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Document 52019PC0137

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)

COM/2019/137 final

Brüssel, den 14.3.2019

COM(2019) 137 final

2019/0078(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 30. März 2007 trat ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde 1 (im Folgenden das „Abkommen“) in Kraft. 2 Das jüngste Protokoll zu dem Abkommen trat am 23. Dezember 2014 in Kraft und lief am 22. Dezember 2018 aus.

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 3 führte die Kommission mit der Regierung der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Cabo Verde“) Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 12. Oktober 2018 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 15.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik 4 eröffnet das neue Protokoll Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fangmöglichkeiten in den kapverdischen Gewässern. Dieses neue Protokoll berücksichtigt die Ergebnisse einer Bewertung des letzten Protokolls (2014–2018) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den kapverdischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Cabo Verde zur Entwicklung seiner blauen Wirtschaft im Interesse beider Parteien.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten für folgende Fischereifahrzeuge vorgesehen:

28 Thunfischwadenfänger/Froster;

27 Oberflächen-Langleiner;

14 Angel-Thunfischfänger.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Cabo Verde wurden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v die betreffende Stufe des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Steuerungsrahmen für Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung im Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat im Jahr 2018 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Cabo Verde sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertungen sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 5 dargelegt.

Die Bewertungen ergaben, dass im Thunfischsektor der EU großes Interesse am Fischfang in Cabo Verde besteht und dass ein neues Protokoll dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern. Da Mindelo (auf der Insel São Vicente) einer der wichtigsten Anlandehäfen und Verarbeitungsorte in Westafrika ist, hat das vorgesehene neue Protokoll sowohl für den Thunfischsektor der EU als auch für das Partnerland große Bedeutung.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und Vertreter der kapverdischen Zivilgesellschaft konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union beläuft sich auf 750 000 EUR und ergibt sich aus

a) einer Referenzfangmenge von 8000 Tonnen jährlich, für die ein jährlicher Beitrag für den Zugang in Höhe von 400 000 EUR für die gesamte Laufzeit des Protokolls festgesetzt wurde, und

b) einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik und der blauen Wirtschaft von Cabo Verde in Höhe von 350 000 EUR jährlich für die gesamte Laufzeit des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Binnen- und Seefischereiressourcen im Einklang.

Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind. 6

2019/0078 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 19. Dezember 2006 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 8 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde 9 (im Folgenden das „Abkommen“), das am 30. März 2007 in Kraft trat, in der Folge stillschweigend verlängert wurde und noch immer in Kraft ist.

(2)Das letzte Protokoll zur Umsetzung des Abkommens ist am 22. Dezember 2018 ausgelaufen.

(3)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues Protokoll zur Umsetzung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 12. Oktober 2018 paraphiert.

(4)Im Einklang mit dem Beschluss 2018/.../EU des Rates 10 wurde das Protokoll am... [Datum der Unterzeichnung einfügen] unterzeichnet.

(5)Das Protokoll gilt vorläufig mit Wirkung ab dem Datum seiner Unterzeichnung.

(6)Ziel des Protokolls ist es, der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den kapverdischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Cabo Verde zur Entwicklung seiner blauen Wirtschaft zu ermöglichen.

(7)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(8)Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird gemäß den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierungen gemäß Artikel 16 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union dazu Ausdruck zu verleihen, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.
(2)    ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 7.
(3)    Angenommen auf der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am 4. und 5. Juni 2018.
(4)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(5)    SWD(2018) 194 final vom 16.5.2018.
(6)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(7)    ABl. C  vom , S. .
(8)    Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).
(9)    ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.
Top

Brüssel, den 14.3.2019

COM(2019) 137 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024)


ANHANG I

PROTOKOLL ZUR UMSETZUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK CABO VERDE (KAP VERDE)

(2019–2024)

Artikel 1

Grundsätze

1.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der kapverdischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. Cabo Verde verpflichtet sich, auf alle in seiner Fischereizone tätigen industriellen Thunfischflotten dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden, um einen Beitrag zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement zu leisten.

2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente mit Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.

3.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der kapverdischen Fischereizone gewährt wird und über den damit verbundenen Fischereiaufwand, zu veröffentlichen und auszutauschen, insbesondere die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.

4.Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union (im Folgenden „Unionsschiffe“) nur dann in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) der Republik Cabo Verde Fangtätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Cabo Verde ausgestellt wurde.

5.Die Behörden von Cabo Verde stellen sicher, dass die einheimischen Fischer den ausschließlichen Zugang zu den Fischereizonen haben, die zwischen der Küste und den in diesem Protokoll festgelegten Grenzen liegen.

