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Document 52020DC0278

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ seitens der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009

COM/2020/278 final

Brüssel, den 3.7.2020

COM(2020) 278 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ seitens der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009




1.Einleitung

1.1.Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Grundlage für diesen zweiten Bericht ist die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken 1 , insbesondere Artikel 11 Absatz 4, der wie folgt lautet:

„Diese von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht und soweit erforderlich aktualisiert.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 und danach jedes zweite Jahr Bericht über die veröffentlichten Verpflichtungen bzw. Sachstandsberichte.“

Der erste Bericht wurde 2018 2 veröffentlicht.

1.1.Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken

Mit dem Konzept der Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken (im Folgenden „Verpflichtungen“) wurde zunächst eine Verbesserung des Qualitätsmanagementrahmens für Statistiken angestrebt. Es wurde in einer Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2011 3 erstmals erwähnt. Die Idee hinter dem Konzept war, die nationalen Regierungen für die Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken mitverantwortlich zu machen. 4  

Im Verhaltenskodex für europäische Statistiken werden die Standards für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken festgelegt. Der Kodex basiert auf 16 Grundsätzen, die für das institutionelle Umfeld, die statistischen Prozesse und die Outputs maßgeblich sind. Er soll sicherstellen, dass die innerhalb des Europäischen Statistischen Systems erstellten Statistiken nicht nur relevant, aktuell und genau sind, sondern auch mit den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, Überparteilichkeit und Objektivität im Einklang stehen. Die Verpflichtungen stellen eine bislang nicht existente Verbindung zwischen dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken und der Regierung eines Mitgliedstaats her.

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 handelt es sich bei den Verpflichtungen um Instrumente, „mit denen angestrebt wird, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Statistiken und Fortschritte bei der Umsetzung der im Verhaltenskodex dargelegten statistischen Grundsätze sicherzustellen“, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission festzulegen sind.

In Erwägungsgrund 17 der Änderungsverordnung (EU) 2015/759 5 wird ferner festgehalten, dass die Verpflichtungen „spezifische Zusagen der Regierung dieses Mitgliedstaats zur Verbesserung oder Erhaltung der Bedingungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex enthalten sollten“.

2.Überblick über die Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken und Berichte der Mitgliedstaaten

2.1.Allgemeine Bestimmungen

Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 müssen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung festlegen und veröffentlichen oder zumindest einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und die Bemühungen zur Festlegung von Verpflichtungen an die Kommission übermitteln und diesen Bericht veröffentlichen. Die Kommission überwacht die Verpflichtungen regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten.

Gemäß demselben Artikel müssen die Mitgliedstaaten vor der Festlegung einer Verpflichtung einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und gegebenenfalls über die Bemühungen zur Festlegung von Verpflichtungen an die Kommission übermitteln und diesen Bericht veröffentlichen. Die Sachstandsberichte müssen alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Wie im Falle des Berichts der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Jahr 2018 erfolgte die Berichterstattung der Mehrheit der Mitgliedstaaten parallel zur Vorlage ihrer Berichte über die Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen, die sich aus der zweiten Peer-Review-Runde ergaben; in diesen Berichten melden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) im Januar jedes Jahres die im Anschluss an den jeweiligen Peer-Review-Prozess getroffenen Maßnahmen.

Der Mitgliedstaat muss den Teil des Peer-Review-Berichts, der als Bericht über die Verpflichtung gilt, veröffentlichen, damit er als Sachstandsbericht über die Verpflichtungen dienen kann.

2.2.Form der Verpflichtungen

Auch wenn in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die Form der Verpflichtungen nicht geregelt wird, muss doch das Ziel erreicht werden, das darin besteht, das Vertrauen der Öffentlichkeit durch eine staatliche Verpflichtung zu gewinnen, die die Voraussetzungen für die Erstellung von Statistiken von hoher Qualität schafft.

Wie bereits 2018 in dem Bericht gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dargelegt wurde, betrachten die meisten Mitgliedstaaten bestimmte Teile ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften als Verpflichtung. Dies hat sich bestätigt.

