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Document 52021PC0198

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

COM/2021/198 final

Brüssel, den 23.4.2021

COM(2021) 198 final

2021/0103(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Vorschlag sollen die von der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in EU-Recht umgesetzt werden. Die EU ist seit 2004, als sie das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“) ratifizierte, Vertragspartei der WCPFC. Die WCPFC ist die regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im westlichen und mittleren Pazifik zuständig ist. Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC gelten für den gesamten WCPFC-Übereinkommensbereich.

Im Jahr 2019 waren fünf aktive Fischereifahrzeuge der EU im WCPFC-Übereinkommensbereich tätig. Die WCPFC ist befugt, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM) für die biologischen Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.

Gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens treten die als WCPFC-Beschluss erlassenen CMM 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses in Kraft. Vor jeder Tagung der WCPFC-Kommission erstellt die Europäische Kommission im Namen der EU Verhandlungsleitlinien, die sich auf ein durch Ratsbeschluss festgelegtes fünfjähriges Mandat und auf wissenschaftliche Gutachten stützen. Im Einklang mit dem Mandat werden diese Leitlinien in der Arbeitsgruppe des Rates vorgestellt, erörtert und gebilligt. Sie werden weiter angepasst, um den Entwicklungen auf Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten am Rande der Jahrestagungen der WCPFC in Echtzeit Rechnung zu tragen.

An den Jahrestagungen der WCPFC nehmen die WCPFC-Mitglieder, einschließlich der Europäischen Union, die durch die Kommission vertreten wird, und Vertreter von Interessenträgern teil. Alle Maßnahmen sind verbindlich, sofern keine Einwände im Rahmen des Übereinkommens erhoben werden. Die Einwände können später von einer Vertragspartei zurückgenommen werden, woraufhin diese Vertragspartei an die Maßnahmen gebunden ist. Das Einspruchsverfahren fällt auch unter Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da die CMM Rechtswirkung haben, was bedeutet, dass sie für die Vertragsparteien verbindlich werden. Bevor die Kommission beschließt, Einwände gegen eine Maßnahme zu erheben, ersucht sie die zuständigen Ratsgremien, den Beschluss, Einwände zu erheben, zu billigen. Nach Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union muss sich die EU strikt an das Völkerrecht halten, wozu auch die Einhaltung der CMM gehört. Dieser Vorschlag bezieht sich auf die Maßnahmen, die die WCPFC seit 2008 angenommen hat.

CMM richten sich hauptsächlich an die WCPFC-Vertragsparteien, erlegen jedoch auch den Betreibern (z. B. Schiffskapitäne) Verpflichtungen auf. Die CMM der WCPFC können jährlich geändert werden, und ein historischer Überblick über die WCPFC-Tagungen zeigt, dass jeder Teil der CMM geändert werden kann. Es obliegt der EU, für die Einhaltung dieser Maßnahmen als internationale Verpflichtungen zu sorgen, sobald sie in Kraft treten. Mit diesem Vorschlag soll daher die neueste Fassung der CMM der WCPFC umgesetzt werden. Er umfasst auch einen Mechanismus, der die künftige Umsetzung der WCPFC-Maßnahmen erleichtern soll.

Dieser Vorschlag sieht die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Dadurch wird den voraussichtlich häufig vorkommenden Änderungen der WCPFC-Maßnahmen Rechnung getragen und sichergestellt, dass Fischereifahrzeuge der Union den Schiffen anderer Vertragsparteien der WCPFC gleichgestellt werden. Daher wurden delegierte Befugnisse für Folgendes festgelegt: die WCPFC-Umladeerklärung, Meldungen von Umladungen, bewährte Verfahren zur Handhabung von Teufelsrochen und Walhaien, Verweis auf die Darstellung von Haileinen, Verfahren zur Handhabung von Walen und Meeresschildkröten, Übermittlung von Schiffsinformationen, VMS-Anforderungen, Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms und Aufgaben der Beobachter, Meldefristen, Meldeformate für Umladungen und die Anhänge 1 bis 3 über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe sowie Normen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im Schiffsüberwachungssystem der WCPFC verwendet werden.

Die in diesem Vorschlag festgelegten Meldefristen wurden auf der Grundlage des Zeitplans der WCPFC festgelegt. Damit soll die EU in die Lage versetzt werden, dem WCPFC-Sekretariat Berichte umgehend zu übermitteln.

Der Entwurf lehnt sich eng an Struktur und Wortlaut der CMM der WCPFC an, um eine Abweichung von den internationalen Verpflichtungen der EU als Vertragspartei zu vermeiden und Kontroll- und Überwachungspersonal sowie Betreibern die Anwendung des Textes zu erleichtern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften

Dieser Vorschlag ergänzt andere einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts und steht im Allgemeinen mit diesen im Einklang. Abweichungen von bestehenden Rechtsakten werden jedoch in bestimmten Fällen aufgrund der Art der vorgeschlagenen spezifischeren Maßnahmen festgelegt.

Die CMM der WCPFC wurden zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 umgesetzt. Durch die Verordnung wurden technische Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 aufgehoben.

Durch die CMM der WCPFC, die zwischen 2008 und 2019 (d. h. nach der letzten Umsetzung) angenommen wurden, wurden zuvor erlassene Maßnahmen geändert und neue Maßnahmen eingeführt.

Aus Gründen der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit ist es daher vorzuziehen, Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates aufzuheben, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die seit 2008 angenommen wurden und noch nicht durch EU-Recht abgedeckt sind.

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit Teil VI (Externe Politik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP). Dieser besagt, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen handelt und die Fischereitätigkeiten der EU auf regionaler Zusammenarbeit im Fischereisektor beruhen.

Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 über die Bewirtschaftung von Außenflotten. Darin ist vorgesehen, dass Fischereifahrzeuge der Union gemäß den Bedingungen und Vorschriften einzelner RFO und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei RFO-Fanggenehmigungen benötigen.

Dieser Vorschlag erstreckt sich nicht auf die von der WCPFC beschlossenen Fangmöglichkeiten für die EU. Die Fangmöglichkeiten werden durch Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV umgesetzt. Es ist das Vorrecht des Rates, Maßnahmen in Bezug auf Preise, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßige Beschränkungen sowie die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV und enthält Bestimmungen, die zur Verfolgung der Ziele der GFP erforderlich sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass die Rechtsvorschriften der Union mit den von der WCPFCC angenommenen internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und dass die Union die Beschlüsse der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei sie ist, beachtet. Der Vorschlag überschreitet nicht die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Befugnisse.

Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Mit diesem Vorschlag sollen die bestehenden WCPFC-Maßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, umgesetzt und durchgeführt werden. Nationale Sachverständige und Vertreter/innen der Industrie aus den EU-Ländern wurden sowohl im Vorfeld der WCPFC-Tagungen, auf denen diese CMM angenommen werden, als auch während der Verhandlungen auf der WCPFC-Jahrestagung konsultiert. Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, eine Konsultation der Interessenträger zu dieser Verordnung durchzuführen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt. Es handelt sich um eine direkt in den Mitgliedstaaten anwendbare Durchführung einer Erhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahme.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag ist nicht mit REFIT verknüpft.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte der Bürger.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen über Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel des Vorschlags. Es enthält auch Definitionen. Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich fischen, sowie für die Vorschriften über Fanggenehmigungen.

Kapitel II behandelt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen über Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen, und Langleinenfänger, die Schwertfisch befischen; die Schließung von Fischereien; das Verbot der Fischerei an Datenbojen; Vorschriften über die Fischerei in der Nähe von Fischsammelgeräten, deren Einsatz und Konstruktion und die Festlegung von Vorschriften für die Umladung im Hafen.

Kapitel III enthält Maßnahmen zum Schutz von Meerestieren im WCPFC-Übereinkommensbereich, z. B.: Weißspitzen-Hochseehaie, Seidenhaie und Hammerhaie; Teufelsrochen, einschließlich Bestimmungen für die Datenerhebung und die Berichterstattung über diese Rochen sowie deren Freisetzung, sowie Meeresschildkröten, Seevögel und Wale.

Kapitel IV enthält Vorschriften über Anforderungen an die Schiffe, ihre Kennzeichnung und Identifizierung; das Schiffsüberwachungssystem, einschließlich der regionalen Schiffsregisterregelung der WCPFC; Betankungspflichten und die Charternotifizierungsregelung.

Kapitel V enthält Bestimmungen über das regionale Beobachterprogramm der WCPFC, einschließlich Vorschriften über dessen Geltungsbereich; die Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber und Kapitäne; die Sicherheit der Beobachter und die Berichterstattungspflichten und Verpflichtungen der Beobachter.

In Kapitel VI sind die Verfahren für die Einschiffung und die Inspektionen, die Liste der schweren Verstöße, Bestimmungen für Nachweise sowie die Durchsetzung und Zwangsanwendung geregelt.

Kapitel VII behandelt Hafenstaatmaßnahmen und das Verfahren bei Verdacht auf illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei.

Kapitel VIII enthält Schlussbestimmungen, unter anderem zur Vertraulichkeit elektronischer Berichte und Mitteilungen, zum Verfahren für die Einreichung von Änderungsanträgen, zu delegierten Befugnissen und Änderungen bestehender EU-Rechtsvorschriften.

2021/0103 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.

(2)Die Europäische Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 3 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen 4 angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates 5 genehmigte die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde.

(4)Die WCPFC ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse („Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“, „CMM“) zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie an die WCPFC-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für die Betreiber (z. B. Schiffskapitäne).

(5)Mit ihrem Inkrafttreten sind die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC für alle WCPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union, verbindlich.

(6)Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der CMM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 6 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen CMM vollständig in Unionsrecht umgesetzt und daher in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt wird.

(7)Da die WCPFC-Beschlüsse wahrscheinlich auf deren künftigen Jahrestagungen weiter geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen, um diese Beschlüsse rasch in das Unionsrecht zu integrieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen sowie die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: die WCPFC-Umladeerklärung, Meldungen von Umladungen, bewährte Verfahren zur Handhabung von Teufelsrochen, Walhaien und anderen Haien, Verweis auf die Darstellung von Haileinen, Verfahren zur Handhabung von Walen und Meeresschildkröten, Übermittlung von Schiffsinformationen, Anforderungen an das Schiffsüberwachungssystem (VMS), Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms (ROP) und Aufgaben der Beobachter, Meldefristen, Meldeformate für Umladungen und die Anhänge 1 bis 3 über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe sowie Normen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im Schiffsüberwachungssystem der WCPFC verwendet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 7 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte sollten die Umsetzung künftiger Änderungen der CMM in Unionsrecht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht beeinträchtigen.

(9)Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates sollten gestrichen werden, da durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung alle WCPFC-Maßnahmen umgesetzt werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen für die Fischerei in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 8 fallenden Gebiet und für die unter das Übereinkommen fallenden Fischarten festgelegt.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„das Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik in der jeweils geltenden Fassung;

b)„der Übereinkommensbereich“ das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt;

c)„WCPFC“ die im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik;

d)„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für den Fischfang eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und jedes andere unmittelbar an dieser Fischerei beteiligte Schiff;

e)„Fischerei“

die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;

der Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;

jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jedem Zweck führt;

das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;

jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen;

Einsatz jedes anderen Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

f)„CMM“ die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der WCPFC erlassenen wurden 9 , in der jeweils geltenden Fassung;

g)„Fangmöglichkeiten“ Fangquoten, einem Mitgliedstaat zugeteilter Fischereiaufwand oder Schonzeiten gemäß einem für den Übereinkommensbereich geltenden Rechtsakt der Union;

h)„nicht für den menschlichen Verzehr geeigneter Fisch“ unter anderem Fisch, der

in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird oder

durch Raubfraß von Haien oder Walen beschädigt wird oder

im Netz verendet ist und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen, den Fisch lebend freizusetzen, ohne Erfolg waren;

i)„nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Fische“ umfasst nicht die Fische, die

hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden oder

infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs verdorben oder kontaminiert sind;

j)„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ bezeichnet jedes Objekt oder jede Gruppe von Objekten jeglicher Größe, lebend oder nicht lebend, unter anderem Bojen, Schwimmer, Netztuch, Gewebe, Kunststoff, Bambus, Rundholz und Walhaie, die auf oder nahe der Oberfläche des Gewässers schwimmen, mit denen Fische möglicherweise vergesellschaftet sind;

k)„oberflächennah“ Fischereien, bei denen sich die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern befindet;

l) „Register“ das WCPFC-Register der Fischereifahrzeuge;

m)„WIN“ die WCPFC-Kennnummer;

n) „VMS“ das Schiffsüberwachungssystem;

o)„ROP“ das regionale Beobachterprogramm, das von der WCPFC aufgebaut wurde, um überprüfte Fangdaten, andere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei aus dem Übereinkommensbereich zu erfassen und die Durchführung der CMM zu überwachen;

p)„Instrumentenboje“ eine Boje mit einer deutlich gekennzeichneten Kontrollnummer, die ihre Identifizierung ermöglicht, und die mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Positionsüberwachung ausgestattet ist;

q)„Datenboje“ eine schwimmende oder verankerte schwimmende Vorrichtung, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Gremien zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird;

r)„WCPFC-Umladeerklärung“ ein Dokument, das Informationen aus CMM 2009-06 Anhang I in der jeweils geltenden geänderten Fassung enthält;

s)„Östliches Hochseegebiet“ das Hochseegebiet, das von den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Cookinseln im Westen, Französisch-Polynesiens im Osten und Kiribatis im Norden mit den geografischen Koordinaten gemäß CMM 2016-02 begrenzt wird;

t)„Teufelsrochen“ Arten der Familie der Mobulidae, einschließlich Manta- und Mobula-Rochen;

u)„ALC“ „automatischer Positionsmelder (automatic location communicator)“ einen satellitengestützten Beinahe-Echtzeit-Positionssender;

v)„Rückwürfe“ Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

w)„bevollmächtigter Inspektor“ einen Inspektor einer Vertragspartei der WCPFC, dessen Identität der WCPFC mitgeteilt wurde;

x)„bevollmächtigter Inspektor der Union“ einen Inspektor der Union, dessen Identität der WCPFC gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 mitgeteilt wurde.

Artikel 4
Genehmigungen

(1)Die Mitgliedstaaten verwalten die Anzahl der Fanggenehmigungen und den Umfang der Fangtätigkeit entsprechend den Fangmöglichkeiten.

(2)In jeder Genehmigung ist für das Fischereifahrzeug der Union, für das sie ausgestellt wird, Folgendes anzugeben:

a)die spezifischen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die die Genehmigung gilt;

b)zulässige Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs der Union;

c)ein Verbot des Fangs, der Aufbewahrung an Bord, des Umladens oder der Anlandung durch das Schiff in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, es sei denn, es liegen Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen vor, die von diesem anderen Staat verlangt werden;

d)die Anforderung, dass das Fischereifahrzeug der Union die gemäß diesem Absatz erteilte Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben an Bord mitführt; jede von einem Küstenstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben sowie eine gültige Schiffsregistrierungsbescheinigung.

KAPITEL II
ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

Artikel 5
Aufbewahrung der Fänge in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1)Ringwadenfänger der Union, die in ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf Hoher See in dem von 20° N und 20° S begrenzten Übereinkommensbereich fischen, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun an Bord, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a)wenn beim letzten Hol einer Fangreise kein ausreichender Lagerraum vorhanden ist, um alle in dem betreffenden Hol gefangenen Fische aufnehmen zu können, kann der im letzten Hol gefangene überschüssige Fisch auf einen anderen Ringwadenfänger umgeladen und an Bord eines anderen Ringwadenfängers aufbewahrt werden, sofern dies nach geltendem nationalem Recht nicht verboten ist, oder

b)wenn die Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder

c)wenn eine schwere Funktionsstörung der Ausrüstung auftritt.

(2)Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fische aus Gründen der Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung nicht an Bord genommen werden sollten, so wird der Fisch freigesetzt, bevor das Netz vollständig zusammengezogen und nicht mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde.

(3)Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass der Fisch nicht an Bord genommen werden sollte, weil er während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und kein ausreichender Lagerraum mehr für alle in diesem Hol gefangenen Fische vorhanden ist, so darf der Fisch zurückgeworfen werden, sofern

a)der Kapitän und die Besatzung versuchen, den Fisch so rasch wie möglich lebend freizusetzen;

b)nach dem Rückwurf erst weitergefischt wird, wenn der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs angelandet oder umgeladen wurde.

(4)Fische dürfen von Fischereifahrzeugen der Union erst zurückgeworfen werden, nachdem ein ROP-Beobachter die Artenzusammensetzung des zurückzuwerfenden Fisches geschätzt hat.

(5)Innerhalb von 48 Stunden nach jedem Rückwurf übermittelt der Mitgliedstaat dem WCPFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission einen Bericht, der folgende Angaben enthält:

a)Name, Flagge und WCPFC-Kennnummer des Fischereifahrzeugs und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;

b)Lizenznummer;

c)Name des Beobachters an Bord;

d)Datum, Uhrzeit und Position (Breitengrad/Längengrad) des Rückwurfs;

e)Datum, Uhrzeit, Position (Breitengrad/Längengrad) und Art (treibendes FAD, verankertes FAD, freier Schwarm usw.) des Hols;

f)aus welchem Grund die Fische zurückgeworfen wurden, einschließlich einer Erklärung über den Zustand beim Einholen, wenn Fische gemäß Artikel 7 Absatz 4 zurückgeworfen wurden;

g)geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische;

h)geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol;

i)falls Fische nach Absatz 3 zurückgeworfen wurden, eine Erklärung, dass erst dann weitergefischt wird, wenn der an Bord befindliche Fang entladen wurde, und

j)sonstige Angaben, die der Kapitän für relevant hält.

(6)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union stellt einem ROP-Beobachter an Bord die Angaben nach Absatz 5 zur Verfügung.

Artikel 6
Überwachung und Kontrolle in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1)Unbeschadet des Artikels 26 wird die VMS-Abfragefrequenz bei der Übermittlung der Schiffsposition während der in den Fangmöglichkeiten festgelegten FAD-Schonzeiten auf alle 30 Minuten erhöht.

(2)Ringwadenfänger der Union dürfen während der FAD-Schonzeiten Angaben nicht manuell übermitteln.

(3)Wird die automatische Entgegennahme der VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge der Union durch das WCPFC-Sekretariat unterbrochen, so wird das Schiff erst dann in den Hafen zurückbeordert, wenn das WCPFC-Sekretariat alle angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der normalen automatischen Entgegennahme der VMS-Positionen ausgeschöpft hat.

(4)Ringwadenfänger haben einen ROP-Beobachter an Bord, wenn dieses Schiff in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet in einer der folgenden Situationen Fischfang betreibt:

a)auf Hoher See oder

b)auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten

c)oder in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehrerer Küstenstaaten.

Artikel 7
FADs und Instrumentenbojen in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1)Die Konstruktion und Gestaltung von FADs, die im Übereinkommensbereich eingesetzt werden sollen oder in den Übereinkommensbereich treiben, müssen den folgenden Spezifikationen entsprechen:

a)ist der schwimmende Teil oder Floßteil (flache oder gerollte Struktur) des FAD mit einem Maschennetz bedeckt, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm (2,5 Zoll) aufweisen, und das Maschennetz muss gut um das gesamte Floß gewickelt sein, sodass nach dem Ausbringen kein Netztuch unter dem FAD hängt;

b)wird ein Maschennetz verwendet, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm (2,5 Zoll) aufweisen oder zu festen Bündeln oder „Würsten“ verschnürt sein mit ausreichendem Gewicht am Ende, um das Netztuch straff gespannt in der Wassersäule zu halten. Alternativ kann ein einziges beschwertes Netzblatt mit einer Maschenöffnung von weniger als 7 cm (2,5 Zoll) oder ein festes Tuch (z. B. Leinwand oder Nylon) verwendet werden.

(2)Während der FAD-Schonzeiten, die in den Rechtsakten der Union über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegt sind, dürfen sich Ringwadenfänger der Union, einschließlich ihrer Fanggeräte oder Tenderboote, während eines Hols nicht innerhalb einer Seemeile vor einem Fischsammelgerät befinden.

(3)Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Fische zu sammeln oder gesammelte Fische umzuleiten, auch nicht mit Unterwasserleuchten und Futterspuren.

(4)FADs oder zugehörige elektronische Geräte dürfen von einem Fischereifahrzeug der Union während der FAD-Schonzeit nur eingeholt werden, wenn

a)FADs oder zugehörige elektronische Geräte eingeholt und bis zur Anlandung oder bis zum Ende der FAD-Schonzeit an Bord des Schiffes aufbewahrt werden und

b)das Fischereifahrzeug der Union während eines Zeitraums von 7 Tagen nach dem Einholen oder innerhalb eines Umkreises von 50 Seemeilen um den Einholpunkt eines FAD keine Hols durchführt.

(5)Zusätzlich zu Absatz 4 dürfen Fischereifahrzeuge der Union nicht zusammenarbeiten, um gesammelte Fische zu fangen.

(6)Fischereifahrzeuge der Union dürfen während der Schonzeit innerhalb einer Seemeile vor einem Punkt, an dem ein FAD von einem anderen Schiff innerhalb von 24 Stunden vor dem Hol eingeholt wurde, keine Hols durchführen.

(7)Die Absätze 2 bis 6 gelten auch für die FADs auf Hoher See.

(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Schiffe, die in den Gewässern eines Küstenstaats Fischfang betreiben, die Rechtsvorschriften dieses Küstenstaats über das FAD-Management, einschließlich FAD-Ortung, einhalten.

Artikel 8
Instrumentenbojen

Die Instrumentenbojen werden ausschließlich an Bord des Ringwadenfängers aktiviert.

Artikel 9
Datenbojen

(1)Der Fischfang innerhalb einer Seemeile vor oder die Interaktion mit einer Datenboje ist verboten. Dazu zählen auch die Umschließung der Boje mit Fanggerät; das Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung oder das Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.

(2)Verfängt sich ein Fischereifahrzeug der Union an einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.

(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union meldet dem Flaggenmitgliedstaat stets, wenn sich sein Fischereifahrzeug verfangen hat, und gibt neben Datum und Position an, wie es sich verfangen hat und wie die Identifizierungsinformationen in der Datenboje lauten. Dieser Flaggenmitgliedstaat übermittelt den Bericht unverzüglich der Kommission.

(4)Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden, Fischereifahrzeuge innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje betrieben werden, sofern sie nicht mit diesen Datenbojen nach Absatz 1 interagieren.

Artikel 10
Besonderes Bewirtschaftungsgebiet „Östliches Hochseegebiet“

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Östlichen Hochseegebiet Fischfang betreiben, melden jede Sichtung eines Fischereifahrzeugs an ihren Flaggenmitgliedstaat, die Kommission und das WCPFC-Sekretariat. Diese Informationen sollten Folgendes umfassen: Datum und Uhrzeit (UTC), Position (in Grad rechtweisend), Peilung, Kennzeichnungen, Geschwindigkeit (Knoten) und Schiffstyp. Die Fischereifahrzeuge stellen sicher, dass diese Informationen innerhalb von sechs Stunden nach einer Sichtung übermittelt werden.

(2)Benachbarte Küstenstaaten oder Küstengebiete erhalten fortlaufende Echtzeit-VMS-Daten.

Artikel 11 
Umladung

(1)Alle Umladungen im Übereinkommensbereich, die unter das Übereinkommen fallende weit wandernde Arten betreffen, erfolgen in einem Hafen und werden gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 10 gewogen.

(2)Die Mitgliedstaaten melden Umladungen von Schiffen unter ihrer Flagge, es sei denn, das Schiff wird im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen als Bestandteil der heimischen Flotte eines Küstenstaats im Übereinkommensbereich betrieben.

(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des WCPFC-Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, entlädt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen eine WCPFC-Umladeerklärung aus, die die Angaben nach Anhang I der CMM 2009-06 enthält. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Schiffes übermittelt.

(4)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des WCPFC-Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, aufnimmt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen eine WCPFC-Umladeerklärung aus, die die Angaben nach Anhang I der CMM 2009-06 enthält. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats übermittelt.

(5)Die Flaggenmitgliedstaaten validieren diese Daten gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und berichtigen, soweit möglich, Angaben von Schiffen, die Umladungen vornehmen, unter Verwendung aller verfügbaren Informationen wie Fang- und Aufwandsdaten, Positionsdaten, Beobachterberichte und Hafenüberwachungsdaten.

Artikel 12
Umladung auf und von Schiffe(n) von Nichtvertragsparteien

(1)Fischereifahrzeuge der Union nehmen nur dann Umladungen auf ein unter der Flagge einer Nichtvertragspartei fahrenden Schiff bzw. von einem solchen Schiff vor, wenn es sich dabei um ein Schiff handelt, dem durch WCPFC-Beschluss eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise

a)ein im Register eingetragenes Transportschiff einer Nichtvertragspartei oder

b)ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das gemäß einem WCPFC-Beschluss für den Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei zugelassen ist.

(2)In dem in Absatz 1 genannten Fall übermittelt der Kapitän eines Transportschiffs der Union oder der Chartermitgliedstaat der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats die WCPFC-Umladeerklärung, und Artikel 11 Absatz 5 findet Anwendung.

KAPITEL III

SCHUTZ VON MEERESTIEREN

Artikel 13
Teufelsrochen

(1)Es ist verboten, Teufelsrochen gezielt zu befischen oder absichtlich Fanggerät einzusetzen.

(2)Desgleichen ist es verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Teufelsrochen an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.

(3)Das Fischereifahrzeug der Union sorgt dafür, dass Teufelsrochen, soweit durchführbar, lebend und unversehrt freigesetzt werden, und zwar so, dass das gefangene Exemplar so wenig wie möglich Schaden erleidet. Fischereifahrzeuge der Union treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um die in Anhang 1 der CMM 2019-05 aufgeführten Handhabungsverfahren anzuwenden, unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung.

(4)Unbeschadet Absatz 3 muss das Fischereifahrzeug im Fall von Teufelsrochen, die im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und angelandet werden, am Anlande- oder Umladeort den zuständigen Behörden den gesamten Teufelsrochen übergeben oder ihn, wenn möglich, zurückwerfen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.

(5)Diese Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).

Artikel 14
Allgemeine Maßnahme zum Schutz von Haien

(1)Die Langleinenfänger der Union, die Thunfisch und Fächerfisch befischen, dürfen keine Mundschnüre verwenden, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen, die als Haileinen gemäß der Abbildung in Anhang I der CMM 2019-04 bezeichnet werden, abgehen.

(2)Fischereifahrzeuge der Union ergreifen alle zumutbaren Maßnahmen, um den Leitlinien der WCPFC für bewährte Verfahren zur Handhabung von Haien in der Langleinen- und der Ringwadenfischerei 11 nachzukommen.

Artikel 15
Weißspitzen-Hochseehaie

(1)Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.

(2)Jeder gefangene Weißspitzen-Hochseehai wird so bald wie möglich, nachdem der Hai längsseits des Schiffes gebracht wurde, so freigesetzt, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3)Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts sind.

(4)Unbeabsichtigte Fänge von Weißspitzen-Hochseehaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).

Artikel 16
Walhaie

(1)Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Walhai vergesellschaftet sind, wenn der Walhai vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2)Wird ein Walhai unabsichtlich in das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss das Schiff der Union

a)sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und

b)der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Vorfall melden, einschließlich der Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und eine Bewertung des Zustands des Walhais bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob das Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3)Bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Freisetzung von Walhaien nach Absatz 2 Buchstabe a ergreifen die Fischereifahrzeuge der Union alle zumutbaren Maßnahmen, um den Leitlinien der WCPFC für bewährte Verfahren zur Handhabung von Walhaien 12 zu nachzukommen.

(4)Unbeabsichtigte Fänge von Walhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).

Artikel 17
Seidenhaie

(1)Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Seidenhaien an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden.

(2)Jeder gefangene Seidenhai wird so bald wie möglich, nachdem der Hai längsseits des Fischereifahrzeugs der Union gebracht wurde, so freigesetzt, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3)Unbeabsichtigte Fänge von Seidenhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).

(4)Die Mitgliedstaaten schätzen anhand von Daten, die im Rahmen von Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln wie Fischereilogbüchern oder elektronischer Überwachung erhoben wurden, die Zahl der Freisetzungen gefangener Seidenhaie, einschließlich ihres Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), und übermitteln diese Informationen der Kommission gemäß Artikel 37.

(5)Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von gefangenen Seidenhaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts sind.

Artikel 18
Wale

(1)Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Wal vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2)Wird ein Wal unabsichtlich in das Ringwadennetz eingeschlossen, so stellen die Fischereifahrzeuge der Union sicher, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass das Aufrollen des Netzes gestoppt und die Fangtätigkeit erst wiederaufgenommen wird, wenn das Tier freigesetzt wurde und keine Gefahr besteht, dass es erneut gefangen wird.

(3)Unbeabsichtigte Fänge von Walen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).

(4)Bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Freisetzung von Walen nach Absatz 2 ergreifen die Fischereifahrzeuge der Union alle zumutbaren Maßnahmen, um den Leitlinien der WCPFC nachzukommen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung durch den Anhang mit den WCPFC-Leitlinien zu erlassen.

Artikel 19
Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln

(1)Langleinenfänger der Union, die südlich von 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden

a)mindestens zwei der drei Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre Ausbringen der Leinen bei Nacht oder Tori-Leinen (Vogelscheuchleinen); oder

b)Abschirmvorrichtungen für Haken.

(2)Langleinenfänger der Union, die zwischen 25 Grad südlicher Breite und 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden eine der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre Tori-Leinen oder Abschirmvorrichtungen für Haken.

