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Document 52019PC0125

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

COM/2019/125 final

Brüssel, den 7.3.2019

COM(2019) 125 final

2019/0070(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1 (im Folgenden „Unionsverfahren“) sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffen die Finanzausstattung zur Unterstützung des Katastrophenschutzes im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020). Da sich die Laufzeit des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens dem Ende nähert, müssen diese Bestimmungen geändert werden, um eine kontinuierliche Finanzierung des Unionsverfahrens zu gewährleisten.

Der Anwendungsbereich dieser Änderung beschränkt sich strikt auf die Haushaltsbestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und sollte ihn im Kern nicht ändern. Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 2 . Der in diesem Vorschlag genannte Betrag spiegelt auch die ehrgeizigen Ziele wider, die die Kommission in ihrer vorgeschlagenen Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“) 3 festgelegt hat.

Der vorliegende Vorschlag soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten und ist angesichts der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, auf eine Union mit 27 Mitgliedstaaten ausgerichtet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag werden die erforderlichen Haushaltsmittel zur Unterstützung eines gestärkten Unionsverfahrens bereitgestellt. Dieses Verfahren leistet einen Beitrag zu dem von der Kommission in ihrer Mitteilung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 festgelegten übergeordneten Ziel, ein „Europa, das schützt“, zu schaffen 4 . 

Der neue Vorschlag sieht vor, dass die Mittel für den Katastrophenschutz und andere schutzbezogene Programme in einer Rubrik zusammengefasst werden (Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“). Diese Rubrik umfasst sowohl die interne als auch die externe Dimension des Katastrophenschutzes.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt, um Synergien zu fördern und die bestehenden Beziehungen zwischen dem Unionsverfahren und anderen Politikmaßnahmen der EU zu verbessern.

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass das Unionsverfahren dazu beiträgt, die Kapazitäten der EU im Bereich des Katastrophenrisikomanagements (Prävention, Vorsorge, Bewältigung und Wiederaufbau) zu stärken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist der Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Die Kommission verfügt über eine unterstützende Zuständigkeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Die Mitgliedstaaten tragen weiterhin die Hauptverantwortung für die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Unionsverfahren wurde geschaffen, weil schwere Katastrophen die Bewältigungskapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überfordern können. Den Kern des Unionsverfahrens bildet die koordinierte und zügige gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander.

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Haushaltsbestimmungen für das Unionsverfahren an den Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 angepasst werden. In Anbetracht des technischen bzw. finanziellen Charakters dieser Änderung ergeben sich für das Subsidiaritätsprinzip keine Auswirkungen oder Änderungen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das für die Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er soll sicherstellen, dass die genannten Ziele erreicht werden können.

Die in dieser Änderung vorgeschlagenen Zahlen entsprechen den Zahlen, die im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 genannt werden. Sie stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag soll ein bestehender Beschluss geändert werden. Das am besten geeignete und einfachste Instrument hierfür ist ein Vorschlag für einen Beschluss.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Dieser Vorschlag ist technischer Natur, denn er dient der Anpassung der Haushaltsbestimmungen des Beschlusses an den am 2. Mai 2018 angenommenen Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027. Er beruht im Kern auf dem Vorschlag vom 23. November 2017 für eine Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU („rescEU-Vorschlag“). Daher wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

Die Grundsätze der besseren Rechtsetzung wurden jedoch sowohl bei dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für den gesamten mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 als auch bei dem Vorschlag für eine Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“) zugrunde gelegt.

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt (siehe oben)

Konsultation der Interessenträger

Entfällt (siehe oben)

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt (siehe oben)

Folgenabschätzung

Entfällt (siehe oben)

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt (siehe oben)

Grundrechte

Entfällt (siehe oben)

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 wurden 1 400 000 000 EUR 5 (zu jeweiligen Preisen) für die Durchführung des Unionsverfahrens in diesem Zeitraum bereitgestellt. Die vorgeschlagene Haushaltszuweisung spiegelt auch die ehrgeizigen Ziele wider, die die Kommission in ihrer vorgeschlagenen Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“) festgelegt hat. Die zusätzlichen Mittel ermöglichen die Durchführung folgender Maßnahmen:

·Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der EU, auf Katastrophen zu reagieren, indem eine spezielle Reserve von Bewältigungskapazitäten („rescEU“) geschaffen wird,

·eine höhere (oder neue) EU-Kofinanzierung für Anpassung, Reparatur, Beförderung und/oder Betrieb von Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden,

·stärkere Konzentration auf die Prävention und die Verbesserung der Kohärenz mit anderen wichtigen Politikbereichen der EU,

·Aufbau eines Wissensnetzes für den Katastrophenschutz und

·Stärkung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Nachbarschaft.

