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Document 52019PC0424

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem Ausschuss für Ursprungsregeln zu vertreten ist, welcher mit dem Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte eingesetzt wurde

COM/2019/424 final

Brüssel, den 20.9.2019

COM(2019) 424 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem Ausschuss für Ursprungsregeln zu vertreten ist, welcher mit dem Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte eingesetzt wurde


Verbesserung der Transparenz bei nichtpräferenziellen Ursprungsregeln

_______________

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation —

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln den internationalen Handel nicht einschränken, verzerren oder beeinträchtigen;

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;

in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und ihre Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;

in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren in Bezug auf die Ursprungsregeln transparent zu gestalten;

in dem Wunsch, die Mitteilungspflichten gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über Ursprungsregeln zu ergänzen;

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Verbesserung der Transparenz von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren in Bezug auf die Ursprungsregeln dazu beiträgt, die Befolgungskosten für Wirtschaftsbeteiligte, die sich an globalen Wertschöpfungsketten beteiligen möchten, zu senken, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen —

beschließen in Bezug auf die Ursprungsregeln Folgendes:

1.Es ist wünschenswert, ein hohes Maß an Transparenz und an gegenseitigem Verständnis in Bezug auf die derzeit von den WTO-Mitgliedern verwendeten Ursprungsregeln und die entsprechenden Dokumentationsanforderungen zu wahren und zu fördern. Als Ursprungsregeln gelten die Regeln, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Übereinkommens über Ursprungsregeln fallen.

2.Um die Transparenz zu verbessern und ein besseres Verständnis der Ursprungsregeln zu fördern, teilen die WTO-Mitglieder dem WTO-Sekretariat gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses die Ursprungsregeln mit, die sie bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994 verwenden.

3.Die Mitglieder werden aufgefordert, die Mitteilungsvorlage in Anhang 1 zu verwenden, wenn sie dem WTO-Sekretariat etwaige andere Ursprungsregeln mitteilen, die sie bei anderen nichtpräferenziellen handelspolitischen Instrumenten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln verwenden.

4.Darüber hinaus beschreiben die Mitglieder gemäß Anhang 2 ihre Verfahren in Bezug auf die Ursprungszeugnisse und andere verbindliche Nachweise des Ursprungs für nichtpräferenzielle Zwecke, die sie gemäß Anhang 1 mitgeteilt haben. 1 Mitglieder, die mitteilen, dass sie keine Ursprungsregeln gemäß Anhang 1 verwenden, füllen Anhang 2 trotzdem aus.

5.Die Mitteilungen gemäß den Punkten 2 und 4 dieses Beschlusses werden spätestens ein Jahr nach Annahme dieses Beschlusses übermittelt.

6.Die gemäß diesem Beschluss mitgeteilten Informationen werden vom WTO-Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.

7.Jedes Mitglied richtet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, die angemessene Anfragen von Regierungen, dem Handel und anderen interessierten Parteien zu den Ursprungsregeln und den entsprechenden Dokumentationsanforderungen beantworten und die erforderlichen Formulare und Unterlagen zur Verfügung stellen. 2 Die Mitglieder teilen dem WTO-Sekretariat die Kontaktdaten ihrer jeweiligen Auskunftsstelle gemäß Anhang 1 mit. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, haben zwei Jahre Zeit, um dem WTO-Sekretariat diese Informationen mitzuteilen.

8.Die Mitglieder bemühen sich darum, Verweise auf Rechtsvorschriften, Websites, erläuternde Dokumente oder andere Unterlagen in einer Amtssprache der WTO zur Verfügung zu stellen.

9.Mitglieder, die die gemäß diesem Beschluss mitgeteilten Ursprungsregeln und die damit in Zusammenhang stehenden Dokumentationsanforderungen wesentlich ändern, teilen dem WTO-Sekretariat diese Änderungen gemäß diesem Beschluss unverzüglich mit.

10.Der Ausschuss für Ursprungsregeln (CRO) prüft die derzeit geltenden Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden Dokumentationsanforderungen anhand der gemäß diesem Beschluss mitgeilten Informationen, um handelsfördernde Verfahren zu ermitteln und ihre internationale Verbreitung zu fördern.

11.Das WTO-Sekretariat sollte zu den Entwicklungsländern oder den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder auf deren Antrag bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses unterstützen.

12.Dieser Beschluss berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Ursprungsregeln oder gemäß Artikel 1 des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

13.Dieser Beschluss, und insbesondere die Punkte 2 und 3, werden drei Jahre nach ihrer Annahme und danach je nach Bedarf mit Blick auf eine weitere Verbesserung der Transparenz von nichtpräferenziellen Ursprungsregeln überprüft.

