EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
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Document 52019DC0195
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE EUROPEAN COUNCIL, THE COUNCIL, THE EUROPEAN CENTRAL BANK, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE, THE COMMITTEE OF THE REGIONS AND THE EUROPEAN INVESTMENT BANK Addressing the impact of a withdrawal of the United Kingdom from the Union without an agreement: the Union’s coordinated approach
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
COM/2019/195 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
1.Einführung
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des von der Regierung des Vereinigten Königreichs gebilligten und vom Europäischen Rat (Artikel 50) am 25. November 2018 angenommenen Austrittsabkommens die beste Lösung ist. Die Kommission richtet ihre Anstrengungen deshalb weiter auf diese Lösung. Dennoch wird ein ungeordneter Austritt zwei Tage vor Ablauf der vom Europäischen Rat auf den 12. April 2019 verlängerten Frist 1 immer wahrscheinlicher. Diese Mitteilung beinhaltet eine Bestandsaufnahme der seit 2017 laufenden intensiven Vorbereitungen auf dieses Szenario.
Die Kommission hat alle Interessenträger – unter anderem in den drei Mitteilungen über die Brexit-Vorbereitungen vom 19. Juli 2018, 2 vom 13. November 2018 3 und vom 19. Dezember 2018 4 – wiederholt darauf hingewiesen, dass ein No-Deal-Szenario zu erheblichen Störungen führen würde. Diese Einschätzung hat sich nicht geändert. Bei einem No-Deal-Szenario wird es nicht möglich sein, den im Austrittsabkommen vorgesehenen geordneten Übergang nachzubilden.
Deshalb haben die EU-Organe, die Verwaltungen aller Ebenen der Mitgliedstaaten und alle Interessenträger zusammengearbeitet, um die Auswirkungen eines No-Deal-Szenarios abzumildern. Aufgrund dieser kollektiven Anstrengungen ist die EU heute auf einen ungeordneten Austritt vorbereitet.
Die auf europäischer und nationaler Ebene getroffenen Notfallmaßnahmen beruhen auf den in der Mitteilung vom 13. November 2018 dargelegten allgemeinen Grundsätzen. Notfallmaßnahmen bilden nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Austrittsabkommen vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nach. Sie sind vorübergehender Art und wurden von der Europäischen Union einseitig zur Wahrung ihrer Interessen getroffen, wobei die in den Verträgen verankerte Aufteilung der Zuständigkeiten sowie der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkt geachtet werden.
Bei einem No-Deal-Szenario bieten diese zeitlich befristeten Notfallmaßnahmen dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit, sich mit den drei wichtigsten trennungsspezifischen Aspekten zu befassen, die die Voraussetzung für Gespräche über die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich bilden. Wie Präsident Juncker am 3. April 2019 vor dem Europäischen Parlament erklärt hat, 5 bestehen diese Aspekte darin, dass erstens die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU-27 und des Vereinigten Königreichs, die ihr Recht auf Freizügigkeit vor dem Austritt ausgeübt haben, weiterhin zu wahren und zu schützen sind, dass zweitens das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Verpflichtungen, die es als Mitgliedstaat eingegangen sei, nachzukommen hat, und dass drittens eine Lösung gefunden werden muss, um den Frieden auf der irischen Insel und die Integrität des Binnenmarkts zu wahren. Das Vereinigte Königreich muss den Wortlaut und den Geist des Karfreitagsabkommens uneingeschränkt achten.
2.Die Vorbereitungen auf den Notfall sind abgeschlossen
Die Organe und Einrichtungen der EU, die nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Wirtschaftsbeteiligte haben gemeinsam Vorkehrungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs getroffen. All diese Akteure sind gefordert, sich ihrer Verantwortung zu stellen und sich auf einen Austritt ohne Abkommen vorzubereiten, um dessen schlimmsten Auswirkungen abzumildern.
Die Organe und Einrichtungen der EU und die 27 in der EU verbleibenden Mitgliedstaaten haben sich seit Dezember 2017 aktiv auf ein No-Deal-Szenario vorbereitet. Neben den drei Mitteilungen, die politische Leitlinien zu dem zu befolgenden Ansatz enthalten, hat die Kommission 92 Mitteilungen 6 veröffentlicht, um Interessenträger und Behörden bei der Vorbereitung zu unterstützen. Außerdem hat sie 19 Legislativvorschläge vorgelegt, von denen 18 angenommen wurden und ab dem Austrittsdatum gelten werden; der verbleibende Vorschlag zum EU-Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird rückwirkend ab dem Datum des Austritts gelten, sobald er fertiggestellt ist. 7 Die Kommission hat außerdem 45 Rechtsakte ohne Gesetzescharakter in einer Reihe von Politikbereichen angenommen. 8
Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten der EU-27 auf fachlicher Ebene umfassende Beratungen über die Vorbereitung auf den Brexit und die Notfallvorsorge geführt. Bei diesen Beratungen ging es sowohl um allgemeine Fragen als auch um besondere sektorspezifische, rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte. Vertreter der Kommission haben die Hauptstädte aller Mitgliedstaaten der EU-27 besucht, um Klarheit über die Vorbereitungs- und Notfallmaßnahmen der Kommission zu schaffen und nationale Vorbereitungs- und Notfallpläne zu erörtern. Bei den Besuchen zeigte sich, dass die Mitgliedstaaten auf alle Szenarien in hohem Maße vorbereitet sind.
Zu den Schlüsselbereichen, in denen Notfallmaßnahmen notwendig wurden, zählen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (soziale Sicherheit, Aufenthaltsrechte und Reisen), der Verkehr (grundlegende Konnektivität und Sicherheit), die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, das Management der neuen Außengrenzen der Union mit dem Vereinigten Königreich, die Fischerei und der Haushalt der Union. Auch in anderen ausgewählten Bereichen haben die Union und die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen.
Die Mitgliedstaaten gewähren in Anlehnung an die von der Kommission empfohlene großzügige Regelung weiterhin (vorübergehende oder dauerhafte) Aufenthaltsrechte für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die zum Zeitpunkt des Austritts in der EU ansässig sind. 9
Der Schutz der Sozialversicherungsansprüche, die Bürger für die Zeit vor dem Austritt gegenüber dem Vereinigten Königreich haben, ist gewährleistet. Mit der Notfallmaßnahmen-Verordnung wird sichergestellt, dass für die von ihr erfassten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung von vor dem Austritt liegenden Sachverhalten und Ereignissen bzw. Wohn-, Versicherungs- oder Arbeitszeiten gewahrt werden. 10 Die Mitgliedstaaten ergreifen auch Maßnahmen auf nationaler Ebene, um den Schutz der Sozialversicherungsansprüche für die betroffenen Bürger nach dem Austritt zu gewährleisten.
Die Union hat auch beschlossen, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs bei Reisen in die EU für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen kein Visum benötigen‚ vorausgesetzt, das Vereinigte Königreich gewährt allen Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten der EU-27 dieselbe Behandlung. 11
Ferner gibt es Notfallmaßnahmen-Verordnungen, mit denen wesentliche Verkehrsverbindungen in Bezug auf die wichtigsten Verkehrsträger aufrechterhalten werden sollen: Dies betrifft sowohl den Personen- als auch den Güterverkehr 12 per Luft 13 , Schiene 14 und Straße.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erfolgt die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nicht mehr auf der Grundlage des EU-Rechts, sondern auf der Grundlage multilateraler internationaler Übereinkommen. Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten haben gemeinsam geeignete Instrumente ermittelt, die in diesem Zusammenhang eingesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Instrumente bis zum Austrittsdatum einsatzfähig sind.
Die Mitgliedstaaten haben eng mit den EU-Organen zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die Integrität des Binnenmarkts gewahrt wird. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit haben sie geeignete Infrastrukturen und Ressourcen für die Anwendung von Zollformalitäten und -kontrollen sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen von Waren an der Grenze geschaffen.
Im Finanzsektor wurde nur eine begrenzte Zahl von EU-Maßnahmen als notwendig erachtet, um die Risiken für die Finanzstabilität in der Europäischen Union zu minimieren. Diese Einschätzung stützt sich auf eine gemeinsame Analyse der Risiken eines No-Deal-Szenarios, die von der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und den europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen wurde, und die Analyse einer gemeinsamen technischen Gruppe der Europäischen Zentralbank und der Bank of England.
Im Hinblick auf Fischereitätigkeiten werden die getroffenen Maßnahmen den gegenseitigen Zugang von Schiffen der Union und des Vereinigten Königreichs zu ihren jeweiligen Gewässern bis Ende 2019 ermöglichen 15 , sofern das Vereinigte Königreich Schiffen der Union Zugang gewährt und die Verordnung über die Fangmöglichkeiten von 2019 16 einhält. Sollte dies nicht der Fall sein, wird Fischern aus der EU finanzielle Unterstützung zur Verfügung stehen, wenn sie ihre Tätigkeit vorübergehend einstellen müssen. 17
All diese Maßnahmen werden eine Zeit lang die größten Störungen, die sich aus einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs ergeben, abschwächen; siehe dazu das Diagramm in Anhang 1 dieser Mitteilung.
