EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.2.2020
COM(2020) 53 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. [.../2019] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH EU-NEUSEELAND
vom ...
über die Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH —
gestützt auf das am 3. Juli 2017 in Brüssel geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d,
in der Erwägung, dass sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Neuseeland wird hiermit angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.
Artikel 3
Der Wortlaut dieses Beschlusses wird in doppelter Ausführung in englischer Sprache abgefasst, wobei beide Ausführungen gleichermaßen verbindlich sind. Jede Vertragspartei kann Übersetzungen in ihre anderen Amtssprachen vorsehen.
(Ort)…, den (Datum)….
Für den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Neuseeland
Die Ko-Vorsitzenden
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH EU-NEUSEELAND
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Neuseeland (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“), der nach Artikel 20 Absatz 1 des am 3. Juli 2017 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzt wurde, wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter Neuseelands gemeinsam geführt, und der Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 20 des Abkommens wahr.
Artikel 2
Vertretung
1.
Jede Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei des Abkommens die Liste ihrer Mitglieder im Gemischten Ausschuss bekannt. Diese Liste wird vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses verwaltet und auf dem aktuellen Stand gehalten.
2.
Ein(e) Ko-Vorsitzende(r) des Gemischten Ausschusses kann eine Stellvertretung benennen, wenn er oder sie an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Der/Die Ko-Vorsitzende beziehungsweise seine/ihre benannte Stellvertretung unterrichtet möglichst früh vor der Sitzung den/die andere(n) Ko-Vorsitzende(n) und das Sekretariat des Gemischten Ausschusses schriftlich von dieser Benennung.
3. Die von dem/der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses benannte Stellvertretung übt die Rechte dieses/dieser Ko-Vorsitzenden in den Grenzen dieser Benennung aus. Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gelten anschließende Bezugnahmen auf die Mitglieder und Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sinngemäß auch für die benannte Stellvertretung.
Artikel 3
Sekretariat des Gemischten Ausschusses
Ein(e) Beamter/Beamtin der Europäischen Union und ein(e) Beamter/Beamtin Neuseelands nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.
Artikel 4
Sitzungen
1.
Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und Wellington statt, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren.
2.
Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses können per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
3.
Alle Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Ko-Vorsitzenden vereinbart haben.
Artikel 5
Delegationen
Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses können von Regierungsbeamten der jeweiligen Vertragspartei begleitet werden. Vor jeder Sitzung teilt jede(r) Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses dem/der anderen Ko-Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der Vertragspartei mit.
Artikel 6
Unterlagen
Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Gemischten Ausschusses verteilt.
Artikel 7
Schriftverkehr
1.
An die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichteter Schriftverkehr wird an das Sekretariat des Gemischten Ausschusses weitergeleitet, das ihn, sofern angezeigt, an die Mitglieder des Gemischten Ausschusses verteilt.
2.
Der von den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Gemischten Ausschusses an die Empfänger weitergeleitet, nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Gemischten Ausschusses verteilt.
Artikel 8
Tagesordnung
1.
Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung allen Mitgliedern des Gemischten Ausschusses, auch den Ko-Vorsitzenden, übermittelt.
2.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.
3.
Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses veröffentlichen eine gemeinsam genehmigte Fassung der vorläufigen Tagesordnung des Gemischten Ausschusses.
4.
Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Ko-Vorsitzenden.
5.
Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses können in gegenseitigem Einvernehmen Beobachter wie etwa Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien oder unabhängige Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.
6.
Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses können in gegenseitigem Einvernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 9
Protokoll
1.
Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an, sofern nicht von den Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen anders festgelegt.
2.
Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) der dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen, b) etwaiger Protokollerklärungen von Mitgliedern des Gemischten Ausschusses, c) der erlassenen Beschlüsse und d) aller Maßnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Erklärungen und operativen Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.
3.
Das Protokoll enthält die endgültige Tagesordnung und eine Liste der Namen, Titel und Zugehörigkeiten aller Personen, die in einer bestimmten Funktion an der Sitzung teilgenommen haben.
4.
Das Protokoll wird von den Ko-Vorsitzenden innerhalb von 60 Tagen nach der Sitzung oder zu einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Zeitpunkt schriftlich genehmigt.
5.
Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses erstellt zudem einen Entwurf einer Protokollzusammenfassung. Sobald die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses den Wortlaut der Zusammenfassung genehmigt haben, veröffentlichen sie diese Zusammenfassung.
Artikel 10
Beschlüsse
1.
Der Gemischte Ausschuss nimmt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse an. Beschlüsse können, auch zwischen den Sitzungen des Gemischten Ausschusses, im schriftlichen Verfahren im Wege eines Notenwechsels zwischen den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses angenommen werden.
2.
Jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses ist mit einer laufenden Nummer, dem Datum seiner Annahme und einem Titel versehen, der sich auf seinen Gegenstand bezieht. Jeder Beschluss enthält das Datum seines Inkrafttretens und kann von der Erfüllung etwaiger Anforderungen und dem Abschluss erforderlicher Verfahren jeder Vertragspartei abhängig gemacht werden.
3.
Jeder Beschluss wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und zum Zweck der Beglaubigung von den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses unterzeichnet.
4.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses veröffentlicht werden.
Artikel 11
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
1.
Die Arbeit des Gemischten Ausschusses ist vertraulich zu behandeln. Sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.
2.
Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß Artikel 17 des Abkommens als vertraulich.
Artikel 12
Arbeitssprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemischten Ausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache.
Artikel 13
Kosten
1.
Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
2.
Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 14
Arbeitsgruppen und andere Gremien
1.
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss die geeigneten Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner Arbeit zur Durchführung des Abkommens unterstützen.
2.
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien.
3.
Die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.
4.
Sofern nichts anderes beschlossen wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien.