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Document 52018DC0506

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen

COM/2018/506 final

Brüssel, den 29.6.2018

COM(2018) 506 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen

{SWD(2018) 354 final}
{SWD(2018) 355 final}


1.    Einleitung

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung über das ESVG 2010“) 1 beinhaltet zwei Bestimmungen über die Berichtspflichten:

   In Artikel 6 Absatz 3 heißt es wie folgt:

„Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.“

   In Artikel 12 ist Folgendes festgelegt:

„Überprüfung

Bis 1. Juli 2018 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a) die Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene;

b) die Wirksamkeit dieser Verordnung und des Prozesses der Überwachung des ESVG 2010 und

c) die Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten und der Verfügbarkeit der Daten nach dem ESVG 2010.“

Mit diesem Bericht werden beide Anforderungen erfüllt. Ihm sind zwei Arbeitsunterlagen beigefügt, die weitere Einzelheiten und zusätzliche Analysen enthalten.

Abschnitt 2 des Berichts liefert weiterführende Hintergrundinformationen zu den Zielen und Verwendungszwecken des ESVG 2010. In Abschnitt 3 wird die Umsetzung der Verordnung diskutiert, wobei die nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 erforderlichen Punkte (siehe oben) behandelt werden. Der Bericht schließt mit Abschnitt 4.

2.    Hintergrund

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) ist der international kompatible Rechnungslegungsrahmen der Europäischen Union (EU) zur systematischen und detaillierten Beschreibung einer Volkswirtschaft. Das ESVG 2010 wurde als Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 veröffentlicht. Es wurde erstmalig auf Daten angewandt, die der Kommission ab dem 1. September 2014 übermittelt wurden; ab diesem Zeitpunkt übermittelten die Mitgliedstaaten Daten gemäß den Regeln des ESVG 2010 an Eurostat.

Das ESVG 2010 unterscheidet sich sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte von seinem Vorgänger ESVG 95 2 , indem die Entwicklungen der Messung moderner Volkswirtschaften, Fortschritte in der Methodik und die Bedürfnisse der Nutzer berücksichtigt werden. Die Struktur des ESVG 2010 stimmt weitgehend mit den weltweit geltenden Regeln des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 (SNA 2008 3 ) überein. Zur Unterstützung der Umsetzung des ESVG 2010 hat Eurostat mehrere Anleitungen und Handbücher veröffentlicht. 4

Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen liefern Daten zu einer Vielzahl zentraler Wirtschaftsindikatoren für die Politikgestaltung und wirtschaftliche Analyse durch Hochschulen, Regierungen und internationale Institutionen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist das am häufigsten verwendete Maß für die Gesamtgröße einer Volkswirtschaft. Davon abgeleitete Indikatoren wie das BIP pro Kopf werden häufig für einen Vergleich der Lebensstandards oder zur Beobachtung der wirtschaftlichen Konvergenz oder Divergenz in der EU verwendet.

Darüber hinaus vermitteln Komponenten des BIP und damit verbundene Indikatoren, z. B. für die Wirtschaftsleistung, für Einfuhren und Ausfuhren, für den Inlandsverbrauch (der privaten Haushalte und der öffentlichen Hand) und für Investitionen, hilfreiche Einblicke in die Hauptantriebskräfte der Wirtschaft und schaffen so eine Grundlage für die Konzeption, die Überwachung und die Bewertung gezielter politischer Maßnahmen der EU.

Die Daten des ESVG 2010 werden zudem für spezifische Verwaltungszwecke, etwa zur Bestimmung des Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur vierten Eigenmittelquelle (basierend auf dem Bruttonationaleinkommen 5 ), sowie im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht verwendet (siehe auch Abschnitt 3 Buchstabe c).

In der Verordnung über das ESVG 2010 ist Folgendes festgelegt:

a) eine Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln, die für die Erstellung vergleichbarer Konten und Tabellen für die Zwecke der EU verwendet wird (Anhang A der Verordnung);

b) ein Programm (Anhang B der Verordnung) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten Eurostat die nach der in Anhang A festgelegten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.

