EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.9.2020
COM(2020) 584 final
2020/0270(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Änderung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen
Ziel des Abkommens ist es, die bestehende umfassende bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Politik und bei der sektorbezogenen Politik auszuweiten und auf diese Weise eine langfristige Grundlage für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Armenien zu schaffen. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere bilaterale Zusammenarbeit mit Armenien.
Mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 385 des Abkommens genehmigt. Das Abkommen wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.
2.2.Der Partnerschaftsausschuss
Sitzungen des Partnerschaftsausschusses in einer besonderen Zusammensetzung zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI (Handel und handelsbezogene Fragen) des Abkommens sind in Artikel 363 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen. Gemäß Artikel 363 Absätze 1 und 6 des Abkommens unterstützt der Partnerschaftsausschuss den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen. Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat, sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, und diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
2.3.Vorgesehener Akt des Partnerschaftsausschusses
Für den Fall, dass eine Streitigkeit nicht im Rahmen von Konsultationen beigelegt werden kann, sieht das Schiedsverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens vor, dass die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen kann. Nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens erstellt der Partnerschaftsausschuss anhand von Vorschlägen der Vertragsparteien eine Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste umfasst drei Teillisten: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Partnerschaftsausschuss gewährleistet zudem, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
Die von der Union und der Republik Armenien vorgeschlagenen Schiedsrichter und Vorsitzenden müssen über Fachwissen im Bereich des Rechts, des internationalen Handels und in anderen Bereichen, die die Bestimmungen des Titels VI des Abkommens betreffen, verfügen und das in Artikel 339 Absatz 2 des Abkommens genannte Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
Auf dieser Grundlage wurde die Liste der Schiedsrichter durch Beschluss des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vom 17. Oktober 2019 erstellt. Einer der fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Republik Armenien erfüllt jedoch das Erfordernis der Unabhängigkeit gemäß Artikel 339 Absatz 2 des Abkommens nicht mehr.
Die Republik Armenien hat einen neuen Schiedsrichterkandidaten vorgeschlagen, der über Fachwissen im Bereich des Rechts, des internationalen Handels und in anderen Bereichen, die die Bestimmungen des Titels VI des Abkommens betreffen, verfügt und bei dem davon ausgegangen wird, dass er das in Artikel 339 Absatz 2 des Abkommens genannte Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllt.
Zweck des vorgesehenen Akts ist es daher, den Standpunkt der Union in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses zur Änderung der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen, festzulegen, indem unter den fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Republik Armenien die Person, die die Bedingungen des Artikels 339 Absatz 2 des Abkommens nicht mehr erfüllt, durch den von der Republik Armenien vorgeschlagenen neuen Kandidaten ersetzt wird.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt betrifft die Änderung der Liste mit Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Partnerschaftsausschuss ist ein mit dem Abkommen eingesetztes Gremium. Der vom Partnerschaftsausschuss zu erlassende Beschluss ist nach Artikel 363 Absatz 6 des Abkommens völkerrechtlich bindend. Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die Sicherstellung der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union.
Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2020/0270 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Änderung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.
(2)Gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens hat der Partnerschaftsausschuss in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2019 eine Liste mit 15 Personen erstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“).
(3)Armenien hat der Union mitgeteilt, dass einer der von ihm vorgeschlagenen Schiedsrichter die Bedingungen des Artikels 339 Absatz 2 des Abkommens nicht mehr erfüllt und daher ersetzt werden sollte.
(4)Um zu gewährleisten, dass die vorläufig angewendeten Bestimmungen des Abkommens funktionieren, erlässt der Partnerschaftsausschuss einen Beschluss zur Änderung der Liste der Schiedsrichter.
(5)Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der im Entwurf vorliegende Beschluss für die Union bindend sein wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Partnerschaftsausschuss des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits im Zusammenhang mit der im Einklang mit Artikel 339 Absätze 1 und 2 des Abkommens zu erfolgenden Änderung der Liste von Personen zu vertreten ist, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident