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Document 52020PC0671

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertreten ist

COM/2020/671 final

Brüssel, den 30.10.2020

COM(2020) 671 final

2020/0303(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat (im Folgenden „ISC“) im Zusammenhang mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 1 (im Folgenden das „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren, als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen, den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und über andere Süßungsmittel zu erleichtern und die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern.

Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1993 in Kraft.

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 2

2.2.Die Internationale Zuckerorganisation

Die Internationale Zuckerorganisation (im Folgenden „ISO“), die das Übereinkommen verwaltet, ist eine in London ansässige zwischenstaatliche Organisation, die bestrebt ist, die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ziele zu erreichen.

Diese Ziele sollen durch die Verbesserung der Markttransparenz mittels Erhebung und Veröffentlichung statistischer Informationen und Studien über die Produktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, den Verbrauch und die Bestände von Zucker weltweit erreicht werden.

Die ISO hat derzeit 87 Mitglieder, darunter viele der weltweit größten Zuckererzeuger und ‑einführer. Neben der Union sind etwa auch Brasilien, Indien, Thailand, Australien, die Russische Föderation und Kuba Mitglieder. Sri Lanka ist das jüngste Mitglied der ISO, welches am 6. August 2013 beitrat. Die 87 Mitglieder der ISO haben insgesamt 2000 Stimmen.

In Haushaltsverfahren (Artikel 25 des Übereinkommens), d. h. zur Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, hat die Union im Jahr 2020 538 Stimmen. 3 Die Zahl der Stimmen wird gemäß Artikel 25 festgelegt und jährlich auf der Grundlage der Veränderung des Anteils jedes Mitglieds an der Gesamtmenge aller Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Vorjahresanteil angepasst. Die Gesamtmenge wird berechnet als 35 % der Ausfuhren des Mitglieds nach dem freien Markt zuzüglich 15 % der Gesamtausfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen zuzüglich 35 % der Einfuhren des Mitglieds aus dem freien Markt zuzüglich 15 % der Gesamteinfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen. Für die Berechnung dieser auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Teilmengen wird für jede dieser Kategorien der Durchschnitt der in der jeweils neuesten Ausgabe des Zuckerjahrbuchs der Organisation veröffentlichten Werte der drei höchsten unter den letzten vier Jahren zugrunde gelegt.

Für die Beschlussfassung werden die Stimmrechte gemäß Artikel 11 des Internationalen Zucker-Übereinkommens aufgeteilt, in dem auch die Neuverteilung der Stimmen der Mitglieder, deren Stimmrecht wegen Nichtzahlung ihres Beitrags zum Verwaltungshaushalt ausgesetzt wurde, geregelt ist. Nach der jüngsten Aufteilung der Stimmen gemäß Artikel 11 hat die Europäische Union 697 Stimmen.

Auf den Tagungen der ISO wird die Union gemäß Artikel 17 EUV durch die Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können an den Tagungen der ISO teilnehmen, insbesondere an den Ratstagungen.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Internationalen Zuckerrates (ISC)

Am 2. Oktober 2020 hat das Vereinigte Königreich förmlich den Beitritt zum Übereinkommen beantragt. 4 Am 9. Oktober 2020 hat das Sekretariat der ISO die Mitglieder über den Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet. Das Vereinigte Königreich beantragt die Mitgliedschaft in der ISO ab dem 1. Januar 2021, d. h. nach dem Ende des Übergangszeitraums im Anschluss an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens übernimmt oder veranlasst der ISC die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlich sind.

Nach Artikel 41 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom ISC für angemessen erachteten Bedingungen offen. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens bestimmt der ISC im Falle des Beitritts eines Mitglieds nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn das beitretende Mitglied nicht im Anhang des Übereinkommens aufgeführt ist, die diesem Mitglied zustehenden Stimmen. Nach der Annahme der vom ISC zugestandenen Stimmenzahl durch das neu beitretende Mitglied werden die Stimmen der bestehenden Mitglieder so neuberechnet, dass die Gesamtstimmenzahl von 2000 erhalten bleibt. Auf der Grundlage der derzeitigen Verteilung würden dem Vereinigten Königreich 55 Stimmen zugewiesen und von den der Europäischen Union gemäß Artikel 25 des Internationalen Zucker-Übereinkommens zugewiesenen Stimmen abgezogen werden. Demzufolge würde die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 entsprechend reduziert.