Eurostat veröffentlicht die gemäß Anhang B übermittelten Daten auf seiner Website und fügt Aggregate für die EU und das Euro-Währungsgebiet hinzu.

3.    Umsetzung der Verordnung

a)    Verfügbarkeit der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene

Gemäß der Verordnung über das ESVG 2010 müssen die Mitgliedstaaten Daten nach Maßgabe des Anhangs B der Verordnung liefern. Nach Artikel 6 der Verordnung konnten die Mitgliedstaaten vor dem 17. Oktober 2013 einen Antrag auf die befristete Ausnahme von der Datenlieferpflicht nach dem ESVG 2010 stellen. In diesem Abschnitt des Berichts werden die Entwicklungen bei der Datenverfügbarkeit in den Mitgliedstaaten behandelt und die Ergebnisse einer Analyse der gewährten Ausnahmeregelungen vorgestellt.

Datenverfügbarkeit gemäß den ESVG 2010-Anforderungen

Die Kommission (Eurostat) prüft regelmäßig, ob die Datenverfügbarkeit in den Mitgliedstaaten den Anforderungen des ESVG 2010 entspricht. Die zugrunde liegende Analyse umfasst eine Bewertung der Vollständigkeit und – in begrenztem Umfang – der Aktualität der Daten. Die Bewertungen wurden im Oktober 2015, April 2016, Februar 2017 und Januar 2018 vorgenommen. Es kann der Schluss gezogen werden, dass sich die Datenverfügbarkeit zwischen Oktober 2015 und Januar 2018 deutlich verbessert hat: Während bei 64 % der von den Mitgliedstaaten übermittelten Tabellen im Jahr 2015 keine Mängel und bei 4 % ernste Probleme festgestellt wurden, lagen die entsprechenden Prozentsätze im Jahr 2018 bei 81 % bzw. 1 % (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Datenverfügbarkeit für die 22 Tabellen 6 des Datenlieferprogramms im Rahmen des ESVG 2010 (Oktober 2015–Januar 2018); EU und Norwegen

Vollständige Datenlieferung. Der Mitgliedstaat übermittelt alle Daten. Es bestehen möglicherweise nur sehr geringfügige und seltene Mängel.

Fast vollständige Datenlieferung. Es bestehen möglicherweise wenige oder geringfügige Mängel, die wichtigen Indikatoren werden jedoch übermittelt.

Bei der Datenlieferung bestehen Mängel im Hinblick auf wichtige Indikatoren oder es liegt eine Anhäufung von Mängeln bei weniger wichtiger Indikatoren vor.

Bei der Datenlieferung bestehen erhebliche Mängel oder es werden überhaupt keine Daten geliefert.

Ausnahmeregelungen und ihre Entwicklung im Laufe der Zeit

Im Anschluss an eine sorgfältige Prüfung anhand vorgegebener Kriterien verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/403/EU, mit dem 888 befristete Ausnahmeregelungen für 27 Mitgliedstaaten gewährt werden. 7  Zudem gewährte die EFTA-Überwachungsbehörde 145 Ausnahmeregelungen für Norwegen und Island.

Da Ausnahmen von der Lieferpflicht die Datenverfügbarkeit verringern und somit die Interessen der Nutzer beeinträchtigen, überwacht Eurostat regelmäßig den aktuellen Stand der gewährten Ausnahmeregelungen und überprüft, ob die Mitgliedstaaten das Ende der Gültigkeitsdauer der Ausnahmen einhalten. Zum Ende der Jahre 2015, 2016 und 2017 wurde eine umfassende Prüfung vorgenommen. Im Rahmen dieser Überwachungsmaßnahme erfolgt eine Einteilung sämtlicher Ausnahmeregelungen in vier Klassen: „abgeschlossen“, „auf gutem Wege“, „mit Problemen“ und „noch nicht behandelt“.