Die Gruppe der Mitgliedstaaten, die eigenständige Verpflichtungen festgelegt haben, ist zwar leicht gewachsen, stellt jedoch nach wie vor die kleinere Gruppe dar. Nachstehend wird ein Überblick über wesentliche Entwicklungen in Bezug auf beide Gruppen von Mitgliedstaaten gegeben, über die vor Kurzem berichtet wurde:

2.2.1.Nationale Rechtsvorschriften als Verpflichtungen

Die Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass die Verpflichtungen durch nationale Rechtsvorschriften abgedeckt sind, verwiesen auf die rechtlichen Bestimmungen, die für die Verbesserung oder Beibehaltung der Bedingungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex relevant sind, und berichteten über einschlägige Entwicklungen. Im Beobachtungszeitraum 2018–2019 waren die folgenden, von dieser Gruppe von Mitgliedstaaten berichteten Entwicklungen besonders bedeutend oder typisch:

Bulgarien: Das bulgarische Statistikamt konnte das Qualitätsmanagementsystem insgesamt verbessern, und zwar sowohl intern als auch in Bezug auf das nationale System als Ganzes, was die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Stellen betrifft, die amtliche Statistiken erstellen. So legte es beispielsweise gemeinsame Leitlinien zur Verbreitung fest. Die koordinierende Rolle des nationalen statistischen Amts wurde gestärkt, indem es innerhalb des nationalen statistischen Systems mit umfangreicheren koordinierenden Befugnissen ausgestattet wurde.

In Bezug auf die geplante eigenständige Verpflichtung für zuverlässige Statistiken hat das nationale statistische Amt die Arbeiten an einem Entwurf beendet und diesen an die Regierung übermittelt. Die Regierung wird in Kürze Gespräche über dessen Annahme aufnehmen.

Kroatien: Das Verfahren zur Annahme des neuen Gesetzes zu amtlichen Statistiken durch die kroatische Regierung und das Parlament befindet sich in der Endphase.  

Mit dem neuen Gesetz wird eindeutig anerkannt, dass amtliche Statistiken nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden, sodass die umfassende Festlegung der Verpflichtung für zuverlässige Statistiken sichergestellt wird, indem das nationale statistische Amt Kroatiens die fachliche Unabhängigkeit und die Unterstützung erhält, die es benötigt, um die Bedingungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiterhin zu gewährleisten und zu verbessern.

Dänemark: Am 1. Juli 2018 trat ein überarbeitetes Gesetz zu amtlichen Statistiken und zum nationalen statistischen Amt, Statistics Denmark, in Kraft. Es enthält konkrete Bestimmungen zum Status des nationalen Statistikers, zur statistischen Unabhängigkeit und zur koordinierenden Rolle von Statistics Denmark im Bereich amtliche Statistiken.

In den Bestimmungen ist das Verfahren zur Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken im System für amtliche Statistiken klar geregelt. Der nationale Statistiker hat eine Reihe von Qualitätsrichtlinien erarbeitet, die auf dem Verhaltenskodex basieren, dem alle amtlichen Statistiken entsprechen müssen.

Die Einhaltung dieser Leitlinien wird von Statistics Denmark mittels jährlicher Selbstbewertungen der anderen nationalen Stellen und regelmäßiger Peer-Review-Besuche von Statistics Denmark überwacht. Auf der Grundlage dieser Überwachung erstellt der nationale Statistiker jedes Jahr einen Bericht über die Einhaltung der Leitlinien, welcher der Regierung vorgelegt wird.

Frankreich: Die Befugnisse der Behörde für öffentliche Statistik (Autorité de la statistique publique – ASP), eines Aufsichtsgremiums, das 2009 eingerichtet wurde, um die Einhaltung des Grundsatzes der fachlichen Unabhängigkeit bei der Konzeption, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken zu gewährleisten, wurden weiter präzisiert: 6  

Die Rolle der ASP im Zusammenhang mit der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken ist jetzt eindeutiger festgelegt und die Verbreitung von Statistiken wird künftig von ministeriellen Mitteilungen strikt getrennt. Wenn hochrangige Führungskräfte des französischen Statistikdiensts bestellt werden, leitet die ASP nun überdies eine Stellungnahme über deren fachliche Kompetenzen an den Anhörungsausschuss weiter. Dadurch wird das Mandat der ASP, das darin besteht, die Einhaltung des Grundsatzes der fachlichen Unabhängigkeit im gesamten französischen Statistikdienst sicherzustellen, weiter gestärkt.

