100

Q4

2023

Alle durch den Fonds finanzierten Projekte sind abgeschlossen. Die umsetzenden Ressorts berichten über den Abschluss der Projekte an die Taskforce Digitalisierung, die aus Vertretern des Bundeskanzleramts, der Ministerien für Finanzen, Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort besteht.

H. SUBKOMPONENTE 2.D Digitalisierung und Ökologisierung der Unternehmen

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung der Digitalisierung und Ökologisierung von Unternehmen.

Die Subkomponente zielt darauf ab, die Digitalisierung und Ökologisierung von österreichischen Unternehmen zu beschleunigen, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen für unternehmerische Investitionen in diesen Prioritätsbereichen.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, die Digitalisierung der Unternehmen zu stimulieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), sowie einen Schwerpunkt auf Investitionen für den ökologischen und digitalen Wandel zu legen, insbesondere auf Innovation, nachhaltigen Verkehr, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zu adressieren.,

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

H.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investitionen 2.D.1 Digitalisierung von KMU

Die Investition zielt darauf ab, KMU dabei zu unterstützen, sich über den Stand und die Möglichkeiten der Digitalisierung in ihrem Unternehmen beraten zu lassen und ihnen zu helfen, eigene Digitalisierungsprojekte zu konzipieren, umzusetzen und in der Breite auszurollen, um in dem zukünftigen digitalisierten Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Die Investition besteht aus zwei Förderprogrammen, KMU-DIGITAL und KMU.E-Commerce. KMU.DIGITAL bietet sowohl Beratungsförderung als auch Umsetzungsförderung für konkrete Digitalisierungsprojekte. Die Beratungsförderung umfasst personalisierte Beratung österreichischer KMU durch zertifizierte Berater zu vier Themenbereichen: i) Geschäftsmodelle und Prozesse (inkl. Ressourcenoptimierung), ii) E-Commerce und Online-Marketing, iii) IT-und Cybersecurity sowie iv) digitale Verwaltung. Die Umsetzungsförderung bietet Finanzierung für die Umsetzung der Digitalisierungsprojekte, für die Beratungsförderung gewährt wurde. Mit KMU.E-Commerce werden KMU bei der Umsetzung konkreter E-Commerce-Projekte unterstützt und entsprechende Neuinvestitionen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbieter mit 20 % (maximal 12 000 EUR je Empfänger) gefördert.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition: 2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Die Investition strebt danach, Anreize für die Investitionen von Unternehmen in Digitalisierung zu schaffen und sie in zukunftsrelevante Schwerpunktthemen zu lenken.

Die Investition besteht in einer 14%-igen Investitionsprämie, die Unternehmen für Investitionen in prioritäre Bereiche der Digitalisierung gewährt wird. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens von Unternehmen, die dauerhaft in Österreich niedergelassen sind. Indem die förderfähigen Bereiche, die mit der Investitionsprämie gefördert werden können, spezifiziert werden, schafft die Maßnahme Anreize insbesondere für Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und -prozessen, einschließlich solcher für Industrie 4.0 und e-Commerce, sowie Investitionen in die Einführung oder Verbesserung von IT oder Maßnahmen der Cybersicherheit. Das Investitionsprämiengesetz und die dazugehörigen Förderrichtlinien 4 schließen schädliche Investitionen wie in Geräte oder Anlagen aus, die direkt fossile Brennstoffe nutzen, während sie auch erklären, dass Zahlungen an die Voraussetzung gebunden sind, dass Nachweise vorgelegt werden, die schädliche Auswirkungen auf Umwelt- und Klimaziele ausschließen. Das Investitionsprämiengesetz wird geändert, um das für Förderung verfügbare Budget unter Berücksichtigung der Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzplan zu steigern.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2025 abgeschlossen sein.

Investition: 2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Mit der Investition wird angestrebt, Anreize für Investitionen von Unternehmen in den ökologischen Wandel zu schaffen und sie in zukunftsrelevante Schwerpunktthemen zu lenken.

Die Investition besteht in einer 14%-igen Investitionsprämie für Unternehmen für Investitionen in den Schwerpunktbereichen des ökologischen Wandels wie thermische Gebäudesanierung, Optimierung von Heizungsanlagen und andere Energieeinsparungsmaßnahmen, Erzeugung von erneuerbarer Energie, Fotovoltaikanlagen und Stromspeicher, emissionsfreie Fahrzeuge, Ladestationen. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens von Unternehmen, die dauerhaft in Österreich niedergelassen sind. Das Investitionsprämiengesetz und die dazugehörigen Förderrichtlinien 5 schließen schädliche Investitionen wie in Geräte oder Anlagen aus, die direkt fossile Brennstoffe nutzen, während sie auch erklären, dass Zahlungen an die Voraussetzung gebunden sind, dass Nachweise vorgelegt werden, die schädliche Auswirkungen auf Umwelt- und Klimaziele ausschließen.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2025 abgeschlossen sein.

H.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

62

2.D.1 Digitalisierung von KMU

Etappenziel

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.DIGITAL 3.0.

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Förderrichtlinien und Abschluss der Verträge mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) für KMU.DIGITAL 3.0

Q1

2021

Die relevanten Verträge für KMU.DIGITAL 3.0 wurden mit der WKÖ oder der AWS abgeschlossen, und die entsprechenden Förderrichtlinien wurden genehmigt und veröffentlicht.

63

2.D.1 Digitalisierung von KMU

Etappenziel

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.E-Commerce

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Förderrichtlinien und Abschluss des Vertrags mit der AWS

Q1

2021

Der relevante Vertrag für KMU.E-Commerce wurde mit der AWS abgeschlossen, und die relevanten Förderrichtlinien wurden genehmigt und veröffentlicht.

 64

2.D.1 Digitalisierung von KMU

Zielwert

Abschluss der KMU-Digitalisierungsprojekte

Anzahl

0

15 300

Q4 

2023

Mindestens 15 300 Digitalisierungsprojekte wurden von KMU abgeschlossen, wie aus dem Berichterstattungssystem hervorgeht, das von der WKÖ und der AWS betrieben wird.

 65

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, wie im Gesetz angegeben

Q2

2021 

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die eine Haushaltsausweitung vorsieht, die die Verfügbarkeit der Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzplan zur Unterstützung förderfähiger digitaler Investitionen von Unternehmen widerspiegelt

66

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Digitalisierung von zumindest 3000 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

Anzahl der unterstützten Unternehmen

 0

3 000 EUR

Q1

2023

Mindestens 3000 Unternehmen wurde Förderung für ihre digitalen Investitionen (etwa in Hardware, Software, digitale Infrastruktur und E-Commerce) gewährt.

67

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Digitalisierung von zumindest 7000 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

Anzahl der unterstützten Unternehmen

 3 000 EUR

7 000 EUR

Q1

2025

Mindestens 7000 Unternehmen wurde Förderung für ihre digitalen Investitionen (etwa in Hardware, Software, digitale Infrastruktur und E-Commerce) gewährt.

68

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, wie im Gesetz angegeben

Q2

2021

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die eine Haushaltsausweitung vorsieht, die die Verfügbarkeit der Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzplan zur Förderung grüner Investitionen von Unternehmen widerspiegelt

69

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in E-Mobilität

Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge

Anzahl der Ladestationen

0

0

20 000 EUR

100

Q4

2023

Von den Unternehmen wurden mindestens 20 000 emissionsfreie Fahrzeuge erworben und 100 Ladestationen installiert

70

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in die thermische Gebäudesanierung

Anzahl der unterstützten Unternehmen

0

1 000 EUR

Q1

2025

Unterstützung für Investitionen in thermische Gebäudesanierung für mindestens 1000 Unternehmen bewilligt

71

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Solarenergie

Anzahl der unterstützten Unternehmen

0

10 800 EUR

Q1

2025

Unterstützung für Investitionen in Solarenergie und Stromspeicherung für mindestens 10 800 Unternehmen bewilligt

72

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Energieeinsparung; zumindest 1300 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

Anzahl der unterstützten Unternehmen

0

1 300

Q1

2025

Unterstützung für Investitionen zur Energieeinsparung für mindestens 1300 Unternehmen bewilligt

KOMPONENTE 3: WISSENSBASIERTER AUFBAU

I. SUBKOMPONENTE 3.A Forschung

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Förderung der Forschungs-, Innovations- und Technologiepolitik in Österreich.

Ziele der Subkomponente sind, Forschungs-, Innovations- und Forschungspolitik in Österreich durch die Entwicklung der Forschungs-, Technologie- und Innovationsstrategie 2030 und damit zusammenhängende Investitionen zu stärken, Außerdem wird erwartet, dass die Maßnahmen Österreichs internationale Stellung als Innovations- und Forschungsstandort stärken.

Die Subkomponente hilft, die länderspezifischen Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Investitionen in Forschung und Innovation und der Steigerung der innovativen Ergebnisse (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2019 und 2020) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

I.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 3.A.1 Forschungs-, Technologie- und Innovationsstrategie 2030 (FTI-Strategie 2030)

Durch diese Reform soll der übergreifende Rahmen für die Forschungs-, Innovations- und Technologiepolitik in Österreich für die kommenden zehn Jahre gestaltet werden. Das Ziel ist, auf dem Gebiet der Innovation international führend zu werden und Österreich als FTI-Standort zu stärken, sich auf Effektivität und Effizienz zu konzentrieren und einen Schwerpunkt auf Wissen, Talente und Fähigkeiten zu legen. Die Umsetzung der Reform wird mit dem Forschungsfinanzierungsgesetz organisiert und mittels dreijähriger Pakte für Forschung, Technologie und Innovation operationalisiert. Die in dieser Subkomponente eingeschlossenen Investitionen ergänzen den FTI-Pakt 2021-2023, der 2020 angenommen wurde, und sie werden von zukünftigen Pakten abgedeckt werden. Die FTI-Strategie 2030 soll bis Ende 2030 umgesetzt werden.

Die Umsetzung des Teils der Reform, der unter dem Aufbau- und Resilienzplan steht, wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen.

Investitionen 3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Ziel dieser Investition ist es, exzellente zukunftsgerichtete, transformative und innovative Grundlagenforschung und fortgeschrittene Forschung zu fördern und Österreich unter den EU-Ländern zu positionieren, die Quanten Sciences erfolgreich für innovative Produkte und Services nutzen.

Die Investition besteht in der Finanzierung von Forschungsinfrastrukturen wie Softwareentwicklung und Forschungskooperationen, mit dem Ziel, die Wissensgrundlagen für die (Weiter-)Entwicklung technologischer Konzepte für Quanten-Computing, den Aufbau bzw. die Entwicklung von Technologien für den gesamten Bereich der Quanten Sciences, insbesondere Hard- und Software für Quanten-Computing, Simulation und Kommunikation, zu erweitern. Es wird auch erwartet, dass die Investition die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (etwa zwischen deutschsprachigen Ländern) stärkt und ein Alignement mit relevanten europäischen Initiativen und Projekten erreicht bzw. ausgebaut wird.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Das Ziel der Investition ist es, ein Zentrum für Präzisionsmedizin auf dem Campus der Medizinischen Universität Wien einzurichten. Durch die unmittelbare Nähe zum größten Krankenhaus Wiens, gleichzeitig einem der größten Krankenhäuser der Welt, dem Allgemeinen Krankenhaus Wien (AKH), soll das Institut wissenschaftliche Ergebnisse unmittelbar zum Nutzen der Patienten anwenden.

Die Investition besteht aus einem neuen Gebäude, das für dieses neue Forschungszentrum gebaut wird. Die Investitionen umfassen neben der baulichen auch die notwendige infrastrukturelle und digitale Ausstattung für die Forschung.

Die Umsetzung der Investitionen soll spätestens am 30. Juni 2022 beginnen und bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

Die strategische Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen stellt ein wichtiges Handlungsfeld der österreichischen Forschungs-, Technologie- und Innovations-Strategie 2030 (FTI-Strategie 2030) dar, um zum internationalen Spitzenfeld aufzuschließen und den FTI-Standort Österreich zu stärken.

Die Investition besteht aus der Finanzierung (digitaler) Forschungsinfrastrukturprojekte für österreichische Universitäten. Ein Aufruf zur Interessenbekundung wird ausgearbeitet, um die Finanzierung qualitativ hochwertiger konkurrenzfähiger Infrastrukturausstattung an den österreichischen Universitäten und ihre Teilnahme an internationalen Großforschungsinfrastrukturen zu ermöglichen.

Die Umsetzung der Investitionen soll bis 31. Dezember 2022 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

I.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

73

3.A.1 FTI-Strategie 2030

Zielwert

Abschluss der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

_

Abgeschlossene Leistungs-/Finanzierungsvereinbarungen

22

54

Q4

2024

Abschluss der 54 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit zentralen Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungsagenturen und öffentlichen Universitäten.

74

3.A.1 FTI-Strategie 2030

Etappenziel

Genehmigung des dritten FTI-Pakts

Veröffentlichung des dritten FTI-Pakts durch die Bundesregierung auf ihrer Website.

Q4

2025

Genehmigung und Veröffentlichung des dritten FTI-Pakts durch die Bundesregierung gemäß dem Forschungsförderungsgesetz 2020, wodurch die Forschungsfinanzierung dargelegt und die Forschungs- und Innovationsprioritäten für einen Zeitraum von drei Jahren detailliert festgelegt werden. Er hilft somit, die Ziele und Aktivitätsbereiche der FTI-Strategie umzusetzen.

75

 3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

 Etappenziel

Aufruf zur Interessenbekundung (BMBWF); Definierung einer Abwicklungsagentur

 Empfang von Interessenbekundungen

 Q4

 2021

Alle Interessenbekundungen von Interessenträgern des FTI-Sektors sind eingegangen, und die Abwicklungsagentur(en) wurde(n) betraut.

76

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Etappenziel

Zwischenbericht

Erstellung des Zwischenberichts

Q4

2024

Die Abwicklungsagenturen entwerfen den Zwischenbericht auf der Grundlage der Projektdaten. Der Zwischenbericht stellt den bisher erreichten Fortschritt der Calls sowie, soweit möglich, der Projekte dar.

