EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.4.2020
COM(2020) 176 final
2020/0068(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch und hinsichtlich der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Ausbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel dieses Verordnungsentwurfs ist die Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen in Bezug auf die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Aus- und Weiterbildungen infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID-19-Ausbruch im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verursacht wurden.
Der COVID-19-Ausbruch und die damit einhergehende Krise im öffentlichen Gesundheitswesen stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten und eine hohe Belastung für die nationalen Behörden, die Bürgerinnen und Bürger der EU und die Wirtschaftsteilnehmer – insbesondere auch im Verkehrsbereich – dar. Die COVID-19-Krise hat außergewöhnliche Umstände geschaffen, die die normale Tätigkeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die Arbeit der Verkehrsunternehmen in Bezug auf die Verwaltungsformalitäten, die in verschiedenen Verkehrsbereichen zu erfüllen sind, beeinträchtigen. Solche Umstände waren zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Rechtsvorschriften der Union vernünftigerweise nicht vorhersehbar.
Aufgrund behördlicher Maßnahmen, die angesichts des COVID-19-Ausbruchs notwendig wurden, sind Verkehrsunternehmer und andere betroffene Personen in vielen Fällen nicht in der Lage, den erforderlichen Formalitäten oder Verfahren zur Einhaltung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Erneuerung, Verlängerung oder weiteren Gültigkeit von Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen nachzukommen. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus denselben Gründen möglicherweise nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass solche Anträge der Verkehrsunternehmer fristgerecht bearbeitet werden.
Davon betroffen sind beispielsweise Führerscheine, die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen für den Güterkraftverkehr, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, Schifferpatente oder auch Risikobewertungen für Häfen. Es ist höchst wahrscheinlich, dass solche Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, die nach EU-Recht zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 auslaufen, nicht rechtzeitig erneuert bzw. verlängert werden können.
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, sollten vorübergehende Bestimmungen erlassen werden, mit denen die Gültigkeit solcher Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würden, verlängert wird, damit sie für einen angemessenen Zeitraum während und nach dem COVID-19-Ausbruch gültig bleiben.
Ebenso sollten die Fristen für die einschlägigen Formalitäten verlängert und die Gültigkeit der Lizenzen, Bescheinigungen und ähnlichen Dokumente entsprechend aufrechterhalten werden. Gegebenenfalls sollten auch alternative Mittel zur Ermöglichung ordnungsgemäßer Kontrollen zugelassen und verbindlich gemacht werden. Dies ist beispielsweise bei Fahrtenschreibern der Fall, wenn Fahrerkarten ablaufen und keine neuen Karten ausgestellt werden können.
Darüber hinaus ist es möglich, dass aufgrund von Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat getroffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, eine Erneuerung der Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen auch über die in einer entsprechenden Bestimmung dieser Verordnung genannten Frist hinaus noch undurchführbar bleibt. Wenn die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats in einem solchen Fall feststellt, dass die Umstände dies rechtfertigen, sollte sie daher den betreffenden Mitgliedstaat zur Verlängerung der betreffenden Frist(en) ermächtigen. Eine solche Verlängerung sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, in dem die Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen in dem Mitgliedstaat wahrscheinlich fortbestehen werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die von dieser Verordnung betroffenen Rechtsvorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen, die es erlauben würden, die Gültigkeit von Bescheinigungen, Genehmigungen oder Lizenzen in einer Situation, wie sie durch die COVID-19-Krise entstanden ist, zu verlängern. Es ist daher erforderlich, entsprechende Bestimmungen zu erlassen, um den Auswirkungen der derzeitigen Krise Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit für Personen und Wirtschaftsteilnehmer wie auch für die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das effektive Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Verkehrs und damit verbundener Dienstleistungen hängt davon ab, dass die Marktteilnehmer weiterhin Verkehrsdienstleistungen erbringen. Die negativen Folgen der derzeitigen Krise könnten dazu führen, dass Unternehmen in der Ausübung ihrer Tätigkeit beeinträchtigt werden, weil sie nicht in der Lage sind, die geltenden Anforderungen zu erfüllen. Dies könnte auch zu einem Personalmangel bei solchen Tätigkeiten führen, wenn den Beschäftigten die erforderlichen gültigen Dokumente fehlen, um ihren Beruf rechtmäßig auszuüben. Mit den Bestimmungen der hier vorgeschlagenen Verordnung sollen diese Bedenken ausgeräumt werden, indem Rechtssicherheit gewährleistet und die Berufsausübung im Verkehrswesen ermöglicht wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen Unionsmaßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Die Probleme, die dem vorliegenden Vorschlag zugrunde liegen, stehen im Zusammenhang mit Bestimmungen des Unionsrechts und können daher nur auch durch Bestimmungen des Unionsrechts behoben werden, d. h. mittels vorübergehender Ausnahmeregelungen.