Artikel 2

Anwendungszeitraum

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Dauer von fünf (5) Jahren ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 3

Fangmöglichkeiten

1.Den Schiffen der Europäischen Union werden gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt:

Thunfischwadenfänger/Froster: 28 Schiffe;

Angel-Thunfischfänger: 14 Schiffe;

Oberflächen-Langleiner: 27 Schiffe.

Diese Fangmöglichkeiten betreffen die Befischung der in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten innerhalb der in Anlage 2 dieses Protokolls festgelegten Grenzen und mit Ausnahme der im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) oder anderer internationaler Übereinkommen geschützten oder verbotenen Arten.

2.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

1.Der geschätzte Gesamtwert des Protokolls beläuft sich für den in Artikel 2 genannten Zeitraum auf 3 750 000 EUR.

2.Der jährliche Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens beläuft sich auf 750 000 EUR und setzt sich zusammen aus

a)einem jährlichen Betrag in Höhe von 400 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen, was einer Referenzfangmenge von 8.000 Tonnen pro Jahr entspricht, und

b)einem spezifischen Betrag zur Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Cabo Verde in Höhe von 350 000 EUR pro Jahr.

Darüber hinaus werden sich die Gebühren, die von den Reedern für die im Einklang mit Artikel 5 und 6 des Abkommens und gemäß den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 2 des Anhangs ausgestellten Fanggenehmigungen zu zahlen sind, voraussichtlich auf 600 000 EUR jährlich belaufen.

3.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 10 und 14 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

4.Übersteigt die Gesamtmenge der von den Unionsschiffen in den kapverdischen Gewässern getätigten Fänge die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Referenzfangmenge, so wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für jede zusätzlich gefangene Tonne um 50 EUR erhöht. Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

5.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls. Die kapverdischen Behörden entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

6.Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b werden auf Konten der Staatskasse von Cabo Verde eingezahlt. Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden in den nationalen Haushalt eingestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den kapverdischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 5

Unterstützung des Fischereisektors

1.Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Förderung der blauen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch

a)eine verstärkte Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten;

b)den Ausbau der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Fischereiressourcen;

c)die Unterstützung der Küstengemeinden (Fangtätigkeiten, Ausbildung, Beschäftigung, Sicherheit der Fischer und wirtschaftliche Entwicklung);

d)den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

e)die Unterstützung der blauen Wirtschaft und die Entwicklung der Aquakultur.

2.Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

3.Jeder Vorschlag zur Änderung des jährlichen oder mehrjährigen sektoralen Programms muss, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

4.Cabo Verde legt dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Projekte vor, die mithilfe der Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss prüft den Bericht und bewertet die Ergebnisse.

5.Die Zahlung der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in Tranchen und hängt von dem in der Programmplanung ermittelten Bedarf und den erzielten Ergebnissen ab.

6.Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

7.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, wenn die Ergebnisse der Umsetzung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

8.Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen außenwirksam dargestellt werden.

Artikel 6

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Union und die kapverdischen Behörden für alle unter dieses Protokoll fallenden Arten die Entwicklung der Fänge und des Fischereiaufwands sowie den Zustand der Bestände in der kapverdischen Fischereizone. Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere eine verstärkte Datenerhebung und -auswertung, auf deren Grundlage ein nationaler Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifischbestände in der kapverdischen AWZ ausgearbeitet werden kann.

2.Die Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT, die diese im Interesse einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung erlässt.

3.Gemäß Artikel 4 des Abkommens können die Vertragsparteien auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten in gegenseitigem Einvernehmen eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung einberufen, um den Zustand der wichtigsten von den Unionsschiffen befischten Arten, insbesondere der pelagischen Haie, zu bewerten. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Sitzung werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der von den Unionsschiffen befischten Ressourcen beschließt.

4.Da die pelagischen Haie zu den Arten zählen, die die Unionsflotte zusammen mit Thunfischen fangen darf, und da es sich um gefährdete Arten handelt, wie aus wissenschaftlichen Gutachten der ICCAT hervorgeht, werden die Fänge dieser Arten, die im Rahmen dieses Protokolls von Langleinern getätigt werden, nach dem Vorsorgeprinzip besonders aufmerksam beobachtet. Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit und Weiterverfolgung der wissenschaftlichen Daten zu den gefischten Arten zu verbessern.

5.Zu diesem Zweck führen die beiden Vertragsparteien ein System der strikten Überwachung dieser Fischerei ein, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten. Dieses Überwachungssystem beruht insbesondere auf einem vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen. Übersteigen diese Fänge in einem Jahr 30 % der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzfangmenge, erfolgt eine verstärkte Überwachung durch monatlichen Datenaustausch und stimmen sich die Vertragsparteien ab. Erreichen diese Fänge in einem Jahr 40 % der genannten Referenzfangmenge, so legt der Gemischte Ausschuss erforderlichenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um die Tätigkeit der Langleinerflotte stärker einzugrenzen.

