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Document 52019PC0583

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Spaniens und Frankreichs, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

COM/2019/583 final

Brüssel, den 13.11.2019

COM(2019) 583 final

2019/0256(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Spaniens und Frankreichs, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, die am 23. Mai 2019 bzw. am 17. Juni 2019 bei der Kommission registriert wurden, haben Frankreich und Spanien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 5 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. September 2019 über den Antrag Spaniens und Frankreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die Kommission Spanien und Frankreich mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union hat – angesichts der Notwendigkeit sicherer, wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Energie – eine starke Energiepolitik entwickelt. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union ehrgeizige Ziele auf Unionsebene gesetzt, was die Energieeffizienz, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Verringerung der CO2-Emissionen anbelangt. Zur Umsetzung dieser Ziele bedarf es eines stärker integrierten Energiemarkts.

In dieser Hinsicht stellt der Aufbau von Stromverbundkapazitäten zwischen Spanien, Portugal und dem übrigen Europa eine Priorität dar. Die Bedeutung eines weiteren Ausbaus der Stromverbundkapazitäten zwischen Spanien und Frankreich wurde in der Erklärung von Madrid hervorgehoben, die am 4. März 2015 vom Präsidenten Frankreichs, von den Ministerpräsidenten Spaniens und Portugals sowie vom Präsidenten der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. In diesem Dokument wurde unterstrichen, welch grundlegende Bedeutung der Verwirklichung eines voll funktionsfähigen, vernetzten Energiebinnenmarkts zukommt. Des Weiteren wurde in dem Dokument betont, dass die Entwicklung der nötigen Energieinfrastruktur zwingend erforderlich für diejenigen Mitgliedstaaten ist, die ein Mindestniveau der Integration in den Energiebinnenmarkt noch nicht erreicht haben, wie Portugal und Spanien. Im Anschluss an diese Erklärung wurde die hochrangige Gruppe für Südwesteuropa mit dem Ziel eingesetzt, den Bau von Verbindungsleitungen in der Region zu überwachen.

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung war der Bau der Stromverbindungsleitung zwischen Baixas und Santa Llogaia. Der Bau einer zweiten Verbindungsleitung durch den Golf von Biskaya wird den nächsten Schritt darstellen.

Zu diesem Zweck unterzeichneten die spanische und die französische Regulierungsbehörde für den Strommarkt, d. h. die „Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia“ und die „Commission de Régulation de l’Énergie“, am 22. September 2017 eine Vereinbarung über die Finanzierung einer Stromverbindung zwischen beiden Mitgliedstaaten durch den Golf von Biskaya. Mit dem Bau dieser Verbindungsleitung wurden die Übertragungsnetzbetreiber in Spanien und Frankreich, d. h. „Red Eléctrica de España“ und „Réseau de transport d’Electricité“, beauftragt. Die Vereinbarung sieht eine Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen vor, sodass 50 % der Kosten von Spanien und 50 % von Frankreich getragen werden.

Das Projekt besteht im Bau zweier unabhängiger Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Verbindungsleitungen (im Folgenden „HGÜ-Verbindungsleitungen“), jeweils mit einer Leistung von 1000 Megawatt (im Folgenden „MW“), zwischen Cubnezais (Frankreich) und Gatica (Spanien). Im Einzelnen umfasst das Projekt Folgendes:

- technische Anpassungen der vorhandenen Umspannwerke in Gatica und Cubnezais;

- Verbindungsleitungen von den vorhandenen Umspannwerken in Gatica und Cubnezais zu den neuen HGÜ-Stromrichterstationen in Gatica und Cubnezais;

- vier neue HGÜ-Stromrichterstationen mit einer Leistung von 1000 MW (zwei Bipole in Gatica und zwei in Cubnezais);

- zwei Verbindungsleitungen (vier Kabel) mit einer Leistung von jeweils 1000 MW, die über eine Länge von 90 Kilometern als Erdkabel und über eine Länge von 280 Kilometern als Seekabel durch den Golf von Biskaya verlaufen;

- die Spannung der HGÜ-Verbindungsleitungen wird nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens bestimmt.

Im Einklang mit dem in der MwSt-Richtlinie verankerten Territorialitätsprinzip ist für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen festzulegen, wo diese ausgeführt werden. Aus diesem Grund wäre normalerweise für jede Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, jeden innergemeinschaftlichen Erwerb und jede Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang mit dem genannten Projekt festzulegen, ob sie bzw. er in Spanien oder in Frankreich ausgeführt wird. Spanien und Frankreich sind der Auffassung, dass die Anwendung dieser Vorschrift den für den Bau der Stromverbindungsleitungen verantwortlichen Steuerpflichtigen sowie den spanischen und französischen Steuerbehörden steuertechnische Schwierigkeiten bereiten würde, da das Projekt ungeachtet seines grenzübergreifenden Charakters praktisch als Ganzes verwaltet wird.

Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen, beantragen Spanien und Frankreich auf der Grundlage von Artikel 395 der MwSt-Richtlinie die Ermächtigung, eine abweichende Regelung von Artikel 5 der Richtlinie einzuführen, wonach für Mehrwertsteuerzwecke alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung der geplanten Investition (d. h. den Bau der Stromverbindungsleitungen) bestimmt sind, von den Lieferern so in Rechnung gestellt werden, als ob 50 % im spanischen Hoheitsgebiet und 50 % im französischen Hoheitsgebiet erfolgten.

