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Document 52020PC0254

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits aufgrund des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und künftiger Beitritte anderer Pazifik-Inselstaaten

COM/2020/254 final

Brüssel, den 22.6.2020

COM(2020) 254 final

2020/0121(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits aufgrund des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und künftiger Beitritte anderer Pazifik-Inselstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV dar.

Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den AKP-Staaten.

Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die Union das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt. 1 Das Abkommen zielt darauf ab,

(a)den Pazifik-Staaten die Möglichkeit zu geben, von dem verbesserten Marktzugang zu profitieren, den die EU bietet;

(b)die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern;

(c)auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses eine Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien zu errichten, und zwar durch eine mit den geltenden WTO-Regeln und dem Grundsatz der Asymmetrie in Einklang stehende schrittweise Liberalisierung des Handels unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und eingeschränkten Möglichkeiten der Pazifik-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen;

(d)geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen und

(e)geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi wenden das Abkommen seit dem 20. Dezember 2009 bzw. dem 28. Juli 2014 vorläufig an.

Artikel 80 des Abkommens sieht vor, dass andere Pazifik-Inseln dem Abkommen auf der Grundlage der Einreichung eines Marktzugangsangebots, das mit Artikel XXIV des GATT 1994 vereinbar ist, beitreten können. Dementsprechend trat der Unabhängige Staat Samoa dem Abkommen am 21. Dezember 2018 bei 2 und wendet es seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig an. Die Verfahren für den Beitritt der Salomonen und des Königreichs Tonga, die ein entsprechendes Interesse bekundet haben, wurden von den Vertragsparteien eingeleitet.

Nach dem Beitritt des Unabhängigen Staates Samoa muss das Abkommen geändert werden, damit dieses Land als Vertragspartei aufgeführt werden kann. Ähnliche technische Änderungen müssen jedes Mal vorgenommen werden, wenn ein weiterer Pazifik-Inselstaat dem Abkommen beitritt.

1.2.Der Handelsausschuss des WPA

Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien (EU und Pazifik-Staaten) zusammensetzt.

Der Handelsausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Handelsausschuss:

(a)Sonderausschüsse oder -gremien einrichten und beaufsichtigen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind,

(b)nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;

(c)alle unter das Abkommen fallenden Fragen prüfen und in Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen und

(d)in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

Gemäß Artikel 78 (Revisionsklausel) kann der Handelsausschuss das Abkommen, seine Durchführung, sein Funktionieren und seine Ergebnisse erforderlichenfalls überprüfen und den Vertragsparteien geeignete Vorschläge zu seiner Änderung unterbreiten.

Ergebnisse der sechsten und siebten Sitzung des Handelsausschusses

Am 24. Oktober 2018 haben die Vertragsparteien des Abkommens (EU, Papua-Neuguinea, Fidschi) sowie der Unabhängige Staat Samoa, die Salomonen und Tonga als Beobachter einen Gedankenaustausch über den Umfang der nach einem Beitritt erforderlichen technischen Änderungen des Abkommens und über die Verfahren zu ihrer Einführung geführt.

Die Vertragsparteien haben festgelegt, dass sich der Umfang der Änderungen auf die Aufnahme eines beitretenden Pazifik-Staates als Vertragspartei des Abkommens und die Aufnahme seines Marktzugangsangebots in Anhang II (Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU-Vertragspartei) des Abkommens beschränkt. In Bezug auf das Verfahren stellten die Vertragsparteien fest, dass der Handelsausschuss derzeit nicht befugt ist, solche Änderungen vorzunehmen (die Rechtsgrundlage im Rahmen des Abkommens ist nicht ausreichend). Die Parteien führten einen Gedankenaustausch über die folgenden drei verfahrenstechnischen Optionen:

Option 1 – Die Vertragsparteien könnten die Auffassung vertreten, dass durch einen Beitritt (Artikel 80) die betreffenden Änderungen des Abkommens implizit vorgenommen werden; es wäre damit nicht notwendig, sie im Wege eines besonderen Verfahrens ausdrücklich einzuführen.

Option 2 – Der Handelsausschuss könnte eine Erklärung abgeben, wie das Abkommen nach einem Beitritt im Hinblick auf die erforderlichen technischen Änderungen zu verstehen ist. Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c bildet die Rechtsgrundlage für eine solche Erklärung.

Option 3 – Die Vertragsparteien könnten Artikel 80 des Abkommens ändern, um dem Handelsausschuss die Befugnis zu übertragen, bei einem neuen Beitritt die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

Der Handelsausschuss kam überein, dass Option 3 Rechtssicherheit bieten würde, und empfahl den Vertragsparteien eine entsprechende Änderung des Artikels 80. Im Anschluss an seine siebte Sitzung am 3. und 4. Oktober 2019 verabschiedete der Handelsausschuss gemäß dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt (Beschluss (EU) 2019/1707 des Rates vom 17. Juni 2019, ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 45) eine entsprechende Empfehlung.

1.3.Kohärenz mit den politischen Vorgaben und Vorschriften in diesem Bereich

Der vorgeschlagene Beschluss dient der Umsetzung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“ oder „Cotonou-Abkommen“) 3 , welches die Rechtsgrundlage für das Interims-Partnerschaftsabkommen bildet.

Der Beitritt anderer Pazifik-Staaten zu dem Abkommen stärkt den Rechtsrahmen für die Handelsbeziehungen der EU mit Partnerländern und erleichtert den gegenseitigen Handel sowie die Eingliederung in die Weltwirtschaft. Darüber hinaus werden diese Staaten in das mit dem Abkommen geschaffene System gemeinsamer Regeln und Einrichtungen eingebunden.

