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Document 52020PC0587

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft

COM/2020/587 final

Brüssel, den 28.9.2020

COM(2020) 587 final

2020/0273(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Rat hat am 8. Juli 2019 einen Beschluss 1 zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Mauretanien über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens angenommen (Dok. 10402/19 und 10231/19). Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses konnte die Kommission eine begrenzte Verlängerung des derzeitigen Protokolls bis zum 15. November 2019 aushandeln, um eine lange Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden. In den diesem Beschluss des Rates beigefügten Verhandlungsrichtlinien (Dok. 10231/19 ADD1) ist festgelegt, dass eine solche Verlängerung einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht überschreiten darf.

Am 8. November 2019 wurde das Protokoll durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels 2 (Dok. 12928/19) um ein Jahr bis zum 15. November 2020 verlängert.

Zwischen September 2019 und Februar 2020 fanden vier Verhandlungsrunden mit Mauretanien über die Erneuerung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des zugehörigen Protokolls statt, die jedoch nicht abgeschlossen wurden.

Angesichts des derzeitigen Gesundheitsumfelds (COVID-19-Pandemie) und trotz der Verlängerung des Protokolls wurde festgestellt, dass die Verhandlungen über das neue Abkommen und Protokoll nicht rechtzeitig abgeschlossen würden, um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten bei Ablauf der genannten Verlängerung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ermächtigte der Rat die Kommission am 26. Juni 2020 3 , eine weitere Verlängerung des Protokolls um höchstens ein weiteres Jahr auszuhandeln.

In der fünften Verhandlungsrunde (7. Juli 2020) haben sich die Verhandlungsführer der Union und der Islamischen Republik Mauretanien auf die zweite Verlängerung des Protokolls um höchstens ein Jahr im Einklang mit dem Mandat des Rates geeinigt. Diese Verlängerung wird in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, das am 7. Juli 2020 in Brüssel paraphiert wurde.

Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der europäischen Flotte, die in den mauretanischen Gewässern Fischfang betreibt, zu vermeiden, sollte der Beschluss des Rates zur Annahme dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels rechtzeitig angenommen werden, damit die beiden Vertragsparteien diesen Beschluss vor dem 15. November 2020, dem Tag des Auslaufens des derzeitigen Protokolls, unterzeichnen können.

Die Kommission schlägt auf dieser Grundlage vor, dass der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Briefwechsels genehmigt, der eine zweite Verlängerung des derzeitigen Protokolls, das am 15. November 2020 ausläuft, für einen Zeitraum von höchstens einem weiteren Jahr ermöglicht.

Zweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF), sowie der wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den mauretanischen Gewässern zu eröffnen. Ziele sind auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Stärkung des partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Islamischen Republik Mauretanien im Interesse beider Vertragsparteien.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten für folgende Fischereifahrzeuge vorgesehen:

   Kategorie 1 – Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen: 5000 Tonnen und 25 Schiffe;

   Kategorie 2 – Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht: 6000 Tonnen und 6 Schiffe;

   Kategorie 2a – Frostertrawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht: 3500 Tonnen Seehecht, 1450 Tonnen Kalmare, 600 Tonnen Tintenfisch für 6 Schiffe;

   Kategorie 3 – Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen: 3000 Tonnen und 6 Schiffe;

   Kategorie 4 – Thunfischwadenfänger: 12 500 Tonnen (Referenzfangmenge) und 25 Schiffe;

   Kategorie 5 – Thunfischfänger mit Angeln und Langleinenfänger: 7500 Tonnen (Referenzfangmenge) und 15 Schiffe;

   Kategorie 6 – Frostertrawler für pelagische Fänge: 225 000 Tonnen 4 und 19 Schiffe;

Kategorie 7 – Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster: 15 000 Tonnen (falls genutzt, Abzug von der Menge der Kategorie 6) und 2 Schiffe.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik 5 eröffnet das Protokoll Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der ICCAT Fangmöglichkeiten in den Gewässern von Mauretanien. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen der Islamischen Republik Mauretanien zur Entwicklung ihres Fischereisektors im Interesse beider Parteien.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit der Islamischen Republik Mauretanien und dessen Durchführungsprotokolls – bei der dieser Vorschlag für eine Verlängerung eine Etappe darstellt – wird im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 die betreffende Stufe des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischreifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen über die finanzielle Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

Die Verlängerung des durch das am 15. November 2020 auslaufende Protokoll festgelegten Rahmens um ein weiteres Jahr ist für den Verhandlungsprozess zweckmäßig, um die Kontinuität der Fischereitätigkeiten der europäischen Flotte in den mauretanischen Gewässern zu gewährleisten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Interessenträger wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2015-2019 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiprotokoll mit der Islamischen Republik Mauretanien zu erneuern. Dieser Vorschlag für die Verlängerung des Protokolls ist eine Etappe des Verhandlungsprozesses über diese Verlängerung.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Islamischen Republik Mauretaniens konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union beläuft sich auf 61 625 000 EUR und ergibt sich aus

a)einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Dauer der Verlängerung des Protokolls auf 57 500 000 EUR festgesetzt wird;

b)einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik Mauretaniens in Höhe von 4 125 000 EUR jährlich für die Dauer der Verlängerung des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Binnen- und Seefischereiressourcen im Einklang.

Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 6 .

Im Briefwechsel für die Verlängerung wird auch eine Klausel über eine anteilsmäßige Kürzung festgelegt, falls die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor Ablauf der jährlichen Verlängerung gemäß dem Briefwechsel mit deren Unterzeichnung abgeschlossen werden und diese demzufolge in Kraft treten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Modalitäten für die Überwachung sind in dem Protokoll festgelegt, das mit dem Briefwechsel verlängert wird.

2020/0273 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien 7 (im Folgenden das „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates 8 genehmigt wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.

(2)Das Protokoll zum Abkommen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem Abkommen festgelegt sind (im Folgenden das „Protokoll“), trat am selben Tag für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft und wurde mehrfach ersetzt.

(3)Der Rat hat am 8. Juli 2019 einen Beschluss 9 zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Mauretanien über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens angenommen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses konnte die Kommission eine begrenzte Verlängerung des am 15. November 2019 auslaufenden Protokolls bis zum 15. November 2020 aushandeln, um eine lange Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden. Der Rat hat den Beschluss 10 über diese Verlängerung am 8. November 2019 angenommen.

(4)Zwischen September 2019 und Februar 2020 fanden vier Verhandlungsrunden mit Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines neuen Protokolls statt. Diese Verhandlungen wurden nicht abgeschlossen.

(5)Angesichts des derzeitigen Gesundheitsumfelds (COVID-19-Pandemie) wurde festgestellt, dass die Verhandlungen über den Abschluss des neuen Abkommens und Protokolls nicht rechtzeitig beendet sein werden, um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten trotz der ersten Verlängerung des Protokolls zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ermächtigte der Rat die Kommission am 26. Juni 2020 11 , eine weitere Verlängerung des Protokolls um höchstens ein weiteres Jahr auszuhandeln.

(6)In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die zweite Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt. Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Briefwechsels am 7. Juli 2020 erfolgreich abgeschlossen.

(7)Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(8)Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(9)Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den mauretanischen Gewässern weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des am 15. November 2020 auslaufenden Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens in Form eines Briefwechsels stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels gilt gemäß Absatz 6 des Abkommens vorläufig ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichnungsdatum.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die zweite Verlängerung des am 15. November 2020 auslaufenden Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien.

1.2.    Politikbereich(e) 

11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

11 03 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 12  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.    Ziel(e)

1.4.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.    Einzelziel(e)

Einzelziel

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch die zweite Verlängerung des Protokolls zum bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge nach Auslaufen des Protokolls am 15. November 2020 vermieden. Die Verlängerung gilt bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Verlängerung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Durch das Protokoll kann im Bereich der Fischerei ein Rahmen für eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien geschaffen werden. Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme leistet, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei.

1.4.4.    Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten).

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es ist vorgesehen, dass der Briefwechsel zur Verlängerung des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung, ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt wird, um eine Unterbrechung der laufenden Fischereitätigkeiten unter dem derzeitigen Protokoll zu vermeiden.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, könnten die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben, da das Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die europäische Fernfischereiflotte. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und der Islamischen Republik Mauretanien.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der Fischereizone der Islamischen Republik Mauretaniens und der in jüngerer Zeit im Rahmen ähnlicher Protokolle in der Region erzielten Fänge sowie aufgrund der verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die mittels Fangbeschränkungen (TAC) oder als Referenzfangmengen in Tonnen ausgedrückten Fangmöglichkeiten für die in der obigen Begründung genannten Kategorien festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors trägt dem Bedarf der Fischereibehörden der Islamischen Republik Mauretanien beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten im Bereich Fischerei Rechnung.

1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt der Islamischen Republik Mauretanien Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

entfällt

Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

◻ Laufzeit von 2020 bis 2024

X    Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2021 für Mittel für Verpflichtungen und von 2020 bis 2022 für Mittel für Zahlungen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 13  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻ durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.    Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem im Land (Nouakchott) ansässigen Fischereiattaché) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Islamische Republik Mauretanien zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch die Islamische Republik Mauretanien.

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse.

Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.


