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Document 52019PC0346

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertreten ist

COM/2019/346 final

Brüssel, den 24.7.2019

COM(2019) 346 final

2019/0158(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten WPA-Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung von Anhang II (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) und Anhang VIII (Überseeische Länder und Gebiete) des Protokolls II des Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die EU das Interims-Partnerschaftsabkommen 1 , mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) zwischen der Europäischen Union einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits geschaffen wurde. Papua-Neuguinea, die Republik Fidschi und der Unabhängige Staat Samoa wenden das Abkommen seit dem 20. Dezember 2009, dem 28. Juli 2014 bzw. dem 31. Dezember 2018 vorläufig an.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielt darauf ab,

(a)den Pazifik-Staaten die Möglichkeit zu geben, von dem verbesserten Marktzugang zu profitieren, den die EU bietet,

(b)die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern,

(c)auf der Grundlage gemeinsamer Interessen eine Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien zu errichten, und zwar durch eine schrittweise Liberalisierung des Handels, die den geltenden WTO-Regeln und dem Grundsatz der Asymmetrie entspricht und bei der die spezifischen Bedürfnisse und eingeschränkten Möglichkeiten der Pazifik-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen berücksichtigt werden,

(d)geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen und

(e)geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

2.2Der Handelsausschuss des WPA

Mit Artikel 68 des WPA wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien (EU und Pazifik-Staaten) zusammensetzt.

Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; der Vorsitz wird von einem Vertreter der EU-Vertragspartei und einem Vertreter der Pazifik-Staaten gemeinsam geführt. Die beiden Ko-Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz über die Sitzungen. Die den Vorsitz über eine Sitzung führende Person gilt für die Zwecke des Abkommens als „amtierender Ko-Vorsitzender“ bis zum Beginn der nächsten Sitzung, wenn die Funktion des amtierenden Ko-Vorsitzenden von der anderen Vertragspartei wahrgenommen wird.

Der Handelsausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Handelsausschuss

(a)Sonderausschüsse oder -gremien einrichten und beaufsichtigen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind,

(b)nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten,

(c)alle unter dieses Abkommen fallenden Fragen prüfen und in Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen und

(d)in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

Der Handelsausschuss delegiert spezifische Beschlussfassungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung an die in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vorgesehenen Sonderausschüsse, insbesondere den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln.

Gemäß Artikel 78 (Revisionsklausel) des Abkommens kann der Handelsausschuss das Abkommen, seine Durchführung, sein Funktionieren und seine Ergebnisse erforderlichenfalls überprüfen und den Vertragsparteien geeignete Empfehlungen zu seiner Änderung unterbreiten.

2.3Vorgesehener Akt des WPA-Handelsausschusses

Gemäß dem Protokoll II (Artikel 41 über die Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln) kann der Handelsausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

In der sechsten Sitzung des WPA-Handelsausschusses am 24. Oktober 2018 haben Vertreter der Kommission und der Pazifik-Staaten die in Anhang II des Protokolls II des Abkommens genannten Waren überprüft. Die Positionen und Bezeichnungen der betreffenden Waren beruhen auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonised Commodity Description and Coding System – HS) der Weltzollorganisation (WZO) von 2007. Im Jahr 2017 hat die WZO jedoch eine neue HS-Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2017 herausgegeben. Die HS-Fassung von 2017 enthält Änderungen in den Bereichen Landwirtschaft/Fischerei, Chemie, Holzwirtschaft, der Textilbranche, dem Sektor der unedlen Metalle, dem Maschinenbau, dem Verkehrssektor usw. Auf diese Produkte entfällt der größte Teil des Warenverkehrs zwischen der EU und den Pazifik-Staaten. Der Ausschuss kam daher zu dem Schluss, dass Anhang II aktualisiert werden muss, um dem neuen HS2017 Rechnung zu tragen. Was die Ursprungsregeln anbelangt, sollte jedoch der Status quo beibehalten werden, da sich die Änderungen an der HS-Nomenklatur nicht auf die für eine bestimmte Ware geltende Ursprungsregel auswirken sollten.