(3)Langleinenfänger der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die nördlich von 23 Grad nördlicher Breite fischen, wenden mindestens zwei der Risikominderungsmaßnahmen nach Anhang 1 Tabelle 1 dieser Verordnung an, darunter mindestens eine aus Spalte A.

(4)Tori-Leinen dürfen nur nach den Vorschriften des Anhangs 1 dieser Verordnung verwendet werden.

(5)Diese Interaktionen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).

Artikel 20
Meeresschildkröten

(1)Fischereifahrzeuge der Union bringen gefangene Meeresschildkröten mit Hartpanzer, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich nach dem Fang an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Wiederbelebung, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt werden. Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Besatzung angemessene Risikominderungs- und Handhabungstechniken, wie sie in den WCPFC-Leitlinien für die Handhabung von Meeresschildkröten 13 beschrieben sind, kennt und anwendet.

(2)Ringwadenfänger der Union müssen

a)die Umschließung von Meeresschildkröten vermeiden und, wenn eine Meeresschildkröte unabsichtlich umschlossen wird oder sich in der Ringwade verfängt, praktisch durchführbare Maßnahmen ergreifen, um die Schildkröte sicher freizusetzen;

b)alle Meeresschildkröten freisetzen, die sich in FADs oder anderen Fanggeräten verfangen haben;

c)wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat sicherstellen, dass das Aufrollen des Netzes gestoppt wird, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt; die Schildkröte aus dem Netz befreien, ohne sie zu verletzen, bevor das Aufrollen des Netzes fortgesetzt wird und, soweit durchführbar, die Erholung der Schildkröte unterstützen, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt wird;

d)gegebenenfalls Tauchnetze für die Handhabung von Schildkröten mitführen und einsetzen.

(3)Langleinenfänger der Union treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Mitführen und beim Einsatz von Leinenschneidern und Enthakern zur Handhabung oder unverzüglichen Freisetzung von Meeresschildkröten, die gefangen wurden oder sich verfangen haben, die in Absatz 1 genannten WCPFC-Leitlinien so weit wie möglich eingehalten werden.

(4)Langleinenfänger der Union, die oberflächennah fischen, wenden zur Risikominderung des Fangs von Meeresschildkröten mindestens eine der folgenden drei Methoden an:

a)nur große Kreishaken verwenden, die im Allgemeinen eine kreisförmige oder ovale Form bilden und ursprünglich so konstruiert und hergestellt sind, dass der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht ist. Diese Haken dürfen nicht um mehr als 10 Grad versetzt werden;

b)nur Flossenfische als Köder verwenden;

c)alle anderen Maßnahmen, Risikominderungspläne oder -tätigkeiten anwenden, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC (SC) und vom WCPFC-Ausschuss für technische Überwachung und Einhaltung (TCC) geprüft und von der WCPFC genehmigt wurden, um die Interaktionsrate (beobachtete Anzahl je verwendeter Haken) von Schildkröten in der oberflächennahen Langleinenfischerei zu verringern.

(5)Die Anforderungen nach Absatz 4 gelten nicht für die oberflächennahe Langleinenfischerei, bei der die beobachteten durchschnittlichen Interaktionsraten mit Meeresschildkröten in den drei vorangegangenen Jahren unter 0,019 Meeresschildkröten (alle Arten zusammen) pro 1000 Haken liegen und ein Beobachteranteil von mindestens 10 % in jedem dieser drei Jahre erreicht wird.

Artikel 21
Entsorgung von Kunststoff

Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Kunststoffe, die kein Fanggerät darstellen (einschließlich Kunststoffverpackungen, kunststoffhaltige Artikel und Polystyrol) im Meer zu entsorgen.

KAPITEL IV

SCHIFFSANFORDERUNGEN UND CHARTERUNG 

Artikel 22
Register der Fischereifahrzeuge

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schiffe gemäß den Anforderungen dieser Verordnung in das Register der Fischereifahrzeuge aufgenommen wurden.

(2)Für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in dem Register erfasst sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die belegen, dass begründeter Verdacht besteht, dass ein Schiff nicht im Register erfasst ist oder im Übereinkommensbereich weit wandernde Fischbestände befischt oder umgeladen hat.

Artikel 23
Vorlage der Angaben zum Schiff

(1)Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch für jedes im Register aufgeführte Schiff folgende Angaben:

a)Name des Fischereifahrzeugs, Registernummer, WCPFC-Kennnummer (WIN), frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;

b)Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;

c)Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;

d)gegebenenfalls frühere Flagge;

e)das internationale Rufzeichen;

f)Art und Nummern der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C sowie Satellitentelefonnummer);

g)Farbfoto des Schiffes;

h)Bauort und –jahr des Schiffes;

i)Schiffstyp;

j)normale Besatzung;

k)Fangmethode bzw. –methoden;

l)Länge (Art und Metrik angeben);

m)gemallte Seitenhöhe (Metrik angeben);

n)Breite (Metrik angeben);

o)Bruttoregistertonnen (BRT) oder Bruttoraumzahl (BRZ);

p)Hauptmaschinenleistung (Metrik angeben);

q)Ladekapazität, einschließlich Gefrierart, Kapazität und Anzahl, Kapazität der Fischladeräume und Kapazität der Gefrierräume (Metrik angeben);

r)Form und Nummer der vom Flaggenstaat erteilten Genehmigung, einschließlich der Gebiete, Arten und Zeiträume, für die sie gültig ist, und

s)Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder Nummer im Lloyd’s Register (LR).

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen des Absatzes 1 sowie alle Fischereifahrzeuge mit, die in das Register aufgenommen oder aus dem Register gestrichen werden sollen, und zwar innerhalb von 12 Tagen nach jeder Änderung, spätestens jedoch 7 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich durch das betreffende Schiff.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von der Kommission angeforderten Angaben zu Fischereifahrzeugen, die in das Register der Fischereifahrzeuge aufgenommen wurden, spätestens 7 Tage nachdem sie angefordert wurden.

(4)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres eine Liste aller Schiffe, die im vorangegangenen Kalenderjahr in dem Register aufgeführt waren, zusammen mit der WIN jedes Schiffes und der Angabe, ob jedes Schiff im Übereinkommensbereich außerhalb des Gebiets unter seiner nationalen Hoheitsgewalt weit wandernde Fischbestände befischt hat. Anzugeben ist Folgendes: das Schiff a) fischte oder b) fischte nicht.

(5)Mitgliedstaaten, die Schiffe betreiben, leasen oder chartern oder ähnliche Vereinbarungen geschlossen haben, aufgrund deren die Verpflichtungen zur Meldung von Daten einer anderen Vertragspartei als dem Flaggenstaat übertragen werden, treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Flaggenstaat seinen Verpflichtungen nach Absatz 4 nachkommen kann.

(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vollständige Daten des Registers der Fischereifahrzeuge, die der Struktur und dem Format der Anlage 1 zu CMM 2014-03 entsprechen, und übermitteln Schiffsfotos, die den Spezifikationen der Anlage 2 zu CMM 2014-03 entsprechen.

(7)Die Übermittlung der Schiffsdatensätze an die Kommission erfolgt in elektronischer Form, die den Spezifikationen für die elektronische Formatierung gemäß Anlage 3 zu CMM 2014-03 entspricht.

Artikel 24
Betankung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereifahrzeuge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:

a)Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien oder

b)Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, wenn diese Schiffe im Register aufgeführt sind, oder Fischereifahrzeuge, die von Nichtvertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die CMM einhalten.

Artikel 25
Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen

(1)Abweichend von Artikel 6 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 14 der Kommission sind Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, zur Identifizierung mit den Rufzeichen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union Radio Call Signs, IRCS) zu kennzeichnen.

(2)Fischereifahrzeuge der Union müssen die übrigen Kennzeichnungen und technischen Spezifikationen gemäß Anhang 2 dieser Verordnung einhalten.

Artikel 26
Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1)Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, verwenden zwei Überwachungssysteme:

a) ein System gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich der Satellitenortungsanlage („ALC“) gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und

b) das VMS, das Daten direkt von Fischereifahrzeugen der Union erhält, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See tätig sind, und entweder von der WCPFC verwaltet wird oder die Daten der Südpazifischen Fischerei-Agentur übermittelt, wobei die Mitgliedstaaten

a)sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge auf Hoher See im Übereinkommensbereich die von der WCPFC festgelegten VMS-Anforderungen erfüllen und mit einem ALC ausgerüstet sind, der die von der WCPFC festgelegten Daten übermittelt;

b)sicherstellen, dass die VMS-Ausrüstung von Fischereifahrzeugen der Union den Normen, Spezifikationen und Verfahren für die Überwachung von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich der WCPFC gemäß Anhang 3 entspricht;

c)zusammenarbeiten, um die Kompatibilität zwischen nationalen VMS und VMS auf Hoher See zu gewährleisten;

d)sicherstellen, dass der an Bord von Fischereifahrzeugen der Union installierte ALC den Mindestanforderungen nach Anhang 3 dieser Verordnung entspricht;

e)sicherstellen, dass die Standardmelderate der Position im Übereinkommensbereich 4 Stunden beträgt (6 Positionsmeldungen pro Tag);

f)Schiffe, die aus dem Übereinkommensbereich ausfahren, melden einmal täglich ihre Position.

Artikel 27

Chartermitteilungsregelung

(1)Innerhalb von 20 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung, meldet der charternde Mitgliedstaat der Kommission jedes Schiff, das als gechartert identifiziert werden soll, indem er für jedes gecharterte Schiff elektronisch folgende Angaben übermittelt:

a)Name des Fischereifahrzeugs;

b)WIN;

c)Name und Anschrift des/der Eigner(s);

d)Name und Anschrift des Charterers;

e)Dauer der Chartervereinbarung und

f)Flaggenstaat des Schiffes.

(2)Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet die Kommission unverzüglich das WCPFC-Sekretariat.

