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Document 52020PC0437

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027

COM/2020/437 final

Brüssel, den 31.8.2020

COM(2020) 437 final

2020/0209(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates 1 sieht autonome Zollkontingente (Zollsatz 0 %) für die Einfuhr von 30 000 Tonnen Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014–2020 vor. Die Maßnahmen sind gerechtfertigt, da die außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln im Verhältnis zu den Bezugsquellen von Fischereierzeugnissen, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, Kosten verursacht, die für diesen Wirtschaftszweig eine erhebliche Belastung darstellen.

Diese Situation ist nicht neu. Vor dem Beitritt Spaniens zur EU galt auf den Kanarischen Inseln Zollfreiheit für die Einfuhr von Waren. Nach dem EU-Beitritt Spaniens galten für Fischereierzeugnisse, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt wurden, bis 2001 besondere Regelungen in Form von Zollaussetzungen. Seither bestehen Zollkontingente für die Kanarischen Inseln.

Die derzeitigen Zollkontingente laufen am 31. Dezember 2020 aus. Für die Zeit nach 2020 sieht die Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 vor, dass die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen prüft und auf der Grundlage ihrer Feststellungen zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 vorlegt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Für die Kanarischen Inseln und andere Gebiete in äußerster Randlage gelten mehrere vergleichbare Maßnahmen (ermäßigte autonome Zollsätze). So sieht beispielsweise die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 ähnliche Maßnahmen für Einfuhren gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln vor.

Vor dem Beitritt Spaniens zur EU galt auf den Kanarischen Inseln Zollfreiheit für die Einfuhr von Waren. Nach dem EU-Beitritt Spaniens galten für Fischereierzeugnisse, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt wurden, bis 2001 besondere Regelungen in Form von Zollaussetzungen. Seither bestehen Zollkontingente für die Kanarischen Inseln. Mit dieser Verordnung werden diese Maßnahmen fortgesetzt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf diesen Vorschlag.

Verhältnismäßigkeit

Die Wahl des Mittels ist verhältnismäßig, da entsprechend der Ausschöpfungsquote die Zollaussetzungen nur für eine begrenzte Menge genehmigt werden.

Wahl des Instruments

Entfällt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Alle maßgeblichen Interessenträger wurden über den Beirat für die Märkte und den Beirat für die Regionen in äußerster Randlage konsultiert. Letzterer ersuchte die Kommission, die Ergebnisse vor dem Hintergrund des aufgrund der COVID-Pandemie zurückgegangenen Tourismus auf den Kanarischen Inseln neu zu bewerten. Es ist jedoch sehr schwierig, die Auswirkungen für einen Zeitraum von sieben Jahren zu bewerten, und eine Abschaffung oder Verringerung der Kontingente könnte die mögliche wirtschaftliche Erholung in diesen sieben Jahren behindern. Daher schlägt die Kommission vor, die Maßnahmen wie geplant zu verlängern.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um die Auswirkungen der Maßnahmen gemäß der Verordnung zu prüfen, ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um die erforderlichen Informationen. Die spanischen Behörden übermittelten Daten zu den betreffenden Erzeugnissen, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt worden waren, und fügten eine Analyse dieser Erzeugnisse bei.

Andere Berichte enthalten einschlägige Informationen zu den Kanarischen Inseln in Bereichen, die für die Untersuchung der Auswirkungen der Zollkontingente von Belang sind, insbesondere die Mitteilung der Kommission über die Gebiete in äußerster Randlage aus dem Jahr 2017 2 und der Bericht „Nutzung des Potenzials der Gebiete in äußerster Randlage für ein nachhaltiges blaues Wachstum“ 3 .

