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Document 52019DC0484

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan – Stand: 31. Dezember 2018

COM/2019/484 final

Brüssel, den 23.10.2019

COM(2019) 484 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan – Stand: 31. Dezember 2018

{SWD(2019) 379 final}


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2.Durch den EU-Haushalt garantierte Transaktionen und nicht durch den EU-Haushalt gedeckte Krisenbewältigungsmechanismen des Euro-Währungsgebiets

2.1Darlehen der Europäischen Union mit makroökonomischen Zielen

2.2Darlehen mit mikroökonomischen Zielen

2.3Durch EU-Garantien gedeckte Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank („EIB“) in Drittländern („EIB-Finanzierungen in Drittländern“) (Außenmandat)

2.4Durch EU-Garantien gedeckte Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank („EIB“) und des Europäischen Investitionsfonds („EIF“) in Mitgliedstaaten – Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

2.5Krisenbewältigungsmechanismen, die nicht durch den EU-Haushalt gedeckt sind

3.Entwicklungen bei den garantierten Transaktionen

3.1Direkt von der Kommission verwaltete Transaktionen

3.1.1Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

3.1.2Zahlungsbilanzfazilität (BoP)

3.1.3Makrofinanzhilfedarlehen (MFA)

3.1.4Euratom-Darlehen

3.2Entwicklung der EIB-Finanzierungen in Drittländern

4.Vom EU-Haushalt gedecktes Risiko

4.1Risikodefinition

4.2Gesamtrisikozusammensetzung

4.3Vom EU-Haushalt gedecktes jährliches Risiko

4.3.1Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

4.3.2Forderungen gegenüber Drittländern

5.Abruf und Zahlung von Garantien

5.1Nicht durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckter Schuldendienst (Euratom-Darlehen an Mitgliedstaaten, EFSM und Zahlungsbilanzhilfe)

5.1.1Rückgriff auf Kassenmittel

5.1.2Übertragungen aus dem EU-Gesamthaushaltsplan

5.2Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und Rückzahlungen (im Rahmen des Außenmandats sowie MFA- und Euratom-Darlehen an Drittländer)

5.3Entwicklung des Garantiefonds

6.Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

7.Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

7.1Informationen zur EFSD-Garantie

7.2EFSD-Garantiefonds

1.Einleitung

Der vorliegende Bericht dient der Überwachung der Kreditrisiken, die dem Haushalt der Europäischen Union aus den Garantien für Darlehen erwachsen, deren Vergabe direkt durch die Europäische Union oder indirekt im Rahmen der Garantie, die der EIB zur Finanzierung von Projekten außerhalb der Union gewährt wurde, erfolgt.

Dieser Bericht wird im Einklang mit Artikel 149 der früheren Haushaltsordnung 1 vorgelegt, die für einen Teil des Jahres 2018 noch anwendbar ist. Der Bericht über EU-Haushaltsgarantien und die mit diesen Garantien verbundenen Risiken für 2018 wird somit in dieser Form zum letzten Mal vorgelegt, da die Angaben künftig im Rahmen des in der neuen Haushaltsordnung vorgesehenen Berichtsystems vorgelegt werden.

Der Bericht ist wie folgt strukturiert: Abschnitt 2 bietet einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der durch den EU-Haushalt garantierten Transaktionen; zudem werden mehrere andere, zusätzliche Krisenmanagementmechanismen, die keinerlei Risiko für den EU-Haushalt darstellen, erläutert. Abschnitt 3 beschreibt die Entwicklung der garantierten Transaktionen. In Abschnitt 4 werden die größten durch den EU-Haushalt gedeckten Risiken beleuchtet. In Abschnitt 5 werden der Abruf von Garantiebeträgen und die Entwicklung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („Garantiefonds“) 2 erläutert, und in Abschnitt 6 wird auf die Entwicklung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) 3 eingegangen.

Eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen („Arbeitsunterlage“) ergänzt diesen Bericht mit ausführlichen Tabellen und Erläuterungen. Sie enthält auch eine makroökonomische Analyse der Länder, denen EU-Darlehen und/oder -Garantien gewährt wurden und auf die der Großteil der Forderungen des Fonds entfällt.

2.Durch den EU-Haushalt garantierte Transaktionen und nicht durch den EU-Haushalt gedeckte Krisenbewältigungsmechanismen des Euro-Währungsgebiets 

Die vom EU-Haushalt gedeckten Risiken resultieren aus unterschiedlichen Darlehens- und Garantietransaktionen, die sich in vier Kategorien einteilen lassen:

2.1Darlehen der Europäischen Union mit makroökonomischen Zielen 

Diese Darlehen umfassen 1) Makrofinanzhilfen 4 („macro-financial assistance“, „MFA“) an Drittländer, 2) Zahlungsbilanzdarlehen 5 („balance of payments loans“, „BoP“) zur Unterstützung von nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten und 3) Darlehen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) 6 zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, welche aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder ernstlich bedroht sind. Die Darlehen werden in Verbindung mit einer Finanzhilfe durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) aktiviert.

2.2Darlehen mit mikroökonomischen Zielen 

Diese Überschrift bezieht sich auf Euratom-Darlehen 7 . Die Euratom-Darlehensfazilität kann wie folgt genutzt werden:

   [in den Mitgliedstaaten]: Investitionen in Kernkraftwerke und Industrieanlagen im Kernbrennstoffkreislauf 8 und

   [in bestimmten Nicht-Mitgliedstaaten]: Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit und Effizienz von Kernkraftanlagen, die in Betrieb oder im Bau befindlich sind, sowie von Stilllegungsprojekten 9 .

2.3Durch EU-Garantien gedeckte Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank („EIB“) in Drittländern („EIB-Finanzierungen in Drittländern“) 10 (Außenmandat)

Im Rahmen des Außenmandats stellt die EU eine Garantie aus dem EU-Haushalt bereit, um der EIB zu ermöglichen, die Darlehensvergabe außerhalb der EU auszuweiten und damit die Unionspolitik zu unterstützen. Das Außenmandat unterstützt die Arbeit der EIB in den Heranführungsländern, den östlichen und südlichen Nachbarschaftsländern, Asien, Lateinamerika und Südafrika. Im Rahmen des derzeitigen Außenmandats, das den Zeitraum 2014-2020 umfasst, werden aus dem EU-Haushalt Garantien für Tätigkeiten der EIB bis zur Höhe von 32,3 Mrd. EUR bereitgestellt. Am 14. März 2018 haben das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2018/412 zur Änderung des Beschlusses 466/2014/EU im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung des Außenmandats angenommen, mit dem insbesondere die Obergrenze für das derzeitige Außenmandat von 27 Mrd. auf 32,3 Mrd. EUR angehoben wird. Im Zuge dieser Überprüfung wurde die Verbesserung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration als neues Ziel aufgenommen.

Die der EIB von der EU gewährte Garantie deckt staatliche und politische Risiken im Zusammenhang mit Finanzierungen ab, die die EIB zur Unterstützung außenpolitischer Ziele der Union in Drittländern durchführt. Des Weiteren finanziert die EIB Investitionstransaktionen außerhalb der Union auf eigenes Risiko ebenso wie Tätigkeiten im Rahmen spezifischer Mandate, wie etwa in AKP-Ländern 11 .

Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer EU-Haushaltsgarantie, womit das auswärtige Handeln der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen 12

Garantierte EIB-Finanzierungen in Drittländern sowie MFA- und Euratom-Darlehen an Drittländer werden seit 1994 durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („Garantiefonds“) abgesichert, Zahlungsbilanz-, EFSM- und Euratom-Darlehen an Mitgliedstaaten dagegen direkt durch den EU-Haushalt.

