EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020PC0053

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist

COM/2020/53 final

Brüssel, den 14.2.2020

COM(2020) 53 final

2020/0025(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Zusammenhang mit dem geplanten Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden das „Abkommen“) soll dem rechtmäßigen Handel zwischen den beiden Vertragsparteien zugutekommen, indem ein sichereres und handelsfreundlicheres Umfeld geschaffen wird, da die jeweiligen Zollbehörden mehr Informationen austauschen werden, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts im Rahmen des Abkommens zu gewährleisten. Das Abkommen trat am 1. Mai 2018 in Kraft.

2.2.Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

Der nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) hat für das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu sorgen. Zu diesem Zweck kann der Gemischte Ausschuss zu den in Artikel 20 des Abkommens genannten Angelegenheiten Maßnahmen ergreifen und Beschlüsse fassen. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens kann sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses

In seiner zweiten Sitzung, die für die erste Märzwoche 2020 geplant ist, soll der Gemischte Ausschuss vorbehaltlich des Beschlussfassungsverfahrens der EU einen Beschluss über seine Geschäftsordnung (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) fassen.

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, die Arbeitsmodalitäten des Gemischten Ausschusses im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens gemäß Artikel 20 des Abkommens festzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses ist der Geschäftsordnung der Gemischten Ausschüsse, die im Rahmen anderer Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich und Handel eingesetzt wurden, inhaltlich sehr ähnlich. Die Annahme dieses Dokuments ist für das reibungslose Funktionieren und die Durchführung des Abkommens von wesentlicher Bedeutung.

Zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 8. Januar 2020 konsultierte die Kommission informell die Sachverständigengruppe für Zollfragen – Bereich Internationale Zollangelegenheiten zu dem vorgesehenen Rechtsakt. Die Kommission hat die eingegangenen Kommentare berücksichtigt.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss bezüglich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist.

Die Vertragsparteien des Abkommens kamen überein, den Entwurf des Dokuments im Anhang dieses Beschlusses anzunehmen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemischte Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium, nämlich durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Der Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens völkerrechtlich bindend sein, da sich die Geschäftsordnung auf die Art und Weise auswirken wird, wie im Gemischten Ausschuss Beschlüsse gefasst werden.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2020/0025 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit einem Beschluss des Rates 2 geschlossen und trat am 1. Mai 2018 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens soll sich der nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eine Geschäftsordnung geben.

(3)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 5.
Top

Brüssel, den 14.2.2020

COM(2020) 53 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. [.../2019] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH EU-NEUSEELAND

vom ...

über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH —

gestützt auf das am 3. Juli 2017 in Brüssel geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d,

in der Erwägung, dass sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Neuseeland wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Artikel 3

Der Wortlaut dieses Beschlusses wird in doppelter Ausführung in englischer Sprache abgefasst, wobei beide Ausführungen gleichermaßen verbindlich sind. Jede Vertragspartei kann Übersetzungen in ihre anderen Amtssprachen vorsehen.

(Ort)…, den (Datum)….

Für den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Neuseeland

Die Ko-Vorsitzenden

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH EU-NEUSEELAND

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Neuseeland (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“), der nach Artikel 20 Absatz 1 des am 3. Juli 2017 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzt wurde, wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter Neuseelands gemeinsam geführt, und der Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 20 des Abkommens wahr.

Artikel 2

Vertretung

1.    Jede Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei des Abkommens die Liste ihrer Mitglieder im Gemischten Ausschuss bekannt. Diese Liste wird vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses verwaltet und auf dem aktuellen Stand gehalten.

2.    Ein(e) Ko-Vorsitzende(r) des Gemischten Ausschusses kann eine Stellvertretung benennen, wenn er oder sie an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Der/Die Ko-Vorsitzende beziehungsweise seine/ihre benannte Stellvertretung unterrichtet möglichst früh vor der Sitzung den/die andere(n) Ko-Vorsitzende(n) und das Sekretariat des Gemischten Ausschusses schriftlich von dieser Benennung.

