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Document 52019PC0064

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

COM/2019/64 final

Brüssel, den 30.1.2019

COM(2019) 64 final

2019/0031(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit das Vereinigte Königreich seine Austrittsabsicht mitgeteilt hat, hat die Europäische Union stets erklärt, dass die Union und das Vereinigte Königreich ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen sollten, die in dem gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union entstanden sind. Dieses Prinzip wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. April 2017 aufgegriffen und schlug sich in der Einleitung des Entwurfs des Austrittsabkommens nieder, auf den sich die 27 Mitgliedstaaten und die Regierung des Vereinigten Königreichs am 14. November 2018 geeinigt haben. Sollte bis zum Austrittsdatum kein Austrittsabkommen zustande kommen, bleibt dieses Leitprinzip davon unberührt.

 

In ihrer Mitteilung „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ vom 13. November 2018 1 legte die Kommission die Notfallmaßnahmen dar, die sie zu ergreifen gedenkt, wenn am Austrittsdatum kein Austrittsabkommen in Kraft tritt. Die Kommission hat in dieser Mitteilung die Maßnahmen aufgeführt, die sie für notwendig erachtet, und darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen erforderlich sein könnten. In der Mitteilung werden auch die sechs allgemeinen Grundsätze dargelegt, die für Notfallmaßnahmen auf allen Ebenen gelten sollten. Dazu gehören die Grundsätze, dass die Maßnahmen nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für einen Übergangszeitraum nachbilden sollten, dass sie vorübergehender Natur sein und nicht über das Ende des Jahres 2019 hinaus gelten sollten und dass es sich um einseitige Maßnahmen der Europäischen Union zur Wahrung ihrer Interessen handeln muss, die daher von der Union grundsätzlich jederzeit aufgehoben werden können.

In einem Szenario ohne Vereinbarung („no deal“) gäbe es so lange keine vereinbarten rechtlichen Regelungen für die haushaltstechnischen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, bis eine Vereinbarung erzielt wird. Ein solcher rechtsfreier Raum würde für die Ausführung des Unionshaushalts, alle Begünstigten im Vereinigten Königreich und in einigen Fällen auch für Begünstigte in anderen Mitgliedstaaten erhebliche Unsicherheiten und Schwierigkeiten schaffen. Im Einklang mit dem Gesamtansatz der Kommission handelt es sich beim vorliegenden Vorschlag um eine Notfallmaßnahme, die diese Situation beheben soll.

Nach dem Austritt wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein; die Verträge und das Sekundärrecht werden auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Stellen werden nicht mehr als Empfänger für Mittel im Rahmen der Unionsprogramme infrage kommen, es sei denn in die Rechtsakte der EU-Ausgabenprogramme werden entsprechende Bestimmungen über die Teilnahme von Drittländern aufgenommen.

Zweck dieses Vorschlags ist es, für die Begünstigten unnötige Beeinträchtigungen der EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum Zeitpunkt des Austritts zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, was auch die Erzielung einer Finanzregelung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich vereinfachen dürfte.

Der vorgeschlagene Notfallrahmen sieht die Möglichkeit vor, dass das Vereinigte Königreich und Stellen im Vereinigten Königreich im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen, die vor dem Austrittsdatum eingegangen wurden, auch nach diesem Datum für einen begrenzen Zeitraum (bis zum 31. Dezember 2019) weiterhin als förderfähig gelten und somit für eine Unionsfinanzierung infrage kommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Vereinigte Königreich entsprechend den in diesem Vorschlag festgelegten Bedingungen weiterhin zum Haushalt für das Jahr 2019 beiträgt und sich schriftlich dazu verpflichtet. Zudem sollte sich das Vereinigte Königreich schriftlich dazu verpflichten, die Kontrollen und Prüfungen, die den gesamten Durchführungszeitraum der Programme oder Maßnahmen abdecken, zu akzeptieren. Unter diesen Bedingungen sind die finanziellen Interessen der Union geschützt.

Das Vereinigte Königreich und Stellen im Vereinigten Königreich sowie Stellen in anderen Mitgliedstaaten, deren Förderfähigkeit durch den Austritt des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt wird, würden unter den Bedingungen dieses Vorschlags weiter von Unionsfinanzierungen profitieren. Dadurch würden die durch den Austritt verursachten Beeinträchtigungen bestehender Vereinbarungen und Beschlüsse gelindert. Auf diese Weise könnte der Haushalt in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Austrittsdatum mit dem Vereinigten Königreich oder Stellen im Vereinigten Königreich unterzeichnet oder angenommen wurden, ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Da das Vereinigte Königreich zum gesamten Haushalt für das Jahr 2019 beitragen würde – und im Einklang mit dem Ziel, den während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union beschlossenen Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vollständig auszuführen –, wären das Vereinigte Königreich und Stellen im Vereinigten Königreich 2019 förderfähig im Sinne der Bedingungen, die in Aufforderungen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen eine eventuelle Finanzierung aus dem Unionshaushalt nach sich ziehenden Verfahren festgelegt sind. Dies würde nicht gelten, wenn Sicherheitseinschränkungen bestehen oder die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds an den Maßnahmen beteiligt sind.

Der vorgeschlagene Notfallrahmen würde auch die Finanzierung von Maßnahmen ermöglichen, bei denen die Begünstigten Mitgliedstaaten oder Stellen in Mitgliedstaaten sind und die Förderfähigkeit von dem Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat abhängt, sofern diese spezifischen Maßnahmen im Rahmen von rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden.

Diese Regelungen zur Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von Stellen im Vereinigten Königreich würde erst gelten, nachdem die in diesem Vorschlag dargelegten Bedingungen, einschließlich der ersten Zahlung des Vereinigten Königreichs an den EU-Haushalt für die Zeit nach seinem Austritt, erfüllt wurden. Die Anwendung des Notfallrahmens für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von Stellen im Vereinigten Königreich würde enden, wenn das Vereinigte Königreich die Zahlungen einstellt oder bei der Durchführung der Kontrollen und Prüfungen erhebliche Mängel festgestellt werden.

Dieser Vorschlag berührt nicht die Verhandlungen zur Vereinbarung einer Finanzregelung mit dem Vereinigten Königreich, die sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen abdeckt. Wird 2019 keine Vereinbarung erzielt, entspricht die Situation bei den gegenseitigen Verpflichtungen, die die Union und das Vereinigte Königreich eingegangen sind, Anfang 2020 der Situation zum Austrittsdatum. In jedem Fall müssten die Union und das Vereinigte Königreich ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen, die in dem gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union entstanden sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf den Unionshaushalt und die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union zu minimieren.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht vollauf im Einklang mit dem Mandat des Rates für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über seinen Austritt aus der Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 352 AEUV und Artikel 203 des Euratom-Vertrags ist die Union befugt, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn ein Tätigwerden der Union im Rahmen der Politikbereiche erforderlich erscheint, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind. Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Übergangsmaßnahme in Folge des Austritts eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierung und Durchführung von Maßnahmen des Unionshaushalts in einer Situation, in der mit diesem Staat keine Vereinbarung geschlossen wurde. Eine solche Maßnahme ist erforderlich, damit der Unionshaushalt des laufenden Haushaltsjahres (2019) ausgeführt und Zahlungen des austretenden Mitgliedstaats vereinnahmt werden können; sie bietet ferner eine Lösung für die laufenden, aus dem Unionshaushalt finanzierten Maßnahmen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder von Begünstigten im Vereinigten Königreich sowie für neue Maßnahmen, die durch den Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Haushalt 2019 gerechtfertigt sind. Da die für die Verabschiedung solcher Übergangsmaßnahmen erforderlichen Befugnisse für die Union nicht in den Verträgen vorgesehen sind, bilden Artikel 352 AEUV und Artikel 203 des Euratom-Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Haushaltsbehörde der Union hat den Haushaltsplan 2019 der Union zur Finanzierung der Maßnahmen und Ausgabenprogramme verabschiedet, die im MFR 2014-2020 durch den Gesetzgeber der Union verabschiedet wurden. Die Ziele dieser vorgeschlagenen Maßnahme können daher nur durch eine Maßnahme auf Unionsebene erfüllt werden.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag geht nicht über das für die Erfüllung der Ziele der Maßnahme erforderliche Maß hinaus, da er darauf beschränkt ist, die Bedingungen für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von Stellen im Vereinigten Königreich festzulegen, und seine Anwendung zeitlich begrenzt ist.

