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Document 52018DC0704

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 6 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2018 Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verplichtungen infolge aktualisierter Vorausschätzungen der Ausgaben und einer Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel)

COM/2018/704 final

Brüssel, den 12.10.2018

COM(2018) 704 final

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 6
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2018

Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verplichtungen infolge aktualisierter Vorausschätzungen der Ausgaben und einer Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel)


Gestützt auf

den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (…) 1 , insbesondere auf Artikel 44,

den am 30. November 2017 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 2 ,

den am 30. Mai 2018 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2018 3 ,

den am 4. Juli 2018 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2018 4 ,

den am 4. Juli 2018 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2018 5 ,

den am 11. September 2018 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2018 6 ,

den am [3. Oktober 2018] erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2018 7 ,

legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat hiermit den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2018 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar ( http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm ). Eine englische Fassung dieser Änderungen ist zu Informationszwecken als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

INHALT

1.    Einführung    

2.    Kürzung der Mittel für Zahlungen und Verpflichtungen    

2.1Abkommen über nachhaltige Fischerei

2.2Dezentrale Agentur – Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

2.3Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

2.4Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

3.    Aktualisierung der Einnahmenaufteilung    

3.1Gesamtauswirkungen des EBH Nr. 6/2018 auf die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten

3.2Aktualisierung der Vorausschätzung der TEM sowie der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen

3.3VK-Korrektur 2017 und 2014

4.    Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)    

1.Einführung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6 für das Haushaltsjahr 2018 dient der Aktualisierung der Ausgaben- und der Einnahmenseite des Haushaltsplans, um wie folgt die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen:

auf der Ausgabenseite: Freigabe von Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen für Haushaltslinien unter den Rubriken 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ und 2 „Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen“;

auf der Einnahmenseite: zur Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel (d. h. Zölle und Zuckerabgaben), der Bemessungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer (MwSt) und das Bruttonationaleinkommen (BNE) und zur Veranschlagung der VK-Korrekturbeträge und ihrer Finanzierung mit der sich daraus ergebenden Änderung bei der Aufteilung der Eigenmittelbeiträge auf die einzelnen Mitgliedstaaten.

2.    Kürzung der Mittel für Zahlungen und Verpflichtungen

Die Kommission schlägt eine Kürzung der Mittel für Zahlungen für einzelne Haushaltslinien vor, um sie besser auf die jüngsten Bedarfsschätzungen abzustimmen, und geht davon aus, dass die von der Kommission in der globalen Mittelübertragung separat beantragte Neuverteilung der Mittel für Zahlungen zwischen den Haushaltslinien vom Europäischen Parlament und dem Rat akzeptiert wird (DEC 22/2018).

Die in diesem EBH beantragte Kürzung bei den Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen (48,7 Mio. EUR bzw. 44,7 Mio. EUR) betrifft nur die Rubriken 1a und 2.

Im Haushaltsplan 2018 besteht unter der Rubrik 1a weiterhin kein Spielraum, und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (GSV) wird für einen Betrag von 762,5 Mio. EUR verwendet. Infolge der in diesem EBH für diese Rubrik vorgeschlagenen Kürzung der Mittel für Verpflichtungen (siehe Abschnitt 2.2) wird der Betrag des verwendeten GSV entsprechend auf 760,6 Mio. EUR gekürzt.

2.1    Abkommen über nachhaltige Fischerei

Auf der Grundlage einer aktuellen Analyse zum Stand der Verhandlungen im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei können Mittel in Höhe von 46,6 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 43,3 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen aus der Reserve (Haushaltsartikel 40 02 41) freigegeben werden.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

40 02 41

Getrennte Mittel (Reserve für den Haushaltsposten 11 03 01 – Schaffung eines Regulierungsrahmens für Fischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern von Drittländern durchgeführt werden)