Der Garantiefonds deckt Ausfälle bei Darlehen und Darlehensgarantien für Drittländer bzw. Vorhaben in Drittländern ab. Er wurde eingerichtet, um

·    einen „Liquiditätspuffer“ zu bilden, damit nicht jedes Mal der EU-Haushalt in Anspruch genommen werden muss, wenn bei einem garantierten Darlehen ein Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug auftritt, und

·    ein Instrument zu schaffen, das einen Finanzrahmen für die Entwicklung der EU-Garantiepolitik bei EU- und EIB-Darlehen an Drittländer absteckt und damit zur Haushaltsdisziplin beiträgt. 13

Die Deckung durch den Garantiefonds entfällt, wenn ein Drittland zu einem Mitgliedstaat wird, wobei das entsprechende Risiko direkt auf den EU-Haushalt übergeht. Die Mittelausstattung des Garantiefonds erfolgt aus dem EU-Haushalt und muss auf einem bestimmten Prozentsatz des vom Garantiefonds gedeckten ausstehenden Darlehens- und Garantiebetrags gehalten werden. Diese sogenannte Zielquote beträgt gegenwärtig 9 %. 14 Reichen die Mittel des Garantiefonds nicht aus, so werden die entsprechenden Gelder aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Das Fondsvermögen wird von der EIB verwaltet.

2.4Durch EU-Garantien gedeckte Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank („EIB“) und des Europäischen Investitionsfonds („EIF“) in Mitgliedstaaten – Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ist das Kernstück der Investitionsoffensive für Europa und zielt darauf ab, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union langfristig zu stärken.

Die EU-Garantie 15 deckt Finanzierungen und Investitionen ab, die von der EIB im Rahmen des Hauptteils des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ („IuI-Fenster“) sowie vom EIF im Rahmen des Finanzierungsfensters „KMU“ („KMU-Fenster“) und im Rahmen des IuI-Unterfensters KMU-/Midcap-Fonds unterzeichnet wurden. Die EFSI-Geschäfte sind teils durch die EU-Garantie gedeckt, teils werden sie auf eigenes Risiko der EIB-Gruppe durchgeführt. 16

Die EIB und der EIF bewerten und überwachen die Risiken der einzelnen Geschäfte und berichten der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof darüber.

Garantiefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI-GF) 17

Nach Artikel 12 der EFSI-Verordnung dient der EFSI-GF als Liquiditätspuffer, aus dem die EIB bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie Zahlungen erhält. Im Einklang mit der zwischen der EU und der EIB geschlossenen EFSI-Vereinbarung werden die Garantieleistungen aus dem EFSI-GF gezahlt, wenn ihr Betrag höher ist als die Mittel, die der EIB auf dem EFSI-Konto zur Verfügung stehen. Das von der EIB verwaltete EFSI-Konto wurde für die EU-Einnahmen und eingezogenen Beträge aus den durch die EU-Garantie abgesicherten EFSI-Geschäften und – im Rahmen des verfügbaren Saldos – für Zahlungen bei Inanspruchnahme der EU-Garantie eingerichtet.

Die Mittelausstattung des Garantiefonds muss auf einem bestimmten Prozentsatz 18 der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU gehalten werden („Zielbetrag“); dieser beträgt derzeit 35 %. Damit soll der Liquiditätspuffer eine angemessene Sicherheitsmarge bieten und verhindern, dass der Gesamthaushalt der Union plötzlichen Inanspruchnahmen der Garantie ausgesetzt wird, was zu Ausgabenkürzungen oder Änderungen des Haushalts führen könnte. Er trägt somit zur Vorhersehbarkeit des haushaltspolitischen Rahmens bei.

Die Mittelausstattung des EFSI-GF wird schrittweise erhöht, um der steigenden Exposition aufgrund der EU-Garantie Rechnung zu tragen.

Nach Artikel 12 Absatz 4 der EFSI-Verordnung werden die für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

Die EIB und der EIF sind dafür verantwortlich, die Risiken der mit der EU-Garantie abgesicherten einzelnen Geschäfte zu bewerten und zu überwachen. Auf der Grundlage ihrer Berichte und kohärenter und vorsichtiger Annahmen über die künftigen Aktivitäten stellt die Kommission die Angemessenheit des Zielbetrags und des Umfangs des EFSI-GF, der Gegenstand der Überprüfung ist, sicher. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EFSI-Verordnung haben die EIB und der EIF der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof im März 2019 einen entsprechenden Bericht vorgelegt.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung muss der Jahresbericht der EIB an das Europäische Parlament und den Rat spezifische Informationen über die aggregierten Risiken im Zusammenhang mit den im Rahmen des EFSI getätigten Finanzierungen und Investitionen sowie über Inanspruchnahmen der EU-Garantie enthalten.

2.5Krisenbewältigungsmechanismen, die nicht durch den EU-Haushalt gedeckt sind

Als Reaktion auf die Krise wurden außerdem mehrere weitere Mechanismen eingerichtet, die jedoch keinerlei Risiko für den EU-Haushalt beinhalten und lediglich aus Gründen der Vollständigkeit im Folgenden erwähnt werden:

- Darlehensfazilität für Griechenland („Greek Loan Facility“, „GLF“) 19 , die über bilaterale Darlehen der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanziert und von der Kommission zentral verwaltet wird.

- Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) 20 : Die EFSF wurde von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Juni 2010 als vorläufiger Rettungsmechanismus eingerichtet, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms finanziellen Beistand zu leisten. Der Vertrag zur Einrichtung eines dauerhaften Rettungsschirms, des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), trat am 27. September 2012 in Kraft. Seit dem 1. Juli 2013 werden die bestehenden Programme der EFSF für Griechenland (gemeinsam mit dem IWF und einigen Mitgliedstaaten) sowie Irland und Portugal (gemeinsam mit dem IWF, einigen Mitgliedstaaten und EU/EFSM) 21 fortgeführt, allerdings werden keine neuen Finanzierungsprogramme aufgelegt oder Vereinbarungen über Darlehensfazilitäten getroffen.

- Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) 22 : Der ESM ist ein wichtiger Teil der umfassenden EU-Strategie zur Sicherung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die von Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, finanzieller Beistand gewährt wird. Der ESM ist eine auf der Grundlage des Völkerrechts errichtete zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Luxemburg, deren effektive Darlehenskapazität bei 500 Mrd. EUR liegt.

3.Entwicklungen bei den garantierten Transaktionen 

Dieser Abschnitt beschreibt die Entwicklung bei den garantierten Transaktionen. Zunächst wird auf die unmittelbar von der Kommission verwalteten Transaktionen eingegangen und im Anschluss auf die von der EIB verwalteten.



Tabelle 1: Zum 31. Dezember 2018 insgesamt ausstehende vom Haushalt gedeckte Beträge (in Mio. EUR)

Ausstehender Kapitalbetrag

Aufgelaufene Zinsen

Insgesamt

%

Mitgliedstaaten*

Euratom

152,9

0,5

153,4

0,2 %

Zahlungsbilanzhilfe

1700,0

33,9

1733,9

2,1 %

EIB

1141,0

9,0

1150,0

1,4 %

EFSM

46 800,0

600,0

47 400,0

57,5 %

Zwischensumme Mitgliedstaaten**

49 793,9

643,3

50 437,2

61,2 %

Drittländer***

MFA

4360,7

26,8

4387,6

5,3 %

Euratom

100,0

0,5

100,5

0,1 %

EIB****

27 395,2

147,6

27 542,8

33,4 %

Zwischensumme Drittländer

31 855,9

174,9

32 030,9

38,8 %

Insgesamt

81 649,9

818,2

82 468,1

100 %

*    Direkt durch den EU-Haushalt gedecktes Risiko. Hierunter fallen auch Euratom- und EIB-Darlehen,
die Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur EU gewährt werden.

**    Diese Zahlen beinhalten keine EFSI-Transaktionen; bis zum Berichtsstichtag wurden in diesem Rahmen 15,8 Mrd. EUR ausgezahlt.