Nach dem Bau der Stromverbindungsleitungen werden die normalen MwSt-Vorschriften gelten.

Der Rat hat Spanien und Frankreich eine ähnliche Sondermaßnahme 2 für den Bau einer unterirdischen Stromverbindungsleitung zwischen Santa Llogaia in Spanien und Baixas in Frankreich genehmigt. Bereits zuvor hat der Rat vom Territorialitätsprinzip abweichende Regelungen genehmigt, unter anderem zwischen Deutschland und Polen 3 , Deutschland und der Tschechischen Republik 4 sowie zwischen Polen und der Ukraine 5 .

Die Aufteilung der auf die Bauarbeiten erhobenen Mehrwertsteuer zwischen Frankreich und Spanien stellt eine Vereinfachung dar, die den betroffenen Unternehmen und den Steuerbehörden die Anwendung der Steuervorschriften – im Vergleich zur Anwendung der normalen Steuervorschriften – erleichtern wird.

In Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung wären die potenziellen nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobene Mehrwertsteuer und damit auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union vernachlässigbar.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Ermächtigung zur Einführung einer Ausnahmeregelung stattzugeben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft eine Ermächtigung von Mitgliedstaaten, die diese selbst beantragt haben, und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des sehr begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf Anträge Spaniens und Frankreichs und betrifft nur diese Mitgliedstaaten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem vorgeschlagenen Durchführungsbeschluss des Rates werden Spanien und Frankreich ermächtigt, alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau der Stromverbindungsleitungen zwischen Gatica und Cubnezais bestimmt sind, für Mehrwertsteuerzwecke so zu behandeln, als würden sie zu einem Anteil von 50 % in Spanien und zu einem Anteil von 50 % in Frankreich ausgeführt. Diese Maßnahme soll den an dem Projekt beteiligten Lieferern die Einhaltung der steuerlichen Pflichten und den Steuerbehörden die Steuererhebung erleichtern. In Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung läuft aus, wenn der Bau der Stromverbindungsleitungen zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich abgeschlossen ist.

2019/0256 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Spaniens und Frankreichs, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 6 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Frankreich und Spanien beantragten mit Schreiben, die am 23. Mai 2019 bzw. am 17. Juni 2019 bei der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung, für den Bau einer Stromverbindung zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden die „Sonderregelung“) einzuführen.

(2)Die Kommission leitete gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Spaniens und Frankreichs mit Schreiben vom 10. September 2019 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die Kommission Spanien und Frankreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)Die spanische Regulierungsbehörde für den Strommarkt, d. h. die „Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia“, und die französische Regulierungsbehörde für den Strommarkt, d. h. die „Commission de Régulation de l’Énergie“, unterzeichneten am 22. September 2017 eine Vereinbarung über die Finanzierung einer Stromverbindung zwischen Spanien und Frankreich durch den Golf von Biskaya. Mit dem Bau dieser Stromverbindung wurden die Übertragungsnetzbetreiber in Spanien und Frankreich, d. h. „Red Eléctrica de España“ und „Réseau de transport d’Electricité“, beauftragt. Die Vereinbarung sieht eine Aufteilung der Kosten des Projekts zu gleichen Teilen vor, sodass 50 % der Kosten von Spanien und 50 % von Frankreich getragen werden.

(4)Durch die Sonderregelung wird die Stromverbindung für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau dieser Verbindung bestimmt sind, als zu 50 % in spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % in französischem Hoheitsgebiet liegend angesehen.

(5)Ohne die Sonderregelung müsste nach dem Territorialitätsprinzip bei jeder Lieferung oder Leistung festgestellt werden, ob der Ort der Besteuerung in Spanien oder in Frankreich liegt.

(6)Den von Spanien und Frankreich übermittelten Informationen zufolge wird die Sonderregelung das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfachen und den Gesamtbetrag der von Spanien und Frankreich auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen. Daher ist es angezeigt, Spanien und Frankreich zur Anwendung der von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung zu ermächtigen, durch welche die Stromverbindung zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau dieser Verbindung bestimmt sind, als zu 50 % in spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % in französischem Hoheitsgebiet liegend angesehen wird.

(7)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Spanien und Frankreich ermächtigt, die Stromverbindung zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau dieser Verbindung bestimmt sind, als zu 50 % in spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % in französischem Hoheitsgebiet liegend anzusehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien und an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss 2012/85/EU des Rates vom 10. Februar 2012 (ABl. L 41 vom 15.2.2012, S. 16).
(3)    Entscheidung 95/115/EG des Rates vom 30. März 1995 (ABl. L 80 vom 8.4.1995, S. 47); Entscheidung 96/402/EG des Rates vom 25. Juni 1996 (ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 35); Entscheidung 95/435/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 34); Entscheidung 2001/741/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 (ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 28) und Durchführungsbeschluss (EU) 2018/918 des Rates vom 22. Juni 2018 (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 17).
(4)    Entscheidung 97/188/EG des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 80 vom 21.3.1997, S. 18); Entscheidung 97/511/EG des Rates vom 24. Juli 1997 (ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 39) und Entscheidung 2001/742/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 (ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 30).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1769 des Rates vom 25. September 2017 (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 73).
(6)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
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