(3)Jeder charternde Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Flaggenstaat innerhalb von 20 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Aufnahme der Fangtätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung Folgendes mit:

a)alle zusätzlich gecharterten Schiffe zusammen mit den Angaben nach Absatz 1;

b)jede Änderung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf alle gecharterten Schiffe und

c)die Kündigung der Chartervereinbarung eines Schiffes, die zuvor nach Absatz 1 gemeldet worden war.

(4)Nur die im Register aufgeführten Schiffe können gechartert werden.

(5)Schiffe, die auf der WCPFC-Liste der IUU-Schiffe oder der IUU-Liste einer anderen regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, kommen nicht für Chartervereinbarungen in Betracht.

(6)Fänge und Fischereiaufwand der als gechartert gemeldeten Schiffe werden den charternden Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien zugerechnet. Der charternde Mitgliedstaat erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Fänge und den Fischereiaufwand im Vorjahr gecharterter Schiffe.

(7)Absatz 6 gilt nicht für die Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, für die Fänge und Fischereiaufwand einem Flaggenstaat zugewiesen werden.

KAPITEL V

REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM

Artikel 28
Das regionale Beobachterprogramm (ROP)

(1)Das regionale Beobachterprogramm dient der Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei im Übereinkommensbereich sowie der Überwachung der Durchführung der von der WCPFC erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(2)Das ROP gilt für Schiffe, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten fischen.

(3)Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass Beobachter im von der WCPFC festgelegten Umfang anwesend sind.

(4)Die Mitgliedstaaten erreichen eine Beobachterquote von 100 % jährlich durch ROP-Beobachter für Ringwadenfänger in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet und von mindestens 5 % jährlich durch ROP-Beobachter in anderen Fischereien.

(5)Durch das ROP werden überprüfte Fangdaten, andere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei aus dem Übereinkommensbereich erfasst und die Durchführung der CMM überwacht.

(6)Die Aufgaben der Beobachter, die im Rahmen des ROP tätig sind, umfassen die Erhebung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der von der WCPFC erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Erhebung zusätzlicher Informationen über die Fischerei, die von der WCPFC beschlossen werden können.

(7)Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, akzeptieren einen ROP-Beobachter.

(8)Die Mitgliedstaaten nutzen die von den Beobachtern erhobenen Informationen für die Untersuchung möglicher Verstöße und arbeiten beim Austausch solcher Informationen zusammen, indem sie unter anderem proaktiv Kopien von Beobachterberichten gemäß den von der WCPFC angenommenen Standards anfordern sowie Anfragen beantworten und deren Erledigung erleichtern.

(9)Die Betreiber oder Kapitäne der Schiffe gewähren den ROP-Beobachtern

a)uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die die Beobachter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich erachten. Dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird;

b)uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, angemessenen Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen über die Fischerei;

c)Nutzung von Kommunikationsausrüstung und Zugang zu Besatzungsmitgliedern auf Anfrage, um arbeitsbezogene Daten oder Informationen einzugeben, zu übermitteln und zu empfangen;

d)Zugang zu allen zusätzlichen Ausrüstungen, die sich an Bord befinden, um die Arbeit der Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;

e)Zugang zum Fangdeck während des Einholens von Netzen oder Leinen sowie zu (lebenden oder toten) Exemplaren, um Proben zu entnehmen;

f)eine Benachrichtigung mindestens 15 Minuten vor dem Einholen oder Ausbringen der Netze, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, keine Benachrichtigung zu erhalten;

g)Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischen Einrichtungen und sanitären Einrichtungen von einem angemessenen Standard, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;

h)auf der Brücke oder in einem anderen ausgewiesenen Bereich ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben;

i)das Recht, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen, eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden.

(10)Die Beobachter haben folgende Pflichten:

a)sie müssen in der Lage sein, die in dieser Verordnung und in den CMM festgelegten Aufgaben zu erfüllen;

b)sie müssen vereinbarte Vertraulichkeitsregeln und -verfahren in Bezug auf die Fischereitätigkeiten von Schiffen und Schiffseignern anerkennen und einhalten;

c)sie müssen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit während des Einsatzes im Rahmen des ROP wahren;

d)sie müssen die ROP-Protokolle für Beobachter, die routinemäßige Aufgaben an Bord eines Schiffes wahrnehmen, einhalten;

e)sie müssen die Gesetze und Vorschriften der CMM, die die Hoheitsgewalt über das Schiff ausüben, einhalten;

f)sie müssen die Hierarchie und die allgemeinen Verhaltensregeln, die für das gesamte Schiffspersonal gelten, einhalten;

g)sie müssen die Aufgaben in einer Weise wahrnehmen, die den normalen Schiffsbetrieb nicht ungebührlich behindert, unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse des Schiffes, und zu diesem Zweck regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes pflegen;

h)sie müssen mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sein, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;

i)sie müssen regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes über relevante Fragen und Pflichten im Zusammenhang mit Beobachtern pflegen;

j)sie müssen die ethnischen Traditionen der Besatzung und die Bräuche des Flaggenstaats des Schiffes achten;

k)sie müssen den geltenden Verhaltenskodex 15 für Beobachter einhalten;

l)sie müssen unverzüglich Berichte an die Kommission gemäß den von der WCPFC angenommenen Verfahren erstellen und übermitteln;

m)sie dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Schiffes nicht ungebührlich beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Schiffes ausreichend berücksichtigen und Störungen des Betriebs von Schiffen, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, auf ein Mindestmaß begrenzen;

n)sie müssen alle angemessenen Schritte unternehmen, um den Leitlinien in Anhang A für die Rechte und Pflichten von Beobachtern CMM 2018-05 und den Leitlinien in Anhang B für Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen zu nachzukommen.

Artikel 29
Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen

(1)Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, einschließlich der Kapitäne, haben die Pflicht,

a)alle im Rahmen des ROP als Beobachter ausgewiesenen Personen an Bord zu nehmen, wenn dies von der WCPFC verlangt wird;

b)die Besatzung über den Zeitpunkt der Einschiffung des ROP-Beobachters sowie über ihre Rechte und Pflichten, wenn ein ROP-Beobachter an Bord geht, zu unterrichten;

c)dem ROP-Beobachter dabei behilflich zu sein, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit sicher an bzw. von Bord zu gehen;

d)den Beobachter mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Ausbringens oder Einholens zu benachrichtigen, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, nicht benachrichtigt zu werden;

e)dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;

f)dem ROP-Beobachter Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, zu gewähren;

g)den ROP-Beobachtern angemessenen Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen in Zusammenhang mit der Fischerei zu gewähren;

h)Zugang zu allen zusätzlichen Ausrüstungen, die sich an Bord befinden, zu gestatten, um die Arbeit der ROP-Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;

i)dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;

j)dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;

k)dem ROP-Beobachter während seines Aufenthalts an Bord, ohne Kosten für den Beobachter selbst oder für eine Regierung, die Beobachter stellt, Verpflegung, Unterkunft und angemessene sanitäre Einrichtungen sowie medizinische Einrichtungen zu einem angemessenen Standard zu bieten, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;

l)dem ROP-Beobachter für die gesamte Dauer seines Aufenthalts an Bord Versicherungsschutz zu gewähren;

m)die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die der ROP-Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, zu gestatten und ihn dabei zu unterstützen. Dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird;

n)sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht angegriffen, behindert, eingeschränkt, hingehalten, eingeschüchtert, gestört, beeinflusst, bestochen oder einem Bestechungsversuch ausgesetzt wird;

o)zu gewährleisten, dass der ROP-Beobachter nicht gezwungen oder dazu überredet wird, seine Pflichten zu verletzen.

(2)Die Besatzung des Fischereifahrzeugs ist verpflichtet,

a)weder die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben zu verhindern oder zu verzögern, noch den ROP-Beobachter zur Verletzung seiner Pflichten zu zwingen oder zu überreden;

b)diese Verordnung, die im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Vorschriften und Verfahren und sonstige Leitlinien, Vorschriften oder Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die Hoheitsgewalt über das Schiff ausübt, einzuhalten;

c)die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, zu gestatten und ihn dabei zu unterstützen. Dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird;

d)dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;

e)dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;

f)den Anweisungen des Schiffskapitäns in Bezug auf die Aufgaben der ROP-Beobachter Folge zu leisten.

Artikel 30
Sicherheit der Beobachter
 

(1)Verstirbt ein ROP-Beobachter, wird er vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellen;

b)unverzüglich einen Such- und Rettungseinsatz einleiten, wenn der Beobachter vermisst oder vermutlich über Bord gegangen ist, und mindestens 72 Stunden lang suchen, es sei denn, die Mitgliedstaaten gestatten aufgrund höherer Gewalt ihren Schiffen, die Such- und Rettungseinsätze vor Ablauf der 72 Stunden einzustellen, oder der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche über die Frist von 72 Stunden hinaus fortzusetzen 16 ;

c)den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;

d)unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel alarmieren;

e)uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;

f)unabhängig davon, ob die Suche erfolgreich ist, das Schiff zur weiteren Untersuchung in den nächstgelegenen Hafen zurückbringen, wie vom Flaggenmitgliedstaat und von der Organisation des ROP-Beobachters vereinbart;

g)der Organisation des Beobachters und den zuständigen Behörden den Bericht über den Vorfall vorlegen und

h)uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zuführen.

(2)Absatz 1 Buchstaben a, c und h finden Anwendung, wenn ein Beobachter stirbt. Darüber hinaus trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass der Leichnam für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(3)Leidet ein ROP-Beobachter an einer schweren Krankheit oder Verletzung, die seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)die Fangtätigkeiten unverzüglich einstellen;

b)den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;

c)den Beobachter betreuen und die medizinische Versorgung, die an Bord des Schiffes verfügbar und möglich ist, bieten;

d)die Ausschiffung und die Beförderung des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung, die für die erforderliche Versorgung ausgerüstet ist, so bald wie möglich gemäß den Anweisungen des Flaggenmitgliedstaats unterstützen, oder, in Ermangelung solcher Anweisungen, gemäß den Anweisungen der Organisation des ROP-Beobachters unterstützen; und

e)sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligen.