3.Haushaltsplan 2019 und zusätzliche finanzielle Unterstützung
Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Notfallmaßnahmen-Verordnung angenommen, die vorsieht, dass die Zahlung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der EU an britische Empfänger bis Ende 2019 fortgesetzt werden kann, sofern das Vereinigte Königreich seine Haushaltsbeiträge für 2019 weiter zahlt und die Durchführung der erforderlichen Audits und Kontrollen ermöglicht. 18 Sollte sich das Vereinigte Königreich weigern, gemäß der vorgeschlagenen Notfallverordnung zur Finanzierung des Haushaltsplans 2019 beizutragen, wird die Kommission zu gegebener Zeit den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen, um die sich hieraus ergebende Finanzierungslücke zu schließen. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission das Parlament und den Rat auf, den Vorschlag förmlich anzunehmen.
Die Union hat entschieden, dass bestimmte Tätigkeiten selbst ohne diese Beiträge auf jeden Fall fortgesetzt werden sollen. Das Programm PEACE IV und das Kooperationsprogramm Vereinigtes Königreich-Irland werden fortgesetzt, da sie den Frieden in Nordirland und Irland wesentlich unterstützen. 19 Auch können alle laufenden Mobilitätsaktivitäten im Rahmen von Erasmus+, die vor dem Austrittsdatum begonnen haben und an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, abgeschlossen werden, um Störungen sowohl für Studierende als auch für entsendende und aufnehmende Einrichtungen zu vermeiden. 20
Zudem haben Unternehmensverbände und Interessenträger geltend gemacht, dass eine finanzielle Unterstützung durch die Union erforderlich sein könnte, um die wirtschaftlichen Auswirkungen eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzumildern. Die Auswirkungen eines No-Deal-Brexits werden in der gesamten Europäischen Union zu spüren sein, wobei einige Regionen und Wirtschaftssektoren natürlich besonders stark betroffen sein werden.
Erstens werden erhebliche Kosten für die Mitgliedstaaten entstehen, die an das Vereinigte Königreich angrenzen. Obschon alle Mitgliedstaaten Grenzkontrollen und Kontrollen im Zusammenhang mit zollrechtlichen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften sowie anderen Sicherheitsnormen werden durchführen müssen, wird deren Umfang für einige Mitgliedstaaten besonders hoch ausfallen. Aus diesem Grund mussten sie neue Grenzkontrollstellen errichten oder bestehende modernisieren. Zweitens werden die wirtschaftlichen Kosten für Sektoren, die am meisten an das Vereinigten Königreich gebunden sind, besonders hoch sein. Dies gilt beispielsweise für Exporteure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die auf den britischen Markt ausgerichtet sind, für Fischereibetriebe, die vom Zugang zu britischen Gewässern abhängig sind, und für Tourismusunternehmen in Regionen, die bei britischen Touristen beliebt sind. Drittens ist im Laufe der Vorbereitungsarbeiten der Kommission klar geworden, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Handel mit dem Vereinigten Königreich treiben, weniger gut gerüstet sind als Großunternehmen. KMU verfügen mitunter nicht über die administrativen und rechtlichen Kapazitäten, um einen vollständigen Notfallplan umzusetzen.
Zwar ist die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung offensichtlich, doch müssen die Sachzwänge, die sich aus einem Austritt ohne Abkommen ergeben, berücksichtigt werden. Die Kommission vertritt nach wie vor die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich in allen Szenarien weiterhin an seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union gebunden ist, und die Europäische Union wird ihren eigenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vereinigten Königreich nachkommen, und zwar auch im Falle eines harten Brexits.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission sondiert, wie die bestehenden Programme und Instrumente des Unionshaushalts nach etwaigen erforderlichen Anpassungen im Falle eines No-Deal-Szenarios eingesetzt werden könnten. Damit sollen die Auswirkungen in den am stärksten betroffenen Bereichen im Rahmen der verfügbaren Mittel abgemildert werden. Diese Maßnahmen werden unter gebührender Berücksichtigung der Anpassungen auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite des Haushaltsplans der EU vorgeschlagen, die sich aus einem ungeordneten Austritt ergeben könnten, wobei die bestehenden Haushaltsinstrumente und verfügbaren Mittel in vollem Umfang genutzt werden sollen. Durch die Anpassung bestimmter Strukturfonds, die Aktivierung von Maßnahmen gegen Störungen auf den Agrarmärkten auf der Grundlage der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation 21 , einschließlich der Inanspruchnahme aller möglichen Finanzquellen, und die Nutzung spezifischer Instrumente wie des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (COSME), des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), des Solidaritätsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) könnten im Falle eines harten Brexits zusätzliche zweckgebundene Mittel bereitgestellt werden.
Damit betroffene Interessenträger wie kleine und mittlere Unternehmen, die in erheblichem Maße an das Vereinigte Königreich gebunden sind, eine unmittelbarere Unterstützung erhalten können, bieten die EU-Beihilfevorschriften flexible Lösungen für nationale Unterstützungsmaßnahmen.
4.Leitlinien für einen koordinierten Ansatz nach einem ungeordneten Austritt
Die Einheit und Solidarität, die die Mitgliedstaaten der EU-27 während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gezeigt haben, und die Vorbereitungen auf den Austritt haben trotz der unterschiedlichen wirtschaftlichen Bindung an das Vereinigte Königreich unionsweit einen gemeinsamen Zweck erfüllt. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Maßnahmen, die im Anschluss an einen ungeordneten Austritt ergriffen werden, koordiniert und kohärent bleiben. Diese Einheit stärkt die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, sichert unsere gemeinsamen Regeln sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen, erhöht die Vorhersehbarkeit für diejenigen, die am stärksten betroffen sind, und wahrt die Verhandlungsziele der Union für Gespräche über die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich. Daher sind bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu vermeiden.
Um die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Notfallmaßnahmen noch mehr zu unterstützen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen reibungslos durchgeführt werden und dass ein koordinierter Ansatz erreicht und aufrechterhalten wird, stellt die Kommission heute in folgenden fünf Schlüsselbereichen zusätzliche Leitlinien bereit:
·Aufenthalts- und Sozialversicherungsansprüche der Bürgerinnen und Bürger,
·polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,
·Arzneimittel und Medizinprodukte,
·Fischereitätigkeiten und
·Datenschutz.
Die Kommission wird bei Bedarf weitere Leitlinien bereitstellen. Die Kommission steht den Mitgliedstaaten der EU-27 weiterhin zur Verfügung, um Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines ungeordneten Austritts zu erörtern; somit wird die transparente und intensive Zusammenarbeit fortgesetzt, die die Zeit der Verhandlungen geprägt hat. In der Zeit nach dem Austritt sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und untereinander alle auftretenden vorhergesehenen und unvorhergesehenen Probleme melden und bewährte Verfahren für deren Behebung mitteilen, damit alle Mitgliedstaaten davon profitieren können. Für den unmittelbar an den Austritt anschließenden Zeitraum hat die Kommission ein Call-Center für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eingerichtet, um sie in Sachfragen zu beraten. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Interessenträger in der EU können sich bei Fragen an Europe Direct wenden (EU-weit gebührenfrei unter der Nummer 00 800 6 7 8 9 10 11).
5.Schlussfolgerung
Seit dem Referendum im Vereinigten Königreich am 23. Juni 2016 hat die Union stets ihr Bedauern über und ihren Respekt für die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, zum Ausdruck gebracht. Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass ein geordneter Austritt gemäß dem Austrittsabkommen die bestmögliche Option darstellt. Ein ungeordneter Austritt lässt sich jedoch nur vermeiden, wenn das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen ratifiziert.
Die EU hat daher die notwendigen Vorbereitungen auf einen Austritt ohne Abkommen getroffen, wenngleich sie sich weiterhin entschlossen dafür einsetzt, dieses Szenario zu vermeiden. Einheit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sind nach wie vor gefordert, um den neuen Herausforderungen zu begegnen und die Grundwerte der Union auch künftig zu wahren.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
Zeitplan für die wichtigsten Notfallmaßnahmen der EU
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
Aufenthaltsrechte und Ansprüche der sozialen Sicherheit für die Bürger:
Koordinierter Ansatz im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
1.Einleitung
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des Austrittsabkommens, dem die Regierung des Vereinigten Königreichs zugestimmt und das der Europäische Rat (Artikel 50) am 25. November 2018 gebilligt hat, die beste Lösung ist. Die Kommission setzt sich weiterhin für dieses Ziel ein. Zwei Tage vor Ablauf der vom Europäischen Rat bis zum 12. April 2019 verlängerten Frist 1 ist ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union jedoch deutlich wahrscheinlicher geworden.
2.Aufenthaltsrechte der Bürger
Ab dem Austrittsdatum werden in der EU ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs 2 keine EU-Bürger mehr sein und somit das Recht auf Freizügigkeit nicht mehr wahrnehmen können. 3 Sie unterliegen dann automatisch den allgemeinen Vorschriften, die für Drittstaatsangehörige in der EU gelten. Umgekehrt sind im Vereinigten Königreich ansässige EU-Bürger nicht länger durch die EU-Vorschriften über die Freizügigkeit geschützt. Dies wird sich auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis dieser Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und dieser EU-Bürger an ihrem derzeitigen Wohnsitz auswirken.