77

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Etappenziel

Abschluss von Projekten und Übertragung an Universitäten

Abschluss des Projektstatus erlaubt den Übergang zum Normalbetrieb der Forschungseinrichtungen an den Universitäten

Q1

2026

Als Teil der Vorbereitung und Aushandlung der Leistungsvereinbarungen mit den Forschungseinrichtungen werden sowohl die Anpassung der technischen Infrastruktur als auch die Übertragung des Betriebs an die Forschungseinrichtungen eingebettetTeil der Leistungsvereinbarungen seitens des Ministeriums (BMBWF).

78

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

 Etappenziel

Genehmigung der Planung durch die Ministerien (BMBWF und BMF)

Die Genehmigung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), und Veröffentlichung der genehmigten Planung im Österreichischen Gebäudeprogramm

– 

Q2

2022 

Genehmigung des Projekts durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Das Projekt wird gleichzeitig in den Österreichischen Gebäudemanagementplan aufgenommen. Der Plan gibt alle öffentlichen Baupläne für Universitäten allgemein und detailliert an.

79

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Etappenziel

Baubeginn des Institute of Precision Medicine

Veröffentlichung der ministeriellen Genehmigung auf der Website des Ministeriums zum Baubeginn

Q4

2023

Die Bauarbeiten haben physisch begonnen. Der Baubeginn soll durch eine Zeremonie oder eine Veranstaltung für die Presse hervorgehoben werden.

80

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Etappenziel

Fertigstellung des Institute of Precision Medicine

Die Bauarbeiten sind abgeschlossen, und ein Abschlussbericht wurde genehmigt.

Q2

2026

Das Projekt wird auf der Grundlage der bewährten Vertrags- und Planungsgrundsätze in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und entsprechend den Anforderungen des Bundesvergabegesetzes sowie der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung umgesetzt.

.

81

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Vergabeentscheidung für Universitäten, die in digitale Forschungsinfrastruktur investieren

Veröffentlichung der Vergabeentscheidungen durch die Vergabestelle

Q4

2022

Vergabeentscheidungen in Bezug auf digitale Infrastrukturprojekte, die durch Universitäten umgesetzt werden, werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

82

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Fortschrittsbericht mit 50 % der Investitionen abgeschlossen

Zusammenfassender Bericht des vergebenden Ministeriums (BMBWF)

Q3

2025

Das mit der Maßnahme beauftragte Ministerium (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)) gibt einen Zwischenbericht heraus, der zeigt, dass alle Projekte im Gang sind und dass die Hälfte der Investitionen abgeschlossen ist. Das basiert auf den obligatorischen jährlichen Fortschrittsberichten, die für alle bewilligten Projekte eingereicht werden, den Fortschritt dokumentieren und die Einhaltung der Vergabebedingungen sicherstellen.

83

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Fortschrittsbericht mit 100 % der Investitionen abgeschlossen

Zusammenfassender Bericht des vergebenden Ministeriums (BMBWF)

Q3

2026

Das für die Maßnahme verantwortliche Ministerium (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)) erstellt einen Abschlussbericht für die Europäische Kommission, der zeigt, dass alle Investitionen korrekt abgeschlossen wurden. Das basiert auf den obligatorischen jährlichen Fortschrittsberichten, die für alle bewilligten Projekte eingereicht werden und detaillierte Angaben zu den Ergebnissen des Projekts und eine Aufschlüsselung der verwendeten Mittel enthalten.

   

J. SUBKOMPONENTE 3.B Umschulen und Weiterbilden

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans strebt an, die folgenden Herausforderungen zu adressieren: Integration Geringqualifizierter in den Arbeitsmarkt, Umschulung und Weiterbildung, Vorbereitung für künftige Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Ziele der Subkomponente sind, das Fähigkeits- und Kompetenzniveau vor allem Geringqualifizierter zu verbessern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu vergrößern, insbesondere in einer krisenhaften Situation und in einer Zeit, in der neue Qualifikationen gefordert werden. Es wird erwartet, dass Investitionen in das Humankapital der Arbeitslosen, insbesondere derjenigen mit einem niedrigen Qualifikationsniveau, ihre langfristige Resilienz steigert, indem die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitslosigkeit in der Zukunft verringert wird.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, die Steigerung der Arbeitsmarktergebnisse der Geringqualifizierten zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019) und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verringern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

J.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 3.B.1 Bildungsbonus

Ziel dieser Reform ist es, die Anreize und die materiellen Rahmenbedingungen für Langzeitarbeitslose zur Teilnahme an organisierten Schulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen. Die Reform soll das Risiko verringern, dass Teilnehmer die Schulungen vorzeitig abbrechen, bevor sie abgeschlossen sind. Die Reform besteht aus einem Bonus zum Arbeitslosengeld. Die Zusatzzahlung basiert auf einem festgelegten Tagessatz und ist von der Teilnahme an einer Vollzeit-Schulungs- oder -Qualifizierungsmaßnahme abhängig, die mindestens vier Monate dauert.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Investitionen 3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen 

Ziel dieser Investition ist es, die Fähigkeiten und Kompetenzen von Arbeitslosen, insbesondere von Geringqualifizierten, kontinuierlich zu verbessern, sie für künftige Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt vorzubereiten und sie weniger anfällig für Arbeitslosigkeit in der Zukunft zu machen.

Die Investition besteht aus der Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zu Basisqualifizierungen, Elektronik und digitalen Technologien, Pflege-, Sozial- und Betreuungsberufen, Umwelt und Nachhaltigkeit, projektorientierter Beschäftigungsförderung sowie Jugendcoaching. Die Finanzierung wird sich auch auf ein Angebot flexibler Schulungsmethoden sowie auf die Förderung von Frauen konzentrieren.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

J.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

84

3.B.1 Bildungsbonus

Etappenziel

Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Veröffentlichung der Förderrichtlinien auf der Website der Ministerien.

Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wie im Gesetz angegeben; Veröffentlichung der Förderrichtlinien auf der Website der Ministerien

Q4

2020

Die gesetzliche Grundlage für den Bildungsbonus (Abschnitt 20 Absatz 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG)) ist in Kraft getreten. Die begleitenden Förderrichtlinien wurden verabschiedet und veröffentlicht.

85

3.B.1 Bildungsbonus

Zielwert

Ausgezahlte Bildungsboni

Anzahl

0

40 000 EUR

Q4

2021

Mindestens 40 000 Menschen haben den Bildungsbonus erhalten

86

3.B.1 Bildungsbonus

Etappenziel

Evaluierung der Maßnahme Bildungsbonus

Veröffentlichung des Evaluierungsberichts

 Q1

2022

Nach dem Auslaufen des Bildungsbonus wird die Maßnahme im Hinblick auf eine mögliche, aus dem Bundeshaushalt finanzierte Verlängerung evaluiert. Der Evaluierungsbericht wird auf der Website des zuständigen Ministeriums veröffentlicht

87

3.B.1 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Etappenziel

Sicherstellung der Voraussetzungen für Umschulung und Weiterbildung

Der erforderliche Haushaltsansatz wurde im Dezember 2020 nach dem Haushalt für 2021 und dem Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) eingerichtet.

Q4

2020

Der Rechtsakt, der die Umsetzung der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erlaubte, war in dem im Dezember 2020 verabschiedeten Finanzrahmengesetz enthalten.

88

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Etappenziel

Erster jährlicher Übersichtsbericht

Der erste jährliche Übersichtsbericht, gestützt auf vierteljährliche Fortschrittsberichte

Q1

2022

Jährliche Berichte übe die Umsetzung werden vom Ministerium erstellt, gestützt auf die vierteljährlichen Fortschrittsberichte. Sie bieten detaillierte Informationen über die durchgeführten Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.

89

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Zielwert

Menschen, die von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen profitieren.

Anzahl

0

94 000

Q4

2024

Mindestens 94 000 Personen haben laut dem vom zuständigen Ministerium herausgegebenen jährlichen Umsetzungsbericht während des Umsetzungszeitraums von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen profitiert.

K. SUBKOMPONENTE 3.C Bildung

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: gezielte Kompensation von Bildungs- und Lernrückständen aufgrund der COVID-19-Krise, quantitative und qualitative Verbesserung des Elementarbildungsangebots.

Ziel der Subkomponente ist es, den gleichen Zugang zur Bildung zu verbessern, indem die frühkindliche Bildung, insbesondere für Kinder unter drei Jahren, gefördert wird, sowie durch besondere Unterstützung für Schülerinnen und Schüler, um Bildungsverluste während der Pandemie im Rahmen einer Reform zu kompensieren, die den Zugang zur Bildung verbreitert.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung zur Hebung des Niveaus der Grundkompetenzen bei benachteiligten Gruppen, einschließlich Menschen mit Migrationshintergrund (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019), zum Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019) sowie zur Sicherstellung der Chancengleichheit in der Bildung (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

K.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Die Reformmaßnahme schafft den Rahmen für die beiden Investitionsmaßnahmen. Sie zielt darauf ab, die Grundkompetenzen benachteiligter Gruppen zu verbessern, um Chancengleichheit in der Bildung sicherzustellen. Mit der Maßnahme sollen die richtigen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Umsetzung der Investitionen aus derselben Subkomponente und für die Erhöhung des Anteils an Schülerinnen und Schülern, die die Sekundarstufe I erfolgreich abschließen, geschaffen werden. Im Rahmen der Reform sind dieselben Bedingungen und Aktivitäten wie für die Investitionen vorgesehen, die Reformmaßnahmen sind jedoch für einen längeren Zeitraum geplant. Sie hängt für den Teil der Umsetzung, der über die Investitionen der Subkomponente hinausgeht, von Investitionen über die Aufbau- und Resilienzfazilität hinaus ab.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investitionen 3.C.2 Förderstundenpaket

Das Ziel der Investition ist es, den während der langen Fernunterrichtsperioden während der COVID-19-Pandemie akkumulierten entstandenen Lernrückständen und Bildungsverlusten entgegenzuwirken. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf benachteiligten Schülerinnen und Schülern, um jegliche Verstärkung der bereits bestehenden Ungleichheiten im Bildungserfolg zu vermeiden.

Die Investition besteht aus einem umfangreichen Paket zusätzlicher Unterrichtsstunden sowie einem Bündel individueller Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützungsmaßnahmen können am Schulstandort individuell und flexibel gestaltet werden und sollten allen Schülerinnen und Schülern zugutekommen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen oder mit erhöhtem Förderbedarf.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Investitionen 3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Ziel der Investition ist es, das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren, sowie die Öffnungszeiten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren auszuweiten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben zu erleichtern. Außerdem wird erwartet, dass mit dem Schwerpunkt auf der Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) zum frühesten möglichen Lernalter die Qualität der FBBE-Einrichtungen verbessert wird. 

Die Investition besteht aus Finanzierung zur Ausweitung des Angebots geeigneter FBBE-Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren, um das Barcelona-Ziel für die unter Dreijährigen (Betreuungsquote 33 %) zu erreichen. 6 Außerdem werden Anreize für die Ausweitung der Öffnungszeiten von Einrichtungen der Elementarbildung für drei- bis sechsjährige Kinder geschaffen. Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden, insbesondere durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. September 2023 abgeschlossen sein.

K.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

90

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Zielwert

Schülerinnen und Schüler, die für die Versetzung aus dem 5. Schuljahr infrage kommen.

Prozentualer Anteil der Schülerinnen und Schüler, die zur Versetzung in die nächste Klasse berechtigt sind oder einen Schultyp erfolgreich abgeschlossen haben

92,4 (2018)

94,7

Q4

2025

Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrs, die zu Ende des Referenzschuljahrs in die nächste Klasse versetzt werden oder einen Schultyp erfolgreich abgeschlossen haben/Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrs im Referenzschuljahr

91

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Zielwert

Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

Prozentsatz der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die einen Schulabschluss der Sekundarstufe II erreichen

65,4 (2018)

67,9

Q4

2025

Menschen mit Migrationshintergrund (erste und zweite Generation), im Alter von 20-24 Jahren, die einen Abschluss der Sekundarstufe II erreicht haben, als prozentualer Anteil aller Menschen mit Migrationshintergrund (erste und zweite Generation) derselben Altersstufe in der Wohnbevölkerung.

92

3.C.2 Förderstundenpaket

Etappenziel

Finalisierung des Förderstundenpakets und Beginn der Maßnahmen in den Schulen

Gestaltung, Genehmigung und Beginn der Umsetzung eines Pakets von Unterstützungsmaßnahmen (Förderstundenpaket) im Rahmen des Schulgesetzes.

Q2

2021

Das Förderstundenpaket wird finalisiert, einschließlich der spezifischen Ressourcenzuteilung, und es kann durch die Länder/die regionalen Behörden (Bildungsdirektionen) umgesetzt werden Die Gestaltung der Maßnahme zielt auf die spezifischen Bedürfnisse der Schulstandorte ab (bedarfsgerechte Ressourcennutzung, insbesondere für Schulstandorte mit erhöhtem Bedarf der Schülerinnen und Schüler, erhöhtem Bedarf an Sprachfähigkeiten oder spezifischen sozioökonomischen Herausforderungen).

 93

3.C.2 Förderstundenpaket

Etappenziel

Unterstützungsmaßnahmen während des Schuljahres wurden abgeschlossen. Angebot zusätzlicher Schulstunden auch während der Ferien

Zusammenfassender Bericht des Bildungsministeriums (BMBWF) 

Q4

 2021

Zusätzliche Unterrichtsstunden wurden außerhalb der Schulzeit, einschließlich der Ferien, angeboten.

94

3.C.2 Förderstundenpaket

Etappenziel

Evaluierung des Einsatzes zusätzlicher Lehrkräfte

Die Evaluierung des Förderstundenpakets ist veröffentlicht und umfasst eine Übersicht, wie viele Stunden wöchentlich angeboten wurden.