Weitere Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen und den erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen sind in dem Finanzbogen aufgeführt, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

5.    WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Maßgeblich ist Artikel 34 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union. Er sieht vor, dass Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, regelmäßig überwacht werden, um ihre Durchführung zu verfolgen. Darüber hinaus enthält er die allgemeinere Anforderung an die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die „Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und über die verbleibenden Lücken“ im Europäischen Katastrophenschutz-Pool zu berichten, wobei die Einrichtung von rescEU-Kapazitäten zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus sollte die Kommission die Anwendung des Beschlusses alle fünf Jahre in einer Mitteilung über die Wirksamkeit, Kosteneffizienz und kontinuierliche Durchführung des Beschlusses bewerten, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Diese Bewertung sollte auf den Indikatoren beruhen, die in Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehen sind.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag werden lediglich die Haushaltsbestimmungen des Beschluss 1313/2013/EU geändert.

Die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Finanzausstattung muss aktualisiert und durch die neuen Zahlen ersetzt werden, die im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vorgesehen sind. Angesichts der Tatsache, dass das Unionsverfahren/rescEU statt der derzeitigen Aufteilung auf die Rubriken 3 und 4 künftig durch eine einzige Rubrik (Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“) abgedeckt wird, sollte der Wortlaut außerdem entsprechend geändert werden.

In dem Vorschlag ist auch die Streichung von Anhang I vorgesehen, in dem derzeit die Prozentsätze festgelegt sind, die für die einzelnen Pfeiler des Unionsverfahrens (Prävention, Vorsorge und Bewältigung) aus der gesamten Finanzausstattung bereitgestellt werden sollten. Angesichts der Änderungen, die in der vorgeschlagenen Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“) enthalten sind, scheinen die in Anhang I aufgeführten Prozentsätze nicht flexibel genug zu sein, um der EU die Verwirklichung ihrer Ziele zu ermöglichen. In einer Notsituation führen die Prozentsätze in Anhang I zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand und können die Flexibilität einschränken, die zur Anpassung an den Katastrophenbedarf in einem gegebenen Jahr erforderlich ist. Das Erfordernis, in alle Phasen des Katastrophenmanagementzyklus, (Prävention, Vorsorge und Bewältigung) zu investieren, ist ohnehin in das Unionsverfahren eingebettet.

Infolge der Streichung von Anhang I sollten auch die Absätze 4, 5 und 6 aus Artikel 19 gestrichen werden, da sie sich unmittelbar auf die in Anhang I genannten Prozentsätze beziehen.

Ferner wird daher mit dem Vorschlag Artikel 30 über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse geändert. Während der Artikel im Kern unverändert bleibt, werden die Querverweise auf Artikel 19 gestrichen. Artikel 30 wurde nicht gestrichen, um die Möglichkeit der Annahme delegierter Rechtsakte gemäß der vorgeschlagenen Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“) 6 beizubehalten.

2019/0070 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 8 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat am 23. November 2017 einen Vorschlag 9 für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 10 angenommen.

(2)Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zielt darauf ab, die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung zu stärken, indem die Möglichkeiten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools verbessert werden. Dazu gehören die Bildung einer Reserve von Katastrophenschutzkapazitäten zur Verwendung bei Einsätzen der Union („rescEU“) und die Stärkung der Maßnahmen im Bereich der Prävention.

(3)Eine verstärkte Finanzierung durch die Union ist notwendig, um den Europäischen Katastrophenschutz-Pool weiter ausbauen zu können und zusätzliche Kosten zu decken, die durch Anpassungszuschüsse und den Betrieb der für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten entstehen.

(4)Für die Einrichtung, den Einsatz und den Betrieb der rescEU-Kapazitäten sind angemessene Finanzmittel erforderlich.

(5)In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU ist eine Finanzausstattung für das Unionsverfahren festgelegt, die den vorrangigen Bezugsrahmen für die Finanzierung der Programmausgaben bis zum Ende des Haushaltszeitraums 2014-2020 darstellt.

