EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den14.6.2018
COM(2018) 461 final
2018/0244(CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits
(„Übersee-Assoziationsbeschluss“)
{SEC(2018) 310 final}
{SWD(2018) 337 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag wird im Kontext des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 vorgelegt, der in den Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen modernen Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt, dargelegt wird. In den Mitteilungen sind die wichtigsten Prioritäten und der allgemeine Haushaltsrahmen für Programme der EU für Außenmaßnahmen, die unter die Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ fallen, festgelegt. Zu diesen Prioritäten gehört der Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits.
Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind seit Inkrafttreten der Römischen Verträge mit der Europäischen Union assoziiert. Diese 25 kleinen Inselstaaten, die im Atlantik, in der Antarktis und Arktis, im Karibischen Raum, im Indischen Ozean und im Pazifik liegen, sind keine souveränen Länder, sondern gehören verfassungsrechtlich zu folgenden vier Mitgliedstaaten der EU: Dänemark, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden.
Der vorliegende Vorschlag sieht als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vor und wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. Er findet daher keine Anwendung auf die 12 ÜLG, die mit dem Vereinigten Königreich verbunden ist. Die Assoziation der 13 verbleibenden ÜLG mit der Union ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Beziehungen, die zwischen diesen Ländern und Gebieten und folgenden drei Mitgliedstaaten bestehen: Dänemark, Frankreich und den Niederlanden.
Generell verfügen die ÜLG über weitgehende Autonomie in Bereichen wie Wirtschaft, Beschäftigung, öffentliche Gesundheit, innere Angelegenheiten und Zollwesen. Die Bereiche Verteidigungs- und Außenpolitik verbleiben in der Regel in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die ÜLG sind nicht Teil des Zollgebiets der Union und gehören auch nicht zum Binnenmarkt. Daher finden die Unionsvorschriften keine Anwendung. Alle Einwohner der ÜLG sind Staatsbürger des Mitgliedstaats, mit dem sie verfassungsrechtlich verbunden sind, und somit auch EU-Bürger.
Der Beschluss des Rates EU/2013/755 – „Übersee-Assoziationsbeschluss“ – regelt die Beziehungen zwischen den ÜLG (einschließlich Grönlands), den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, und der Europäischen Union. Er umreißt die besonderen Beziehungen, die zwischen der EU und den ÜLG als Mitglieder der europäischen Familie bestehen, und den besonderen Rechtsrahmen, der für sie gilt. Das wichtigste Finanzierungsinstrument für den derzeit geltenden Übersee-Assoziationsbeschluss ist der 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der die Programmplanung und Finanzierung der territorialen und regionalen Programme für die ÜLG umfasst, mit Ausnahme von Grönland, für das ein spezifischer aus dem EU-Haushalt finanzierter Beschluss gilt.
Bis 1982 galt Grönland durch seine Verbindung mit Dänemark als Teil der EU, d. h. Fischereifahrzeugen aus der EU war das Fischen in grönländischen Gewässern gestattet. Danach trat Grönland aus der EU aus und wurde durch den Grönland-Vertrag als überseeisches Land und Gebiet (ÜLG) mit der EU assoziiert. In dem Vertrag wurde die Notwendigkeit bekräftigt, enge Beziehungen zwischen der EU und Grönland aufrechtzuerhalten, insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsbedarfs Grönlands und der Fischereirechte der EU.
Am 13. März 1984 wurde ein Fischereiabkommen unterzeichnet. Nach der Halbzeitüberprüfung des vierten Fischereiprotokolls gelangte der Europäische Rat 2003 zu dem Schluss, dass in einer Vereinbarung die Bedeutung der Fischerei und der strukturellen Entwicklungsprobleme Grönlands berücksichtigt werden sollten. In der Gemeinsamen Erklärung der Union, Grönlands und Dänemarks von 2006 wurden die gemeinsamen Ziele der neuen Partnerschaft festgelegt. Sie bildete die politische Grundlage für den Beschluss 2006/526/EG des Rates, mit dem der Rahmen der Zusammenarbeit für den Zeitraum 2007-2013 abgesteckt wurde. Der Beschluss 2014/137/EU des Rates gilt für den Zeitraum 2014-2020 und steht im Einklang mit der nachfolgenden Gemeinsamen Erklärung der EU, Grönlands und Dänemarks von 2015, in der die engen Beziehungen zwischen den Parteien bekräftigt werden.