ANHANG 1

VORLAGE FÜR DIE MITTEILUNG NICHTPRÄFERENZIELLER URSPRUNGSREGELN

Anhang 1 kann so oft vervielfältigt werden, wie es das Mitglied für erforderlich hält

I.    ALLGEMEINE ANGABEN

1)

Mitteilendes Mitglied

2)

Auskunftsstelle

(Wenn möglich, bitte folgende Angaben machen: Name, Telefonnummer, E-Mail, Website)

3)

Sind nichtpräferenzielle Ursprungsregeln in Kraft?

Ja

Nein*

* Falls die Antwort „Nein“ lautet, müssen die restlichen Fragen dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden

4)

Für welche handelspolitischen Instrumente werden diese nichtpräferenziellen Ursprungsregeln verwendet (siehe Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln)?

5)

Datum des Inkrafttretens oder der wesentlichen Änderung der Regeln

6)

Ablauf der Geltungsdauer, falls zutreffend

7)

Für die Verwaltung zuständige Regierungsbehörde oder nichtstaatliche Stelle

8)

Link zu geltenden Rechtsvorschriften und anderen erläuternden Dokumenten, falls zutreffend

9)

Anmerkungen

II.    ANWENDUNG NICHTPRÄFERENZIELLER URSPRUNGSREGELN

10)

Gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln für Einfuhren?

Ja

Nein

11)

Gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln für Ausfuhren?

Ja

Nein

12)

Gilt eine De-minimis-Regelung für die Anwendung nichtpräferenzieller Ursprungsregeln?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte den De-minimis-Schwellenwert und die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Fragen 10 bis 12 an.

III.    KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BE- ODER VERARBEITUNG ZUR BEURTEILUNG DES URSPRUNGS DER WARE

13)

Allgemeine Kriterien, wenn sie für alle Erzeugnisse gelten

14)

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, falls zutreffend

15)

Definition von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, falls vorhanden

16)

Liste der Minimalbehandlungen, die keinen Ursprung begründen, falls vorhanden:

17)

Restregeln, falls vorhanden

18)

Andere Informationen, die das Mitglied für notwendig hält (gegebenenfalls Link angeben)

IV.    VORABAUSKÜNFTE

Werden für den Ursprung einer Ware Vorabauskünfte erteilt? 3

Ja

Nein

Zuständige Behörde für die Erteilung von Vorabauskünften (über den Ursprung)

Anweisungen für die Beantragung einer Vorabauskunft

Link zu geltenden Rechtsvorschriften sowie andere einschlägige Verweise



ANHANG 2

VORLAGE FÜR DIE MITTEILUNG VON DOKUMENTATIONSANFORDERUNGEN BETREFFEND

NICHTPRÄFERENZIELLE URSPRUNGSREGELN

1)

Sind bei Einfuhren Ursprungszeugnisse und/oder andere Ursprungsnachweise vorgeschrieben?

Ja

Nein**

2)

Sind bei Ausfuhren Ursprungszeugnisse und/oder andere Ursprungsnachweise vorgeschrieben?

Ja

Nein**

3)

Sind Format und/oder Inhalt der Ursprungszeugnisse und/oder etwaiger anderer Ursprungsnachweise standardisiert oder festgelegt?

Falls ja, fügen Sie bitte eine Kopie bei oder geben Sie in der Anlage zu diesem Anhang entsprechende Einzelheiten an.

 Ja        Nein

** Falls die Antwort auf die Fragen 1 und 2 „Nein“ lautet, müssen die restlichen Fragen dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden.

4)

Wenn ein Zeugnis nur in bestimmten Situationen erforderlich ist, geben Sie bitte die Fälle an, in denen dieses Zeugnis (oder ein anderer vorgeschriebener Ursprungsnachweis) vorzulegen ist, sowie das entsprechende Format (vorgegebenes Formular oder formlos).

5)

Wenn das Ursprungszeugnis und/oder ein etwaiger anderer Ursprungsnachweis nur für bestimmte Erzeugnisse vorgeschrieben ist, geben Sie bitte die entsprechenden HS-Kapitel und das jeweilige Format an (vorgegebenes Formular oder formlos).

6)

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Zeugnisses und/oder eines etwaigen anderen vorgeschriebenen Ursprungsnachweises (z. B. geringwertige Sendungen, Postsendungen)

7)

Regierungsbehörde oder nichtstaatliche Stelle, die für die Ausstellung von Zeugnissen und/oder etwaigen anderen vorgeschriebenen Ursprungsnachweisen benannt sind (falls zutreffend)

8)

Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Fragen 1 bis 7 an

ANHANG 2 – ANLAGE

Bitte fügen Sie die vorgegebenen Formulare an und/oder geben Sie den Link zu den vorgegebenen Formularen für die Ursprungszeugnisse (oder etwaige andere vorgeschriebene Ursprungsnachweise) an.

__________

(1)

   Dies gilt unbeschadet anderer Ursprungsnachweise, die von den zuständigen Behörden für Kontrollen verlangt werden können.