6.Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das genannte Überwachungssystem auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung anzupassen.

7.Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in Cabo Verde zusammen.

Artikel 7

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

1.Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten nach Artikel 3 einvernehmlich ändern und anpassen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert.

2.Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Umsetzungsmodalitäten für die in diesem Protokoll vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten

1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in den kapverdischen Häfen zu verbessern.

2.Die Vertragsparteien bemühen sich, technisch, wirtschaftlich und kommerziell günstige Voraussetzungen zu schaffen, um die Beziehungen zwischen ihren Unternehmen zu fördern, und treiben dazu die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes voran.

Artikel 9

Zusammenarbeit im Bereich der blauen Wirtschaft

1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Förderung der blauen Wirtschaft zusammenzuarbeiten, insbesondere in den Bereichen Aquakultur, maritime Raumplanung, Energie, marine Biotechnologien und Schutz der marinen Ökosysteme.

2.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Zielen der besonderen Partnerschaft zwischen Cabo Verde und der Europäischen Union Investitionen in die Fischerei und die Meereswirtschaft zu fördern.

3.Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um private Wirtschaftsbeteiligte in Europa auf die Marktchancen in Handel und Industrie in der Fischerei und der Meereswirtschaft in Cabo Verde aufmerksam zu machen.

4.Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gemeinsame Maßnahmen zu entwickeln und Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen. Zu diesem Zweck legen sie die jeweiligen Ansprechpartner fest und regeln die Kommunikation untereinander.

Artikel 10

Aussetzung der Durchführung des Protokolls

1.Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung des Finanzbeitrags, kann auf Initiative einer der beiden Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)Die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kapverdischen AWZ wird durch höhere Gewalt oder unerwartete Umstände verhindert.

b)Grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien wirken sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls aus.

c)Die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou werden aktiviert.

d)Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird von der Union aus anderen als den in Buchstabe c genannten Gründen nicht gezahlt.

e)Es besteht ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Protokolls.

2.Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

3.Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 11

Elektronischer Datenaustausch

1.Cabo Verde und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme betriebsbereit zu machen und aufrechtzuerhalten.

2.Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

3.Cabo Verde und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens werden dann automatisch über einen alternativen Kommunikationsweg übermittelt.

Artikel 12

Vertraulichkeit der Daten

1.Cabo Verde und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Unionsschiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

2.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten in den kapverdischen Gewässern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

3.Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 13

Anwendbares nationales Recht

1.Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den kapverdischen Gewässern gilt kapverdisches Recht, insbesondere die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplans für die Fischereiressourcen Kap Verdes, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

2.Die kapverdischen Behörden setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Artikel 14

Kündigung

1.Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.

2.Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union                Für die Republik Cabo Verde



ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE VON CABO VERDE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf eine zuständige Behörde der Union oder Cabo Verdes:

für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Cabo Verde;

für Cabo Verde: das Fischereiministerium.

2.Fischereizone

Die Koordinaten der kapverdischen AWZ sind in Anlage 1 angegeben. Die Unionsschiffe dürfen ihre Fangtätigkeiten jenseits der in der Anlage 2 für jede Kategorie festgelegten Linien ausüben; in den von diesen Grenzen aus küstenwärts gelegenen Gewässern haben die kapverdischen Fischer die ausschließlichen Fischereirechte.

Cabo Verde teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanglizenz die Abgrenzungen der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete mit. Die Union wird ebenfalls unterrichtet.

3.Benennung eines Agenten vor Ort

Jedes Unionsschiff, das Anlandungen oder Umladungen in einem kapverdischen Hafen plant, kann durch einen Agenten mit Wohnsitz in Cabo Verde vertreten sein.

4.Bankkonto

Cabo Verde teilt der Union vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das/die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Unionsschiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

Abschnitt 1: Anzuwendende Verfahren

1.Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe

Die in Artikel 6 des Abkommens genannten Fanggenehmigungen werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten in das Register der Fischereifahrzeuge der Union eingetragen ist. Der Reeder, der Kapitän und das Schiff müssen allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fangtätigkeiten in Cabo Verde entstanden sind, nachgekommen sein.

2.Beantragung einer Fanggenehmigung

Die Union unterbreitet Cabo Verde für jedes Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 3. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.

Die Zielarten sind in dem Antrag auf Fanggenehmigung eindeutig anzugeben.

Für jeden Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls oder nach einer technischen Änderung des betreffenden Schiffs muss dem Antrag der Nachweis über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung und des Pauschalbetrags für Beobachter gemäß Kapitel IX beigefügt sein; zudem muss der Antrag Folgendes enthalten:

a)gegebenenfalls Name und Anschrift des Agenten vor Ort;

b)eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

c)alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Nachweis über die Zahlung der Pauschalgebühr und des Pauschalbetrags für Beobachter beigefügt werden.