Wahl des Instruments

Da ein verbindlicher Rechtsakt erforderlich ist, der direkt anzuwenden wäre, stellt ein Vorschlag für eine Verordnung die einzige geeignete Form dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Eine Konsultation der Interessenträger konnte nicht durchgeführt werden, da der Vorschlag so schnell wie möglich ausgearbeitet werden musste, um eine rechtzeitige Annahme durch den Rat zu ermöglichen, die die vorherige Zustimmung des Europäischen Parlaments noch vor der Europawahl erfordert.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Art der geplanten Maßnahme wurde im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung keine Folgenabschätzung durchgeführt. Es gibt keine grundlegend anderen politischen Optionen. Der vorgesehene Notfallrahmen würde eine reibungslose Ausführung des Haushalts 2019 und eine etwaige zukünftige Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich über die jeweiligen Verpflichtungen, die in dem gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union entstanden sind, erleichtern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In einem Szenario ohne Vereinbarung („no deal“) wären das Vereinigte Königreich und Begünstigte im Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieses Vorschlags so lange weiter förderfähig, wie das Vereinigte Königreich seine im Haushalt 2019 festgelegten Beiträge leistet. Daher gibt es keine Auswirkungen auf den Haushalt im Vergleich zum Haushalt 2019, den das Europäische Parlament im Dezember 2018 verabschiedet hat.

Die schriftliche Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen zu akzeptieren, wäre die Voraussetzung für die Anwendung des Notfallrahmens.

2019/0031 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 2 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Da kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich vorliegt und der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannte Zeitraum von zwei Jahren nicht verlängert wurde, gelten die Verträge seit dem 30. März 2019 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet. Daher muss in einem zukünftigen internationalen Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union eine Finanzregelung bezüglich der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ergeben, vereinbart werden.

2.Deshalb müssen Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einerseits und dem Vereinigten Königreich und seinen Begünstigten andererseits in Bezug auf die Finanzierung und die Ausführung des Haushaltsplan der Union (im Folgenden „Haushalt“) für das Jahr 2019 festgelegt werden.

3.In den Verträgen sind lediglich die in Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Befugnisse für die Annahme der Maßnahmen bezüglich der Ausführung und der Finanzierung des Haushalts 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehen.

4.Das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen bzw. Stellen nehmen auf der Grundlage der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union an einer Reihe von Programmen oder Maßnahmen der Union teil. Die Teilnahme erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich oder mit im Vereinigten Königreich ansässigen Personen bzw. Stellen oder von Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen, die rechtliche Verpflichtungen darstellen.

5.Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rahmen vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person bzw. Stelle handeln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zieht daher den Verlust der Förderfähigkeit solcher Empfänger von Unionsfinanzierungen im Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse nach sich. Dies trifft jedoch nicht für solche Fälle zu, in denen im Vereinigten Königreich ansässige Personen bzw. Stellen als in einem Drittstaat ansässige Person bzw. Stelle und unter den nach den jeweiligen Unionsvorschriften für diese geltenden Bedingungen an einer Maßnahme teilnehmen.

6.Es läge im Interesse sowohl der Union und ihrer Mitgliedstaaten als auch des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen, wenn der Haushalt 2019 in der für das betreffende Jahr verabschiedeten Form ausgeführt würde. Zudem wäre es vorteilhaft, wenn die vor dem Austrittsdatum unterzeichneten und angenommenen rechtlichen Verpflichtungen weiterhin ausgeführt werden könnten.