(6)Die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegte Finanzausstattung muss aktualisiert und durch die neuen Zahlen ersetzt werden, die im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 11 vorgesehen sind.

(7)Gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 werden die Finanzmittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union unter der neuen Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ eingesetzt.

(8)Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ist nicht flexibel genug, um die Union in die Lage zu versetzen, die Investitionen in die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung in geeigneter Weise anzupassen, da die Höhe der für die verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagementzyklus zuzuweisenden Investitionen im Voraus festgelegt werden muss. Dies hindert die Union daran, auf den unvorhersehbaren Charakter des Katastrophenmanagements zu reagieren.

(9)Die Finanzbestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten durch neue Bestimmungen ersetzt werden, die Bezug auf die Finanzausstattung des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) nehmen. Zur Anpassung der Finanzausstattung des Katastrophenschutzverfahrens der Union an die für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vorgeschlagenen Zahlen sollte Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(10)Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2021 bis 2027 auf 1 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.“

b)Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

2.Artikel 20a 12 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c.

(2)Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu diesem Beschluss sowie den damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnissen durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, um die konkreten Ergebnisse der im Rahmen des Unionsverfahrens ergriffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger sichtbar zu machen.

(3)Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für den Katastrophenschutz der Union und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“

3.Artikel 30 13 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

4.Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses gilt jedoch ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

Finanzbogen zu Rechtsakten

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Finanzbogen zu Rechtsakten

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Mit diesem Vorschlag werden die erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterstützung von EU-Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bereitgestellt, insbesondere durch ein gestärktes Unionsverfahren. Letzteres leistet einen Beitrag zum übergeordneten Ziel eines „Europas, das schützt“ im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat „Ein neuer, zeitgemäßer mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ 14 .

In dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen wurden die Mittel für den Katastrophenschutz in einer einzigen Rubrik zusammengefasst: Rubrik 5 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“. Der spezifische Cluster ist die „Krisenreaktion“, Titel 14, Kapitel 2. Dieser Cluster umfasst sowohl die interne als auch die externe Dimension des Katastrophenschutzes.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 15  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Mit diesem Beschluss wird die Finanzausstattung einer bestehenden Maßnahme geändert, damit diese Maßnahme im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen weitergeführt werden kann. Mit den bestehenden Rechtsvorschriften wird das übergeordnete Ziel verfolgt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung zu erleichtern, wenn es um die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen geht.

Die finanzielle Unterstützung für die Prävention und Vorsorge im Rahmen des Unionsverfahrens wird im Einklang mit einem vom Ausschuss für Katastrophenschutz angenommenen jährlichen Arbeitsprogramm ausgegeben. Dieser Ausschuss legt die Anforderungen und Kriterien für die Verwendung der Mittel fest.

Diese Initiative bezieht sich auf die Finanzausstattung des Unionsverfahrens im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027. Sie wird ab 2021 jährlich umgesetzt.

Darüber hinaus wird ein gesonderter Finanzierungsbeschluss über die Bewältigung von Katastrophen angenommen. Angesichts der Unvorhersehbarkeit von Katastrophen gibt es keinen konkreten Zeitplan für die Durchführung. Alle Aspekte des Beschlusses werden rasch und/oder im Bedarfsfall umgesetzt.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

Jüngste Notfälle und Erfahrungen haben gezeigt, dass es in ganz Europa gewisse Lücken im Katastrophenschutz gibt. Diese Lücken treten infolge des Klimawandels und der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Katastrophen immer deutlicher zutage. Dies war insbesondere während der Waldbrandsaison 2017 zu beobachten. Der Vorschlag vom 23. November 2017 für eine Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU („rescEU-Vorschlag“) 16 wurde daher für notwendig erachtet, um das Unionsverfahren zu stärken.