Zwischen Ende 2015 und Ende 2017 erhöhte sich die Zahl der Ausnahmeregelungen der Klasse „auf gutem Wege“ oder „abgeschlossen“ in allen Mitgliedstaaten oder blieb unverändert. Für die 28 Mitgliedstaaten zusammen ist eine deutliche Verschiebung von noch nicht behandelten Ausnahmeregelungen (Rückgang von 31 % auf 13 %) hin zu abgeschlossenen Ausnahmeregelungen (Anstieg von 25 % auf 54 %) zu erkennen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Aktueller Stand der Ausnahmeregelungen (Ende 2015–Ende 2017), EU insgesamt

Prüfung der gewährten Ausnahmeregelungen

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung über das ESVG 2010 wird in diesem Bericht der Kommission geprüft, ob die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 angeführten Begründungen für die Ausnahmeregelungen weiterhin gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck hat Eurostat einen Fragebogen herausgegeben, in dem die Mitgliedstaaten angeben mussten, ob ihre Ausnahmeregelungen

·weiterhin gültig sind (in diesem Fall können sie unverändert bleiben);

·teilweise gültig sind (es bedarf einer Änderung eines oder mehrerer Aspekte der Ausnahmeregelungen) oder

·nicht mehr gültig sind (die Ausnahmeregelungen können entfallen, da sie nicht länger erforderlich sind und die Daten geliefert werden).

Aus den Ergebnissen des ausgewerteten Fragebogens lässt sich schließen, dass die meisten Mitgliedstaaten viele der Probleme, die ursprünglich Grund für den Antrag auf Ausnahmeregelungen waren, bereits vor dem Jahr, in dem die Ausnahmeregelungen auslaufen, gelöst haben. Von den 365 Ausnahmeregelungen aller EU-Mitgliedstaaten, die 2018, 2019 oder 2020 auslaufen, sind 67 % (d. h. 244 Ausnahmeregelungen) weiterhin gültig und bleiben unverändert.

Bei 27 % (d. h. 98 Ausnahmeregelungen, die alle abgeschlossen werden können, da die Daten bereits vorzeitig geliefert wurden) ist die Begründung nicht länger gültig.

Bei einer relativ begrenzten Zahl (d. h. 23 Ausnahmeregelungen bzw. 6 %) ist die Begründung teilweise gültig. Dies betrifft Ausnahmeregelungen, bei denen der Geltungsbereich eingeengt werden kann, z. B. indem Variablen aus der Ausnahmeregelung gestrichen werden, der Erfassungszeitraum verkürzt wird, das erste Jahr der Übermittlung vorverlegt wird usw.

Im Einklang mit den Ergebnissen der Prüfung ist eine Änderung des Beschlusses 2014/403/EU angemessen, um die Veränderungen bei der Begründung bestehender Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen.

Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit

Zusammen mit den nationalen Datenerstellern arbeitet Eurostat fortwährend daran, die Datenverfügbarkeit für seine Nutzer zu verbessern. Die Verfügbarkeit der Daten wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Datenerstellung, aber auch im Wege der strukturellen (jährlichen) Überwachung und der regelmäßigen jährlichen Überprüfung des aktuellen Stands der Ausnahmeregelungen überwacht.

Die Mitgliedstaaten haben erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit gemäß den Anforderungen des ESVG 2010 unternommen und tun dies auch weiterhin. Die Kommission (Eurostat) unterstützt diese Anstrengungen durch Sitzungen, Workshops, Kurse, Leitlinien und Leitfäden. Die technische Zusammenarbeit erfolgt über die Arbeitsgruppen „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen“ und „Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“ unter der Leitung der Direktoren für makroökonomische Statistiken der nationalen statistischen Ämter.

Die finanzielle Unterstützung der Kommission an die Mitgliedstaaten ist ein wichtiges Instrument, um diese zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und zur Aufhebung der Ausnahmeregelungen noch vor deren Auslaufen zu ermutigen. In der Zeit von 2010 bis 2017 erhielten die Mitgliedstaaten verschiedene Zuschüsse für die Umsetzung des ESVG 2010 und die Verbesserung der entsprechenden Daten, einschließlich der Entwicklung freiwilliger Daten und von Ausnahmeregelungen erfasster Daten.