2.1.Gewährleistung eines fortbestehenden Aufenthaltsrechts für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich bereits in der EU aufhalten
Die Kommission hat stets deutlich gemacht, dass der Schutz der Rechtsstellung der derzeit in der EU ansässigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs eine Priorität darstellt, und hat die Mitgliedstaaten aufgerufen, ihnen gegenüber großzügig zu verfahren. Was das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in den Mitgliedstaaten der EU-27 betrifft, gibt es unterschiedliche Situationen. Für manche Situationen wurden nationale Notfallmaßnahmen ergriffen, andere sind durch bestehende Vorschriften angemessen geregelt.
In den zurückliegenden Monaten haben die Mitgliedstaaten der EU-27 im Rahmen eines von der Kommission koordinierten Verfahrens nationale Notfallmaßnahmen erarbeitet, um sicherzustellen, dass sich alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die zum Zeitpunkt des Austritts bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in der Zeit unmittelbar nach einem ungeordneten Austritt weiterhin rechtmäßig in der EU aufhalten können. Durch diese Maßnahmen werden auch Grenzübertritte an den Binnen- und Außengrenzen der EU unmittelbar nach dem Austritt erleichtert.
Zwar soll durch die freiwillige Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten ein kohärentes Vorgehen gewährleistet werden, doch können sich die von den Mitgliedstaaten gewählten Ansätze und Verfahren je nach der dortigen Situation unterscheiden. So sieht sich jeder Mitgliedstaat anderen Herausforderungen gegenüber, je nachdem, wie viele Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten.
Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Schritte unternommen, um ihre jeweiligen nationalen Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen, und haben die Kommission entsprechend informiert. Die Kommission veröffentlicht eine laufend aktualisierte Übersicht über die nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der EU-27 auf ihren Webseiten zur Vorbereitung auf den Brexit 4 , um die in der Union ansässigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs über ihre Rechte zu informieren. Auf nationaler Ebene ergreifen die Mitgliedstaaten zahlreiche Maßnahmen, um die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zu erreichen. 5 Die Kommission stellt fest, dass die erforderlichen Maßnahmen bereits getroffen wurden. Gleichzeitig ruft sie die Mitgliedstaaten, die ihre Annahmeverfahren noch nicht abgeschlossen haben, dazu auf, dies so schnell wie möglich zu tun.
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten stimmen weitgehend überein, wobei einige Unterschiede beim genauen Geltungsbereich für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs bestehen, die bereits im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ansässig sind. Die meisten Mitgliedstaaten haben sich für eine Form der gezielten dauerhaften oder befristeten nationalen „Legalisierung“ entschieden. Beim künftigen Status und den künftigen Rechten haben sich viele Mitgliedstaaten an der Freizügigkeitsrichtlinie 6 oder dem Austrittsabkommen orientiert. Eine Reihe von Mitgliedstaaten betont auch, dass der Grundsatz der Gegenseitigkeit seitens des Vereinigten Königreichs ein wichtiges Leitmotiv bei ihren nationalen Maßnahmen ist.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässig sind, können die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erlangen, sofern sie die Bedingungen der Richtlinie 2003/109/EG 7 erfüllen. Hierbei handelt es sich um einen im Unionsrecht 8 verankerten festen Status im Wohnsitzmitgliedstaat, der die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats ebenso garantiert wie das Recht, zum Leben, Arbeiten oder Studieren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu ziehen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. 9 Die Kommission erinnert daran, dass ihrer Auffassung nach Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in einem Mitgliedstaat der EU-27 vor dem Austrittsdatum als rechtmäßige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gelten sollten. 10
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu prüfen, um die Rechtmäßigkeit des fortgesetzten Aufenthalts aller Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die sich zum Austrittsdatum rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU-27 aufhalten (insbesondere für diejenigen, die seit weniger als fünf Jahren in einem Mitgliedstaat ansässig sind), zu gewährleisten, wenn die befristeten Notfallmaßnahmen auslaufen. Wurde nicht von vornherein ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt, kann dieser Zeitpunkt je nach dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Ansatz einige Monate bis mehrere Jahre nach dem Austritt liegen.
2.2.Rechte von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die nach dem Austrittsdatum in die EU kommen
Für Kurzaufenthalte (bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) haben sich das Europäische Parlament und der Rat darauf geeinigt‚ Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs 11 von der Visumpflicht zu befreien, sofern das Vereinigte Königreich dies im Gegenzug auch für EU-Bürger zusichert. 12
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nach dem Austrittsdatum für längere Aufenthalte (mehr als 90 Tage, unabhängig vom Zweck) in die EU einreisen, unterliegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der legalen Zuwanderung. 13 Nach diesen Vorschriften kann – sofern die jeweiligen Kriterien erfüllt sind – eine Genehmigung erteilt werden, in der EU zu arbeiten 14 , zu studieren, zu forschen oder zu einem Familienangehörigen zu ziehen.
2.3.Fortbestehendes Aufenthaltsrecht für EU-Bürger, die sich bereits im Vereinigten Königreich aufhalten
Obwohl dies künftig in die nationale Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs fallen wird, hat der Schutz der Rechtsstellung von bereits im Vereinigten Königreich ansässigen EU-Bürgern für die Kommission hohe Priorität, genauso wie sie versucht, den Status von bereits rechtmäßig in der EU ansässigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zu sichern. Deshalb begrüßt die Kommission die Zusicherungen und politischen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, durch die gewährleistet wird, dass die Rechte von EU-Bürgern im Vereinigten Königreich auch im Fall eines ungeordneten Austritts 15 durch den dauerhaften Aufenthaltsstatus (den sogenannten „EU Settled Status“) 16 geschützt sind.
Die Vertretungen der Kommission im Vereinigten Königreich und die zuständigen Dienststellen in Brüssel überwachen und analysieren genau, welche Vorbereitungen das Vereinigte Königreich trifft, um die politischen Ankündigungen in Rechtsakte und konkrete Maßnahmen umzusetzen, damit ein angemessener Schutz des Status der EU-Bürger gewährleistet wird. Die Kommission ruft die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten im Vereinigten Königreich auf, sich weiterhin mit der Vertretung der Kommission im Vereinigten Königreich abzustimmen, um den EU-Bürgern im Vereinigten Königreich bei Bedarf Informationen, fachlichen Beistand und Rechtsberatung zukommen zu lassen. 17
3.Ansprüche der sozialen Sicherheit für die Bürger
Bei einem No-Deal-Szenario gelten die Unionsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr. Ohne Notfallmaßnahmen wären die Ansprüche der sozialen Sicherheit von Bürgern der Mitgliedstaaten der EU-27 sowie von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gefährdet, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich hatten und auf Sachverhalte und Ereignisse sowie auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zurückgehen, die vor dem Austrittsdatum eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.
Sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene wurden Notfallmaßnahmen ergriffen.
3.1.Notfallverordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Am 25. März 2019 wurde die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union 18 verabschiedet.
Diese einseitig erlassene Notfallverordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ist ab dem Tag des ungeordneten Austritts anwendbar. Sie gilt für folgende Personengruppen:
·Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wenn vor dem Austritt ein Sachverhalt mit Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
·Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem Austritt den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Gemäß dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten folgende Grundsätze weiterhin an:
·den Grundsatz der Zusammenrechnung von vor dem Austritt zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Vereinigten Königreich;
·den Grundsatz der Gleichstellung in Bezug auf Leistungen und Einkünfte, die im Vereinigten Königreich vor dem Austritt bezogen wurden, sowie in Bezug auf Sachverhalte oder Ereignisse, die dort vor diesem Datum eingetreten sind, und
·den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf alle Situationen, die vor dem Austritt eingetreten sind.
Die Verordnung umfasst weder Sachverhalte und Ereignisse, die nach dem Austritt eintreten, noch den Grundsatz der Übertragbarkeit von Geldleistungen in das Vereinigte Königreich.
3.2.Einseitiger koordinierter Notfallansatz
Alle Mitgliedstaaten der EU-27 wurden aufgerufen 19 , nach dem Austritt einen einseitigen koordinierten Notfallansatz anzuwenden, der die Verordnung dahin gehend ergänzt, dass ein möglichst umfassender Schutz für die vom Austritt betroffenen Personen gewährleistet wird.
Ähnlich wie die Verordnung würde dieser koordinierte Ansatz für alle Versicherten gelten, die in den Mitgliedstaaten der EU-27 Ansprüche mit einem vor dem Austrittsdatum bestehenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben und für die die einschlägigen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gegolten hätten, wenn kein Austritt erfolgt wäre.