Q1

2022

Ein kurzer Evaluierungsbericht wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht. Er umfasst eine Übersicht über die Ergebnisse der Endabrechnungen des Förderstundenpakets und ebenfalls die Verwendung der zur Verfügung gestellten Stunden.

95

3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Zielwert

Steigerung der Kinderbetreuungsquoten für Kinder unter drei Jahren

Prozentsatz

28

33

Q4

2023

Die Betreuungsquote für unter Dreijährige wird um einen Prozentpunkt je Land und Jahr gesteigert; das Ziel ist jedoch, eine Steigerung um fünf Prozentpunkte anzustreben.

96

3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Zielwert

Steigende Betreuungsquoten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, die mit einer vollen Berufstätigkeit der Eltern vereinbar ist.

Prozentsatz

46,8

52,8

Q4

2023

Das Platzangebot in Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung für Kinder unter drei Jahren wird gesteigert und soll mit einer Vollzeit-Berufstätigkeit der Eltern vereinbar sein. Der Anstieg wird von jährlichen Ressourcen-, Zielerreichungs- und Leistungsüberprüfungen in den Ländern begleitet. Die Daten der gesteigerten Betreuungsquote werden bei Statistik Austria verfügbar sein.

L. SUBKOMPONENTE 3.D Strategische Innovation

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans strebt an, die folgenden Herausforderungen zu adressieren: digitaler Wandel, strategische Wertschöpfungsketten und Autonomie der Halbleiterproduktion in Europa; Energiewende, Aufbau der Wasserstoffwirtschaft in Europa, Dekarbonisierung energieintensiver Sektoren.

Ziel der Subkomponente ist es, i) die Autonomie Europas bei der Halbleiterproduktion zu fördern und die Stellung Österreich in diesem Bereich zu stärken, sowie ii) integrierte Projekte entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette zu fördern, um die Energiewende und die Dekarbonisierung energieintensiver Sektoren zu beschleunigen.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, die Digitalisierung der Unternehmen und die Nachhaltigkeit zu stimulieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), sowie einen Schwerpunkt auf Investitionen für den ökologischen und digitalen Wandel zu legen, insbesondere auf Innovation, nachhaltigen Verkehr, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zu adressieren.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

L.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investitionen 3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Die Investition in das geplante wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) Mikroelektronik und Konnektivität, die als länderübergreifendes Projekt umgesetzt wird, zielt einerseits darauf ab, Bereiche der Mikroelektronik zu stärken, die bereits als Stärkefelder Europas gelten (z. B. Leistungselektronik, Sensorik, Prozesstechnologien) und andererseits die zielgerichtete Förderung von Bereichen, in denen Europa bisher von Einfuhren abhängig ist (z. B. die Entwicklung von innovativen Netzwerk-/Mikroelektronik-Technologien basierend auf kleineren Strukturen sowie der Kombination von Funktionalitäten und Materialien). Ein Hauptziel ist also die Stärkung der offenen strategischen Autonomie Europas. Weiters wird erwartet, dass im Rahmen der geplanten IPCEI-Projekte energieeffizientere Lösungen entwickelt werden und damit ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele geleistet wird.

Die Investition umfasst die Finanzierung von Projekten, die in den Bereichen Mikroelektronik und Konnektivität nach einem Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt werden.

Die Umsetzung der Investitionen soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Das allgemeine Ziel der geplanten Investition besteht darin, ein nationales und europäisches Wasserstoff-Ökosystem aufzubauen, das einen signifikanten Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs und der EU leistet. Österreich strebt danach, in der Wasserstoff-Wertschöpfungskette fest verankert zu sein.

Mit der geplanten Investition sollen integrierte Projekte in der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette gefördert werden, die insbesondere Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendungen umfasst. Nach einem Aufruf zur Interessenbekundung bietet die Investition Finanzierung für ausgewählte Projekte mit einem Schwerpunkt insbesondere in energieintensiven Sektoren und Verkehrssektoren, deren Dekarbonisierung auf Schwierigkeiten stößt, sowie auf die Forschung und Entwicklung bzw. die erste gewerbliche Nutzung von Komponenten.

Die geplante Investition umfasst die Finanzierung von Projekten, die in den Bereichen Mikroelektronik und Konnektivität nach einem Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt werden, insbesondere in den Bereichen Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendungen.

Die Umsetzung der Investitionen soll spätestens am 30. September 2021 beginnen und bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

L.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

97

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Etappenziel

Klimabezogene Förderfähigkeitskriterien in den Aufrufen festgelegt

Aufrufe mit Förderfähigkeitskriterien , die sicherstellen, dass die Investitionen zu nachgewiesenen wesentlichen Einsparungen der über den gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen

Q4

2021

Dokumente mit Bezug zur zweiten Phase des Aufrufs zur Interessenbekundung werden veröffentlicht, einschließlich klimabezogener Förderfähigkeitskriterien, die potenzielle Begünstigte dazu verpflichten, sich ausdrücklich zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in ihren Projektportfolios zu verpflichten und die Einsparungen zu schätzen. Außerdem stellt die Verpflichtung zur Emissionsverringerung einen Schlüsselfaktor bei der Auswahl der Projekte bei dem nachfolgenden Auswahlprozess der Jury dar.

98

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Etappenziel

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstützung der Entwicklung innovativer Mikroelektronik und Konnektivitätstechnologien

Die Auswahlentscheidung wird der Europäischen Kommission mitgeteilt

Q4

2021

Die österreichischen Projekte mit Bezug zur Entwicklung innovativer Mikroelektronik und Konnektivitätstechnologien wurden auf der Grundlage der Empfehlungen eines unabhängigen Expertinnen- und Expertengremiums nach dem zweistufigen Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt

99

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Zielwert

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

Prozentsatz

0

66

Q2

2024

Mindestens 66 % der genehmigten österreichischen Projekte wurden begonnen

 100

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

 Zielwert

125 Mio. EUR wurden zugeteilt und mindestens 80 % der Beihilfe wurden an genehmigte Projekte ausgezahlt

 Mio. EUR

 0

 125

 Q3

2026 

Das verfügbare Budget von 125 Mio. EUR wurde den genehmigten Projekten zugeteilt (einschließlich der Ausgaben der Abwicklungsstelle). Mindestens 80 % des Budgets wurde an die begünstigten Unternehmen ausgezahlt.

101

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Etappenziel

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstützung der Entwicklung der Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendung

Die Auswahlentscheidung wird der Europäischen Kommission mitgeteilt

– 

– 

– 

Q3

2021

Die österreichischen Projekte mit Bezug zu Aktivitäten entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette, die Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendung abdecken, wurden auf der Grundlage der Empfehlungen eines unabhängigen Expertinnen- und Expertengremiums nach dem zweistufigen Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt.

102

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Zielwert

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

Prozentsatz

0

66

Q2

2024

Mindestens 66 % der genehmigten österreichischen Projekte wurden begonnen.

103

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Zielwert

125 Mio. EUR wurden zugeteilt und mindestens 80 % der Beihilfe wurden an genehmigte Projekte ausgezahlt

– 

Mio. EUR

0

125

Q3

2026

Das verfügbare Budget von 125 Mio. EUR wurde den genehmigten Projekten zugeteilt (einschließlich der Ausgaben der Abwicklungsstelle). Mindestens 80 % des Budgets wurde an die begünstigten Unternehmen ausgezahlt.

   

KOMPONENTE 4: GERECHTER AUFBAU

M. SUBKOMPONENTE 4.A Gesundheit

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die Herausforderungen, vor denen der österreichische Gesundheitssektor steht, insbesondere die ineffiziente Nutzung von Ressourcen in der sekundären Gesundheitsversorgung.

Das Ziel der Subkomponente besteht darin, die Resilienz des Gesundheitssektors zu stärken und gleichzeitig den allgemeinen Zugang, eine hohe Qualität der Pflege und nachhaltige Dienstleistungen sicherzustellen.

Die Reform zielt darauf ab, Nachhaltigkeit und Resilienz im Gesundheitswesen zu verbessern, indem öffentliche Gesundheit und die primäre Gesundheitsversorgung gestärkt werden. Es wird erwartet, dass diese Ziele durch ein verstärktes Angebot von Primärversorgungseinheiten erreicht werden, wodurch der Schwerpunkt von der Krankenhausversorgung wegverlagert wird (Reform 4.A.1 und Investition 4.A.2). Außerdem umfasst die Subkomponente Investitionen zur Verstärkung der Digitalisierung im Gesundheitssektor (4.A.3) sowie zur Steigerung der sozialen Gerechtigkeit innerhalb des Sektors (4.A.4). Insgesamt wird erwartet, dass die vorgeschlagene Modernisierung des österreichischen Gesundheitssektors einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und kontinuierlicher Pflege bieten und auch langfristig die Belastung der Krankenhauskapazität verringern wird.

Die Subkomponente baut auch auf früheren Aktivitäten auf, die im Zusammenhang mit dem Ausbau von Primärversorgungseinheiten umgesetzt wurden (unterstützt durch das Instrument für technische Unterstützung und die Europäische Investitionsbank).

Die Subkomponente trägt dazu bei, die früheren länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) zu adressieren, insbesondere im Hinblick auf eine globale Pandemie.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

M.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Die österreichische Plattform für Primärversorgung ist als eine Informations- und Kommunikationsdrehscheibe zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe, Vertretern von Patienten, Bildung und Wissenschaft, der öffentlichen Verwaltung des Gesundheitswesens und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens vorgesehen. Sie wird auch soziale Innovation in der primären Gesundheitsversorgung in Österreich fördern

Das Gesamtziel der Maßnahme ist es, die Attraktivität der Arbeitsbedingungen für Hausärzte und andere Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe in der primären Gesundheitsversorgung zu fördern, insbesondere in ländlichen Gebieten. Neben einer verbesserten Gesundheitsversorgung strebt die Reform auch an, eine Kultur der interprofessionellen Zusammenarbeit und eines gegenseitigen Rollen- und Kompetenzverständnisses zwischen den Gesundheits- und Sozialberufen im Feld der primären Gesundheitsversorgung zu fördern.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Ziele der Maßnahme sind ein rascher Ausbau multiprofessioneller Primärversorgungseinheiten und die Sicherstellung eines niederschwelligen dezentralen Zugangs zu notwendigen Leistungen für die Bevölkerung, vor allem auch in ländlichen Regionen.

Die Investition besteht aus zwei wesentlichen Finanzierungsbestandteilen: erstens zur Investition in mindestens 60 neuen Primärversorgungseinheiten im Vergleich zu Januar 2021 und zweitens zur Finanzierung verschiedener Projekte in bestehenden Primärversorgungseinheiten mit einem Schwerpunkt auf ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit, digitaler und räumlicher Infrastruktur und Weiterbildungsmöglichkeiten. Gezielte Maßnahmen werden zusammen mit relevanten Interessenträgern, wie dem Gemeindeverband, entwickelt und umgesetzt. Bei der Einrichtung neuer Primärversorgungseinheiten (als Zentren oder als Netzwerke) werden auch Umweltaspekte berücksichtigt. Ein spezieller Fokus liegt auf der Etablierung von multiprofessionellen Primärversorgungsnetzwerken im ländlichen Raum unter starker Einbindung der Gemeinden.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Ziel dieser Maßnahme ist die Durchführung eines Screening-Programms zur Früherkennung von gesundheitlichen Risikofaktoren, Erkrankungen und Entwicklungsstörungen in der Schwangerschaft und bis zum 62. Lebensmonat des Kindes. Das wird bessere gesundheitliche Chancen für Schwangere/Stillende und ihre Kinder, insbesondere von sozial benachteiligten Familien und deren Kinder, schaffen.

Die Investition besteht in der Entwicklung einer elektronischen Dokumentation- und Kommunikationsplattform mit vereinfachtem Zugang zu den Untersuchungsergebnissen für Behandelnde und die betroffenen Frauen (Schwangere und Stillende). Es soll für eine leichte Erreichbarkeit − insbesondere auch von sozial benachteiligten und/oder bildungsfernen Familien und Frauen mit eventuell ebenfalls eingeschränkter deutschsprachiger Kompetenz − gesorgt werden, um den Mutter-Kind-Pass als zentrales Vorsorgeinstrument am Lebensbeginn zu nutzen.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Ziel der Maßnahme ist es, Familien in verwundbaren Situationen während der Schwangerschaft und darüber hinaus zu unterstützen Mit ihr wird die Förderung von gesundheitlicher und sozialer Gerechtigkeit angestrebt.

Die Investition besteht in präventiven Interventionen während der gesamten frühen Kindheit durch die Verbesserung und Ausweitung bereits bestehender Unterstützungsmaßnahmen, die Einrichtung regionaler Netzwerke der „Frühen Hilfen“ und die Einführung der Zusammenarbeit aller relevanten Institutionen und Dienstleister im Bereich der frühen Kindheit in den noch nicht abgedeckten Bezirken (regionale Einheit in Österreich), die noch nicht abgedeckt sind.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. September 2024 abgeschlossen sein.

M.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren

(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

104

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Etappenziel

Plattform zu primärer Gesundheitsversorgung und verwandten Maßnahmen

Start der Plattform/des Incubators/des Accelerators

Q4

2022

a) Die Plattform für primäre Gesundheitsversorgung wurde formell eingerichtet und in Betrieb genommen, und

b) die Programme Incubator und Primärversorgungseinheit-Accelerator wurden gestartet.

105

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Zielwert

Werbeveranstaltungen im Kontext der Plattform/des Incubator-Programms

– 

Anzahl der Teilnehmer an den Veranstaltungen

0

100

Q4

2023

Mindestens 100 junge Berufsangehörige (young professionals) haben an Veranstaltungen zur Förderung der primären Gesundheitsversorgung teilgenommen, die im Rahmen der Plattform/des Incubator-Programms veranstaltet wurden.

106

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Zielwert

Mitgliederstand der Plattform für Primärversorgung

– 

Anzahl der Plattformmitglieder

0

150

Q2

2026

Die Plattform für Primärversorgung hat mindestens 150 registrierte Mitglieder.