Italien: In jüngster Zeit bildeten Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung des Qualitätsgrundsatzes den Schwerpunkt. Seit 2018 führt das nationale statistische Amt Istat ein Programm zur Qualitätsbewertung durch, indem es im Zuge von Audits bei anderen nationalen Stellen deren statistische Prozesse bewertet. Darüber hinaus werden die Qualitätsmanagementkompetenzen der anderen staatlichen Stellen durch ein Schulungsprogramm verbessert.

Im Jahr 2019 fand ein Kongress für die gesamte Behörde statt, bei dem sich die Istat-Bediensteten aller Ebenen – vom Topmanagement bis zu den Mitarbeitern – über die neue Organisationsstruktur sowie die Strategien, Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Verpflichtung zur Qualität austauschen konnten.

Die Bemühungen zur Festlegung einer eigenständigen Verpflichtung für zuverlässige Statistiken werden fortgesetzt. Für das nächste dreijährige nationale statistische Programm 2020–2022, das vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministerpräsidenten angenommen werden und durch ein Dekret des Präsidenten der Republik in Kraft gesetzt werden muss, wird erneut eine konkrete Verpflichtung vorgelegt.

Polen: Das Gesetz vom 29. Juni 1995 zu öffentlichen Statistiken 7 wurde offiziell zur polnischen Verpflichtung für zuverlässige Statistiken erklärt. Das Gesetz ist das wichtigste polnische Gesetz, das die Funktionsweise amtlicher Statistiken umfassend regelt; es garantiert, dass die Ersteller von Statistiken völlig unabhängig von politischer Einflussnahme sind, sodass die hohe Qualität der statistischen Daten gewährleistet ist.

Das Gesetz verpflichtet die polnische öffentliche Verwaltung, im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zu handeln, auf die darin unmittelbar Bezug genommen wird. Damit soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die im Inland erstellten – und auch in die auf europäischer Ebene benötigten – Statistiken gestärkt werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine unmittelbare Verpflichtung zur Erstellung amtlicher polnischer Statistiken im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken, wodurch ein Höchstmaß an Datenqualität gewährleistet wird.

Spanien: Seit 2016 ist die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken in jedem Jahresprogramm des nationalen Statistikplans 2017–2020 in einem eigenen Artikel enthalten. Darüber hinaus wurde 2018 auf der Website des nationalen statistischen Amtes ein eigener Bereich zu diesem Thema eingerichtet. Der Bereich enthält eine für die Bürgerinnen und Bürger erstellte Zusammenfassung der Verpflichtung sowie Links zu allen Jahresprogrammen.

Andere Länder sind der Auffassung, dass die Verpflichtungen durch ihre Rechtsvorschriften abgedeckt sind; diese Länder sind jedoch aufgrund weniger bedeutender Entwicklungen in den letzten zwei Jahren nicht in dieser Liste aufgeführt. Bei diesen Ländern handelt es sich um Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich.

2.2.2.Eigenständige Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken

Es gibt unterschiedliche Formen der festgelegten eigenständigen Verpflichtungen, die jeweils den spezifischen Merkmalen des betreffenden nationalen statistischen Systems Rechnung tragen.

Der erste Bericht über die Verpflichtungen aus dem Jahr 2018 enthielt (in chronologischer Reihenfolge) die folgenden eigenständigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten:

Griechenland: Die griechische Verpflichtung für zuverlässige Statistiken 8 wurde am 29. Februar 2012 vom griechischen Premierminister und dem für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet.

Schweden: Die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken 9 wurde in dem von der schwedischen Regierung für 2017 vorgelegten Haushaltsgesetz präsentiert. Anschließend wurde sie auch auf der Website des schwedischen Statistikamtes veröffentlicht.

