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Document 52020PC0736

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

COM/2020/736 final

Brüssel, den 12.11.2020

COM(2020) 736 final

2020/0327(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertreten ist

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Das EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden im Konsens gefasst. Gemäß dem Vertrag von Lissabon ist der Europäische Auswärtige Dienst für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten auf Seiten der EU zuständig. 

2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (im Folgenden „vorgesehener Akt“) annehmen.

Zweck des vorgesehenen Akts ist die Gewährleistung des gegenseitigen Schutzes der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des EWR-Abkommens und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft.

Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Es ist notwendig, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Sinne des Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) 1 in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befanden, die eine oder mehrere Vertragsparteien des EWR-Abkommens und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft.

Nach Artikel 33 Absatz 1 des Austrittsabkommens 2 gilt Titel III (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) auch für Staatsangehörige der EWR-EFTA-Staaten, sofern diese Länder die entsprechenden Abkommen mit dem Vereinigten Königreich (die für Unionsbürger gelten würde) und mit der Union (die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten würden) schließen.

Da die EWR-EFTA-Staaten die entsprechenden Abkommen mit dem Vereinigten Königreich bereits geschlossen haben, obliegt es nun der Union und den EWR-EFTA-Staaten, Abkommen zu schließen, mit denen gewährleistet würde, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Geltungsbereich des Austrittsabkommens und des Abkommens über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, (im Folgenden „Trennungsabkommen“) im Hinblick auf die Sozialversicherungsansprüche, die sie vor dem Ende des Übergangszeitraums erworben haben oder danach erwerben, geschützt werden.

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll daher Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens geändert werden, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsansprüche von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erhalten bleiben.

In Bezug auf Inhalt und Art geht der Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein Abkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Bei einem vorgesehenen Akt, der mehrere Zielsetzungen zugleich verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, muss sich die materielle Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Akt verfolgt Ziele und umfasst Komponenten im Bereich der sozialen Sicherheit und der Befugnisübertragung. Diese Elemente des vorgesehenen Akts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 48 und Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 48 AEUV und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Anhang VI über soziale Sicherheit geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2020/0327 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 48 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang VI des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über soziale Sicherheit enthält.

(3)Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) 6 gilt Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen, sofern diese Länder entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden.

(4)Nach Artikel 32 des Abkommens über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten (im Folgenden „Trennungsabkommen“) gilt Titel III von Teil Zwei des Trennungsabkommens für Unionsbürger, sofern die Union entsprechende Abkommen mit den Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, die auf Staatsangehörige der EW R-EFTA-Staaten anwendbar sind, sowie mit den EWR-EFTA-Staaten, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen hat und anwendet,

(5)Es ist daher notwendig, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft.

(6)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnummern 61 bis 64.
(4)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(5)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(6)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
Top

Brüssel, den 12.11.2020

COM(2020) 736 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]

vom […]

zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)in der Erwägung, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) 1 Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden;

(2)in der Erwägung, dass nach Artikel 32 des Abkommens über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten (im Folgenden „Trennungsabkommen“) 2 Titel III von Teil Zwei des Trennungsabkommens für Unionsbürger gilt, sofern die Union entsprechende Abkommen mit den Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, die auf Staatsangehörige der EW R-EFTA-Staaten anwendbar sind, sowie mit den EWR-EFTA-Staaten, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen hat und anwendet;

(3)in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft;

(4)Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Anhang VI Kapitel II des EWR-Abkommens wird folgendes Kapitel eingefügt:

„III. STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen

(1)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Austrittsabkommen“ ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 ;

b)„Trennungsabkommen“ ist das Abkommen über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten 4 ;

c)„erfasste Staaten“ sind die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

d)„Übergangszeitraum“ ist der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens;

e)die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 5 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 6 .

(2)Für die Zwecke dieses Kapitels sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Kapitels anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.

ARTIKEL 2

Erfasste Personen

(1)Dieses Kapitel gilt für die folgenden Personen:

a)Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

b)Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

c)Personen, die nicht unter Buchstaben a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

d)Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.

(3)Dieses Kapitel gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 9 des Trennungsabkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(4)Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Trennungsabkommens erfassten Staat zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 23 und 24 des Trennungsabkommens das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.

(5)Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Kapitel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

ARTIKEL 3

Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1)Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Bestimmungen und Ziele des Artikels 29 des EWR-Abkommens, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

(2)Die Union berücksichtigt in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“), die in Teil I des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführt sind. Die EFTA-Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse der Verwaltungskommission und nehmen die in Anhang I Teil I des Trennungsabkommens aufgeführten Empfehlungen der Verwaltungskommission zur Kenntnis.

ARTIKEL 4

Erfasste Sonderfälle

(1)Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 2 fallen:

a)Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Kapitel für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt;

b)die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinten Königreichs sowie auf im Vereinten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Artikels 13 des Trennungsabkommens das Recht, in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen;

c)die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;

d)die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;

e)in den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.

Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 5

Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen, und

a)vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder

b)nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.

ARTIKEL 6

Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten

(1)Ungeachtet des Absatzes 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Kapitel als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen – auch in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die sie ersetzt werden – zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.

(2)Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Kapitel auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die EFTA-Staaten durch die in Teil II des Anhangs I des Trennungsabkommens aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.

(3)Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke dieses Kapitels als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Trennungsabkommens aufgeführt sind.

(4)Für die Zwecke dieses Kapitels werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder des Anhangs I des Trennungsabkommens wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am XX oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Er gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   […]

   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
   […]

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2)    Unterzeichnet in London Ottawa am 28. Januar 2020
(3)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4)    Unterzeichnet in London Ottawa am 28. Januar 2020
(5)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
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