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Document 52020PC0369

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 33.02.03.01 – Gesellschaftsrecht)

COM/2020/369 final

Brüssel, den 13.8.2020

COM(2020) 369 final

2020/0172(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(Haushaltslinie 33.02.03.01 – Gesellschaftsrecht)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

Mit dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt ist, soll das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die „Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten“ geändert werden. Dies ist notwendig, um den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an den Programmen und Maßnahmen der Union zu ermöglichen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden. Im vorliegenden Fall besteht der Zweck dieses Änderungsantrags darin, den EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) die Beteiligung an Maßnahmen der Union im Rahmen der Haushaltslinie 33 02 03 01 „Gesellschaftsrecht“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 zu ermöglichen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der beigefügte Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht vollständig im Einklang mit dem Ziel des EWR-Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. 

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere durch das Ziel, die Homogenität des Binnenmarktes der EU zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9. Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 1 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung seines Ziels – die Gewährleistung der Homogenität des Binnenmarkts – erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in diesem Abkommen vorgesehenen Fälle.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die EWR-EFTA-Staaten werden unter der Haushaltslinie 33 02 03 01 („Gesellschaftsrecht“) einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union leisten. Der genaue Betrag wird im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt, sobald dieser Entwurf für einen Beschluss des Rates angenommen ist.

5.WEITERE ANGABEN

Im Einklang mit der Haushalspolitik kann eine Beteiligung an einer EU-Maßnahme erst nach Zahlung des entsprechenden Finanzbeitrags erfolgen. Allerdings leisten die EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Protokoll 32 zum EWR-Abkommen ihren jährlichen Finanzbeitrag jedes Jahr bis zum 31. August eines jeden Jahres im Anschluss an den Mittelabruf der EU, der von der Europäischen Kommission aufgestellt und dem EWR-EFTA-Staaten bis zum 15. August übermittelt wird.

Zur Überbrückung der Zeit zwischen Januar und August gilt daher der Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses rückwirkend seit Januar. Auf diese Weise wird die Kontinuität der Zusammenarbeit, wie sie im EWR vorgesehen ist, während des gesamten Kalenderjahres gewährleistet.

Die rückwirkende Geltung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

2020/0172 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(Haushaltslinie 33.02.03.01 – Gesellschaftsrecht)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.

(5)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 zu ermöglichen.

(6)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
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Brüssel, den 13.8.2020

COM(2020) 369 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(Haushaltslinie 33.02.03.01 – Gesellschaftsrecht)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen 
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmaßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.

(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2019“ durch die Worte „, 2019 und 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.



Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident

   

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   

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