Slowenien: Die Regierung Sloweniens verabschiedete die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken 10 am 5. Januar 2017. Anschließend wurde sie zusammen mit der entsprechenden Zusammenfassung für die Bürgerinnen und Bürger auf der Website des slowenischen Statistikamtes veröffentlicht.

Irland: Die irische Verpflichtung für zuverlässige Statistiken 11 wurde von der Regierung Irlands am 30. Mai 2017 verabschiedet und anschließend auf der Website des irischen Statistikamtes veröffentlicht.

Belgien: Am 31. Mai 2017 wurde die belgische Verpflichtung für zuverlässige Statistiken 12 vom Beratenden Ausschuss, in dem die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vertreten sind, verabschiedet und anschließend auf der Website des belgischen Statistikamtes veröffentlicht.

Rumänien: Die rumänische Verpflichtung für zuverlässige Statistiken wurde von der rumänischen Regierung auf deren Sitzung am 9. Juni 2017 angenommen 13 .

14 Malta: Für die maltesische Regierung unterzeichnete der Premierminister die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken am 17. Mai 2018.

Seither wurden die folgenden neuen eigenständigen Verpflichtungen festgelegt:

15 Tschechien: Die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken in der Tschechischen Republik wurde am 28. Februar 2018 auf der Website der nationalen statistischen Stelle veröffentlicht.

Sie spiegelt die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wider und besagt, dass diese bereits durch die geltenden Rechtsvorschriften zur Festlegung der Tätigkeiten des tschechischen Statistikdienstes erfüllt werden, erstens durch das Gesetz Nr. 89/1995 zum staatlichen Statistikdienst, aber auch durch andere Rechtsakte wie die Verfassung oder die Geschäftsordnung der Regierung. Dieses Regelwerk schafft die Voraussetzungen für die Einhaltung aller Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, die das institutionelle Umfeld betreffen.

16 Zypern: Die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken wurde am 16. Oktober 2018 vom Ministerrat verabschiedet. Darüber hinaus ermächtigte der Rat den Finanzminister, dem Direktor des Statistikdienstes Anweisungen für die Veröffentlichung der Verpflichtung zu erteilen.

17 Island, als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Teilnehmer am Europäischen Statistischen System, hat ebenfalls eine eigenständige Verpflichtung festgelegt: Ein Text über die Verpflichtung für zuverlässige Statistiken wurde in die Dokumente für den Haushaltsplan 2020–2024 aufgenommen und vom isländischen Parlament gebilligt. In diesem Text wird bekräftigt, dass die Glaubwürdigkeit öffentlicher Statistiken eine der Voraussetzungen für das Vertrauen in Wirtschafts- und Sozialstatistiken, die für die Politikgestaltung verwendet werden, und für eine neutrale Bewertung der Auswirkungen staatlicher Entscheidungen ist. Ferner heißt es in dem Text, dass die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken unbedingt eingehalten werden müssen, um das Vertrauen in die amtliche Statistik aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der nationalen statistischen Stelle, Statistics Iceland, die fachliche Unabhängigkeit und das Arbeitsumfeld zugesichert werden, die erforderlich sind, um bei der Durchführung neuer Projekte, der Erhebung von Daten sowie der Verarbeitung und Verbreitung von Statistiken die genannten Grundsätze durchzusetzen.

Abschließend ist auch hervorzuheben, dass drei Länder des westlichen Balkans ebenfalls Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken festgelegt haben, obwohl sie nicht dem Europäischen Statistischen System angehören, nämlich Albanien am 10. November 2017, Montenegro am 22. Februar 2018 und Nordmazedonien am 17. Oktober 2018.

3.Schlussfolgerung

Bei den meisten Mitgliedstaaten sind die Verpflichtungen in ihren statistischen Rechtsvorschriften verankert. Aus ihren Berichten geht hervor, dass die Pflicht zur Festlegung einer Verpflichtung im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu ständigen Verbesserungen der einschlägigen statistischen Rechtsvorschriften führt.