Darüber hinaus hat der Ausschuss die Liste der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) der EU in Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens überprüft‚ um den betreffenden Anhang an Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen und dabei die jüngste Änderung des Status einiger Gebiete zu berücksichtigen. So wurden insbesondere Saint-Barthélemy (FR) und Bermuda (VK) am 1. Januar 2012 beziehungsweise am 1. Januar 2014 zu mit der EU assoziierten ÜLG, während Mayotte (FR) am 1. Januar 2014 zu einem Gebiet in äußerster Randlage der EU wurde. Der Beschluss 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der ÜLG mit der EU, der für alle ÜLG in Anhang II des AEUV gilt, trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass auch Anhang VIII des Protokolls II geändert werden sollte, um der jüngsten Änderung des Status dieser Gebiete Rechnung zu tragen.

Dementsprechend soll der WPA-Handelsausschuss am 24. Juli 2019 auf seiner siebten Sitzung einen Beschluss (1) zur Änderung von Anhang II des Protokolls II des Abkommens zur Aktualisierung der zolltariflichen Einreihung und (2) zur Änderung von Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens zur Aktualisierung der Liste der ÜLG (im Folgenden „vorgesehener Beschluss“) annehmen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union im Hinblick auf die Annahme der Änderungen des Abkommens zu vertreten ist, die in der Aktualisierung der in Anhang II des Protokolls II des Abkommens aufgeführten Warenpositionen und -bezeichnungen zur Anpassung an die letzte HS-Nomenklatur der WZO von 2017 und in der Aktualisierung der Liste der ÜLG der EU zur Anpassung an die Liste in Anhang II des AEUV bestehen, womit die EU ihren Verpflichtungen aus den Bestimmungen des WPA nachkommt.

Dieser Standpunkt stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses zu den Änderungen des Abkommens, der dem Entwurf des Ratsbeschlusses beigefügt ist.

Der Gegenstand des vorgesehenen Beschlusses betrifft ein Gebiet, für das gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Außenkompetenz der Union besteht.

4.Rechtsgrundlage

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 2

4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Handelsausschuss ist ein durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Pazifik eingesetztes Gremium.

Der Beschluss, den der Handelsausschuss annehmen soll, hat Rechtswirkung. Nach seiner Annahme ist der Beschluss gemäß Artikel 68 des Abkommens und Artikel 41 des Protokolls II des Abkommens völkerrechtlich bindend.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Akt des Handelsausschusses das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2019/0158 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die Union (zum damaligen Zeitpunkt die Europäische Gemeinschaft) das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 3 , das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt (im Folgenden „Abkommen“). Seit dem 20. Dezember 2009 wird das Abkommen von Papua-Neuguinea vorläufig angewandt, seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi und seit dem 31. Dezember 2018 von dem Unabhängigen Staat Samoa.

(2)Anhang II des Protokolls II des Abkommens beruht auf der dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation beigefügten Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) in der Fassung aus dem Jahr 2007. Seit dem 1. Januar 2007 ist eine Reihe von Änderungen in die HS-Nomenklatur aufgenommen worden. Es ist erforderlich, diesen Änderungen Rechnung zu tragen und Anhang II an die Fassung des HS von 2017 anzupassen. Was die Ursprungsregeln anbelangt, sollte jedoch der Status quo beibehalten werden, da sich Änderungen an der HS-Nomenklatur nicht auf die für eine bestimmte Ware geltende Ursprungsregel auswirken sollten.

(3)In Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens sind die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) der Union aufgeführt. Nach der Statusänderung von Bermuda 4 , Mayotte 5 und Saint-Barthélemy 6 sowie dem Inkrafttreten des Beschlusses 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union 7 muss die Liste der ÜLG mit Anhang II des AEUV in Einklang gebracht werden, damit diesen jüngsten Änderungen Rechnung getragen wird.

(4)Gemäß Artikel 41 (über die Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln) des Protokolls II kann der Handelsausschuss beschließen, die Bestimmungen des betreffenden Protokolls zu ändern.

(5)Auf der nächsten (siebten) Sitzung des WPA-Handelsausschuss am 24. Juli 2019 kann der Ausschuss gemäß Artikel 41 des Protokolls II des Abkommens einen Beschluss über die Änderungen der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens fassen, um die genannten Anhänge an die Fassung der HS-Nomenklatur der WZO aus dem Jahr 2017 bzw. an die Liste der ÜLG in Anhang II des AEUV anzupassen.