Darüber hinaus wurden Informationen zu spezifischen Themen wie Beschäftigung (ISTAC – Statistikinstitut der Kanarischen Inseln), Tourismus (amtliche Tourismusstatistik der Kanarischen Inseln) und Konsum (Eurobarometer) zusammengetragen.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt. Mit dem Vorschlag wird der derzeitige, Ende 2020 auslaufende Rechtsakt fortgeführt. Eine Folgenabschätzung ist nicht angebracht, da die Maßnahmen nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich haben, der Vorschlag die Verlängerung solcher Maßnahmen betrifft und keine wesentlichen Änderungen der Auswirkungen zu erwarten sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat für die Kommission keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

2020/0209 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung, die in Artikel 349 des Vertrags anerkannt ist und durch die Insellage, Abgelegenheit und äußerste Randlage entsteht, kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf Einfuhren der betreffenden Waren aus Drittländern im Rahmen von autonomen EU-Zollkontingenten für eine angemessene Menge vorübergehend ausgesetzt werden.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates 4 wurden autonome Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.

(3)Im Juli 2019 legte die Kommission dem Rat eine Prüfung der Auswirkungen der Maßnahmen vor und schlug Optionen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 vor.

(4)Diese Prüfung zeigte, dass die beiden Kontingente 09.2997 und 09.2651 weitgehend ausgeschöpft wurden. Im Rahmen des Kontingents 09.2651 wurde der KN-Code 0308 nicht genutzt.

(5)Zollkontingente, die den mit der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffneten Kontingenten vergleichbar sind, sind gerechtfertigt, da diese den Inlandsbedarf der Kanarischen Inseln decken und zugleich gewährleisten würden, dass die zollfreien Einfuhren in die Union vorhersehbar und eindeutig erkennbar bleiben.

(6)Mit dem Ziel, den Wirtschaftsbeteiligten eine langfristige Perspektive zu eröffnen, damit sie ein Tätigkeitsniveau erreichen, durch das sich die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen auf den Kanarischen Inseln stabilisieren, ist es daher angebracht, die Regelung autonomer Zollkontingente des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Waren um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

(7)Um zu vermeiden, dass die Integrität und die Kohärenz des Binnenmarkts ausgehöhlt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Fischereierzeugnisse, für die eine Zollaussetzung gewährt wird, allein für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind.

(8)Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission regelmäßig über die jeweiligen Einfuhrmengen informiert wird, damit sie erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen oder zur Verlagerung von Handelsströmen kommt.

(9)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es der Kommission ermöglichen, bei einer Verlagerung von Handelsströmen die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeübt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Aussetzung beibehalten oder endgültig aufgehoben werden sollte, sollte jedoch vom Rat im Einklang mit Artikel 349 AEUV innerhalb des Zeitraums getroffen werden, für den die Kommission die Aussetzung vorübergehend aufgehoben hat.

(10)Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln im Rahmen der in diesem Anhang jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt.

(2)Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gilt nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet 6 .

Artikel 3

Bis zum 30. Juni 2026 legen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 vor. Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Maßnahmen und legt unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Bericht zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach 2027 vor.

Artikel 4

(1)Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verlagerung von Handelsströmen geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Zahlung der Einfuhrabgaben auf Erzeugnisse, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auf den Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)Innerhalb des Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gemäß Absatz 1 nimmt der Rat im Einklang mit Artikel 349 AEUV einen endgültigen Beschluss darüber an, ob die Aussetzung beizubehalten oder endgültig aufzuheben ist. Wird die Aussetzung endgültig aufgehoben, so werden die Abgabenbeträge, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig vereinnahmt.

(3)Wird innerhalb des Zeitraums von höchstens zwölf Monaten kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Artikel 5

(1)Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Siehe Anhang 1: Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020.
(2)    COM(2017) 623 final: „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“.
(3)     https://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/reports/2017/realising-the-potential-of-the-outermost-regions-for-sustainable-blue-growth (nur in englischer Sprache).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(6)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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Brüssel, den 31.8.2020

COM(2020) 437 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

Beschreibung

Jährliche Kontin-gents-menge (in Tonnen)

Kontin-gents-zollsatz

09.2997

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch des KN-Codes 0304

15 000

0 %

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0 %

09.2651

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

15 000

0 %

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0 %

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