3.Erteilung der Fanggenehmigung

Cabo Verde erteilt der Union innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Fanggenehmigung für Thunfisch und verwandte Arten („atum e afins“) sowie weitere im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Arten.

Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.

Die Union leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Cabo Verde dem Reeder oder dessen Agenten die Fanggenehmigung auch direkt zustellen und der Union eine Kopie zukommen lassen.

4.Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Cabo Verde für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine Liste der Schiffe, die in der kapverdischen Fischereizone fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt.

5.Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“

a)im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

b)danach jedes vollständige Kalenderjahr;

c)im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des vorliegenden Protokolls.

6.Mitführen der Fanggenehmigung an Bord

Der Union und dem Reeder bzw. seinem Agent vor Ort wird umgehend eine Kopie der Fanggenehmigung in elektronischer Form übermittelt. Diese an Bord mitgeführte Kopie ist während eines Zeitraums von höchstens 60 Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Original der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen.

7.Übertragung einer Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachweislicher höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union jedoch durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Schiff.

Zur Übertragung gibt der Reeder oder dessen Agent die zu ersetzende Fanggenehmigung an Cabo Verde zurück und Cabo Verde stellt schnellstmöglich die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Agenten ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag der Rückgabe der zu ersetzenden Genehmigung.

Cabo Verde aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird unverzüglich an die mit Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die Union übermittelt.

8.Hilfsschiffe

Auf Antrag der Union und nach Prüfung durch die zuständigen Behörden gestattet Cabo Verde den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die im Besitz einer Fanglizenz sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen.

Die Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Diese Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Cabo Verde erstellt eine Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der Union.

Diese Schiffe müssen eine jährliche Gebühr in Höhe von 3500 EUR zahlen.

Abschnitt 2: Gebühren und Vorauszahlungen

1.Die von den Reedern zu entrichtende Gebühr wird auf 70 EUR je gefangene Tonne festgesetzt.

2.Die Fanggenehmigungen werden erteilt, wenn folgende im Voraus zu entrichtende Pauschalgebühren an die zuständigen kapverdischen Behörden gezahlt wurden:

Für Thunfischwadenfänger 6510 EUR pro Jahr, was einer Fangmenge von 93 Tonnen pro Schiff entspricht;

für Angelfänger 1400 EUR pro Jahr, was einer Fangmenge von 20 Tonnen pro Schiff entspricht;

für Oberflächen-Langleiner 3850 EUR pro Jahr, was einer Fangmenge von 55 Tonnen pro Schiff entspricht.

3.Die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Im ersten und im letzten Jahr werden die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr und die entsprechende Fangmenge pro Schiff zeitanteilig nach der Zahl der durch die Lizenz abgedeckten Monate berechnet.

4.Die Union erstellt für jedes Schiff anhand der entsprechenden Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die das Schiff für seine Fangtätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen hat. Die Union übermittelt diese Endabrechnung vor dem 30. April des laufenden Jahres – über die Mitgliedstaaten – an Cabo Verde und den Reeder. Cabo Verde kann die Endabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten, wenn es entsprechende Belege vorlegt. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Cabo Verde innerhalb der Frist von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.

5.Fällt die Endabrechnung höher aus als die für die Ausstellung der Fanggenehmigung vorab entrichtete Pauschalgebühr, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von 45 Tagen an Cabo Verde, sofern er die Abrechnung nicht anficht. Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die vorab entrichtete Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in Anlage 2 festgelegt.

Die Schiffe müssen allen ICCAT-Empfehlungen nachkommen. Dementsprechend bemühen sich die Vertragsparteien, die Beifänge von Schildkröten, Seevögeln und anderen Nicht-Zielarten zu verringern. Die Unionsschiffe tragen dafür Sorge, diese Beifänge freizusetzen, um die Überlebenschancen dieser Arten zu optimieren.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommen fischenden Unionsschiffs muss ein Fischereilogbuch führen, das den geltenden Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT entspricht. Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch.

2.Jedes Fischereifahrzeug der Union, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist, muss mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, über das Daten über die Fangtätigkeit des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.

3.Ein Schiff, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist und nicht mit einem ERS ausgestattet ist bzw. dessen ERS nicht funktioniert, ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die kapverdische Fischereizone einzufahren.

4.Die Einzelheiten zur Übermittlung der Fangmeldung sind in Anlage 5 festgelegt.

5.Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Cabo Verde gewährleistet. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

6.Der Flaggenstaat und Cabo Verde stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind.

7.Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden.

8.Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldung kann Cabo Verde die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem kapverdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Cabo Verde eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Cabo Verde unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

9.Der Flaggenstaat und Cabo Verde benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls dient. Der Flaggenstaat und Cabo Verde übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

1.Mitteilung

Der Kapitän eines Unionsschiffs, der in der kapverdischen Fischereizone getätigte Fänge in einem kapverdischen Hafen anlanden oder umladen möchte, muss Cabo Verde mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes mitteilen:

a)Name des anlandenden oder umladenden Fischereifahrzeugs;

b)Anlande- oder Umladehafen;

c)Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d)für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)bei Umladung den Namen des Empfängerschiffs;

f)die Gesundheitsbescheinigung des Empfängerschiffs.

Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kapverdischen Hafens erfolgen. Umladungen auf See sind untersagt.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem kapverdischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

2.Anreize für die Anlandung

Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zur Entwicklung des Fischereisektors in Cabo Verde beizutragen und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen des Abkommens, insbesondere durch Steigerung der Anlandungen der Unionsflotte und der Wertschöpfung bei den Fischereierzeugnissen, zu verstärken.

Die auf Thunfisch fischenden Reeder bemühen sich, einen Teil der in den Gewässern von Cabo Verde getätigten Fänge anzulanden. Die angelandeten Fänge können an örtliche Unternehmen zu einem von den Wirtschaftsbeteiligten ausgehandelten Preis verkauft werden.

Der Gemischte Ausschuss kontrolliert – nach Konsultation der betreffenden Akteure – regelmäßig die Umsetzung der Strategie zur Steigerung der Anlandungen sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der Hafen- und Verarbeitungsanlagen.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG UND INSPEKTIONEN

1.Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone

Jede Einfahrt in die kapverdische Fischereizone und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung muss Cabo Verde drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a)Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b)für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

c)die Aufmachung der Erzeugnisse.

2.Schiffspositionsmeldungen – VMS

Jedes im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Unionsschiff muss gemäß den Spezifikationen in Anlage 4 mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgerüstet sein.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

Meldungen erfolgen vorrangig über das ERS/VMS oder im Falle einer Störung des Systems, per E-Mail, Fax oder Funk. Cabo Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Zone von Cabo Verde aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (im Folgenden „VMS“) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffs jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a)Schiffskennzeichen;

b)letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs und

e)das in Anlage 4 vorgegebene Format aufweisen.

Betreibt ein Schiff in der kapverdischen Fischereizone Fischfang, ohne seine Einfahrt in die Zone zuvor gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß.

3.Inspektionen

Bei Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung werden in der kapverdischen Fischereizone Inspektion auf See oder im Hafen von kapverdischen Schiffen und Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbeauftragte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die kapverdischen Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die kapverdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Cabo Verde kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des Unionsschiffs erleichtert den kapverdischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die kapverdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

Die kapverdischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Cabo Verde auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

KAPITEL VII

VERSTÖẞE

1.Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung

Wenn die kapverdischen Rechtsvorschriften es für den betreffenden Verstoß zulassen, kann jedes Unionsschiff, das einen Verstoß begangen hat, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen kapverdischen Hafen anzulaufen.

Cabo Verde benachrichtigt die Union innerhalb längstens eines Arbeitstags von jeder Aufbringung eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Aufbringung beizufügen.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Cabo Verde auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.Ahndung des Verstoßes – Vergleich

Die Strafe für den Verstoß wird von Cabo Verde nach geltendem kapverdischem Recht festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß – solange es sich nicht um ein strafrechtliches Verbrechen handelt – zwischen Cabo Verde und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.Gerichtsverfahren – Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffs bei einer von Cabo Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Cabo Verde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar

a)in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Cabo Verde teilt der Union das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.    Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

KAPITEL VIII

ANHEUERN VON SEELEUTEN

1.Zahl anzuheuernder Seeleute

Für die Zeit ihrer Fangeinsätze in der kapverdischen Fischereizone heuern die Schiffe der Union in folgendem Umfang kapverdische Seeleute an:

a)die Flotte der Thunfisch-Wadenfänger heuert mindestens sechs Seeleute an;

b)die Flotte der Angel-Thunfischfänger heuert mindestens zwei Seeleute an;

c)die Flotte der Oberflächen-Langleiner heuert mindestens fünf Seeleute an.

Die Reeder der Unionsschiffe bemühen sich, weitere kapverdische Seeleute anzuheuern.

2.Freie Auswahl der Seeleute

Cabo Verde unterhält eine Liste qualifizierter kapverdischer Seeleute, die auf Unionsschiffen angeheuert werden können.

Der Reeder oder dessen Agent kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Cabo Verde ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit.

3.Heuerverträge

Für die kapverdischen Seeleute wird der Heuervertrag zwischen dem Reeder oder dessen Agenten und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann. Der Vertrag erhält einen Sichtvermerk der kapverdischen Seefahrtsbehörde. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und -hafen.