(6)Die Europäische Union sollte den Standpunkt festlegen, der in Bezug auf diese Änderungen zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im WPA-Handelsausschuss auf seiner nächsten Sitzung im Hinblick auf die Änderungen am Abkommen zu vertreten ist, die der Aktualisierung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zwecks Anpassung dieser Anhänge an die HS-Nomenklatur der WZO aus dem Jahr 2017 bzw. an die Liste der ÜLG in Anhang II des AEUV dienen, beruht auf dem Anhang.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1.
(4)    Anhang II des AEUV (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 336).
(5)    Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).
(6)    Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).
(7)    Beschluss 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
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Brüssel, den 24.7.2019

COM(2019) 346 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertreten ist


ANHANG

BESCHLUSS Nr. …/2019

DES WPA-HANDELSAUSSCHUSSES,

der mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 30. Juli 2009 in London unterzeichnete Interims-Partnerschaftsabkommen, mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden "Abkommen") geschaffen wurde, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 78 in Verbindung mit Artikel 41 des Protokolls II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Seit dem 20. Dezember 2009 wird das Abkommen von Papua-Neuguinea vorläufig angewandt, seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi und seit dem 31. Dezember 2018 von dem Unabhängigen Staat Samoa.

(2)Die in Anhang II des Protokolls II des Abkommens erwähnten Waren beruhen auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonised Commodity Description and Coding System – HS) der Weltzollorganisation (WZO) von 2007. Im Jahr 2017 hat die WZO eine neue HS-Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2017 herausgegeben. Anhang II des Protokolls II des Abkommens muss zwecks Anpassung an die neueste Fassung der HS-Nomenklatur aus dem Jahr 2017 aktualisiert werden. Was die Ursprungsregeln anbelangt, sollte jedoch der Status quo beibehalten werden, da sich die Änderungen an der HS-Nomenklatur nicht auf die für eine bestimmte Ware geltende Ursprungsregel auswirken sollten.

(3)In Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens sind die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) der Europäischen Union aufgeführt. Der Status einiger der Gebiete hat sich vor Kurzem geändert; so wurden Saint-Barthélemy (FR) und Bermuda (VK) am 1. Januar 2012 beziehungsweise am 1. Januar 2014 mit der EU assoziierte ÜLG, während Mayotte (FR) am 1. Januar 2014 zu einem Gebiet in äußerster Randlage der EU wurde. Die Liste der ÜLG in Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens muss aktualisiert werden, um sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang zu bringen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits, wird wie folgt geändert:

(1)Anhang II des Protokolls II des Abkommens erhält die Fassung von Anhang I dieses Beschlusses.

(2)Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens erhält die Fassung von Anhang II dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

Geschehen zu … am…

Für den Handelsausschuss

Im Namen der EU

Im Namen der Pazifik-Staaten

ANHANG I

"ANHANG II des Protokolls II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN
OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN,

UM DER HERGESTELLTEN WARE

DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)    oder    (4)

Kapitel 01

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 02

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 0307

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

Herstellen, bei dem

der Wert der verwendeten Vormaterialien

des Kapitels 3

15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 04

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten



Kapitel 06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 08

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

ex Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur

Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art,

gekühlt oder gefroren, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

ex 121120

- Ginsengwurzeln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 121130, ex 121140 und ex 121150

- Cocablätter, Mohnstroh und Ephedra

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 121190

Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters

- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten, unter den Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 eingereihten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

- andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504.

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506.

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind










Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen



1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

ex Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen:

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

1604 und 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

- chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702.

- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

- das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind,

- bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss und

- bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2004 und
ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten, unter den Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 eingereihten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen



2207

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

Herstellen

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

- das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 1  

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 2  

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 3

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 4

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 5

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 6

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 7  

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2805

"Mischmetall"

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2852

- Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

–- innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate

-- cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, Quecksilberverbindungen enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, Quecksilberverbindungen enthaltend, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien, Quecksilberverbindungen enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 8  

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 9  

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-, oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2932

- innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate


- cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten


Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet


Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet



2934

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2937

Natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptiden mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

 

- andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

- andere Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 293911

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

293980

Alkaloide nichtpflanzlichen Ursprungs

- Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

- Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- andere Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere:

- menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene in der Form von Peptiden und Proteinen (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptiden mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet, in der Form von Peptiden und Proteinen (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere Polyether, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 10

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

- hergestellt aus Amikacin der Position 2941

- andere


Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3006

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata aus Kunststoff

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

- sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

-- aus Kunststoffen:

--- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

--- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

--- andere

-- aus Geweben

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 11

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 12

Herstellen aus Garnen 13

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

300670

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 300692

Pharmazeutische Abfälle:

andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

- Natriumnitrat (Natronsalpeter)

- Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 14

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 15 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 16

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen


Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

- Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

- Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 bis 3704 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3801

- Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

- zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823.