Dies würde für Bürger der Mitgliedstaaten der EU-27 und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, die vor dem Austrittsdatum ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben und in der EU für Zeiten, die vor dem Austrittsdatum zurückgelegt wurden, oder für Sachverhalte oder Ereignisse, die vor diesem Datum eingetreten sind, Ansprüche erworben haben oder erwerben werden. 20 Der koordinierte Ansatz geht über die Verordnung hinaus, da er auch folgende Aspekte abdeckt:
·Export von Altersrenten für Personen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind;
·Erstattung von zum Zeitpunkt des Austritts laufenden Gesundheitskosten oder Kosten im Zusammenhang mit Arbeitslosenleistungen für Grenzgänger;
·von einem Mitgliedstaat der EU-27 bearbeitete Anträge auf Kostenerstattung mit Bezug zum Vereinigten Königreich, die nach dem Austritt eingereicht werden, jedoch eine vor dem Austritt erfolgte Behandlung betreffen;
·zum Zeitpunkt des Austritts geplante und notwendige laufende medizinische Behandlungen im Vereinigten Königreich;
·nach dem Austritt eingereichte Anträge auf Erstattung von Arbeitslosenleistungen, die das Vereinigte Königreich vor dem Austritt für Grenzgänger gewährt hat, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, aber in einem der Mitgliedstaaten der EU-27 arbeiten.
3.3.Weitergehende nationale einseitige Maßnahmen
Es gibt Bereiche, in denen einzelne Mitgliedstaaten den koordinierten Notfallansatz durch eigene nationale einseitige Maßnahmen ergänzen könnten, um den Bürgern einen umfassenderen Schutz zu bieten. 21 Hierzu können die Mitgliedstaaten der EU-27 weiterhin andere Geldleistungen als Altersrenten in das Vereinigte Königreich exportieren, d. h. Leistungen wie Arbeitslosenleistungen, Leistungen bei Mutterschaft/Vaterschaft, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Leistungen bei Krankheit, Hinterbliebenenrenten, Renten bei Arbeitsunfällen und Sterbegeld.
3.4.Überbrückung der Phase zwischen dem Austritt und einer dauerhaften Regelung
Im Gegensatz zu einer Situation mit einem ratifizierten Austrittsabkommen wird das No-Deal-Szenario unweigerlich dazu führen, dass nach dem Austritt eine „Lücke“ entsteht und in dieser Phase Arbeits-, Wohn- oder Versicherungszeiten von Bürgern im Vereinigten Königreich nicht durch die unionsweiten Notfallmaßnahmen abgedeckt sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Auswirkungen dieser „Lücke“ auf die Bürger so gering wie möglich gehalten werden müssen.
Die Mitgliedstaaten der EU-27 ergreifen Maßnahmen zur Regelung der Situation der Bürger nach einem No-Deal-Brexit. Diese Maßnahmen, die über die unionsweiten Notfallmaßnahmen hinausgehen können, sollten einseitig und zeitlich begrenzt sein.
Die Mitgliedstaaten der EU-27 könnten unter anderem erwägen, den Grundsatz der Zusammenrechnung auch auf die nach dem Austritt anfallenden Beschäftigungs-, Versicherungs- und Wohnzeiten dieser Personen im Vereinigten Königreich anzuwenden. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten der EU-27 Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich versichert sind, aber in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, Zugang zu medizinischer Versorgung gewähren, sofern dies umgekehrt auch gilt.
4.Weitere Angaben
Weitere Informationen für Behörden und Interessenträger zu den Auswirkungen eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs auf das Aufenthaltsrecht und die Ansprüche der sozialen Sicherung von Bürgern finden sich auf folgender Website der Kommission:
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de
EUROPÄISCHE KOMMISSION
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COM(2019) 195 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit:
Koordinierter Ansatz für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
1.Einleitung
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des Austrittsabkommens, dem die Regierung des Vereinigten Königreichs zugestimmt und das der Europäische Rat (Artikel 50) am 25. November 2018 gebilligt hat, die beste Lösung ist. Die Kommission setzt sich weiterhin für dieses Ziel ein. Zwei Tage vor Ablauf der vom Europäischen Rat bis zum 12. April 2019 verlängerten Frist 1 ist ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union jedoch deutlich wahrscheinlicher geworden.
2.Notfallrahmen: Bestehende Ausweichverfahren
Bei einem Szenario ohne Abkommen endet die Geltung des Rechtsrahmens der Union für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit für das Vereinigte Königreich mit dem Tag des Austritts. Die Rechtsinstrumente der EU können daher im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr als Grundlage für Kooperationsverfahren oder Mechanismen für den Informationsaustausch dienen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass
·das Vereinigte Königreich von allen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken der EU 2 abgekoppelt wird;
·Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit 3 mit dem Vereinigten Königreich nicht mehr in einem EU-Rahmen stattfinden;
·das Vereinigte Königreich sich nicht mehr an den EU-Agenturen 4 beteiligen kann und als Drittland behandelt wird, mit dem keine besondere Vereinbarung besteht.
Der Austritt wird zwar eine erhebliche Änderung der Art und Weise bewirken, wie die Mitgliedstaaten der EU-27 derzeit mit dem Vereinigten Königreich zusammenarbeiten, dies bedeutet aber nicht, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich nicht fortgesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 und dem Vereinigten Königreich in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten wird sich auf alternative Rechtsrahmen und Kooperationsmechanismen stützen müssen, die auf dem Völkerrecht und dem nationalen Recht beruhen.
Um ein hohes Maß an Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger zu garantieren, hat sich die EU daher in ihrer Notfallplanung darauf konzentriert‚ zuverlässige Ausweichmechanismen 5 zu ermitteln, den Rückgriff auf alternative Rechtsrahmen und Kooperationsmechanismen vorzubereiten und die notwendigen operativen Vorbereitungen auf nationaler Ebene zu treffen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 und dem Vereinigten Königreich wird sich zwar anders gestalten, Ziel der Notfallplanung ist es jedoch sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Strafverfolgung und Justiz mit dem Vereinigten Königreich als Drittland unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts und ohne größere Störungen fortgesetzt werden kann.
Ferner wird der Austritt des Vereinigten Königreichs an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den 27 verbleibenden Mitgliedstaaten 6 nichts ändern. Die Union wird weiter an einer wirksamen und echten Sicherheitsunion arbeiten, in der alle Mitglieder eng zusammenarbeiten. Die Union verfügt über solide Instrumente, die es den nationalen Behörden ermöglichen, Informationen auszutauschen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse weiterzugeben, Verdächtige zu erkennen und strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, die europäischen Bürgerinnen und Bürger im Internet zu schützen und ein effektives Grenzmanagement zu garantieren. Die Mitgliedstaaten der EU-27 werden auch weiter eng zusammenarbeiten und über Europol Informationen austauschen, um Terrorismus, Cyberkriminalität und andere schwere und organisierte Formen der Kriminalität zu bekämpfen. Zudem wird die künftige Einführung von Technologien für das Grenzmanagement, wie das Einreise-/Ausreisesystem und das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem, zu einem hohen Sicherheitsniveau im gesamten Schengen-Raum beitragen. Eine größere Interoperabilität aller Systeme wird den Strafverfolgungsbehörden zuverlässigere und vollständigere Informationen an die Hand geben. Die Mitgliedstaaten der EU-27 werden auch in Zukunft vom Netz der internationalen Übereinkünfte der Union profitieren.
Dieser Rahmen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wird weiterhin ein hohes Maß an Sicherheit für die Menschen garantieren, die in der EU leben und arbeiten oder in die EU reisen.
Das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten der EU-27 sind sich bewusst, dass der Rückgriff auf alternative Kooperationsmechanismen Anpassungen und Änderungen auf operativer Ebene erfordert. Der Umfang der Anpassungen hängt von den bestehenden nationalen Verfahren, Strukturen, Instrumenten sowie personellen und sonstigen Ressourcen ab und muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelt werden. Die Kommission hat mit allen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass geeignete Notfallmaßnahmen getroffen werden, um rechtzeitig für jedes Szenario bereit zu sein.
3.Besondere Vorbereitungen und Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten
Abkopplung des Vereinigten Königreichs von den Netzen, Informationssystemen und Datenbanken der EU
Der Zugang der britischen Behörden zu den Netzen, Informationssystemen und Datenbanken der EU endet mit dem Tag des Austritts. Für die zentralen Systeme (darunter das Schengener Informationssystem/SIRENE, das Europol-Informationssystem und Eurodac) wird die Abkopplung von den zuständigen EU-Agenturen vorbereitet und durchgeführt, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Die Kommission steht in ständigem und engem Kontakt mit den Agenturen, und es wurden alle vorbereitenden Schritte unternommen, damit die Abkopplung am Tag des Austritts sichergestellt ist. Für die dezentralen Systeme wurden die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen zu treffen sind. Dementsprechend endet der gesamte Datenverkehr über die TESTA-Verbindungen (EuroDomain) im Vereinigten Königreich im Falle eines Austritts ohne Abkommen grundsätzlich mit dem Tag des Austritts. Die Trennung wird am 13. April 2019 vollzogen, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die in Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Frist weiter zu verlängern.
Datenbestand in den Netzen, Informationssystemen und Datenbanken der EU
Über den Datenbestand in den Systemen, d. h. die EU-Daten im Vereinigten Königreich und die vom Vereinigten Königreich vor dem Tag des Austritts übermittelten Daten, sowie die zu treffenden Maßnahmen wurde mit Experten der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Systeme beraten.