Durch diesen Vertrag ist der Seemann an das in Cabo Verde auf ihn anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert.

Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für die kapverdischen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.Heuer der Seeleute

Die Heuer der kapverdischen Seeleute geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder dessen Agenten und Cabo Verde einvernehmlich festzusetzen.

Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

5.Pflichten des Seemanns

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so gilt der Vertrag dieses Seemanns als hinfällig und ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.

6.Verstoß gegen die Anheuerungspflicht

Reeder von Schiffen, die keine kapverdischen Seeleute anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der am Beginn dieses Kapitels vorgegebenen Zahl anzuheuernder Seeleute eine Pauschalsumme von 20 EUR je Aufenthaltstag ihrer Schiffe in der kapverdischen Fischereizone.

KAPITEL IX

BEOBACHTER

1.Beobachtung der Fangtätigkeiten

Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der kapverdischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von Cabo Verde nach den in diesem Kapitel festgelegten Regeln bezeichnet wurden.

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

Diese Regelung muss den relevanten Bestimmungen in den Empfehlungen entsprechen, die von der ICCAT angenommen wurden.

2.Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Cabo Verde benennt die Unionsschiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der dem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters.

Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Cabo Verde der Union und dem Reeder oder dessen Agenten die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffs verbringen wird. Cabo Verde teilt der Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.

Cabo Verde bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Cabo Verdes einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.Pauschalbeitrag

Bei Zahlung der Gebühren überweist der Reeder für jedes Schiff einen Pauschalbetrag von 200 EUR pro Jahr an Cabo Verde.

4.Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von Cabo Verde.

5.Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Agenten und Cabo Verde einvernehmlich festgelegt.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffs, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6.Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a)trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

7.Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Cabo Verde mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Wird der Beobachter nicht in einem kapverdischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Cabo Verde auf Kosten des Reeders.

8.Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a)er beobachtet die Fangtätigkeit des Schiffs;

b)er überprüft die Position des Schiffs beim Fischfang;

c)er führt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen durch;

d)er erstellt eine Übersicht über die verwendeten Fanggeräte;

e)er überprüft die Angaben zu den in der kapverdischen Fischereizone getätigten Fängen im Logbuch;

f)er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

g)er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der kapverdischen Fischereizone im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.Beobachterbericht

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an Cabo Verde, und Cabo Verde leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiter.

ANLAGEN ZUM ANHANG

Anlage 1 – Kapverdische Fischereizone

Anlage 2 – Technische Erhaltungsmaßnahmen

Anlage 3 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 4 – Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Anlage 5 – Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangtätigkeiten (ERS)



Anlage 1

Kapverdische Fischereizone

Die kapverdische Fischereizone erstreckt sich bis zur 200 Seemeilenlinie ausgehend von folgenden Basislinien:



Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

Insel

A.

14° 48' 43,17"

24 ° 43' 48,85"

I. Brava

C-P1 a Rainha

14° 49' 59,10"

24 ° 45' 33,11"

C-P1 a Faja

14° 51' 52,19"

24 ° 45' 09,19"

D-P1 Vermelharia

16 ° 29' 10,25"

24 ° 19' 55,87"

S. Nicolau

E.

16 ° 36' 37,32"

24 ° 36' 13,93"

Ilhéu Raso

F-P1 a da Peça

16 ° 54' 25,10"

25 ° 18' 11,00"

Santo Antão

F.

16 ° 54' 40,00"

25 ° 18' 32,00"

G-P1 a Camarín

16 ° 55' 32,98"

25 ° 19' 10,76"

H-P1 a Preta

17 ° 02' 28,66"

25 ° 21' 51,67"

I-P1 A Mangrade

17 ° 03' 21,06"

25 ° 21' 54,44"

J-P1 a Portinha

17 ° 05' 33,10"

25 ° 20' 29,91"

K-P1 a do Sol

17 ° 12' 25,21"

25 ° 05' 56,15"

L-P1 a Sinagoga

17 ° 10' 41,58"

25 ° 01' 38,24"

M-Pta Espechim

16 ° 40' 51,64"

24 ° 20' 38,79"

S. Nicolau

N-Pta Norte

16 ° 51' 21,13"

22 ° 55' 40,74"

Sal

O-Pta Casaca

16 ° 50' 01,69"

22 ° 53' 50,14"

P-Ilhéu Cascalho

16 ° 11' 31,04"

22 ° 40' 52,44"

Boa Vista

Pl-Ilhéu Baluarte

16 ° 09' 05,00"

22 ° 39' 45,00"

Q-Pta Roque

16 ° 05' 09,83"

22 ° 40' 26,06"

R-Pta Flamengas

15 ° 10' 03,89"

23 ° 05' 47,90"

Maio

S.

