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Document 52019PC0108

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses 9782/17

COM/2019/108 final

Brüssel, den 8.3.2019

COM(2019) 108 final

2019/0058(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses 9782/17


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer im Zeitraum 2019-2023 im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer

Ziel des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer (Beringmeer-Übereinkommen) ist es, durch die Einrichtung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Pollackressourcen im Übereinkommensbereich zu gewährleisten. Das Übereinkommen trat am 8. Dezember 1995 in Kraft.

Die Republik Polen ist Vertragspartei des Beringmeer-Übereinkommens. Die Union selbst ist keine Vertragspartei des Übereinkommens. Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte 1 werden von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossene Fischereiabkommen von der Union verwaltet, und die Union führt die im Rahmen des Übereinkommens gefassten Beschlüsse durch.

Mit dem Beschluss 7277/16 des Rates vom 11. April 2016 wurde Polen ermächtigt, im Interesse der Union über eine Änderung des Beringmeer-Übereinkommens zu verhandeln, damit die Union Vertragspartei werden kann. Dieses Mandat wird derzeit umgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass Polen seine Mitgliedschaft widerrufen wird, sobald die Union als vollwertige Vertragspartei angenommen ist.

2.2.Jahreskonferenz der Vertragsparteien

Die Jahreskonferenz der Vertragsparteien ist das gemäß dem Beringmeer-Übereinkommen eingesetzte Gremium, das für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Pollackressourcen im Übereinkommensbereich zuständig ist. Sie erlässt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten.

Als Mitglied der Jahreskonferenz der Vertragsparteien nimmt Polen an den Sitzungen teil und besitzt Stimmrecht. Da die Union keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, vertritt Polen sie auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien. Die Jahreskonferenz der Vertragsparteien fasst ihre Beschlüsse in der Regel einvernehmlich.

2.3.Beschlüsse der Jahreskonferenz der Vertragsparteien

Die Jahreskonferenz der Vertragsparteien ist befugt, Maßnahmen für die Fischereien in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.

Die von den Vertragsparteien vereinbarten Maßnahmen treten unmittelbar nach der Notifizierung der Vertragsparteien in Kraft.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union auf den Jahrestagungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu vertretende Standpunkt wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahrestagung durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.

Für die Jahreskonferenz der Vertragsparteien wird dieser Ansatz durch den Beschluss 9782/17 des Rates vom 30. Mai 2017 umgesetzt, in dem der Standpunkt der Union im Beringmeer-Übereinkommen für den Zeitraum 2017-2021 dargelegt wird. Der Beschluss enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien, berücksichtigt jedoch so weit wie möglich auch die Besonderheiten des Beringmeer-Übereinkommens. Außerdem wird das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union Jahr nach Jahr beschrieben, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben.

Der Beschluss 9782/17 sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen die Standpunkte der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei sie ist, dargelegt werden, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Um die Kohärenz des Standpunkts der Union in allen RFO zu fördern und den Zeitplan für die Überprüfungsverfahren abzustimmen, ist es daher angebracht, die Überprüfung des Standpunkts der Union in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien für den Zeitraum 20192023 vorzuschlagen und den Beschluss 9782/17 zu ersetzen.

Der Beschluss 9782/17 übernimmt die Grundsätze und Leitlinien der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP 3 festgelegten Ziele. Außerdem wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon angepasst.

Bei dieser Überarbeitung wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Fischerei der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 4 ‚ der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 5 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 6 Rechnung getragen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

„Rechtswirksame Akte“ umfassen Akte, die aufgrund der Regeln des Völkerrechts, die für das betreffende Gremium maßgeblich sind, Rechtswirkung entfalten, und Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen.“ 7

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Jahreskonferenz der Vertragsparteien ist ein im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens eingerichtetes Gremium.