***    Das durch den Fonds gedeckte Risiko ist aufgrund der Einschränkungen der EIB-Garantien im Rahmen jedes einzelnen Außenmandats auf 18 Mrd. EUR begrenzt (siehe Abschnitt 2.1.3 der zugehörigen Arbeitsunterlage – Garantien für die EIB).

****    Darlehen mit Forderungsübergang an die EU infolge der Syrien-Ausfälle und der Enfidha-Ausfälle (Tunesien) bei EIB-Darlehen sind ebenfalls erfasst.
(Betrag: 502,02
 Mio. EUR einschließlich des ausstehenden Kapitalbetrags, aufgelaufener Zinsen und Verzugszinsen). Diese Darlehen wurden in den Jahresabschlüssen der EU für 2015, 2016, 2017 und 2018 in voller Höhe abgeschrieben.

Ausführlichere Angaben zu den ausstehenden Beträgen, insbesondere zu geltenden Obergrenzen, ausgezahlten Beträgen und Deckungssätzen, enthalten die Tabellen A1, A2a, A2b und A3 der Arbeitsunterlage.

3.1Direkt von der Kommission verwaltete Transaktionen 

Die finanzielle Unterstützung von Drittländern und Mitgliedstaaten wird von der Kommission abhängig von den jeweils verfolgten Zielen im Rahmen verschiedener Rechtsakte des Rates oder des Rates und des Europäischen Parlaments geleistet. Sie erfolgt in Form bilateraler Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden. Die Kohärenz der finanziellen Unterstützung von Drittländern mit den übergeordneten Zielen der außenpolitischen Maßnahmen der EU wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unter Mitwirkung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gewährleistet.

Zur Finanzierung der vom Rat beschlossenen Darlehenstätigkeiten kann die Kommission daher im Namen von Europäischer Union und Euratom Mittel an den Kapitalmärkten aufnehmen. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch sichergestellt ist, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder Fremdwährungsrisiken entstehen. Ausstehende Anleihen und ausstehende Darlehen entsprechen einander.

Tabelle 1b: Maßnahmen der EU im Jahr 2018 (in Mio. EUR)

Tabelle 2: Neue für 2019 und 2020 geplante Anleihe- und Darlehenstransaktionen (durch den Unionshaushalt garantiert) (in Mio. EUR)

   

3.1.1Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. und 10. Mai 2010 hat der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ das Finanzvolumen des Mechanismus auf 60 Mrd. EUR festgesetzt. 23 Zusätzlich haben sich die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bereit erklärt, diese Mittel erforderlichenfalls aufzustocken. Die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 407/2010 des Rates 24 auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.

Gemäß den Ratsbeschlüssen über einen finanziellen Beistand der Union für Irland 25 (bis zu 22,5 Mrd. EUR) und Portugal 26 (bis zu 26 Mrd. EUR) wurden 22,5 Mrd. EUR an Irland und 24,3 Mrd. EUR an Portugal ausgezahlt (die übrigen 1,7 Mrd. EUR wurden von Portugal nicht beantragt). Entsprechend verfügt der EFSM über eine restliche Kapazität von 13,2 Mrd. EUR, die gegebenenfalls für weitere Hilfen verfügbar sind.

Im April 2013 beschlossen die Eurogruppe und der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ eine Verlängerung der gewichteten durchschnittlichen Höchstlaufzeit der EFSM-Darlehen von 12,5 auf 19,5 Jahre, um den begünstigten Ländern die Möglichkeit zu geben, eine Verlängerung der Laufzeit der einzelnen Darlehenstranchen bis höchstens 2026 zu beantragen.

Entwicklungen im Jahr 2018

Irland

Am 27. November 2017 ging ein Antrag Irlands auf Verlängerung des EFSM-Darlehens über 3,4 Mrd. EUR ein, das im März 2011 ausbezahlt wurde und am 4. April 2018 fällig gewesen wäre. Das Darlehen wurde im ersten Quartal 2018 in zwei Transaktionen mit Laufzeiten bis April 2025 (2,4 Mrd. EUR) und April 2033 (1 Mrd. EUR) refinanziert.

Darüber hinaus ging im zweiten Quartal 2018 ein weiterer Antrag Irlands auf Verlängerung des EFSM-Darlehens über 500 Mio. EUR ein, das im Oktober 2011 ausbezahlt wurde und am 4. Oktober 2018 fällig gewesen wäre. Das Darlehen wurde im Juni 2018 durch die Aufstockung der bestehenden Anleihe mit Laufzeit bis April 2033 (500 Mio. EUR) refinanziert.

Infolge der Laufzeitverlängerungen im ersten und zweiten Quartal 2018 um 7 Jahre (2,4 Mrd. EUR) bzw. um 15 Jahre (1,5 Mrd. EUR) beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der EFSM-Darlehen an Irland jetzt 17,1 Jahre.

Portugal

Im zweiten Quartal 2018 ging ein Antrag Portugals auf Verlängerung des EFSM-Darlehens über 600 Mio. EUR ein, das im Oktober 2011 ausbezahlt wurde und am 4. Oktober 2018 fällig gewesen wäre. Das Darlehen wurde im Juni 2018 durch die Aufstockung der bestehenden Anleihe mit Laufzeit bis April 2033 (600 Mio. EUR) refinanziert.

Infolge der Laufzeitverlängerung im zweiten Quartal 2018 um 15 Jahre (600 Mio. EUR) beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der EFSM-Darlehen an Portugal jetzt 15,3 Jahre.

3.1.2Zahlungsbilanzfazilität (BoP)

Der mittelfristige finanzielle Beistand der EU im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität wurde Ende 2008 wieder aktiviert, um Ungarn und in weiterer Folge Lettland und Rumänien mit einer Gesamtzusage von 14,6 Mrd. EUR bei der Wiederherstellung des Marktvertrauens zu unterstützen, wovon 13,4 Mrd. EUR ausgezahlt wurden.

Entwicklungen im Jahr 2018

Im April 2018 zahlte Rumänien eine Darlehenstranche über 1,2 Mrd. EUR und im Oktober 2018 eine Darlehenstranche über 150 Mio. EUR zurück. Der ausstehende Betrag von BoP-Darlehen sank somit von 3,05 Mrd. EUR auf 1,7 Mrd. EUR im Jahr 2018.

Zum 31. Dezember 2018 waren von der Gesamtkapazität der Zahlungsbilanzfazilität über 50 Mrd. EUR noch 48,3 Mrd. EUR für eventuell erforderliche weitere Hilfen verfügbar.

3.1.3Makrofinanzhilfedarlehen (MFA)

Beschlüsse über Makrofinanzhilfen werden in der Regel vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen (Artikel 212 AEUV). Jedoch kann der Rat einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission erlassen, wenn die Lage in einem Drittland eine umgehende finanzielle Hilfe erfordert (Artikel 213 AEUV); dieses Verfahren kam im Fall des zweiten Makrofinanzhilfepakets für die Ukraine im Jahr 2014 zur Anwendung.

Entwicklungen im Jahr 2018

Georgien

Am 18. April 2018 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien von bis zu 45 Mio. EUR (MFA II) in Form von Zuschüssen in Höhe von 10 Mio. EUR und einem Darlehen in Höhe von 35 Mio. EUR. 27

Die erste Darlehenstranche im Rahmen des zweiten Programms für Georgien (MFA II) (15 Mio. EUR der beschlossenen 35 Mio. EUR) wurde im Dezember 2018 ausbezahlt.

Ukraine

Am 4. Juli 2018 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine von bis zu 1 Mrd. EUR (MFA IV) in Form von zwei Tranchen in Höhe von jeweils 500 Mio. EUR, um die wirtschaftliche Stabilisierung des Landes und die Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. 28

Die erste Tranche von 500 Mio. EUR im Rahmen des vierten Programms für die Ukraine (MFA IV) wurde im Dezember 2018 ausbezahlt.