•Verhältnismäßigkeit
In Anbetracht des Ausmaßes und der Schwere des derzeitigen COVID-19-Ausbruchs ist diese Unionsmaßnahme erforderlich, um das Ziel des ordnungsgemäßen Funktionierens der in den einschlägigen Rechtsakten der Union vorgesehenen Mechanismen zu erreichen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält gezielte vorübergehende Maßnahmen, die in engem Zusammenhang mit dem derzeitigen COVID-19-Ausbruch stehen und auf das zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, der Verkehrssicherheit und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts erforderliche Maß beschränkt sind.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag betrifft besondere Bestimmungen, die sich auf die Anwendung mehrerer Richtlinien und Verordnungen auswirken. Die Bestimmungen des vorgeschlagenen Rechtsakts sollten sofort gelten und unmittelbar anwendbar sein, um unverzüglich Rechtssicherheit für die Verkehrsunternehmer und anderen betroffenen Personen sowie für die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen. Die Gültigkeit der betreffenden Bescheinigungen, Genehmigungen und Lizenzen sowie die verbindlichen Fristen für regelmäßige Kontrollen, Aus- und Weiterbildungen oder Prüfungen sollten daher kraft Gesetzes verlängert werden, selbst wenn die betreffenden Angelegenheiten in einer Richtlinie geregelt sind. Dieser Rechtsakt sollte daher die Form einer Verordnung haben, die unmittelbar anwendbar ist und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit wurde keine formelle Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Sowohl Behörden der Mitgliedstaaten als auch Interessenträger haben die Kommission jedoch aufgerufen, einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vorzulegen, und mehrere von ihnen haben Bedenken hinsichtlich der Fragmentierung geäußert, die ohne Unionsmaßnahmen entstehen könnte. So haben mehrere Mitgliedstaaten bereits nationale Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen und Lizenzen erlassen oder angekündigt, dass deren Erlass unmittelbar bevorstehe. Verkehrsverbände äußerten sich besorgt über solche unkoordinierten nationalen Initiativen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wie bereits erläutert, war eine ordnungsgemäße Einholung von Fachwissen aufgrund der Dringlichkeit der Situation nicht möglich.
•Folgenabschätzung
Angesichts der Dringlichkeit der Situation wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Mit dem Vorschlag werden die Grundsätze und Mechanismen der betreffenden Unionsvorschriften nicht verändert, und es werden den betroffenen Parteien auch keine neuen Verpflichtungen auferlegt. Vielmehr geht es in erster Linie darum, aus außergewöhnlichen Gründen im Zusammenhang mit der derzeitigen COVID-19-Pandemie die Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen sowie bestimmte Fristen um einen kurzen Zeitraum zu verlängern.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Maßnahme enthält keine besonderen Überwachungs- oder Berichterstattungsregelungen. Wegen der verbleibenden Unsicherheit über die weiteren COVID-19-Entwicklungen und insbesondere angesichts der Möglichkeit nachfolgender Infektionswellen und einer Wiedereinführung von Kontakt- und Ausgangssperren sowie der Notwendigkeit, besondere Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, sollte die Kommission ermächtigt werden, auf Antrag eines Mitgliedstaats die Anwendung zusätzlicher Fristen zu genehmigen. Ähnlich wie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgesehen, ist das Verfahren einfach und ermöglicht somit eine rasche Annahme aller erforderlichen Beschlüsse.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
–Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
Die Richtlinie 2003/59/EG regelt die Anforderungen an die Grundqualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern von Lastkraftwagen und Bussen, wodurch die Sicherheit auf den europäischen Straßen verbessert werden soll. Zweck der Richtlinie ist die Festlegung harmonisierter Mindeststandards für berufliche Kompetenzen in der gesamten Union. Die Richtlinie schreibt vor, dass Fahrer eine Erstausbildung und danach alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren müssen. Wegen des derzeitigen COVID-19-Ausbruchs sind Fahrer, die einer Weiterbildungspflicht unterliegen, möglicherweise nicht in der Lage, dieser Pflicht nachzukommen oder können die Dokumente, die belegen, dass die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde, nicht erneuern. Die Gültigkeit der Befähigungsnachweise sowie der auf solchen Befähigungsnachweisen oder auf Fahrerqualifizierungsnachweisen beruhenden Vermerke des harmonisierten Codes „95“ der Union auf dem Führerschein oder dem Fahrerqualifizierungsnachweis, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 auslaufen würden, muss daher verlängert werden. Die Gültigkeit dieser Dokumente sollte als um sechs Monate verlängert betrachtet werden, und die Dokumente sollten dementsprechend gültig bleiben, um die Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
–Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
Die Richtlinie 2006/126/EG regelt die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten nach einem EU-Muster-Führerschein ausgestellt werden. Sie enthält eine Reihe von Mindestanforderungen an diese Führerscheine, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, die Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Union zu erleichtern und Betrugsmöglichkeiten zu verringern. Mit der Richtlinie wurden daher für alle Führerscheinklassen harmonisierte Geltungsfristen eingeführt. Wegen des derzeitigen COVID-19-Ausbruchs sind Führerscheininhaber möglicherweise nicht in der Lage, ihren Führerschein zu erneuern oder umzutauschen. Deshalb ist es notwendig, die Gültigkeit von Führerscheinen, die gemäß diesen Bestimmungen ansonsten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert zu betrachten, um die Kontinuität der Mobilität auf der Straße zu gewährleisten.
–Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Die Einhaltung der Vorschriften über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten ist von wesentlicher Bedeutung für die Wahrung der Grundsätze der Straßenverkehrssicherheit und des fairen Wettbewerbs im Straßenverkehrsbinnenmarkt. Fahrtenschreiber und Fahrerkarten erfassen die Angaben, die für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erforderlich sind. Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Fahrtenschreiberverordnung“) müssen Fahrtenschreiber alle zwei Jahre von zugelassenen Werkstätten überprüft werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren, die Kalibrierung und die Sicherheitsmerkmale der im Fahrzeug eingebauten Einrichtung zu kontrollieren. Fahrerkarten sind persönlich und werden von den nationalen Behörden für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Wenn eine Fahrerkarte abläuft, muss sie gemäß Artikel 28 der Fahrtenschreiberverordnung erneuert werden, d. h. es muss eine neue Karte ausgestellt werden. Nach Artikel 29 der Fahrtenschreiberverordnung muss der Fahrer bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Diese Behörden müssen dann binnen acht Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen eine Ersatzkarte ausstellen. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über Schwierigkeiten bei der Durchführung der regelmäßigen Inspektionen der Fahrtenschreiber und der Erneuerung der Fahrerkarten innerhalb der in den Unionsvorschriften vorgesehenen Fristen unterrichtet. Diese Schwierigkeiten sind auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einen begrenzten Zeitraum den weiteren Verkehrsbetrieb von Fahrzeugen zuzulassen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sind, deren Überprüfung bei Fälligkeit nicht durchgeführt wurde.
Zudem sollten Fahrer, die gemäß Artikel 28 der Fahrtenschreiberverordnung eine neue Fahrerkarte beantragt haben, in die Lage versetzt und verpflichtet werden, auf praktikable Alternativen auszuweichen, um Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen, bis die Kartenausgabebehörde dem Fahrer eine neue Fahrerkarte ausgestellt hat. Das in Artikel 35 Absatz 2 der Fahrtenschreiberverordnung für den Fall der Beschädigung, der Fehlfunktion, des Verlusts oder des Diebstahls der Fahrerkarte vorgesehene Verfahren sollte sinngemäß auch für Fahrer gelten, deren Fahrerkarte abgelaufen ist. Diese Vorgehensweise gewährleistet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der notwendigen Kontinuität des Verkehrs und dem Erfordernis, die Straßenverkehrssicherheit nicht zu gefährden.
–Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG
In der Richtlinie 2014/45/EU sind die harmonisierten Mindestanforderungen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen festgelegt worden. Dazu gehören insbesondere die Prüfungshäufigkeit und die daraus folgende Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigungen. Wegen der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch können diese Tätigkeiten aber undurchführbar werden. Deshalb ist es notwendig, dass Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 anstehen, zu einem späteren Zeitpunkt, aber nicht später als sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist, durchgeführt werden können und dass die betreffenden Prüfbescheinigungen entsprechend gültig bleiben.
–Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
In der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 werden gemeinsame Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, um den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben zu dürfen. Unter den gegenwärtigen Umständen besteht die Gefahr, dass eine wachsende Zahl von Verkehrsunternehmen das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen kann, weil ihre Tätigkeit reduziert ist und somit der Umsatz geringer ausfällt, was zu einer Abnahme ihrer Eigenmittel führen kann. Dadurch könnten Verkehrsunternehmen, die ansonsten strukturell rentabel sind, Gefahr laufen, ihre Betriebsgenehmigung zu verlieren, und müssten ihre Verkehrstätigkeit einstellen. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 können die zuständigen Behörden in dem Fall, dass Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen, den Unternehmen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, um nachzuweisen, dass diese Anforderung wieder dauerhaft erfüllt wird. Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Tätigkeiten und der fehlenden Einnahmen erscheint diese Höchstfrist jedoch als zu kurz und sollte daher für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 anstehenden Prüfungen und Entscheidungen auf zwölf Monate verlängert werden.
–Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
–Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen müssen gewerbliche Verkehrsunternehmen, die Dienste gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Güterverkehr) bzw. gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Personenverkehr) erbringen, im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein.
Mit der Gemeinschaftslizenz wird bescheinigt, dass das Verkehrsunternehmen in der Union niedergelassen sind und die für die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsdienste erforderlichen Anforderungen erfüllen. Im grenzüberschreitenden Güterverkehr muss zusätzlich der Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, im Besitz einer Fahrerbescheinigung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sein, damit die Mitgliedstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen gewerblichen Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Für die Erbringung von Linienverkehrsdiensten mit Kraftomnibussen ist nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 eine Genehmigung erforderlich. Das Verfahren für ihre Verlängerung unterliegt ebenfalls sinngemäß demselben Verfahren. Die Genehmigung ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die gewährleisten sollen, dass ein bestimmtes Verkehrsunternehmen auch geeignet ist, einen bestimmten Linienverkehrsdienst durchzuführen. Die Gemeinschaftslizenz und die Genehmigung für den Linienverkehr sind insofern voneinander abhängig, als für die Erteilung der Genehmigung eine Gemeinschaftslizenz erforderlich ist. Gemeinschaftslizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag der Verkehrsunternehmen für Zeiträume von bis zu zehn Jahren (Gemeinschaftslizenz) bzw. fünf Jahren (Fahrerbescheinigung und Linienverkehrsgenehmigung) erteilt und können erneuert werden. Ihre Erneuerung setzt voraus, dass überprüft wird, ob die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über Schwierigkeiten bei der Erneuerung dieser Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen innerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Fristen oder bei der Durchführung der vor ihrer Erneuerung notwendigen Überprüfungen unterrichtet. Dies ist auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen. Andererseits ist es unerlässlich, die Kontinuität der Verkehrsdienste zu gewährleisten. Die Gültigkeit der oben genannten Gemeinschaftslizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen muss daher um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden.
–Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit
–Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)
Die Richtlinie 2004/49/EG und die Richtlinie (EU) 2016/798 regeln die Sicherheitsbescheinigungen und die Erteilung von Genehmigungen in der Union. Die Richtlinie 2004/49/EG wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 durch die Richtlinie (EU) 2016/798 aufgehoben. Bis dahin gilt sie weiterhin für all jene Mitgliedstaaten, die die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 gemäß Artikel 33 Absatz 2 der letztgenannten Richtlinie bis zum gleichen Datum verlängert haben.
Nach Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 muss ein Eisenbahnunternehmen im Besitz einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sein, die entweder von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder von einer nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellt wird und spätestens alle fünf Jahre auf Antrag zu erneuern ist. Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 ist die Sicherheitsgenehmigung des Infrastrukturbetreibers fünf Jahre lang gültig.
Nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG ist eine Sicherheitsbescheinigung auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre zu erneuern. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG ist die Sicherheitsgenehmigung auf Antrag des Fahrwegbetreibers spätestens alle fünf Jahre zu erneuern.
Wegen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten außergewöhnlichen Situation haben die nationalen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Schwierigkeiten bei der Erneuerung von (einheitlichen) Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen bzw. – im Hinblick auf das bevorstehende Ablaufen bestehender Sicherheitsgenehmigungen – bei der Erteilung solcher Genehmigungen für einen Folgezeitraum. Es ist daher notwendig, die Frist für die Erneuerung und die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente zu verlängern, damit der Betrieb der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Eine Verlängerung um sechs Monate sollte ausreichen, um den Schwierigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörden bei der Durchführung von Inspektionen vor Ort und dem Abschluss anderer erforderlicher Verwaltungsverfahren Rechnung zu tragen.
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Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG ist eine Fahrerlaubnis vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 1 zehn Jahre lang gültig. Wegen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten außergewöhnlichen Situation haben die zuständigen Behörden Schwierigkeiten, die Fahrerlaubnisse unter den vorgeschriebenen Bedingungen zu erneuern. Fahrerlaubnisse, die innerhalb des Zeitraums zu verlängern sind, in dem eine solche Verlängerung nicht durchführbar ist, sollten weitere sechs Monate lang gültig bleiben. Ebenso sollte Triebfahrzeugführern eine zusätzliche Frist von sechs Monaten für den Abschluss ihrer regelmäßigen Überprüfungen eingeräumt werden.
–Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU kann die Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit ausgesetzt oder widerrufen worden ist, bis zum Abschluss der Reorganisation des Eisenbahnunternehmens auch eine befristete Genehmigung erteilen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Eine befristete Genehmigung darf jedoch nur für höchstens sechs Monate erteilt werden. Wegen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten außergewöhnlichen Umstände haben die Behörden ernste Schwierigkeiten‚ die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, insbesondere über die Erteilung neuer Genehmigungen für den Zeitraum nach Ablauf einer befristeten Genehmigung. Deshalb sollte die Gültigkeitsdauer der betreffenden befristeten Genehmigungen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 erteilt werden oder ablaufen, um sechs Monate verlängert werden.
Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU muss die Genehmigungsbehörde innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheiden. Aus den genannten Gründen sind die Genehmigungsbehörden jedoch nicht in der Lage, rechtzeitig tätig zu werden. Deshalb wird vorgeschlagen, diesen Behörden diesbezüglich eine Verlängerung um sechs Monate für die Entscheidung über Anträge zu gewähren, die zwischen dem 12. Januar 2020 und dem 31. August 2020 gestellt worden sind.
Nach der Richtlinie 2012/34/EU können die Genehmigungsbehörden die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens aussetzen oder widerrufen, wenn es die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllen kann. In diesem Fall können die Behörden solchen Eisenbahnunternehmen nach dem Widerruf oder der Aussetzung der Genehmigung eine befristete Genehmigung erteilen. Eine befristete Genehmigung soll es dem Eisenbahnunternehmen ermöglichen, seine Tätigkeit bis zum Abschluss der Reorganisation fortzusetzen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass dies auch ein sehr negatives Signal an den Markt hinsichtlich der Überlebensfähigkeit eines Eisenbahnunternehmens darstellt, was wiederum seine finanziellen Probleme, insbesondere im Hinblick auf den Cashflow, noch verschärft. Es ist wahrscheinlich, dass viele Eisenbahnunternehmen, die vor der Krise finanziell stabil waren, schließlich in eine Situation geraten werden, in der ihre Genehmigung wegen ihrer finanziellen Lage ausgesetzt oder widerrufen werden müsste. Dies könnte vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht ungerechtfertigt sein. Darüber hinaus könnten Eisenbahnunternehmen mehr Zeit benötigen, um in der Zeit nach der Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs ihre finanzielle Stabilität wiederherzustellen.