In der begrenzten Zahl der Fälle, in denen sich das Versäumnis der Mitgliedstaaten, Daten gemäß den Verpflichtungen des ESVG 2010 bereitzustellen, beträchtlich auf die Datenverfügbarkeit ausgewirkt hat, erinnert Eurostat die betreffenden Mitgliedstaaten an ihre Lieferpflicht.

Schlussfolgerung

Die Datenverfügbarkeit hat sich zwischen Oktober 2015 und Januar 2018 erheblich verbessert. Für die meisten der spätestens 2017 auslaufenden Ausnahmeregelungen wurden von den jeweiligen Mitgliedstaaten Lösungen gefunden. Zudem liefert eine große Zahl der Mitgliedstaaten die von den Ausnahmeregelungen betroffenen Daten (ganz oder teilweise) schon vor dem ersten Lieferdatum nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses 2014/403/EU der Kommission. Eine Änderung des Beschlusses 2014/403/EU durch die Kommission ist angebracht, um den Veränderungen bei den Begründungen bestehender Ausnahmeregelungen Rechnung zu tragen.

Um den Interessen der Nutzer zu dienen, wird Eurostat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle für die vollständige Umsetzung der Verordnung über das ESVG 2010 erforderlichen Maßnahmen treffen. Eurostat wird weiterhin einen engen Kontakt mit den Mitgliedstaaten pflegen, um die Datenverfügbarkeit in den kommenden Jahren weiter zu verbessern, und seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Ausnahmeregelungen fortführen.

b)    Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene

Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit i) der Bewertung der Qualität der von den EU-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und der Schweiz im Jahr 2016 übermittelten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene durch Eurostat und ii) hochwertigen Informationen zu der Veröffentlichung europäischer Aggregate durch Eurostat selbst.

Die Qualitätsbewertung wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung über das ESVG 2010 durchgeführt, wonach die Qualität der an Eurostat übermittelten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken 8 festgelegten Qualitätskriterien bewertet werden muss. In der Durchführungsverordnung Nr. 2016/2304 9 sind die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung festgelegt.

Die 2016 übermittelten Daten entsprachen weitgehend den Qualitätsstandards des Europäischen Statistischen Systems und der Verordnung über das ESVG 2010. Die Mitgliedstaaten waren in der Lage, die neuen Datenanforderungen und die neue Methodologie einzuhalten, während die Anpassung der nationalen Datenerfassungssysteme noch bis 2020 andauern wird. Die Gesamtergebnisse für die verschiedenen Qualitätskriterien sind nachstehend aufgeführt.

Relevanz

Die Vollständigkeitsquote war bei Quartals- und Jahrestabellen sehr hoch und kam den Nutzern direkt zugute. Die Vollständigkeitsquote für die Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Statistik der Staatsfinanzen, die nichtfinanziellen Sektorkonten und die Finanzierungskonten lag durchschnittlich zwischen 95 % und 100 %. Bei den Aufkommens-, Verwendungs- und Input-Output-Tabellen sowie den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen lag die Vollständigkeitsquote durchschnittlich zwischen 88 % und 97 %. Alle Mitgliedstaaten übermittelten freiwillig zusätzliche Daten, die nicht gefordert waren.

Genauigkeit

Die meisten EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen veröffentlichen online Informationen über ihre nationale Revisionspolitik. Auch wenn für diesen Bericht keine detaillierte Revisionsanalyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten durchgeführt wurde, ergab die Analyse der Revisionsraten der wichtigsten europäischen Aggregate, dass die Mitgliedstaaten Daten von guter Qualität liefern, die es Eurostat ermöglichen, frühzeitige und zuverlässige BIP- und Beschäftigungsschätzungen sowohl für die Aggregate der EU als auch des Euro-Währungsgebiets zu veröffentlichen.

Aktualität und Pünktlichkeit

Dank der von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Daten wurde 2016 die Veröffentlichung der vorläufigen Schnellschätzungen des BIP der EU und des Euroraums um 15 Tage und die Veröffentlichung der vierteljährlichen Sektorkonten des Euroraums um 18 Tage vorgezogen. Dies stellt in Bezug auf die Aktualität der Veröffentlichung der europäischen Aggregate eine wesentliche Verbesserung dar. Insgesamt war die Pünktlichkeit der Übermittlung der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen relativ hoch. Bei der Übermittlung der jährlichen Daten war allerdings eher das Gegenteil der Fall: Hier besteht Raum für Verbesserung.

Zugänglichkeit und Klarheit

Alle EU-Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) veröffentlichen online Unterlagen über die Methodik für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und über die Erstellungsmethoden. Der Inhalt der verfügbaren Informationen ist jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und könnte gegebenenfalls bereichert werden. Für rund die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten ist online eine umfassende Sammlung von Unterlagen verfügbar.

Kohärenz

Für diesen Bericht wurde eine begrenzte Kohärenzanalyse durchgeführt. Die interne Kohärenz innerhalb von und zwischen ausgewählten Tabellen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen war für fast alle Mitgliedstaaten insgesamt sehr hoch. Kleine Abweichungen, die bei einigen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind hauptsächlich auf die Rundungspraktiken zurückzuführen.

c)    Wirksamkeit der Verordnung und des Prozesses der Überwachung

Wirksamkeit der Verordnung

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist die Einrichtung des ESVG 2010 sowie die Gewährleistung vergleichbarer, aktueller und zuverlässiger Daten zur Gestaltung der EU-Politik und zu anderen Zwecken. In Artikel 5 Absatz 1 heißt es wie folgt: „Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.“ Im Anschluss an diese ersten Übermittlungen durch alle Mitgliedstaaten veröffentlichte Eurostat am 17. Oktober 2014 die ersten Ergebnisse für das BIP und seine wichtigsten Aggregate nach dem ESVG 2010, einschließlich einer Analyse der Auswirkungen methodischer Änderungen und statistischer Verbesserungen auf die Höhe des BIP.

Die bedeutendste methodische Änderung, die durch das ESVG 2010 eingeführt wurde, ist die Buchung von Ausgaben für Forschung und Entwicklung als Bruttoanlageinvestitionen statt als Vorleistungen, wie dies beim vorherigen ESVG der Fall war. Mit dieser Änderung wurde die zunehmende Bedeutung des geistigen Eigentums in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten anerkannt und das ESVG für die Nutzer zweckmäßiger gemacht. Diese methodische Änderung führte zu einer Erhöhung des BIP im Euroraum und in der EU-28 in allen Jahren, beispielsweise um 1,9 % für das Jahr 2010.

Unter weiterer Berücksichtigung der Analyse der Verfügbarkeit und Qualität der Daten in Abschnitt 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Berichts gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das ESVG 2010 mit der Verordnung wirksam eingeführt wurde und die Bereitstellung vergleichbarer, aktueller und zuverlässiger Daten durch die Mitgliedstaaten effektiv gewährleistet wird.

Wirksamkeit des Prozesses der Überwachung im Hinblick auf das ESVG 2010

Die Umsetzung des ESVG 2010 in den Mitgliedstaaten wird auf unterschiedliche Weise überwacht.

Die Vollständigkeit und Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten wird kontinuierlich überwacht, wobei besonderes Augenmerk auf die Nachverfolgung von Ausnahmeregelungen gelegt wird. Dieser Prozess wird in Abschnitt 3 Buchstaben a und b beschrieben.

Die für das Bruttonationaleinkommen (BNE) gemeldeten Daten werden in einem speziellen Prozess im Rahmen der Eigenmittel überwacht, der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 (BNE-Verordnung) 10 geregelt wird. Es gibt einen Übergangsmechanismus, nach dem die auf dem ESVG 2010 basierenden Schätzungen des BNE für die Jahre 2010 bis 2013 nach einer vereinbarten Methode in Zahlen des ESVG 95 umgerechnet werden. Ab dem Berichtsjahr 2014 basieren die BNE-Eigenmittel auf den Daten des ESVG 2010.

Gemäß der BNE-Verordnung überprüft die Kommission (Eurostat) die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung des BNE genutzten Quellen und Verfahren. Dies geschieht mithilfe jährlicher und mehrjähriger Überprüfungsmechanismen.