107

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Etappenziel

Verabschiedung und Veröffentlichung der Förderrichtlinien für Projekte im Bereich primäre Gesundheitsversorgung

Die Förderrichtlinien wurden verabschiedet und veröffentlicht

– 

– 

– 

Q4

2021

Die Förderrichtlinien, sowohl für die Einrichtung der neuen Primärversorgungseinheiten als auch für Projekte in der bestehenden Primärversorgung wurden verabschiedet und veröffentlicht.

108

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

 Zielwert

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

– 

Anzahl der geförderten Projekte

0

50

Q4

2023

Mindestens 50 Projekte mit Bezug zur Primärversorgung, wovon mindestens 20 die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten (Zentren und Netzwerke – auch in ländlichen Gebieten) zum Gegenstand haben, werden finanziert.

109

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung 

Zielwert

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

– 

Anzahl der geförderten Projekte

50

100

Q2

2025

Mindestens 100 Projekte mit Bezug zur Primärversorgung, wovon mindestens 35 die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten (Zentren und Netzwerke – auch in ländlichen Gebieten) zum Gegenstand haben, werden finanziert.

110

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Zielwert

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

– 

Anzahl der geförderten Projekte

100

170

Q2

2026

Mindestens 170 Projekte mit Bezug zur Primärversorgung, wovon mindestens 60 die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten (Zentren und Netzwerke – auch in ländlichen Gebieten) zum Gegenstand haben, werden finanziert.

111

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes, das den Rahmen für den Elektronischen Mutterkindpass definiert

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Elektronischen Mutterkindpasses, wie im Gesetz angegeben

Q2

2023

Auf der Grundlage einer Konsultation mit Interessenträgern ist der Rechtsrahmen für die elektronische Implementierung des Mutterkindpasses in Kraft getreten.

112

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Etappenziel

Vergabe des Vertrags über die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform

Veröffentlichung der Vergabe des Vertrags über die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform

Q4

2023

Die Vergabe des Vertrags für die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform wird nach einer Ausschreibung durchgeführt.

113

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Zielwert

Behandelnde Ärzte sowie betroffene Frauen, die den Elektronischen Mutterkindpass nutzen 

– 

Prozentsatz der behandelnden Ärztinnen und Ärzte

0

90

Q2

2026

Mindestens 90 % der behandelnden Ärzte sowie der betreffenden Frauen nutzen den Elektronischen Mutterkindpass

114

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Etappenziel

Ermittlung und Beauftragung der durchführenden Stellen

Akt(e) zur Beauftragung der durchführenden Stellen

Q4

2022

Die durchführenden Stellen zur Einrichtung der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien werden ermittelt und zugewiesen.

115

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Zielwert

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

Prozentsatz des vorgesehen nationalen Roll-outs (Präsenz in allen Bezirken)

0

75 %

Q3

2023

Mindestens 75 % des vorgesehenen nationalen Roll-outs sind abgeschlossen. Alle Bezirke sind abgedeckt.

116

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Zielwert

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

Prozentsatz des vorgesehen nationalen Roll-outs

0

100%

Q3

2024

Der nationale Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien ist finalisiert und vollständig betriebsfähig

N. SUBKOMPONENTE 4.B Resiliente Gemeinden

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: i) Reaktivierung von Ortszentren, insbesondere in ländlichen Gebieten, ii) Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Wandels, iii) bedarfsgerechter Aus- und Aufbau professioneller Pflegedienstleistungen.

Ziele der Subkomponente sind: i) die Ortskerne attraktiver zu machen und durch die Wiederansiedlung von Betrieben Mobilitätszwänge zu verringern; ii) die thermische Sanierung von Unternehmens- und Gemeindebauten zu finanzieren und zusätzliche Anreize für lokale Fernwärme in Ortskernen/Gebieten, die bisher mit fossilen Brennstoffen beheizt wurden, zu schaffen; iii) die Kapazität, zielgerichtete Dienstleistungen anzubieten, und die Resilienz des Langzeitpflegesystems in Österreich zu verbessern.

Die Subkomponente besteht aus zwei Reformmaßnahmen: i) einer neuen Bodenschutzstrategie sowie ii) einer Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge. Sie umfasst auch zwei Investitionen: i) Unterstützung für klimafitte Ortskerne sowie ii) das Pilotprojekt Community Nursing.

Die Subkomponente adressiert die länderspezifischen Empfehlungen zur Verstärkung der Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Verbesserung des Angebots und der Nachhaltigkeit des Langzeitpflegesystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019).

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

N.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.B.1 Bodenschutzstrategie

Ziel der Entwicklung einer Bodenschutzstrategie ist es, einen Rahmen für Konsensfindungs- und Abstimmungsprozesse einzurichten, um mit allen raumrelevanten Planungsträgern (Bundesebene, Länder und Gemeinden) ein Einverständnis mit einer gemeinsamen strategischen Richtschnur zur Eindämmung des Flächenverbrauchs zu erzielen. Das Gesamtziel der Bodenschutzstrategie besteht darin, den Flächenverbrauch in Österreich bis 2030 schrittweise auf netto 2,5 Hektar pro Tag zu verringern.

Der erste Schritt der Reform umfasst einen Abstimmungsprozess für die Entwicklung der Eckpfeiler einer österreichischen Bodenschutzstrategie und einer Roadmap für ihre Umsetzung. Diese werden von allen institutionellen Akteuren (Bundesebene, Länder und Gemeinden) entwickelt und im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz vereinbart. Die Hauptelemente für die Entwicklung der Umsetzungsstrategie sind die Definition konkreter Etappenziele und die Einigung auf ein indikatorbasiertes Monitoringsystem. Neben dem Gesamtziel (Verringerung des Flächenverbrauchs auf 2,5 Hektar pro Tag) werden gestützt auf Verhandlungen zwischen den Ländern im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere quantifizierbare Zielwerte und Etappenziele festgelegt. Am Ende der Umsetzung der Reform wird die österreichische Bodenschutzstrategie einschließlich des Gesamtziels einer Verringerung des Flächenverbrauchs in Österreich bis 2030 auf 2,5 Hektar pro Tag verabschiedet.

Die Maßnahme tritt bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.

Reformen: 4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

Ziel der Reform ist es, Herausforderungen im Langzeitpflegesektor zu adressieren. Aufgrund der wachsenden Herausforderungen im Bereich der Langzeitpflege hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, eine grundlegende Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge umzusetzen. In Abstimmung mit den Bundesländern soll der Fokus auf betreuungs- und pflegebedürftige Menschen sowie ihre An- und Zugehörigen und Pflegenden gelegt werden.

Die Reform besteht aus mehreren vorbereitenden Schritten für eine Reform der Langzeitpflege, die 2024, während der nächsten Finanzausgleichsperiode, beginnt. Der Bericht der Taskforce Pflege, die aus Experten aus allen Ebenen der Verwaltung und externen Interessenträgern besteht, hat die Ziele der Entwicklung des bestehenden Pflegesystems definiert. Auf der Grundlage dieses Berichts werden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung, den Ländern, den Städten und Gemeinden zu gemeinsamen Ansätzen und Reformprojekten im Rahmen der langfristigen Zielsteuerung Pflege als Teil der Vorbereitung einer Reform der Langzeitpflege im Kontext der Verhandlungen über den haushaltspolitischen Rahmen führen. Die zentralen Grundsätze der Reform der Langzeitpflege und die Kompetenzverteilung zwischen der Bundesebene, den Ländern und den Gemeinden werden in dem Finanzausgleichsgesetz für die nächste Periode (beginnend im Jahr 2024) widergespiegelt.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 31. März 2024 abgeschlossen sein. Der Roll-out der Änderungen in der Langzeitpflegeversorgung kann nach 2024 stattfinden.

Investitionen: 4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Ziel der Investition ist es, die Attraktivität von Ortskernen, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu steigern, indem die oft kostenintensiven Investitionen unterstützt werden, die erforderlich sind, um Gebäude für den ökologischen Wandel fit zu machen, wodurch der Verbrauch von neuem Land außerhalb der Ortskerne vermieden und ein positiver Beitrag zur Verringerung der Mobilität geleistet wird.

Die Investition besteht aus mehreren Elementen, die Unternehmen helfen sollten, ihre Betriebe in Ortskernen anzusiedeln, sowie der Sanierung öffentlicher Gebäude in Ortskernen. Die umfassten Investitionsbereiche sind die thermische Sanierung gewerblicher und kommunaler Gebäude in Ortskernen und Maßnahmen zur Fassadenbegrünung. Außerdem wird eine Verbindung zu hocheffizienter Fernwärme sowie die Wiedernutzung von Gewerbebrachen finanziert.

Die Umsetzung der Investition wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Ziel der Umsetzung von Community Nursing in Österreich ist es, einen wesentlichen Beitrag zur wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu leisten; Community Nurses sind zentrale Kontaktpersonen, die verschiedene Dienstleistungen (wie Therapien und soziale Dienste) koordinieren und auf dem Gebiet der Prävention eine zentrale Rolle spielen.

Die Investition besteht in der Etablierung eines Netzwerks von Community Nurses in der Nähe ihrer Patienten. Community Nurses sind qualifizierte Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung. Community Nurses mit einer weiteren relevanten Qualifikation (wie Kursen über Community Nursing, Familienpflege, öffentliche Gesundheitspflege) werden bevorzugt eingestellt. Im Laufe des Vorhabens werden 150 Community Nurses bundesweit als Teil des Pilotprojekts im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen etabliert.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

N.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

117

4.B.1 Bodenschutzstrategie

Etappenziel

Verabschiedung einer Roadmap für die österreichische Bodenschutzstrategie

Veröffentlichung der verabschiedeten Roadmap

Q4

2021

Die Eckpfeiler und die Roadmap der Bodenschutzstrategie werden verabschiedet.

Neben dem Gesamtziel (Verringerung des Flächenverbrauchs auf 2,5 Hektar pro Tag) werden gestützt auf Verhandlungen zwischen den Ländern im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere quantifizierbare Zielwerte und Etappenziele festgelegt.

118

4.B.1 Bodenschutzstrategie

Etappenziel

Verabschiedung der österreichischen quantitativen Bodenschutzstrategie

Veröffentlichung der verabschiedeten Bodenschutzstrategie

Q4

2022

Die quantitative Bodenschutzstrategie wird verabschiedet. Sie umfasst das Gesamtziel, den Flächenverbrauch in Österreich bis 2030 auf 2,5 Hektar pro Tag zu verringern.

119 

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

Etappenziel

Pilotprojekte mit Community Nurses als Teil der Reform der Pflegevorsorge

 Start des Community-Nursing-Modells als Teil der Reform der Pflegevorsorge

– 

– 

 Q3

2021 

 Zu Beginn des Reformprozesses wird das Pilotprojekt „Community Nurses“ als Pilotprojekt der Reform umgesetzt. Gestützt auf dieses Pilotprojekt wird ein allgemeines Modell für das bundesweite Roll-out dieser Maßnahme im Rahmen der Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge entwickelt.

120

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

Etappenziel

Grundsätze für die Umsetzung der langfristigen Zielsteuerung Pflege werden festgelegt

Veröffentlichung der Grundsätze

– 

– 

 Q4

 2022

Die Grundsätze der langfristigen Zielsteuerung Pflege sind von den Partnern der Finanzausgleichsverhandlungen (Bundesebene, Länder und Gemeinden) verabschiedet worden und wurden veröffentlicht.

121

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

Etappenziel

Beginn der Umsetzung der zentralen Elemente der Reform der Langzeitpflege

Das Finanzausgleichsgesetz für die 2024 beginnende Periode wird in dem Rechtsinformationssystem Österreichs veröffentlicht.

Q1

2024

Die zentralen Elemente der Reform der Langzeitpflege werden im Finanzausgleichsgesetz widergespiegelt, das in Kraft getreten ist.

122

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Etappenziel

Verabschiedung der Förderrichtlinien für die vier Interventionsbereiche

Förderrichtlinien veröffentlicht

Q3

2021

Die Förderrichtlinien für die Gebäudesanierung in Ortskernen wurden verabschiedet. Förderfähige Projekte umfassen: i) die thermische Sanierung gewerblicher und kommunaler Gebäude, ii) Projekte zur Fassadenbegrünung, iii) Anschluss von Gebäuden an hocheffiziente Fernwärme und iv) Wiedernutzung von Gewerbebrachen.

123

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

Anzahl der Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

0

100

Q4

2023

Mindestens 100 Projekte zur thermischen Gebäudesanierung von Unternehmen und Gemeinden in Ortskernen wurden vollständig umgesetzt

124

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

Anzahl der Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

100

250

Q2

2026

Mindestens 250 Projekte zur thermischen Gebäudesanierung von Unternehmen und Gemeinden in Ortskernen wurden vollständig umgesetzt

125

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Fassadenbegrünung

Anzahl begrünter Fassaden

0

60

Q4

2023

Mindestens 60 Projekte zur Dach- und Fassadenbegrünung wurden abgeschlossen.

126

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Fassadenbegrünung

Anzahl begrünter Fassaden

60

100

Q2

2026

Mindestens 100 Projekte zur Dach- und Fassadenbegrünung wurden abgeschlossen.

127

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

Anzahl Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

0

1 150

Q4

2023

Mindestens 1150 Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme wurden vollständig umgesetzt

128

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

Anzahl Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

1 150

2 490

Q2

2026

Mindestens 2490 Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme wurden vollständig umgesetzt.

129

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

Anzahl von Projekten zur Wiedernutzung von Gewerbebrachen

0

30

Q4

2023

Mindestens 30 Projekte zur Wiedernutzung von Gewerbebrachen wurden vollständig umgesetzt

130

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

Anzahl von Projekten zur Wiedernutzung von Gewerbebrachen

30

60

Q2

2026

Mindestens 60 Projekte zur Wiedernutzung von Gewerbebrachen wurden vollständig umgesetzt

131

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Zielwert

Arbeitsbeginn der Community Nurses

Anzahl der neuen Community Nurses, die die Arbeit aufgenommen haben

0

50

Q3

2021

Mindestens 50 Community Nurses haben die Arbeit aufgenommen

132

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Etappenziel

Zwischenbewertung

Zwischenbericht wurde vorgelegt

Q4

2022

Zwischenbericht und Empfehlungen für einen weiteren Ansatz durch externe Bewerter

133

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Zielwert

150 Community Nurses sind bundesweit tätig

Anzahl (bundesweit) der aktiven Community Nurses

50

150

Q4

2024

Bundesweit sind mindestens 150 Community Nurses tätig. Die Schlussbewertung deckt die Leistung aller 150 Community Nurses ab.

