EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.8.2019
COM(2019) 361 final
2019/0164(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Europäische Kommission hat dies in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“ näher ausgeführt.
Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 befürwortet.
Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Behörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft.
Der Europäische Rat vom Juni 2007 bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes, der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.
In der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.
Bislang wurden mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Moldau Marokko, Tunesien und der Ukraine ähnliche Protokolle unterzeichnet, und über ein Protokoll mit Ägypten laufen derzeit Diskussionen. Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses EU/Palästinensische Behörde im September 2018 bekundete die Palästinensische Behörde ihr Interesse an der Unterzeichnung eines Protokolls zu einer Rahmenvereinbarung, um ihre uneingeschränkte Teilnahme an einer Reihe ausgewählter EU-Programme zu ermöglichen.
Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Palästinensische Behörde zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und ermöglicht der Palästinensischen Behörde, Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union entsprechend den Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Palästinensischen Behörde vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wurde am 24. Februar 1997 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.
Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die ENP und billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004.
Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der ENP nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.
Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit den ENP-Ländern über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft.
Die materielle Rechtsgrundlage für den Abschluss des Protokolls bildet Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die verfahrensrechtliche Grundlage ist Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 AEUV.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Palästinensische Behörde wird einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Programme leisten, an denen sie teilnimmt.
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.
In jeder nach Artikel 5 des Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder die Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen erlassen, mit denen der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
5.WEITERE ANGABEN
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre die Umsetzung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union überprüfen.
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.
2019/0164 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … unterzeichnet.
(2)Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit und ermöglicht der Palästinensischen Behörde, technische Hilfe, und insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union entsprechend den Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Unionsprogramme, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Palästinensischen Behörde vorsehen. Der Abschluss des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Befugnisse werden vielmehr bei der Einrichtung der Programme ausgeübt.
(3)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 10 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.
Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem Programm, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident