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Document 52019DC0034

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung übertragen wurde

COM/2019/34 final

Brüssel, den 1.2.2019

COM(2019) 34 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung übertragen wurde

   

1.Hintergrund

Durch Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung 1 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. In Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen. Der Zeitraum endet am 17. September 2019. Im Einklang mit Artikel 37 ist die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 der Richtlinie befugt.

Diese delegierten Rechtsakte können Folgendes betreffen:

·Artikel 8: die Festlegung harmonisierter technischer Spezifikationen und Prüfnormen

Øin Ermangelung einer entsprechenden internationalen Norm und

Øaufgrund von Mängeln oder Anomalien einer geltenden Norm

für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung in Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet ist und wenn dies zur Beseitigung einer unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt notwendig ist, wobei den etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung getragen wird;

·Artikel 11: die Festlegung der spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung, die mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können;

·Artikel 27: die Festlegung vorläufiger harmonisierter Anforderungen und Prüfnormen für spezifische Gegenstände der Schiffsausrüstung, die Gegenstand des EU-Schutzklauselverfahrens sind, wenn die Nichtkonformität der Schiffsausrüstung auf Mängel in den Prüfnormen zurückgeführt werden kann;

·Artikel 36: die Aktualisierung der in Anhang III aufgeführten Verweise auf Normen über von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllende Anforderungen, um notifizierte Stellen zu werden (derzeit EN ISO/IEC 17065:2012 und EN ISO/IEC 17025:2005).

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU muss die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnisse gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung.

Die Kommission hat die ihr durch die Richtlinie 2014/90/EU übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte während des Zeitraums einmal ausgeübt.

Der erlassene Rechtsakt ist die delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der Schiffsausrüstungsgegenstände, die elektronisch gekennzeichnet werden können.

Sie wurde gemäß Artikel 11 der Schiffsausrüstungsrichtlinie erlassen. Diese Festlegung von Schiffsausrüstung, die elektronisch gekennzeichnet werden kann, war notwendig, um es den Marktteilnehmern zu ermöglichen, freiwillig elektronische Kennzeichnungen zu verwenden sowie die Marktüberwachung zu erleichtern und der Fälschung spezifischer Schiffsausrüstungsgegenstände vorzubeugen.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte verlängert werden muss, weil die jeweiligen Bestimmungen der Richtlinie durch eine ständig geänderte Liste der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Schiffsausrüstung (Artikel 11), aktualisierte internationale Standards im Zusammenhang mit den von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllenden Anforderungen (Artikel 36) ergänzt oder geändert werden müssen, um schwerwiegende und unannehmbare Bedrohungen für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt innerhalb kurzer Zeit zu beseitigen, falls sich dies als notwendig erweist (Artikel 8 und 27).

(1)

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 168.

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