(4)Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die zuständige Seenotrettungsleitstelle, die Organisation des Beobachters und das WCPFC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt werden.

(5)Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter so angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und teilt der Beobachter oder die Organisation des Beobachters dem Mitgliedstaat mit, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen werden soll, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)unverzüglich Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;

b)den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters so bald wie möglich über die Lage unterrichtet, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;

c)die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort unterstützt, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des ROP-Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen erleichtert, und

d)sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(6)Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters wollen, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen wird, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord so bald wie möglich zu beruhigen und zu klären;

b)den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters so bald wie möglich davon in Kenntnis setzt und

c)sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(7)Stellt die Organisation eines Beobachters, nachdem der ROP-Beobachter in einem Hafen von Bord eines Fischereifahrzeugs gegangen ist, fest, dass der Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs möglicherweise angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat und das WCPFC-Sekretariat schriftlich darüber.

(8)Im Anschluss an die Unterrichtung nach Absatz 7 verfährt der Mitgliedstaat wie folgt:

a)Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des Beobachters bereitgestellten Informationen, und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;

b)er wirkt uneingeschränkt an allen Untersuchungen der Organisation des Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über den Vorfall an die Organisation des Beobachters und die zuständigen Behörden, und

c)er unterrichtet die Organisation des Beobachters und das WCPFC-Sekretariat über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Organisationen der Beobachter

a)den Mitgliedstaat unverzüglich unterrichten, wenn ein ROP-Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;

b)uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;

c)sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls beteiligen, in den ein ROP-Beobachter involviert war;

d)bei schwerer Erkrankung oder Verletzung eines ROP-Beobachters so bald wie möglich dessen Ausschiffung und Ersetzung unterstützen;

e)die Ausschiffung eines ROP-Beobachters unterstützen, wenn der Beobachter bedroht, angegriffen, eingeschüchtert oder belästigt wird und so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und

f)dem Mitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des Beobachterberichts über mutmaßliche Verstöße im Zusammenhang mit der Organisation dieses Beobachters zur Verfügung stellen.

(10)Die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre bevollmächtigten Inspektionsschiffe bei allen Such- und Rettungseinsätzen, an denen ein Beobachter beteiligt ist, zusammenarbeiten.

KAPITEL VI

EINSCHIFFUNG UND INSPEKTION

Artikel 31
Pflichten des Kapitäns eines Unionsschiffs während einer Inspektion

(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 113 und 114 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 muss der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union bei Einschiffung und Inspektion

a)international anerkannte seemännische Grundsätze einhalten, um Risiken für die Sicherheit der bevollmächtigten Inspektionsschiffe und Inspektoren zu vermeiden;

b)die umgehende und sichere Einschiffung der bevollmächtigten Inspektoren gestatten und ermöglichen;

c)bei der Inspektion des Schiffes nach diesen Verfahren mit den Inspektoren zusammenarbeiten und diese unterstützen;

d)es unterlassen, die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise zu behindern oder zu hinzuhalten;

e)den Inspektoren gestatten, mit der Besatzung des Inspektionsschiffes, den Behörden des Inspektionsschiffes sowie mit den Behörden des inspizierten Fischereifahrzeugs zu kommunizieren;

f)ihnen angemessene Einrichtungen, gegebenenfalls einschließlich Verpflegung und Unterkunft, bieten und

g)den Inspektoren die sichere Ausschiffung ermöglichen.

(2)Weigert sich der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, einem bevollmächtigten Inspektor die Einschiffung und die Durchführung von Inspektionstätigkeiten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu gestatten, so muss er dies begründen. Die Behörden des Inspektionsschiffes unterrichten unverzüglich die Behörden des Fischereifahrzeugs sowie die Kommission über die Weigerung des Kapitäns und etwaige Begründungen. Die Kommission setzt das WCPFC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)Wird eine solche Weigerung gemeldet, so weisen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats eines Fischereifahrzeugs den Kapitän an, die Einschiffung und die Inspektion zu akzeptieren, es sei denn, die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See machen es erforderlich, die Einschiffung und die Inspektion aufzuschieben.

(4)Leistet der Kapitän dieser Anweisung nicht Folge, so setzt der Flaggenstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenmitgliedstaat teilt den Behörden des Inspektionsschiffes und der Kommission die von ihm unter diesen Umständen ergriffenen Maßnahmen mit.

Artikel 32
Verfahren bei Verstößen

(1)Nach Eingang einer Mitteilung eines bevollmächtigten Inspektors einer Vertragspartei gemäß Artikel 33 muss der Flaggenmitgliedstaat der betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich

a)seiner Verpflichtung zur Untersuchung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 17 nachkommen und, falls die Nachweise dies rechtfertigen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das betreffende Fischereifahrzeug ergreifen und die Behörden des Inspektors, die Kommission und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen oder

b)die Behörden des Inspektors ermächtigen, die Untersuchung des möglichen Verstoßes abzuschließen und die Kommission und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen.

(2)Die Inspektoren der Union behandeln die Meldungen nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats des Inspektors den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung die von den Inspektoren gesammelten spezifischen Nachweise zusammen mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung. Nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 antwortet der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

Artikel 33
Schwerer Verstoß

(1)Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:

a)Fischfang ohne von dem Mitgliedstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der Verordnung hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über derartige Fänge oder von fangbezogenen Daten;

c)Fischfang in einem Schongebiet;

d)Fischfang während einer Schonzeit;

e)absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Verordnung;

f)erheblicher Verstoß gegen Fangbeschränkungen oder Quoten bei den Fangmöglichkeiten;

g)Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i)Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung nach dieser Verordnung geltenden Regeln darstellen;

k)Verweigerung einer Einschiffung und einer Inspektion;

l)ungebührliches Behindern oder Hinhalten eines Inspektors;

m)absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;

n)Fischen durch Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im Register aufgeführt sind;

o)Fischen in der Nähe von Datenbojen oder Anbordnahme von Datenbojen unter Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 oder 2.

(2)Wurde festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union an einem schweren Verstoß beteiligt war, entziehen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Lizenz dieses Schiffes und stellen sicher, dass die Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich eingestellt wird, bis den vom Flaggenstaat wegen des Verstoßes verhängten Sanktionen nachgekommen worden ist.

Artikel 34
Durchsetzung

(1)Die Behörden des Mitgliedstaats erachten die Störung eines bevollmächtigten Inspektors oder eines zugelassenen Inspektionsschiffs durch ihre Fischereifahrzeuge, Kapitäne oder Besatzungen in gleicher Weise wie jede derartige Störung innerhalb ihrer ausschließlichen Hoheitsgewalt.

(2)Während die bevollmächtigten Inspektoren der Union die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren anwenden, führen sie eine Überwachung durch, um Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien zu identifizieren, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See Fischfang betreiben. Die identifizierten Schiffe sind unverzüglich der Kommission und dem WCPFC-Sekretariat zu melden.

(3)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes alle Fangtätigkeiten nach Absatz 2.

(4)Die Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission so bald wie möglich alle Sichtungen von Fischereifahrzeugen ohne Staatszugehörigkeit, die möglicherweise auf Hoher See des Übereinkommensbereichs auf unter das Übereinkommen fallende Arten fischen.

KAPITEL VII

HAFENSTAATMAẞNAHMEN

Artikel 35
Hafenstaatmaßnahmen

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union arbeitet mit den Hafenbehörden einer Vertragspartei bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens und dieser Verordnung zusammen.

Artikel 36
Verfahren bei Verdacht auf IUU-Fischerei

Erhält ein Mitgliedstaat nach einer Hafeninspektion einen Inspektionsbericht, aus dem hervorgeht, dass triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Schiff unter seiner Flagge IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so untersucht er unverzüglich und umfassend die Angelegenheit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 25 des Übereinkommens.

KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37
Berichterstattung

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April jedes Jahres gemäß den geltenden WCPFC-Berichtspflichten 18 wissenschaftliche Daten und bis zum 15. Juni einen jährlichen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung der WCPFC-Leitlinien für die Berichterstattung 19 , einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, sowie aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um die Einhaltung dieser Kontrollen sicherzustellen.

(2)Fänge und Fischereiaufwand der Unionsschiffe sind nach folgenden Artengruppen zu melden: Weißer Thun, Großaugenthun, Echter Bonito, Gelbflossenthun, Schwertfisch, andere Fächerfische und Haie 20 . Für jede dieser Arten sind zudem Schätzungen der Rückwürfe/Freisetzungen vorzulegen. Schätzungen der Fänge sind auch für andere von der Kommission festgelegte Arten vorzulegen.

(3)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht, insbesondere über

a)die Fangmengen ihrer Fischereifahrzeuge, die Gestreiften Marlin als Beifang gefangen haben, sowie die Anzahl und die Fangmengen der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 15° S auf Gestreiften Marlin fischen;

b)die jährlichen Fangmengen jedes ihrer Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Südpazifik gefangen haben, sowie die Anzahl der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 20° S aktiv auf Weißen Thun im Südpazifik fischen;

c)die Fortschritte bei der Umsetzung der Verordnung über die Erhaltung der Meeresschildkröten, einschließlich der erfassten Informationen über Interaktionen mit Meeresschildkröten in Fischereien, die im Rahmen des Übereinkommens bewirtschaftet werden;

d)die anhand von Daten aus Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln geschätzte Zahl der Freisetzungen von Seidenhaien und Weißspitzen-Hochseehaien, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend);

e)die Übermittlung aller gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eingegangenen WCPFC-Umladeerklärungen an die Kommission;

f)alle Fälle, in denen Walhaie durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erforderlichen Angaben;

g)alle Fälle, in denen Wale durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 18 Absatz 2 erforderlichen Angaben;

h)alle unter Artikel 11 fallenden Umladetätigkeiten als Teil ihres Jahresberichts gemäß den Leitlinien in Anhang II der CMM 2009-06;

i)eine jährliche Erklärung über die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 8 des Übereinkommens in Bezug auf Maßnahmen, die sie als Reaktion auf mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung ergriffen haben, einschließlich der Aufbringung und der Inspektionen ihrer Fischereifahrzeuge, die zur Beobachtung mutmaßlicher Verstöße geführt haben, sowie etwaiger eingeleiteter Verfahren und verhängter Sanktionen.