(2)

Diese Auskunftsstelle kann dieselbe sein wie die gemäß Artikel 1 Absatz 3 (Enquiry points) des Übereinkommens über Handelserleichterungen (TFA) eingerichtete oder geführte Stelle, und die Mitglieder sind nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen, Formulare und Unterlagen als die im TFA vorgesehenen bereitzustellen.

(3)

Gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens über Ursprungsregeln und Artikel 3 des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

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Brüssel, den 20.9.2019

COM(2019) 424 final

2019/0200(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem Ausschuss für Ursprungsregeln zu vertreten ist, welcher mit dem Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte eingesetzt wurde


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts betreffend die geplante Annahme einer Mitteilung über die Verbesserung der Transparenz bei den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln, der im Namen der Union in dem Ausschuss für Ursprungsregeln zu vertreten ist, der mit dem Übereinkommen über die Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang an die am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Schlussakte eingerichtet wurde.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen über Ursprungsregeln

Mit dem Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte (im Folgenden das „Übereinkommen“) soll sichergestellt werden, dass nichtpräferenzielle Ursprungsregeln keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen und dass nichtpräferenzielle Ursprungsregeln, die nicht die Gewährung von Zollpräferenzen betreffen, auf internationaler Ebene harmonisiert werden. Bis zum Abschluss des Harmonisierungsprogramms müssen die Vertragsparteien dafür sorgen, dass ihre Ursprungsregeln transparent sind, dass sie den internationalen Handel nicht einschränken, verzerren oder beeinträchtigen, dass sie in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden und dass sie auf einem positiven Konzept beruhen. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1 Auch alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

2.2.Der Ausschuss für Ursprungsregeln

Der Ausschuss für Ursprungsregeln wurde im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingerichtet und steht den WTO-Mitgliedern offen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen und prüft die Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens über Ursprungsregeln. Die Arbeit des Ausschusses konzentrierte sich in erster Linie auf die Harmonisierung der Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen, und derzeit wenden die WTO-Mitglieder nationale Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung an. In jüngerer Zeit wurden einige Arbeiten zum präferenziellen Ursprung angestoßen, insbesondere betreffend die Handelspräferenzen für die am wenigsten entwickelten Länder. Beschlüsse im Ausschuss werden in der Regel einvernehmlich gefasst.

2.3.Der vorgesehene Akt des Ausschusses für Ursprungsregeln

Auf seiner jährlichen Tagung am [Datum] soll der Ausschuss für Ursprungsregeln eine Mitteilung 2 über die „Verbesserung der Transparenz bei nichtpräferenziellen Ursprungsregeln“ annehmen (im Folgenden „der vorgesehene Akt“).

Zweck des vorgesehenen Akts ist es, die Transparenz von Rechtsvorschriften und Verfahren betreffend nichtpräferenzielle Ursprungsregeln zu verbessern und die Mitteilungspflichten gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über Ursprungsregeln zu ergänzen.

Weder das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation noch das Übereinkommen über Ursprungsregeln befassen sich mit der Frage des rechtlichen Status der von den WTO-Ausschüssen angenommenen Akte. Die Verbindlichkeit des vorgesehenen Akts richtet sich nach dem Wortlaut des genannten Akts. Aufgrund des Wortlauts der Mitteilung über die Verbesserung der Transparenz bei nichtpräferenziellen Ursprungsregeln wird der vorgesehene Akt bindende Wirkung gegenüber den Parteien entfalten.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln sind die Regeln, die in Ermangelung einer Handelspräferenz angewandt werden, d. h. wenn der Handel nach dem Meistbegünstigungsprinzip erfolgt. Außerdem kann es bei einigen handelspolitischen Maßnahmen wie Quoten, Anti-Dumpingzöllen oder Ursprungskennzeichnungen notwendig sein, den Ursprung auf der Grundlage nichtpräferenzieller Ursprungsregeln zu bestimmen.

Gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über Ursprungsregeln musste jedes WTO-Mitglied dem WTO-Sekretariat innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die zu diesem Zeitpunkt wirksam waren, mitteilen. Die Europäische Union hat dem WTO-Sekretariat die erforderlichen Informationen mitgeteilt.

Im Übereinkommen über Ursprungsregeln stimmten die WTO-Mitglieder zu, über harmonisierte nichtpräferenzielle Ursprungsregeln zu verhandeln. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen, und derzeit wenden die WTO-Mitglieder nationale Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung an. Folglich gelten bei der Ein- und/oder Ausfuhr je nach betroffenem WTO-Mitglied unterschiedliche nichtpräferenzielle Ursprungsregeln. Zudem wenden nicht alle WTO-Mitglieder besondere Vorschriften im Zusammenhang mit nichtpräferenziellen Ursprungsregeln an. In der Union sind diese Regeln in den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 3 festgehalten.

