EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.6.2019
COM(2019) 291 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik
ANHANG
Richtlinien für Verhandlungen der Kommission im Namen der Europäischen Union über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik
1.Ziel der Verhandlungen ist es, die Europäische Union in die Lage zu versetzen, an den Verhandlungen der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) teilzunehmen, um ein Übereinkommen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung (im Folgenden das „Übereinkommen“) zu schließen, die rechtsverbindliche Beschlüsse zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik fassen kann.
2.Bei den Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien, die an der Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik beteiligt sind, stellt die Kommission sicher, dass das Übereinkommen
–im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, des Übereinkommens von 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und des Übereinkommens von 1995 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See steht, ohne die Rechte und Pflichten von Küstenstaaten und das Übereinkommen von 2009 über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu beeinträchtigen;
–die Vereinbarkeit zwischen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für dieselben Fischbestände in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit ergriffen wurden, und den gemäß Artikel 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) und Artikel 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) für die Hohe See verabschiedeten Maßnahmen gewährleistet;
–nicht die Rolle und die Mandate der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und/oder der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) beeinträchtigt und eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den auf der Grundlage des Übereinkommens bzw. von der ICCAT und/oder der NAFO ergriffenen einschlägigen Maßnahmen gewährleistet;
–den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsansatz der Union in allen Weltmeeren fördert und ihr Bekenntnis zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen stärkt;
–mit den Zielen und Grundsätzen im Einklang steht, die die Union mit der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfolgt;
–eine regionale Fischereiorganisation oder -vereinbarung einrichtet, die rechtlich bindende Beschlüsse über die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik fassen kann;
–die Beteiligung von Rechtsträgern im Fischereisektor und Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration ermöglicht, deren Mitgliedstaaten ihnen Befugnisse in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben;
–als Hauptziel die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, einschließlich der Versuchsfischerei, hat, indem der Vorsorgeansatz umgesetzt und sichergestellt wird, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen ermöglicht, die von der Fischerei abhängig sind und zur Verfügbarkeit von Fisch und Meeresfrüchten beitragen;
–auf die Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes in der Fischereibewirtschaftung im Zusammenhang mit dem Klimawandel abzielt, um einen Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ozeane in all ihren Dimensionen zu leisten, sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und eine Verschlechterung der Meeresumwelt zu vermeiden;
–das aktuelle WECAFC-Gebiet ganz oder teilweise abdeckt, vorzugsweise einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von Küstenstaaten;
–ein effizientes Beschlussfassungsverfahren umfasst, das gegebenenfalls Mehrheitswahlverfahren und Einspruchsverfahren ermöglicht;
–geeignete, integrative und transparente Mechanismen für die Erhebung einschlägiger Daten und die Ausarbeitung robuster wissenschaftlicher Gutachten zur Unterstützung der Entscheidungsfindung sowie eine angemessene Einbeziehung der Interessenträger umfasst;
–geeignete Mechanismen zur Förderung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei und zur Förderung der Regulierung von Umladungen, ein Inspektionsprogramms sowohl auf See als auch im Hafen und die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen umfasst;
–die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Zwangsarbeit im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei und zur Förderung menschenwürdiger Arbeit in der Fischerei im Einklang mit dem Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unterstützt;
–ein Verfahren umfasst, mit dem die Einhaltung des Übereinkommens und der von der durch das Übereinkommen eingerichteten Organisation oder Vereinbarung getroffenen Maßnahmen gefördert wird;
–eine regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen festlegt, die von der durch das Übereinkommen eingerichteten Organisation oder Vereinbarung angenommen wurden;
–eine geeignete Verwaltungsstruktur und entsprechende Gremien sowie ausreichende finanzielle Mittel umfasst, zu denen alle Mitglieder auf faire Weise einen Beitrag leisten;
–der EU-Flotte den Zugang zu und den angemessenen Anteil an den Fischereiressourcen in dem betreffenden Gebiet ermöglicht;
–ein Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten umfasst;
–gegebenenfalls die besonderen Umstände der kleinen Inselentwicklungsländer in dem betreffenden Gebiet berücksichtigt.