EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.4.2021
COM(2021) 218 final
2018/0231(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zur Aufstellung des „Binnenmarktprogramms“ für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken
2018/0231 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zur Aufstellung des „Binnenmarktprogramms“ für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken
1.Hintergrund
Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2018) 441 endg. – 2018/0231 COD):
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7. Juni 2018
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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17. Oktober 2018
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Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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12. Februar 2019
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Übermittlung des geänderten Vorschlags:
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entfällt
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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13. April 2021
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Der Binnenmarkt ist seit seiner Gründung ein wichtiger Faktor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und trägt dazu bei, Arbeitsplätze zu schaffen und den Verbrauchern eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen zu bieten. Nach wie vor ist er ein Motor für die Gestaltung einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft, gleichzeitig muss er aber ständig an ein sich rasch wandelndes Umfeld angepasst werden, das von digitaler Revolution und Globalisierung geprägt ist. Dies stellt eine beträchtliche Herausforderung im Hinblick auf die Regulierung und Durchsetzung dar.
Das Binnenmarktprogramm vereint Aktivitäten, die im Rahmen von sechs Vorläuferprogrammen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Schutz der Verbraucher und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfungsstandards, Lebensmittelkette und europäische Statistiken finanziert werden. Das Binnenmarktprogramm umfasst auch Tätigkeiten, die zuvor direkt aus den Haushaltslinien für den Binnenmarkt und anderen damit zusammenhängenden Haushaltslinien finanziert wurden, wie die europäische Normung und Marktüberwachung und die Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sowie neue Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, beispielsweise im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union.
All diesen Tätigkeiten liegt ein gemeinsames Ziel der Regulierung, Umsetzung, Förderung, Durchsetzung und des Schutzes in Bezug auf verschiedene Tätigkeiten und Akteure im Binnenmarkt sowie der Aufrechterhaltung eines störungsfrei funktionierenden Binnenmarktes zugrunde. Sie sind für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung, und ihre finanzielle Unterstützung muss fortgesetzt werden. Mit dem vorgeschlagenen Programm sollen die verschiedenen früheren Maßnahmen bei gleichzeitiger Straffung und Nutzung von Synergien zwischen ihnen fortgesetzt werden.
Was die europäischen Statistiken betrifft, so tritt das Programm an die Stelle des Europäischen Statistischen Programms, indem es den Finanzrahmen für die Bereitstellung hochwertiger, vergleichbarer und zuverlässiger europäischer Statistiken zur Untermauerung der Konzeption, Überwachung und Bewertung aller Politikbereiche der Union festlegt. Es sei hier darauf hingewiesen‚ dass sie zwar zweifellos zur Verwirklichung der Binnenmarktpolitik beitragen, ihr Anwendungsbereich aber weit über den Binnenmarkt hinausgeht, da sie im Dienste aller politischen Maßnahmen der Union stehen.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die im Trilog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte vorläufige Einigung vom 8. Dezember 2020 wider. Diese Einigung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Punkten:
–Programmlaufzeit: Das Programm wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt und seine Laufzeit wird an die Laufzeit des MFR angepasst.
–Technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms: Die gesetzgebenden Organe einigten sich darauf, dass die Gesamtkosten der administrativen und technischen Hilfe 5 % des Wertes der gesamten Finanzausstattung, die für die Durchführung des Programms zur Verfügung steht, nicht übersteigen dürfen.
–Benannte Begünstigte, die die Interessen der Verbraucher auf Unionsebene vertreten: Es wurde vereinbart, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene zu erlassen, um die Liste der Einrichtungen, denen im Rahmen des Programms eine Finanzhilfe ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden kann, zu ändern.
–Nationale Referenzlaboratorien als benannte Begünstigte und ihre Akkreditierung: Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit und den nationalen Referenzlaboratorien für Tiergesundheit gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Laboratorien als benannte Begünstigte im Rahmen des Programms gewährte Finanzhilfen erhalten können, wenn die Maßnahmen dieser Laboratorien einen Mehrwert für die Union darstellen und ausreichende Finanzmittel im Rahmen des Programms zur Verfügung stehen.
–Kofinanzierungsvorschriften im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel: Der Rat und das Europäische Parlament einigten sich auf einen festen Kofinanzierungssatz von 50 %, der unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise auf 75 % und 100 % erhöht wird, sowie auf eine Bestimmung, wonach die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlässt, um einen niedrigeren Kofinanzierungssatz festzulegen, wenn dies wegen fehlender Mittel, unzureichender Durchführung eines Veterinär- und Pflanzenschutzprogramms oder von Sofortmaßnahmen oder der schrittweisen Einstellung der Kofinanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen erforderlich ist.
–Delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und Ausschüsse: Die gesetzgebenden Organe einigten sich darauf, dass Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden, mit denen die bereits im Basisrechtsakt festgelegten Vorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollen. In Bezug auf delegierte Rechtsakte wurde vereinbart, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von 7 Jahren übertragen wird und dass sie stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängert wird, sofern das Europäische Parlament oder der Rat einer solchen Verlängerung nicht widersprechen.
–Rückwirkung: Es wurde vereinbart, dass die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt und dass sie ab 1. Januar 2021 gilt.
Die Kommission unterstützt die im Rahmen des Trilogs erzielte vorläufige Einigung, die den Weg für eine rasche Annahme des neuen Programms ebnet. Das Programm wird dazu beitragen, die Governance des Binnenmarkts zu stärken und Bürger, Unternehmen, Verbraucher und Behörden in die Lage zu versetzen, die Vorteile der Marktintegration zu nutzen.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates, der die von den gesetzgebenden Organen am 8. Dezember 2020 erzielte vorläufige Einigung in vollem Umfang widerspiegelt.