-46 565 000

-43 302 703

Gesamt    

-46 565 000

-43 302 703

2.2    Dezentrale Agentur – Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki führt zwei Arten von gebührenfinanzierten Aktivitäten durch, die im Zusammenhang mit dem Chemikalienrecht unter Rubrik 1a und der Biozid-Gesetzgebung unter Rubrik 2 stehen. Die tatsächlich erzielten Gebühreneinnahmen für diese beiden Tätigkeiten haben sich im Laufe des Jahres 2018 in entgegengesetzter Richtung entwickelt: während die Gebühreneinnahmen in Rubrik 1a aufgrund erheblicher Gebühreneingänge bis zur Registrierungsfrist von Mai 2018 über den Vorausschätzungen liegen, ist die Zahl der Anträge auf Unionszulassungen für Biozidprodukte erheblich zurückgegangen. Die sich daraus ergebenden Mindereinnahmen bei den Gebühren in Rubrik 2 werden teilweise durch Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Biozid-Bereich gedeckt. Dennoch ist eine Aufstockung des EU-Ausgleichsbetrags in der Rubrik 2 erforderlich, und zwar um einen Betrag von 1,9 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen, der durch eine entsprechende Kürzung des EU-Ausgleichsbetrags für die Agentur unter der Rubrik 1a ausgeglichen werden soll.



in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

02 03 03

Europäische Chemikalienagentur – Chemikalienrecht

-1 900 000

-1 900 000

17 04 07

Europäische Chemikalienagentur – Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung

1 900 000

1 900 000

Gesamt    

-

-

2.3    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

Aufgrund von Verzögerungen bei der Beauftragung von IT-Dienstleistern sowie der Streichung bestimmter Audits wird eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen für den Haushaltsposten 05 01 04 01 und den Haushaltsartikel 05 08 09 vorgeschlagen.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

05 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Nichtoperative technische Unterstützung

-400 000

-400 000

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Operative technische Unterstützung

-1 000 000

-1 000 000

Gesamt    

-1 400 000

-1 400 000

2.4    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Angesichts der Verschiebung geplanter Maßnahmen/Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem europäischen Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Netz „Europäische Innovationspartnerschaft“ wird eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen bei der Haushaltslinie 05 04 60 02 vorgeschlagen.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

05 04 60 02

Operative technische Unterstützung

-700 000

-

Gesamt    

-700 000

-

3.    Aktualisierung der Einnahmenaufteilung 

3.1    Gesamtauswirkungen des EBH Nr. 6/2018 auf die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten

Im Anschluss an die 172. Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (BAEM) vom 18. Mai 2018 sind zwei Anpassungen der Einnahmenseite des Haushalts erforderlich. Dabei handelt es sich erstens um eine Aktualisierung der Schätzungen der traditionellen Eigenmittel (TEM) sowie der auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt) und des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechneten Eigenmittel aufgrund jüngster Wirtschaftsprognosen, und zweitens um eine Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags. Diese beiden Anpassungen werden in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschrieben.



Die Gesamtauswirkungen der Anpassungen auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite des vorliegenden EBH werden in nachstehender Tabelle aufgezeigt. Aus der Tabelle geht zudem die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten hervor (wie im Haushaltsplan 2018 veranschlagt, im Berichtigungshaushalt (BH) Nr. 4/2018 8 aktualisiert und schließlich im vorliegenden EBH veranschlagt).

Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten (in Mio. EUR)

Haushalt 2018

BH Nr. 4/2018

EBH Nr. 6/2018

(1)

(2)

(3)

BE

6 213,5

6 201,5

5 932,0

BG

519,3

518,0

 535,3

CZ

1 787,1

1 782,3

1 941,3

DK

2 754,8

2 746,6

2 735,6

DE

29 560,3

29 468,7

29 579,3

EE

232.3

231.7

 241.5

IE

2 299,5

2 293,0

2 401,4

EL

1 743,0

1 737,9

1 701,8

ES

11 870,8

11 838,5

11 831,1

FR

21 933,3

21 869,0

22 182,5

HR

470,1

468,8

 479,9

IT

16 586,9

16 539,8

16 714,2

CY

182,2

181,7

 195,0

LV

281,8

281,1

 274,0

LT

434,1

433,0

 439,4

LU

363,0

361,9

 363,6

HU

1 199,6

1 196,3

1 223,7

MT

103,6

103,3

 110,6

NL

7 378,4

7 358,6

7 331,7

AT

3 228,2

3 218,2

3 353,1

PL

4 645,3

4 632,7

4 779,7

PT

1 824,8

1 819,6

1 865,3

RO

1 706,0

1 701,0

1 803,3

SI

443,9

442,8

 456,8

SK

813,5

811,2

 829,9

FI

2 062,3

2 056,2

2 132,1

SE

4 042,0

4 028,5

4 013,0

UK

18 152,6

18 086,7

16 916,5

EU

142 832,3

142 408,4

142 363,7


3.2    Aktualisierung der Vorausschätzung der TEM sowie der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen

Nach bewährter Praxis schlägt die Kommission vor, die Finanzierung des Haushaltsplans anhand neuerer Wirtschaftsprognosen, gemäß der Einigung mit den Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (BAEM) zu aktualisieren.

