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Document 52020PC0309

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen

COM/2020/309 final

Brüssel, den 13.7.2020

COM(2020) 309 final

2020/0140(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die direkten und indirekten Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 nehmen in allen Mitgliedstaaten weiter zu. Die derzeitige Situation ist beispiellos und erfordert Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Fondsmittel. In diesem Zusammenhang sollte die Anwendung der n+2-Regel in vollem Umfang gewährleistet werden, damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um ihre Zuweisungen auszuführen und ihre Ausgaben bei der Kommission geltend zu machen.

Damit die Regel für die Aufhebung von Mittelbindungen (n+2-Regel) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsantrag für das gesamte Jahr n+2 berücksichtigen kann, muss insbesondere die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung auf die Frist für die Rechnungslegung abgestimmt werden.

Um außerdem dafür zu sorgen, dass der Ansatz für die Aufhebung von Mittelbindungen kohärent ist und den Mitgliedstaaten einen Durchführungszeitraum im Einklang mit der n+2-Regel ermöglicht, wird vorgeschlagen, die Aufhebung von Mittelbindungen für Beträge, die den nationalen Programmen in den Jahren 2018 und 2019 als zusätzliche Mittel zugewiesen wurden, an die für die Grundmittelausstattungen der nationalen Programme geltenden Regeln anzupassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und den Fonds für die innere Sicherheit und beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und wahrt die Übereinstimmung mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Seine Bestimmungen zielen darauf ab, die Fristen für die Zahlungsanträge und für die Aufhebung von Mittelbindungen in Einklang zu bringen und das Datum der Mittelbindung der Beträge, die 2018 und 2019 als zusätzliche Mittel zugewiesen wurden, um unvorhergesehenen Bedarf in den vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und vom Fonds für die innere Sicherheit abgedeckten Bereichen zu decken, anzupassen.

Subsidiarität

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Fonds bestmöglich für die Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der beispiellosen Krise einzusetzen, die der Ausbruch von COVID-19 im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursacht hat.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Zuweisungen bestmöglich für die Bewältigung der umfassenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die sich nachteilig auf die von den Fonds abgedeckten Bereiche auswirken könnte, einsetzen zu können.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, um die zur Bewältigung der beispiellosen Umstände benötigten Änderungen einzuführen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Der Vorschlag berücksichtigt aber die Fragen (Bitten um Klarstellungen und Rat), die die nationalen Behörden in Bezug auf ihre Handhabung der Krisenreaktionsmaßnahmen gestellt haben.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, um die Vorschläge für die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorzubereiten. Die jetzigen begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag zieht keinerlei Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach sich.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen allgemeinen Mechanismen, die für die Aufhebung von Mittelbindungen anwendbar sind.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu ändern, um zu gewährleisten, dass alle Zahlungsanträge für das Jahr n+2, die ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist nach Artikel 44 der Verordnung 514/2014 einreicht, bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindung berücksichtigt werden. Ferner wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu ändern, um den Durchführungszeitraum für die Beträge, die den nationalen Programmen in den Jahren 2018 und 2019 als zusätzliche Mittel zugewiesen wurden, an den Durchführungszeitraum der ursprünglichen Zuweisung anzupassen. Beide Änderungen sorgen für die Kohärenz der Bestimmungen und lassen die n+2-Regel für die Aufhebung von Mittelbindungen unberührt.

2020/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Sie wirkt sich auf die Bereiche Migration, Sicherheit und Grenzmanagement in den Mitgliedstaaten aus, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, mit denen die Mitgliedstaaten aufgrund des in zahlreichen Sektoren aufgetretenen plötzlichen und erheblichen Anstiegs des Bedarfs an öffentlichen Investitionen konfrontiert sind. Dies führte zu einer Ausnahmesituation, zu deren Bewältigung spezifische Maßnahmen getroffen werden sollten.

(2)Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu gewähren, um ihnen in dieser beispiellosen Krise Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben; dazu sollten die Möglichkeiten ausgeweitet werden, den für den Abschluss der Programme bis zum 31. Dezember 2023 verbleibenden Durchführungszeitraum vollumfänglich zu nutzen. Um dies zu ermöglichen, sollten die für die Aufhebung von Mittelbindungen und für die Einreichung von Anträgen auf Zahlung des Jahressaldos geltenden Fristen angepasst werden. Anträge auf Zahlung des Jahressaldos sind bis zum 15. Februar einzureichen, während die für die Aufhebung von Mittelbindungen vorgesehene Frist bisher am 31. Dezember des vorangehenden Jahres endet. Wenn beide Fristen auf den 15. Februar gelegt werden, kann der Antrag auf Zahlung des Jahressaldos, den ein Mitgliedstaat am 15. Februar einreicht, bei der Aufhebung der Mittelbindung berücksichtigt werden.

(3)Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die in den Jahren 2018 und 2019 als zusätzliche Mittel zugewiesenen Beträge vollumfänglich nutzen können, sollte das Jahr der Mittelbindung angepasst werden. Diese zusätzlichen Zuweisungen waren in den Gesamthaushaltsplänen der Europäischen Union der Haushaltsjahre 2018 und 2019 3 veranschlagt und anschließend für die nationalen Programme nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gebunden worden.

(4)Um für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bezüglich der für die Aufhebung einer Mittelbindung geltenden Frist zu schaffen, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erhält folgende Fassung:

„1. Grundsätzlich gilt für alle nationalen Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die im Jahr, das auf das zweite Jahr nach der Mittelbindung folgt, nicht als anfängliche und jährliche Vorfinanzierung gemäß Artikel 35 und mittels eines Zahlungsantrags innerhalb der in Artikel 44 Absatz 1 genannten Frist abgerufen werden, aufgehoben wird. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015-2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.

Für die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2018 entsprechenden Beträge gilt das Jahr 2019 als Jahr der Mittelbindung. Für die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2019 entsprechenden Beträge gilt das Jahr 2020 als Jahr der Mittelbindung. ”

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C  vom , S. .
(2)    ABl. C  vom , S. .
(3)

   ABl. L 57, S. 317 und ABl. L 67, S. 318.

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