Deshalb wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten vorübergehend zu gestatten, eine bestehende Genehmigung unverändert aufrechtzuhalten, d. h. sie nicht zu widerrufen oder auszusetzen und keine befristete Genehmigung zu erteilen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist. Die Mitgliedstaaten wären weiterhin in der Lage, die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Eisenbahnunternehmen zu überwachen, insbesondere um die Fahrgäste vor unangemessenen Sicherheitsrisiken zu bewahren. Folglich würden die Eisenbahnunternehmen keinen unangemessenen Zwängen ausgesetzt und hätten bessere Bedingungen für ihre finanzielle Erholung.
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Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/50/EG müssen sich die Inhaber eines Schifferpatents nach Vollendung des 65. Lebensjahres innerhalb von drei Monaten und danach jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Da jedoch infolge der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ergriffen wurden, der Zugang zum ärztlichen Dienst für Untersuchungen, die keine Notfälle betreffen, eingeschränkt ist, können sich die Inhaber von Schifferpatenten in dem von solchen Maßnahmen betroffenen Zeitraum möglicherweise nicht fristgerecht den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Für jene Fälle, in denen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 die Frist für ärztliche Untersuchungen ablaufen würde, sollte diese Frist jeweils um sechs Monate verlängert werden.
–Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
Die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe ist nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/1629 begrenzt. Darüber hinaus sieht Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vor, dass Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben.
Wegen der im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch getroffenen Maßnahmen kann es für die zuständigen Behörden praktisch schwierig oder sogar unmöglich sein, die technische Untersuchung durchzuführen, die nötig ist, um die Gültigkeit der einschlägigen Zeugnisse oder Bescheinigungen zu verlängern oder die in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Dokumente zu ersetzen.
Im Interesse der Rechtssicherheit und um den weiteren Betrieb der betreffenden Binnenschiffe zu erlauben, ist es daher geboten, die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe sowie der in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Dokumente, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würden, um sechs Monate zu verlängern.
–Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
–Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
Der COVID-19-Ausbruch erschwert derzeit die Durchführung der Bestandsaufnahmen und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr, weil dazu die physische Anwesenheit von Inspektoren in Häfen, in Hafenanlagen und auf Schiffen erforderlich ist. Häufig bedeutet dies, dass es derzeit praktisch unmöglich ist, die Zeugnisse, Risikobewertungen und Sicherheitspläne, die nach den Rechtsvorschriften der Union zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr erforderlich sind, fristgerecht zu erneuern. Deshalb müssen flexible und pragmatische Lösungen ermöglicht werden, ohne dadurch die Sicherheit zu gefährden, indem nötigenfalls die Gültigkeit dieser Dokumente um einen angemessenen Zeitraum verlängert wird. Dies gilt auch für die Häufigkeit von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die angesichts der jeweiligen nationalen Ausgangsbeschränkungen ebenfalls schwer durchzuführen sein dürften.
2020/0068 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch und hinsichtlich der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Ausbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der COVID-19-Ausbruch und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten und eine hohe Belastung für die nationalen Behörden, die Bürgerinnen und Bürger der Union, die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die Verkehrsunternehmen dar. Die COVID-19-Krise hat außergewöhnliche Umstände geschaffen, die die normale Tätigkeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die Arbeit der Verkehrsunternehmen in Bezug auf die Verwaltungsformalitäten beeinträchtigen, die in verschiedenen Verkehrsbereichen zu erfüllen sind, was zum Zeitpunkt der Annahme der relevanten Maßnahmen vernünftigerweise so nicht vorhersehbar war. Diese außergewöhnlichen Umstände haben gravierende Folgen für verschiedene Bereiche, die unter das Verkehrsrecht der Union fallen.
(2)Insbesondere können die Verkehrsunternehmen und andere Betroffene möglicherweise nicht den erforderlichen Formalitäten oder Verfahren zur Einhaltung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Zeugnissen, Nachweisen, Lizenzen oder Genehmigungen nachkommen oder andere erforderliche Maßnahmen zur Beibehaltung ihrer Gültigkeit ergreifen. Aus denselben Gründen sind möglicherweise auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen und dafür sorgen, dass entsprechende von den Verkehrsunternehmen gestellte Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Daher müssen Maßnahmen verabschiedet werden, die darauf abzielen, in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen und sowohl Rechtssicherheit als auch das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Rechtsakte zu gewährleisten. Dazu sollten insbesondere in Bezug auf bestimmte Fristen entsprechende Anpassungen vorgesehen und mit der Möglichkeit verbunden werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats Verlängerungen genehmigt.
(3)In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr festgelegt. Diese Fahrer müssen Inhaber eines Befähigungsnachweises sein und nachweisen, dass sie eine Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben, indem sie im Besitz eines Führerscheins oder eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem die Weiterbildung vermerkt ist. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs schwierig ist, Weiterbildungsmaßnahmen abzuschließen und Befähigungsnachweise zur Bescheinigung der Weiterbildung zu erneuern‚ ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer dieser Nachweise über das Ablaufdatum hinaus um sechs Monate zu verlängern, um die Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
(4)Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften über den Führerschein. Die Richtlinie sieht die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen vor, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Unionsführerscheinmusters ausgestellt werden, und enthält eine Reihe von Mindestanforderungen in Bezug auf diese Führerscheine. So müssen insbesondere Fahrer von Kraftfahrzeugen Inhaber eines gültigen Führerscheins sein, der nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer erneuert oder in einigen Fällen umgetauscht werden muss. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs schwierig ist, Führerscheine zu erneuern‚ ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer bestimmter Führerscheine über das Ablaufdatum hinaus um sechs Monate zu verlängern, um die Kontinuität der Mobilität auf der Straße zu gewährleisten.