Im Allgemeinen besteht in Bezug auf Daten aus dem Vereinigten Königreich in den Informationssystemen der EU oder der Mitgliedstaaten, die vor dem Tag des Austritts ausgetauscht wurden, keine generelle Verpflichtung, diese rechtmäßig erlangten Daten aus den EU- oder den nationalen Systemen zu löschen, außer in zwei Fällen: i) wenn das Vereinigte Königreich Inhaber der Daten bleibt, kann das Vereinigte Königreich ihre Entfernung beantragen; ii) bei personenbezogenen Daten muss im Einzelfall nach den geltenden Vorschriften, etwa der Datenschutz-Grundverordnung 7 und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung 8 , ermittelt werden‚ inwieweit eine Verarbeitung noch zulässig ist. In einigen Fällen besteht die Verpflichtung, solche Daten zu löschen, insbesondere die britischen SIS-Ausschreibungen, die bereits nach kurzer Zeit nicht mehr aktuell sind und daher nicht als Grundlage für Zwangsmaßnahmen gegen Personen dienen können, sowie die britischen Daten in Eurodac. Maßnahmen aufgrund veralteter Ausschreibungen könnten eine ernste Gefahr für den Schutz der Grundrechte darstellen (z. B. Festnahme einer Person, die inzwischen freigesprochen wurde).
Übergang vom Schengener Informationssystem zu Interpol für den Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 und dem Vereinigten Königreich
Das Schengener Informationssystem (SIS) II ermöglicht es den zuständigen nationalen Behörden wie Polizei und Grenzschutz, Informationen für das Grenzmanagement und die Sicherheit in der EU und den Schengen-Staaten weiterzugeben. Das Vereinigte Königreich wird am Tag des Austritts vom Schengener Informationssystem (SIS) und von der SIRENE-Zusammenarbeit abgekoppelt. Die Mitgliedstaaten der EU-27 und das Vereinigte Königreich haben festgestellt, dass Interpol und sein System der Ausschreibungen eine geeignete Ausweichlösung für den weiteren Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 und dem Vereinigten Königreich darstellt. Sowohl die Mitgliedstaaten der EU-27 als auch das Vereinigte Königreich bereiten sich – jeweils getrennt, aber nach denselben Leitlinien – auf den Übergang zu Interpol-Ausschreibungen und -Durchgaben 9 vor, die den derzeit über das SIS ausgetauschten Informationen entsprechen. Nach Auffassung des britischen Innenministers gewährleistet eine ordnungsgemäße Nutzung der Interpol-Kanäle, dass das Vereinigte Königreich weiter auf wichtige operative Ausschreibungen der Mitgliedstaaten reagieren kann. 10 Ferner bereiten die Mitgliedstaaten für ihren Austausch mit dem Vereinigten Königreich die Umstellung von den nationalen SIRENE-Büros (den Kontaktstellen für den Informationsaustausch und die Koordinierung im Zusammenhang mit SIS-Ausschreibungen) auf I-24/7, das globale Polizeikommunikationsnetz von Interpol, vor.
Die polizeiliche Kommunikation über Interpol ist in allen Mitgliedstaaten der EU-27 und im Vereinigten Königreich fest verankert. In den vergangenen Monaten haben die Mitgliedstaaten der EU-27 in Zusammenarbeit mit der Kommission Vorbereitungen getroffen, um zu sicherzustellen, dass ihre operativen Ebenen bereit sind, verstärkt auf die Interpol-Kanäle zurückzugreifen, um die polizeiliche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten haben ihre innerstaatlichen operativen Verfahren, Personalbestände, Schulungen und IT-Instrumente überprüft und angepasst, um die Wirksamkeit von Interpol-Ausschreibungen und deren Zugänglichkeit für die Strafverfolgungsbeamten vor Ort zu maximieren.
Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Agenturen, u. a. Europol 11 , Eurojust 12 und eu-LISA 13
Das Vereinigte Königreich kann sich nicht mehr an den Agenturen, u. a. Europol, Eurojust und eu-LISA, beteiligen und muss als Drittland behandelt werden, mit dem keine besondere Vereinbarung besteht. Im Falle von Europol und Eurojust finden auf das Vereinigte Königreich die Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten Anwendung, auch im Hinblick auf die Verwendung von Daten. Europol und das Vereinigte Königreich können strategische Daten austauschen 14 ; dies gilt auch für Eurojust. Das Vereinigte Königreich hat die Möglichkeit, nach Maßgabe seines nationalen Rechts personenbezogene Daten an Europol weiterzugeben. Europol könnte die in seiner Gründungsverordnung genannten Gründe nutzen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten ermöglichen, mit denen kein Kooperationsabkommen besteht. 15 Europol und Eurojust haben Vorkehrungen getroffen und sind in der Lage, bei Bedarf geeignete Verfahren einzuführen.
Bearbeitung anhängiger Rechtssachen – justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Im Falle eines Austritts ohne Abkommen endet die Geltung des Unionsrechts für alle Rechtssachen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die im Verhältnis zum Vereinigten Königreich anhängig sind.
Daher dürfen die Mitgliedstaaten der EU-27 im Falle eines Austritts ohne Abkommen ab dem Tag des Austritts a) die anhängigen Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, nicht weiter bearbeiten und b) auf der Grundlage des Unionsrechts keine neuen Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich einleiten.
Ob die anhängigen Rechtssachen eingestellt werden oder nicht, unterliegt nicht dem Unionsrecht. Maßgeblich dafür sind das innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten der EU-27 und ihre nationalen Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder ihre bindenden internationalen Vereinbarungen.
Wenn eine Fortführung nach nationalen Rechtsvorschriften oder einem einschlägigen internationalen Übereinkommen möglich ist, so stünde das Unionsrecht einem zusätzlichen Ersuchen nach den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften/internationalen Übereinkommen vor dem Tag des Austritts durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen. Derartige Ersuchen setzen jedoch den Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen voraus und würden erst ab dem Tag des Austritts ausgeführt werden.
Im Zusammenhang mit den anhängigen Rechtssachen wurden die entsprechenden internationalen Ausweichinstrumente (z. B. Übereinkommen des Europarates) und einschlägige nationale Maßnahmen ermittelt und im Rahmen konkreter technischer Seminare erörtert. Die Mitgliedstaaten haben die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, um mögliche negative Folgen für die öffentliche Sicherheit abzufangen, die ein Austritt ohne Abkommen für die anhängigen Rechtssachen mit sich bringen könnte.
Die Mitgliedstaaten wurden ferner aufgefordert, im Rahmen ihrer Notfallplanung zu untersuchen, ob einige Übereinkommen und Protokolle des Europarates ratifiziert werden sollten, um eine wirksameren Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen. Eventuelle bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich, die noch vor den EU-Instrumenten angenommen wurden, werden nicht wieder in Kraft gesetzt.
Gegebenenfalls sind bilaterale Kontakte zu rein operativen Zwecken im Zusammenhang mit konkreten anhängigen Rechtssachen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU-27 und dem Vereinigten Königreich geeignet, um sicherzustellen, dass der Übergang von der EU-Zusammenarbeit zu einer Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften in der laufenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit so reibungslos als möglich unmittelbar auf den Austritt erfolgt und den künftigen Beziehungen nicht im Wege steht.
Die Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen werden durch die jeweiligen Instrumente des Europarates und die Europäische Menschenrechtskonvention, deren Vertragspartei das Vereinigte Königreich ist, garantiert. Darüber hinaus gelten für Opfer von Straftaten die nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und die entsprechenden Verfahren zum Schutz ihrer Rechte. Das Vereinigte Königreich verfügt bereits über eine Reihe von Rechten zum Schutz der Opfer, die sich auf die EU-Vorschriften stützen.
