EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.3.2021
COM(2021) 133 final
2018/0224(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
2018/0224 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
1.Hintergrund
Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2018) 435 final – 2018/0224 (COD))
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7. Juni 2018
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Datum der Einigung des Rates auf eine partielle allgemeine Ausrichtung
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30. November 2018
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Datum des Trilogs (Einigung über die Verständigung)
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19. März 2019
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Datum der im AStV gebilligten partiellen vorläufigen Kompromissvereinbarung (Verständigung)
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27. März 2019
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Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:(unter Einbeziehung der Verständigung)
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17. April 2019
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Datum des Trilogs (Einigung über den endgültigen Wortlaut)
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10.-11. Dezember 2020
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Datum der Abstimmung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments und Billigung des ausgehandelten Kompromisses
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17. Dezember 2020
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Datum der politischen Einigung im Ausschuss der Ständigen Vertreter
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18. Dezember 2020
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Datum der Annahme der Stellungnahme des Rates in erster Lesung
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16. März 2021
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Das Programm „Horizont Europa“ steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission in ihrer Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel und den globalen politischen Prioritäten (den Zielen für nachhaltige Entwicklung).
Das Programm wird die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union stärken, um zur Bewältigung aktueller und künftiger globaler Herausforderungen beizutragen, den ökologischen und digitalen Wandel und die Erholung von der Coronavirus-Pandemie zu fördern und gleichzeitig die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Gleichzeitig wird das Programm die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich ihrer Volkswirtschaften, steigern. Horizont Europa wird zur Umsetzung der strategischen Prioritäten der Union beitragen und die Ausarbeitung und Umsetzung der politischen Strategien der Union unterstützen. Horizont Europa wird zur Umwandlung exzellenter wissenschaftlicher Ergebnisse in Innovationen beitragen, die sich tatsächlich positiv auf die europäische Wirtschaft und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger auswirken, und neue Märkte mit mehr qualifizierten Arbeitsplätzen schaffen.
3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates
Der Standpunkt des Rates spiegelt vollständig die in den Trilogen erzielte Einigung wider. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vorschlag der Kommission umfassen:
–Programmstruktur: Aufteilung des vorgeschlagenen Clusters „Inklusive und sichere Gesellschaft“ in „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“ und „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“. Aufnahme des Wortes „Raumfahrt“ in das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ und Änderung des Titels des Clusters „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“. Änderung der Bezeichnungen der drei Pfeiler „Wissenschaftsexzellenz“, „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und „Innovatives Europa“. Mit der Änderung der Rechtsgrundlage des Beschlusses über das Spezifische Programm wurde der Anhang über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) vom Beschluss über das Spezifische Programm in die Verordnung über das Rahmenprogramm verschoben.
–Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz: Erwägungsgrund in Bezug auf das Budget des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“, in dem festgelegt wird, dass er mindestens 3,3 % des Gesamthaushalts des Programms betragen sollte. Darüber hinaus eine neue Definition für von der Ausweitung profitierende Länder einschließlich einer Liste der Mitgliedstaaten in einem Artikel.
–Europäischer Innovationsrat: Ausweitung des Mandats in dem entsprechenden Artikel und Erwägungsgrund über reine Finanzhilfen aus dem EIC-Accelerator für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen. In Bezug auf den EIC hat die Kommission eine Erklärung zur Ausführung des EIC-Accelerator-Haushalts abgegeben.
–Missionen und Partnerschaften: Aufnahme einer Liste mit fünf Bereichen für mögliche Missionen und acht Bereichen für institutionalisierte Partnerschaften in einem Anhang zum Rahmenprogramm und einer „Zwischenbewertung“. Darüber hinaus wird eine Haushaltsobergrenze für Missionen und Partnerschaften hinzugefügt.
–Vergütung: Erwägungsgrund, in dem anerkannt wird, dass es in Europa ein Lohngefälle gibt, und die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, Maßnahmen zu ergreifen, um attraktive Gehälter für Forscher zu gewährleisten.
–Anpassung des Programms „Horizont Europa“ an die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027: Bestimmung zur Anpassung der Laufzeit des Programms an den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027.
–Biodiversität: Erwägungsgrund mit spezifischen Zielen für die Biodiversität
–Rückwirkungsklausel: Um die Kontinuität der Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte die Verordnung rückwirkend ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten und unverzüglich in Kraft treten. In hinreichend begründeten Fällen, die im Finanzierungsbeschluss genannt sind, können im Rahmen der Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig gelten, selbst wenn sie vor Einreichung des Finanzhilfeantrags durchgeführt und angefallen sind.
–Aufnahme einer Bestimmung über die akademische Freiheit: Erwägungsgrund, der sich auf die akademische Freiheit und die Verbindungen zum Programm bezieht.
–Haushalt: Änderung des Artikels betreffend den Haushalt. Bestimmungen (Erwägungsgrund und Artikel) für die Verwendung von NGEU-Mitteln im Rahmen des Programms. Neuer Absatz über den Betrag der Geldbußen, der dem Programm zugewiesen wurde. Die vorgeschlagene Gesamtmittelausstattung beläuft sich auf 95,5 Mrd. EUR. Der Betrag umfasst Einnahmen aus Geldbußen, Next Generation EU-Mittel und die Wiedereinsetzung aufgehobener Mittelbindungen. Die vorläufige Aufteilung der freigegebenen Mittel im Programmhaushalt wurde nicht in den Text der Verordnung, sondern in eine gemeinsame politische Erklärung der beiden gesetzgebenden Organe und der Kommission aufgenommen.