Um unnötige Handelshemmnisse aufgrund der Vielfalt und der Vielzahl der anzuwendenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zu vermeiden, hat eine kleine Arbeitsgruppe, die sich aus Delegierten des Ausschusses für Ursprungsregeln zusammensetzte, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz in Bezug auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln geprüft. Die Europäische Union war an dieser kleinen Arbeitsgruppe beteiligt und hat in konstruktiver Weise zu dem vorgesehenen Akt beigetragen. Die Beratungen wurden in Tagungen des Ausschusses für Ursprungsregeln im März und Mai 2019 fortgesetzt. Die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten erfolgte über die Delegationen der Mitgliedstaaten in der WTO und über den Fachbereich Ursprungsfragen der Sachverständigengruppe für Zollfragen.

Eingedenk der Tatsache, dass transparente und zuverlässige Ursprungsregeln den internationalen Handel erleichtern, soll der vorgesehenen Akt dazu beitragen, die Transparenz von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren betreffend nichtpräferenzielle Ursprungsregeln zu verbessern, und die Mitteilungsverpflichtungen gemäß Artikel 5 des Abkommens über Ursprungsregeln ergänzen.

Der vorgesehene Akt sieht eine Meldepflicht für die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln eines jeden WTO-Mitgliedstaats vor, die von diesen für die Zwecke der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994 verwendet werden. Er regelt außerdem die freiwillige Meldung von nichtpräferenziellen Ursprungsregeln, die für alle anderen in Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens über Ursprungsregeln genannten Zwecke verwendet werden (Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT 1994, Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordernissen nach Artikel IX des GATT 1994, Anwendung von diskriminierenden mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingenten, Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden). Darüber hinaus enthält der vorgesehene Akt eine Meldepflicht für WTO-Mitglieder betreffend mögliche Zeugnisse über den nichtpräferenziellen Ursprung, die bei Ein- und Ausfuhrvorgängen vorgeschrieben sind. Meldungen müssen unter Verwendung der Muster im Anhang des vorgesehenen Akts erfolgen.

Mit dem vorgesehenen Akt werden zusätzliche Mitteilungspflichten zu den Pflichten gemäß Artikel 5 des Abkommens über Ursprungsregeln eingeführt.

Es ist daher notwendig, einen im Ausschuss für Ursprungsregeln im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu beschließen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ausschuss für Ursprungsregeln ist ein durch eine Übereinkunft – das Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) – eingesetztes Gremium.

Der Rechtsakt, den der Ausschuss für Ursprungsregeln annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Weder das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation noch das Übereinkommen über Ursprungsregeln gehen auf die Frage des rechtlichen Status der vom Ausschuss für Ursprungsregeln angenommenen Akte ein. Die Verbindlichkeit des vorgesehenen Akts richtet sich daher nach dem Wortlaut des genannten Akts. Aufgrund des Wortlauts der Mitteilung über die Verbesserung der Transparenz bei nichtpräferenziellen Ursprungsregeln ist davon auszugehen, dass der vorgesehene Akt bindende Wirkung entfalten wird.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Entfällt.

2019/0200 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem Ausschuss für Ursprungsregeln zu vertreten ist, welcher mit dem Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte eingesetzt wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) im Anhang der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 5 abgeschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Mit Artikel 4 des Übereinkommens wird der Ausschuss für Ursprungsregeln eingesetzt.

(3)Auf seiner [...] Tagung/Sitzung am [Datum] soll der Ausschuss für Ursprungsregeln eine Mitteilung mit dem Titel „Verbesserung der Transparenz bei nichtpräferenziellen Ursprungsregeln“ annehmen.

(4)Da die Mitteilung für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss für Ursprungsregeln zu vertreten ist.

(5)Der vorgeschlagene Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, zielt darauf ab, die Transparenz bei den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren im Zusammenhang mit nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zu verbessern, indem Vorschriften für die obligatorische oder die freiwillige Mitteilung von nichtpräferenziellen Ursprungsregeln durch die WTO-Mitglieder unter Verwendung standardisierter Vorlagen eingeführt werden. Ursprungsregeln werden dadurch transparenter und zuverlässiger, und der internationale Handel wird erleichtert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der [...] Tagung/Sitzung des Ausschusses für Ursprungsregeln zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für Ursprungsregeln, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Die Vertreter der Union können geringfügigen redaktionellen Änderungen des Entwurfs des Akts unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den anstehenden Tagungen des Ausschusses für Ursprungsregeln in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(2)    Mitteilung Australiens, Brasiliens Kanadas, Hongkongs, Japans, der Republik Korea, Neuseelands, Norwegens, der Philippinen, der Russischen Föderation, Singapurs, der Schweiz, der gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu und der Vereinigten Staaten.
(3)    ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
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