Vor der vom Sekretariat der ISO veröffentlichten Mitteilung vom 9. Oktober 2020 5 über das Schreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 2. Oktober 2020 haben im Verwaltungsausschuss der ISO oder auf den Tagungen des ISC keine förmlichen Diskussionen über den Beitritt des Vereinigten Königreichs stattgefunden. Bei der 57. Tagung des ISC am 27. November 2020 wird der ISC die Bedingungen für den Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 41 des Übereinkommens festlegen.

Das Austrittsabkommen

Gemäß Artikel 129 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 6 (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) wird das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums bei den Arbeiten von Gremien, die durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, welche von der Union geschlossen wurden, weiterhin von der Union vertreten. Das Vereinigte Königreich enthält sich während des Übergangszeitraums jeglichen Handelns oder jeder Initiative, das beziehungsweise die den Interessen der Union Schaden zufügen könnte. Allerdings kann das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Austrittsabkommens internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates 7 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen. Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens wird das Übereinkommen jeweils um höchstens zwei Jahre verlängert. Am 19. Juli 2019 beschloss der ISC, das Internationale Zucker-Übereinkommen um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. 8  

Die Union war von Anfang an aktives Mitglied der ISO und hat die Erweiterung der Organisation unterstützt.

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Zucker, der die Hauptkultur im Zuständigkeitsbereich der ISO darstellt. Als Mitglied der Union unterhielt das Vereinigte Königreich umfangreiche Handelsbeziehungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten mit Zucker und zuckerhaltigen Erzeugnissen.

Während des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ist das Vereinigte Königreich weiterhin an die internationalen Übereinkünfte der Union gebunden und vertritt die Union das Vereinigte Königreich weiterhin in der ISO.

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens sind die jährlichen Beiträge der Mitglieder am ersten Tag des Haushaltsjahres fällig; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der ISO beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglied werden. Die Union zahlt daher ihre jährlichen Beiträge an die ISO Anfang Januar für das gesamte betreffende Haushaltsjahr, das im Januar beginnt und im Dezember endet. Der Unionsbeitrag für 2020 wurde aus dem Unionshaushalt 2020 gezahlt, zu dem auch das Vereinigte Königreich beiträgt. Demzufolge deckt der Unionsbeitrag zur ISO für das gesamte Haushaltsjahr 2020 auch das Vereinigte Königreich ab. Mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum 1. Januar 2021 wird der Beitrag der Union zur ISO für das Haushaltsjahr 2021 das Vereinigte Königreich nicht mehr abdecken.

Mit diesem Vorschlag soll der Standpunkt der Union in der ISO bezüglich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen zum 1. Januar 2021 festgelegt werden. Da das Beitrittsverfahren gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens einem Beschluss des ISC unterliegt, wird der Standpunkt der Union auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt des ISC bewirkt eine Erhöhung der Mitgliederzahl des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992. Der vorgesehene Rechtsakt des ISC ist rechtswirksam, da er die Bedingungen für einen solchen Beitritt festlegt und insbesondere, weil er sich auf das Verhältnis bei der Beschlussfassung im ISC auswirkt, dessen Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im Konsens gefasst bzw. verabschiedet werden. Kann kein Konsens erreicht werden, so werden Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit gefasst bzw. verabschiedet (es sei denn, das Übereinkommen sieht eine besondere Abstimmung 9 vor) und sind gemäß Artikel 13 des Übereinkommens für die Mitglieder bindend. Die entsprechenden Beiträge der Mitglieder ändern sich durch die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 ebenfalls. Daher muss der Standpunkt der Union festgelegt werden.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Wesentlicher Zweck und Inhalt des geplanten Rechtsakts betreffen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2020/0303 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates 10 geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde ursprünglich für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom 10. Juli 2019 11 verlängert und bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.

(3)Gemäß Artikel 41 des Übereinkommens können die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen beitreten.