   

O. SUBKOMPONENTE 4.C Kunst und Kultur

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels in Kunst und Kultur.

Ziele der Subkomponente sind, Anreize für einen ökologisch nachhaltigeren Kultursektor zu setzen und den digitalen Strukturwandel des Sektors zu beschleunigen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Digitalisierung des Kulturerbes.

Die Subkomponente adressiert die länderspezifischen Empfehlungen hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und von Investitionen in den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

O.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.C.1 Entwicklung eines Baukulturprogramms

Ziel der Reform ist es, einen Rahmen für „Baukultur“ einzurichten, der qualitativ hochwertige Architektur und gebaute Umwelt verbindet und soziale, ökologische und kulturelle Komponenten berücksichtigt. Es wird angestrebt, das Bewusstsein für die Baukultur zu steigern und Aspekte des ökologischen Wandels in diesem Bereich einzubeziehen.

Die Reform besteht hauptsächlich aus dem „Vierten Österreichischen Baukulturreport“, der die Grundlage für eine Reform der Baukultur in Österreich in den kommenden Jahren bilden und konkrete Maßnahmen für ein Baukulturprogramm aufzeigen soll. Ziel ist es, bessere rechtliche, finanzielle und strukturelle Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertiges Bauen zu schaffen. Die Fähigkeit zur Anbindung an europäische Anforderungen spielt eine entscheidende Rolle.

Die Umsetzung der Investition soll bis 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

Ziel der Reform ist es, die Digitalisierung in Kunst und Kultur auszuweiten und den digitalen Wandel des Kunst- und Kultursektors zu fördern. Sie zielt auf eine bessere Sichtbarkeit kultureller Objekte und Netzwerken zwischen Kulturinstitutionen ab.

Das Ergebnis dieses Prozesses ist die Entwicklung und Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Digitalisierung des Kulturerbes. Mit der Strategie soll der digitale Wandel des Kunst- und Kultursektors in Österreich beschleunigt werden. Sie wird die Digitalisierung des Kulturerbes, wie der Sammlungen und Inventare von kulturellen Institutionen, vorantreiben. Der Strategieprozess umfasst ein öffentliches Kick-Off-Event, Workshops und webbasierte Unterstützung in den Bundesländern. Das Ergebnis des Prozesses ist der Beschluss und die Veröffentlichung eines Strategiedokuments. Die Strategie bildet auch den Rahmen für die Investitionen in Digitalisierung, die in dieser Komponente enthalten sind.

Die Umsetzung der Reform soll bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Investitionen: 4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

Ziel dieser Investition ist es, anhand ausgewählter Sanierungsprojekte zu zeigen, wie diese Vorzeigemodelle für die Verbindung einer gelebten Baukultur mit dem Ziel eines umweltbewussten Denkmalschutzes werden können. Des Weiteren soll auch die Umsetzung der „Baukulturellen Leitlinien des Bundes“ sichtbar dargestellt werden.

Die Investition besteht aus der Sanierung zweier historischer Gebäude, wobei ganzheitliche Qualitätskriterien sowie zeitgemäße Beteiligungs- und Planungsverfahren unter Berücksichtigung der „Baukulturellen Leitlinien des Bundes“ zum Einsatz kommen. Die Sanierungsmaßnahmen tragen zu einer wesentlichen Steigerung der Energieeffizienz beider Gebäude bei.

Die Umsetzung der Investition soll bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen: 4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Ziel der Investition ist es, eine große Digitalisierungsoffensive in den Kulturinstitutionen zu starten. Die Archive der verschiedenen Kunst- und Kultursparten sollten zunehmend in ein digitales Format überführt werden und dadurch für ein breites Publikum zugänglicher werden. Das Bewusstsein für das Bedürfnis nach einer verstärkten digitalen Aktivität österreichischer Museen, der österreichischen Kulturerbeinstitutionen und Kultureinrichtungen ist während der COVID-19-Pandemie gewachsen.

Die Investition besteht aus einer Aktualisierung der bestehenden Plattform „Kulturpool“ zu „Kulturpool NEU“ und somit einer zentralen digitalen Plattform auf dem Stand der Technik. Sie sollte auch innovative Werkzeuge umfassen, um mit Menschen in Verbindung zu treten, die bisher noch nicht mit dem Kulturerbe in Berührung waren, z. B. jungen Menschen. Damit dies funktioniert, müssen die Kultureinrichtungen die geeigneten Daten liefern. Jede Kultureinrichtung kann autonom entscheiden, welche Objekte ihrer Sammlung sie digitalisieren möchte. Der „Kulturpool“ wird als zentrale Plattform fungieren, die Daten aus verschiedenen Kulturerbeinstitutionen verbindet, sie digital zugänglich macht und auch eine gebündelte Übertragung dieser Daten ermöglicht.

Die Umsetzung der Investition soll bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Ziel der Investition ist es, Kultureinrichtungen zu unterstützen, die oft nur wenig Kapazität für Investitionen in eine umweltfreundlichere Gestaltung ihrer operativen Strukturen haben. Die Maßnahme vermehrt die Möglichkeiten für die Verwirklichung solcher Investitionen und steigert auch das Bewusstsein für mittel- bis langfristige Einsparungen, wenn solche Investitionen verwirklicht werden.

Die Investition besteht aus Finanzierungen für folgende Bereiche: erneuerbare Energiequellen (z. B. Fotovoltaik, Wärmepumpen, Biomasse); Energieeinsparungsmaßnahmen (z. B. Optimierung der Heizung oder der Beleuchtung); Kreislaufwirtschaft (z. B. Verringerung des Rohstoffverbrauchs); Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (Fassadenbegrünung zur Kühlung).

Die Umsetzung der Investition soll bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

O.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

134

4.C.1 Entwicklung eines Baukulturprogramms

Etappenziel

Vierter Baukulturreport

Der Baukulturreport wurde veröffentlicht

Q3

2021

Der Vierte Baukulturreport wurde veröffentlicht. Er wird die Tagesordnung für eine Reform der Baukultur in Österreich in den kommenden Jahren angeben und konkrete Maßnahmen für ein Baukulturprogramm skizzieren.

135

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

Etappenziel

Start des Konsultationsprozesses zu einer Strategie für die Digitalisierung des Kulturerbes

Veröffentlichung des Konsultationsprozesses einschließlich des Starts einer Online-Umfrage

Q1

2022

Der Konsultationsprozess wurde gestartet. Die Konsultation findet mittels einer Online-Umfrage und spezifischen Workshops mit relevanten Interessenträgern (z. B. Museen, Bildungseinrichtungen und Bibliotheken) statt.

136

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

Etappenziel

Entscheidung des Bundeskulturministeriums (BMKOES) über die Strategie zur Digitalisierung des Kulturerbes

Die Strategie wurde verabschiedet und veröffentlicht

Q1

2023

Unter Berücksichtigung des Konsultationsprozesses wurde die Digitalisierungsstrategie verabschiedet und veröffentlicht.

137

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

Etappenziel

Machbarkeitsstudien für das Volkskundemuseum Wien und die Praterateliers

Veröffentlichung der Machbarkeitsstudien

Q4

2021

Die Machbarkeitsstudien für die beiden Sanierungsprojekte wurden abgeschlossen und sind verfügbar. Sie umfassen eine Sammlung der geografischen Referenzdaten, die Abmessungen der Liegenschaften und Gebäude, die Vorbereitung grundlegender Berichte unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Energieeffizienz, sowie die Ernennung des Planungsbeirats für die baukulturelle Begleitung der Sanierungsprojekte. 

138

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

Etappenziel

Wiedereröffnung der Praterateliers

Übergabe der Ateliers an die Künstler

Q2

2024

Die Sanierung der Praterateliers wurde abgeschlossen und die Künstler können die Anlagen nutzen.

139

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

Etappenziel

Abschluss der Sanierung des Volkskundemuseums

Übergabe an den Eigner

Q2

2026

Das Bauprojekt wurde abgeschlossen und das Volkskundemuseum wurde für die Öffentlichkeit wieder eröffnet, einschließlich des Zugangs zu den Forschungs- und Ausstellungsinhalten.

140

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Etappenziel

„Kulturpool NEU“ — eine webbasierte Datenaggregationsplattform von verschiedenen Institutionen des Kulturerbes

Veröffentlichung und Start der Plattform „Kulturpool NEU“

Q1

2023

Die Plattform „Kulturpool NEU“ wurde mit einem neuen, zeitgemäßen Design gestartet. Sie fungiert als zentrale Plattform, die die Daten von verschiedenen Kulturerbeinstitutionen verbindet und der Öffentlichkeit digital verfügbar macht.

141

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Zielwert

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

Anzahl

0

400 000 EUR

Q4

2024

Mindestens 400 000 Kultur- und Kunstobjekte wurden digitalisiert (darunter 300 analoge Filme und 15 000 3D-Objekte).

142

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Zielwert

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

Anzahl

400 000 EUR

600 000 EUR

Q2

2026

Mindestens 600 000 Kultur- und Kunstobjekte wurden digitalisiert (darunter 500 analoge Filme und 25 000 3D-Objekte).

143

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Etappenziel

Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds

Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds.

Q4

2021

Durch das Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“ wurde die rechtliche Grundlage für den Start von Aufrufen zur Interessenbekundung geschaffen. Der Fonds ist beauftragt, in folgenden Bereichen zu investieren: erneuerbare Energiequellen (z. B. Fotovoltaik, Wärmepumpen, Biomasse); Energieeinsparungsmaßnahmen (z. B. Optimierung der Heizung oder der Beleuchtung); Kreislaufwirtschaft (z. B. Verringerung des Rohstoffverbrauchs); Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (Fassadenbegrünung zur Kühlung).

144

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Etappenziel

Erster Aufruf zur Interessenbekundung

Erster Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht

Q2

2022

Der Aufruf zur Interessenbekundung wurde veröffentlicht. Potenzielle Antragsteller haben Zugang zu allen erforderlichen Dokumenten und Informationen. Anträge können online eingereicht werden.

145

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Etappenziel

Vertrag für klimafitte Kulturbetriebe vergeben

Veröffentlichung ausgewählter Projekte

Q3

2025

Die Finanzausstattung des Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“ ist in vollem Umfang für förderfähige Projekte in folgenden Bereichen bestimmt: erneuerbare Energiequellen; Energieeinsparungsmaßnahmen; Kreislaufwirtschaft sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Die Mittel werden anhängig von Größe und Zeitplan des Projekts projektweise ausgezahlt.

       

P. SUBKOMPONENTE 4.D Resilienz durch Reformen

Die vorliegende Subkomponente umfasst zentrale Reformen, die Österreichs Resilienz in den kommenden Jahren stärken werden. Die Reformmaßnahmen verbinden Reform- und Investitionsmaßnahmen, die in den verschiedenen Subkomponenten enthalten sind, und enthalten auch zusätzliche Reformen, um strukturelle Herausforderungen zu adressieren und Rahmenbedingungen für bestimmte Bereiche zu bieten.

Die Beiträge zu den Herausforderungen der länderspezifischen Empfehlungen und die Ziele der Reformen sind nachstehend jeweils für jede Reformmaßnahme aufgeführt.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

P.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Ziel der Reform ist es, Ausgabenüberprüfungen (Spending-Reviews) für öffentliche Ausgabenmaßnahmen mit Bezug zum ökologischen und digitalen Wandel einzuführen. Ausgabenüberprüfungen ergänzen als themenbezogene Analysepunkte den regulären Haushaltsplanungsprozess und können einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Wirkungsorientierung des Bundeshaushalts leisten. Damit wird das Ziel verfolgt, bei der Bewertung des analysierten Politikbereichs zu helfen, ob die intendierten Ziele erreicht werden und/oder inwieweit diese Ziele in einer wirksamen und effizienten Weise erreicht werden.

Die Reform besteht aus mehreren Umsetzungsschritten: Für den Schwerpunkt auf dem ökologischen Wandel ist die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen in aufeinander aufbauenden Modulen geplant. Die Ausgabenüberprüfung mit Bezug zum digitalen Wandel ist nach der Ausrollung der Maßnahmen des Digitalisierungsfonds geplant (siehe 2.C.2 Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung).

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung, fiskalische Beziehungen und Verantwortlichkeiten über die Verwaltungsebenen zu vereinfachen und zu rationalisieren sowie Finanz- und Ausgabenverantwortlichkeiten in Einklang zu bringen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019), zu adressieren.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. Juni 2022 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

Ziel der Reform ist es, das effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen, indem Anreize für eine Frühpensionierung verringert werden, was dabei hilft, die Zunahme der öffentlichen Ausgaben zu verringern, wenn auch nur in begrenztem Umfang. Die Ersetzung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension durch den sogenannten FrühstarterInnenbonus im Kontext des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 erhöht das effektive Pensionsantrittsalter und verringert gleichzeitig die Pensionslücke zwischen den Geschlechtern und ist ein Beitrag zur Verringerung der Altersarmut. Das Gesetz wurde im November 2020 verabschiedet und wird im Januar 2022 in Kraft treten.

Die abschlagsfreie vorzeitige Alterspension bot die Möglichkeit, ohne jegliche Abschläge vor dem gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) in den Ruhestand zu treten, wenn 45 Beitragsjahre erfüllt waren. Nur wenige Versicherte, meist mit überdurchschnittlich hohen Pensionen, profitierten von dieser Regelung. Mit dem sogenannten FrühstarterInnenbonus erhalten Menschen für jeden Monat, den sie zwischen dem 15. und dem 20. Lebensjahr gearbeitet haben, einen Euro zusätzlich zu ihrer Pension. Für die fünf Jahre bis zum Alter von 20 Jahren beträgt der Bonus maximal 60 EUR pro Monat (840 EUR jährlich) zusätzlich zum festgelegten Pensionsbetrag. Voraussetzung für den Bezug des FrühstarterInnenbonus ist die Erfüllung von mindestens 25 Versicherungsjahren. Im Ergebnis bietet der Bonus auch einen Anreiz, nach einer Zeit der Kinderbetreuung zur Berufstätigkeit zurückzukehren.

Zusätzlich zu der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension wird auch die volle Pensionserhöhung im Jahr nach der Pensionierung abgeschafft und ab 2022 durch eine monatliche Aliquotierung ersetzt. Nach der neuen Regel profitieren nur Pensionisten, die im Januar des vorhergehenden Jahres in den Ruhestand getreten sind, unmittelbar von der vollen Erhöhung. Danach wird die Erhöhung in der Weise verringert, dass die im Februar in Pension gegangenen Personen 90 % der Erhöhung erhalten, die im März in Pension gegangenen Personen 80 % usw. Menschen, die im November aus dem Arbeitsleben ausscheiden, müssen bis zum übernächsten Jahr warten, bis sie eine Pensionserhöhung erhalten.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Pensionssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.3 Pensionssplitting

Ziel der Reform ist es, die Auswirkungen unterbrochener Beschäftigungsverläufe z. B. aufgrund von Kindererziehung auf künftige Pensionshöhen zu begrenzen. In Österreich unterbrechen vor allem Frauen ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung, was im Ruhestand zu langfristigen finanziellen Herausforderungen aufgrund fehlender Beitragszeiten führt. Im Ergebnis besteht ein verhältnismäßig großer Gender Pension Gap (Pensionslücke zwischen den Geschlechtern), und Altersarmut betrifft vor allem Frauen. Die neue Reform versetzt den Elternteil, der sich nicht in erster Linie der Kindererziehung widmet, in die Lage. Pensionsansprüche an den anderen Elternteil zu übertragen (Pensionsbeiträge aus Kindererziehung sind ausgeschlossen).

Die Reform besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist die Einführung des automatischen Pensionssplittings für Paare mit Kindern. Die Beitragsgrundlagen beider Elternteile werden addiert und zu jeweils 50 % dem jeweiligen Pensionskonto gutgeschrieben. Der zweite Teil besteht darin, dass für jede Art von Partnerschaft ein freiwilliges Pensionssplitting unabhängig von Elternschaft ebenfalls möglich sein wird.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Pensionssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

Ziel der Reform ist es, einen soliden Rechtsrahmen für die Umsetzung der Klimaziele zu schaffen, mit dem der Verringerungspfad deutlich definiert, sektorale Ziele und Verantwortlichkeiten festgelegt und Kontrollmaßnahmen eingeführt werden.

Die Reform ist Teil eines umfassenderen Paris-kompatiblen nationalen Treibhausgas-Budgets, das in dem neuen Klimaschutzgesetz (KSG) verankert wird. Das Problem der mangelnden ebenenübergeifenden Governance wird insbesondere durch folgende Schritte adressiert, die auch in den Etappenzielen widergespiegelt werden: Die Einrichtung eines Klimarates der Bürgerinnen und Bürger, der für die Diskussion und Ausarbeitung von Vorschlägen für Klimaschutzmaßnahmen zur Erreichung der österreichischen Klimaziele ausgelegt ist. Die Einrichtung eines Focal Points für umweltgerechte Haushaltsplanung im österreichischen Finanzministerium, das im österreichischen Haushaltsverfahren für die Umsetzung der Standards der umweltgerechten Haushaltsplanung verantwortlich ist, sowie ein obligatorischer Klimacheck für alle neuen und bestehenden Gesetze.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung zur Erreichung der Klimaziele und zu Österreichs Umwandlung zu einer klimaneutralen Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform soll spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen und bis 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

Das übergreifende Ziel der öko-sozialen Steuerreform besteht darin, den Klimawandel zu bekämpfen und zur Erreichung der europäischen und nationalen Klimaziele beizutragen. Nach der kürzlich erfolgten Umsetzung eines ersten Stadiums der Steuerreform sind zusätzliche Anreize zu einem klimafreundlichen Verhalten erforderlich, damit Österreich seine Klimaziele für 2030 erreicht. Die bevorstehende zweite Stufe der öko-sozialen Steuerreform soll eine wichtige Ergänzung zu Investitionsanreizen für klimafreundliche Technologien (enthalten vor allem in der Komponente 1 „Grüner Aufbau“ des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans) und Förderung zur Ausweitung der Kreislaufwirtschaft sein, indem sie emissionsarme oder emissionsfreie Technologien und Produkte steuerlich bevorzugt behandelt. Die Steuerreform soll aufkommensneutral sein, indem sie für Unternehmen und Privathaushalte durch Ausgleichsmaßnahmen Steuererleichterungen bietet, die zusätzliche positive soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben, wie verringerte Besteuerung der Arbeit oder gezielte verbrauchsbasierte Boni.

Ziel der Maßnahme ist die Einführung einer Bepreisung von CO2-Emissionen, z. B. durch CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben im Rahmen der Steuergesetzgebungen oder ein nationales Emissionshandelssystem mit zu Beginn festgelegten Preisen. Diese Maßnahmen werden mit Instrumenten auf europäischer Ebene abgestimmt, sodass eine doppelte Bepreisung ausgeschlossen ist. Die Höhe der Bepreisung orientiert sich einerseits an dem im Regierungsprogramm vereinbarten Ziel der Kostenwahrheit, andererseits an der zur Erreichung der Klimaziele notwendigen Emissionsminderungen. Die Reform ist so geplant, dass sie bis 2030 zu jährlichen Einsparungen von Treibhausgasemissionen im Umfang von 2,6 Mio. t CO2-Äquivalent im Vergleich mit 2019 führt.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung, den Steuermix effizienter zu gestalten und ihn stärker auf die Stützung inklusiven und nachhaltigen Wachstums auszurichten (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020), zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform soll bis 30. Juni 2021 beginnen, und sie wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.6 Green Finance (Agenda)

Ziel der Green Finance Agenda (GFA) ist die Erarbeitung eines politischen Rahmens und eines Monitoring-Rahmens, die privates Kapital für die zur Erreichung der Klimaziele für 2030 notwendigen Investitionen mobilisieren.

Die Maßnahmen der GFA zielen auf drei zentrale Aspekte, unter der Prämisse der aktiven Bekämpfung von Greenwashing, ab: i) Kapital für den Klimaschutz und für nachhaltige Investitionen mobilisieren, ii) klimarelevante Risiken in den Sorgfaltspflichten verankern und managen, sowie iii) einheitliche Strategien und Methoden sowie Leitlinien entwickeln.

In der GFA enthaltene spezifische Maßnahmen sind: Eintreten für einen „Green Supporting Factor“ auf europäischer Ebene und darauf basierend die nationale Umsetzung eines „Green Supporting Factor“ zur leichteren Vergabe von „grünen Krediten’; Entwicklung von Strategien und Methoden zum besseren Management von Risiken im Bereich Green Finance, z. B. die systematische Messung und Reduktion des Exposure gegenüber Klima- und Umweltrisiken; sowie die Erarbeitung und Weiterentwicklung von geeigneten Methoden und zugehöriger Leitlinien.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung hinsichtlich der Notwendigkeit beachtlicher privater Investitionen, die für Österreichs Umwandlung zu einer klimaneutralen Wirtschaft erforderlich sind (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.7 Ausarbeitung und Umsetzung einer Nationalen Finanzbildungsstrategie

Ziel ist es, eine nationale Finanzbildungsstrategie zu erstellen; eine solche existiert bisher nicht. Sie legt gemeinsame Ziele und eine langfristige Vision fest, die zu einer Ausweitung der Finanzbildung in Österreich führt und auf der Interessenträger des Finanzbildungssektors ihre eigenen Programme und Maßnahmen aufbauen können.

Die Reform schließt die Erarbeitung eines strategischen Konzepts und die Erstellung eines Kompetenzrahmens ein. Themen, die von der Finanzbildungsstrategie besonders verfolgt werden sollen, sind verstärkte Basisfinanzbildung in Schulen und für junge Menschen, Erhöhung des Kapitalmarktwissens der Bevölkerung und mehr Bewusstsein für die Wichtigkeit von Zukunfts- und Altersvorsorge. Frauen wurden dabei als eine der spezifischen Zielgruppen identifiziert.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Verbesserung der Bildungsergebnisse in Österreich (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.8 Gründerpaket

Ziel ist es, wachstumsorientierten Start-ups nachhaltige Unterstützung zu bieten und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts international zu steigern.

Die Reform besteht aus der Umsetzung einer neuen Rechtsform (Arbeitstitel „Austrian Limited’). Diese neue Rechtsform ist maßgeschneidert für die Bedürfnisse von Start-ups und innovativen KMU und den Bereich des sozialen Unternehmertums. Zur Stärkung der Wachstumsfinanzierung werden weitere steuerliche Anreize geprüft (Verlustverrechnungsmöglichkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Wachstumsfinanzierung). Darüber hinaus ist die Maßnahme mit anderen Deregulierungsmaßnahmen zusammen zu sehen, wie dem „Once Only“-Prinzip und der Umsetzung einer „Grace Period“ (siehe unten).

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Stimulierung des Unternehmenswachstums und die Verringerung regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungsbereich (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.9 Eigenkapitalstärkung

Ziel der Maßnahme ist es, die Stellung österreichischer Unternehmen durch die Erleichterung der Mobilisierung privaten Kapitals in der Form von Eigenkapital zu verbessern. Für diesen Zweck soll als erstes Ziel die Eigenkapitalbasis österreichischer Unternehmen evaluiert werden. Insbesondere soll geklärt werden, in welchen Branchen diese besonders gering ist und welche Rolle die Unternehmensgröße dabei spielt.

Die Reform besteht aus der Umwandlung staatlich garantierter Kredite, welche in der COVID-19-Krise zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gedient haben, in Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnliche Instrumente. Außerdem soll eine Gesellschaftsform für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen in Form der SICAV (Société d‘investissement à capital variable), einer Form der kollektiven Investition, die in anderen europäischen Ländern bereits gut etabliert ist, im österreichischen Gesellschaftsrecht verankert werden. Sie hat den Zweck, Anteile verbriefbar und handelbar zu machen. Die Gestaltung berücksichtigt hohe Transparenzstandards, Anlegerschutz, Geldwäscheprävention und den Ausschluss von Steuergestaltungsmodellen.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Stimulierung des Unternehmenswachstums und die Verringerung regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungsbereich (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform soll bis 30. Juni 2021 beginnen, und sie wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.10 Arbeitsmarkt: einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop)

Ziel ist es, gezielte Unterstützung zu bieten, um Langzeitarbeitslose, die mehrfachen Hindernissen gegenüberstehen, in den Arbeitsmarkt zurückzubringen. Koordinierte Unterstützung soll helfen, diese mehrfachen Hindernisse anzugehen und den Zugang zu Qualifikation und Ausbildung zu erleichtern. Der Bedarf nach dieser gezielten Unterstützung ist auch während der COVID-19-Pandemie gestiegen.

Die Maßnahme besteht in der Einrichtung einziger Anlaufstellen für Langzeitarbeitslose, die bei der Vermittlung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mehrfachen Hindernissen gegenüberstehen. Die Planung und Einrichtung der einzigen Anlaufstellen werden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Bundesländern erfolgen. Diese einzige Anlaufstelle sollte den Zugang zu den Leistungen unterschiedlicher Institutionen koordinieren und unterstützen

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung hinsichtlich der Steigerung der Arbeitsmarktergebnisse der Geringqualifizierten in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

Ziel von drei gezielten Maßnahmen ist es, zur Liberalisierung der Rahmenbedingungen für Gewerbe und der Förderung unternehmensorientierter Dienstleistungen beizutragen, die auch einen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel leisten.

Das Reformpaket besteht aus drei Maßnahmen: Der Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben (Grace-Period-Gesetz) umfasst mehrere Aktivitäten, die die Übertragung von Unternehmen an neue Eigentümer (z. B. in einem Familienbetrieb an die nächste Generation) erleichtern. Die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes gleicht die Bedingungen für Taxis und sonstige Mietwagenunternehmen an, wodurch der Betrieb innovativer Beförderungsdienste ermöglicht wird. Die letzte Reformmaßnahme in diesem Paket erleichtert das Genehmigungsverfahren für Ladestellen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Fotovoltaikanlagen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen.

Die Reformen tragen dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungsbereich (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) sowie zur Verringerung von Verwaltungsaufwand und regulatorischem Aufwand (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu adressieren.

Der Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben (Grace-Period-Gesetz) tritt bis zum 31. März 2022 in Kraft. Das Gelegenheitsverkehrsgesetz tritt bis 31. März 2021 in Kraft. Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Fotovoltaikanlagen tritt bis zum 31. März 2021 in Kraft.

P.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

 

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

146

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappenziel

Spending-Review „Analyse der klima- und energiepolitischen Förder- und Anreizlandschaft“

Verbreitung des Berichts

Q3

2022

Der Bericht wird intern verbreitet. Dieser Bericht hat seinen Schwerpunkt auf der Analyse der klima- und energiepolitischen Förder- und Anreizlandschaft. Gestützt hierauf kann eine Prüfung der weiteren Finanzierung und Anreize hinsichtlich ihrer klima- und energiepolitischen Auswirkungen stattfinden. Er schließt Klimaverantwortlichkeit, Mechanismen für Ministerien und die Festlegung spezifischer Treibhausgas-Verringerungsziele mit gegebenen Haushaltsobergrenzen ein.

