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Document 52018DC0754

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten übertragen wurde

COM/2018/754 final

Brüssel, den 20.11.2018

COM(2018) 754 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten übertragen wurde

1.Hintergrund

In der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten 1 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 13a übertragen. Mit Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 13a übertragen,

·die sich auf andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen beziehen;

·um den Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist;

·um die Bedingungen festzulegen, unter denen andere Schwellen festgelegt werden können, unterhalb derer die Parteien in den Genuss bestimmter Vereinfachungen kommen können, und

·um die den Qualitätsanforderungen genügenden Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen können, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt.

Darüber hinaus wird der Kommission mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung der aggregierten Daten der monatlichen Ergebnisse der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten übertragen, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) spätestens 40 Kalendertage nach Ablauf des Bezugsmonats übermitteln müssen. Diese delegierten Rechtsakte müssen den einschlägigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung tragen.

Nach Artikel 13a Absatz 3 der Verordnung wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juli 2014 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend jeweils um einen Zeitraum von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen.

Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Grund dafür ist, dass die Befugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a im Jahr 2014 übertragen wurden.

Seitdem war es nicht erforderlich, andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 festzulegen, den Intrastat-Erfassungsgrad gemäß Artikel 10 Absatz 3 zu verringern oder die Bedingungen für die Vereinfachungen gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 festzulegen.

Es bestand auch keine Notwendigkeit, die aggregierten Daten der von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden monatlichen Ergebnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Kommission der Ansicht, dass sie weiterhin über die ihr in Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da in der Zukunft ihre Ausübung notwendig sein könnte.

(1)

 ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

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