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Document 52018PC0574

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

COM/2018/574 final

Brüssel, den 6.8.2018

COM(2018) 574 final

2018/0303(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Gegenstand dieses Vorschlags ist ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten WPA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist.

2.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1    Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Zentralafrika

Ziel des Abkommens ist es, im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen einen ersten Rahmen für ein umfassendes regionales Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu schaffen. Die Vertragspartei Zentralafrika besteht bisher aus der Republik Kamerun. Das Abkommen wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet.

2.2    WPA-Ausschuss

Der WPA-Ausschuss ist das im Rahmen des Abkommens eingesetzte gemeinsame institutionelle Gremium. Nach Artikel 92 des Abkommens ist der WPA-Ausschuss für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller im Abkommen genannten Aufgaben zuständig. Der WPA-Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses wird in seiner Geschäftsordnung 2 erläutert.

2.3    Vom WPA-Ausschuss vorgesehener Akt

Auf seiner vierten Sitzung am [Datum] wird der WPA-Ausschuss einen Beschluss betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Union (im Folgenden „vorgesehener Akt“) erlassen.

In Artikel 102 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten erforderliche Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen kann.

Mit dem vorgesehenen Akt sollen die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union notwendigen Änderungen an dem Abkommen vorgenommen werden.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 102 Absatz 3 des Abkommens bindend, der Folgendes vorsieht: „Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.“

3.    IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Die Republik Kroatien ist der Union am 1. Juli 2013 beigetreten und hat die Urkunde über ihren Beitritt zum Abkommen am 8. November 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Die Beitrittsklausel in Artikel 102 Absatz 2 des Abkommens sieht den „automatischen Beitritt“ Kroatiens zu dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde vor. Für die nachfolgenden Änderungen, die aufgrund des Beitritts erforderlich werden, sieht die Beitrittsklausel einen Beschluss des WPA-Ausschusses vor.

Daher sollte die Union den Standpunkt festlegen, der im Hinblick auf die Annahme des vom WPA-Ausschuss vorgesehenen Akts betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen zu vertreten ist.

Der vorliegende Vorschlag für einen Ratsbeschluss enthält im Anhang den Entwurf eines Beschlusses, der vom WPA-Ausschuss gefasst werden soll.

Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas (Kamerun).

4.    Rechtsgrundlage

4.1    Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber ... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der WPA-Ausschuss wurde durch das Abkommen eingesetzt.

Nach Artikel 102 des Abkommens („Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union“) kann der WPA-Ausschuss im Falle eines neuen Beitritts zur Union die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

Bei dem Akt, den der WPA-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist gemäß Artikel 102 des Abkommens völkerrechtlich bindend, da er Änderungen an einem internationalen Abkommen enthält, das die Union bereits bindet.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9.

4.2    Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1    Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts betreffen Handel und handelsbezogene Fragen. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3    Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage des vorliegenden Ratsbeschlusses ist Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

5.    VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN AKTS

Da mit dem Beschluss des WPA-Ausschusses Änderungen an dem Abkommen vorgenommen werden, ist es erforderlich, den Beschluss nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2018/0303 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits 4 (im Folgenden „Abkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen wurde im Namen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) durch den Beschluss 2009/152/EG 5 geschlossen und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet.

(2)Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft.

(3)Die Republik Kroatien ist durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. November 2017 dem Abkommen beigetreten.

(4)In Artikel 102 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen kann.

(5)Der WPA-Ausschuss soll auf seiner Jahressitzung am [Datum] den Beschluss über die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen erlassen.

(6)Es ist zweckmäßig, den im WPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der auf der Jahressitzung des mit dem Abkommen eingesetzten WPA-Ausschusses am [Datum] hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2.
(2)    ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 46.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (OIV), C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2.
(5)    ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1.
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Brüssel, den6.8.2018

COM(2018) 574 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

vom [Datum]

betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER WPA-AUSSCHUSS –

gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 100, 102 und 107,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.

2)Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet der Republik Kamerun.

3)In Artikel 102 Absatz 3 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Das Abkommen wird wie folgt geändert: Artikel 107 erhält folgende Fassung:

„Artikel 107

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Die Union übermittelt der Republik Kamerun die kroatische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 4

Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus der Republik Kamerun in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in die Republik Kamerun ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 4. August 2014 in der Republik Kamerun oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.

Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 5

Die Republik Kamerun verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verzichten.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 4. August 2014.

Geschehen zu xxx am

Für die Republik Kamerun

Für die Europäische Union

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