Die Akte, die die Jahreskonferenz der Vertragsparteien annehmen soll, stellen Akte mit Rechtswirkung dar. Die vorgesehenen Akte müssen im Einklang mit dem Beringmeer-Übereinkommen völkerrechtlich bindend sein und sind geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, unter anderem der

·Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 8 ;

·Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 9 und der

·Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 10 .

Der institutionelle Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Beschlüsse weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bildet die Rechtsgrundlage mit den bei diesem Standpunkt zu berücksichtigenden Grundsätzen.

Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss. Der Beschluss soll den Beschluss 9782/17 ersetzen.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0058 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses 9782/17

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Republik Polen ist eine Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer (Beringmeer-Übereinkommen). Die Union selbst ist keine Vertragspartei des Übereinkommens. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte 11 werden die von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Union verwaltet, und die Union sollte im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens getroffene Beschlüsse durchführen.

(2)Mit dem Beschluss 7277/16 des Rates vom 11. April 2016 wurde die Republik Polen ermächtigt, im Interesse der Union über eine Änderung des Beringmeer-Übereinkommens zu verhandeln, damit die Union Vertragspartei des Übereinkommens werden kann. Dieses Mandat wird derzeit umgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass Polen seine Mitgliedschaft widerrufen wird, sobald die Union als vollwertige Vertragspartei des Beringmeer-Übereinkommens angenommen ist.

(3)Die Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens (die Jahrestagung der Vertragsparteien) ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Pollackressourcen im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens zuständig. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(4)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

(5)Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 13 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 14 ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(6)In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 15 wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.

(7)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die auf der jährlichen Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 16 , der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 17 und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 , maßgeblich beeinflussen können.

(8)Der Beschluss 9782/17 des Rates 19 sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei die Union ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Zur Förderung einer größeren Kohärenz zwischen dem Standpunkt der Union in allen RFO und zur Straffung des Überarbeitungsprozesses ist es daher angebracht, die Überarbeitung des Beschlusses 9782/17 des Rates vorzuschlagen und ihn durch einen neuen Beschluss für den Zeitraum 2019-2023 zu ersetzen.

(9)Da die Fischbestände im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I enthaltene Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Der Beschluss 9782/17 vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben.

Artikel 5

1.    Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

2.    Im Fall des Beitritts der Union zum Beringmeer-Übereinkommen wird dieser Beschluss an die Kommission gerichtet, die die Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens vertritt.

3.    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.
(4)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(5)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(6)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(7)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(8)    ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(9)    ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(10)    ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
(11)    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(12)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(13)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(14)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(15)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(16)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(17)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(19)    Beschluss des Rates vom 30. Mai 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertretenden Standpunkts und zur Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 10. Juli 2012 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertretenden Standpunkts.
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Brüssel, den 8.3.2019

COM(2019) 108 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses 9782/17


ANHANG I

Der im Namen der Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens zu vertretende Standpunkt

1.GRUNDSÄTZE

Im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens wird die Europäische Union

a) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b) dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien mit den Zielen des Beringmeer-Übereinkommens in Einklang stehen;

c) dafür Sorge tragen, dass die in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind;

d) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in demselben Gebiet vereinbar sind;

e) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g) in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 verfahren;

h) darauf abzielen, im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätze und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i) der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 2 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 3 entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der Jahreskonferenz der Vertragsparteien und ggf. zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern;

j) die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate fördern;

k)Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern.

2.ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die Jahreskonferenz der Vertragsparteien bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a) Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich der zulässigen Entnahmehöhe (AHL) und individueller nationaler Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für in den Regelungsbereich der Jahreskonferenz der Vertragsparteien fallende biologische Meeresschätze, einschließlich einer Änderung des Anhangs des Beringmeer-Übereinkommens, die die Bestände unter allen Umständen schrittweise auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen würde. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

b) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen;

c) Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der Maßnahmen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien zu gewährleisten;

d) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

e)Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

f) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

g) ggf. Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

h)gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

i) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien.

ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen

der Jahreskonferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(1)    7087/12REV 1 ADD 1 COR 1.
(2)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(3)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
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