Republik Moldau

Am 13. September 2017 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine weitere Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau  29 von 100 Mio. EUR (bis zu 60 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 40 Mio. EUR in Form von Zuschüssen).

Diese Maßnahme ist derzeit aufgrund der Nichterfüllung der politischen Vorbedingung ausgesetzt.

Zusätzliche Informationen

Die Rückzahlungen der Empfängerländer beliefen sich auf 55,73 Mio. EUR (Albanien: 1,8 Mio. EUR, Bosnien und Herzegowina: 4 Mio. EUR, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien: 5,6 Mio. EUR, Montenegro: 1,10 Mio. EUR, Serbien: 43,23 Mio. EUR).

Der Betrag der ausstehenden MFA-Darlehen ist zwischen 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018 von 3,9 Mrd. EUR auf 4,4 Mrd. EUR gestiegen. 76 % des gesamten ausstehenden Betrags an MFA-Darlehen gehen auf Darlehen an die Ukraine zurück.

3.1.4Euratom-Darlehen

Die von Euratom an Mitgliedstaaten oder an bestimmte Drittländer (derzeit Russische Föderation, Armenien, Ukraine) gewährten Darlehen dürfen insgesamt 4 Mrd. EUR nicht übersteigen, wovon rund 92 % bereits ausgezahlt sind. Von den bewilligten 4 Mrd. EUR verbleiben 326 Mio. EUR.

Ukraine

Ein Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR für die Ukraine, das für die Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken bestimmt ist, wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2013 gewährt. 30 Das Darlehen wird in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) bereitgestellt, die parallel dazu ein weiteres Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR gewährt.

Diese Darlehen profitieren von staatlichen Garantien, die 100 % der am Jahresende ausstehenden Beträge absichern. Die erste Euratom-Tranche (in Höhe von 50 Mio. EUR) wurde im Mai 2017 ausgezahlt, die zweite (in Höhe von 50 Mio. EUR) im Juni 2018.

Bulgarien und Rumänien

Bulgarien wurde ein Darlehen von 212,5 Mio. EUR in Form einer Mehrwährungsfazilität für die Modernisierung des Kernkraftwerks Kosloduj (Blöcke 5 und 6) gewährt. Die Darlehensvereinbarung wurde von der Europäischen Atomgemeinschaft und vom KKW Kosloduj EAD am 29. Mai 2000 unterzeichnet. Zum 31. Dezember 2018 belief sich der ausstehende Betrag auf 33,8 Mio. EUR.

Rumänien wurde ein Darlehen von 223,5 Mio. EUR in Form einer Mehrwährungsfazilität für die Fertigstellung von Block 2 des Kernkraftwerks Cernavoda gewährt. Die Darlehensvereinbarung wurde von der Europäischen Atomgemeinschaft und von der Societatea Nationala Nuclearelectrica S.A. am 11. Juni 2004 unterzeichnet. Zum 31. Dezember 2018 belief sich der ausstehende Betrag auf 119,1 Mio. EUR.

Mit dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum 1. Januar 2007 ging das ausstehende Risiko dieser Maßnahmen direkt auf den EU-Haushalt über und wird nicht mehr durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert.

3.2Entwicklung der EIB-Finanzierungen in Drittländern

Entwicklungen im Jahr 2018

Im Rahmen des Mandats der EIB für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern für den Zeitraum 2014-2020 waren zum 31. Dezember 2018 Finanzierungen in Höhe von insgesamt 17,64 Mrd. EUR unterzeichnet und davon nur 5,77 Mrd. EUR ausgezahlt worden, wodurch ein ausstehender Kapitalbetrag in Höhe von 5,41 Mrd. EUR verblieb (siehe Tabelle A3 der Arbeitsunterlage). Weitere Informationen über die durch die EIB-Mandate abgedeckten Länder enthalten die Tabellen A1, A3 und A4 der Arbeitsunterlage.

Angaben zu früheren EIB-Mandaten für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern finden sich in Tabelle A3 der Arbeitsunterlage.

Bei den Zins- und Tilgungszahlungen der syrischen Regierung kam es 2018 zu weiteren Ausfällen. Die EIB hat zur Deckung dieser Ausfälle auf den Garantiefonds zurückgegriffen (siehe Abschnitt 5.2).

Die Beträge, die im Rahmen der im vorliegenden Abschnitt genannten Fazilitäten zum 31. Dezember 2018 ausstanden, sind in Tabelle 1 aufgeführt.

4.Vom EU-Haushalt gedecktes Risiko

4.1Risikodefinition

Die Risiken für den EU-Haushalt erwachsen aus den bei den garantierten Transaktionen ausstehenden Kapitalbeträgen und Zinsen.

Für die Zwecke dieses Berichts werden die vom EU-Haushalt (direkt oder indirekt über den Garantiefonds) gedeckten Risiken nach zwei Methoden berechnet:

Berechnung des „gedeckten Gesamtrisikos“, d. h. des zu einem bestimmten Termin bei den betreffenden Transaktionen insgesamt ausstehenden Kapitals einschließlich aufgelaufener Zinsen; 31  

Berechnung des „jährlichen Risikos für den EU-Haushalt”, d. h. des Betrags, den die EU in einem Haushaltsjahr maximal an jährlich fällig werdenden Zahlungen übernehmen müsste, falls alle garantierten Darlehen ausfallen. 32

4.2Gesamtrisikozusammensetzung

Bis 2010 erwuchs das größte Risiko im Sinne der insgesamt ausstehenden gedeckten Beträge in erster Linie aus den Darlehen an Drittländer. Angesichts der gravierenden Auswirkungen der Finanzkrise auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten hat die EU seit 2011 ihre Darlehenstätigkeit in diesem Bereich verstärkt, um zur Deckung des staatlichen Finanzierungsbedarfs der Mitgliedstaaten beizutragen.

Infolgedessen hat sich die Risikozusammensetzung verändert. Zum 31. Dezember 2018 betrafen 61,2 % der insgesamt ausstehenden Beträge 33 Anleihetransaktionen im Zusammenhang mit direkt durch den EU-Haushalt gedeckten Darlehen an Mitgliedstaaten (gegenüber 45 % zum 31.12.2010).

4.3Vom EU-Haushalt gedecktes jährliches Risiko

Unter Berücksichtigung der zum 31. Dezember 2018 ausstehenden Darlehen (siehe Tabelle 1 oben) beläuft sich der Höchstbetrag, den die EU (direkt bzw. über den Garantiefonds) im Jahr 2019 auszahlen müsste, falls sämtliche garantierte Darlehen ausfallen, auf 6,337 Mrd. EUR. Diese Summe entspricht den Tilgungsbeträgen und Zinszahlungen im Zusammenhang mit den 2019 fälligen garantierten Darlehen, vorausgesetzt notleidende Darlehen werden nicht vorzeitig fällig gestellt (Einzelheiten siehe Tabelle A4 der Arbeitsunterlage).

4.3.1Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

Im Jahr 2019 beläuft sich das jährliche Risiko im Zusammenhang mit Transaktionen mit Mitgliedstaaten für die EU auf bis zu 2953,1 Mio. EUR (46,6 % des jährlichen Gesamtrisikos). Dieses Risiko betrifft:

a) EIB-Darlehen und/oder vor dem EU-Beitritt des Mitgliedstaats gewährte Euratom-Darlehen,

b) Darlehen im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität und

c) Darlehen im Rahmen des EFSM.