1.4.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Abkommen ist ein entwicklungsorientiertes Handelsabkommen, das den asymmetrischen Marktzugang auf die neu beitretenden Staaten ausweitet und es ihnen gestattet, sensible Branchen gegen eine Liberalisierung abzuschirmen, während gleichzeitig zahlreiche Schutzmaßnahmen und eine Klausel zum Schutz von im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigen vorgesehen sind. Das Abkommen enthält Bestimmungen zu den Ursprungsregeln, die die Ausfuhren der betreffenden Staaten in die EU erleichtern. Es enthält ferner Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung (Artikel 3), in denen die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung integraler Bestandteil des Abkommens ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Grundsätzen, die im Cotonou-Abkommen festgelegt sind, insbesondere der allgemeinen Verpflichtung, Armut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung einzudämmen und letztlich zu beseitigen. Diese mit Artikel 208 Absatz 2 AEUV vereinbaren Bestimmungen leisten einen Beitrag zum Ziel der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung.

2.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

2.1.Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Ratsbeschlusses ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v.

2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

2.3.Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist erforderlich, um den internationalen Verpflichtungen der Union aus dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen nachzukommen und insbesondere eine neue WTO-konforme Handelsregelung zu vereinbaren, mit der die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse schrittweise abgebaut werden und die Zusammenarbeit in allen für den Handel mit den Pazifikstaaten maßgeblichen Bereichen verbessert wird.

2.4.Wahl des Instruments

Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

3.1.Folgenabschätzung

Zwischen 2003 und 2007 wurden die EU-AKP-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen. Die Leistungsbeschreibung für dieses Projekt wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2002 im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Ausschreibung wurde im August 2002 ein Fünfjahresrahmenvertrag mit PwC France geschlossen. Ein Entwurf des Abschlussberichts wurde den Interessenträgern in Europa beim Treffen im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs der EU vorgelegt, das die Europäische Kommission am 23. März 2007 in Brüssel, Belgien, ausgerichtet hat.

3.2.Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Zustimmung zur Änderung des Abkommens unterliegt nicht den REFIT-Verfahren, verursacht den KMU in der Union keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.

3.3.Grundrechte

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

5.1.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den Artikeln 1 und 2 des Vorschlags werden der Abschluss und die Notifizierung der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Änderungen des Abkommens im Namen der Union genehmigt.

Laut Artikel 3 ist der Abschluss des Abkommens zur Änderung des Interim-Partnerschaftsabkommens nicht so auszulegen, als begründete er Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

In Artikel 4 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses festgesetzt.

2020/0121 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits aufgrund des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und künftiger Beitritte anderer Pazifik-Inselstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean. 4

(2)Das am 30. Juli 2009 in London unterzeichnete Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 5 (im Folgenden „Abkommen“), das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt, wird von Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi sei dem 20. Dezember 2009 bzw. dem 28. Juli 2014 vorläufig angewandt.

(3)In Artikel 80 des Abkommens sind die Bestimmungen für den Beitritt der anderen Pazifik-Inselstaaten festgelegt. Mit dem Beschluss (EU) 2018/1908 vom 6. Dezember 2018 6 genehmigte der Rat den Beitritt des Unabhängigen Staates Samoa zu dem Abkommen. Der Unabhängige Staat Samoa trat dem Abkommen am 21. Dezember 2018 bei und wendet es seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig an.

(4)Nach dem Beitritt des Unabhängigen Staates Samoa muss das Abkommen der Rechtssicherheit halber geändert werden, damit dieses Land als Vertragspartei aufgeführt werden kann. Ähnliche technische Änderungen müssen jedes Mal vorgenommen werden, wenn ein weiterer Pazifik-Inselstaat dem Abkommen beitritt.

(5)Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befasst. Es ist notwendig, dem Handelsausschuss die Befugnis zu übertragen, Beschlüsse über technische Änderungen des Abkommens zu fassen, die nach dem Beitritt eines weiteren Pazifik-Inselstaats notwendig werden könnten.

(6)Das Abkommen sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Das Abkommen zur Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits aufgrund des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und künftiger Beitritte anderer Pazifik-Inselstaaten wird geschlossen.

2.Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Abkommens im Namen der Union den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Abkommens durch die Union.

Artikel 3

Die Änderungen des Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als begründeten sie Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).
(2)    ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 1.
(3)    ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. Abkommen, geändert durch das in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) unterzeichnete Abkommen.
(4)    Richtlinien des Rates für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten und AKP-Regionen (9930/02 (DG E II) HH/sg).
(5)    ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.
(6)    ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 1.
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Brüssel, den 22.6.2020

COM(2020) 254 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Interim-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits aufgrund des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und künftiger Beitritte anderer Pazifik-Inselstaaten


ANLAGE

ANHANG I

Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„1.    Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „vertragschließenden Parteien“ die Europäische Gemeinschaft (in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet) einerseits und Papua-Neuguinea, die Republik Fidschi und der Unabhängige Staat Samoa (in diesem Abkommen als „Pazifik-Staaten“ bezeichnet) andererseits.“

In Artikel 80 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.    Der Handelsausschuss kann Beschlüsse über alle technischen Änderungen des Abkommens fassen, die nach dem Beitritt eines weiteren Pazifik-Inselstaates erforderlich werden könnten.“

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