Die jährliche Überprüfung beruht auf den im Wege des BNE-Fragebogens und des zugehörigen Qualitätsberichts, die jedes Jahr vor dem 22. September versandt werden, übermittelten Daten. Das Ergebnis dieses Prozesses ist eine Stellungnahme des BNE-Ausschusses zur Angemessenheit der BNE-Daten für Eigenmittelzwecke.

Die mehrjährige Überprüfung stützt sich auf viele Elemente, vor allem aber auf das „BNE-Inventar zu Quellen und Methoden“, das von jedem Mitgliedstaat erstellt und bei Besuchen von Eurostat in jedem Mitgliedstaat erörtert wird. Schließlich kann die Kommission Vorbehalte geltend machen, wenn sie der Ansicht ist, dass die den BNE-Zahlen zugrunde liegende Methodik geändert werden sollte. Im Ergebnis werden die Zahlen gegebenenfalls verbessert.

Die Überwachung von Daten für das Defizit und den Schuldenstand des Staates erfolgt im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD). Dazu gehört auch die Validierung der zugrunde liegenden Daten der Statistik der Staatsfinanzen (government finance statistics – GFS) in Bezug auf das VÜD. Die Rechtsgrundlage für die Überwachung von Daten des Sektors Staat bildet die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates 11 . In der Verordnung (EU) Nr. 220/2014 12 der Kommission ist festgelegt, dass das ESVG 2010 ab dem 1.September 2014 für das VÜD und die GFS genutzt werden muss.

Die Rechtsgrundlage des VÜD sieht eine regelmäßige eingehende Berichterstattung an den Rat 13 und das Europäische Parlament vor, auch über Aspekte der GFS. Darüber hinaus berichtet Eurostat regelmäßig über die Kohärenz der zugrunde liegenden GFS-Daten mit dem VÜD sowie über Aspekte im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit, Genauigkeit, Verfügbarkeit/Aktualität und Verbreitung (und über eine Reihe weiterer Qualitätsindikatoren).

Indikatoren für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht werden auf der Grundlage der zugrunde liegenden Statistiken der nationalen statistischen Ämter und Zentralbanken berechnet, die aus verschiedenen Bereichen wie Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Zahlungsbilanz stammen. Eurostat überwacht aktiv die Qualität dieser zugrunde liegenden Statistiken und insbesondere die Kohärenz zwischen der Zahlungsbilanz und den Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, wobei der Schwerpunkt auf den nichtfinanziellen Konten liegt. Bei der Überwachung der Finanzierungskonten und der Zahlungsbilanz arbeitet Eurostat mit der Europäischen Zentralbank zusammen.

Mit der Einführung des ESVG 2010 wurde die Übereinstimmung der BIP-Erfassung mit den internationalen Standards für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen sichergestellt. Dies trägt zu einer besseren Vergleichbarkeit nicht nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch weltweit bei. Es bleiben jedoch einige Herausforderungen im Zusammenhang mit der Globalisierung bestehen, zum Beispiel die Auswirkungen der Standortverlagerung großer multinationaler Unternehmen in kleinen und offenen Volkswirtschaften auf das BIP.

Ferner wurde eine gemeinsame harmonisierte europäische Revisionspolitik für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Zahlungsbilanzstatistiken entwickelt, die Benchmark- und Routine-Revisionen umfasst, und mit der freiwilligen Umsetzung dieser Politik durch die Mitgliedstaaten wurde begonnen. Die Politik zielt darauf ab, die Einhaltung des doppelten Prinzips der Angleichung auf nationaler Ebene zwischen den statistischen Bereichen und der koordinierten Angleichung auf EU-Ebene zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass die Kombination der verschiedenen Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung qualitativ hochwertiger und vergleichbarer ESVG 2010-Statistiken wirksam ist.



d)    Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten

Daten zu Eventualverbindlichkeiten werden von Eurostat im Rahmen der Richtlinie 2011/85/EU des Rates 14 erhoben. In Artikel 14 Absatz 3 dieser Richtlinie sind neue statistische Anforderungen an die Mitgliedstaaten festgelegt:

„Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ferner Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.“

In der Verordnung über das ESVG 2010 werden diese Anforderungen anerkannt (vgl. Erwägungsgründe 19, 20 und 22), und die Kommission wird verpflichtet, dem Parlament und dem Rat in bestimmten Zeitabständen über die Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen Bericht zu erstatten (siehe Artikel 11 und 12). In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Kommission im Juni 2016 den ersten „Bericht über implizite Verbindlichkeiten mit potenziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte“ 15 ; ein weiterer Bericht ist für 2018 vorgesehen.