Tabelle 2: Rangfolge der Mitgliedstaaten nach ihrem jährlichen Risiko für den EU-Haushalt im Haushaltsjahr 2019 (in Mio. EUR)

Rang

Land

Darlehen

Maximales jährliches Risiko

Anteil des Landes am jährlichen Risiko im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten (MS)

Anteil des Landes am jährlichen Gesamtrisiko 2019 (MS und Nicht-MS)

1

Rumänien

a+b)

1188,58

40,2 %

18,8 %

2

Portugal

c)

584,84

19,8 %

9,2 %

3

Lettland

a+b)

524,04

17,7 %

8,3 %

4

Irland

c)

518,98

17,6 %

8,2 %

5

Bulgarien

a)

54,85

1,9 %

0,9 %

6

Kroatien

a)

34,11

1,2 %

0,5 %

7

Polen

a)

18,90

0,6 %

0,3 %

8

Slowakei

a)

13,40

0,5 %

0,2 %

9

Tschechische Republik

a)

12,62

0,4 %

0,2 %

10

Litauen

a)

2,74

0,1 %

0,0 %

Insgesamt

2953,1

100,0 %

46,6 %

4.3.2Forderungen gegenüber Drittländern

Im Jahr 2019 beläuft sich das jährliche Risiko im Zusammenhang mit Forderungen gegenüber Drittländern für den Garantiefonds auf maximal 3383,8 Mio. EUR (53,4 % des jährlichen Gesamtrisikos). Das Risiko im Zusammenhang mit Drittländern ergibt sich aus EIB-, MFA- und Euratom-Darlehen (Einzelheiten siehe Tabelle A2b der Arbeitsunterlage). Der Garantiefonds deckt garantierte Darlehen an Drittländer mit Laufzeiten bis 2042 ab.

Nachstehend sind die zehn Länder (von insgesamt 46 Nicht-Mitgliedstaaten) mit den höchsten 2019 fälligen Rückzahlungen aufgeführt. Auf sie entfallen 2864,50 Mio. EUR bzw. 84,7 % des vom Garantiefonds getragenen jährlichen Gesamtrisikos im Zusammenhang mit Drittländern für 2019. Die Wirtschaftslage dieser Länder wird in Abschnitt 3 der Arbeitsunterlage analysiert und kommentiert. Die Ländertabellen enthalten auch die von den Ratingagenturen abgegebenen Bonitätsbewertungen für die einzelnen Länder.

Tabelle 3: Rangfolge der zehn Drittländer mit der höchsten Exposition gemäß dem jährlichen Risiko für den EU-Haushalt im Jahr 2019 (in Mio. EUR)

Rang

Land

Maximales jährliches Risiko

Anteil des Landes am jährlichen Risiko im Zusammen-hang mit Drittländern

Anteil des Landes am jährlichen Gesamtrisiko 2019 (MS und Nicht-MS)

1

Türkei

977,50

28,9 %

15,4 %

2

Ägypten

739,28

21,8 %

11,7 %

3

Tunesien

279,98

8,3 %

4,4 %

4

Marokko

260,06

7,7 %

4,1 %

5

Serbien

187,00

5,5 %

3,0 %

6

Ukraine

161,05

4,8 %

2,5 %

7

Bosnien und Herzegowina

73,41

2,2 %

1,2 %

8

Libanon

64,53

1,9 %

1,0 %

9

Südafrika

62,76

1,9 %

1,0 %

10

Panama

58,94

1,7 %

0,9 %

Insgesamt (für die obersten zehn)

2864,50

84,7 %

45,2 %

5.Abruf und Zahlung von Garantien

5.1Nicht durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckter Schuldendienst (Euratom-Darlehen an Mitgliedstaaten, EFSM und Zahlungsbilanzhilfe)

Nach Artikel 323 AEUV stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen. Der geltende EU-Rechtsrahmen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren gewährleisten somit, dass die Mitgliedstaaten dem EU-Haushalt die Mittel zur Verfügung zu stellen haben, die erforderlich sind, damit die Union stets ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.

Die EU hat folglich sehr robuste Sicherheitsmechanismen auf mehreren Ebenen eingeführt, um sicherzustellen, dass ihre eigenen Kreditgeber stets rechtzeitig und vollumfänglich ihre Erstattungen erhalten. Jeder einzelne der wesentlichen Sicherheitsmechanismen würde an sich ausreichen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Erstattungen erfolgen.

5.1.1Rückgriff auf Kassenmittel

Falls ein Schuldner der EU sein Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlen kann, wird der Schuldendienst zu Fälligkeitsterminen vorläufig durch Mittel aus dem EU-Haushalt gedeckt. Die Kommission greift im Rahmen des Schuldendienstes auf ihre Kassenmittel zurück, um Zahlungsrückstände und dadurch bedingte etwaige Kosten zu vermeiden. 34  

Angesichts der Tatsache, dass die meisten Ausgaben jeweils im ersten Quartal eines Jahres stattfinden, erfolgt die Schuldentilgung für die darauffolgenden Monate sowie zum Anfang eines jeden Monats, in dem der Kassenbestand am höchsten ist.

5.1.2Übertragungen aus dem EU-Gesamthaushaltsplan 

Falls ein Mitgliedstaat ausfällt 35 und die Eigenmittel der EU nicht ausreichen, kann die Kommission verfügbare Mittel des EU-Haushalts verwenden und der Schuldenrückzahlung Vorrang vor anderen nicht verpflichtenden Ausgaben einräumen. Erweist sich dies gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen als unzureichend, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates nach Unionsrecht zu weiteren Beiträgen verpflichtet werden, die erforderlich sind, um die Schuld zurückzuzahlen und den Haushalt auszugleichen, bis zu einer Obergrenze von 1,20 % des EU-BNE. Erforderlichenfalls ist es nach Unionsrecht zulässig, dass die Mitgliedstaaten einen Beitrag unabhängig von ihrem Anteil zum EU-Haushalt leisten.

Da 2018 keine Ausfälle vonseiten der Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren, wurden auch keine Mittel angefordert.

5.2Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und Rückzahlungen (im Rahmen des Außenmandats sowie MFA- und Euratom-Darlehen an Drittländer)

Kommt der Empfänger eines von der EU gewährten oder garantierten Drittlanddarlehens seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, wird der Garantiefonds in Anspruch genommen, der binnen drei Monaten nach Zahlungsaufforderung anstelle des säumigen Schuldners die erforderliche Zahlung leistet.

Für Darlehen im Rahmen des Außenmandats werden die von der EIB abgerufenen Beträge vom Garantiefondskonto nach Genehmigung durch die Dienststellen der Kommission abgebucht. Wenn die EU eine Zahlung im Rahmen der EU-Garantie leistet, gehen die Rechte und Rechtsmittel der EIB gemäß der Garantievereinbarung auf die EU über.  36 Bei Euratom- und MFA-Darlehen: Hat der säumige Schuldner drei Monate nach dem Fälligkeitstermin die Zahlung noch immer nicht geleistet, nimmt die Kommission den Garantiefonds in Anspruch, um den Ausfall zu decken 37 und die Mittel wiederaufzufüllen.

Im Rahmen des Außenmandats hat die EIB die Beitreibungsverfahren für Forderungen, in die die EU eingetreten ist, zu übernehmen. 38

EIB-Darlehen für Projekte in Syrien

Ab Dezember 2011 hatte die EIB Ausfälle bei bestimmten Zins- und Darlehensrückzahlungen der syrischen Regierung zu verbuchen. Da offizielle Zahlungsaufforderungen erfolglos blieben, begann die EIB im Mai 2012, den Garantiefonds in Anspruch zu nehmen. Die Entwicklung der Garantieleistungen für notleidende Darlehen in Syrien ist Tabelle 4a zu entnehmen.

Tabelle 4a: Inanspruchnahme des Garantiefonds aufgrund notleidender Darlehen in Syrien (in Mio. EUR)

Jahr (Abruf aus dem Garantie-fondskonto)

Abgerufene und gezahlte Garantieleistungen

Betrag der geschuldeten Tranchen

Verzugszinsen und aufgelaufene Zinsen 39

Beigetriebener Betrag

Insgesamt

2012

2

24,0

0,0

2,1

21,8

2013

8

59,3

1,4

0,0

60,7

2014

8

58,7

1,5

0,0

60,2

2015

8

58,7

1,5

0,0

60,2

2016

12

103,8

2,4

0,0

106,2

2017

13

56,1

0,2

0,0

56,3

2018

12

55,7

0,1

0,0

55,7

Insgesamt

63

416,17

7,03

2,1

421,1

Die gegenüber Syrien zum 31. Dezember 2018 ausstehenden garantierten Darlehen beliefen sich auf eine Hauptforderung von insgesamt 555 Mio. EUR 40 ; mit einer Endfälligkeit der Darlehen im Jahr 2030.

