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Document 52021PC0319

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien zu vertretenden Standpunkt

COM/2021/319 final

Brüssel, den 16.7.2021

COM(2021) 319 final

2021/0224(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Assoziierungsabkommen

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Das Assoziierungsabkommen bildet die Rechtsgrundlage für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Jordanien. Das Abkommen zielt darauf ab,

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

die Grundlagen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu bieten;

durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;

die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.

2.2.Assoziationsrat

Mit dem Assoziierungsabkommen wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der befugt ist, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Gemäß der Geschäftsordnung wird der Vorsitz im Assoziationsrat jeweils für die Dauer von 12 Monaten abwechselnd von der EU und Jordanien geführt. Der Assoziationsrat tagt regelmäßig einmal im Jahr auf Ministerebene. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Assoziationsrates

Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über die Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien (2016-2020) bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien. Nach Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird der Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses über eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien zu vertreten hat, beruht auf dem Wortlaut des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Beschlusses.

Mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates vom Dezember 2016 haben die EU und Jordanien Prioritäten für die Partnerschaft im Zeitraum 2016-2018 festgelegt, die Ende 2018 überarbeitet werden sollten, um sie je nach den politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen für weitere zwei Jahre zu verlängern. Im Jahr 2018 vereinbarten beide Parteien nach einer Überprüfung der Partnerschaftsprioritäten, ihre Geltungsdauer um weitere zwei Jahre bis Ende 2020 zu verlängern.

Im Rahmen des laufenden Prozesses der Erneuerung der Partnerschaft der EU mit der südlichen Nachbarschaft und im Anschluss an die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und des neuen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) sind die Ausarbeitung und Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente mit Ländern der südlichen Nachbarschaft, einschließlich Jordaniens, für 2021 geplant. In diesem Rahmen und zur Vermeidung einer Lücke zwischen dem Auslaufen der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien und der Annahme neuer Prioritäten liegt es im Interesse der Vertragsparteien, die derzeitigen Partnerschaftsprioritäten bis zur Annahme neuer aktualisierter Prioritäten zu verlängern.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsrat ist ein durch das Assoziierungsabkommen eingesetztes Gremium.

Der vom Assoziationsrat anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt entfaltet Rechtswirkung, da mit ihm die derzeitigen Partnerschaftsprioritäten bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente verlängert werden.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Zusammenarbeit mit einem Drittland im Rahmen eines Assoziierungsabkommens und der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Somit ist Artikel 217 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da durch den Rechtsakt des Assoziationsrates die Geltungsdauer der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2021/0224 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft 2 .

(2)Die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien wurden im Dezember 2016 3 vom Assoziationsrat angenommen und 2018 bis Ende 2020 verlängert 4 .

(3)In einem Briefwechsel einigten sich beide Parteien darauf, dass bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien als Referenzdokument zur Konsolidierung der Partnerschaft weiterhin gültig bleiben.

(4)Nach Artikel 91 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(5)Der Assoziationsrat wird im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über die Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien fassen.

(6)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Jordanien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland gegen Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnrn. 61 bis 64.
(2)    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3).
(3)    Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 19. Dezember 2016 über die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien (ABl. L 355 vom 24.12.2016, S. 31).
(4)    Beschluss Nr. 1/2018 der Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 12. Dezember 2018 zur Einigung über die Verlängerung der Laufzeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um weitere zwei Jahre (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 34).
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Brüssel, den 16.7.2021

COM(2021) 319 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Jordanien zu vertretenden Standpunkt








ANHANG

BESCHLUSS Nr. xx/2021 DES ASSOZIATIONSRATES EU – JORDANIEN 

vom [dd/mm/yyy] 

zur Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien

DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)Nach Artikel 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(3)Nach Artikel 101 des Abkommens haben die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)Mit dem Beschluss Nr. 1/2016 vom 19. Dezember 2016 vereinbarte der Assoziationsrat die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien für den Zeitraum 2016-2018, um die Partnerschaft mit dem Ziel zu konsolidieren, die Widerstandsfähigkeit und Stabilität Jordaniens zu fördern und zu stärken und gleichzeitig zu versuchen, die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts in Syrien zu bewältigen 1 .

(5)Mit Beschluss Nr. 1/2018 vom 12. Dezember 2018 beschloss der Assoziationsrat, die Geltungsdauer der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern 2 .

(6)In einem Briefwechsel einigten sich beide Parteien darauf, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Annahme neuer aktualisierter Prioritäten als Referenzdokument zur Konsolidierung der Partnerschaft weiterhin gültig bleiben.

(7)Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht vor, dass mit Zustimmung der Vertragsparteien zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Der Assoziationsrat beschließt im schriftlichen Verfahren, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, die seinem Beschluss Nr. 1/2016 vom 19. Dezember 2019 beigefügt sind, verlängert werden, bis die EU und Jordanien neue aktualisierte gemeinsame Dokumente verabschieden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu xx am [Tag Monat Jahr].

   Im Namen des Assoziationsrates

(1)    Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 19. Dezember 2016 über die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien (ABl. L 355 vom 24.12.2016, S. 31).
(2)    Beschluss Nr. 1/2018 der Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 12. Dezember 2018 zur Einigung über die Verlängerung der Laufzeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um weitere zwei Jahre (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 34).
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