Die im Zusammenhang mit der genannten Richtlinie von Eurostat erhobenen Daten sind die wichtigste Quelle von Informationen über Eventualverbindlichkeiten des Staatssektors in den Mitgliedstaaten. 16 Die Dokumentenvorlagen für die Datenerhebung und die dazugehörigen Anleitungen zur Umsetzung wurden in der Eurostat-Entscheidung vom 22. Juli 2013 über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand – Zusatz zum VÜD-Fragebogen über Eventualverbindlichkeiten und potenzielle Verpflichtungen 17 – bereitgestellt.

In dieser Entscheidung ist festgelegt, dass Eurostat ausgewählte Indikatoren im Zusammenhang mit den folgenden Eventualverbindlichkeiten erhebt und veröffentlicht: Garantien des Staatssektors, nicht in der Bilanz des Staatssektors enthaltene öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), Verbindlichkeiten von Einheiten, die nicht im Sektor Staat klassifiziert sind, aber vom Staatssektor kontrolliert werden (öffentlich kontrollierte Kapitalgesellschaften) und notleidende Kredite (Vermögenswerte des Staates 18 ).

Ende Dezember 2014 veröffentlichten die Mitgliedstaaten erstmals Daten auf nationaler Ebene und übermittelten diese an Eurostat. Seitdem findet eine jährliche Datenerhebung statt, gefolgt von der Veröffentlichung durch Eurostat Ende Januar jedes Jahres. Eurostat veröffentlicht die Zahlen in Millionen Einheiten Landeswährung und als Anteil am BIP zusammen mit den dazugehörigen Metadaten und landesspezifischen Fußnoten in seiner Datenbank. Dazu wird eine entsprechende Pressemitteilung 19 herausgegeben.

Seit der ersten Datenerhebung im Jahr 2014 haben die Mitgliedstaaten erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die Vollständigkeit (in Bezug auf die Einbeziehung aller Verbindlichkeiten) und den Erfassungsbereich der Daten (in Bezug auf die Gesamtheit des Sektors Staat) erzielt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat ihre Zahlen überprüft und überarbeitet, um sie besser an die vereinbarten Leitlinien anzupassen.

Die Vollständigkeit und der Umfang der Daten variieren je nach Indikator und Mitgliedstaat. Im Rahmen der Datenerhebung von Eurostat liegen für die meisten Mitgliedstaaten vollständige Daten mit einem guten Erfassungsbereich für alle Indikatoren vor. Bei einigen Mitgliedstaaten sind die Daten jedoch noch nicht vollständig. Insbesondere bei den Daten über notleidende Kredite sind noch Fortschritte erforderlich. Auch bei den Verbindlichkeiten öffentlicher Unternehmen haben nicht alle Mitgliedstaaten die Verbindlichkeiten der Finanzinstitute und/oder die Verbindlichkeiten der von den Gemeinden kontrollierten Einheiten einbezogen.

4.    Schlussfolgerungen und künftige Herausforderungen

In dem vorliegenden Bericht werden die Verfügbarkeit und Qualität der Daten nach dem ESVG 2010, die Wirksamkeit der Verordnung und die Überwachungsverfahren sowie die Fortschritte in Bezug auf Eventualverbindlichkeiten nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung über das ESVG 2010 analysiert.