Die vorgeschlagene Mittelausstattung entspricht den ehrgeizigen Zielen des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Katastrophenschutzverfahrens der Union. Die zusätzlichen Mittel ermöglichen die Durchführung folgender Maßnahmen:

·Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union, auf Katastrophen zu reagieren, indem eine spezielle Reserve von Bewältigungskapazitäten („rescEU“) geschaffen wird,

·eine höhere (oder neue) EU-Kofinanzierung für Anpassung, Reparatur, Beförderung und/oder Betrieb von Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden,

·stärkere Konzentration auf die Prävention und die Verbesserung der Kohärenz mit anderen wichtigen Politikbereichen der EU,

·Aufbau eines Wissensnetzes für den Katastrophenschutz und

·Stärkung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Nachbarschaft.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post)

Die in diesem Vorschlag vorgesehene Finanzierung sollte zu Folgendem führen:

1.    zur Verringerung der Diskrepanz zwischen den Bedürfnissen der von einer Katastrophe betroffenen Bevölkerungsgruppen und der verfügbaren Hilfe dank der (wahrscheinlichen) Einbeziehung zusätzlicher Kapazitäten in den Europäischen Katastrophenschutz-Pool und dank einer Reserve von Kapazitäten auf EU-Ebene;

2.    zu Größenvorteilen, die sich daraus ergeben, dass eine „Mindestreserve“ an Kapazitäten auf EU-Ebene bereitgehalten wird, statt in allen Mitgliedstaaten in sehr hohe Vorsorgeniveaus zu investieren;

3.    zu größerer Kohärenz und stärkere Verbindungen zwischen den verschiedenen Politikbereichen unter optimaler Nutzung der bestehenden EU-Instrumente;

4.    zur Steigerung der Effizienz, insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der Unterstützung durch das Unionsverfahren bei Katastrophen, auch dank der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das Unionsverfahren hat bisher bei jedem der drei Pfeiler (Prävention/Vorsorge/Bewältigung) ermutigende Ergebnisse in Bezug auf die Leistung gezeigt. Es wird von den Teilnehmerstaaten und den wichtigsten Interessenträgern insgesamt positiv bewertet. Dies war die Gesamtschlussfolgerung aus der Zwischenbewertung des Unionsverfahrens (2014-2016), die von einem externen Berater durchgeführt und im August 2017 veröffentlicht wurde.

Eine weitere Lehre aus der Zwischenbewertung sowie aus dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs 17 war die Notwendigkeit‚ den Ergebniskontrollrahmen des Unionsverfahrens zu verbessern. Dazu gehört eine bessere Messbarkeit in Form möglicher quantitativer Indikatoren und Ausgangsszenarien, damit ein stärkerer Schwerpunkt auf die langfristigen Auswirkungen gelegt werden kann. Die Kommission hat messbare Output-Indikatoren für alle Maßnahmen eingeführt. Dies ist der erste Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Sicherstellung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Verfahrens durch einen stärker ergebnisorientierten Ansatz.

Eine weitere Quelle, auf die die Kommission ihren Vorschlag zur Verbesserung der derzeitigen Funktionsweise des Unionsverfahrens gestützt hat, ist der Überblick über die Risiken in der EU 18 . Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Risikobewertungen wurden verwendet, um diesen Überblick auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu erstellen.

Die Kommission baut auch auf den Erfahrungen auf, die sie in folgenden Bereichen gesammelt hat:

·in Notsituationen, die seit der Einführung des Unionsverfahrens im Jahr 2001 mit dessen Hilfe bewältigt werden,

·bei den Projekten, die im Rahmen der seit 2013 eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich Vorsorge und Prävention finanziert wurden, und

·bei dem Pilotprojekt, das im Rahmen der 2008 eingeleiteten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung finanziert wurde,

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Kohärenz mit folgenden Rechtsakten:

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe,

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs,

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität,

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union,

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“),

Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union,

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2027

X    Finanzielle Auswirkungen: von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2020 bis 2032 für Mittel für Zahlungen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 19  

X  Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Monitoring und Berichterstattung 

Für Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses erhalten, ist ein regelmäßiges Monitoring vorgesehen.

Die Kommission ist gemäß Artikel 34 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verpflichtet, das Unionsverfahren zu bewerten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die finanzielle Unterstützung für die Prävention und Vorsorge im Rahmen des Unionsverfahrens wird im Einklang mit einem vom Ausschuss für Katastrophenschutz angenommenen jährlichen Arbeitsprogramm gewährt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Arbeitsprogramms. Darüber hinaus wird ein gesonderter Finanzierungsbeschluss über die Bewältigung von Katastrophen angenommen.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Umsetzung des Unionsverfahrens in der Vergangenheit plant die Kommission keine wesentlichen Änderungen an den derzeit geltenden Managementmaßnahmen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das bestehende interne Kontrollsystem der Europäischen Kommission wird angewandt, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften verwendet werden.

Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

1. Das interne Kontrollteam in der federführenden Dienststelle (Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe – GD ECHO) konzentriert sich auf die Einhaltung der im Katastrophenschutzbereich geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften. Der von der Kommission eingeführte Rahmen für die interne Kontrolle kommt zur Anwendung.

2. Die regelmäßige Prüfung der im Rahmen der Haushaltsmittel für den Katastrophenschutz vergebenen Finanzhilfen und Aufträgen durch externe Prüfer ist vollständig in den jährlichen Prüfungsplan der GD ECHO integriert.

3. Bewertung der Gesamttätigkeiten durch externe Bewerter.

Die durchgeführten Maßnahmen können vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und vom Rechnungshof geprüft werden.

Im Bereich Überwachung und Monitoring werden die umfangreichen Erfahrungen aus dem Einsatz des Instruments für humanitäre Hilfe mit den erforderlichen Änderungen angewandt, um das Unionsverfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die geschätzten Kosten der Kontrollstrategie der GD ECHO entsprechen 1,1 % der indirekt verwalteten Mittel bzw. 0,6 % der direkt verwalteten Mittel des Haushaltsplans 2017. Dieser Indikator umfasst folgende Hauptkomponenten:

die gesamten Personalkosten der ECHO-Experten vor Ort sowie der finanziellen und operativen Einheiten, multipliziert mit dem geschätzten Anteil des Zeitaufwands (50 %), der für die Qualitätssicherung, die Kontrolle und das Monitoring der Tätigkeiten erforderlich ist;

die Gesamtressourcen, die im für externes Audit zuständigen ECHO-Referat für Rechnungsprüfungen und sonstige Überprüfungen eingesetzt werden.

Angesichts der geringen Kosten solcher Kontrollen sowie der damit verbundenen quantifizierbaren (Korrekturen und Wiedereinziehungen) und nicht quantifizierbaren (Abschreckungs- und Qualitätssicherungseffekt der Kontrollen) Nutzwirkungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Nutzwirkungen der Kontrollen deren begrenzte Kosten bei Weitem aufwiegen.

In Bezug auf die betrauten Einrichtungen, die EU-Mittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen, leistet die Kommission einen Beitrag von bis zu 7 % ihrer direkten förderfähigen Kosten, um die Überwachung und Verwaltung der EU-Mittel zu gewährleisten.

Untermauert wird dies durch die mehrjährige Restfehlerquote von 1,08 %, die die Kommission 2017 für ihren Dienst für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz gemeldet hat.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ECHO wird im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission angewandt, um sicherzustellen, dass

die internen Kontrollen der GD ECHO zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission abgestimmt sind;

das Betrugsrisikomanagement der GD ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Aufdeckung von Doppelfinanzierungen).

Bei Bedarf können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer und Bezeichnung

GM/NGM 20

von EFTA-Ländern 21

von Kandidatenländern 22

von Drittländern 23

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

5

14 02 01 - Katastrophenschutz-verfahren der Union: Prävention und Vorsorge

GM

JA

JA

JA

NEIN

5

14 02 02 - Katastrophenschutz-verfahren der Union: Bewältigung

GM

JA

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 24  

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Sicherheit und Verteidigung

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

14 02 01 - Katastrophenschutzverfahren der Union - Prävention und Vorsorge

Verpflichtungen

1

165,464

169,794

173,189

176,653

180,186

183,790

187,368

1 236,446

Zahlungen

2

50,000

92,272

138,419

164,867

169,103

172,994

176,793

271,998

1 236,446

14 02 02 - Katastrophenschutzverfahren der Union - Bewältigung

Verpflichtungen

3

22,000

22,440

22,889

23,347

23,814

24,290

24,776

163,554

Zahlungen

4

8,965

17,000

19,455

19,845

21,432

21,861

22,298

32,698

163,554

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

187,464

192,234

196,078

200,000

204,000

208,080

212,144

1 400,000

Zahlungen

=2+4

58,965

109,272

157,874

184,712

190,535

194,855

199,091

304,696

1 400,000





Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

21,448

21,665

21,882

22,099

22,099

22,099

22,099

153,391

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,098

1,107

1,115

1,124

1,124

1,124

1,124

7,817

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

22,546

22,772

22,997

23,223

23,223

23,223

23,223

161,208

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

210,010

215,006

219,075

223,223

227,223

231,303

235,367

1 561,208

Zahlungen

81,511

132,044

180,871

207,935

213,758

218,078

222,314

304,696

1 561,208

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

21,448

21,665

21,882

22,099

22,099

22,099

22,099

153,391

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,098

1,107

1,115

1,124

1,124

1,124

1,124

7,817

Zwischensumme RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

22,546

22,772

22,997

23,223

23,223

23,223

23,223

161,208

außerhalb der RUBRIK 7 25
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme

außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

22,546

22,772

22,997

23,223

23,223

23,223

23,223

161,208

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

102

103

104

105

105

105

105

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JSD  26

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

91

92

93

94

94

94

94

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  27

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

193

195

197

199

199

199

199

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Diese Tabelle enthält Richtwerte für den Gesamtpersonalbedarf im Gesamtzeitraum 2021-2027. Der Ausgangswert, auf dessen Basis das zusätzliche Personal angefordert wurde, beträgt 189 VZÄ (zum 31. Dezember 2020 im Bereich Katastrophenschutz tätiges Personal). Diese Zahl umfasst bereits die im Jahr 2017 angeforderten Mitarbeiter zur Unterstützung des Vorschlags der Kommission zur Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union („rescEU-Vorschlag“).

Für den Zeitraum 2021-2027 werden insgesamt 10 zusätzliche Mitarbeiter angefordert. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass der sich abzeichnende Kompromiss über die Überarbeitung des Katastrophenschutzverfahrens der Union zu einem System führen wird, dessen Aufbau und Verwaltung viel komplexer sind, als im Kommissionsvorschlag vom November 2017 vorgesehen, bedingt durch die größere administrative Komplexität, auf deren Einführung sich der Rat geeinigt hat, insbesondere hinsichtlich des gemeinsamen Aufbaus der von der Kommission kofinanzierten Einsatzmittel. Darüber hinaus müssen nun Elemente, die die Kommission ursprünglich in den Legislativvorschlag einbezogen hatte, im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, darunter die Kapazitäten, aus denen sich die rescEU-Reserve zusammensetzen wird (z. B. Brandbekämpfung aus der Luft, medizinische Notfallteams), und ihre Verwaltung in der Praxis (z. B. Festlegung des Entscheidungsfindungsverfahrens für ihre Nutzung).

Die Stellenprofile zur Abdeckung dieser Aufgaben werden hauptsächlich juristischer Natur sein (einschließlich Experten für Auftragswesen) oder interinstitutionellen Charakter haben. Die Beantragung von zusätzlichem Personal soll während des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gestaffelt erfolgen, damit dieser Prozess für verschiedene neue Kapazitäten wiederholt werden kann, während gleichzeitig Personal zur Verwaltung der vorhandenen Kapazitäten vorgehalten wird.

Somit wird zunächst zusätzliches Personal benötigt, um die Durchführungsrechtsakte vorzubereiten und das Legislativverfahren zur Festlegung der Art der Kapazitäten (z. B. Brandbekämpfung aus der Luft, medizinische Notfallteams, Kapazitäten zur Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken), die rescEU umfassen wird, zu begleiten und anschließend die Bedingungen für ihre Nutzung festzulegen.

Es besteht allgemeines politisches Einvernehmen darüber, dass der Schwerpunkt des ersten Durchführungsrechtsakts zur Einrichtung von rescEU-Kapazitäten auf den Kapazitäten zur Brandbekämpfung aus der Luft liegen wird. Sobald die Durchführungsrechtsakte für diese Brandbekämpfungskapazitäten vorliegen, beginnt die Phase des Aufbaus der rescEU-Brandbekämpfungskapazitäten. Wie bereits erwähnt, dürfte dies ein komplexer Prozess werden, da mehrere Mitgliedstaaten sich durch eine Vereinbarung zur gemeinsamen Auftragsvergabe am Aufbau einer Kapazitätenart beteiligen können, wohingegen der ursprüngliche Vorschlag der Kommission vorsah, die Kofinanzierung zu vereinfachen und die Kommission zu ermächtigen, eigenständig Einsatzmittel zu erwerben oder zu leasen. Die Vorbereitung und Verwaltung von Vereinbarungen zur gemeinsamen Auftragsvergabe werden zu zusätzlicher Komplexität führen, die ursprünglich nicht vorgesehen war.

Dieser Prozess (Festlegung der Kapazitäten und der Bedingungen für die Nutzung, Aufbau der Kapazitäten, Nutzung der Kapazitäten usw.) muss bei anderen Arten von Kapazitäten, wie medizinischen Notfallkapazitäten oder Kapazitäten zur Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Risiken, wiederholt werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der sich abzeichnende Kompromiss die Möglichkeit eröffnet, ein viel breiteres Spektrum an Kapazitäten in die rescEU-Reserve einzubeziehen, als die vier im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehenen Arten von Kapazitäten. Daher wird während der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens zusätzliches Personal erforderlich sein, um auf diese neuen Bedürfnisse eingehen zu können, während gleichzeitig die bereits vorhandenen rescEU-Kapazitäten weiter verwaltet werden müssen. Folglich ist Personal mit einschlägigem Fachwissen in Schlüsselbereichen des Katastrophenschutzes erforderlich, um den Aufbau anderer Arten von Kapazitäten zu unterstützen.

Externes Personal

Zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben wird auch externes Personal herangezogen.

Darüber hinaus kann externes Personal auch Fachwissen zu bestimmten technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten einbringen.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

X    sieht eine Kofinanzierung durch Dritte vor

Finanzbeiträge von Dritten 28 können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht berechnet werden, da noch keine Beträge beschlossen wurden.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 29

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

(1)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(2)    COM(2018) 321 final.
(3)    COM(2017) 772 final.
(4)    Der Titel der Mitteilung lautet „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt“.
(5)    COM(2018) 321 final, S. 29.
(6)    COM(2017) 772 final.
(7)    ABl. C ... vom ..., S. ... .
(8)    ABl. C ... vom ..., S. ... .
(9)    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union vom 23. November 2017 (COM(2017)772 final).
(10)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(11)    COM(2018) 321 final.
(12)    Zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Annahme dieses Vorschlags sollte die vorgeschlagene Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“), mit der ein neuer Artikel über die Sichtbarkeit (Artikel 20a) hinzugefügt wird, bereits in Kraft sein (voraussichtliches Inkrafttreten ist der 21. März 2019). Angesichts des Erfordernisses, die Bestimmungen über institutionelle Kommunikation in allen mit dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen zusammenhängenden Vorschlägen entsprechend den Leitlinien des Generalsekretariats (ARES (2018) 4555072) zu straffen, wird Artikel 20a geändert, um den internen Vorschriften in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
(13)    Zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Annahme dieses Vorschlags sollte die vorgeschlagene Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vom 23. November 2017 („rescEU-Vorschlag“), mit der ein neuer Artikel über die Sichtbarkeit (Artikel 20a) hinzugefügt wird, bereits in Kraft sein (voraussichtliches Inkrafttreten ist der 21. März 2019). Die in diesem Dokument vorgenommene Änderung bezieht sich dann auf Artikel 30 in der Fassung des überarbeiteten Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.
(14)    COM(2018) 98 final.
(15)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(16)    COM(2017) 772 final.
(17)    Europäischer Rechnungshof „Unionsverfahren für den Katastrophenschutz: Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen außerhalb der EU waren weitgehend wirksam“, Sonderbericht Nr. 33, 2016.
(18)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Overview of Natural and Man-made Disaster Risks the European Union may face“ vom 23.5.2017, SWD(2017) 176 final.
(19)    Die Website BudgWeb enthält Einzelheiten zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(20)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel
(21)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. EFTA-Staaten, die dem EWR angehören, können sich dem Katastrophenschutzverfahren der Union gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU als „Teilnehmerstaaten“ anschließen.
(22)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans. Diese Länder können sich dem Katastrophenschutzverfahren der Union gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU als „Teilnehmerstaaten“ anschließen.
(23)    Für die Zwecke dieser Tabelle ist die Bezugnahme auf Drittländer als „andere europäische Länder“ zu verstehen, die noch nicht Teil des Katastrophenschutzverfahrens der Union sind, sich aber künftig gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU anschließen könnten. Beiträge von anderen als den oben genannten Drittländern werden nicht erwartet.
(24)    „Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.“
(25)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(26)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(27)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(28)    Die Beiträge Dritter beziehen sich auf Beiträge der „Teilnehmerstaaten“ zum Katastrophenschutzverfahren der Union gemäß Tabelle 3.1 im Einklang mit den Erläuterungen in den Fußnoten 21, 22 und 23.
(29)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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