147

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappenziel

Spending-Review „Identifikation von Synergiepotenzialen mit der Förderlandschaft der Bundesländer“

Verbreitung des Berichts

Q2

2023

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Ermittlung von Synergien in der Förderlandschaft der Länder, einschließlich der Klimaverantwortlichkeitsmechanismen zwischen der Bundesebene und den Ländern als Teil des Finanzausgleichsgesetzes 2017, um als Grundlage für die nächste Periode des Finanzausgleichsgesetzes zu dienen.

148

 4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

 Etappenziel

Spending-Review „Umsetzung der EU Taxonomie auf nationaler Ebene“

Verbreitung des Berichts

Q4 

2024 

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Ermittlung von Herausforderungen bei der Umleitung von Finanzflüssen in klimafreundliche und nachhaltige Investitionen und der Ermittlung von Hebeln im öffentlichen Sektor in den Bereichen Finanz-, Ordnungs- und Steuerpolitik.

149

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappenziel

Spending-Review „Beteiligungen der öffentlichen Hand“

Verbreitung des Berichts

Q2

2025

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Überprüfung der Politik des öffentlichen Sektors im Einklang mit dem im österreichischen Nationalen Energie- und Klimaplan angegebenen Prozess.

150

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappenziel

Spending-Review „Nachhaltigkeit der öffentlichen Beschaffung“

Verbreitung des Berichts

Q4

2025

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Evaluierung des Status quo im Hinblick auf nachhaltige Beschaffung, wobei die effiziente Mittelverwendung berücksichtigt wird. Außerdem wird die Entwicklung des Optimierungspotenzials für nachhaltige öffentliche Beschaffung betont.

151

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappenziel

Spending-Review „Weiterentwicklung der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung“

Verbreitung des Berichts

Q3

2023

Der Bericht wird intern verbreitet. Dieser Bericht hat seinen Schwerpunkt auf der Bewertung der Auswirkungen des Digitalisierungsfonds.

152

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

Etappenziel

Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Abschaffung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sowie für die Einführung des FrühstarterInnenbonus und den Aufschub der ersten Pensionserhöhung (Aliquotierung).

Veröffentlichung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 im Rechtsinformationssystem Österreichs

Q4

2020

Die Ersetzung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension durch den FrühstarterInnenbonus und die Aliquotierung der Pensionserhöhung wurden im November 2020 im Kontext des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 verabschiedet und werden ab Januar 2022 in Kraft treten.

153

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

Etappenziel

Wirksame Umsetzung des FrühstarterInnenbonus (der die abschlagsfreie vorzeitige Alterspension ersetzt) und der Verschiebung der ersten Pensionserhöhung (Aliquotierung)

Bestimmungen im Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 über den Beginn der Umsetzung

Q1

2022

Der FrühstarterInnenbonus und die Aliquotierung werden wirksam und die vorzeitige Alterspension ist nicht mehr verfügbar.

154

4.D.3 Pensionssplitting

Etappenziel

Gesetzesvorschlag 

Vorbereitung eines Gesetzesvorschlags zur Einführung des Pensionssplittings

Q2

2022

Eckpfeiler der Reform werden zum Zweck der Konsultation mit relevanten Interessenträgern veröffentlicht.

155

4.D.3 Pensionssplitting

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes, das das automatische Pensionssplitting einführt

Inkrafttreten des Gesetzes, das das automatische Pensionssplitting einführt, wie im Gesetz angegeben

Q4

2022

Das Gesetz zur Einführung des automatischen Pensionssplittings für Paare mit Kindern und des freiwilligen Pensionssplittings für jede Form der Partnerschaft tritt in Kraft

156

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

Etappenziel

Klimarat der Bürgerinnen und Bürger und Focal Point zu umweltgerechter Haushaltsplanung.

Einrichtung eines Klimarates der Bürgerinnen und Bürger sowie eines Focal Point zu umweltgerechter Haushaltsplanung.

Q4

2021

Ein Klimarat der Bürgerinnen und Bürger ist eingerichtet, was durch öffentliche Berichterstattung mindestens bei seiner Eröffnungssitzung nachgewiesen ist. Ein Focal Point zu umweltgerechter Haushaltsplanung zur Koordinierung der Standards für die umweltgerechte Haushaltsplanung in Österreich wird im Finanzministerium eingerichtet und öffentlich bekanntgegeben.

157

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für neue Gesetzesvorschläge

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für neue Gesetzesvorschläge, wie im Gesetz angegeben

Q2

2022

Der Klimacheck wird für alle Gesetzesvorschläge verpflichtend. Die gesetzliche Umsetzung soll durch ein neues Klimaschutzgesetz ausgeführt werden. Der obligatorische Klimacheck wird durch eine neue Dimension der Auswirkungen innerhalb der regulatorischen Folgeabschätzung um gesetzt.

Die Ministerien wurden entsprechend informiert.

158

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

Etappenziel

Start der zweiten Phase der Arbeit der Taskforce.

Die Taskforce öko-soziale Steuerreform beginnt ihre Arbeit an der zweiten Phase der öko-sozialen Steuerreform.

Q2

2021

Die Taskforce öko-soziale Steuerreform beginnt ihre Arbeit an der zweiten Phase der öko-sozialen Steuerreform.

159

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

Etappenziel

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform, wie im Gesetz angegeben.

Q1

2022

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform, die u. a. einen Preis für CO2-Emissionen einführt, der bis 2030 eine Reduzierung der jährlichen CO2-Emissionen um mindestens 2,6 Mio. Tonnen (im Vergleich zu 2019) bewirkt.

160

4.D.6 Green Finance (Agenda)

Etappenziel

Green Finance Agenda

Veröffentlichung der Green Finance Agenda

Q1

2022

Die Green Finance Agenda wird veröffentlicht. Sie enthält konkrete Verweise auf geplante Aktivitäten, wie: Entwicklung von Strategien und Methoden zum besseren Management von Risiken im Bereich Green Finance, z. B. die systematische Messung und Reduktion des Exposure gegenüber Klima- und Umweltrisiken).

161

4.D.6 Green Finance (Agenda)

Etappenziel

Nutzung quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Messung des Umsetzungserfolges

Veröffentlichung eines indikatorenbasierten Berichts über die Umsetzung der Green Finance Agenda

Q4

2022

Der Bericht stellt eine Methodologie vor, die auf quantitativen und qualitativen Indikatoren basiert und zur Messung des Erfolgs der Maßnahmen im Bereich Green Finance anleitet.

162

4.D.7 Ausarbeitung und Umsetzung einer Nationalen Finanzbildungsstrategie

Etappenziel

Strategiedokument

Veröffentlichung des Strategiedokuments, das einen Aktionsplan enthält

Q3

2021

Das Strategiedokument wird abgeschlossen. Es legt gemeinsame Ziele und eine langfristige Vision fest, die zu einer Ausweitung der Finanzbildung in Österreich führen und auf denen Interessenträger des Finanzbildungssektors ihre eigenen Programme und Maßnahmen aufbauen können. Ein Rahmen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Finanzbildungsakteuren soll auch enthalten sein. Das Dokument enthält einen Aktionsplan für die Operationalisierung der Strategie.

 163

4.D.7 Ausarbeitung und Umsetzung einer Nationalen Finanzbildungsstrategie

Etappenziel

Finalisierung des Kompetenzrahmens für Finanzbildung

Der Kompetenzrahmen für Finanzbildung wird an die Europäische Kommission übermittelt

Q4

2022 

Der Kompetenzrahmen hat seinen Schwerpunkt auf verstärkter Basisfinanzbildung in Schulen und für junge Menschen, der Erhöhung des Kapitalmarktwissens und der Bewusstseinsbildung für die Wichtigkeit von Zukunfts- und Altersvorsorge. Es werden auch Synergien mit der Green Finance Agenda erwartet.

164

4.D.8 Gründerpaket

Etappenziel

Inkrafttreten des Gründerpakets

Inkrafttreten des Gründerpakets, wie im Gründerpaket angegeben

Q1

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes, das eine neue Gesellschaftsform einführt (Arbeitstitel: „Austrian Limited’), die die frühen Stadien von Start-ups erleichtern soll. Sie soll insbesondere auf die Bedürfnisse von Start-ups und innovativen KMU zugeschnitten sein. Dazu gehört die flexible Beteiligung von Investor/innen und Mitarbeiter/innen.

165

4.D.9 Eigenkapitalstärkung

Etappenziel

RL über die Umwandlung staatliche garantierter Kredite in Eigenkapital

Veröffentlichung der Mitteilung

Q3

2021

Die RL, die die Möglichkeit der Umwandlung staatlich garantierter Kredite in Eigenkapital eröffnet, ist in Kraft

166

4.D.9 Eigenkapitalstärkung

Etappenziel

Inkrafttreten der Gesellschaftsform für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen (SICAV)

Inkrafttreten der Gesellschaftsform für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen (SICAV), wie im Gesetz angegeben

Q1

2022

Eine Novelle des österreichischen Unternehmensgesetzbuches tritt in Kraft, mit der die Gesellschaftsform der SICAV eingeführt wird, um Eigenkapitalinvestitionen in Unternehmen zu erleichtern.

167

4.D.10 Arbeitsmarkt: einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop)

Etappenziel

Konzeptentwicklung

Das Konzept der einzigen Anlaufstelle wurde entwickelt und der Europäischen Kommission übermittelt.

Q3

2021

Das interne Konzept für die einzige Anlaufstelle, das unter Einbeziehung der Bundesländer und der Sozialpartner zu entwickeln ist, ist verfügbar. Es operationalisiert die Einführung der einzigen Anlaufstelle.

168

4.D.10 Arbeitsmarkt: einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop)

Etappenziel

Aufnahme des Betriebs

Die einzige Anlaufstelle ist betriebsfähig

Q1

2022

Die einzige Anlaufstelle ist betriebsfähig und hat begonnen, Arbeitslosen ihre Dienste anzubieten

169

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

Etappenziel

Inkrafttreten des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

Inkrafttreten des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, wie im Gesetz angegeben

Q1

2021

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das den verbindlichen Tarif für den Gelegenheitsverkehr (Taxameterpflicht) abschafft, tritt in Kraft.

170

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

Etappenziel

Ausnahme von den Genehmigungserfordernissen für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Fotovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen.

Veröffentlichung der Bekanntmachung, die Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Fotovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnimmt.

Q1

2021

Die Bekanntmachung, die Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Fotovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen grundsätzlich von der Genehmigungspflicht ausnimmt, tritt in Kraft.

171

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

Etappenziel

Inkrafttreten des Grace-Period-Gesetzes.

Inkrafttreten des Grace-Period-Gesetzes, wie im Gesetz angegeben.

Q1

2022

Das Gesetz über den Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben (Grace-Period-Gesetz) tritt in Kraft.

   

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans für Österreich betragen 4 449 475 001 EUR.

2.Finanzieller Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

21

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

E

Projekt im Bau

84

3.B.1 Bildungsbonus

E

Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Veröffentlichung der Förderrichtlinien auf der Website der Ministerien

87

3.B.1 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

E

Sicherstellung der Voraussetzungen für Umschulung und Weiterbildung

152

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

E

Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Abschaffung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sowie für die Einführung des FrühstarterInnenbonus und den Aufschub der ersten Pensionserhöhung (Aliquotierung)

17

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

E

Start des Förderprogramms

49

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

E

Inkrafttreten des Schuldigitalisierungsgesetzes

62

2.D.1 Digitalisierung von KMU

E

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.DIGITAL 3.0

63

2.D.1 Digitalisierung von KMU

E

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.E-Commerce

169

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

E

Inkrafttreten des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

170

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

E

Ausnahme von den Genehmigungserfordernissen für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Fotovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen

52

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe

59

2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

E

Inkrafttreten des Digitalisierungsfondsgesetzes

65

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

E

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

68

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

E

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

92

3.C.2 Förderstundenpaket

E

Finalisierung des Förderstundenpakets und Beginn der Maßnahmen in den Schulen

158

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

E

Start der zweiten Phase der Arbeit der Taskforce

119

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

E

Pilotprojekte mit Community Nurses als Teil der Reform der Pflegevorsorge

11

1.B.2 Einführung des 123-Klimatickets

E

Inkrafttreten des Gesetzes

41

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

E

Verabschiedung der regulatorischen Kriterien und der Förderrichtlinien

50

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

E

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

56

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

E

Inkrafttreten der Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes; Aufrüstung der relevanten IT-Infrastruktur

101

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

E

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstützung der Entwicklung der Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendung

122

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

E

Verabschiedung der Förderrichtlinien für die vier Interventionsbereiche

131

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

E

Arbeitsbeginn der Community Nurses

134

4.C.1 Entwicklung eines Baukulturprogramms

E

Vierter Baukulturreport

167

4.D.10 Arbeitsmarkt: einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop)

E

Konzeptentwicklung

162

4.D.7 Ausarbeitung und Umsetzung einer Nationalen Finanzbildungsstrategie

E

Strategiedokument

165

4.D.9 Eigenkapitalstärkung

E

RL über die Umwandlung staatliche garantierter Kredite in Eigenkapital

3

1.A.2 Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen

Z

Austausch von Heizungsanlagen

12

1.B.2 Einführung des 123-Klimatickets

E

Einführung des 123-Klimatickets

24

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

E

Inkrafttreten der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes

38

1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

E

Inkrafttreten des Erneuerbaren Ausbaugesetzes

44

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) 

E

Arbeitsprogramm der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) zur Koordinierung des Zusammenspiels aller relevanten Interessenträger 

53

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe

75

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

E

Aufruf zur Interessenbekundung (BMBWF); Definierung einer Abwicklungsagentur

85

3.B.1 Bildungsbonus

Z

Ausgezahlte Bildungsboni

93

3.C.2 Förderstundenpaket

E

Unterstützungsmaßnahmen während des Schuljahres wurden abgeschlossen. Angebot zusätzlicher Schulstunden auch während der Ferien

97

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

E

Klimabezogene Förderfähigkeitskriterien in den Aufrufen festgelegt

98

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

E

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstützung der Entwicklung innovativer Mikroelektronik und Konnektivitätstechnologien

107

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

E

Verabschiedung und Veröffentlichung der Förderrichtlinien für Projekte im Bereich primäre Gesundheitsversorgung

