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Document 52019PC0151

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

COM/2019/151 final

Brüssel, den 27.2.2019

COM(2019) 151 final

2019/0056(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abstimmen. Ferner ist im Vertrag festgelegt, dass der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien festlegt (Artikel 148), die mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) in Einklang stehen müssen.

Während die Grundzüge der Wirtschaftspolitik zeitlich unbegrenzt gültig sind, müssen die beschäftigungspolitischen Leitlinien jedes Jahr neu aufgestellt werden. Die Leitlinien wurden erstmals zusammen im Jahr 2010 (als „integriertes Maßnahmenpaket“) zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 angenommen. Im Jahr 2018 wurden sie an die Grundsätze der im November 2017 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte angepasst, die Reformen auf nationaler Ebene vorantreiben und als Kompass für einen erneuerten Konvergenzprozess in ganz Europa dienen soll.

Zusammen mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik werden die beschäftigungspolitischen Leitlinien in Form eines Beschlusses des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (Teil II der integrierten Leitlinien) vorgelegt und dienen als Rechtsgrundlage für die länderspezifischen Empfehlungen.

Die allgemeinen Ziele und Prioritäten der beschäftigungspolitischen Leitlinien bleiben weiterhin gültig. Gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV muss die Gültigkeit der beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2019 durch einen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Beschäftigungsausschusses bestätigt werden. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien wurden am 16. Juli 2018 angenommen und sollen den Schwerpunkt auf die Politikumsetzung legen.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

entfällt

3.RECHTLICHE ASPEKTE

ABl. L 224 vom 5.9.2018, S. 4.

2019/0056 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses 4 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

(2)Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 5 des Rates genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix, der positive Ausstrahlungseffekte entfalten dürfte.

(3)Im Rahmen des Europäischen Semesters werden verschiedene Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt und die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates 6 , angestrebt. Das Europäische Semester, das der Förderung der politischen Ziele Investitionsförderung, Fortsetzung der Strukturreformen und Gewährleistung einer verantwortungsvollen Fiskalpolitik dient, wird seit 2015 kontinuierlich verstärkt und gestrafft. Die Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte wurde besonders verstärkt und der Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft intensiviert.

(4)Im November 2017 unterzeichneten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine interinstitutionelle Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte, die zwanzig Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme umfasst. Die Säule dient als Bezugsrahmen, um die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu verfolgen und um Reformen auf nationaler Ebene voranzutreiben, und sie dient als Kompass für einen erneuerten Konvergenzprozess in ganz Europa.

(5) Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.

(6)Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten – im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat – die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere in Bezug auf die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten beibehalten werden.

(7)Der Ausschuss für Sozialschutz wurde gehört.

(8)Die im Jahr 2018 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. In Anbetracht einer Bewertung der Arbeitsmarktentwicklungen und der sozialen Lage seit Annahme der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Jahr 2018 ist keine Aktualisierung erforderlich. Die Gründe für die Annahme der Leitlinien im Jahr 2018 sind nach wie vor gültig; daher sollte an diesen Leitlinien festgehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses (EU) 2018/1215 7 dargelegt sind, behalten für 2019 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. C , vom , S. .
(2)    ABl. C , vom , S. .
(3)    ABl. C , vom , S. .
(4)    ABl. C , vom , S. .
(5)    Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
(6)    Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
(7)    Beschluss 2018/1215/EU des Rates vom 16. Juli 2018 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 224 vom 5.9.2018, S. 4).
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