Der derzeitige Grönland-Beschluss ergänzt den Übersee-Assoziationsbeschluss, geht jedoch auf einige Besonderheiten der Beziehungen zu Grönland ein.
In dem Halbzeitüberprüfungsbericht (Dezember 2017) über zehn Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, einschließlich des Grönland-Beschlusses und des 11. EEF, der die Programmplanung für die übrigen ÜLG umfasst, wurde festgestellt, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln ihren Zweck erfüllen. Sowohl in dem Bericht und als auch in den einschlägigen Konsultationen wurde jedoch die Notwendigkeit größerer Flexibilität, Vereinfachung, Kohärenz und Leistungsfähigkeit hervorgehoben. Daraufhin wurde ein künftiges Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit vorgeschlagen, das sich auf die Erfahrungen der Vergangenheit stützt, um zur Vereinfachung der Struktur für das auswärtige Handeln beizutragen.
Der Übersee-Assoziationsbeschluss und der Grönland-Beschluss können nicht in das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und Internationale Entwicklungszusammenarbeit oder in einen anderen Rechtsakt eingebunden werden, der dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt. Der Grund dafür ist in beiden Fällen das besondere Annahmeverfahren: ein einstimmig zu fassender Beschluss des Rates, nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Um die Anzahl der Programme zu verringern, wird jedoch vorgeschlagen, beide Beschlüsse zu einem einzigen Beschluss zu verschmelzen, in dem alle ÜLG, einschließlich Grönlands, zusammengefasst werden.
Zudem ist Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Rechtsgrundlage für den Übersee-Assoziationsbeschluss wie auch für den Grönland-Beschluss. Gemäß dem Vorschlag zur Eingliederung des EEF in den EU-Haushalt sollen die Finanzmittel sowohl für Grönland als auch für die anderen überseeischen Länder und Gebiete aus der neuen Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ bereitgestellt werden.
Ein neuer Rechtsakt für alle ÜLG, der den politischen und rechtlichen Rahmen umfasst sowie festlegt, wie die Zusammenarbeit umgesetzt wird, führt zu folgenden Ergebnissen:
·einheitliche Mittelverwaltung – wenn alle ÜLG Mittel aus derselben Finanzierungsquelle (dem EU-Haushalt) erhalten, wird dies Synergien bei Programmplanung und Umsetzung schaffen;
·Konsolidierung der gemeinsamen Ziele;
·Vereinfachung und Kohärenz des Rechtsrahmens;
·größere Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe.
Da bei beiden Beschlüssen festgestellt wurde, dass sie ihren Zweck erfüllen, werden grundsätzlich alle Vorschriften beibehalten, die sich bewährt haben und nur die geändert, die die Partner an einer wirksamen Umsetzung ihrer Strategien und Prioritäten hindern. Andererseits haben die betreffenden Mitgliedstaaten nachdrücklich darauf bestanden, die Struktur und den Besitzstand des geltenden Übersee-Assoziationsbeschluss beizubehalten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die geltenden Regeln und Verfahren der Assoziation zwischen der EU und den ÜLG sind in dem Beschluss 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union festgelegt. Die für die Beziehungen zu Grönland geltenden Regeln und Verfahren sind Gegenstand des Beschlusses 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Strategie „Europa 2030“ ist ein Gradmesser für die Kohärenz zwischen allen Politikbereichen im Hinblick auf Energieeffizienz und den Beitrag, den sie zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 leisten. Die Kohärenz mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen wird ebenfalls sichergestellt.
Die integrierte Politik der Europäischen Union für die Arktis zeigt, dass die EU ein strategisches Interesse daran hat, eine wichtige Rolle in der Arktisregion zu übernehmen. Aufbauend auf früheren Initiativen wird für eine EU-Politik plädiert, deren Schwerpunkt auf einer Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels für die empfindliche Umwelt der Arktis und auf einer Förderung der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere im europäischen Teil der Arktis, liegt. Grönland spielt als Teil des Königreichs Dänemark eine wichtige Rolle für diese politische Vision.