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- folgende Waren dieser Position:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

 

- Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- klinische Abfälle: Handschuhe für chirurgische Zwecke

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

- Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 17

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 18

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3907

- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. 19

- Polyester

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Polycarbonaten von Tetrabrombisphenol A

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

- andere:

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet



- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 20

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 21

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3916 und
ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3920

- Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamiden oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 22  

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

ex 4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, 4112 oder 4113, sofern sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4408

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

- geschliffen oder keilverzinkt


Schleifen oder Keilverzinken

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4410 bis
ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

ex 4418

- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden.

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus 23

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

Herstellen aus Garnen 24

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus 25

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Herstellen aus Garnen 26

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus 27

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Herstellen aus Garnen 28

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus 29

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Herstellen aus Garnen 30

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus 31

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Herstellen aus Garnen 32

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus 33

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Herstellen aus Garnen 34

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus 35

- Kokosgarnen,

- natürlichen Fasern,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

- Nadelfilz

Herstellen aus 36

- natürlichen Fasern,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere

Herstellen aus 37

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen;

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

- andere

Herstellen aus 38

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus 39

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"

Herstellen aus 40

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz

Herstellen aus 41

- natürlichen Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

- aus anderem Filz

Herstellen aus 42

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere

Herstellen aus Garnen. 43

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen 44

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

Herstellen aus Garnen

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen 45

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

Herstellen aus Garnen

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

- Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

- andere

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

Herstellen aus Garnen 46

Herstellen aus Garnen 47

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus Garnen 48

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Geweben

- andere

Herstellen aus Garnen 49

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Geweben

6213 und
6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 50 , 51

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 52

- andere

Herstellen aus Garnen 53 , 54

Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 55

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 56

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 57

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 58

- Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

- aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus 59

- Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 60 ,  61

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Garnen 62 , 63

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus Garnen 64

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

Herstellen aus Geweben

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern 65

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7003

ex 7004 und
ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

- Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter 66

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

- andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

- Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7102,

ex 7103 und
ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107,

ex 7109 und
ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7117

Fantasieschmuck

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

ex 7218

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

ex 7224

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

- raffiniertes Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind, und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden;

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7801

Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7901

Zink in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8001

Zinn in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

8002 und ex 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 8302

Baubeschläge und automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungs-motoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

- Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8443

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen der Positionen 8444 bis 8447 für die Textilindustrie

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 und 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- bei dem der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8456, 8457 bis 8465 und

ex 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Wasserstrahlschneidemaschinen

- Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8486

- Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Retikeln aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8517

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- "intelligente Karten (smart cards)"

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

- Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1000 V

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

- elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1000 V oder weniger

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

-- aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- aus keramischen Stoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

-- aus Kupfer

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen:

-    monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

- 50 cm³ oder weniger

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- mehr als 50 cm³

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

- Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9105

Andere Uhren

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör;

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9401 und
ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 9601 und
ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mopps

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden.

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9614

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

9619

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

9620

Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

"

ANHANG II

"ANHANG VIII des Protokolls II
Überseeische Länder und Gebiete

"Überseeische Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete:

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1.Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

Grönland.

2.Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna,

Saint-Barthélemy,

St. Pierre und Miquelon.

3.Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

Aruba,

Bonaire,

Curaçao,

Saba,

Sint Eustatius,

Sint Maarten.

4.Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

Anguilla,

Bermuda,

Kaimaninseln,

Falklandinseln,

Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,

Montserrat,

Pitcairn,

St. Helena und Nebengebiete,

Britisches Antarktis-Territorium,

Britisches Territorium im Indischen Ozean,

Turks- und Caicosinseln,

Britische Jungferninseln."

(1)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(4)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(5)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(6)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(7)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(8)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(9)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(10)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(11)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(12)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(13)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(14)    Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(15)    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(16)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(17)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(18)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(19)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(20)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(21)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(22)    Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.
(23)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(24)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(25)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(26)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(27)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(28)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(29)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(30)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(31)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(32)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(33)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(34)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(35)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(36)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(37)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(38)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(39)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(40)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(41)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(42)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(43)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(44)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(45)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(46)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(47)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(48)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(49)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(50)    Siehe Bemerkung 6.
(51)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(52)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(53)    Siehe Bemerkung 6.
(54)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(55)    Siehe Bemerkung 6.
(56)    Siehe Bemerkung 6.
(57)    Siehe Bemerkung 6.
(58)    Siehe Bemerkung 6.
(59)    Siehe Bemerkung 6.
(60)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(61)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(62)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(63)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(64)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(65)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(66)    SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
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