4.Weiterführende Informationen
Behörden und Interessenvertreter erhalten auf der nachfolgenden Website der Kommission weiterführende Informationen über die Folgen eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen:
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de
ANHANG: Von der Kommission ermittelte Ausweichinstrumente
16
EU-Instrument |
Ausweichinstrument |
Schengener Informationssystem (SIS) 17 Antrag auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle (SIRENE-Büros) |
Interpol-Datenbanken (Dokumente, Fahrzeuge) und -Ausschreibungen (Personen) Interpol-Kanäle, bestehende bilaterale Kanäle |
Europol 18 |
Interpol, bilaterale Kanäle, Möglichkeiten des Datenaustauschs auf der Grundlage von Ausnahmeregelungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 (Europol-Verordnung) |
Prüm-Rahmen 19 |
Das Vereinigte Königreich ist nicht angeschlossen |
Initiative des Königreichs Schweden 20 (Allgemeiner Rahmen für den Austausch von Informationen im Bereich der Strafverfolgung zwischen den Mitgliedstaaten) |
Interpol, bestehende bilaterale Kanäle Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2001 (SEV Nr. 182) Das UN-Übereinkommen von Palermo (grenzüberschreitende organisierte Kriminalität) gewährleistet ein Mindestmaß an Harmonisierung. |
FIU.Net (Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen) |
Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (international), Warschauer Übereinkommen des Europarates, Egmont Secure Web |
Vermögensabschöpfungsstellen (ARO) 21 |
Camdener zwischenstaatliches Netz der Vermögensabschöpfungsstellen (CARIN), bilaterale Kanäle |
Europäisches Bildspeicherungssystem (FADO) 22 |
Interpol-Datenbank gestohlener und verlorener Reisedokumente |
Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Störungen der öffentlichen Ordnung im Rahmen von Fußballspielen 23 |
Übereinkommen des Europarates über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen von 2016 (SEV Nr. 218) 24 |
Gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG) 25 – Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 26 |
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2001 (SEV Nr. 182) |
Gemeinsame Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 27 |
Konvention der Vereinten Nationen gegen das länderübergreifende organisierte Verbrechen |
EURODAC 28 |
Nicht erforderlich; das Vereinigte Königreich wird nicht länger an der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) teilnehmen |
Richtlinie über Cyberkriminalität 29 |
Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität von 2001 (SEV Nr. 185) 30 mit einem Zusatzprotokoll betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art von 2003 (SEV Nr. 189) 31 |
Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie 32 Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet 33 |
Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 (SEV Nr. 201) 34 |
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels 35 |
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels; Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005 (SEV Nr. 197) 36 |
Europäischer Haftbefehl 37 |
Europäisches Auslieferungsübereinkommen des Europarates von 1957 (SEV Nr. 24) 38 Erstes Zusatzprotokoll von 1978 (SEV Nr. 86) 39 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1983 (SEV Nr. 98) 40 Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 2010 (SEV Nr. 209) 41 Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 2012 (SEV Nr. 212) 42 |
Europäische Ermittlungsanordnung 43 |
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 (SEV Nr. 30) 44 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1978 (SEV Nr. 99) 45 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2001 (SEV Nr. 182) 46 Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität von 2001 (SEV Nr. 185) 47 |
Europäische Sicherstellungsentscheidung und Einziehungsentscheidung 48 |
Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990 (SEV Nr. 141) 49 Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 2005 (SEV Nr. 198) 50 |
Überstellung von Gefangenen 51 |
Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 (SEV Nr. 112) 52 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen von 1997 (SEV Nr. 167) 53 Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen von 2017 (SEV Nr. 222) 54 |
Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS) 55 |
Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 |
Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen 56 |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen von 1970 (SEV Nr. 70) 57 |
Nicht ratifiziert durch UK bzw. AT, FI, FR, DE, EL, IE und IT.
Nicht ratifiziert durch FR, EL, IE und LU.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
Arzneimittel und Medizinprodukte:
Koordinierter Ansatz für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
1.Einleitung
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des Austrittsabkommens, dem die Regierung des Vereinigten Königreichs zugestimmt und das der Europäische Rat (Artikel 50) am 25. November 2018 gebilligt hat, die beste Lösung ist. Die Kommission setzt sich weiterhin für dieses Ziel ein. Zwei Tage vor Ablauf der vom Europäischen Rat bis zum 12. April 2019 verlängerten Frist 1 ist ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union jedoch deutlich wahrscheinlicher geworden.
2.Vorbereitungen im medizinischen Sektor
Der medizinische Sektor stellte von Anfang an eine Priorität bei den Vorbereitungsmaßnahmen der Europäischen Kommission dar. Die vollständige Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften für (Human- und Tier-)Arzneimittel und Medizinprodukte ist unerlässlich für die Patientensicherheit, und im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen muss ihre Verfügbarkeit unbedingt weiterhin gewährleistet sein.
Die Kommission hat die Akteure bereits im Mai 2017 aufgerufen, sich auf die Möglichkeit eines No-Deal-Brexit vorzubereiten, als sie ihre erste Mitteilung zu Arzneimitteln 2 vorlegte. Seither wurden mehrere Mitteilungen sowie Orientierungshilfen in Form von Fragen und Antworten über Arzneimittel und Medizinprodukte 3 veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. In den Mitteilungen werden die betreffenden Akteure aufgefordert, sich auf die Möglichkeit eines No-Deal-Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU vorzubereiten und alle erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
Die Wirtschaftsakteure sind verantwortlich dafür, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine fortgesetzte Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen; dazu gehören auch die Niederlassungspflicht in der EU bei bestimmten Funktionen (z. B. Arzneimittel-Zulassungsinhaber oder Bevollmächtigte für Medizinprodukte) und Tätigkeiten (z. B. Chargenfreigabeorte) sowie das Ersetzen von zuständigen Behörden und notifizierten Stellen des Vereinigten Königreichs durch Behörden und notifizierte Stellen der EU-27 im Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt.
Die Kommission, die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und die EU-27-Mitgliedstaaten haben, soweit erforderlich, die Funktion des Bericht erstattenden Mitgliedstaats vom Vereinigten Königreich auf einen Mitgliedstaat der EU-27 übertragen sowie die Übertragung der Funktion des Referenzmitgliedstaates unterstützt. Des Weiteren hat die Kommission Leitlinien 4 für die EU-27-Mitgliedstaaten zu Situationen herausgegeben, in denen eine fristgerechte Übertragung von Chargenprüfstellen vom Vereinigten Königreich auf die EU-27 nicht möglich ist. Insbesondere kann eine bestehende Ausnahmeregelung in den Richtlinien für Human- 5 und Tierarzneimittel 6 von den zuständigen Behörden in hinreichend begründeten Fällen in Anspruch genommen werden, um den Zulassungsinhabern die Möglichkeit zu geben, für einen begrenzten Zeitraum Qualitätskontrollprüfungen im Vereinigten Königreich in Anspruch zu nehmen.
Bei Medizinprodukten verfolgen die Kommission und die Mitgliedstaaten aufmerksam die kontinuierlichen Fortschritte bei der Übertragung der von notifizierten Stellen des Vereinigten Königreichs ausgestellten Bescheinigungen auf notifizierte Stellen der EU-27 (d. h. qualifizierte Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt wurden, um Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den Produktvorschriften der Union durchzuführen). Weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten sind Teil dieses Verfahrens. In Fällen, in denen die Übertragung für kritische Medizinprodukte nicht bis zum Austrittsdatum abgeschlossen werden kann, hat die Kommission für die Mitgliedstaaten der EU-27 Leitlinien zu bestehenden nationalen Ausnahmeregelungen in den Richtlinien über Medizinprodukte 7 und über In-vitro-Diagnostika 8 herausgegeben. Diese Ausnahmeregelungen können es den Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen ermöglichen, Bescheinigungsinhaber aus dem Vereinigten Königreich zu ermächtigen, ihre Produkte für einen begrenzten Zeitraum weiterhin im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr zu bringen.
Es wird davon ausgegangen, dass die vorbereitenden Maßnahmen und die mögliche Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen im Fall eines No-Deal-Austritts das Risiko von Versorgungsengpässen für Arzneimittel und kritische Medizinprodukte erheblich verringern. Aus diesem Grund wird für Arzneimittel oder Medizinprodukte ein Notfallplan auf EU-Ebene nicht als notwendig erachtet.
3.Verbleibende Probleme im medizinischen Sektor
Den verfügbaren Informationen zufolge sollte der Großteil der von dem Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Medizinprodukte zum Austrittsdatum den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. Es ist jedoch möglich, dass einige Arzneimittel und Medizinprodukte trotz aller Anstrengungen nicht den Rechtsvorschriften entsprechen, weshalb es zu Engpässen kommen könnte, wenn die Wirtschaftsakteure nicht rasch Abhilfe schaffen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die Fortschritte der laufenden Vorbereitungsmaßnahmen weiterhin genau beobachten und die betroffenen Akteure unterstützen.
4.Koordinierte Maßnahmen zur Bewältigung von Engpässen
Um bei möglichen Arzneimittelengpässen ein koordiniertes Vorgehen im gesamten Europäischen Netzwerk der Arzneimittelzulassung 9 sicherzustellen, wird sich die EMA gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden für Arzneimittel und der Kommission auf ihre Erfahrungen im Umgang mit unerwarteten Situationen wie die Sicherheit betreffenden Zwischenfällen oder Engpässen stützen. Dazu gehört die Koordinierung der wichtigsten Entscheidungsträger der nationalen Regulierungsbehörden, der EMA und der Kommission, um die Situation zu überwachen, Probleme anzugehen und Patienten und Ärzte angemessen zu informieren. Diese Struktur stützt sich auf die bestehenden Strategien zur Bewältigung solcher Zwischenfälle und Engpässe im Rahmen des Zwischenfallmanagementplans des Netzwerks 10 und der TF AAM (Taskforce der Leiter der Zulassungsbehörden (HMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) „Verfügbarkeit von zugelassenen Human- und Tierarzneimitteln“) 11 ‚ kann jedoch den Besonderheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs Rechnung tragen. 12
Im Bereich der Medizinprodukte arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten der EU-27 im Rahmen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) und des Netzwerks der zuständigen Behörden für Medizinprodukte (CAMD) zusammen, um die Fortschritte bei den Bescheinigungsübertragungen zu überwachen und kritische Medizinprodukte zu ermitteln, die möglicherweise von Engpässen bedroht sind. Insbesondere wird die Kommission eine transparente und kohärente Anwendung der nationalen Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten in der gesamten EU koordinieren, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden.