Die im Rahmen dieses Vorschlags zu finanzierenden Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der vorgeschlagenen neuen Europäischen Friedensfazilität im Einklang stehen. Humanitäre Maßnahmen sollten nicht im Rahmen dieses Vorschlags finanziert werden, da für sie weiterhin Mittel aus dem Instrument für humanitäre Hilfe bereit gestellt werden.
Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 setzt ein ehrgeizigeres Ziel für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen EU-Programmen, wobei angestrebt wird, dass mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen beitragen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 20 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Der Beitrag dieses Programms zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Ebene mithilfe des Klima-Marker-Systems der EU und – sofern verfügbar – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.
Damit das Potenzial des Programms zur Unterstützung der Klimaschutzziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Übersee-Assoziationsbeschluss stützt sich auf den Vierten Teils des AEUV. Die genauen Regeln und Verfahren der Assoziation sind in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 203 AEUV festgelegt, der für die Annahme solcher Rechtsakte ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorsieht.
Artikel 198 bis 204 AEUV sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die konkreten Anwendungsmodalitäten der Vorschriften im Vierten Teil des AEUV müssen auf Ebene der Union festgelegt werden, da das Ziel der Assoziation – die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Förderung enger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den ÜLG und der Union als Ganzes – nicht durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden kann. Darüber hinaus wären die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Maßnahmen in Bezug auf das Handelssystem der ÜLG zu ergreifen, da die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt (Fünfter Teil AEUV Titel II).
Das Konzept für die Zusammenarbeit mit den ÜLG, das dem Legislativvorschlag der Kommission zugrunde liegt, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, Komplementarität und Subsidiarität. Es sieht vor, dass die finanzielle Unterstützung der EU für die ÜLG auf der Grundlage von Programmplanungsdokumenten geleistet wird, für die die zuständigen Behörden in den ÜLG und der Kommission gemeinsam verantwortlich zeichnen und in denen die Strategien der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG verankert sind. Diese Kooperationsstrategien würden sich auf die von den ÜLG-Behörden beschlossenen Entwicklungsziele, -strategien und -prioritäten stützen. Die Maßnahmen würden in enger Abstimmung zwischen der Kommission, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und unter uneingeschränkter Wahrung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse jedes einzelnen Partners beschlossen werden.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission würden die ÜLG die Hauptverantwortung für die Durchführung der im Rahmen der Kooperationsstrategie vereinbarten Maßnahmen tragen. Die Kommission wäre für die Festlegung der allgemeinen Regeln und Bedingungen für die Programme und Projekte zuständig.
Die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark wird die Konsultationen und den politischen Dialog über die in diesem Beschluss genannten spezifischen Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit erleichtern. Die Partnerschaft legt insbesondere den Rahmen dafür fest und schafft somit die Grundlage für eine umfassende Zusammenarbeit und einen breit angelegten Dialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse.
•Verhältnismäßigkeit
Gemäß den Artikeln 198 und 199 AEUV bietet der Verein weiterhin eine umfassende Partnerschaft, die einen institutionellen Rahmen und Handelsregelungen einschließt und viele Bereiche der Zusammenarbeit sowie die wesentlichen für die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG geltenden Grundsätze abdeckt.
Angesichts der Besonderheiten der ÜLG und ihrer besonderen Beziehungen zur EU wird ein neuer Rechtsakt für alle ÜLG, der den politischen und rechtlichen Rahmen umfasst und die Durchführung der Zusammenarbeit regelt, Effizienz, die Konsolidierung der gemeinsamen Ziele und Kohärenz gewährleisten und die Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe stärken. Mit diesem Vorschlag wird ein Ansatz vorgeschlagen, der flexibel und auf die spezifische Situation in den einzelnen ÜLG zugeschnitten ist.
Sofern nichts anderes angegeben ist, sieht der vorgeschlagene Beschluss im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit die Anwendung der für die Umsetzung, Evaluierung und Überwachung geltenden Bestimmungen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument - NDICI) vor.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Nachträgliche Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nach Artikel 7 des Grönland-Beschlusses ist bis spätestens Juni 2018 ein Bericht über die Halbzeitevaluierung vorzulegen, deren Ergebnisse in die künftigen Arbeiten an dem Beschluss und seinen Maßnahmen einfließen. Der 11. EEF, der die Programmplanung für die anderen ÜLG umfasst, sieht eine Leistungüberprüfung bis Ende 2018 vor. Daher wurden der Grönland-Beschluss (2014/137/EU) und der 11. EEF in eine Evaluierung von acht anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln einbezogen, für die nach Artikel 17 der gemeinsamen Durchführungsverordnung bis Ende 2017 sämtlich ein Bericht über die Halbzeitüberprüfung vorzulegen war.