Für diese Gruppe von Mitgliedstaaten ist eine staatliche Zusage in Bezug auf den Verhaltenskodex für europäische Statistiken, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die amtliche Statistik notwendig ist, dadurch umgesetzt, dass die Regierungen in die Ausarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften einbezogen werden. Diesem Aspekt wird außerdem in den Bestimmungen Rechnung getragen, die die direkte Berichterstattung an die Regierung über die Umsetzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken betreffen.

Unter den Ländern, die eigenständige Verpflichtungen festgelegt haben oder dies derzeit tun, spiegeln die Unterschiede in den gewählten Formen sowohl die spezifischen Merkmale des nationalen statistischen Systems als auch die des Rechtssystems wider. Da die Festlegung der Verpflichtung von einer politischen Entscheidung abhängt, ist sie erst nach einem langwierigen Prozess abgeschlossen. Die Länder, die nach wie vor an ihren eigenständigen Verpflichtungen arbeiten, machen Fortschritte. In der Zwischenzeit haben sie auch die Umsetzung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiter verbessert.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass den Regierungen und den nationalen statistischen Stellen in der gesamten Europäischen Union zunehmend bewusst wird, dass es von großer Bedeutung ist, durch eine bessere Umsetzung der Grundsätze des Verhaltenskodex das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken sicherzustellen. Darüber hinaus zeigt sich, dass sich die Bedingungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex Schritt für Schritt nachhaltig verbessern.

(1)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(2)    COM(2018) 516 final: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1574866259293&uri=CELEX:52018DC0516 .
(3)    KOM(2011) 211.
(4)     http://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-32-11-955
(5)    Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90).
(6)    Dekret Nr. 2018-800 vom 20. September 2018 zur Änderung des Dekrets Nr. 2009-250 vom 3. März 2009 über die Behörde für amtliche Statistik.
(7)    Dokument abrufbar unter: https://bip.stat.gov.pl/en/law/law-on-public-statistics/ oder http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=wdu19950880439 oder http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/download.xsp/WDU19950880439/U/D19950439Lj.pdf  
(8)     http://www.statistics.gr/documents/20181/c5b9264e-815e-4f74-9955-467d14cad474 (nur auf Englisch).
(9)

    http://www.scb.se/contentassets/bbe78b2a144143c7955b165f76fb4d52/regeringens-atagande-om-att-skapa-fortroende-for-statistiken.pdf und http://www.scb.se/om-scb/samordning-av-europeisk-statistik-i-sverige/regeringens-atagande-om-att-skapa-fortroende-for-statistiken/ (nur auf Schwedisch). 

Siehe auch Seiten 28 und 29 des Official Statistics of Sweden– Annual report 2017 http://www.scb.se/contentassets/fd60f41a3abc4d2c8a791e425357ba5b/ov9999_2017a01_br_x43br1802.pdf  (Beschreibung der Verpflichtung auf Englisch).

(10)     http://www.stat.si/StatWeb/en/News/Index/6458 (nur auf Englisch und Slowenisch).
(11)     http://cso.ie/en/media/csoie/aboutus/documents/CoCS.pdf  (nur auf Englisch).
(12)     https://statbel.fgov.be/en/about-statbel/quality/commitment-confidence (nur auf Englisch, Französisch, Deutsch und Niederländisch).
(13)       http://www.insse.ro/cms/files/eurostat/angajament_de_sprijinirea_credibilitatii_statisticii_oficiale_nationale.pdf (nur auf Rumänisch).
(14)     https://nso.gov.mt/en/nso/Pages/Commitment-on-Confidence.aspx und https://msa.gov.mt/en/public_information/Pages/Commitment-on-Confidence.aspx (nur auf Englisch).
(15)     https://www.czso.cz/csu/czso/commitment-on-confidence-in-statistics-in-the-czech-republic  
(16)    Entscheidung Nr. 85.964.
(17)     https://www.stjornartidindi.is/Advert.aspx?RecordID=de627e49-2146-45cb-b1eb-969072b8deac  
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