3. Die von dem/der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses benannte Stellvertretung übt die Rechte dieses/dieser Ko-Vorsitzenden in den Grenzen dieser Benennung aus. Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gelten anschließende Bezugnahmen auf die Mitglieder und Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sinngemäß auch für die benannte Stellvertretung.

Artikel 3

Sekretariat des Gemischten Ausschusses

Ein(e) Beamter/Beamtin der Europäischen Union und ein(e) Beamter/Beamtin Neuseelands nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.

 

Artikel 4

Sitzungen

1.    Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und Wellington statt, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren.

2.    Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses können per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.

3.    Alle Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Ko-Vorsitzenden vereinbart haben.

Artikel 5

Delegationen

Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses können von Regierungsbeamten der jeweiligen Vertragspartei begleitet werden. Vor jeder Sitzung teilt jede(r) Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses dem/der anderen Ko-Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der Vertragspartei mit.

Artikel 6

Unterlagen

Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Gemischten Ausschusses verteilt.

Artikel 7

Schriftverkehr

1.    An die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichteter Schriftverkehr wird an das Sekretariat des Gemischten Ausschusses weitergeleitet, das ihn, sofern angezeigt, an die Mitglieder des Gemischten Ausschusses verteilt.

 

2.    Der von den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses an die Empfänger weitergeleitet, nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Gemischten Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Tagesordnung

1.    Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung allen Mitgliedern des Gemischten Ausschusses, auch den Ko-Vorsitzenden, übermittelt.

2.    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

3.    Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses veröffentlichen eine gemeinsam genehmigte Fassung der vorläufigen Tagesordnung des Gemischten Ausschusses.

4.    Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Ko-Vorsitzenden.

5.    Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses können in gegenseitigem Einvernehmen Beobachter wie etwa Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien oder unabhängige Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.

6.    Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses können in gegenseitigem Einvernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

1.    Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an, sofern nicht von den Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen anders festgelegt.

2.    Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) der dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen, b) etwaiger Protokollerklärungen von Mitgliedern des Gemischten Ausschusses, c) der erlassenen Beschlüsse und d) aller Maßnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Erklärungen und operativen Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

3.    Das Protokoll enthält die endgültige Tagesordnung und eine Liste der Namen, Titel und Zugehörigkeiten aller Personen, die in einer bestimmten Funktion an der Sitzung teilgenommen haben.

4.    Das Protokoll wird von den Ko-Vorsitzenden innerhalb von 60 Tagen nach der Sitzung oder zu einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Zeitpunkt schriftlich genehmigt.

5.    Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses erstellt zudem einen Entwurf einer Protokollzusammenfassung. Sobald die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses den Wortlaut der Zusammenfassung genehmigt haben, veröffentlichen sie diese Zusammenfassung.

Artikel 10

Beschlüsse

1.    Der Gemischte Ausschuss nimmt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse an. Beschlüsse können, auch zwischen den Sitzungen des Gemischten Ausschusses, im schriftlichen Verfahren im Wege eines Notenwechsels zwischen den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses angenommen werden.

2.    Jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses ist mit einer laufenden Nummer, dem Datum seiner Annahme und einem Titel versehen, der sich auf seinen Gegenstand bezieht. Jeder Beschluss enthält das Datum seines Inkrafttretens und kann von der Erfüllung etwaiger Anforderungen und dem Abschluss erforderlicher Verfahren jeder Vertragspartei abhängig gemacht werden.

3.    Jeder Beschluss wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und zum Zweck der Beglaubigung von den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses unterzeichnet.

4.    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses veröffentlicht werden.

Artikel 11

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

1.    Die Arbeit des Gemischten Ausschusses ist vertraulich zu behandeln. Sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

2.    Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß Artikel 17 des Abkommens als vertraulich.

Artikel 12

Arbeitssprache

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemischten Ausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache.

Artikel 13

Kosten

1.    Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

2.    Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 14

Arbeitsgruppen und andere Gremien

1.    Gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss die geeigneten Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner Arbeit zur Durchführung des Abkommens unterstützen.

2.    Der Gemischte Ausschuss überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien.

3.    Die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.

4.    Sofern nichts anderes beschlossen wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien.

Top