–Einbeziehung der Achtung der Menschenrechte: Aufnahme der Achtung der Menschenrechte in den Artikel, der die Kriterien enthält, denen die Kategorie d Drittländer und Gebiete genügen muss, um für eine Assoziierung in Betracht zu kommen. Die Kommission hat eine Erklärung zu den Menschenrechten angenommen. In der Erklärung wird darauf hingewiesen, dass sich die Kommission uneingeschränkt für die Achtung der Menschenrechte gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union einsetzt; die Kommission bedauert jedoch, dass die „Achtung der Menschenrechte“ in die Kriterien aufgenommen wurde, die Drittländer erfüllen müssen, um für eine Assoziierung mit dem Programm in Betracht zu kommen.
–Einbeziehung der Analyse der Vorteile für die Union in den Geltungsbereich der Assoziierung: Einbeziehung der Analyse der Vorteile für die Union in den Artikel über den Geltungsbereich der Assoziierung
–Zuweisung der Finanzbeiträge von assoziierten Ländern: Absatz in einem Artikel, in dem festgelegt ist, dass bei der Zuweisung der Finanzbeiträge in den Teilen des Programms der Umfang der Beteiligung von Rechtspersonen aus den assoziierten Ländern an den oben genannten Teilen zu berücksichtigen ist.
–Unterrichtung über die Zuweisung der Finanzbeiträge für assoziierte Länder: Erwägungsgrund, der eine regelmäßige Unterrichtung des Parlaments und des Rates durch die Kommission über die Höhe der Finanzbeiträge der Union für Rechtsträger mit Sitz in assoziierten und nicht assoziierten Drittländern vorsieht.
–Beschränkung der Beteiligung oder Ausschluss von Rechtspersonen zum Schutz strategischer Vermögenswerte, Interessen, Autonomie oder Sicherheit der EU: Es wurde eine Bestimmung aufgenommen, die mögliche zusätzliche Maßnahmen vorsieht, mit denen die Beteiligung von Einrichtungen, die von Drittländern oder von deren Einrichtungen kontrolliert werden, an bestimmten sensiblen Maßnahmen beschränkt wird, um die strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren.
–Zusammenführung der für Synergien relevanten Bestimmungen: Zusammenführung aller Bestimmungen über Synergien mit anderen EU-Programmen in einem Artikel.
–Synergien mit anderen EU-Programmen: Aufnahme von vier neuen Programmen für mögliche Synergien mit Horizont Europa, in einen Anhang, nämlich Kreatives Europa, Mechanismus für einen gerechten Übergang, Aufbau- und Resilienzfazilität und EU4Health.
–Horizontale Angleichung der Bestimmungen über die Rückübertragung nicht verwendeter Mittel auf Horizont Europa aus Ressourcen unter geteilter Mittelverwaltung: Absatz in einem Artikel in Bezug auf die Rückübertragung nicht verwendeter Mittel auf Horizont Europa aus Ressourcen unter geteilter Mittelverwaltung analog zur Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen.
–Horizontale Bestimmung, die für alle sektoralen Programme im Zeitraum 2021-2027 gilt, und zwar:
–Klima: Aktualisierung auf 30 % des Gesamtziels für Klimaschutzausgaben für den gesamten MFR (ursprünglich 25 %).
–Rechtsstaatlichkeit: Verweis auf den Schutz des Haushalts der Union im Falle von mangelnder Rechtsstaatlichkeit eines Mitgliedstaats
–Schutz der finanziellen Interessen der Union: Artikel, der sich auf die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union bezieht
–Weitere Erklärungen der Kommission im Rahmen von Horizont Europa betreffen:
–Verteidigungsforschung: Präzisierung der Tatsache, dass die Forschungsmaßnahmen im Bereich Verteidigung im Rahmen von Horizont Europa mit den Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds zusammenfallen.
–Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Umsetzung von Horizont Europa: Verpflichtung zum Meinungsaustausch mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments über die Liste der Partnerschaften, die Liste der Missionen, die Ergebnisse des strategischen Programms und die Arbeitsprogramme.
–Klausel über die Nichtabgabe einer Stellungnahme: Klarstellung bezüglich der Möglichkeit für die Kommission, im Ausschussverfahren zu Durchführungsrechtsakten eine Stellungnahme abzugeben, falls der Programmausschuss (im Rahmen des spezifischen Programms) keine Stellungnahme abgibt.
–Ethik, insbesondere menschliche embryonale Stammzellen: Spezifikationen für Forschungstätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa, um das Programm an den ethischen Rahmen für die EU-Finanzierung der menschlichen embryonalen Stammzellenforschung anzupassen, wie dies bei Horizont 2020 der Fall ist.
–Assoziierung von Drittländern an Unionsprogramme: Diese Erklärung, die als „Gegenerklärung“ zu einer Erklärung des Rates über die Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission bei den Verhandlungen über Abkommen zur Assoziierung von Drittländern mit Unionsprogrammen dient, würde nach Abgabe einer solchen Erklärung des Rates abgegeben werden.
Mit der erzielten Einigung werden die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags beibehalten, indem die Ambitionen der Mindestanforderungen aufrechterhalten werden, aber bei der Umsetzung der neuen Vorschriften ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt wird.
4. Schlussfolgerung
Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der interinstitutionellen Verhandlungen und akzeptiert daher den vom Rat eingenommenen Standpunkt.