15 ° 09' 02,21"

23 ° 06' 24,98"

Santiago

T.

14° 54' 10,78"

23 ° 29' 36,09"

U-D. Maria Pia

14° 53' 50,00"

23 ° 30' 54,50"

I. de Fogo

V-Pta Pesqueiro

14° 48' 52,32"

24 ° 22' 43,30"

I. Brava

X-Pta Nho Martinho

14° 48' 25,59

24 ° 42' 34,92"

II

>

14° 48' 43,17"

24 ° 43' 48,85"

Gemäß dem am 17. Februar 1993 zwischen der Regierung von Cabo Verde und der Republik Senegal unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zu Senegal durch folgende Koordinaten bestimmt:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

A

13 ° 39' 00"

20 ° 04' 25"

B

14° 51' 00"

20 ° 04' 25"

C

14° 55' 00"

20 ° 00' 00"

D

15 ° 10' 00"

19 ° 51' 30"

E

15 ° 25' 00"

19 ° 44' 50"

F

15 ° 40' 00"

19 ° 38' 30"

G

15 ° 55' 00"

19 ° 35' 40"

H

16 ° 04' 05"

19 ° 33' 30"

Gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Cabo Verde und der Islamischen Republik

Mauretanien wird die Seegrenze zwischen den beiden Ländern durch folgende Koordinaten bestimmt:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

H

16° 04,0'

019 ° 33,5'

I

16° 17,0'

019 ° 32,5'

J

16° 28,5'

019 ° 32,5'

K

16° 38,0'

019 ° 33,2'

L

17 ° 00,0'

019 ° 32,1'

M

17 ° 06,0'

019 ° 36,8'

N

17 ° 26,8'

019 ° 37,9'

O

17 ° 31,9'

019 ° 38,0'

P

17 ° 44,1'

019 ° 38,0'

Q

17 ° 53,3'

019 ° 38,0'

R

18 ° 02,5'

019 ° 42,1'

S

18 ° 07,8'

019 ° 44,2'

T

18 ° 13,4'

019 ° 47,0'

U

18 ° 18,8'

019 ° 49,0'

V

18 ° 24,0'

019 ° 51,5'

X

18 ° 28,8'

019 ° 53,8'

Y

18 ° 34,9'

019 ° 56,0'

Z

18 ° 44,2'

020 ° 00,0'



Anlage 2

Technische Erhaltungsmaßnahmen

1.Für alle Kategorien geltende Maßnahmen:

a)Verbotene Arten

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) verboten.

Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften von Kap Verde ist die Fischerei auf Walhai (Rhincodon typus) untersagt. Verbot des Abtrennens von Haifischflossen:

Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

b)Umladungen auf See

Umladungen auf See sind untersagt. Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kapverdischen Hafens erfolgen.

2.Spezifische Maßnahmen

DATENBLATT 1: ANGEL-THUNFISCHFÄNGER

(1)Fischereizone: Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

(2)Zugelassenes Fanggerät: Angeln

(3)Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

DATENBLATT 2: THUNFISCHWADENFÄNGER

(1)Fischereizone: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, unter Berücksichtigung des Archipelcharakters der kapverdischen Fischereizone.

(2)Zugelassenes Fanggerät: Wade

(3)Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

DATENBLATT 3: OBERFLÄCHEN-LANGLEINER

(1)Fischereizone: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

(2)Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine

(3)Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

3.Aktualisierung

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese technischen Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.



Anlage 3

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION

I.ANTRAGSTELLER

1.Name des Antragstellers:    

2.Name der Erzeugerorganisation oder des Reeders:    

3.Anschrift der Erzeugerorganisation oder des Reeders:    

4.Telefonnr.:    Fax-Nr.:    E-Mail:    

5.Name des Kapitäns:    Staatsangehörigkeit:    E-Mail:    

6.Name und Anschrift des Agenten vor Ort:    

II. ANGABEN ZUM SCHIFF

7.Schiffsname:    

8.Flaggenstaat:    Heimathafen:    

9.Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:     MMSI-Nr.:    OMI-Nr.:    

10.Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): .../.../...

Frühere Flagge (falls zutreffend):    

11.Bauort:    Datum (TT/MM/JJJJ): .../.../...

12.Funkfrequenz: KW:     UKW:    

13.Satellitentelefon-Nr.:    Internationales Rufzeichen (IRCS):    

III.TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS

14.Länge über alles (in Meter):    Breite über alles (in Meter):    

Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen):    

15.Motortyp:    Maschinenleistung (in kW):    

16.Anzahl Besatzungsmitglieder:    

17.Art der Aufbewahrung an Bord:    auf Eis □ gekühlt □ gemischt □ eingefroren □

18.Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen:    

Anzahl der Fischladeräume:    Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (in m³):    

19.VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:

Hersteller:    Modell:    Seriennummer:    

Version der Software:    Satellitenbetreiber (MCSP):    

IV.FANGTÄTIGKEIT

20.Zugelassenes Fanggerät:    □ Ringwade    □ Langleinen    □ Angeln

21.Anlandeort:    

22.Beantragter Gültigkeitszeitraum von (TT/MM/JJJJ) .../.../... bis (TT/MM/JJJJ).../.../...