TAV Tunisie S.A. (Flughafen Enfidha)

Im Jahr 2016 nahm die EIB im Rahmen ihres Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern die EU-Garantie für ein TAV Tunisie S.A. (Flughafen Enfidha) gewährtes Darlehen in Anspruch.

Am 15. Januar 2018 wurde dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen ein vom Flughafen Enfidha wiedereingezogener Betrag von 0,14 Mio. EUR gutgeschrieben. Dieser Betrag war bereits in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2017 als Vermögenswert (Forderung) erfasst worden.

Die Leistungen aus dem Garantiefonds für das notleidende Darlehen von TAV Tunisie S.A. (Flughafen Enfidha) sind Tabelle 4b zu entnehmen.

Tabelle 4b: Inanspruchnahme des Garantiefonds in Bezug auf TAV Tunisie S.A. (Enfidha-Flughafen) (in Mio. EUR)

Jahr des Abrufs

Abgerufene und gezahlte Garantieleistungen

Betrag der geschuldeten Tranchen

Verzugszinsen und aufgelaufene Zinsen32 

Beigetriebener Betrag

Insgesamt

2016

1

4,63

0,03

0,00

4,65

2017

3

30,16

0,01

0,00

30,17

2018

0

0,0

0,0

0,14

-0,14

Insgesamt

4

34,78

0,04

0,14

34,68

Entwicklungen nach dem 31. Dezember 2018 (bis zum 30. Juni 2019)

Im Februar und März 2019 wurden im Zuge von zwei Inanspruchnahmen des Garantiefonds infolge von Zahlungsausfällen Syriens insgesamt 10,6 Mio. EUR ausgezahlt (3,2 Mio. EUR bzw. 7,4 Mio. EUR, einschließlich von der EIB verhängter Geldbußen).

5.3Entwicklung des Garantiefonds

Nach der Verordnung zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („Garantiefondsverordnung“) 41 wurde die angemessene Dotierung (Zielbetrag) auf 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten aus allen Transaktionen zuzüglich aufgelaufener Zinsen festgesetzt. Mit einem Dotierungsmechanismus wird sichergestellt, dass dieser Zielbetrag erreicht wird.

Auf der Grundlage des Dotierungsmechanismus wurden im Februar 2018 137,8 Mio. EUR aus dem EU-Haushalt an den Garantiefonds gezahlt. Im Februar 2019 belief sich der Betrag auf 103,2 Mio. EUR.

Zum 31. Dezember 2018 betrug das Nettoguthaben 42 des Garantiefonds 2608,84 Mio. EUR. Da das Nettoguthaben des Fonds unter dem Zielbetrag 43 lag (2 848,99 Mio. EUR), werden 2020 für den Garantiefonds 240,15 Mio. EUR bereitgestellt.

Zeitgleich zur Halbzeitüberprüfung des EIB-Außenmandats sollte auch eine Prüfung durchgeführt werden, um die wichtigsten Parameter des Garantiefonds, insbesondere den Zielbetrag, zu bewerten. Deshalb wurde der Garantiefonds durch einen externen Auftragnehmer evaluiert unter Berücksichtigung des Risikoprofils und seiner Wirksamkeit angesichts der Entwicklung der durch den Garantiefonds gedeckten Finanzierungen in Drittländern und der verbundenen Risiken. Der Bericht wurde im August 2016 vorgelegt, und die wesentliche Schlussfolgerung war, dass ein Zielbetrag von 9 % weiterhin als optimal für das derzeitige Risikoniveau des Darlehensportfolios erachtet wurde, selbst bei einer weiteren Bonitätsherabstufung der Hauptschuldner. Daher wird der Zielbetrag von 9 % unverändert beibehalten.

6.Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI)  44

Die Mittelausstattung des EFSI-Garantiefonds wird schrittweise erhöht, um der steigenden Exposition aufgrund der EU-Garantie Rechnung zu tragen.

Nach Artikel 12 Absatz 4 der EFSI-Verordnung werden die für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

Die EIB und der EIF sind dafür verantwortlich, die Risiken der mit der EU-Garantie abgesicherten einzelnen Geschäfte zu bewerten und zu überwachen. Auf der Grundlage ihrer Berichte und kohärenter und vorsichtiger Annahmen über die künftigen Aktivitäten stellt die Kommission die Angemessenheit des Zielbetrags und des Umfangs des EFSI-GF, der Gegenstand der Überprüfung ist, sicher. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EFSI-Verordnung haben die EIB und der EIF der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof im März 2019 einen entsprechenden Bericht vorgelegt.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung muss der Jahresbericht der EIB an das Europäische Parlament und den Rat spezifische Informationen über die aggregierten Risiken im Zusammenhang mit den im Rahmen des EFSI getätigten Finanzierungen und Investitionen sowie über Inanspruchnahmen der EU-Garantie enthalten.

Entwicklungen im Jahr 2018 45

Zum 31. Dezember 2018 beliefen sich die Unterzeichnungen im Rahmen des EFSI auf insgesamt 53,6 Mrd. EUR in 28 Mitgliedstaaten; davon entfielen 39,1 Mrd. EUR (407 Geschäfte) auf das Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ („IuI-Fenster“) und 14,5 Mrd. EUR (470 Geschäfte) auf das Finanzierungsfenster „KMU“ („KMU-Fenster“). Dies ist ein erheblicher Anstieg gegenüber 2017, als sich die unterzeichneten Vereinbarungen zum Jahresende auf insgesamt 37,4 Mrd. EUR beliefen.

Der durch die EU-Garantie abgedeckte ausgezahlte Gesamtbetrag erhöhte sich von 10,1 Mrd. EUR im Jahr 2017 auf knapp 15,8 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2018.

Das Risiko für den EU-Haushalt, das bezogen auf die unterzeichneten (ausgezahlten und noch nicht ausgezahlten) Transaktionen durch mögliche künftige Zahlungen im Rahmen der Garantie entstehen könnte, belief sich auf 19,8 Mrd. EUR.

Das Risiko der EU aufgrund der EU-Garantie für laufende ausgezahlte EFSI-Geschäfte der EIB-Gruppe belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 15,8 Mrd. EUR; insgesamt stehen für die EU-Garantie laut rechtlicher Verpflichtung 46 25,9 Mrd. EUR zur Verfügung. Der Betrag von 15,8 Mrd. EUR wird in den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EU für 2018 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Im Rahmen des IuI-Fensters belief sich das Risiko aufgrund laufender ausgezahlter durch die EU-Garantie gedeckter Geschäfte auf 14,8 Mrd. EUR; davon entfielen 14,2 Mrd. EUR auf Transaktionen vom Typ „Fremdkapital“ und 600 Mio. EUR auf Transaktionen vom Typ „Eigenkapital“.

Im Jahr 2018 generierten die von der EIB verwalteten EFSI-Geschäfte im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ für die EU Nettoeinnahmen in Höhe von 112,7 Mio. EUR. Davon wurde im Jahresabschluss der EU für 2018 eine Nettoforderung der Kommission gegenüber der EIB in Höhe von 38,9 Mio. EUR 47 zum 31. Dezember 2018 ausgewiesen.

Zum 31. Dezember 2018 belief sich die Exposition aufgrund laufender durch die EU-Garantie gedeckter Geschäfte im Rahmen des KMU-Fensters auf 995 Mio. EUR, davon 880 Mio. EUR für Garantietransaktionen und 115 Mio. EUR für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“.

