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Document 52020PC0464

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Malta mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern

COM/2020/464 final

Brüssel, den 24.8.2020

COM(2020) 464 final

2020/0217(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Malta mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

Am 7. August 2020 hat Malta die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die maltesischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Lohnzuschläge, Beihilfen für Behinderte, Beihilfen für Eltern und Beihilfen aus medizinischen Gründen infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Im Einzelnen geht es dabei um

a)einen COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und selbstständige Einzelpersonen zur Abmilderung der Folgen der durch die Pandemie verursachten Unterbrechung der Arbeitstätigkeit. In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A aufgeführt sind (z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe), haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich. In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren können 160 EUR monatlich erhalten. Im Juli 2020 wurde beschlossen, diese Regelung bis September 2020 zu verlängern; gleichzeitig wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in Anhang A und Anhang B aufgenommen wurden, erhalten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR.

b)eine COVID-19-Beihilferegelung für Behinderte, in deren Rahmen Menschen mit einer Behinderung, die im Privatsektor arbeiten, aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit zu Hause bleiben können, wobei ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Diese Beihilfe beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 166,15 EUR pro Woche.

c)eine COVID-19-Beihilferegelung für Eltern, in deren Rahmen Eltern, die im Privatsektor arbeiten und zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen, Unterstützung erhalten. Die Beihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Eltern ihrer Arbeit nicht durch Telearbeit nachgehen können. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

d)eine COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen. Diese Maßnahme gilt ab dem 27. März 2020 und richtet sich an im Privatsektor beschäftigte Personen, die aufgrund einer entsprechenden Anordnung ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, um zur Arbeit zu gehen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und während ihrer Abwesenheit keine Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte erhalten eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

Malta hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Malta auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.

Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, durch die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt werden und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,

·Möglichkeiten für einen Roll-over.

2020/0217 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Malta mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 7. August 2020 hat Malta die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.

(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 6,7 % bzw. 50,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Maltas 2020 um 6,0 % zurückgehen.

(3)Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Maltas dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat dies in Malta im Zusammenhang mit Maßnahmen für einen Lohnzuschlag, für eine Beihilfe für Behinderte und für eine Beihilfe für Eltern sowie im Zusammenhang mit der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für eine Beihilfe aus medizinischen Gründen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)Mit dem Unternehmensgesetz von Malta („Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)“) und der Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um die Folgen der durch die Pandemie verursachten Unterbrechung der Arbeitstätigkeit abzumildern. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A aufgeführt sind (z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe), haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren können 160 EUR monatlich erhalten. Im Juli 2020 wurde beschlossen, diese Regelung bis September 2020 zu verlängern; gleichzeitig wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in Anhang A und Anhang B aufgenommen wurden, erhalten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR.

(5)Mit der Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Behinderte eingeführt, in deren Rahmen Menschen mit einer Behinderung, die im Privatsektor arbeiten, aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit zu Hause bleiben können, wobei ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Diese Beihilfe beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 166,15 EUR pro Woche.

(6)Mit der Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Eltern eingeführt, in deren Rahmen Eltern, die im Privatsektor arbeiten und zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen, Unterstützung erhalten. Die Beihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Eltern ihre Arbeit nicht durch Telearbeit nachgehen können. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

(7)Und schließlich wurde mit der Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen eingeführt. Diese Maßnahme gilt ab 27. März 2020 und richtet sich an im Privatsektor beschäftigte Personen, die aufgrund einer entsprechenden Anordnung ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, um zur Arbeit zu gehen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und während ihrer Abwesenheit keine Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte erhalten eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

(8)Malta erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Malta hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der gestiegenen Mittel, die unmittelbar mit dem COVID-19-Lohnzuschuss, der COVID-19-Beihilfe für Behinderte und der COVID-19-Beihilfe für Eltern zusammenhängen, seit dem 1. Februar 2020 um 243 632 000 EUR gestiegen sind. Dies stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Malta von den neuen Maßnahmen erfasst wird.

(9)Die Kommission hat Malta konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf die Anwendung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)Daher sollte Malta finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID19Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.

(11)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission zu melden.

(12)Malta sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Malta diese Ausgaben getätigt hat.

(13)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Maltas sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Malta erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1)Die Union stellt Malta ein Darlehen in Höhe von maximal 243 632 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen

(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)Der finanzielle Beistand der Union wird Malta von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)Malta trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.

(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)den COVID-19-Lohnzuschlag gemäß dem Unternehmensgesetz von Malta („Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)“) und der Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020;

b)die COVID-19-Beihilfe für Behinderte gemäß der Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020;

c)die COVID-19-Beihilfe für Eltern gemäß der Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020;

d)die COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen gemäß der Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020.

Artikel 4

Malta informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
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