Die Aktualisierung betrifft die Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM), die in den Haushaltsplan 2018 einfließen, und die Vorausschätzung der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen für 2018. Die für den Haushaltsplan 2018 verwendeten Schätzbeträge waren auf der 169. BAEM-Sitzung am 19. Mai 2017 festgelegt worden. Die Änderung im vorliegenden EBH trägt den vereinbarten Vorausschätzungen der 172. BAEM-Sitzung vom 18. Mai 2018 Rechnung. Durch die Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen verbessert sich die Genauigkeit der Einnahmenvorausschätzungen und somit der Zahlungen an den EU-Haushalt, um die die Mitgliedstaaten im Laufe des Haushaltsjahres ersucht werden.

Gegenüber den Vorausschätzungen vom Mai 2017 wurden die Vorausschätzungen für 2018 wie folgt geändert:

Das Zollaufkommen für 2018 wird nunmehr auf insgesamt 20 164,6 Mio. EUR (netto) geschätzt (nach Abzug von 20 % Erhebungskosten); dies entspricht einem Rückgang um 11,73 % gegenüber der Vorausschätzung im Haushaltsplan 2018 (22 844,0 Mio. EUR). Die Kommission verglich die Ergebnisse der herkömmlichen BAEM-Vorausschätzungsmethodik (basierend auf der gesamtwirtschaftlichen Prognose vom Frühjahr 2018) mit den Ergebnissen der Hochrechnung auf der Grundlage der letztverfügbaren Ergebnisse für die Zolleinnahmen (Januar – April 2018). Da der Unterschied zwischen diesen beiden Methoden relativ groß war, wurde die nach der herkömmlichen BAEM-Methodik aktualisierte Vorausschätzung für die TEM vollständig an die Vorausschätzung nach der Hochrechnungsmethode angepasst. Unter Berücksichtigung der nach der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (Mai bis August 2018) eingenommenen Beträge und auf der Grundlage derselben Extrapolationsmethode hat die Kommission jedoch nun ihre Schätzung für das Netto-Zollaufkommen im Jahr 2018 weiter aktualisiert.

Prognose

Beträge in Mio. EUR

Unterschied zur vorhergehenden Prognose

Haushalt 2018

22 844,0

BAEM Mai 2018

20 501,6

-2 342,4

EBH Nr. 6/2018

20 164,6

-337,0

Mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-585/15 („Raffinerie Tirlemontoise“) wurden die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 für nichtig erklärt. In der Verordnung (EU) 2018/264 des Rates vom 19. Februar 2018 werden die überarbeiteten Produktionsabgaben und der Berechnungskoeffizient für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 festgesetzt.

Infolgedessen wird den Mitgliedstaaten ein geschätzter Betrag von 93,0 Mio. EUR (Nettobetrag) für die zu viel gezahlten Zuckerabgaben erstattet. Diese Rückerstattung wird voraussichtlich bis zum Jahresende vorgenommen. Die Kommission schlägt daher vor, die Rückerstattung unter Artikel 110 (Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren) auf der Einnahmenseite des Haushalts zu verbuchen.

Die nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage der EU für 2018 wird nun auf 6 695 538,5 Mio. EUR geschätzt. Dies entspricht einem Rückgang um -0,53 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2017 (6 731 265,9 Mio. EUR). Die begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage 9 der EU für 2018 wird auf insgesamt 6 676 686,2 Mio. EUR geschätzt. Dies entspricht einem Rückgang um -0,52 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2017 (6 711 411,1 Mio. EUR).

Die BNE-Bemessungsgrundlage der EU für 2018 wird insgesamt auf 15 871 050,2 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Anstieg um +0,78 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2017 (15 747 670,0 Mio. EUR).

Für die Umrechnung in Euro der in Landeswährung angegebenen Vorausschätzungen der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen der neun nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten wurden die Kurse vom 29. Dezember 2017 zugrunde gelegt. So entstehen keine Verzerrungen, da diese Kurse auch verwendet werden, um in Euro veranschlagte Eigenmittelzahlungen in die jeweilige Landeswährung umzurechnen, wenn die Beträge abgerufen werden (Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates).

In der nachstehenden Tabelle werden die aktualisierten Vorausschätzungen für die TEM, die nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage für das Jahr 2018 aufgezeigt:

Aktualisierte Vorausschätzungen der TEM, der MwSt-Bemessungsgrundlage und der BNE-Bemessungsgrundlage für 2018 (in Mio. EUR)

Zucker

abgaben

(80 %)

Zollabgaben

(80 %)

Nicht begrenzte MwSt-Bemessungs-grundlagen

BNE-Bemessungs-grundlagen

Begrenzte

MwSt-Bemessungs-grundlagen 10

BE

- 5,7

2 090,5

192 420,2

452 469,9

192 420,2

BG

0,0

75,2

25 520,9

52 909,9

25 520,9

CZ

0,0

260,9

83 389,2

197 318,5

83 389,2

DK

- 3,4

336,1

113 888,9

304 009,8

113 888,9

DE

- 28,4

4 036,0

1 394 449,9

3 459 748,4

1 394 449,9

EE

0,0

30,0

12 105,4

24 232,9

12 105,4

IE

- 0,7

282,7

86 665,6

255 025,2

86 665,6

EL

- 0,7

158,0

72 214,4

183 573,7

72 214,4

ES

- 2,3

1 518,6

520 432,1

1 210 798,4

520 432,1

FR

- 26,9

1 623,0

1 053 145,8

2 409 104,3

1 053 145,8

HR

0,0

41,3

30 897,0

50 176,7

25 088,4

IT

- 9,2

1 821,2

686 348,0

1 775 333,9

686 348,0

CY

0,0

21,4

13 076,7

19 832,7

9 916,4

LV

0,0

34,1

11 487,9

28 465,5

11 487,9

LT

0,0

78,8

17 514,0

42 597,6

17 514,0

LU

0,0

21,5

27 693,1

39 171,3

19 585,7

HU

0,0

145,6

53 323,9

126 897,4

53 323,9

MT

0,0

11,7

7 430,8

11 309,9

5 655,0

NL

- 6,5

2 437,3

311 915,0

764 707,6

311 915,0

AT

- 2,7

215,3

171 017,2

387 050,1

171 017,2

PL

0,0

648,8

206 768,9

485 536,5

206 768,9

PT

- 0,2

155,1

97 465,1

196 157,5

97 465,1

RO

0,0

160,2

73 124,7

196 940,5

73 124,7

SI

0,0

65,8

20 783,1

45 497,7

20 783,1

SK

0,0

91,3

30 752,0

89 215,0

30 752,0

FI

- 0,6

138,1

98 780,8

234 697,1

98 780,8

SE

- 1,4

519,3

214 417,0

497 268,8

214 417,0

UK

- 4,4

3 146,8

1 068 510,9

2 331 003,4

1 068 510,9

EU-28

- 93,0

20 164,6

6 695 538,5

15 871 050,2

6 676 686,2


3.3    VK-Korrektur 2017 und 2014

3.3.1    Einführung

Die in diesem EBH veranschlagte Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) betrifft zwei Haushaltsjahre: 2014 und 2017.

Die VK-Korrekturen für 2014 und 2017 erfolgen nach Maßgabe des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 11 und der dazugehörigen Arbeitsunterlage Berechnungsmethode 2014 12 . Diesem Beschluss zufolge wird der Netto-Betrag der unerwarteten Gewinne, die sich für das VK daraus ergeben, dass die Mitgliedstaaten ab dem Jahr 2001 einen höheren Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten einbehalten, in der Berechnung der VK-Korrektur neutralisiert. Die aufteilbaren Ausgaben werden anhand der aufteilbaren Gesamtausgaben in den Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, angepasst; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben im Agrarbereich sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Abteilung Garantie finanziert werden.

Die Beiträge Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens zur Finanzierung der VK-Korrektur werden außerdem für die Korrektur 2014 und 2017 auf ein Viertel ihres normalen Anteils gekürzt. Die Differenz wird auf die übrigen Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs – umgelegt.

Dieser EBH enthält die Berechnung und Finanzierung der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2017 sowie den endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2014.

Die Differenz zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2014 und dem zuvor veranschlagten Betrag (der zweiten Aktualisierung im BH Nr. 5/2016) wird in Kapitel 35 (Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs) dieses EBH eingesetzt.

Die erste Aktualisierung des Betrags der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für 2017 wird in Kapitel 15 (Korrektur der Haushaltsungleichgewichte) des vorliegenden EBH eingesetzt und ersetzt den zuvor veranschlagten vorläufigen Betrag.

3.3.2    Berechnung der Korrekturbeträge

Die Aktualisierungen der Korrekturbeträge für 2014 und 2017 sind in erster Linie auf die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten im Herbst 2017 übermittelten MwSt- und BNE-Bemessungsgrundlagen zurückzuführen. Darüber hinaus berücksichtigt die Aktualisierung der Korrekturbeträge für 2017 auch die aufteilbaren Ausgaben für 2017.

3.3.2.1    VK-Korrektur 2017

Die folgende Tabelle zeigt die Differenz zwischen dem in den Haushaltsplan 2018 eingestellten vorläufigen VK-Korrekturbetrag für 2017 und der in den vorliegenden EBH einzustellenden ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2017.



VK-Korrektur 2017

VK-Korrektur 2017

VORLÄUFIGER KORREKTURBETRAG

Haushalt 2018

VK-Korrektur 2017

ERSTE AKTUALISIERUNG

EBHNr. 6/2018

Differenz

(1)

(2)

(2)-(1)

(1)

Anteil des VK an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

17,1194 %

16,2266 %

-0,8928 %

(2)

Anteil des VK an den aufteilbaren Gesamtausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,4429 %

7,0114 %

-0,4315 %

(3)

= (1) - (2)

9,6765 %

9,2152 %

-0,4613 %

(4)

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

118 550 222 885

110 827 970 366

- 7 722 252 519

(5)

Erweiterungsbedingte Ausgaben
= (5a) + (5b)

25 135 292 635

20 962 713 989

- 4 172 578 647

(5a)

Heranführungsausgaben

0

0

0

(5b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Art. 4 Absatz 1 Buchstabe g

25 135 292 635

20 962 713 989

- 4 172 578 647

(6)

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

93 414 930 250

89 865 256 377

- 3 549 673 872

(7)

Ursprünglicher VK-Korrekturbetrag = (3) x (6) x 0,66

5 965 942 623

5 465 655 078

- 500 287 545

(8)

VK-Vorteil

1 019 406 910

548 929 008

- 470 477 902

(9)

Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

4 946 535 713

4 916 726 069

- 29 809 643

(10)

Unerwartete TEM-Gewinne

- 45 769 948

- 17 211 574

+ 28 558 374

(11)

Korrekturbetrag zugunsten des VK = (9) – (10)

4 992 305 660

4 933 937 643

- 58 368 017

Der Betrag der ersten Aktualisierung der VK-Korrektur 2017 ist um 58 Mio. EUR niedriger als der im Haushaltsplan 2018 veranschlagte vorläufige VK-Korrekturbetrag 2017.

3.3.2.2    VK-Korrektur 2014

Die folgende Tabelle zeigt die Differenz zwischen der in den BH Nr. 5/2016 eingestellten zweiten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags 2014 und dem in den vorliegenden EBH einzustellenden endgültigen Betrag der VK-Korrektur 2014.

VK-Korrektur 2014

VK-Korrektur 2014
ZWEITE AKTUALISIERUNG
BH Nr. 5/2016

VK-Korrektur 2014
ENDGÜLTIGER KORREKTURBETRAG
EBH Nr. 6/2018

Differenz

(1)

(2)

(2)-(1)

(1)

Anteil des VK an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

17,4319 %

17,3737 %

+ 0,0582 %

(2)

Anteil des VK an den aufteilbaren Gesamtausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,4180 %

7,4180 %

+ 0,0000 %

(3)

= (1) - (2)

10,0139 %

9,9557 %

+ 0,0582 %

(4)

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

128 669 838 650

128 669 838 650

0

(5)

Erweiterungsbedingte Ausgaben
= (5a) + (5b)

33 342 488 843

33 342 488 843

0

(5a)

Heranführungsausgaben

0

0

0

(5b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Art. 4 Absatz 1 Buchstabe g

33 342 488 843

33 342 488 843

0

(6)

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

95 327 349 807

95 327 349 807

0

(7)

Ursprünglicher VK-Korrekturbetrag = (3) x (6) x 0,66

6 300 352 079

6 263 729 054

- 36 623 025

(8)

VK-Vorteil

1 162 878 038

1 023 430 934

- 139 447 104

(9)

Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

5 137 474 040

5 240 298 119

+ 102 824 079

(10)

Unerwartete TEM-Gewinne

-28 189 034

-26 930 139

+ 1 258 896

(11)

Korrekturbetrag zugunsten des VK = (9) – (10)

5 165 663 075

5 267 228 258

+101 565 183

Der endgültige Betrag der VK-Korrektur 2014 ist um 102 Mio. EUR höher als die im BH Nr. 5/2016 veranschlagte zweite Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags 2014, was in erster Linie auf die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten im Herbst 2017 übermittelten MwSt- und BNE-Bemessungsgrundlagen zurückzuführen ist.


3.3.3    Einstellung der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2017 und des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2014 in den EBH Nr. 6/2018 

3.3.3.1    VK-Korrekturbetrag für 2014 (Kapitel 35)

Der VK-Korrekturbetrag, der mit dem vorliegenden EBH in Kapitel 35 einzustellen ist, entspricht der Differenz zwischen dem endgültigen Betrag der VK-Korrektur für 2014 (d. h. 5 267 228 258 EUR) und der zweiten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2014 (d. h. 5 165 663 075 EUR im BH Nr. 5/2016) und beläuft sich auf 101 565 183 EUR.

Er ist entsprechend den Ende 2017 aktualisierten BNE-Bemessungsgrundlagen für 2014 zu finanzieren. In Kapitel 35 wird dieser Korrekturbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:

VK-Korrektur für 2014 – Kapitel 35

BE

1 189 588

LU

396 101

BG

1 314 590

HU

1 450 317

CZ

4 774 050

MT

287 498

DK

6 637 880

NL

1 144 795

DE

4 827 592

AT

1 225 444

EE

79 593

PL

3 032 377

IE

17 082 160

PT

904 421

EL

1 707 571

RO

974 427

ES

6 540 304

SI

-64 803

FR

23 264 515

SK

1 838 327

HR

827 042

FI

2 716 018

IT

17 952 849

SE

793 690

CY

552 558

LV

-273 682

UK

- 101 565 183

LT

389 961

Gesamt

0

1.3.3.2    VK-Korrekturbetrag für 2017 (Kapitel 15)

Der Betrag der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2017 beläuft sich auf 4 933 937 643 EUR und ist um 58 368 017 Mio. EUR niedriger als der in den Haushaltsplan 2018 eingesetzte Betrag (4 992 305 660 EUR).

Er ist entsprechend den aktualisierten BNEBemessungsgrundlagen für 2018 zu finanzieren, die dem vorliegenden EBH zugrunde gelegt werden. Der bei Kapitel 15 eingesetzte Betrag schlüsselt sich wie folgt auf:

VK-Korrektur für 2017 – Kapitel 15

BE

239 806 867

LU

20 760 600

BG

28 041 992

HU

67 255 010

CZ

104 577 854

MT

5 994 192

DK

161 123 729

NL

69 664 080

DE

315 179 541

AT

35 259 868

EE

12 843 320

PL

257 332 005

IE

135 162 127

PT

103 962 530

EL

97 293 176

RO

104 377 516

ES

641 717 317

SI

24 113 562

FR

1 276 813 669

SK

47 283 520

HR

26 593 409

FI

124 388 332

IT

940 918 412

SE

45 300 679

CY

10 511 235

UK

- 4 933 937 643

LV

15 086 578

LT

22 576 523

Gesamt

0

4.Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

Bezeichnung der Haushaltslinie

Haushalt 2018

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2018

Haushalt 2018

(Einschl. BH Nr. 1-5/2018)

(einschl. BH Nr. 1-5 und EBH Nr. 6/2018)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

77 533 697 652

66 624 486 101

- 1 900 000

- 1 900 000

77 531 797 652

66 622 586 101

davon im Rahmen des GSV

1 113 697 652

 

- 1 900 000

 

1 111 797 652

 

Obergrenze

76 420 000 000

 

 