Für die EFSI-Geschäfte im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters entstanden der EU 2018 Kosten in Höhe von 30,3 Mio. EUR. Davon sind im EU-Jahresabschluss 2018 ausgewiesene EIF-Verwaltungsgebühren in Höhe von 21,9 Mio. EUR am oder nach dem 30. Juni 2019 an den EIF zahlbar.

Das Gesamtvermögen des EFSI-GF 48 belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 5 452 Mio. EUR. Das Gesamtvermögen umfasste den (als zur Veräußerung verfügbar eingestuften) Bestand an Anlagepapieren (5 000 Mio. EUR), einen Devisenterminverkauf von USD mit positivem Nettobarwert (eingestuft als finanzieller Vermögenswert, der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird) (2 Mio. EUR) sowie Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (450 Mio. EUR).

Dotierung des EFSI-Garantiefonds

2018 wurden insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 2 069 Mio. EUR für die Ausstattung des EFSI-GF gebunden, davon 1 905 Mio. EUR gemäß Beschluss C(2018) 307 der Kommission. Weitere 105 Mio. EUR wurden als Mittel für Verpflichtungen aus der Haushaltslinie „Reserve für Finanzinterventionen“ bereitgestellt. Schließlich wurden 59 Mio. EUR als zweckgebundene Einnahmen gebunden.

Im Verlauf des Jahres wurde ein Gesamtbetrag von 2 014 Mio. EUR effektiv in den EFSI-GF eingezahlt. Der Großteil davon stammte aus Mitteln für Zahlungen aus dem EU-Gesamthaushalt, während 59 Mio. EUR als zweckgebundene Einnahmen (53,4 Mio. aus EFSI-Einnahmen und 5,6 Mio. EUR aus Einnahmen des Fonds Marguerite) eingezogen und 154,9 Mio. EUR als zusätzliche Mittel für Zahlungen am Ende des Haushaltsjahres übertragen wurden.

Inanspruchnahmen und Einsatz der EU-Garantie

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der EFSI-Vereinbarung wurde die EU-Garantie im Zusammenhang mit einem Ausfall beim Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ mit 97,1 Mio. EUR in Anspruch genommen. Entsprechend Artikel 11 der EFSI-Vereinbarung konnte die EIB zunächst 18,6 Mio. EUR beitreiben, wodurch sich der zahlbare Betrag auf 78,5 Mio. EUR verringerte. Der abgerufene Betrag wurde vom EFSI-Konto (17,7 Mio. EUR) und aus dem EFSI-GF (60,8 Mio. EUR) bestritten. Anschließend wurde ein Betrag von 1,6 Mio. EUR beigetrieben. Im Zusammenhang mit diesem Ausfall rief die EIB 1,0 Mio. EUR für die Beitreibungskosten und 0,6 Mio. EUR für erstattungsfähige Verwaltungskosten ab.

Im Jahr 2018 wurden an die EIB 0,6 Mio. EUR für Finanzierungskosten 49 und 10,7 Mio. EUR für Wertberichtigungen 50 gezahlt.

Weitere Informationen zur Verwaltung des EFSI-Garantiefonds sind der neuesten Fassung des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Rechnungshof über die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für strategische Investitionen 51 und der zugehörigen Arbeitsunterlage zu entnehmen.

7.Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) 

Die Europäische Kommission hat am 14. September 2016 eine Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) vorgeschlagen, um Investitionen in den afrikanischen Partnerländern der EU und in der EU-Nachbarschaftsregion zu fördern, Partnerschaften zu stärken und dazu beizutragen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen und einige grundlegende Ursachen der Migration anzugehen.

Teil der Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) ist der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der als integrierter Finanzierungsmechanismus Investitionen öffentlicher Finanzinstitutionen und des Privatsektors unterstützen wird. Der EFSD ist einer Reihe von Durchführungspartnern zugänglich und kann dadurch deutlich höhere öffentliche und private Investitionen in Zielländern mobilisieren, als andernfalls möglich wäre. Er umfasst

-eine Haushaltsgarantie und

-Mischfinanzierungsinstrumente.

Die für den EFSD geltenden Rechtsvorschriften sind am 26. September 2017 in Kraft getreten.  52

7.1Informationen zur EFSD-Garantie

Die EFSD-Garantie wird verwendet, um Risiken für Investitionen in die nachhaltige Entwicklung in Partnerländern zu verringern und auf diese Weise Investitionen, insbesondere aus privaten Quellen, zu erschließen.

Mit der Garantie im Umfang von 1,54 Mrd. EUR sollen private Investitionen angestoßen werden. Der Garantiebetrag wurde 28 vorgeschlagenen Investitionsprogrammen zugewiesen, die in Partnerländern nachhaltige Investitionen im Umfang von bis zu 17,5 Mrd. EUR (weitgehend aus privaten Quellen) mobilisieren sollen. Die Garantie kann

-Anreize für die nötige Startfinanzierung (über Eigen- oder Risikokapital) schaffen, damit Projekte in Gang kommen können;

-als Sicherheit (Garantie) dienen, dass ein Darlehen zumindest teilweise zurückgezahlt wird, falls der Darlehensnehmer Verluste erleidet und ausfällt.

Investitionsprogramme

Bis April 2018 hatte eine Reihe von Partnerfinanzinstitutionen (FI) mehr als 40 Investitionsprogramme mit einem Volumen von über 3,5 Mrd. EUR für die Deckung durch die EFSD-Garantie im Rahmen der fünf Schwerpunktbereiche für Investitionen (Investitionsfenster) vorgeschlagen, d. h. für a) nachhaltige Energie und Konnektivität, b) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, c) nachhaltige Landwirtschaft, Unternehmer im ländlichen Raum und Agrarindustrie, d) nachhaltige Städte und e) Digitalisierung im Interesse der Entwicklung.

Im Juni und November 2018 stellte die EU auf der Grundlage der Vorschläge der FI schließlich 1,54 Mrd. EUR für 28 Garantien bereit.

NASIRA

Die erste EFSD-Garantievereinbarung wurde am 18. Dezember 2018 mit der niederländischen Entwicklungsbank FMO (AAA-Rating) zugunsten von NASIRA – Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis unterzeichnet.

Die FMO geht davon aus, dass NASIRA bis zu 800 000 Arbeitsplätze schaffen und unterstützen wird und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Frauen und jungen Menschen zugute kommen wird.

Mit anderen Finanzinstitutionen (FI) stehen mehrere Verhandlungen an, und es wird erwartet, dass vor Ende 2019 eine erhebliche Anzahl dieser parallel geführten Verhandlungen abgeschlossen sein wird.

7.2EFSD-Garantiefonds

Der EFSD-Garantiefonds dient als Liquiditätspuffer, aus dem gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/1601 die förderfähigen Partnereinrichtungen bei Inanspruchnahme der EFSD-Garantie vorbehaltlich des Abschlusses einer EFSD-Garantievereinbarung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen Zahlungen erhalten.

Die Mittel aus dem EFSD-Garantiefonds sind direkt von der Kommission zu verwalten und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht zu investieren.

Nach Maßgabe von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1601 umfasst der EFSD-Garantiefonds Beiträge aus dem Unionshaushalt und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer beitragleistender Parteien sowie Einnahmen aus sonstigen Quellen.

Die Ausstattungsquote ist auf 50 % der durch den Gesamthaushaltsplan der Union abgedeckten Gesamtverpflichtungen im Rahmen der ESDF-Garantie festgesetzt.

