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Document 52019PC0361

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union

COM/2019/361 final

Brüssel, den 2.8.2019

COM(2019) 361 final

2019/0164(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Europäische Kommission hat dies in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“ 1 näher ausgeführt.

Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 befürwortet 2 .

Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Behörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft 3 .

Der Europäische Rat vom Juni 2007 4 bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes 5 , der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates 6 an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

In der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel 7 , die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.

Bislang wurden mit Algerien 8 , Armenien 9 , Aserbaidschan 10 , Georgien 11 , Israel 12 , Jordanien 13 , Libanon 14 , Moldau 15 Marokko 16 , Tunesien 17 und der Ukraine 18 ähnliche Protokolle unterzeichnet, und über ein Protokoll mit Ägypten laufen derzeit Diskussionen. Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses EU/Palästinensische Behörde im September 2018 bekundete die Palästinensische Behörde ihr Interesse an der Unterzeichnung eines Protokolls zu einer Rahmenvereinbarung, um ihre uneingeschränkte Teilnahme an einer Reihe ausgewählter EU-Programme zu ermöglichen.

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Palästinensische Behörde zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und ermöglicht der Palästinensischen Behörde, Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union entsprechend den Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Palästinensischen Behörde vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wurde am 24. Februar 1997 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die ENP und billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004.

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der ENP nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit den ENP-Ländern über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft 19 .

Die materielle Rechtsgrundlage für den Abschluss des Protokolls bildet Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die verfahrensrechtliche Grundlage ist Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Palästinensische Behörde wird einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Programme leisten, an denen sie teilnimmt.

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

In jeder nach Artikel 5 des Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder die Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen erlassen, mit denen der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

5.WEITERE ANGABEN

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre die Umsetzung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union überprüfen.

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

2019/0164 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … unterzeichnet.

(2)Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit und ermöglicht der Palästinensischen Behörde, technische Hilfe, und insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union entsprechend den Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Unionsprogramme, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Palästinensischen Behörde vorsehen. Der Abschluss des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Befugnisse werden vielmehr bei der Einrichtung der Programme ausgeübt.

(3)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt 20 .

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 10 des Protokolls 21 im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem Programm, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    KOM(2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006.
(2)    Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.
(3)    Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.
(4)    Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.
(5)    Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07.
(6)    Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.
(7)    KOM(2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011.
(8)    ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 2.
(9)    ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 1.
(10)    ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 1.
(11)    ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 16.
(12)    ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39.
(13)    ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 6.
(14)    ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 3.
(15)    ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 1.
(16)    ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 1.
(17)    ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 1.
(18)    ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 1.
(19)    Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.
(20)    Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in [ABl. …] veröffentlicht.
(21)    Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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Brüssel, den 2.8.2019

COM(2019) 361 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union


ANHANG

Protokoll
zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen

über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits

und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen

über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“, einerseits,

und

die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen‚ im Folgenden die „Palästinensische Behörde“, andererseits,

im Folgenden die „Vertragsparteien“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“) wurde am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

2.Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004.

3.Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen diese Politik wiederholt befürwortet.

4.Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der ENP nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

5.Die Palästinensische Behörde hat ihren Wunsch nach Teilnahme an mehreren Unionsprogrammen zum Ausdruck gebracht.

6.Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Palästinensische Behörde kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme der Palästinensischen Behörde zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Die Palästinensische Behörde wird einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Programme leisten, an denen sie teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter der Palästinensischen Behörde können bei den die Palästinensische Behörde betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen die Palästinensische Behörde einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern der Palästinensischen Behörden im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der zu leistenden finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

Ersucht die Palästinensische Behörde für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für die Palästinensische Behörde vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch die Palästinensische Behörde unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 232/2014 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder die Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsüberprüfungen, die Wiedereinziehung von Geldern, die Geldbußen und andere administrative Sanktionen werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Interimsassoziationsabkommen in Kraft ist.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag einer solchen Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den Artikeln 5 und 6 durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre die Umsetzung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet des Westjordanlands und des Gaza-Streifens.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am […].

Für die Europäische Union            Im Namen der Palästinensischen Behörde

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