(5)In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr festgelegt. Die Einhaltung der Vorschriften über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und der Straßenverkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung. Da trotz der Schwierigkeiten bei der Durchführung der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs die Kontinuität der Erbringung von Straßenverkehrsdiensten gewährleistet werden muss, sollten Nachprüfungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 hätten erfolgen müssen, nun spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich wären. Aus demselben Grund ist es durch die Schwierigkeiten bei der Erneuerung und Ersetzung von Fahrerkarten aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs gerechtfertigt, dass den Behörden für diese Tätigkeiten zusätzliche Zeit eingeräumt wird, wobei die Fahrer in die Lage versetzt und verpflichtet werden sollten, bis zum Erhalt einer neuen Fahrerkarte auf praktikable Alternativen auszuweichen, um die erforderlichen Informationen über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten zu erfassen.
(6)In der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern festgelegt. Die regelmäßige technische Überwachung ist eine komplexe Aufgabe, die dafür sorgen soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs schwierig ist, regelmäßige technische Überwachungen durchzuführen, sollten die regelmäßigen technischen Überwachungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 hätten erfolgen müssen, nun zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist durchgeführt werden, wobei die betreffenden Prüfbescheinigungen entsprechend gültig bleiben sollten.
(7)In der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festgelegt. Die COVID-19-Krise hat schwerwiegende Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Sektors, sodass einige Verkehrsunternehmen die Anforderung in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen. In Anbetracht des geringeren Tätigkeitsumfangs aufgrund der Krise kann davon ausgegangen werden, dass die Unternehmen mehr Zeit benötigen werden als sonst, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt sein wird. Daher sollte die für diese Zwecke in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgesetzte Höchstfrist für die vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 anstehenden Prüfungen und Entscheidungen von sechs auf zwölf Monate verlängert werden.
(8)In der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs bzw. zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt festgelegt. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ist unter anderem der Besitz einer Gemeinschaftslizenz und für Fahrer aus Drittländern, die Gütertransporte durchführen, eine Fahrerbescheinigung erforderlich. Auch der Linienverkehr mit Kraftomnibussen ist genehmigungspflichtig. Diese Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen können erneuert werden, nachdem überprüft wurde, dass die einschlägigen Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs schwierig ist, Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen zu erneuern‚ ist es erforderlich, ihre Gültigkeitsdauer über das Ablaufdatum hinaus um sechs Monate zu verlängern, um die Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
(9)In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der mit der Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19 verbunden ist, haben die nationalen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber im Zusammenhang mit den Artikeln 10 und 12 der genannten Richtlinie Schwierigkeiten bei der Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und – im Hinblick auf das bevorstehende Ablaufen bestehender Sicherheitsgenehmigungen – bei der Erteilung solcher Genehmigungen für einen Folgezeitraum. Die Frist für die Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen sollte daher um sechs Monate verlängert werden, die bestehenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen sollten entsprechend gültig bleiben. Ebenso sollte die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen um sechs Monate verlängert werden.
(10)Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 haben einige Mitgliedstaaten den Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie verlängert. In diesen Mitgliedstaaten gelten somit weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher ist es notwendig, auch eine Verlängerung der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen vorzusehen, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, und deutlich zu machen, dass die betreffenden Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen entsprechend gültig bleiben.
(11)In der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Union führen, festgelegt. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieser Richtlinie ist die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer vorbehaltlich regelmäßiger Überprüfungen zehn Jahre gültig. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs schwierig ist‚ die Fahrerlaubnis zu erneuern, sollte die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, verlängert werden. Ebenso sollte Triebfahrzeugführern eine zusätzliche Frist von sechs Monaten für den Abschluss ihrer regelmäßigen Überprüfungen eingeräumt werden.
(12)Mit der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen. Gemäß Artikel 24 Absatz 3 dieser Richtlinie können Genehmigungsbehörden eine Genehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit aussetzen oder widerrufen und bis zum Abschluss der Reorganisation des Eisenbahnunternehmens auch eine befristete Genehmigung erteilen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Aufgrund der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten außergewöhnlichen Umstände haben die Behörden ernste Schwierigkeiten‚ die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, insbesondere über die Erteilung neuer Genehmigungen für den Zeitraum nach Ablauf einer befristeten Genehmigung. Deshalb sollte die Gültigkeitsdauer der betreffenden befristeten Genehmigungen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 ablaufen, um sechs Monate verlängert werden.