Das ESVG 2010 wurde erstmalig im September 2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt. Seitdem wurde die Umsetzung fortgesetzt, z. B. durch die Erledigung von Ausnahmeregelungen, die einzelnen Mitgliedstaaten gewährt wurden. In diesem Zusammenhang hat sich die Vollständigkeit der Daten, auch in Bezug auf die Eventualverbindlichkeiten, deutlich verbessert. Im Anschluss an die in diesem Bericht vorgenommene Analyse ist eine Änderung des Beschlusses 2014/403/EU angemessen, um die Veränderungen bei der Begründung bestehender Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen.

Dank der von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Daten wurde 2016 eine beträchtliche Verbesserung bei der Aktualität der europäischen Aggregate erzielt, da die Veröffentlichung der vorläufigen Schnellschätzungen des BIP der EU und des Euroraums um 15 Tage und die Veröffentlichung der vierteljährlichen Sektorkonten des Euroraums um 18 Tage vorgezogen wurde. Eine Analyse der Revisionen dieser Schnellschätzungen zeigt, dass diese Schätzungen robust sind.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verordnung über das ESVG 2010 in Verbindung mit verschiedenen Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage anderer Rechtsrahmen die Bereitstellung vergleichbarer, aktueller und zuverlässiger Daten durch die Mitgliedstaaten zur Gestaltung der EU-Politik und zu anderen Zwecken wirksam gewährleistet.

Dennoch bleiben Herausforderungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Globalisierung, bestehen. Die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kleiner und offener Volkswirtschaften sind empfindlich gegenüber Standortverlagerungen großer multinationaler Unternehmen, die oft in Verbindung mit Bewegungen des geistigen Eigentums stehen. Insbesondere die Arbeit im Zusammenhang mit der Globalisierung erfordert eine intensivere Zusammenarbeit und einen verstärkten Informationsaustausch auf internationaler Ebene.

Eine weitere Herausforderung für die Statistik ist die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und Gesellschaft. Es entstehen neue Möglichkeiten der Produktion und des Konsums sowie des Austauschs zwischen Haushalten und Unternehmen. Die Nutzer fragen, ob diese neuen Phänomene in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angemessen berücksichtigt werden.

Ein dritter Schwerpunkt ist die Verbesserung der auf den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen basierenden Maßnahmen in den Bereichen Wohlergehen, Nachhaltigkeit und Ungleichheit.

Eurostat investiert erhebliche Mittel in die Behandlung dieser vorrangigen Fragen, sowohl innerhalb Europas als auch mit seinen internationalen Partnern.

(1)

ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(3)

  http://unstats.un.org/unsd/nationalaccount/docs/SNA2008.pdf

(4)

Eine Auflistung der Handbücher und Leitlinien ist auf http://ec.europa.eu/eurostat/web/esa-2010/manuals-guidelines zu finden.

(5)

Das Bruttonationaleinkommen (BNE) auf der Grundlage des ESVG 2010 wird zunächst auf die Normen des ESVG 95 umgerechnet (siehe Abschnitt 3 Buchstabe c).

(6)

Die Datenübermittlung für eine zusätzliche Tabelle (Tabelle 29 „Im Rahmen von Sozialschutzsystemen aufgelaufene Alterssicherungsansprüche“) wurde erst Ende des Jahres 2017 verbindlich. Daher findet diese Tabelle bei der Bewertung keine Berücksichtigung.

(7)

Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 195 vom 2.7.2014, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27).

(10)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101).

(13)

Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(14)

Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

(15)

  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1435910317596&uri=CELEX:52015DC0314

(16)

Zusätzlich dazu gibt es noch weitere Eurostat-Datensammlungen (Ergänzende Tabellen für die Finanzkrise, VÜD-Fragebogen usw.) mit begrenzten und/oder vertraulichen Informationen zu bestimmten Arten von Eventualverbindlichkeiten.

(17)

  http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/2041337/ESTAT-decision-Suppl-on-conting-liab-EDP-Q.pdf/0b35165a-ee53-470a-a15a-7beaa98aac8b .

(18)

 Die Mitgliedstaaten sollen dieselben Indikatoren für die nationale Ebene und zusätzlich noch Daten zur Beteiligung des Staates am Kapital von Kapitalgesellschaften veröffentlichen.

(19)

  http://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/contingent-liabilities

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