(1)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(2)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), später geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10), geändert durch die Verordnung (EU) 2018/409 des Europäischen Parlaments und des Rates („Garantiefondsverordnung“, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen („EFSI-Verordnung“, ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Die EFSI-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung („EFSI 2.0“, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34) geändert. Mit EFSI 2.0 wurden unter anderem der Umfang der EU-Garantie erhöht und die Zielquote angepasst. Die Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie („EFSI-Vereinbarung“) wurde von der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank („EIB“) am 22. Juli 2015 unterzeichnet und am 21. Juli 2016, 21. November 2017, 9. März 2018 und im Dezember 2018 geändert und angepasst.
(4)    Makrofinanzhilfen können Drittländern auch in Form von Zuschüssen gewährt werden (wird in diesem Bericht nicht behandelt). Angabe der Rechtsgrundlagen im Anhang zu Tabelle A2B der Arbeitsunterlage.
(5)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(7)    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) vom 25. März 1957 in der geänderten und ergänzten Fassung.
(8)    Für die Mitgliedstaaten: Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9), in der geänderten und ergänzten Fassung.
(9)    Für bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten: Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrades von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).
(10)    Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
(11)      Das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EU-Partnerschaftsabkommen läuft über einen Zeitraum von 20 Jahren von 2000 bis 2020. Es ist das umfassendste Partnerschaftsabkommen zwischen Entwicklungsländern und der EU und wird nicht aus dem EU-Haushalt finanziert.
(12)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10), geändert durch Verordnung (EU) 2018/409 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 1).
(13)    Auch wenn Drittlandsrisiken letztlich durch den EU-Haushalt abgedeckt sind, wirkt der Garantiefonds doch als Instrument, das den EU-Haushalt gegen Ausfallrisiken absichert. Der aktuelle Jahresbericht für 2018 über den Garantiefonds und dessen Verwaltung (COM(2019) 363 final) und die zugehörige Arbeitsunterlage (SWD(2019) 314 final), die am 5.8.2019 genehmigt wurde, sind verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/homepage.html .
(14)    Einen umfassenden Bericht über die Funktionsweise des Garantiefonds und über die Zielausstattungsquote enthalten COM(2014) 214 final vom 8.4.2014 und die zugehörige Arbeitsunterlage (SWD(2014) 129 final).
(15)    Durch EFSI 2.0 wurde die EU-Garantie von 16 Mrd. EUR auf 26 Mrd. EUR aufgestockt.
(16)    Die Garantie der EIB-Gruppe wurde durch EFSI 2.0 von 5 Mrd. EUR auf 7,5 Mrd. EUR erhöht.
(17)    Weitere Informationen zur Verwaltung des EFSI-Garantiefonds enthält der Bericht der Kommission COM(2019) 244 final vom 28.5.2019.
(18)    Der Zielbetrag wurde ursprünglich mit Artikel 12 Absatz 5 der EFSI-Verordnung auf 50 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgesetzt. Mit Inkrafttreten der EFSI 2.0-Verordnung wurde der Zielbetrag auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgesetzt.
(19)    Informationen zur GLF: http://ec.europa.eu/economy_finance/assistance_eu_ms/greek_loan_facility/index_en.htm.
(20)     Informationen zur EFSF : http://www.efsf.europa.eu.
(21)    Die im Rahmen von EU/EFSM vergebenen Darlehen sind mit einer Garantie aus dem EU-Haushalt ausgestattet.
(22)    Informationen zum ESM: http://esm.europa.eu .
(23)    Siehe Pressemitteilung zur außerordentlichen Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 9. und 10. Mai 2010 ( http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/114324.pdf ).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(25)    Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 348).
(26)    Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88) sowie die Berichtigung dieses Beschlusses (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 15).
(27)    Beschluss (EU) 2018/598 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 8).
(28)    Beschluss (EU) 2018/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 11).
(29)    Beschluss (EU) 2017/1565 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 14).
(30)    C(2013) 3496.
(31)    Siehe Tabelle 1 des Berichts.
(32)    Bei dieser Berechnung wird angenommen, dass notleidende Darlehen nicht vorzeitig fällig gestellt werden, d. h. es werden nur fällige Zahlungen berücksichtigt (siehe auch Tabellen 2 und 3 des Berichts sowie Tabelle A4 der Arbeitsunterlage).
(33)    Siehe Tabelle 1.
(34)    Siehe Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(35)    Siehe Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates.
(36)    Siehe Artikel 8 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1), geändert durch den Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 30).
(37)    Mit Ausnahme Bulgariens und Rumäniens, denen vor dem EU-Beitritt Euratom-Darlehen gewährt wurden. Die Darlehen (und Darlehensgarantien) für Beitrittsländer wurden bis zum Tag des Beitritts durch den Fonds gedeckt. Ab diesem Zeitpunkt fielen die ausstehenden Darlehen nicht mehr in den Bereich der Außenbeziehungen der Union und waren daher direkt durch den EU-Haushalt gedeckt.
(38)    Weitere Informationen über Beitreibungsverfahren sind in der Vereinbarung über die Beitreibung von Rückforderungen zu finden, die am 3. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurde und in der die Modalitäten und Verfahren für die Beitreibung von Zahlungen geregelt sind, die von der EU gemäß ihrer Garantieleistung für etwaige Verluste aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union an die EIB geleistet wurden.
(39)    Verzugszinsen und aufgelaufene Zinsen werden von der EIB erst ab der zweiten Zahlungsaufforderung für die einzelnen Darlehen eingefordert und laufen vom Zeitpunkt des Ausfalls bis zum Datum der Zahlung durch den Garantiefonds.
(40)    Darin enthalten sind die 375,39 Mio. EUR (Hauptforderung), die zum 31.12.2018 bereits von der EIB abgerufen wurden.
(41)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10), geändert durch Verordnung (EU) 2018/409 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 1).
(42)    Gesamtvermögen des Fonds abzüglich aufgelaufener Verbindlichkeiten (EIB-Gebühren und Prüfungshonorare).
(43)    9 % von 31 655,46 Mio. EUR. Der Zielbetrag wird berechnet, indem ein Prozentsatz von 9 % auf die gesamten Kapitalverbindlichkeiten aus allen Transaktionen, zuzüglich aufgelaufener Zinsen (MFH, Euratom und EIB-Darlehen an Drittländer) und abzüglich der Darlehen mit Übergang von Rechten am Ende des Jahres „n-1“ angewandt wird.
(44)    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (die „EFSI-Verordnung“) (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Die EFSI-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung („EFSI 2.0“) geändert. Mit EFSI 2.0 wurden unter anderem der Umfang der EU-Garantie erhöht und die Zielquote angepasst. Die Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie („EFSI-Vereinbarung“) wurde von der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank („EIB“) am 22. Juli 2015 unterzeichnet und am 21. Juli 2016, 21. November 2017, 9. März 2018 und im Dezember 2018 geändert und angepasst.
(45)    Die Informationen, die in diesen Abschnitt eingeflossen sind, wurden dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Rechnungshof über die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für strategische Investitionen im Jahr 2018 (COM(2019) 244 final vom 28.5.2019) entnommen.
(46)    Nach Artikel 11 von EFSI 2.0 darf die EU-Garantie den Betrag von 26 Mrd. EUR zu keiner Zeit und den Betrag von 16 Mrd. EUR erst ab dem 6. Juli 2018 übersteigen. Inanspruchnahmen und Nutzungen der EU-Garantie sowie Rückstellungen für Portfoliogarantie-Produkte im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters werden vom EU-Garantiehöchstbetrag abgezogen.
(47)    Abzüglich der offenen Einziehungskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR, die im Zusammenhang mit einem Ausfall 2019 an die EIB zu entrichten sind.
(48)    Der geprüfte Jahresabschluss des EFSI-Garantiefonds wird in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum EFSI-GF-Bericht offengelegt – SWD (2019) 188.
(49)    Siehe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der EFSI-Vereinbarung. Darin nicht enthalten sind die mit der vorgenannten Inanspruchnahme verbundenen Kosten in Höhe von 1,6 Mio. EUR.
(50)    Siehe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der EFSI-Vereinbarung.
(51)    Neueste Fassung – COM(2019) 244 final vom 28.5.2019.
(52)    Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
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