7.Daher ist es angezeigt, Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen für 2019 weiterhin hinsichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), mit ihnen unterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten erlassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Diese Voraussetzungen würden darin bestehen, dass das Vereinigte Königreich der Kommission schriftlich die Verpflichtung bestätigt, 2019 die auf der Grundlage der geschätzten Eigenmittel aus dem Vereinigten Königreich im verabschiedeten Haushalt für 2019 berechneten Beiträge zum Haushalt zu zahlen, dass das Vereinigte Königreich eine erste Ratenzahlung geleistet hat und dass das Vereinigte Königreich der Kommission schriftlich seine Verpflichtung bestätigt hat, vollständige Prüfungen und Kontrollen durch die Union im Einklang mit den geltenden Vorschriften zuzulassen. Angesichts der erforderlichen Sicherheit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen zu setzen. Die Kommission sollte einen Beschluss über die Erfüllung der Voraussetzungen erlassen.

8.Solange die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen weiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vorzusehen, dass diese im Sinne der in Aufforderungen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen aus dem Unionshaushalt führen können, festgelegten Bedingungen förderfähig sind – ausgenommen in bestimmten sicherheitsrelevanten Fällen oder wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Investitionsbank dem im Wege steht – und Unionsmittel erhalten können.

9.Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen unter der Voraussetzung bestehen bliebe, dass das Vereinigte Königreich seine Zahlungen in den Unionshaushalt 2019 fortsetzt und dass Kontrollen und Prüfungen wirksam durchgeführt werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht länger erfüllt, sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem dieser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall sollten das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen bzw. Stellen nicht länger für eine Förderung aus Unionsmitteln in Betracht kommen.

10.Zudem sollte die Aufrechterhaltung der Förderfähigkeit von Maßnahmen des Jahres 2019 vorgesehen werden, in deren Rahmen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen bzw. Stellen Unionsmittel erhalten und die mit dem Vereinigten Königreich in Zusammenhang stehen. Sollte das Vereinigte Königreich sich jedoch Kontrollen und Prüfungen verweigern, sollte dies im Sinne der wirtschaftlichen Haushaltsführung bei der Bewertung der Durchführung der betreffenden Maßnahmen berücksichtigt werden.

11.Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, da sie den Unionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen betreffen, die von der Union durchgeführt werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

12.Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug auf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen für die Monate nach August 2019 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befassten Sachverständigengruppen der Kommission. Ist dies im Falle einer Gefahr schwerwiegender Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, sollte der Delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft treten und anwendbar sein, solange vom Europäischen Parlament oder dem Rat keine Einwände erhoben werden.

13.Diese Verordnung sollte so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet. Da zum Austrittsdatum ein Unionshaushalt, zu dessen Finanzierung ein Beitrag des Vereinigten Königreichs vorgesehen ist, nur für das Jahr 2019 verabschiedet ist, sollte diese Verordnung nur in Bezug auf die Förderfähigkeit für das Jahr 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

1.In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Ausführung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden „Haushalt“) im Jahr 2019 festgelegt, die den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betreffen, sowie Regeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), die Förderfähigkeit aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union gegeben ist.

2.Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallenden Programme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ unberührt.

Artikel 2
Bedingungen für die Förderfähigkeit

1.Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen bzw. Stellen Unionsmittel im Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied in der Union ist, besteht die Förderfähigkeit dieser Empfänger im Jahr 2019 nach dem Austrittsdatum fort, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)Das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am 18. April 2019 schriftlich bestätigt, dass es 2019 im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan weiterhin den Betrag zum Haushalt beiträgt, der im Einnahmenteil des Haushaltsplans für 2019, Teil A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union, in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen und mit dem Endgültigen Erlass (EU, Euratom) 2019/… des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 5 festgelegt ist, abzüglich des Betrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum bereitgestellt worden ist.

(b)Das Vereinigte Königreich hat spätestens am 30. April 2019 auf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende erste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergebnis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittdatum und dem Ablauf des Jahres 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem Monat der ersten Zahlung (ohne jenen Monat mitzurechnen) und dem Ablauf des Jahres 2019.

(c)Das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am 18. April 2019 schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert.