117

4.B.1 Bodenschutzstrategie

E

Verabschiedung einer Roadmap für die österreichische Bodenschutzstrategie

137

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

E

Machbarkeitsstudien für das Volkskundemuseum Wien und die Praterateliers

143

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

E

Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds

156

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

E

Klimarat der Bürgerinnen und Bürger und Focal Point zu umweltgerechter Haushaltsplanung

Betrag der Tranche

804 597 701 EUR



Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

1

1.A.1 Erneuerbare Wärmegesetz

E

Inkrafttreten des Erneuerbare Wärmegesetzes

6

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

E

Ermittlung der Prioritäten für die Finanzierung

13

1.B.3 Emissionsfreie Busse

E

Start des Programms zur Förderung emissionsfreier Busse

27

1.C.2 Biodiversitätsfonds

E

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für den Biodiversitätsfonds

35

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

E

Start des Förderprogramms Reparaturbonus

86

3.B.1 Bildungsbonus

E

Evaluierung der Maßnahme Bildungsbonus

88

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

E

Erster jährlicher Übersichtsbericht

94

3.C.2 Förderstundenpaket

E

Evaluierung des Einsatzes zusätzlicher Lehrkräfte

135

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

E

Start des Konsultationsprozesses zu einer Strategie für die Digitalisierung des Kulturerbes

153

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

E

Wirksame Umsetzung des FrühstarterInnenbonus (der die abschlagsfreie vorzeitige Alterspension ersetzt) und der Verschiebung der ersten Pensionserhöhung (Aliquotierung)

159

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

E

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform

160

4.D.6 Green Finance (Agenda)

E

Green Finance Agenda

164

4.D.8 Gründerpaket

E

Inkrafttreten des Gründerpakets

166

4.D.9 Eigenkapitalstärkung

E

Inkrafttreten der Gesellschaftsform für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen (SICAV)

168

4.D.10 Arbeitsmarkt: einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop)

E

Aufnahme des Betriebs

171

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

E

Inkrafttreten des Grace-Period-Gesetzes

60

2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

E

Auswahl der Projekte

78

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

E

Genehmigung der Planung durch die Ministerien (BMBWF und BMF)

144

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

E

Erster Aufruf zur Interessenbekundung

154

4.D.3 Pensionssplitting

E

Gesetzesvorschlag

157

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

E

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für neue Gesetzesvorschläge

32

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Z

Anträge auf Genehmigungen für die Errichtung oder Nachrüstung

46

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Z

Breitbandzugang wird für 46 % der Haushalte angeboten.

146

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Analyse der klima- und energiepolitischen Förder- und Anreizlandschaft“

2

1.A.1 Erneuerbare Wärmegesetz

E

Schulung für Energieberater

57

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

E

Anbindung von Registern an den Register- und Systemverbund (RSV), Vorbereitung des Single Digital Gateway (SDG), Start der Befüllung der Informationsverpflichtungsdatenbank (IVDB) durch die Ministerien

81

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

E

Vergabeentscheidung für Universitäten, die in digitale Forschungsinfrastruktur investieren

104

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

E

Plattform zu primärer Gesundheitsversorgung und verwandten Maßnahmen

114

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

E

Ermittlung und Beauftragung der durchführenden Stellen

118

4.B.1 Bodenschutzstrategie

E

Verabschiedung der österreichischen quantitativen Bodenschutzstrategie

120

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

E

Grundsätze für die Umsetzung der langfristigen Zielsteuerung Pflege werden festgelegt

132

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

E

Zwischenbewertung

155

4.D.3 Pensionssplitting

E

Inkrafttreten des Gesetzes, das das automatische Pensionssplitting einführt

161

4.D.6 Green Finance (Agenda)

E

Nutzung quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Messung des Umsetzungserfolges

163

4.D.7 Ausarbeitung und Umsetzung einer Nationalen Finanzbildungsstrategie

E

Finalisierung des Kompetenzrahmens für Finanzbildung

Betrag der Tranche

862 068 965 EUR



Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

25

1.C.1 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Getränkeverpackungen und des Angebots an Mehrweggetränkebehältern im Einzelhandel

E

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

28

1.C.2 Biodiversitätsfonds

E

Abschluss der Ausschreibungen für Projekte zur Wiederherstellung prioritärer geschädigter Ökosysteme sowie zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume

66

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Digitalisierung von zumindest 3000 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

136

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

E

Entscheidung des Bundeskulturministeriums (BMKOES) über die Strategie zur Digitalisierung des Kulturerbes

140

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

E

„Kulturpool NEU“– eine webbasierte Datenaggregationsplattform von verschiedenen Institutionen des Kulturerbes

111

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

E

Inkrafttreten des Gesetzes, das den Rahmen für den Elektronischen Mutterkindpass definiert

147

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Identifikation von Synergiepotenzialen mit der Förderlandschaft der Bundesländer“

9

1.B.1 Mobilitätsmasterplan 2030

E

Die Umsetzung des Mobilitätsmasterplans hat begonnen

115

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Z

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

151

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Weiterentwicklung der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung“

4

1.A.2 Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen

Z

Austausch von Heizungsanlagen

7

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Z

Genehmigte Projekte zur thermischen Sanierung

22

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

E

Elektrifizierung

39

1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

Z

Zusätzliche Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen

45

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) 

E

Umsetzung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau 

54

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für die übrigen Schulstufen der Sekundarstufe I

58

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

E

Einrichtung der technischen Systemanbindung für Once Only

61

2.C.2 Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Z

Abschluss der finanzierten Projekte bezüglich Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

64

2.D.1 Digitalisierung von KMU

Z

Abschluss der KMU-Digitalisierungsprojekte

69

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in E-Mobilität

79

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

E

Baubeginn des Institute of Precision Medicine

95

3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Z

Steigerung der Kinderbetreuungsquoten für Kinder unter drei Jahren

96

3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Z

Steigende Betreuungsquoten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, die mit einer vollen Berufstätigkeit der Eltern vereinbar ist.

105

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Z

Werbeveranstaltungen im Kontext der Plattform/des Incubator-Programms

108

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Z

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

112

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

E

Vergabe des Vertrags über die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform

123

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

125

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte zur Fassadenbegrünung

127

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

129

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

Betrag der Tranche

804 597 701 EUR



Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

30

1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde

Z

Rücknahmesysteme

36

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Z

Reparierte oder aufbereitete elektrische oder elektronische Geräte

121

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

E

Beginn der Umsetzung der zentralen Elemente der Reform der Langzeitpflege

99

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Z

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

102

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Z

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

138

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

E

Wiedereröffnung der Praterateliers

47

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Z

Breitbandzugang wird für 48 % der Haushalte angeboten 

116

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Z

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

14

1.B.3 Emissionsfreie Busse

E

Abschluss des letzten Aufrufs

18

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

E

Abschluss des letzten Aufrufs

42

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Z

Roll-out von Dekarbonisierungsprojekten

55

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für die erste Schulstufe des neuen Zyklus der Sekundarstufe

73

3.A.1 FTI-Strategie 2030

Z

Abschluss der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

76

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

E

Zwischenbericht

89

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Z

Menschen, die von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen profitieren

133

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Z

150 Community Nurses sind bundesweit tätig

141

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Z

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

148

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Umsetzung der EU Taxonomie auf nationaler Ebene“

Betrag der Tranche

459 770 115 EUR



Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

33

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Z

Inbetriebnahme der Anlagen

67

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Digitalisierung von zumindest 7000 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

70

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in die thermische Gebäudesanierung

71

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Solarenergie

72

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Energieeinsparung; zumindest 1300 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

51

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

E

Evaluierung des Schuldigitalisierungsgesetzes

109

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Z

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

149

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Beteiligungen der öffentlichen Hand“

10

1.B.1 Mobilitätsmasterplan 2030

E

Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor

82

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

E

Fortschrittsbericht mit 50 % der Investitionen abgeschlossen

145

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

E

Vertrag für klimafitte Kulturbetriebe vergeben

8

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Z

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Sanierung

23

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

E

Abschluss des Bauprojekts

29

1.C.2 Biodiversitätsfonds

Z

Abgeschlossene Biodiversitätsprojekte

40

1.D.1 Erneuerbaren Ausbaugesetz

Z

Neuinstallierte Wasserstoff-Produktionskapazität

74

3.A.1 FTI-Strategie 2030

E

Genehmigung des dritten FTI-Pakts

90

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Z

Schülerinnen und Schüler, die für die Versetzung aus dem 5. Schuljahr infrage kommen.

91

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Z

Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

150

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Nachhaltigkeit der öffentlichen Beschaffung“

Betrag der Tranche

287 356 322 EUR

Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

26

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Z

Mehrwegquote

31

1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde

Z

Gesteigerte Sammelquote

34

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Z

Sortiertiefe

37

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Z

Erhöhte Anzahl reparierter oder aufbereiteter elektrischer oder elektronischer Geräte

77

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

E

Abschluss von Projekten und Übertragung an Universitäten

5

1.A.2: Austausch von Öl- und Gasheizanlagen

Z

Austausch von Heizungsanlagen

15

1.B.3 Emissionsfreie Busse

Z

Mit emissionsfreien Technologien ausgestatteten Busse

16

1.B.3 Emissionsfreie Busse

E

Infrastruktur vorhanden

19

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

Z

Mit emissionsfreien Technologien ausgestattete Fahrzeuge

20

1.B.4 Emissionsfreie Nutzfahrzeuge

E

Infrastruktur vorhanden

43

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Z

Abschluss der Dekarbonisierungsprojekte

80

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

E

Fertigstellung des Institute of Precision Medicine

106

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Z

Mitgliederstand der Plattform für Primärversorgung

110

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Z

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

113

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Z

Behandelnde Ärzte sowie betroffene Frauen, die den Elektronischen Mutterkindpass nutzen 

124

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

126

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte zur Fassadenbegrünung

128

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

130

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

139

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

E

Abschluss der Sanierung des Volkskundemuseums

142

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Z

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

48

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Z

Breitbandzugang wird für 50 % der Haushalte angeboten

83

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

E

Fortschrittsbericht mit 100 % der Investitionen abgeschlossen

100

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Z

125 Mio. EUR wurden zugeteilt und mindestens 80 % der Beihilfe wurden an genehmigte Projekte ausgezahlt

103

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Z

125 Mio. EUR wurden zugeteilt und mindestens 80 % der Beihilfe wurden an genehmigte Projekte ausgezahlt

Betrag der Tranche

243 008 020 EUR



ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:

-Das Finanzministerium stellt die Gesamtkoordinierung der Umsetzung und das Überwachungs- und Kontrollsystem sicher. Die Aufgabenteilung und das Verhältnis zwischen den Überwachungs- und den Audit- und Kontrollsystemen werden im Plan umfassend beschrieben. Während die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrollaufgaben an die einzelnen Ministerien delegiert sind, ist es offensichtlich, dass das Finanzministerium die volle Verantwortung übernehmen wird, sicherzustellen, dass alle Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Kontrolle erfüllt werden.

-Die Koordinierungsfunktion des Finanzministeriums stützt sich auf bewährte nationale Mechanismen und Regeln. Die relevanten nationalen Gesetzesbestimmungen und nationalen Mechanismen für Überwachung und Kontrolle werden angewandt, einschließlich der Berichtspflichten. Die Auszahlung der Mittel für die im Plan enthaltenen Maßnahmen an die Endempfänger erfolgt, sofern anwendbar, gemäß der Rechtsgrundlage der allgemeinen Förderrichtlinien. 7

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrundeliegenden Daten

Das Finanzministerium ist für die Gesamtkoordinierung und die Überwachung des Plans und seiner Umsetzung verantwortlich. Es kann sich auf die umsetzenden Ministerien stützen, um die korrekte Umsetzung der Maßnahmen in ihren Verantwortungsbereichen zu überprüfen. Die umsetzenden Ministerien verfügen über eigens eingerichtete Abteilungen für die interne Kontrolle. Das Finanzministerium agiert als zentrale Koordinierungsstelle für die Überwachung des Fortschritts nach Etappenzielen und Zielwerten sowie gegebenenfalls die Durchführung von Kontroll- und Auditaktivitäten, sowie für die Berichterstattung und die Weiterleitung von Zahlungsaufforderungen. Es koordiniert die Berichterstattung über die Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren und qualitative Finanzinformationen und sonstige Daten, etwa zu Endempfängern. Die verschiedenen Ministerien oder, falls relevant, ihre untergeordneten Umsetzungseinheiten, kodieren relevante Daten und berichten die angeforderten Daten an das Finanzministerium.

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrundeliegenden relevanten Daten zu gewähren, trifft Österreich folgende Vorkehrungen:

In Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 legt Österreich der Kommission nach Abschluss der relevanten vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 des vorliegenden Anhangs einen gebührend begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Österreich stellt sicher, dass die Kommission auf Verlangen vollen Zugang zu den zugrundeliegenden relevanten Daten hat, die die gebührende Begründung der Zahlungsaufforderung stützen, sowohl für die Bewertung der Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Audit- und Kontrollzwecke.

(1) Das Erneuerbaren Ausbaugesetz wurde als staatliche Beihilfe angemeldet und wird gegenwärtig von den Dienststellen der Kommission nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft.
(2)      Studien für die Europäische Kommission zur Breitbandabdeckung in Europa von IHS Markit, Ondia und PointTopic.
(3)      Die Verfügbarkeit von Gigabit-Verbindungen soll als Ergebnis des Roll-out durch Telekombetreiber ohne Unterstützung nach dem Aufbau- und Resilienzplan weiter zunehmen.
(4)      Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“.
(5)      Ebenda.
(6)      Im Jahr 2002 definierte der Europäische Rat von Barcelona das Ziel, dass für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren qualitativ hochwertige und leistbare Betreuungseinrichtungen verfügbar sein sollten.
(7)      Im Einklang mit den jeweiligen nationalen Förderrichtlinien sowie auf der Grundlage individueller Förderbeschlüsse (Verwaltungsakte) zugunsten der Endbegünstigten.
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