76 420 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

22 001 452 724

20 097 167 844

- 1 900 000

- 1 900 000

21 999 552 724

20 095 267 844

davon im Rahmen des GSV

762 452 724

 

- 1 900 000

 

760 552 724

 

Obergrenze

21 239 000 000

 

 

 

21 239 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

1b

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

55 532 244 928

46 527 318 257

 

 

55 532 244 928

46 527 318 257

davon im Rahmen des GSV

351 244 928

 

 

 

351 244 928

 

Obergrenze

55 181 000 000

 

 

 

55 181 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59 285 323 122

56 083 793 633

- 46 765 000

- 42 802 703

59 238 558 122

56 040 990 930

Obergrenze

60 267 000 000

 

 

 

60 267 000 000

 

Spielraum

981 676 878

 

 

 

1 028 441 878

 

Davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 234 516 899

43 188 677 466

- 1 400 000

- 1 400 000

43 233 116 899

43 187 277 466

Teilobergrenze

44 163 000 000

 

 

 

44 163 000 000

 

EGFL-Spielraum

927 833 101

 

 

 

929 233 101

 

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 493 241 199

2 980 707 175

 

 

3 493 241 199

2 980 707 175

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

837 241 199

 

 

 

837 241 199

 

Obergrenze

2 656 000 000

 

 

 

2 656 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

4.

Europa in der Welt

10 068 842 411

8 906 075 154

 

 

10 068 842 411

8 906 075 154

davon im Rahmen des GSV

243 842 411

 

 

 

243 842 411

 

Obergrenze

9 825 000 000

 

 

 

9 825 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

5.

Verwaltung

9 665 513 627

9 666 318 627

 

 

9 665 513 627

9 666 318 627

Obergrenze

10 346 000 000

 

 

 

10 346 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

- 318 000 000

 

 

 

- 318 000 000

 

Spielraum

362 486 373

 

 

 

362 486 373

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 579 920 627

7 580 725 627

 

 

7 579 920 627

7 580 725 627

Teilobergrenze

8 360 000 000

 

 

 

8 360 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

- 318 000 000

 

 

 

- 318 000 000

 

Spielraum

462 079 373

 

 

 

462 079 373

 

Gesamt

160 046 618 011

144 261 380 690

- 48 665 000

- 44 702 703

159 997 953 011

144 216 677 987

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

837 241 199

678 340 197

 

837 241 199

678 340 197

davon im Rahmen des GSV

1 357 540 063

 

- 1 900 000

 

1 355 640 063

 

Obergrenze

159 514 000 000

154 565 000 000

 

159 514 000 000

154 565 000 000

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

- 318 000 000

 

 

- 318 000 000

 

Spielraum

1 344 163 251

10 981 959 507

 

 

1 390 928 251

11 026 662 210

 

Sonstige besondere Instrumente

698 540 311

551 238 311

 

 

698 540 311

551 238 311

Gesamtsumme

160 745 158 322

144 812 619 001

- 48 665 000

- 44 702 703

160 696 493 322

144 767 916 298

(1)      ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2)      ABl. L 57 vom 28.2.2018, S. 1.
(3)      ABl. L 191 vom 27.7.2018, S. 1.
(4)      ABl. L XXX vom XX.XX.2018 [COM(2018) 227].
(5)      ABl. L XXX vom XX.XX.2018 [COM(2018) 310].
(6)      ABl. L XXX vom XX.XX.2018 [COM(2018) 361].
(7)      ABl. L XXX vom XX.XX.2018 [COM(2018) 537].
(8)      Der am 3. Oktober 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedete Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2018 (COM (2018) 537) hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen.
(9)      Gemäß Beschluss 2014/335 des Rates wird die MwSt-Bemessungsgrundlage eines Mitgliedstaats auf 50 % seines BNE begrenzt, wenn sie 50 % seines BNE übersteigt. Für den EBH Nr. 6/2018 wird bei vier Mitgliedstaaten eine Begrenzung ihrer MwSt-Bemessungsgrundlage auf 50 % des BNE vorgenommen: Kroatien, Zypern, Luxemburg und Malta.
(10) .    Die grau unterlegten Beträge ergeben sich aus den begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen (siehe Erläuterung in Fußnote 9).
(11)    ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105-111.
(12)    Arbeitsunterlage der Kommission vom 14. Mai 2014 „Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „Korrektur“) in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union“.
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