(d)Die Kommission hat den in Absatz 2 genannten Beschluss darüber erlassen, dass die in den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird in gleiche Raten aufgeteilt. Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019. Die Zahlungen des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Betrags stellen sonstige Einnahmen im Unionshaushalt dar.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und Prüfungen durchzuführen.

2.Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fristen zu erlassen.

Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Artikel 3
Fortbestehen der Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen

1.Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich ansässiger Personen bzw. Stellen besteht im Jahr 2019 fort, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)Das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist, bis August 2019 die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte monatliche Rate am ersten Arbeitstag jedes Monats auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt.

(b)Das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Monats September 2019 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten monatlichen Raten auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt, es sei denn die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zahlung bis zum 31. August 2019 einen anderen Zahlungsplan.

(c)Bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden keine erheblichen Mängel festgestellt.

2.Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beschlusses endet die Geltung des Absatzes 1 dieses Artikels sowie der Artikel 2, 4 und 5.

3.Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zahlung zu erlassen.

Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Artikel 4
Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und sofern nicht ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, stehen im Jahr 2019 dem Vereinigten Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässigen Personen bzw. Stellen alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerbe oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem Haushalt der Union führen können, im gleichen Maße zur Teilnahme offen wie den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen bzw. Stellen und sie sind mit Mitteln aus dem Unionshaushalt förderfähig.

Absatz 1 gilt weder, wenn die Teilnahme aus Sicherheitsgründen den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen bzw. Stellen vorbehalten bleibt, noch für Maßnahmen, an denen die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds beteiligt sind.

Artikel 5
Weitere erforderliche Anpassungen

Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und sofern kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, gilt für die Anwendung der Vorschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, welche aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, die zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, dass das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt wird.

Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten Königreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den Vorschriften des Basisrechtsakts bei der Verwaltung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenommen sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüsse, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet wurden.

Artikel 6
Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen bzw. Stellen die Unionsmittel erhalten

1.Maßnahmen im Rahmen der direkten, der indirekten und der geteilten Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen bzw. Stellen Unionsmittel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden und für die die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union zum Austrittsdatum gegeben ist, sind im Jahr 2019 ab dem Austrittsdatum förderfähig.

Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Mindestanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschiedenen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Austrittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, sind im Jahr 2019 förderfähig, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind.

2.Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Verpflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach Absatz 1 berücksichtigt.

Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 8
Dringlichkeitsverfahren

1.Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

1.3.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.3.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zu dem genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, in Kraft getreten ist.

1.3.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Entfällt

1.3.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Entfällt

1.3.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Diese Verordnung ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Sie hat keine finanziellen Auswirkungen.

1.3.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Der Beitrag der Union zu den Programmen wird über den Gesamthaushalt der Union finanziert, sofern das Vereinigte Königreich die Ressourcen zur Verfügung stellt, die im Haushalt 2019, der im Dezember 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, vorgesehen sind.

1.4.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X keine finanziellen Auswirkungen.

1.5.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 6  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

X    durch Exekutivagenturen

X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

X Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

X öffentlich-rechtliche Körperschaften

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

X Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Entfällt

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Entfällt

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Entfällt

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Entfällt

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 7

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern 9

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

alle

alle Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens

GM/NGM

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

X    Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

EUR

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

13

2019

2020

2021

2022

2023

Folgejahre

INSGESAMT

Verfall von operativen Mitteln

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3





Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

•Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: <…….>

•Personal

•Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 10

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 11

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 12

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 13

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 14
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 15

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  16

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in EUR



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

X    auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. X    

EUR



Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Entfällt

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Die Zunahme der übrigen Einnahmen wird exakt dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die das Vereinigte Königreich für den Zeitraum nach dem Austrittsdatum gemäß dem im Dezember 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Haushalt für 2019 bereitzustellen hat.

(1)    COM(2018) 880 final.
(2)    ABl. C , , S. .
(3)    Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
(4)    Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung der Bestimmungen über die Fortsetzung der Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
(5)    ABl. ....
(6)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(7)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(8)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(10)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(11)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(12)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(13)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(14)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(15)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(16)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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