(4)Am 2. Oktober 2020 hat das Vereinigte Königreich förmlich den Beitritt zum Übereinkommen zum 1. Januar 2021 beantragt.

(5)Bei der für den 27. November 2020 anberaumten 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates soll der Internationale Zuckerrat die Bedingungen für den Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 41 des Übereinkommens festlegen.

(6)Daher ist es angebracht, den im Internationalen Zuckerrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Zuckererzeuger. Es ist im Interesse der Union, dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zuzustimmen.

(8)Die dem Vereinigten Königreich ab dem Tag seines Beitritts zu dem Übereinkommen zugewiesenen Stimmen sollten von den der Union gemäß Artikel 25 des Übereinkommens zugewiesenen Stimmen abgezogen werden. Der Beitrag der Europäischen Union sollte daher ab dem Haushaltsjahr 2021 entsprechend gekürzt werden.

(9)Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen sollte erst nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam werden, und das Übereinkommen sollte in Bezug auf das Vereinigte Königreich vor Ablauf dieses Zeitraums nicht vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Der bei der 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates am 27. November 2020 im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist Folgender: Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird unter den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen genehmigt.

(2)Der Beitritt wird nicht vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam und das Übereinkommen wird nicht vorher vorläufig auf das Vereinigte Königreich angewendet.

(3)Ab dem Tag seines Beitritts zu dem Übereinkommen wird das Vereinigte Königreich eine Anzahl von Stimmen erhalten, die gemäß Artikel 25 des Übereinkommens bestimmt, auf der 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates am 27. November 2020 festgelegt und von den der Europäischen Union zugewiesenen Stimmen abgezogen wird.

(4)Der Beitrag der Union wird gemäß Artikel 25 des Übereinkommens reduziert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

Fin Stat/20/PSHMK/pl/62220293413793

agri.ddg3.g.4(2020) 6175239

6.22.2020

DATUM: 13.10.2020

1.

HAUSHALTSLINIE:

Kapitel 15 20 PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, IM RAHMEN DER BEFUGNISSE DER KOMMISSION FINANZIERTE MASSNAHMEN UND SONSTIGE MASSNAHMEN

15 20 03 06 Internationale Organisationen und Übereinkünfte    

MITTEL:

Haushaltsjahr 2021: 15 605 027 EUR

2.

TITEL:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertreten ist

3.

RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Genehmigung des Beitritts des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

12 MONATS-ZEITRAUM

(in EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2020

(in EUR)

FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR 2021

(in EUR)

5.0

AUSGABEN

-    ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALE BEHÖRDEN

-    SONSTIGE

-42 937

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENE MITTEL DER EU (ABGABEN/ZÖLLE)

-    AUF NATIONALER EBENE

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSWEISE: 55 Stimmen weniger für die EU, 686 GBP/Stimme

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

nicht zutreffend

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

nicht zutreffend

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

NEIN

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

NEIN

Der Beschluss wird sich ab dem Haushaltsjahr 2021 positiv auf den EU-Haushalt auswirken. Der EU-Beitrag dürfte 42 937 EUR weniger betragen, da das Vereinigte Königreich seinen eigenen Mitgliedsbeitrag zahlen wird. Der Betrag kann je nach dem pro Stimme zu zahlenden Betrag in GBP und dem Wechselkurs EUR/GBP variieren. Dieser Schätzung liegt der Wechselkurs GBP/EUR der EZB vom 12.10.2020 zugrunde (1 GBP = 1,1380 EUR).

(1)    Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).
(2)    Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).
(3)    Die Internationale Zuckerorganisation arbeitet auf Grundlage von Haushaltsjahren, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.
(4)    Mit Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin für Ernährung, Umwelt und den ländlichen Raum (Department for Food, Environment and Rural Affairs, Defra).
(5)    Memo (20)68.
(6)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
(7)    ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.
(8)    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt, COM(2019) 286 final, vom Rat auf seiner Tagung (Allgemeine Angelegenheiten) vom 25. September 2017 gebilligt.
(9)    Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens ist eine besondere Abstimmung eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht.
(10)    Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).
(11)    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt, COM(2019) 286 final, vom Rat auf seiner Tagung (Allgemeine Angelegenheiten) vom 25. September 2019 gebilligt.
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