(13)Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU müssen die Genehmigungsbehörden über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung innerhalb von drei Monaten entscheiden. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs schwierig ist, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, muss diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(14)Eisenbahnunternehmen, die vor dem COVID-19-Ausbruch finanziell stabil waren, sehen sich mit Liquiditätsproblemen konfrontiert, die dazu führen könnten, dass ihre Genehmigung ausgesetzt, widerrufen und möglicherweise ohne strukturellen wirtschaftlichen Bedarf durch eine befristete Genehmigung ersetzt wird. Die Erteilung einer befristeten Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU könnte für den Markt ein negatives Signal hinsichtlich der Überlebensfähigkeit der Eisenbahnunternehmen sein, was wiederum etwaige ansonsten vorübergehende finanzielle Probleme verschärfen würde. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Genehmigung solcher Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Prüfung und einer im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 getroffenen Entscheidung nicht ausgesetzt oder widerrufen werden darf, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten realistische Aussichten auf eine erfolgversprechende finanzielle Sanierung bestehen. Nach Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums gelten für das Unternehmen die allgemeinen Vorschriften des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU.
(15)In der Richtlinie 96/50/EG des Rates sind die Bedingungen für den Erwerb von Schifferpatenten für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Union festgelegt. Die Inhaber von Schifferpatenten müssen sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. In Anbetracht der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ergriffen wurden, und insbesondere aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu medizinischen Diensten für ärztliche Kontrolluntersuchungen, können sich die Inhaber von Schifferpatenten in dem von diesen Maßnahmen betroffenen Zeitraum möglicherweise nicht fristgerecht den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Daher sollte die Frist für ärztliche Untersuchungen in all jenen Fällen, in denen sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würde, um sechs Monate verlängert werden.
(16)In der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates sind technische Vorschriften für Binnenschiffe festgelegt. Mit Artikel 10 dieser Richtlinie wird die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe begrenzt. Darüber hinaus sieht Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vor, dass Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der zuvor geltenden Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden, bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben. Wegen der im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch getroffenen Maßnahmen kann es für die zuständigen Behörden praktisch schwierig oder teilweise sogar unmöglich sein, die technischen Untersuchungen durchzuführen, die nötig sind, um die Gültigkeit der einschlägigen Zeugnisse zu verlängern oder die in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Dokumente zu ersetzen. Um den weiteren Betrieb der betreffenden Binnenschiffe zu ermöglichen, ist es daher geboten, die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe sowie der in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Dokumente, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würde, um sechs Monate zu verlängern.
(17)Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. In der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse festgelegt. Außerdem wird mit dieser Richtlinie sichergestellt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden. Inspektionen und Besichtigungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Erneuerung bestimmter Dokumente und damit zur Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Union zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr festgelegten Fristen durchzuführen sind, werden durch die derzeitige Gesundheitskrise erschwert. Um den Mitgliedstaaten und der Schifffahrtsbranche einen flexiblen und pragmatischen Ansatz zu bieten und wesentliche Lieferketten offen zu halten, ohne die Sicherheit zu gefährden, ist es daher notwendig, die Gültigkeit der Zeugnisse und die Fristen für die nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bewertungen und Pläne um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Auch in Bezug auf Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die nach den Rechtsvorschriften innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden müssen, sollte Flexibilität eingeräumt werden.
(18)Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Verlängerung der im Unionsrecht festgelegten Fristen für die Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Zeugnissen, Nachweisen, Lizenzen oder Genehmigungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(19)Diese Verordnung sollte so schnell wie möglich erlassen werden, damit der Zeitraum der Rechtsunsicherheit, von der zahlreiche Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in verschiedenen Sektoren insbesondere bei bereits abgelaufenen Fristen betroffen sind, möglichst kurz ist. Daher sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(20)Aufgrund der Unvorhersehbarkeit des plötzlichen COVID-19-Ausbruchs sowie der für den Erlass einschlägiger Maßnahmen erforderlichen relevanten Gesetzgebungsverfahren war es nicht möglich, diese Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung gelten. Angesichts der Art dieser Bestimmungen dürfte ein solcher Ansatz nicht zu einer Verletzung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen führen.
(21)Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden besondere und vorübergehende Maßnahmen festgelegt in Bezug auf die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Ausbildungen infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID-19-Ausbruch im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verursacht wurden.
Artikel 2
Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer von Befähigungsnachweisen verlängert sich entsprechend.
(2)Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Absatz 1 genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragen, gilt als um sechs Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Nachweis angegebenen Datum verlängert.
(3)Die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG genannten Fahrerqualifizierungsnachweise, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, gilt als um sechs Monate ab dem auf dem jeweiligen Nachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert.
(4)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(5)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem der Abschluss der betreffenden Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungskarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 3
Verlängerung der in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet Artikel 7 und Anhang I Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 2006/126/EG gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Datum verlängert.
(2)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Führerscheinen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Bezugszeitraum, den Sechsmonatszeitraum oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(3)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von Führerscheinen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 4
Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden die in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen regelmäßigen Nachprüfungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) erfolgen müssten, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich wären.
(2)Ungeachtet des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) die Erneuerung seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine neue Karte aus. Bis der Fahrer von den Ausstellungsbehörden eine neue Karte erhält, gilt für den Fahrer sinngemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung.
(3)Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) den Ersatz seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine Ersatzkarte aus. Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 darf der Fahrer seine Fahrt fortsetzen, bis er von den Ausstellungsbehörden eine neue Karte erhält, sofern er nachweisen kann, dass die Karte bei ihrer Beschädigung oder Fehlfunktion der zuständigen Behörde zurückgegeben und eine Ersatzkarte beantragt wurde.
