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Document 52019PC0321

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Einreichung von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) auf der 13. Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist

COM/2019/321 final

Brüssel, den 5.7.2019

COM(2019) 321 final

2019/0148(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Einreichung von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) auf der 13. Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Zusammenhang mit der Einreichung von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Beschlussfassung auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals – CMS)

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden das „Übereinkommen“) dient der Erhaltung wandernder Tierarten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf dem Land, im Wasser und in der Luft. Dieses im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geschlossene zwischenstaatliche Übereinkommen soll auf globaler Ebene die Erhaltung wildlebender Tierarten und ihrer Lebensräume fördern. Die zu erhaltenden wandernden Arten sind in Anhang I (gefährdete Arten) und Anhang II (Arten, für die Übereinkünfte erforderlich sind) des Übereinkommens aufgeführt. Das Übereinkommen trat am 1. November 1983 in Kraft.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1

2.2.Die Konferenz der Vertragsparteien

Die Konferenz der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Gremium des Übereinkommens; sie ist befugt, den Erhaltungszustand wandernder Arten zu beurteilen und daraufhin die Anhänge I und II des Übereinkommens zu ändern. Gemäß Artikel XI des Übereinkommens können Änderungen von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden, und sie werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

Die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien findet vom 15. bis 22. Februar 2020 in Gandhinagar (Indien) statt. Das Sekretariat des Übereinkommens hat die Frist für die Einreichung von Änderungsvorschlägen im Einklang mit Artikel XI Absatz 3 auf den 19. September 2019 festgesetzt. Der Rat muss daher einen Beschluss erlassen, mit dem der Standpunkt festgelegt wird, der im Namen der Union auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Einreichung von Änderungsvorschlägen zu vertreten ist.

Das Sekretariat des Übereinkommens kann vor der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auch Vorschläge anderer Vertragsparteien zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens übermitteln, die einen weiteren Beschluss zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu diesen Vorschlägen erfordern können.

2.3.Der vorgesehene Akt der Konferenz der Vertragsparteien

Für die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vorgeschlagen, , dass die Union Vorschläge zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zur Verbesserung des Schutzes einer Vogelart (Tetrax tetrax) sowie zur Änderung von Anhang II des Übereinkommens zur Verbesserung des Schutzes derselben Vogelart (Tetrax tetrax) sowie zweier Haiarten (Galeorhinus galeus und Sphyrna zygaena) einbringt, und dies für das gesamte Verbreitungsgebiet dieser Tierarten, auch außerhalb der Europäischen Union.

Gemäß Artikel XI des Übereinkommens, wonach eine Änderung der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurde, in Kraft tritt, wird der vorgesehene Rechtsakt, sofern er angenommen wird, für die Vertragsparteien verbindlich, ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt einlegen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Vorschläge der Union zur Änderung der Anhänge beruhen auf folgenden Erwägungen: 1) die Aufnahme dieser Arten ist wissenschaftlich fundiert, 2) die Aufnahme steht mit dem EU-Recht im Einklang und 3) die Europäische Union ist zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet.

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm 2 und der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 3 , insbesondere mit Ziel 6: dem Beitrag zur Vermeidung des globalen Biodiversitätsverlustes. Dieser Vorschlag erfordert keine Änderung des Unionsrechts, denn er betrifft Arten, die nach Unionsrecht, darunter die Vogelschutzrichtlinie 4 und die Gemeinsame Fischereipolitik der EU 5 , bereits angemessen geschützt sind. 

Der Vorschlag zieht keine neuen Überwachungs- oder Meldepflichten nach sich. Jedwede Planung und Überwachung der Umsetzung wäre Teil der üblichen Planungs- und Berichterstattungstätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens. Darüber hinaus ergeben sich keine Auswirkungen auf den Haushalt.

Im Rahmen einer schriftlichen Konsultation der Vertreter der Mitgliedstaaten in der Koordinierungsgruppe für biologische Vielfalt und Natur und der Expertengruppe für die Vogelschutz- und die Habitatrichtlinie fand ein informeller erster Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten statt.

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte daher sein, die Kommission zu ermächtigen, die oben genannten Vorschläge beim Sekretariat des Übereinkommens einzureichen. 

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass zur Festlegung der „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 6 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Konferenz der Vertragsparteien ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS), eingesetzt wurde.

Der Rechtsakt, den die Konferenz der Vertragsparteien annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird im Einklang mit Artikel XI des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten völkerrechtlich verbindlich sein.

Durch den vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umwelt.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0148 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Einreichung von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) auf der 13. Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates 7 geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss über Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen.

(3)Die Konferenz der Vertragsparteien kann solche Änderungen auf ihrer 13. Tagung vom 15. bis 22. Februar 2020 annehmen. Das Sekretariat des Übereinkommens hat den Vertragsparteien des Übereinkommens mitgeteilt, dass etwaige Änderungsvorschläge gemäß Artikel XI Absatz 3 des Übereinkommens bis zum 19. September 2019 zu übermitteln sind. Die Union kann als Vertragspartei des Übereinkommens solche Vorschläge einreichen.

(4)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Einreichung von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens festzulegen, da solche Änderungen für die Union verbindlich sein werden.

(5)Die Aufnahme der Art Tetrax tetrax in Anhang I des Übereinkommens und der Arten Tetrax tetrax, Galeorhinus galeus und Sphyrna zygaena in Anhang II ist wissenschaftlich fundiert und steht sowohl mit dem EU-Recht als auch mit der Verpflichtung der Europäischen Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt im Einklang. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Änderungen zu diesem Zweck vorzuschlagen.

(6)Die Kommission leitet diesen Vorschlag dem Sekretariat des Übereinkommens zu —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)    Im Hinblick auf die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden das „Übereinkommen“), wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die folgenden Änderungen vorzuschlagen:

a)    eine Änderung von Anhang I des Übereinkommens zur Aufnahme der Art Tetrax tetrax;

b)    Änderungen von Anhang II des Übereinkommens zur Aufnahme der Arten Tetrax tetrax, Galeorhinus galeus und Sphyrna zygaena.

(2)    Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Vorschläge dem Sekretariat des Übereinkommens zu.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 24.6.1982, S. 10).
(2)    Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(3)    KOM(2011) 244 endg., „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“.
(4)    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(6)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(7)    Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 24.6.1982, S. 10).
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