(4)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Gesamtzahl der Schiffe, die Schwertfisch befischt haben, und die Gesamtfangmenge von Schwertfisch für

a)Schiffe unter ihrer Flagge im Übereinkommensbereich südlich von 20° S, ausgenommen Schiffe, die als Teil der heimischen Fischerei einer anderen Vertragspartei im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben;

b)Schiffe, die als Teil ihrer heimischen Fischerei südlich von 20° S im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben, und

c)alle anderen Schiffe, die in ihren Gewässern südlich von 20° S fischen.

(5)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auch so bald wie möglich alle Sichtungen von Fischereifahrzeugen ohne Staatszugehörigkeit, die möglicherweise auf Hoher See des Übereinkommensbereichs auf unter das Übereinkommen fallende Arten fischen.

Artikel 38
Von der WCPFC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1)Erhält die Kommission vom WCPFC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der CMM durch einen Mitgliedstaat oder durch Schiffe unter seiner Flagge schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen der Kommission nach Absatz 1 die Ergebnisse aller Untersuchungen, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen durchgeführt wurden, sowie alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Einhaltung auszuräumen.

(3)Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Compliance-Ausschusses an das WCPFC-Sekretariat weiter.

Artikel 39
Vertraulichkeit

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das WCPFC-Sekretariat übermittelt oder von diesem erhalten wurden.

Artikel 40
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte in Bezug auf von der WCPFC angenommene Maßnahmen in folgenden Bereichen zu erlassen:

a)die WCPFC-Umladeerklärung nach Artikel 3 Absatz 18;

b)Verweis auf das Östliche Hochseegebiet in Artikel 3 Absatz 19;

c)Meldungen von Umladungen nach Artikel 11 Absätze 3 und 4;

d)bewährte Verfahren zur Handhabung von Teufelsrochen nach Artikel 13 Absatz 3;

e)Verweis auf die Darstellung der Haileinen nach Artikel 14 Absatz 1;

f)Verweis auf Leitlinien für bewährte Verfahren zur Handhabung von Haien in der Langleinen- und die Ringwadenfischerei nach Artikel 14 Absatz 2;

g)bewährte Verfahren zur sicheren Freisetzung von Walhaien nach Artikel 16 Absatz 3;

h)Verfahren zur Handhabung von Walen nach Artikel 18 Absatz 4;

i)Risikominderungs- und Handhabungstechniken für Meeresschildkröten nach Artikel 20 Absatz 1;

j)der Kommission zu übermittelnde Schiffsinformationen nach Artikel 23 Absatz 1;

k)VMS-Anforderungen nach Artikel 26;

l)Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms nach Artikel 28 Absatz 4;

m)zusätzliche Aufgaben der ROP-Beobachter nach Artikel 28 Absatz 10;

n)Meldefristen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 1;

o)Meldeformat für Umladungen nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe h;

p)Änderungen der Anhänge 1 bis 3;

q)Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der CMM in das Unionsrecht.

Artikel 41
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 40 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 40 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 42
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates werden gestrichen.

Artikel 43
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C  vom S. .
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(4)    Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(5)    Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
(7)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung, Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(8)    Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(9)    https://www.wcpfc.int/conservation-and-management-measures
(10)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(11)    https://www.wcpfc.int/doc/supplcmm-2010-07/best-handling-practices-safe-release-sharks-other-whale-sharks-and
(12)

    https://www.wcpfc.int/doc/supplcmm-2012-04/guidelines-safe-release-encircled-animals-including-whale-sharks

(13)

   WCPFC Guidelines for the Handling of Sea Turtles https://www.wcpfc.int/doc/sc-06/wcpfc-guidelines-handling-sea-turtles and https://www.wcpfc.int/doc/supplcmm-2008-03/wcpfc-guidelines-handling-sea-turtles-graphics  

(14)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(15)    WCPFC/IWG-ROP2/2008-09.
(16)

   Im Falle höherer Gewalt kann der Flaggenmitgliedstaat seinen Schiffen gestatten, den Such- und Rettungseinsatz vor Ablauf von 72 Stunden einzustellen.

(17)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(18)     https://www.wcpfc.int/doc/data-01/scientific-data-be-provided-commission-revised-wcpfc4-6-7-and-9
(19)    https://www.wcpfc.int/file/430562/download?token=BQxkRith
(20)     https://www.wcpfc.int/doc/sc-01/annual-report-commission-part-1-information-fisheries-research-and-statistics-revised
Top

Brüssel, den 23.4.2021

COM(2021) 198 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates


ANHANG I

Schutzmaßnahmen für Vögel

Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung

Spalte A

Spalte B

Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren 1

Tori-Leine 2

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung

Blaugefärbte Köder

Tori-Leine

Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung

Beschwerte Mundschnüre

Kontrollierte Ableitung von Abfall

Abschirmvorrichtungen für Haken 3

Spezifikationen

 

1. Tori-Leinen (südlich von 25 Grad südlicher Breite)

1a) für Schiffe >=35 m Gesamtlänge

i) Mindestens eine Tori-Leine ist einzusetzen. Soweit durchführbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Leine verwenden; beide Tori-Leinen sind gleichzeitig einzusetzen, eine auf jeder Seite der auszubringenden Langleine. Wenn zwei Tori-Leinen verwendet werden, sind die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche einzusetzen.

ii) Eine Tori-Leine mit langen und kurzen Scheuchbändern wird verwendet. Die Scheuchbänder sind bunt und bestehen aus langen und kurzen Bändern.

a) Lange Scheuchbänder werden in Abständen von höchstens 5 m angebracht, und mit Wirbelschäkeln an der Leine befestigt, damit die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln. Die langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.

b) Kurze Scheuchbänder (mit einer Länge von mehr als 1 m) werden in Abständen von höchstens 1 m angebracht.

iii) Die Schiffe setzen die Tori-Leine so ein, dass sie sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche erstreckt. Um dies zu erreichen, hat die Tori-Leine eine Mindestlänge von 200 m und wird an einer Tori-Stange von > 7 m über der Meeresoberfläche befestigt, die sich so nahe am Heck befindet, wie dies machbar ist.

iv) Wird von einem Schiff nur eine Tori-Leine verwendet, wird sie luvseitig zu den abtauchenden Ködern eingesetzt.

1b) für Schiffe <35 m Gesamtlänge

i) Eine einzelne Tori-Leine entweder mit langen und kurzen Scheuchbändern oder nur mit kurzen Scheuchbändern wird verwendet.

ii) Die Scheuchbänder sind bunt sowie lang und/oder kurz (mindestens aber 1 m lang) und werden in folgenden Abständen angebracht:

a) Lange Scheuchbänder werden auf den ersten 75 m der Tori-Leine in Abständen von höchstens 5 m angebracht. b) Kurze Scheuchbänder werden in Abständen von höchstens 1 m angebracht. iii) Lange Scheuchbänder werden mit Wirbelschäkeln an der Leine befestigt, damit die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln. Alle langen Scheuchbänder berühren unter ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche. Scheuchbänder können auf den ersten 15 m verändert werden, um ein Verwickeln zu vermeiden.

iv) Die Schiffe setzen die Tori-Leine so ein, dass sie sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche erstreckt. Dazu wird die Tori-Leine an einer Tori-Stange von >6 m über der Meeresoberfläche befestigt, die sich so nahe am Heck befindet, wie dies machbar ist. Ein ausreichender Widerstand muss geschaffen werden, um dies zu maximieren und die Leine bei Seitenwind unmittelbar hinter dem Schiff zu halten. Ein Verwickeln wird am besten dadurch vermieden, dass sich ein langer Seil- oder Monofilabschnitt im Wasser befindet.

v) Werden zwei Tori-Leinen verwendet, so werden die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine eingesetzt.

2. Tori-Leinen (nördlich von 23 Grad nördlicher Breite)

2a) Lange Scheuchbänder

i) Mindestlänge: 100 m. ii) Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einer Stelle mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine in das Wasser eintaucht. iii) Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden. iv) Scheuchbänder sind unter Verwendung von Wirbelschäkeln in Abständen von höchstens 5 m anzubringen und müssen ausreichend lang sein, damit sie dem Wasser so nah wie möglich kommen. v) Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

2b) Kurze Scheuchbänder (für Schiffe >=24 m Gesamtlänge)

i) müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einer Stelle mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine ins Wasser eintaucht. ii) Müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden. iii) Scheuchbänder müssen in Abständen von weniger als 1 m angebracht werden und mindestens 30 cm lang sein. iv) Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

2c) Kurze Scheuchbänder (für Schiffe <24 m Gesamtlänge)

Diese Konstruktion wird spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten überprüft. i) Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einem Punkt mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine ins Wasser eintaucht. ii) Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden. iii) Werden Scheuchbänder verwendet, sollten sie in Abständen von weniger als 1 m angebracht werden und mindestens 30 cm lang sein. iv) Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

3. Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren

i) Die Hauptleine wird von der Backbord- oder der Steuerbordseite soweit wie praktisch machbar vom Heck entfernt (mindestens 1 m) ausgebracht und falls eine Abrollbeschleunigung für die Hauptleine verwendet wird, muss diese mindestens 1 m vor dem Heck angebracht werden. ii) Wenn Seevögel anwesend sind, muss gewährleistet sein, dass die Hauptleine durchhängt, sodass beköderte Haken unter Wasser bleiben. iii) Der Vogelscheuchvorhang muss eingesetzt werden. • Stange hinter der Abrollbeschleunigung mindestens 3 m lang; • Mindestens 3 Hauptscheuchbänder, die an den oberen 2 m der Stange befestigt sind; • Durchmesser des Hauptscheuchbandes mindestens 20 mm; • am Ende jedes Hauptscheuchbandes befestigte weitere Scheuchbänder müssen ausreichend lang sein, um im Wasser zu hängen (kein Wind) – Mindestdurchmesser 10 mm

4. Ausbringen der Leinen bei Nacht

i) Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und nautischer Abenddämmerung. ii) Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. iii) Die Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.

