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Document 52020PC0852

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem mit in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

COM/2020/852 final

Brüssel, den 23.12.2020

COM(2020) 852 final

2020/0378(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem mit in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates sind Vorschriften über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut festgelegt.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 und im Hinblick auf den Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut, das in diesem Land erzeugt wurde und die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates erfüllt, gestellt.

Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 1999/105/EG seit ihrer Annahme umgesetzt und wirksam angewandt.

Das Land hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine jeweiligen Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wurde, unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben. Die Kommission hat die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass im Vereinigten Königreich erzeugtes forstliches Vermehrungsgut dem in der Union erzeugten und der Richtlinie 1999/105/EG entsprechenden forstlichen Vermehrungsgut gleichwertig ist, da ersteres die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das letztgenannte.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dies ist eine technische Umsetzung bestehender Vorschriften und steht somit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften im Bereich des Inverkehrbringens von Saatgut.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Handels- und Agrarpolitik der Union, da er den Handel mit forstlichem Vermehrungsgut fördern wird, das den Vorschriften der Union entspricht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen Bestimmungen festzulegen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Anforderungen an forstliches Vermehrungsgut sind auf Unionsebene geregelt. Um den freien Verkehr von aus dem Vereinigten Königreich eingeführtem Vermehrungsgut im Binnenmarkt zu gewährleisten, ist eine Maßnahme auf Unionsebene erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Dies ist die einzige mögliche Form einer Maßnahme der Union zur Erreichung des verfolgten Ziels.

Wahl des Instruments

Ein Beschluss stellt das geeignete Rechtsinstrument für die technische Umsetzung bestehender Vorschriften dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Eine gesonderte Konsultation war nicht erforderlich, da die Initiative nur die technische Umsetzung bestehender Vorschriften betrifft und im Rahmen ähnlicher Initiativen in der Vergangenheit keine gesonderte Konsultation stattgefunden hat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat in Austausch mit dem Vereinigten Königreich eine Analyse der Rechtsvorschriften durchgeführt. Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 1999/105/EG und ihre Durchführungsrechtsakte vor seinem Austritt aus der Union umgesetzt und durchgeführt sowie deren Anforderungen entsprochen. Das Vereinigte Königreich hat die Kommission unterrichtet, dass diese Rechtsvorschriften unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.

Folgenabschätzung

Es handelt sich um einen Beschluss rein technischer Art, mit dem bestehende Vorschriften umgesetzt werden; eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit REFIT. Der Vorschlag wird den Handel mit forstlichem Vermehrungsgut zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union aufrechterhalten. Die Gleichstellung soll daher zur Aufrechterhaltung der kontinuierlichen Versorgung mit hochwertigem Saatgut in der Union beitragen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Befolgungskosten für die Unternehmer. Der „digitale Check“ ist auf diesen Vorschlag nicht anwendbar.

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, das in einem der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf. Sie gilt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Anhang II der genannten Entscheidung und der Richtlinien 2000/29/EG und 2001/18/EG des Rates erfüllt sind. Die Regelungen für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial unter Kontrolle der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Behörden von Drittländern oder unter deren Aufsicht sind als gleichwertig mit denjenigen anzusehen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden.

Mit der einzigen materiellrechtlichen Bestimmung des Vorschlags wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Länder aufgenommen, für die die Union die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut, insbesondere der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, mit dem jeweiligen in der Union erzeugten Material anerkennt. Dies beruht auf der Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und der Schlussfolgerung, dass die Anforderungen und das bestehende System denjenigen der Union, insbesondere jenen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates und der Entscheidung 2008/971/EG des Rates, gleichwertig sind und die gleiche Gewähr bieten wie das Unionssystem.

Nach der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Länderliste in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG ist die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus dem Vereinigten Königreich in die Union zulässig.

2020/0378 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem mit in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates 1 sind Vorschriften über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut festgelegt.

(2)Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates 2 gilt für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Union. Darin wird Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden behandelt, die für forstwirtschaftliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon von Bedeutung sind.

(3)Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 1999/105/EG des Rates einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte seit ihrer Annahme umgesetzt und wirksam angewandt.

(4)Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“), insbesondere nach Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, findet das Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 1999/105/EG und der Entscheidung 2008/971/EG, im Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung.

(5)Im Hinblick auf das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraumes hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut, das in diesem Land erzeugt wurde, mit solchem in der Union gemäß dem einschlägigen Unionsrecht erzeugtem Vermehrungsgut ab dem 1. Januar 2021 gestellt.

(6)Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.

(7)Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass im Vereinigten Königreich erzeugtes forstliches Vermehrungsgut, insbesondere die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, dem in der Union erzeugten forstlichem Vermehrungsgut, das der Richtlinie 1999/105/EG und den Bedingungen des Anhangs II der Entscheidung 2008/971/EG entspricht, gleichwertig ist, da ersteres die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das letztgenannte.

(8)Daher ist es angebracht, die Gleichstellung von solchem im Vereinigten Königreich erzeugten forstlichem Vermehrungsgut mit in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut anzuerkennen.

(9)Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls sollte das Vereinigte Königreich daher in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgenommen werden.

(10)Die Entscheidung 2008/971/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2008/971/EG

Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)

   Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83).

(2)    Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).
Top

Brüssel, den 23.12.2020

COM(2020) 852 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem mit in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut


ANHANG

In Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.Zwischen dem Eintrag „CH“ und dem Eintrag „NO“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB**

Department for Environment, Food and Rural Affairs (DEFFRA)

Varieties and Seeds Policy

Eastbrook, Shaftesbury Road

Cambridge CB2 8DR

___________________________

(**) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“

2.Die Fußnote (*) erhält folgende Fassung:

„(*) CA – Kanada, CH – Schweiz, GB – Vereinigtes Königreich, NO – Norwegen, RS – Serbien, TR – Türkei, US – Vereinigte Staaten.“

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