(4)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Fristen oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(5)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 5
Verlängerung der in der Richtlinie 2014/45/EU vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 sowie Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2014/45/EU gelten die Fristen für die technische Überwachung, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) durchzuführen wäre, als um sechs Monate verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 8 in Verbindung mit Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2014/45/EU gilt die Gültigkeitsdauer von Prüfbescheinigungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) abläuft, als um sechs Monate verlängert.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Fristen oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 6
Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen Fristen
Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 darf im Fall von Beurteilungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und bei denen festgestellt wird, dass ein Unternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung nicht erfüllt, die von einer zuständigen Behörde während dieses Zeitraums für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung gesetzte Frist zwölf Monate nicht überschreiten.
Artikel 7
Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Fahrerbescheinigungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Termin hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in jenen Absätzen genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 8
Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entscheidet die Genehmigungsbehörde über zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) gestellte Anträge von Verkehrsunternehmen binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags. Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung zu einem solchen Antrag gemäß Absatz 1 des genannten Artikels ersucht wurde, der Genehmigungsbehörde binnen drei Monaten ihre Entscheidung über den Antrag mit.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Bezugszeitraum, den Sechsmonatszeitraum oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 9
Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 gelten die Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert sich entsprechend.
(2)Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilt wurden, oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 10
Verlängerung der in der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsbescheinigungen verlängert sich entsprechend.
(2)Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsgenehmigungen verlängert sich entsprechend.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 11
Verlängerung der in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG gilt die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) abläuft, als um sechs Monate ab dem auf der jeweiligen Fahrerlaubnis angegebenen Datum verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 16 sowie der Anhänge II und VII der Richtlinie 2007/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der in Artikel 14 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Fahrerlaubnisse und der in Artikel 15 genannten Bescheinigungen verlängert sich entsprechend.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 12
Verlängerung der in der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU gilt die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate ab dem auf der jeweiligen befristeten Genehmigung angegebenen Ablaufdatum verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU entscheidet die Genehmigungsbehörde über Anträge, die zwischen dem 12. Januar 2020 und dem 31. August 2020 eingereicht werden, spätestens neun Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs III.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen nach einem Widerruf aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Bezugszeitraum, den Sechsmonatszeitraum oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen nach einem Widerruf voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 13
Behandlung der Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU bei unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit
Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU kann eine Genehmigungsbehörde, wenn sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 20 der Richtlinie nicht mehr erfüllt, während dieses Zeitraums entscheiden, die Genehmigung des Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und innerhalb der folgenden sechs Monate realistische Aussichten auf eine erfolgversprechende finanzielle Sanierung bestehen. Sie überprüft die Leistung des betreffenden Eisenbahnunternehmens am Ende des Sechsmonatszeitraums und entscheidet, ob die Genehmigung nach Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie ausgesetzt oder widerrufen wird und ob eine befristete Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 erteilt werden soll.
Artikel 14
Verlängerung der in der Richtlinie 96/50/EG vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/50/EG gelten die Fristen für ärztliche Untersuchungen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schifferpatente verlängert sich entsprechend.
(2)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Bezugszeitraum, den Sechsmonatszeitraum oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(3)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 15
Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von Unionszeugnissen für Binnenschiffe, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Dokumenten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden und die gemäß der genannten Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ungültig würden, als um sechs Monate verlängert.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 16
Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen für die Durchführung von Risikobewertungen für Hafenanlagen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, als bis zum 30. November 2020 verlängert.
(2)Abweichend von Anhang III Teil B Abschnitt 13.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sollten Schulungen, die 2020 nicht in den in dem Abschnitt festgelegten zeitlichen Abständen durchgeführt werden können, in dem Jahr mindestens zweimal im Abstand von höchstens sechs Monaten durchgeführt werden.
(3)Ungeachtet der Abschnitte 13.7 und 18.6 des Anhangs III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.
(4)Für die Zwecke der Anforderung in Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, wonach die verschiedenen Arten von Übungen jedes Kalenderjahr durchzuführen sind, gelten die Übungen, die im Jahr 2021 während des Zeitraums durchgeführt werden, für den der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 5 genehmigt wurde, als im Jahr 2020 durchgeführt. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich weiterhin undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Frist oder die Sechsmonatszeiträume oder eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(5)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen voraussichtlich noch undurchführbar bleiben.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 17
Verlängerung der in der Richtlinie 2005/65/EG vorgesehenen Fristen
(1)Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen für die Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen, die gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, längstens jedoch bis zum 30. November 2020, verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungen, die gemäß dem genannten Anhang zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, längstens jedoch bis zum 30. November 2020, verlängert.
(3)Für die Zwecke der Anforderung in Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG, wonach die Ausbildungsübungen jedes Kalenderjahr durchzuführen sind, gelten die Übungen, die im Jahr 2021 während des Zeitraums durchgeführt werden, für den der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 4 genehmigt wurde, als im Jahr 2020 durchgeführt.
(4)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder der Abschluss von Ausbildungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich weiterhin undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Bezugszeiträume, die Sechsmonatszeiträume oder beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission spätestens bis zum 15. Juli 2020 zu übermitteln.
(5)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 oder 2 genannten Zeiträume je nach begründeter Sachlage zu verlängern. Die Verlängerung wird begrenzt und dem Zeitraum angepasst, in dem der Abschluss der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder der Abschluss von Ausbildungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt.
Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident