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Document 52019PC0291

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik

COM/2019/291 final

Brüssel, den 27.6.2019

COM(2019) 291 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DER EMPFEHLUNG

Gründe und Ziele der Empfehlung

Die Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) ist ein Beratungsgremium, das 1973 gemäß Artikel VI der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eingerichtet wurde. Ihr Zweck ist es, die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der lebenden Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern. Die Beschlüsse der WECAFC sind jedoch für ihre Mitglieder nicht bindend. Das WECAFC-Sekretariat wird von der FAO verwaltet und finanziert. Die Union ist ein Mitglied der WECAFC.

Im Rahmen der Förderung der regionalen Fischereibewirtschaftung und der Zusammenarbeit in wichtigen Ozeangebieten zur Schließung regionaler Verwaltungslücken in der „Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission zur internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft der Weltmeere“ verpflichtete sich die Union im Rahmen der Maßnahme 2, den Ausbau des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik und der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik bis 2020 zu unterstützen.

Im Jahr 2012 wurde ein Prozess der strategischen Neuausrichtung eingeleitet, der eine Leistungsüberprüfung (2013-2014), einen Strategieplan (2014), zwei Workshops zur Neuausrichtung und strategischen Planung (2014 und 2015) sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der Neuausrichtung (2016) umfasste. Auf der 16. Plenartagung der WECAFC (2016) kamen die Mitglieder der Kommission überein, ein Verfahren einzuleiten, um bestimmte Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) im WECAFC-Gebiet zu klären. Ende 2018 bereitete das WECAFC-Sekretariat ein Diskussionspapier vor, um Fragen im Zusammenhang mit den Zielen, dem Zuständigkeitsbereich, der Erfassung der Bestände, der institutionellen Struktur, den finanziellen Auswirkungen usw. zu klären. Am 25. und 26. März 2019 fand in Barbados der erste vorbereitende Workshop über die WECAFC-Neuausrichtung zur Vorbereitung der 17. Plenartagung der WECAFC im Juli 2019 statt, auf der das Thema der Einrichtung einer RFO im WECAFC-Gebiet behandelt wird.

Die Schaffung eines verbindlichen Instruments zur Reform der WECAFC im westlichen zentralen Atlantikraum wird eine solide Grundlage für die nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen bilden. Dies steht im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

RFO sind internationale Organisationen, die von Ländern gegründet werden. Zu den Mitgliedern zählen Länder in der Region (Küstenstaaten), Organisationen der regionalen Integration wie die EU sowie Rechtsträger, die in einem bestimmten Gebiet Fischereiinteressen haben. Einige RFO bewirtschaften die gesamten Fischbestände in einem bestimmten Gebiet, andere konzentrieren sich hingegen auf besonders weit wandernde Arten, vor allem Thunfisch, in sehr großen geografischen Gebieten. Während einige RFO rein beratend tätig sind, verfügen die meisten über Befugnisse im Bereich der Bewirtschaftung und können Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie technische Maßnahmen und Kontrollpflichten festlegen.

Entsprechend der Mitteilung der Kommission „Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen“ spielt die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, eine aktive Rolle in sechs Thunfisch-Organisationen und elf Organisationen für andere Bestände als Thunfisch.

Die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit von RFO und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung ist ein zentrales Merkmal des Handelns der EU in diesen Foren. Dies steht im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ und den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung.

2.RECHTLICHE ASPEKTE DER EMPFEHLUNG

Rechtsgrundlage

Ziel dieser Empfehlung ist es, vom Rat die Ermächtigung der Kommission einzuholen, im Namen der EU über die Einrichtung einer RFO im westlichen zentralen Atlantikraum zu verhandeln. Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Wahl des Instruments

Nach Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor, und dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen. Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen, welcher die Verhandlungen gemäß den Verhandlungsrichtlinien beaufsichtigt.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER

Diese Initiative steht in Zusammenhang mit einer im Rahmen der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft der Meere“ eingegangenen Verpflichtung, zu der eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt wurde. Darüber hinaus legte die Kommission im März 2019 in der Arbeitsgruppe des Rates ein Non-Paper vor, in dem sie die Unterstützung der EU für den WECAFC-Reformprozess vorschlug, was von den Mitgliedstaaten weitgehend unterstützt wurde.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Beitritt der EU zum Übereinkommen kann die Zahlung eines jährlichen finanziellen Beitrags von schätzungsweise 100 000 EUR aus der Haushaltslinie 11 03 02 (Obligatorische Beiträge zu den RFO) an die neue Organisation erforderlich machen. Der Beitrag der EU kann je nach der endgültigen Vereinbarung über die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der Parteien zu den Ausgaben der Organisation variieren. Der genaue Betrag wird in den entsprechenden Haushaltslinien im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens ausgewiesen.

Freiwillige Beiträge zum Haushalt der Organisation im Rahmen der Haushaltslinie 11 06 62 03 zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung können ebenfalls relevant sein, doch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig, den genauen Betrag zu bestimmen. Die Haushaltslinie 11 01 04 01 sieht auch technische Unterstützung für die Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung bei den WECAFC-Tagungen vor. Die entsprechenden Kosten werden auf 10 000 EUR pro Jahr geschätzt.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2)Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates ist die Union Mitglied des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen verpflichtet alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)Die Europäische Union ist gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.

(4)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und Grundsätzen, um die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen und der Meeresumwelt zu gewährleisten.

(5)Die Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) ist ein Beratungsgremium, das 1973 gemäß Artikel VI der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eingerichtet wurde mit dem Ziel, die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der lebenden Meeresressourcen in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern.

(6)Im Jahr 2012 wurde in der WECAFC ein Prozess der strategischen Neuausrichtung eingeleitet, der eine Leistungsüberprüfung (2013-2014), einen Strategieplan (2014), zwei Workshops zur Neuausrichtung und strategischen Planung (2014 und 2015) sowie einen ersten vorbereitenden Workshop (März 2019) umfasste.

(7)Ab Juli 2019 finden internationale Konsultationen im Hinblick auf den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zur Gründung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung statt, die befugt sein wird, rechtsverbindliche Beschlüsse über die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik unter Beteiligung der WECAFC-Mitglieder zu fassen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder eines Instruments für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik auszuhandeln.

Artikel 2

Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat festzulegen] und auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt. 

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

Top

Brüssel, den 27.6.2019

COM(2019) 291 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik



ANHANG

Richtlinien für Verhandlungen der Kommission im Namen der Europäischen Union über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik

1.Ziel der Verhandlungen ist es, die Europäische Union in die Lage zu versetzen, an den Verhandlungen der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) teilzunehmen, um ein Übereinkommen über die Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung (im Folgenden das „Übereinkommen“) zu schließen, die rechtsverbindliche Beschlüsse zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik fassen kann.

2.Bei den Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien, die an der Einrichtung einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik beteiligt sind, stellt die Kommission sicher, dass das Übereinkommen

im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, des Übereinkommens von 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und des Übereinkommens von 1995 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See steht, ohne die Rechte und Pflichten von Küstenstaaten und das Übereinkommen von 2009 über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu beeinträchtigen;

die Vereinbarkeit zwischen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für dieselben Fischbestände in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit ergriffen wurden, und den gemäß Artikel 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) und Artikel 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) für die Hohe See verabschiedeten Maßnahmen gewährleistet;

nicht die Rolle und die Mandate der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und/oder der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) beeinträchtigt und eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den auf der Grundlage des Übereinkommens bzw. von der ICCAT und/oder der NAFO ergriffenen einschlägigen Maßnahmen gewährleistet;

den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsansatz der Union in allen Weltmeeren fördert und ihr Bekenntnis zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen stärkt;

mit den Zielen und Grundsätzen im Einklang steht, die die Union mit der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfolgt;

eine regionale Fischereiorganisation oder -vereinbarung einrichtet, die rechtlich bindende Beschlüsse über die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen im westlichen Zentralatlantik fassen kann;

die Beteiligung von Rechtsträgern im Fischereisektor und Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration ermöglicht, deren Mitgliedstaaten ihnen Befugnisse in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben;

als Hauptziel die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, einschließlich der Versuchsfischerei, hat, indem der Vorsorgeansatz umgesetzt und sichergestellt wird, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen ermöglicht, die von der Fischerei abhängig sind und zur Verfügbarkeit von Fisch und Meeresfrüchten beitragen;

auf die Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes in der Fischereibewirtschaftung im Zusammenhang mit dem Klimawandel abzielt, um einen Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ozeane in all ihren Dimensionen zu leisten, sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und eine Verschlechterung der Meeresumwelt zu vermeiden;

das aktuelle WECAFC-Gebiet ganz oder teilweise abdeckt, vorzugsweise einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von Küstenstaaten;

ein effizientes Beschlussfassungsverfahren umfasst, das gegebenenfalls Mehrheitswahlverfahren und Einspruchsverfahren ermöglicht;

geeignete, integrative und transparente Mechanismen für die Erhebung einschlägiger Daten und die Ausarbeitung robuster wissenschaftlicher Gutachten zur Unterstützung der Entscheidungsfindung sowie eine angemessene Einbeziehung der Interessenträger umfasst;

geeignete Mechanismen zur Förderung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei und zur Förderung der Regulierung von Umladungen, ein Inspektionsprogramms sowohl auf See als auch im Hafen und die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen umfasst;

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Zwangsarbeit im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei und zur Förderung menschenwürdiger Arbeit in der Fischerei im Einklang mit dem Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unterstützt;

ein Verfahren umfasst, mit dem die Einhaltung des Übereinkommens und der von der durch das Übereinkommen eingerichteten Organisation oder Vereinbarung getroffenen Maßnahmen gefördert wird;

eine regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen festlegt, die von der durch das Übereinkommen eingerichteten Organisation oder Vereinbarung angenommen wurden;

eine geeignete Verwaltungsstruktur und entsprechende Gremien sowie ausreichende finanzielle Mittel umfasst, zu denen alle Mitglieder auf faire Weise einen Beitrag leisten;

der EU-Flotte den Zugang zu und den angemessenen Anteil an den Fischereiressourcen in dem betreffenden Gebiet ermöglicht;

ein Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten umfasst;

gegebenenfalls die besonderen Umstände der kleinen Inselentwicklungsländer in dem betreffenden Gebiet berücksichtigt.

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