EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.9.2020
COM(2020) 496 final
2020/0253(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
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Document 52020PC0496
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the elimination of customs duties on certain products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
COM/2020/496 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.9.2020
COM(2020) 496 final
2020/0253(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 21. August 2020 bekundeten Kommissar Hogan und der US-Handelsbeauftragte Lighthizer ihre Absicht, ein Paket zur Handelserleichterung umsetzen zu wollen, um Zölle für eine kleine Zahl an Tarifpositionen abzuschaffen oder zu senken, die einem Wert von 168 Mio. EUR (rund 200 Mio. USD) an EU- und US-Ausfuhren 1 entsprechen.
Die Kommission betrachtet diese Initiative als einen ersten Schritt zum Abbau der bilateralen Handelsspannungen und zur Unterstützung der Beilegung laufender Streitigkeiten.
Im Wesentlichen schlägt die Kommission vor, mehrere Zölle auf Hummer und Langusten abzuschaffen, während die Vereinigten Staaten von Amerika für Erzeugnisse wie z. B. genussfertige Gerichte, bestimmte Kristallglaswaren, Spachtel- und Verputzmassen, Schießpulver, Feuerzeuge und Feuerzeugteile Zollerleichterungen mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Wert vorsehen. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchten um eine Herabsetzung der Zölle für Hummer und Langusten, da ihre Hummer- und Langustenausfuhren nach Europa und in die übrigen Länder der Welt rückläufig waren.
Die Umsetzung der Zollsenkungen sollte mit den WTO-Verpflichtungen voll und ganz im Einklang stehen und dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Ziel dieses Vorschlags ist es, durch die Abschaffung oder Senkung von Zöllen zusätzliche Möglichkeiten für Wirtschaftsbeteiligte in der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika zu schaffen. Durch diesen Vorschlag sollten außerdem die Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika verbessert, die Handelsspannungen abgebaut und die Beilegung laufender Streitigkeiten mit den Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt werden. Der Vorschlag steht in vollem Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem verankert ist, dass die Europäische Union die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse 2 .
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Die Zollunion und die gemeinsame Handelspolitik zählen zu den Bereichen, die gemäß Artikel 3 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Diese Politik umfasst nach u. a. Artikel 207 AEUV auch die Aushandlung von Handelsabkommen und die Annahme handelspolitischer Maßnahmen einschließlich Zollsenkungen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist erforderlich, um unser Ziel zu erreichen, die handelspolitischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika abzubauen.
•Wahl des Instruments
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt
•Folgenabschätzung
Entfällt. Für die EU sind Hummer und Langusten keine empfindliche Ware, da wir Nettoeinführer der Ware sind. Im vergangenen Jahr führte die EU-27 Hummer- und Langustenerzeugnisse im Wert von 42 Mio. EUR aus den Vereinigten Staaten von Amerika ein (15 % der gesamten Extra-EU-Einfuhren), wohingegen die Größe des Markts auf rund 290 Mio. EUR geschätzt wird. Weniger als 5 % unseres Verbrauchs werden durch die EU-Erzeuger gedeckt. Die Abschaffung der Einfuhrzölle wird die Nahrungsmittel verarbeitende Industrie sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe unterstützen. Im Gegenzug haben sich die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet, den Marktzugang für Ausfuhren aus der EU-27 im Wert von 143 Mio. EUR (160 Mio. USD) (Durchschnittswert der letzten drei Jahre; Wert im Jahr 2019: 126 Mio. EUR) durch Zollsenkungen um 50 % zu erleichtern.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Vereinbarung über die Liberalisierung von Zöllen auf Industrieerzeugnisse wird begrenzte negative Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben, und zwar in Form von entgangenen Zolleinnahmen, zu denen es infolge der Zollliberalisierung für die Erzeugnisse kommt, die unter die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zolltarifpositionen fallen; der Wert der entsprechenden Mindereinnahmen beläuft sich auf rund 5,3 Mio. EUR an gegenüber den Vereinigten Staaten erhobenen Zöllen (Durchschnittswert im Zeitraum 2017-2019) 3 .
2020/0253 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels‑ und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen ihnen beläuft sich auf einen Wert von mehr als 1 Bio. EUR pro Jahr, was 3 Mrd. EUR pro Tag entspricht. Diese engen Handels- und Investitionsbeziehungen kommen Verbrauchern, Arbeitnehmern, Unternehmen und Investoren zugute.
(2)Die Europäische Union ist fest entschlossen, die Handels- und Investitionsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten zu verbessern. Dazu gehören der Einsatz neuer Wege und Mittel zur Verbesserung der bilateralen Handelsbeziehungen, zum Abbau handelspolitischer Irritationen und zur Beilegung laufender Handelsstreitigkeiten. Um weitere Störungen dieser Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollten die Einfuhrzölle der Europäischen Union für eine begrenzte Zahl von Erzeugnissen für einen Zeitraum von fünf Jahren erga omnes abgeschafft werden.
(3)Die Abschaffung der Zölle sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die wirksame Umsetzung der Ankündigung der Vereinigten Staaten, ihre Zölle auf eine bestimmte Zahl von Erzeugnissen zu senken, d. h. ab dem 1. August 2020.
(4)Die Abschaffung der Zölle ist davon abhängig, dass die Vereinigten Staaten ihre Ankündigung, Zölle auf eine bestimmte Zahl von Erzeugnissen zu senken, wirksam umsetzen und auf die Einführung neuer Maßnahmen, die den in der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2020 4 verfolgten Zielen abträglich wären, verzichten.
(5)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bei Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen die Anwendung dieser Verordnung auszusetzen.
(6)Wegen der Dringlichkeit der Vermeidung weiterer Handelsstörungen sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. Aus demselben Grund sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abschaffung von Zöllen
Für die in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen betragen die anwendbaren Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs 0 % (d. h., es besteht Zollfreiheit).
Artikel 2
Voraussetzungen für die Abschaffung der Zölle
Die Abschaffung der Zölle auf die Erzeugnisse der in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Zolltarifpositionen setzt voraus, dass
(a)die Zölle für die in Abschnitt II des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Zolltarifpositionen durch die Vereinigten Staaten erga omnes gesenkt werden und
(b)die Vereinigten Staaten auf die Einführung neuer Maßnahmen gegenüber der Europäischen Union verzichten, die den in der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2020 verfolgten Zielen abträglich sind.
Artikel 3
Vorübergehende Aussetzung
Erfüllen die Vereinigten Staaten die Voraussetzungen in Artikel 2 nicht oder liegen hinreichende Beweise für eine künftige Nichterfüllung vor, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die in dieser Verordnung vorgesehene Abschaffung der Zölle auszusetzen, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 erlassen.
Artikel 4
Ausschussverfahren
1.Bei der Umsetzung von Artikel 3 wird die Kommission von dem nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
1.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2.Sie gilt ab dem 1. August 2020 und ihre Geltungsdauer endet am 31. Juli 2025.
3.Falls die Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 3 ausgesetzt wurde oder die Verordnung bereits vor dem 31. Juli 2025 nicht mehr gilt, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Aussetzung.
4.Auf Antrag der Wirtschaftsbeteiligten erstatten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten alle Zölle für Einfuhren zwischen dem 1. August 2020 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung, die gegenüber den gemäß dieser Verordnung geltenden Zöllen zu viel gezahlt wurden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN „EINNAHMEN“ – FÜR VORSCHLÄGE MIT AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMENSEITE DES HAUSHALTS
1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
2.HAUSHALTSLINIEN:
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
Einnahmenlinie: Kapitel 1 2, Artikel 1 2 0
Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 22 156 900 000 EUR
(nur bei zweckgebundenen Einnahmen):
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten): nicht zutreffend
3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
◻ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.
◻ Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.
Daraus ergibt sich Folgendes:
(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)
Einnahmenlinie |
Zeitraum von XX Monaten, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ (falls zutreffend) |
Jahr N |
|
Kapitel 1 2, Artikel 1 2 0 – Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom |
-2,2 |
Fünfmonatszeitraum ab dem 1.8.2020 |
2020 |
Stand nach der Maßnahme |
|||||
Einnahmenlinie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Kapitel 1 2, Artikel 1 2 0 |
-5,3 Mio. EUR |
-5,3 Mio. EUR |
-5,3 Mio. EUR |
-5,3 Mio. EUR |
-3,1 Mio. EUR |
(Nur im Falle zweckgebundener Einnahmen, vorausgesetzt, dass die Haushaltslinie bereits bekannt ist):
Ausgabenlinie 7 |
Jahr N |
Jahr N+1 |
Kapitel/Artikel/Posten ... |
||
Kapitel/Artikel/Posten ... |
Stand nach der Maßnahme |
|||||
Ausgabenlinie |
[N+1] |
[N+2] |
[N+3] |
[N+4] |
[N+5] |
Kapitel/Artikel/Posten ... |
|||||
Kapitel/Artikel/Posten ... |
4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN
[…]
5.SONSTIGE ANMERKUNGEN
Die Berechnungen erfolgten auf der Grundlage verfügbarer statistischer Daten unter der Annahme, dass die entgangenen Zolleinnahmen, zu denen es infolge der Zollliberalisierung für die Erzeugnisse kommt, die unter die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zolltarifpositionen fallen, sich auf rund 5,3 Mio. EUR jährlich belaufen (Durchschnittswert der gegenüber den Vereinigten Staaten erhobenen Zölle im Zeitraum 2017-2019).
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.9.2020
COM(2020) 496 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse
ANHANG
Abschnitt I (Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0306 11 90 |
Langusten „Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.“, auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschl. Langusten in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen Langustenschwänze) |
0306 12 10 |
Hummer „Homarus spp.“, ganz, auch geräuchert oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
030612 90 |
Hummer „Homarus spp.“, auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschl. Hummern in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen ganze Hummer) |
0306 32 10 |
Hummer „Homarus spp.“, lebend |
Abschnitt II (Zolltarif der Vereinigten Staaten)
Zolltarifnummer |
Warenbezeichnung |
Bestehender Meistbegünstigungs-zollsatz |
Neuer Meistbegünstigungs-zollsatz |
1604 20 05 |
Erzeugnisse, die Fleisch von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren enthalten, genussfertige Gerichte |
10 % |
5 % |
7013 41 50 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (ausgenommen Trinkgläser), aus Bleikristall, mit einem Wert von jeweils mehr als 5 USD |
6 % |
3 % |
3214 90 50 |
Nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen, nicht auf der Grundlage von Kautschuk |
6,5 % |
3,25 % |
3601 00 00 |
Schießpulver |
6,5 % |
3,25 % |
9613 10 00 |
Feuerzeuge und ähnliche Anzünder, für Gas, nicht nachfüllbar, für die Tasche |
8 % |
4 % |
9613 90 80 |
Teile für nicht elektrische Feuerzeuge und ähnliche Anzünder |
8 % |
4 % |