In dem Bericht, den die Kommission im Dezember 2017 verabschiedet hat, wird geprüft, ob diese zehn Instrumente weiterhin ihren Zweck – die Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Hilfe – erfüllen. Er umfasst eine Gesamtanalyse und zehn Arbeitsdokumente mit individuellen Bewertungen der einzelnen Finanzierungsinstrumente anhand der von externen Beratern im Zeitraum 2016 – 2017 durchgeführten Evaluierungen.
Das Ergebnis der Arbeitsunterlage über den Grönland-Beschluss zeigt, dass er sein Hauptziel – die Erhaltung der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen den Parteien und die gleichzeitige Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung Grönlands – nach wie vor erfüllt. Die enge Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Europäischen Union ermöglichte Grönland den Ausbau seiner Kapazitäten, die Stärkung seiner Governance und Finanzsysteme und die Verbesserung seines Bildungssystems – und damit der Kompetenz seiner Arbeitskräfte.
Der Grönland-Beschluss wurde so gestaltet, dass er die breit gefächerten politischen Ziele der Partnerschaft mit der Europäischen Union besser abdecken und verwirklichen kann. So können seine bis 2020 gesteckten Ziele weiter verfolgt werden.
In der Arbeitsunterlage zum 11. EEF wurde der Schluss gezogen, dass er seinen Zweck erfüllt. Es handle sich um einen insgesamt wirksamen Mechanismus, der sich durch einen nachweislichem Mehrwert und zufrieden stellende interne Kohärenz auszeichnet. Bemängelt wurden einige Unzulänglichkeiten der Durchführungsverfahren für die ÜLG, die die Wirksamkeit der Zusammenarbeit beeinträchtigt haben.
Insgesamt ergab die Halbzeitüberprüfung, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln für den vorgesehenen Zweck angemessen und relevant sind, weitgehend den Zielen der EU und dem Bedarf der Partnerländer entsprechen und über ausreichende Flexibilität verfügen, um die Umsetzung eines neuen politischen Rahmens zu ermöglichen und zu fördern. Allerdings wurde festgestellt, dass die Vielzahl der Instrumente und Verfahren die allgemeine Kohärenz und Sichtbarkeit der Außenmaßnahmen der EU beeinträchtigen, da Synergien und Komplementaritäten nicht in vollem Umfang genutzt werden können.
Um den in den Evaluierungen dargelegten politischen und operativen Herausforderungen gerecht zu werden, muss der Schwerpunkt der Rubrik „Externe Politikbereiche“ des EU-Haushalts auf vier zentrale Querschnittsthemen gelegt werden: Flexibilität, Vereinfachung, Kohärenz und Leistung.
Der Grönland-Beschluss wird in den Übersee-Assoziationsbeschluss einbezogen, der auch Grönland umfasst, und die Finanzmittel für Grönland und die anderen ÜLG werden nun aus derselben Rubrik des EU-Haushalts bereitgestellt. Durch die Zusammenlegung beider Beschlüsse werden daher die Vereinfachung, Flexibilität und Kohärenz der politischen Beziehungen zu allen ÜLG sichergestellt und die finanziellen Ressourcen in einem einzigen Instrument zusammengefasst. So wird der Sonderstatus der ÜLG betont und gestärkt und der Fokus noch konkreter auf die Besonderheiten der ÜLG im Vergleich zu anderen Entwicklungspartnern gerichtet, wobei der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit den ÜLG auf der nachhaltigen Entwicklung liegt.
•Konsultation der Interessenträger
Die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, waren auch Thema einer Diskussionsrunde über die Zeit nach 2020 während des 16. ÜLG-EU-Forums, das am 23. Februar 2018 in Brüssel stattfand, sowie eines Hintergrundpapiers zur Diskussion über die Zeit nach 2020 und die Auswirkungen auf die ÜLG, das von der Assoziation der ÜLG (OCTA) in Auftrag gegeben wurde.
