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Document 52018DC0805

Empfehlung für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn

COM/2018/805 final

Brüssel, den 21.11.2018

COM(2018) 805 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Ungarn

{SWD(2018) 504 final}


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Ungarn

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Falle Ungarns eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel fest und empfahl dem Land, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2 2018 nicht über 2,8 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entspricht.  3 Er empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(2)Am 13. Juli 2018 empfahl der Rat Ungarn, 2018 die Einhaltung der Ratsempfehlung vom 22. Juni 2018 zur Behebung der erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel zu gewährleisten. 4 2019 sollte Ungarn dieser Empfehlung zufolge sicherstellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 3,9 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,75 % des BIP entspricht.

(3)Am 18. und 19. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht.

(4)Am 15. Oktober 2018 legten die ungarischen Behörden ihren Bericht über die auf die Ratsempfehlung vom 22. Juni 2018 hin getroffenen Maßnahmen vor. 5 Angesichts der von den Behörden in ihrem Bericht gelieferten Informationen und der anhand der Herbstprognose 2018 der Kommission vorgenommenen Gesamtbewertung gelangte der Rat am 21. November 2018 zu dem Schluss, dass Ungarn auf die Ratsempfehlung vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen habe.

(5)Da wirksame Maßnahmen ausgeblieben sind und Ungarn weiterhin stark vom angemessenen Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels abweicht, sollte im Rahmen von Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine geänderte Empfehlung an Ungarn gerichtet werden.

(6)Nach der Herbstprognose 2018 der Kommission hat sich das strukturelle Defizit Ungarns 2017 um 1,7 % des BIP auf 3,4 % ausgeweitet und dürfte 2018 um weitere 0,4 % des BIP auf 3,8 % anwachsen. Damit dürfte sich das strukturelle Defizit 2018 um schätzungsweise 2,3 % des BIP vom mittelfristigen Haushaltsziel, nämlich 1,5 %, entfernt haben.

(7)Um die aufgelaufenen Abweichungen zu korrigieren und Ungarn nach den vergangenen Überschreitungen wieder auf einen angemessenen Anpassungspfad zu bringen, sollte die vom Rat am 13. Juli 2018 für 2019 empfohlene jährliche strukturelle Anpassung von 0,75 % des BIP durch zusätzliche und anhaltende Anstrengungen ergänzt werden. Angesichts der massiven Abweichung vom empfohlenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erscheinen hier weitere 0,25 % des BIP angemessen. Dies wird die Rückkehr zum Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel beschleunigen.

(8)Die erforderliche Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,0 % des BIP im Jahr 2019 entspricht einem nominalen Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von höchstens 3,3 % des BIP im Jahr 2019.

(9)Eine strukturelle Verbesserung um 1,0 % des BIP im Jahr 2019 würde angesichts der für 2019 prognostizierten Verbesserung des strukturellen Saldos Maßnahmen erfordern, die gegenüber dem aktuellen Basisszenario der Herbstprognose 2018 der Kommission für 2019 strukturell insgesamt 0,5 % des BIP ergeben.

(10)Die in dieser Empfehlung genannten Vorgaben für 2019 ersetzen die entsprechenden Vorgaben der haushaltspolitischen Empfehlungen, die in der Ratsempfehlung an Ungarn vom 13. Juli 2018 enthalten waren.

(11)Ungarn sollte dem Rat bis zum 15. April 2019 möglichst im Rahmen seines nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vorzulegenden Konvergenzprogramms über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

(12)Diese Empfehlung sollte veröffentlicht werden —

EMPFIEHLT, DASS UNGARN

(1)die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass das Nominalwachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2019 nicht über 3,3 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entspricht, und damit einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel einschlägt.

(2)unerwartete Einnahmen zum Defizitabbau nutzt; Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten und zugleich wachstumsfreundlich sein.

(3)dem Rat bis zum 15. April 2019 einen Bericht über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen vorlegt. Diese Maßnahmen sollten in dem Bericht ausführlich genug dargelegt werden und glaubwürdig sein; auch sollten die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf den Haushalt beschrieben und aktualisierte detaillierte Haushaltsprojektionen für 2019 geliefert werden.

Diese Empfehlung ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(3)    ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1.
(4)    Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2018 zum nationalen Reformprogramm Ungarns 2018 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Ungarns 2018 (ABl. C 320 vom 10.9.2018, S. 72).
(5)    https://ec.europa.eu/info/files/hungary-report-council-recommendations-under-significant-deviation-procedure_en
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