5.Weitere Informationen
Weitere Informationen für Behörden und Akteure über die Auswirkungen eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs auf Arzneimittel und Medizinprodukte sind auf der folgenden Website der Kommission und der EMA verfügbar:
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_en
https://www.ema.europa.eu/en/about-us/united-kingdoms-withdrawal-european-union-brexit
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
Fischereitätigkeiten:
Koordinierter Ansatz im Falle eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union
1.Einleitung
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des Austrittsabkommens, dem die Regierung des Vereinigten Königreichs zugestimmt und das der Europäische Rat (Artikel 50) am 25. November 2018 gebilligt hat, die beste Lösung ist. Die Kommission setzt sich weiterhin für dieses Ziel ein. Zwei Tage vor Ablauf der vom Europäischen Rat bis zum 12. April 2019 verlängerten Frist 1 ist ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union jedoch deutlich wahrscheinlicher geworden.
2.Notfallvorbereitungen im Fischereisektor
Im Falle eines ungeordneten Austritts wird der Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs im Einklang mit dem Völkerrecht durch die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geregelt.
Die Europäische Union ist bereit, Schiffen des Vereinigten Königreichs bis Ende 2019 weiterhin Zugang zu gewähren, sofern das Vereinigte Königreich EU-Schiffen weiterhin Zugang gewährt. Als Notfallmaßnahme hat die Europäische Union die erforderliche Rechtsgrundlage für die Zulassung von Schiffen der EU und des Vereinigten Königreichs zur fortgesetzten Fischerei in den Gewässern der jeweils anderen Partei bis zum 31. Dezember 2019 angenommen, wobei die vereinbarten Bedingungen der Verordnungen über die Fangmöglichkeiten für 2019 2 eingehalten werden müssen, die festgelegt wurden, als das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat war.
Sollte das Vereinigte Königreich EU-Schiffen weiterhin Zugang gewähren, arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um etwaige Unterbrechungen zu minimieren, die entstehen könnten, wenn EU-Schiffe Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erhalten müssen. Zur Umsetzung dieser Notfallmaßnahme haben die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte unternommen, um die Listen der Schiffe, die Fanggenehmigungen für die Gewässer des Vereinigten Königreichs beantragen, zu übermitteln, sobald das Vereinigte Königreich ein Drittland wird.
Vorrangiges Ziel bleibt es, die Fischereitätigkeiten soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Die Union hat jedoch vorbereitende Maßnahmen ergriffen, falls das Vereinigte Königreich beschließen sollte, EU-Schiffen den Zugang zu seinen Gewässern zu verwehren. Die Union hat das bestehende Rechtsinstrument angepasst, um es Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Fischern eine finanzielle Entschädigung zu gewähren, die in hohem Maße von der Tätigkeit in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen und diese vorübergehend einstellen müssen, da sie keinen Zugang zu diesen Gewässern haben. 3 Ein solcher Ausgleich für die vorübergehende Einstellung ergänzt andere Maßnahmen, die im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Verfügung stehen und die zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verwendet werden können.
3.Verbleibende Probleme im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten
Der Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen könnte sich nachteilig auf den Fischereisektor auswirken, wenn EU-Schiffen nicht länger Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs gewährt wird. Die Folgen eines ungeordneten Brexit müssen von der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) kontinuierlich, detailliert und systematisch analysiert werden, um rasche und koordinierte Antworten zu ermöglichen.
Der Verlust des Zugangs zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs kann den Druck auf die Bestände in EU-Gewässern erhöhen und schwerwiegende sozioökonomische Folgen für die EU-Schiffe haben, die in hohem Maße vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen, sowie für diejenigen, deren traditionelle EU-Fanggründe aufgrund der Verlagerung des Fischereiaufwands stärker beansprucht werden. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des gleichberechtigten Zugangs ist die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten der EU-27 und ihrer Flotten von wesentlicher Bedeutung.
Die vollständige oder teilweise Verlagerung der derzeit von EU27-Schiffen in Gewässern des Vereinigten Königreichs ausgeübten Fischereitätigkeiten könnte zu gravierenden Problemen führen: Es besteht die Gefahr, dass i) der daraus resultierende verstärkte fischereiliche Druck in den EU-Gewässern zur unumkehrbaren Verarmung der Meeresressourcen durch Dezimierung der Fischbestände und Schädigung des Ökosystems führt und ii) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Flotten und Schiffen in EU-Gewässern aufgrund von „Überfüllung“ entstehen.
Ein unkoordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten würde die Gemeinsame Fischereipolitik sowie die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Fischer in der EU gefährden.
4.Koordinierte Maßnahmen
Die Folgen eines ungeordneten Austritts müssen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene bewältigt werden. Im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen ist die Kommission bereit, eine koordinierende Rolle zu übernehmen.
Die im Folgenden vorgeschlagenen Grundsätze und Maßnahmen dienen der organisierten und koordinierten Verwaltung von Abhilfemaßnahmen der EU27-Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Fischer für den Fall, dass EU-Schiffe nach dem Austrittsdatum keinen Zugang mehr zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs hätten.
Die wichtigsten Ziele für die Koordinierung sind:
·Unterbrechungen weitestmöglich zu begrenzen und die Fischereitätigkeiten der EU-Flotten so weit wie möglich aufrechtzuerhalten, wobei die kumulativen Auswirkungen einer Verlagerung von Fischereitätigkeiten zu berücksichtigen sind, und
·eine angemessene und ausgewogene koordinierte Anwendung von Abhilfemaßnahmen in Fällen zu gewährleisten, in denen eine Verlagerung nicht möglich oder nicht wünschenswert ist.
Leitprinzipien
Die Kommission ist bereit, mit den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Leitprinzipien zusammenzuarbeiten:
·Bei der Bewertung der Verlagerung von Fischereitätigkeiten sollten die kumulativen Auswirkungen berücksichtigt werden;
·die Abhilfemaßnahmen sollten sich an die Flotten und Bestände richten, die von den Folgen des Verlusts des Zugangs zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs betroffen sind, und
·der koordinierte Ansatz wird der Verhandlungsposition der EU über die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich zu keinem Zeitpunkt vorgreifen.
4.1.Empfohlene Maßnahmen
4.1.1.Ermittlung und Verwaltung der Verlagerung von Fischereitätigkeiten
Zusätzlich zu den in der Kontrollverordnung 4 und der EFCA-Verordnung des Rates 5 vorgesehenen Maßnahmen wird die Kommission mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sich auf einen freiwilligen Rahmen für eine intensivierte Überwachung von Änderungen der Fischereitätigkeiten in EU-Gewässern zu einigen.
Auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der derzeitigen Fischereimuster, die von der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten durchgeführt wurde, ist die Kommission bereit, mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die relevanten Kriterien innerhalb des bestehenden Rahmens zu ermitteln und die Durchführbarkeit, die Nachhaltigkeit und den Umfang möglicher Verlagerungen zu bewerten.
Diese Kriterien könnten die mögliche Nutzung der derzeitigen Fänge des Vereinigten Königreichs in den Gewässern der EU27, die biologische Kapazität der Bestände zur Bewältigung des erhöhten fischereilichen Drucks in den EU27-Gewässern, mögliche Alternativen für eine Verteilung des fischereilichen Drucks, die Ausschöpfung der Quoten und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Schiffe umfassen.
4.1.2.Koordinierter Einsatz von Abhilfemaßnahmen, einschließlich Ausgleich für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten
In Fällen, in denen eine Verlagerung der Fischereitätigkeit nach der oben genannten Analyse nicht möglich oder nicht wünschenswert ist, ist die Wahl von geeigneten Abhilfeinstrumenten gerechtfertigt. Dies kann mehrere Formen annehmen. Im Einklang mit den jeweiligen institutionellen Zuständigkeiten ist die Kommission bereit, die Ermittlung der einschlägigen Instrumente und gegebenenfalls der Bedingungen für die Anwendung solcher Instrumente mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu koordinieren.
Zu den möglichen Abhilfeinstrumenten gehören Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (u. a. gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Mehrjahrespläne, Artikel 12 über Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresressourcen, Artikel 13 über Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten, Artikel 16 zur Festsetzung von Fangmöglichkeiten und dem Austausch von Fangmöglichkeiten) sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.
Instrumente können kombiniert werden, wenn dies für notwendig erachtet wird.
Die Kommission wird mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ein gemeinsames Konzept für die Verwaltung der Fischereitätigkeiten zu entwickeln, einschließlich der möglichen Inanspruchnahme des Ausgleichs für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit als Instrument zur Unterstützung der Fischer für entgangene Fangtätigkeiten.
Die Verordnung (EU) 2019/497 ermöglicht den Ausgleich von Verlusten aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit durch den nicht länger bestehenden Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs. Um die im Rahmen der EMFF-Verordnung zulässigen Möglichkeiten zu nutzen, werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, der Kommission detaillierte Pläne für die mögliche vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 vorzulegen. Ausgehend davon wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung dieses Instruments zusammenarbeiten, um Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit zwischen den Flotten und den ermittelten betroffenen Fischereien zu gewährleisten.