2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission ist bemüht, den politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Islamischen Republik Mauretanien zu verstärken, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Beitrag der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. In dem Protokoll wird festgelegt, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der Staatskasse bei der mauretanischen Zentralbank zu überweisen ist.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 14

von EFTA-Ländern 15

von Kandidatenländern 16

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX YY YY YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD: MARE

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 17 11 03 01

Verpflichtungen

(1a)

61 625

61 625

Zahlungen

(2a)

57 500

4 125

61 625

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 18  

Haushaltslinie

(3)

Operative Mittel INSGESAMT 
für die GD MARE

Verpflichtungen

=1a+1b +3

61 625

61 625

Zahlungen

=2a+2b

+ 3

57 500

4 125

61 625

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

61 625

61 625

Zahlungen

(5)

57 500

4 125

61 625

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel unter der RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

Verpflichtungen

=4+ 6

61 625

61 625

Zahlungen

=5+ 6

57 500

4 125

61 625

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

•Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

61 625

61 625

Zahlungen

=5+ 6

57 500

4 125

61 625





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

INSGESAMT

GD: MARE

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD MARE INSGESAMT

Mittel

Operative Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

61 625

61 625

Zahlungen

57 500

4 125

61 625

3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

INSGESAMT

Art 19

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 20

- Zugang

Jährlich

57 500

57 500

4 125

61 625

- Fischereisektor

Jährlich

4 125

4 125

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

61 625

61 625

EINZELZIEL Nr. 2…

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

61 625

61 625

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 21

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 22 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.    Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 23

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  24

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Durchführung des Protokolls (Zahlungen, Zugang zu den mauretanischen Gewässern durch Fischereifahrzeuge der Union, Bearbeitung von Fanggenehmigungen), Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, Vorbereitung für die Erneuerung des Protokolls, externe Bewertung, Legislativverfahren, Verhandlungen.

Externes Personal

Umsetzung des Protokolls: Kontakte mit den mauretanischen Behörden für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den mauretanischen Gewässern, Bearbeitung von Fanggenehmigungen, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses, insbesondere Umsetzung der Unterstützung für den Fischereisektor.

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).

◻ erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

◻ erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

◻ sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 25

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Gesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 



3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

◻ auf Eigenmittel

◻ auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 26

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Beschluss des Rates vom 8. Juli 2019 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (ST 10231 2019 INIT).
(2)    Beschluss (EU) 2019/1918 Des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).
(3)    Addendum zu den Verhandlungsrichtlinien in Dok. 10231/19 ADD1 und Dok. 10231/19 ADD 2 PECHE 285.
(4)    Überschreitung von 10 % zulässig ohne Auswirkungen auf die von der Europäischen Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung.
(5)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(6)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(7)    ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.
(8)    Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).
(9)    Beschluss des Rates vom 8. Juli 2019 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (ST 10231 2019 INIT).
(10)    Beschluss (EU) 2019/1918 Des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).
(11)    Addendum zu den Verhandlungsrichtlinien in Dok. 10231/19 ADD1 (Dok. WK 5899/20).
(12)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(13)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/FR/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(14)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(15)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(16)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(17)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(18)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(19)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(20)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)...“) beschrieben.
(21)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(22)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(23)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(24)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(25)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(26)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 28.9.2020

COM(2020) 587 final

ANHANG

zu dem

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft


ANHANG

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft

A. Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens und des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die zweite Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. November 2015 bis 15. November 2019, bereits um ein Jahr verlängert bis zum 15. November 2020) 1 (im Folgenden das „Protokoll“) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt sind.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Islamische Republik Mauretanien Folgendes beschlossen:

(1)Ab dem 16. November 2020 oder einem späteren Zeitpunkt nach der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

(2)Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauretanischen Gewässern im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls in der durch den Gemischten Ausschuss vom 15. und 16. November 2016 2 geänderten Fassung vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

(3)Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 4,125 Mio. EUR. Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls spätestens zwei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls genannten Bedingungen über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors gelten entsprechend.

(4)Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Ziffer 1 zu deren Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Ziffern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

(5)Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Anlage 1 des Protokolls festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

(6)Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt bestätigen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

B. Schreiben der Islamischen Republik Mauretanien

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens und des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. November 2015 bis 15. November 2019, bereits um ein Jahr verlängert bis zum 15. November 2020) 3 (im Folgenden das „Protokoll“) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt sind.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Islamische Republik Mauretanien Folgendes beschlossen:

(1)Ab dem 16. November 2020 oder einem späteren Zeitpunkt nach der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

(2)Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauretanischen Gewässern im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls in der durch den Gemischten Ausschuss vom 15. und 16. November 2016 4 geänderten Fassung vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

(3)Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 4,125 Mio. EUR. Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls spätestens zwei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls genannten Bedingungen über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors gelten entsprechend.

(4)Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Ziffer 1 zu deren Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Ziffern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

(5)Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Anlage 1 des Protokolls festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

(6)Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.“

Ich bestätige, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann.

Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben stellen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag dar.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

(1)    Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 (ABl. L 297I vom 18.11.2019, S. 1).
(2)    Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 (ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 34).
(3)    Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 (ABl. L 297I vom 18.11.2019, S. 1).
(4)    Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 (ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 34).
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