Der/Die Unterzeichnende versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ausgestellt in…………………………………., am……………………

Unterschrift des Antragstellers:    

Anlage 4

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.Schiffspositionsmeldungen – VMS

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die kapverdische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der kapverdischen Fischereizone – sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Schiff nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in der kapverdischen Fischereizone tätig sein.

Schiffe, die in der kapverdischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Cabo Verde

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von Cabo Verde. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Cabo Verde tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von Cabo Verde erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ von Cabo Verde informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der kapverdischen Fischereizone gemeldet hat.

4.Störung des Kommunikationssystems

Cabo Verde stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach kapverdischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Cabo Verde das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Cabo Verde übermittelt dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union den Nachweis für seinen Verdacht. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Cabo Verde die Positionsmeldungen umgehend in den geforderten Abständen.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Cabo Verde das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen.

6.Übertragung der VMS-Meldungen an Cabo Verde

Datenfeld

Feld-code

Obliga-torisch/ fakul-tativ

Inhalt

Aufzeichnungs-beginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)

Internationales Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das kapverdische FÜZ das sendende FÜZ identifizieren kann:

IP-Adresse des Servers des FÜZ und/oder DNS-Angaben

SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen)

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Anlage 5

Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten (ERS)

Aufzeichnung der Fangdaten und Übermittlung der Meldungen über das ERS

1.Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist, muss im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Fischereizone

a)bei jeder Einfahrt in die Fischereizone und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone eine spezifische Meldung abgeben, in der die zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Fischereizone bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone an Bord befindlichen Mengen jeder Art sowie Datum, Uhrzeit und Position dieser Ein- oder Ausfahrt angegeben sind. Diese Meldung muss dem FÜZ von Cabo Verde spätestens zwei Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt mittels ERS oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden;

b)jeden Tag die Position des Schiffs um 12 Uhr mittags aufzeichnen, wenn keine Fischerei stattgefunden hat;

c)für jede Fangtätigkeit die Position, die Art des Fanggeräts und die Mengen jeder gefangenen Art, aufgeschlüsselt nach an Bord behaltenen Fängen und zurückgeworfenen Fängen, aufzeichnen. Jede Art ist durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig anzugeben; die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angegeben;

d)die im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichneten Daten täglich spätestens um 24:00:00 Uhr an seinen Flaggenstaat übermitteln. Diese Übermittlung ist für jeden Tag des Aufenthalts in der Fischereizone vorzunehmen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Zudem müssen diese Daten auch vor jeder Ausfahrt aus der Fischereizone übermittelt werden.

2.Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Daten verantwortlich.

3.Der Flaggenstaat stellt dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) von Cabo Verde die ERS-Daten gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV des Anhangs dieses Protokolls zur Verfügung.

Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.

Andernfalls werden die Daten bis zum Ende des Übergangszeitraums über die Datenautobahn (Data Exchange Highway – DEH) im Format EU-ERS (v 3.1) übermittelt.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Cabo Verde weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Cabo Verde auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

4.Das FÜZ von Cabo Verde bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Cabo Verde als Antwort auf eine von Cabo Verde selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Cabo Verde behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems

5.Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Cabo Verde unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.

6.Gehen beim FÜZ von Cabo Verde die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Das FÜZ des Flaggenstaats bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Cabo Verde über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

7.Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder den/die Vertreter umgehend. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 24:00:00 Uhr.

8.Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben und muss innerhalb von 24 Stunden die Fischereizone verlassen oder einen kapverdischen Hafen anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

9.Gehen in Cabo Verde aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der europäischen Vertragspartei oder von Cabo Verde keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

10.Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Cabo Verde alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Cabo Verde zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der europäischen Vertragspartei aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind. Cabo Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Unionsschiffen kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 3 eingegeben werden.

ANHANG II

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

1. Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Cabo Verde zu verhandeln und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs – im Namen der Union Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a) Überprüfung der Fangmöglichkeiten und der dafür geltenden Bestimmungen und dementsprechend auch der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls;

b) Anpassung der Durchführungsmodalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 des Protokolls;

c) Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls.

2. In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:

a) Sie handelt entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b) sie unterstützt Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

3. Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

4. Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union gilt als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität entsprechende Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments – je nachdem, welches von beidem früher eintritt – ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

6. Sollte bei weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren gemäß den Nummern 4 und 5 erneut dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

7. Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

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