5.Verstärkte Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren
Um die oben genannte Koordinierung zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Kontaktstelle für die direkte Kommunikation mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten anzugeben. Darüber hinaus sollte ein operatives Netz von Anlaufstellen eingerichtet werden, das sich mit spezifischen operativen Fragen befasst, die infolge eines ungeordneten Austritts auftreten können.
Erfolgreiche Koordinierungsbemühungen erfordern, dass alle Betroffenen einbezogen werden und ihre Rolle bei den notwendigen Maßnahmen spielen. Eine enge Koordinierung zwischen den Organisationen der Fischereiwirtschaft ist von wesentlicher Bedeutung und kann einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung potenzieller Konflikte zwischen Fischern leisten. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Konsultationen mit repräsentativen Fischereiorganisationen fortzusetzen, und Konsultationen zwischen diesen Organisationen weiter fördern.
6.Zusätzliche Informationen
Behörden und Interessenträger können auf der folgenden Website der Kommission weitere Informationen über die Auswirkungen eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Fischereitätigkeiten finden:
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 195 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Koordinierter Ansatz der Union zur Bewältigung der Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
Datenschutz:
Koordinierter Ansatz für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen
1.Einführung
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des Austrittsabkommens, dem die Regierung des Vereinigten Königreichs zugestimmt und das der Europäische Rat (Artikel 50) am 25. November 2018 gebilligt hat, die beste Lösung ist. Die Kommission konzentriert sich in ihren Bemühungen daher weiterhin auf dieses Ziel. Zwei Tage vor Ablauf der vom Europäischen Rat gesetzten Frist am 12. April 2019 1 hat sich die Wahrscheinlichkeit eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union jedoch beträchtlich erhöht.
2.Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich im Falle eines Austritts ohne Abkommen („No-Deal-Szenario“)
Die Union verfügt über ein umfassendes Regelwerk für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten; im Fall eines No-Deal-Szenarios erfolgt die Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich auf dieser Grundlage. Zu diesen Regeln gehören insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2 und die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung 3 . Im vorliegenden Dokument geht es vor allem um die Instrumente der DSGVO.
Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 13. November 2018 erklärt hat, reichen die vorhandenen Instrumente zum Datenaustausch aus Kommissionssicht aus, um im Falle eines No-Deal-Szenarios dem unmittelbaren Datenübermittlungsbedarf in das Vereinigte Königreich gerecht zu werden. Diese Instrumente werden bereits für die Datenübermittlung in sämtliche Länder der Welt angewandt – mit Ausnahme jener dreizehn Drittstaaten oder Gebiete, für die dies (teilweise) durch einen Angemessenheitsbeschluss 4 abgedeckt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission keine Notfallmaßnahme für diesen Bereich beschlossen und beabsichtigt zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht, in Bezug auf das Vereinigte Königreich einen Angemessenheitsbeschluss zu erlassen.
Die Bestimmungen in Kapitel V der DSGVO bieten ein umfangreiches Instrumentarium für Datenübermittlungen an Drittländer sowohl durch private Einrichtungen als auch durch Behörden, beispielsweise
·Standardvertragsklauseln: Die Kommission hat zwei Entscheidungen und einen Beschluss zur Festlegung von Standardvertragsklauseln angenommen, auf die Unternehmer sich bei ihren Übermittlungen an Drittländer direkt beziehen können. Diese Standardklauseln sind auf der Kommissionswebsite 5 zu finden.
·Verbindliche interne Datenschutzvorschriften: Innerhalb einer Gruppe von Unternehmen können verbindliche Datenschutzvorschriften gelten, die von der zuständigen Datenschutzbehörde genehmigt wurden.
·Verhaltensregeln und Zertifizierungsverfahren: Diese Instrumente können bei der Übermittlung personenbezogener Daten geeignete Garantien bieten, sofern sie rechtsverbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen der Organisation in dem Drittland, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, enthalten.
·Ausnahmen, also „gesetzliche Gründe“ für Übermittlungen, wie beispielsweise aufgrund einer Einwilligung, zur Erfüllung eines Vertrags, zur Ausübung rechtlicher Ansprüche oder aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses (siehe Abschnitt 3 zu weiteren Informationen bezüglich Ausnahmen).
Weitere Informationen finden sich in der Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit im Bereich Datenschutz 6 und der Information des Europäischen Datenschutzausschusses zur Datenübermittlung im Rahmen der DSGVO im Falle eines No-Deal-Szenarios 7 .
3.Praktische Schritte für EU-Datenexporteure (Unternehmen und Behörden), um die Einhaltung der EU-Vorschriften weiterhin sicherzustellen
Datenexporteure sollten die Instrumente verwenden, die ihnen im Hinblick auf die jeweilige Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich am geeignetsten erscheinen.
Bevor sie Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, sollten sie
1.ermitteln, bei welchen Verarbeitungstätigkeiten personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermittelt werden,
2.das für die Situation geeignete Datenübermittlungsinstrument bestimmen,
3.das gewählte Datenübermittlungsinstrument umsetzen, damit es zum Austrittstermin einsatzbereit ist,
4.in der internen Dokumentation darauf hinweisen, dass Übermittlungen in das Vereinigte Königreich stattfinden werden und
5.gegebenenfalls die Datenschutzerklärung entsprechend aktualisieren, um betroffene Personen zu informieren.
Datenübermittlungen auf der Grundlage von Ausnahmen
Bei der Übermittlung von Daten an das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Ausnahmen 8 sollten sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen bewusst sein, dass es sich dabei um Ausnahmen von der Regel handelt, nach der geeignete Garantien vorgesehen werden müssen. Etwaige Ausnahmen sind daher restriktiv auszulegen und sollten sich hauptsächlich auf gelegentliche und nicht repetitive Verarbeitungstätigkeiten beziehen.
Ausnahmen gelten unter anderem für die folgenden Situationen:
·Die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen unterrichtet wurde.
·Die Übermittlung ist für die Erfüllung oder den Abschluss eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder der Vertrag wird im Interesse der betroffenen Person geschlossen.
·Die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, zum Beispiel für den internationalen Datenaustausch zwischen Diensten, die für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständig sind 9 .
·Die Übermittlung der Daten ist für Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen der Organisation erforderlich, sofern die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Wenn die Organisation diese Ausnahme anwendet, muss sie geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorsehen.
Weitere Erläuterungen zu den Ausnahmen und eine Orientierungshilfe für deren Anwendung finden sich in den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zu Ausnahmen nach Artikel 49 10 .
Dokumente, die ausschließlich Behörden oder öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen
Die Behörden der Mitgliedstaaten können auch auf nicht rechtsverbindliche Verwaltungsvereinbarungen (z. B. Absichtserklärungen) zurückgreifen. 11 Solche Verwaltungsvereinbarungen bedürfen nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses einer Genehmigung der zuständigen nationalen Datenschutzbehörde.
Nach der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung können Strafverfolgungsbehörden (z. B. die Polizei oder Staatsanwälte) personenbezogene Daten an britische Behörden übermitteln, wenn sie auf der Grundlage ihrer eigenen Beurteilung der Umstände der Datenübermittlung zu dem Schluss gelangen, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen. 12 Die Europol-Verordnung 13 und die Richtlinie über Fluggastdatensätze 14 enthalten besondere Bestimmungen über die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol bzw. von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten.
Übermittlung von Daten durch Unternehmen in das Vereinigte Königreich
Die Unternehmern in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich sollten die Instrumente, die Privatunternehmen für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten zur Verfügung stehen, gut kennen, da sie bereits heute für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten genutzt werden. Als die neuen Datenschutzvorschriften im Mai 2018 in Kraft traten, wurden den Interessenträgern auch Informationen über die Nutzung solcher Instrumente zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl dafür Sorge tragen, dass Unternehmen, die mit Datenübermittlungen in Drittländer nicht vertraut sind, auf diese Instrumente aufmerksam gemacht werden. Dies gilt beispielsweise für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Vergangenheit nur in den Mitgliedstaaten tätig waren.
Weitere Unterstützung der Mitgliedstaaten
Die Kommission und insbesondere ihre Generaldirektion Justiz und Verbraucher arbeiten mit interessierten Kreisen und Datenschutzbehörden zusammen, um das Instrumentarium der Datenschutz-Grundverordnung für Datenübermittlungen bestmöglich zu nutzen. Sie sind darauf vorbereitet, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der verfügbaren Instrumente zu unterstützen. Zudem hat die Kommission eine Expertengruppe aus Vertretern der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft eingesetzt, die die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung unterstützen soll. Interessenträger können sich zudem an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden, um nähere Informationen über die Anwendung der Datenübermittlungsinstrumente zu erhalten.
4.Weitere Informationen
Weitere Informationen für Behörden und Interessenträger über die Auswirkungen eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs auf den Datenschutz sind auf der folgenden Website der Kommission zu finden:
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de