Zudem fand im Rahmen der Evaluierung der Finanzierungsinstrumente für den Außenbereich, einschließlich des Grönland-Beschlusses und des 11. EEF, über 12 Wochen eine öffentliche Konsultation statt, die am 3. Mai 2017 abgeschlossen wurde. Während der Konsultation wurden auch erste Beiträge zu den künftigen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln erfasst. Die Konsultation erfolgte in Form (i) einer Online-Umfrage mit einigen Leitfragen, um Rückmeldungen zu erleichtern, und ii) im Rahmen persönlicher Treffen mit den wichtigsten Interessenträgern.
Folgende Themen standen bei dieser Konsultation im Vordergrund:
In dem von der OCTA in Auftrag gegebenen Hintergrundpapier wird bekräftigt, dass die ÜLG im Allgemeinen den derzeit geltenden Übersee-Assoziationsbeschluss als geeignetes Rechtsinstrument schätzen, das ihnen viele Fortschritte gebracht hat und keiner wesentlichen Änderungen bedarf. Die künftige Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und der EU würde von einer stärkeren Konzentration auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung profitieren. Die künftigen Beziehungen könnten sich auf ein eigenständiges, in den Haushalt eingebundenes Instrument für die ÜLG stützen, mit entsprechenden Regeln für eine einfache, flexible und reibungslose Programmplanung. Die Einbeziehung des EEF in den EU-Haushalt würde begrüßt, wenn bestimmte Flexibilitätsmerkmale des EEF beibehalten werden könnten. Einige ÜLG forderten eine stärkere finanzielle Unterstützung, um ihren geografischen Besonderheiten und ihrer Zugehörigkeit zur europäischen Familie Rechnung zu tragen.
Dieser Auffassung haben sich auch die Mitgliedstaaten angeschlossen, die den Übersee-Assoziationsbeschluss für die geeignete Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und der EU halten, auch wenn erhebliche Änderungen bei der Durchführung zu erwarten sind. Im Hintergrundpapier wurde auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten einem in den Haushalt eingebundenen spezifischen Instrument zustimmen würden, sofern die damit verbunden Bestimmungen weiterhin angemessen sind und insbesondere die Modalitäten für die Bereitstellung von Budgethilfe und der Grundsatz der Mehrjährigkeit gewahrt bleiben.
Während der öffentlichen Konsultation zur Evaluierung des Grönland-Beschlusses herrschte Einigkeit darüber, dass der Beschluss sich bei der Verfolgung und Erfüllung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele und der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Erleichterung des politischen Dialogs über globale und die Arktis betreffende Fragen als relevant und wirksam erwiesen hat. Für die Prüfung der finanziellen Unterstützung nach 2020 könnten die für Grönland angewandten Programmplanungs- und Durchführungsverfahren sinnvollerweise mit den EEF-Verfahren für andere ÜLG verglichen werden. Der Beschluss wurde als wertvolles Instrument für die Aufrechterhaltung und Stärkung der bestehenden engen Beziehungen zwischen Grönland und der Union gesehen. Die politischen Aspekte der Beziehungen haben sich im Laufe der Jahre erheblich weiterentwickelt.
•Externes Expertenwissen
Die externe Evaluierung des Grönland-Beschlusses und des 11. EEF bildet die Grundlage für den Bericht zur Halbzeitüberprüfung und die dazugehörigen Arbeitsdokumente. Darüber hinaus wurde von den ÜLG ein Hintergrundpapier für die Diskussion über die Zeit nach 2020 und die Auswirkungen auf die ÜLG in Auftrag gegeben und extern ausgearbeitet.
•Folgenabschätzung
Im Jahr 2018 führte die Kommission eine Folgenabschätzung für alle Instrumente durch, die unter die Rubrik „Europa in der Welt“ des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (MFR) fallen. Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf die wichtigsten Änderungen, die im MFR 2021-2027 für das auswärtige Handeln vorgeschlagen werden. Zu diesen Änderungen gehören die Zusammenlegung verschiedener Instrumente zu einem einzigen umfassenden Instrument und die Einbeziehung des EEF in den EU-Haushalt.
