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Document 52019DC0094

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse gemäß der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

COM/2019/94 final

Brüssel, den 22.2.2019

COM(2019) 94 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse gemäß der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen


1.EINLEITUNG

In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen 1 (im Folgenden „Verordnung über europäische politische Parteien“) sind das Statut und die Finanzierung politischer Parteien und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene geregelt. Durch diese Verordnung können europäische politische Parteien und Stiftungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, durch Eintragung auf europäischer Ebene europäischen Rechtsstatus erlangen und damit Zugang zu Finanzhilfen der EU erhalten. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass ihr Programm und ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Werten stehen, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Zum Zweck der Eintragung, Überwachung und gegebenenfalls Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen wurde eine unabhängige Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) eingerichtet, die auch Fällen nachgeht, in denen solchen Einrichtungen eine Missachtung dieser europäischen Grundwerte vorgeworfen wird.

Die Verordnung über europäische politische Parteien wurde am 22. Oktober 2014 erlassen und trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 24. November 2014, in Kraft. Die meisten Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit dem 1. Januar 2017. Die Kommission wurde jedoch aufgefordert, spätestens am 1. Juli 2015 die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte anzunehmen.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung über europäische politische Parteien vorzulegen. Gemäß dieser Bestimmung werden der Kommission die Befugnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen und spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, d. h. bis zum 24. Februar 2019, muss sie einen Bericht über die Befugnisübertragung vorlegen. Laut demselben Artikel verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Gemäß der Verordnung über europäische politische Parteien ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a.ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Registers europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zu gewährleisten, und zwar in Bezug auf Folgendes (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über europäische politische Parteien):

I.die von der Behörde verwahrten Informationen und Belege, für die das Register der vorgesehene Aufbewahrungsort ist, darunter die Satzung, weitere Unterlagen, die als Teil des Antrags vorgelegt wurden, von den Sitzmitgliedstaaten erhaltene Unterlagen sowie Informationen über die Identität der Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind);

II.Material, für welches das Register dafür zuständig ist, die von der Behörde festgestellte Rechtmäßigkeit zu bescheinigen.

b.zusätzliche Informationen oder Belege zu bestimmen, die erforderlich sind, damit die Behörde ihre Aufgaben in Bezug auf das Funktionieren des Registers europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in vollem Maße erfüllen kann (vgl. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über europäische politische Parteien);

c.die Standarderklärung im Anhang der Verordnung über europäische politische Parteien zu ergänzen, was die Angaben anbelangt, die vom Antragsteller zu machen sind, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ausreichende Informationen in Bezug auf den Unterzeichner, sein Mandat und die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, welche er vertreten darf, vorliegen (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über europäische politische Parteien).

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage der Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a erlassen, und zwar die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen. 2

Die Ausübung dieser Befugnisübertragung war von wesentlicher Bedeutung, um festzulegen, welche Angaben, ergänzenden Informationen und Belege im Register aufzubewahren sind.

3.1.DELEGIERTER RECHTSAKT ZUR ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG ÜBER EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über europäische politische Parteien richtet die Behörde ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (im Folgenden „das Register“) ein und verwaltet dieses. Dieses Register dient als ein Aufbewahrungsort von Daten, Angaben und Dokumenten, die im Rahmen von Anträgen auf Eintragung als eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung eingereicht wurden, sowie für alle nachfolgend von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im Einklang mit der Verordnung über europäische politische Parteien vorgelegten Daten, Angaben und Dokumente.

Die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 wurde auf der Grundlage der Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über europäische politische Parteien erlassen. Darin werden die Dokumente festgelegt, die von den europäischen politischen Parteien und den europäischen politischen Stiftungen vorzulegen sind, um in das Register aufgenommen zu werden, darunter die Satzungen, die Standarderklärung im Anhang der Verordnung über europäische politische Parteien, eine detaillierte Beschreibung der Finanz-, Führungs- und Verwaltungsstruktur und Erklärungen der Mitgliedstaaten, in denen bescheinigt wird, dass der Antragsteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen erfüllt (falls erforderlich). In der Delegierten Verordnung sind auch die Informationen aufgeführt, die im Register stets auf dem aktuellen Stand zu halten sind, wie unter anderem die Art des Rechtsträgers, die Eintragungsnummer, die vollständige Bezeichnung, das Akronym und das Logo, die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, die Anschrift des Sitzes, das Datum der Eintragung und sonstige Angaben.

Die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 wurde am 2. Oktober 2015 angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung über europäische politische Parteien Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. Die beiden Organe haben auch keine Verlängerung der Frist von zwei Monaten um weitere zwei Monate gemäß derselben Bestimmung beantragt.

Nach Ablauf der Zweimonatsfrist wurde die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 3 und trat am 8. Januar 2016 in Kraft.

Die Kommission hat noch keine delegierten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über europäische politische Parteien erlassen, um die Standarderklärung im Anhang zu ändern, da diese nach wie vor gilt und mehr Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung über europäische politische Parteien erforderlich ist, um die Notwendigkeit ihrer Änderung zu beurteilen.

4.SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat die ihr nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über europäische politische Parteien übertragenen Befugnisse ausgeübt. In Bezug auf die Frage, welche Informationen und Belege im Register europäischer politischer Parteien und Stiftungen zu verwahren sind, hält die Kommission eine Verlängerung der Befugnisübertragung für notwendig, um in der Zukunft gegebenenfalls Anpassungen vornehmen oder den Inhalt näher bestimmen zu können.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die ihr nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über europäische politische Parteien übertragenen Befugnisse für die Änderung der Standarderklärung im Anhang erforderlich sind. Es ist mehr Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung über europäische politische Parteien erforderlich, um die Notwendigkeit solcher Regelungen zu beurteilen.

Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung über europäische politische Parteien und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)      ABl. L 317 vom 4. November 2014, S. 1.
(2)      ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S. 50.
(3)      Die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 wurde am 19. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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