5. Beschwerte Mundschnüre

i) Folgende Mindestgewichtsspezifikationen gelten:

a) ein Gewicht von mindestens 40 g innerhalb von 50 cm Abstand vom Haken oder

b) von mindestens insgesamt 45 g innerhalb von 1 m Abstand vom Haken oder c) von mindestens insgesamt 60 g, innerhalb von 3,5 m Abstand vom Haken oder d) von mindestens insgesamt 98 g, innerhalb von 4 m Abstand vom Haken.

6. Abschirmvorrichtungen für Haken

Abschirmvorrichtungen für Haken umhüllen Spitze und Widerhaken von beköderten Haken, um Angriffe von Seevögeln während des Ausbringens der Leinen zu verhindern. Folgende Vorrichtungen wurden für die Verwendung in der WCPFC-Fischerei zugelassen: 1. Hakengehäuse, die folgende Leistungsmerkmale erfüllen: a) die Vorrichtung umhüllt Spitze und Widerhaken des Hakens, bis er eine Tiefe von mindestens 10 m erreicht oder mindestens 10 Minuten lang eingetaucht ist; b) die Vorrichtung erfüllt die geltenden Mindeststandards für beschwerte Mundschnüre gemäß diesem Anhang und c) die Vorrichtung ist so ausgelegt, dass sie nicht verloren geht, sondern mit dem Fanggerät verbunden bleibt.

7. Kontrollierte Ableitung von Abfall

i) Entweder keine Ableitung von Abfall während des Ausbringens oder Einholens; ii) oder strategische Ableitung von Abfall auf der dem Ausbringen/Einholen gegenüberliegenden Seite des Bootes, um Vögel aktiv von den beköderten Haken fernzuhalten.

8. Blaugefärbte Köder

i) Werden blaugefärbte Köder verwendet, müssen diese beim Färben vollständig aufgetaut sein. ii) das Sekretariat der Kommission verbreitet ein Farbmuster. iii) Alle Köder müssen entsprechend dem Farbmuster gefärbt sein.

9. Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung

i) Die Abrollbeschleunigung muss so eingesetzt werden, dass die Haken wesentlich tiefer eingebracht werden, als es ohne die Abrollbeschleunigung der Fall wäre, und dass die Mehrzahl der Haken eine Tiefe von mindestens 100 m erreicht.

ANHANG II

Kennzeichnung und sonstige technische Spezifikationen von Fischereifahrzeugen

1.Fischereifahrzeuge der Union bringen die WCPFC-Kennnummer (WIN) in englischer Sprache so an, dass sie jederzeit deutlich sichtbar ist:

(a)auf dem Schiffskörper oder den Aufbauten, an Backbord und Steuerbord. Die Betreiber dürfen Vorrichtungen anbringen, die in einem Winkel zur Schiffsseite oder zu den Aufbauten geneigt sind, sofern der Neigungswinkel die Sichtung des Zeichens von einem anderen Schiff oder von der Luft aus nicht verhindert;

(b)auf einem Deck, außer in den Fällen nach Absatz 2. Ist eine Plane oder sonstige vorübergehende Abdeckung angebracht, sodass die Kennzeichnung auf einem Deck verdeckt wird, ist auch die Plane oder Abdeckung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sollten querschiffs angebracht werden, wobei der obere Teil der Zahlen oder Buchstaben in Richtung des Bugs zeigen muss.

2.Die WIN sind wie folgt anzubringen:

(a)so hoch wie möglich über der Wasserlinie auf beiden Seiten des Schiffes, jedoch nicht an Teilen des Schiffskörpers wie Vorder- und Achtersteven;

(b)die Kennzeichnungen können nicht durch das Fanggerät verdeckt werden, unabhängig davon, ob es verstaut ist oder verwendet wird;

(c)sie befinden sich nicht an Stellen, an denen Abflüsse aus Speigatten oder Außenbordableitungen erfolgen; dazu zählen auch Bereiche, die anfällig für Schäden oder Verfärbungen durch den Fang bestimmter Arten sein könnten, und

(d)sie erstrecken sich nicht unterhalb der Wasserlinie.

3.Schiffe ohne Decks müssen die WIN nicht auf einer horizontalen Oberfläche anzeigen. Die Betreiber sollten jedoch ein Brett einbauen, auf dem die WIN angebracht ist, damit sie eindeutig aus der Luft sichtbar ist.

4.Schiffe, Ruderboote und Fahrzeuge, die von dem Schiff für den Fangeinsatz mitgeführt werden, tragen dieselbe WIN wie das betreffende Schiff.

5.Fischereifahrzeuge der Union müssen bei der Anbringung der WIN auf dem Schiff Folgendes einhalten:

(a)Blockschrift und Nummerierung werden durchgehend verwendet;

(b)die Breite der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Höhe;

(c)die Höhe (h) der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Größe des Schiffes und entspricht folgenden Vorgaben:

(d)für das Anbringen der WIN auf dem Schiffskörper, den Aufbauten und/oder geneigten Flächen: die Länge des Schiffes über alles (LOA) ist in Metern (m) anzugeben; die Höhe der Buchstaben und Ziffern in Metern (m) darf folgende Werte nicht unterschreiten: 1,0 m (bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 25 m), 0,8 m (bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 20 m, aber weniger als 25 m), 0,6 m (bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 15 m, aber weniger als 20 m), 0,4 m (bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 12 m, aber weniger als 15 m), 0,3 m (bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 5 m, aber weniger als 12 m), 0,1 m (bei Schiffen mit einer Länge unter 5 m);

(e)für das Anbringen der WIN an Deck: die Höhe darf bei allen Schiffskategorien ab 5 m nicht weniger als 0,3 m betragen;

(f)die Länge des Bindestrichs entspricht der halben Höhe der Buchstaben und Ziffern;

(g)die Strichbreite für alle Buchstaben, Ziffern und den Bindestrich beträgt h/6;

(h)der Abstand zwischen Buchstaben und/oder Ziffern darf h/4 nicht überschreiten und h/6 nicht unterschreiten:

(i)der Abstand zwischen nebeneinanderliegenden abgeschrägten Buchstaben darf h/8 nicht überschreiten und h/10 nicht unterschreiten:

(j)die WIN ist weiß auf schwarzem Hintergrund oder schwarz auf weißem Hintergrund;

(k)der Hintergrund ist so beschaffen, dass eine Umrandung der WIN von mindestens h/6 besteht;

(l)durchgehend wird Schiffsanstrich von guter Qualität verwendet;

(m)die WIN entspricht den Anforderungen dieser Spezifikationen, wenn retroreflektierende oder wärmeerzeugende Stoffe verwendet werden, und

(n)die WIN und der Hintergrund werden jederzeit in gutem Zustand gehalten.

ANHANG III

Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators, ALC), die im WCPFC-Schiffsüberwachungssystem verwendet werden

 

1. Der ALC übermittelt automatisch und unabhängig von Einsätzen auf dem Schiff folgende Daten:

i) Statische eindeutige Kennung des ALC;

ii) die derzeitige geografische Position (Breitengrad und Längengrad) des Schiffes und

iii) Datum und Uhrzeit (UTC) der Bestimmung der Schiffsposition nach Absatz 1 Ziffer ii.

2. Die Daten nach Absatz 1 Ziffern ii und iii werden von einem satellitengestützten Ortungssystem gewonnen.

3. Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALCs müssen in der Lage sein, die Daten nach Absatz 1 stündlich zu übermitteln.

4. Die Daten nach Absatz 1 müssen der WCPFC-Kommission innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Generierung durch den ALC unter normalen Betriebsbedingungen zugehen.

5. Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALCs müssen geschützt werden, um Sicherheit und Integrität der Daten nach Absatz 1 zu wahren.

6. Informationen innerhalb des ALC müssen unter normalen Betriebsbedingungen sicher und integriert gespeichert werden.

7. Es darf nach vernünftigem Ermessen niemandem außer der Überwachungsbehörde möglich sein, die im ALC gespeicherten Daten dieser Behörde, einschließlich der Häufigkeit der Positionsmeldungen an diese Behörde, zu ändern.

8. Funktionen, die in den ALC oder die Gerätesoftware integriert sind, um die Instandhaltung zu unterstützen, dürfen keinen unbefugten Zugang zu Bereichen des ALC ermöglichen, die den Betrieb des VMS beeinträchtigen könnten.

9. Die ALC sind auf den Schiffen gemäß den Herstellerangaben und den geltenden Normen anzubringen.

10. Unter normalen Betriebsbedingungen der Satellitennavigation müssen die von den übermittelten Daten abgeleiteten Positionen auf 100 Quadratmeter des quadratischen mittleren Werts der Abweichung (Distance Root Mean Square, DRMS) genau sein (d. h. 98 % der Positionen müssen innerhalb dieses Bereichs liegen).

11. Der ALC und/oder der Weiterleitungsdienstleister müssen in der Lage sein, die Übermittlung von Daten an mehrere unabhängige Bestimmungsorte zu unterstützen.

12. Decoder und Transmitter für die Satellitennavigation müssen vollständig integriert und in demselben manipulationssicheren Gehäuse untergebracht sein.

13. Folgendes Standardformat gilt für die manuelle Positionsmeldung im Falle einer Störung oder eines Ausfalls des ALC:

1 WIN

2 Schiffsname

3 Datum: TT/MM/JJ

4 Uhrzeit 24-Stunden-Format HH:MM (UTC)

5 Breitengrad – GR/M/S (N/S)

6 Längengrad – GR/M/S (E/W)

7 Tätigkeit (Fischfang/Suche/Transit/Umladung)

(1)    Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.
(2)    Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen.
(3)    Abschirmvorrichtungen für Haken können als eigenständige Maßnahme eingesetzt werden.
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