Ergebnis dieser Analyse war, dass die Vorteile der Einbeziehung des EEF in den Haushalt gegenüber den Nachteilen überwiegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: u. a. sollte der für das auswärtige Handeln veranschlagte Betrag nicht niedriger sein als die Summe der Finanzmittel des EEF und der übrigen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zusammengenommen; die Flexibilitätsmöglichkeiten des EEF sollten so weit wie möglich in den EU-Haushalt übernommen werden, und die aus der Friedensfazilität für Afrika des EEF finanzierten militärischen Operationen sollten im Rahmen eines anderen Instruments außerhalb des Haushalts fortgesetzt werden.
Die Folgenabschätzung ergab ebenfalls, dass die meisten Instrumente, sofern sie keine sehr spezifischen Rechtsgrundlage oder Ziele haben, zusammengeführt werden könnten. Zu den Instrumenten, die sich für eine Zusammenlegung eignen, gehören das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, der Europäische Entwicklungsfonds, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und das Partnerschaftsinstrument. Eigenständig sollten die folgenden Instrumente bleiben: Humanitäre Hilfe, die Haushaltsmittel für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ein Teil des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit; Instrument für überseeische Länder und Gebiete einschließlich Grönlands; das Katastrophenschutzverfahren der Union; Instrument für Heranführungshilfe; das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe; Instrument zur Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft; die Soforthilfereserve und die Europäische Friedensfazilität.
Wie die Kommission festgestellt hatte und durch Rückmeldungen der Partner in der öffentlichen Konsultation bestätigt wurde, ist die derzeitige Struktur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu komplex. Die Zusammenlegung einer Reihe von Instrumenten innerhalb eines umfassenden Instruments würde die Möglichkeit bieten, ihre Verwaltungs- und Aufsichtssysteme zu rationalisieren und so den Verwaltungsaufwand für die EU-Organe und Mitgliedstaaten zu verringern. Ein vereinfachtes Aufsichtssystem würde es den zuständigen Institutionen ermöglichen, einen besseren Gesamtüberblick über die EU-Ausgaben für Außenmaßnahmen zu erhalten.
Am 25. April 2018 hat der Ausschuss für Regulierungskontrolle die Folgenabschätzung geprüft und eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen abgegeben.
•Vereinfachung
Was die Vereinfachung betrifft, so soll durch die Straffung der Rechtsstruktur der Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den derzeitigen Instrumenten verringert werden. Derzeit werden die Beziehungen zu den ÜLG und ihre finanziellen Ressourcen (einschließlich der Programmplanung und Durchführungsbestimmungen) im Rahmen von vier Instrumenten geregelt: (i) Übersee-Assoziationsbeschluss, (ii) Verordnung für den 11. EEF, (iii) Grönland-Beschluss und (iv) Gemeinsame Durchführungsverordnung.
Der vorgeschlagene Beschluss sieht ein einheitliches Instrument vor, das sowohl die politischen Aspekte als auch die besonderen Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG berücksichtigt. Er umfasst spezifische Bestimmungen, die – soweit erforderlich – der Steuerung der Beziehungen zu Grönland dienen, die Finanzmittel, die unter einer Rubrik des EU-Haushalts zusammengefasst werden, und die Durchführungsbestimmungen, die weitgehend nach dem Vorbild des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit Kohärenz und Vereinfachung gewährleisten. Soweit erforderlich, sieht der vorgeschlagene Beschluss die spezifischen und vereinfachten Regeln für die ÜLG im Rahmen der Programmplanung vor.
Außerdem können durch die Übernahme von EEF-Merkmalen (soweit möglich), wie dem Mehrjahresprinzip, noch einfachere und flexiblere Verfahren angewendet werden, die für Grönland bislang nicht zur Verfügung standen. Der vorgeschlagene Beschluss wird daher die Verwaltungs- und Aufsichtssysteme für die bestehenden Instrumente vereinfachen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Finanzmittel für Grönland werden aus der Rubrik 6 des EU-Haushalts bereitgestellt: „Nachbarschaft und die Welt“ bereitgestellt. Da beabsichtigt ist, einige Elemente des EEF wie etwa den Grundsatz der Mehrjährigkeit auf den EU-Haushalt zu übertragen, werden die derzeitigen Verfahren für Mittelzuweisungen an Grönland vereinfacht.
Was die anderen ÜLG betrifft, so werden ihre Mittelzuweisungen vom EEF auf die Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ des Haushalts übertragen.
Gemäß der Mitteilung der Kommission über einen modernen Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt, wird im Rahmen der Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ ein Betrag von 500 Mio. EUR für die Zusammenarbeit mit den ÜLG veranschlagt.
Dieser Beschluss sieht einen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 000 EUR (in jeweiligen Preisen) für die Assoziation mit den ÜLG vor. Von diesem Betrag werden 225 000 000 EUR für Grönland und 225 000 000 EUR für andere ÜLG, davon 159 000 000 EUR für territoriale Programme und 66 000 000 EUR für regionale Programme vorgesehen. Darüber hinaus steht eine intraregionale Finanzausstattung in Höhe von 15 000 000 EUR für alle ÜLG einschließlich Grönlands zur Verfügung. Außerdem werden im Einklang mit dem neuen Beschluss ein Betrag von 22 000 000 EUR für technische Hilfe sowie nicht zugewiesene Mittel in Höhe von 13 000 000 EUR vorgesehen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Sofern in dem Beschluss nichts andere bestimmt ist, gelten für die Durchführung sowie für Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung dieselben Regeln wie beim Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Beschlussentwurfs
Da der Übersee-Assoziationsbeschluss und der Grönland-Beschluss zusammengeführt werden, werden auch alle ähnlichen Bereiche oder Bereiche mit Synergien miteinander verschmolzen. Die Struktur des aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss und die meisten Bestimmungen bleiben erhalten, soweit erforderlich wird auf die Besonderheiten der Beziehungen der Union und der Zusammenarbeit mit Grönland verwiesen, wie das Ziel der Erhaltung von engen und dauerhaften Verbindungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark; Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands; politischer Dialog und potenzielle Zusammenarbeit bei Angelegenheiten des arktischen Raums; Ernährungssicherheit. Somit bleiben die positiven Ergebnisse des Grönland-Beschlusses erhalten.
Der neuen „Übersee-Assoziationsbeschluss“ sollte die Struktur und die Säulen Politik, Handel und Zusammenarbeit des derzeit geltenden Beschlusses übernehmen. Die wichtigsten Änderungen beinhalten Folgendes:
·Der vorgeschlagene Beschluss trägt den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sowie der Tatsache Rechnung, dass die Sonderregelung nach dem Vierten Teil des AEUV nicht länger Anwendung auf die 12 britischen ÜLG finden wird.
·Aus formaler Sicht wird eine allgemeine Aktualisierung des Textes und seiner Anhänge vorgenommen, um insbesondere den jüngsten Entwicklungen in den Bereichen Steuern und Handel Rechnung zu tragen.
·Mit der Einbeziehung des EEF in den EU-Haushaltsplan werden die Anhänge IV und V des derzeitigen Beschlusses aufgehoben. Darüber hinaus wird Anhang I, in dem die isolierten ÜLG aufgeführt sind, in den Beschluss aufgenommen. Anhang III über die Eigenmittel der EIB wird aufgehoben.
·Ergänzung und Anpassung der Bestimmungen, um dem aktuellen Stand der Beziehungen zu Grönland gemäß folgenden Artikeln Rechnung zu tragen: Artikel 3 (Ziele, Grundsätze und Werte), Artikel 5 (beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten), Artikel 13 (Leitprinzipien für den Dialog), Artikel 23 (neuer Artikel über Rohstoffe), Artikel 31 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation) und Artikel 35 (öffentliche Gesundheit und Ernährungssicherheit).
·Teil IV über die Finanzielle Zusammenarbeit sieht eine spezifische Finanzausstattung für die ÜLG im Rahmen der Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ vor. Er umfasst ebenfalls:
·einen allgemeinen Verweis auf das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des vorgeschlagenen Beschlusses. Der vorgeschlagene Beschluss wird jedoch weiterhin für ein spezifisches und vereinfachtes Programmplanungsverfahren für die ÜLG vorsehen;
·Zudem sind die ÜLG auch im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens grundsätzlich zur Teilnahme an Programmen der Union in berechtigt. Dies gilt für thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.
·Eine spezifische Bestimmung/Fazilität ermöglicht der Kommission zudem die aktive Förderung von intraregionalen Projekten zwischen den ÜLG, den AKP und Nicht-AKP-Staaten und Gebieten sowie den Gebieten in äußerster Randlage der Union.
2018/0244 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits
(„Übersee-Assoziationsbeschluss“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Dieser Beschluss legt die Regeln und Verfahren für die Assoziierung der EU mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), einschließlich Grönlands, fest und ersetzt den Beschluss 2013/755/EU des Rates (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“) und den Beschluss 2014/137/EU des Rates (im Folgenden „Grönland-Beschluss“).
(2)Gemäß Artikel 204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Bestimmungen der Art. 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Grönland-Vertrag sind die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU des Rates geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endet am 31. Dezember 2020.
(3)Ab 1. Januar 2021 sollte die bislang aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Unionsunterstützung für die ÜLG aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden.
(4)Um die Zahl der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln und deren Leistung zu straffen, sollten die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, neu geordnet und dazu der Übersee-Assoziationsbeschluss und der Grönland-Beschluss durch einen einzigen Beschluss ersetzt werden.
(5)Die Partnerschaft gemäß diesem Beschluss sollte die Möglichkeit bieten, die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits und allen ÜLG andererseits aufrechtzuerhalten.
(6)Mit diesem neuen Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden, wie das Ziel, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark aufrechtzuerhalten, die Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland und der Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen. Er sollte ebenfalls sie Möglichkeit bieten auf globale Herausforderungen zu reagieren und dafür eine proaktive Agenda zu entwickeln und ihre Anliegen von beiderseitigem Interesse zu verfolgen, insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen, sowie Forschung und Innovation.
(7)Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das daraus abgeleitete Recht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen nachkommen; dies gilt insbesondere für die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen.
(8)Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG wird von dem Konzept der klassischen Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine stärker auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben „europäischen Familie“ das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden.
(9)Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) ist die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Entwicklungen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung („Nachhaltigkeitsziele“), dem Pariser Klimaschutzübereinkommen und der Aktionsagenda von Addis Abeba als Kernstück bietet die Agenda 2030 einen transformativen Rahmen, um die Armut zu beseitigen und die nachhaltige Entwicklung weltweit voranzubringen. Sie hat universale Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der sowohl für die Union als auch für ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Ihre Umsetzung wird eng mit anderen internationalen Verpflichtungen abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses wird besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden.
(10)Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte sich weiterhin auf die drei Eckpfeiler, die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung ihrer Resilienz und die Verringerung ihrer Vulnerabilität stützen, und die Zusammenarbeit und Integration zwischen den ÜLG und anderen Partnern sowie den Nachbarschaftsregionen fördern.
(11)Die im Rahmen der neuen Partnerschaft geleistete finanzielle Unterstützung durch die Union sollte der Entwicklung der ÜLG eine europäische Perspektive verleihen, auf der Grundlage der gemeinsamen Werte und der gemeinsamen Geschichte der Partner zum Ausbau der engen und dauerhaften Verbindungen mit ihnen beitragen und gleichzeitig die Stellung der ÜLG als vorgelagerte Außenposten der Union stärken.
(12)Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG sollte, trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure im Hinblick auf das Unionsrecht, im Interesse aller Parteien die Kooperation zwischen ihnen und ihren Nachbarn fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden.
(13)Viele ÜLG sind Nachbarn von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV oder Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bzw. anderen Drittländern und -gebieten mit demselben Bedarf – von der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt, meeresbezogene Fragen, wirtschaftliche Diversifizierung bis hin zur Verringerung des Katastrophenrisikos.
(14)In der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, den Schlussfolgerungen des 15. und 16. ÜLG-EU-Forums und den Empfehlungen der Kommission für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten wird eine Stärkung der regionalen Kooperationsprogramme zwischen ÜLG und ihren Nachbarn gefordert.
(15)Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel beeinträchtigt die natürliche Umwelt der ÜLG und gefährdet deren nachhaltige Entwicklung. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen. Die Assoziation sollte die Gewährleistung der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen als Schlüsselelement jeder nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben.
(16)Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, wird dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 20 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Zwischenevaluierung und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
(17)Im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und den ÜLG sollte dem wichtigen Beitrag, den die ÜLG bei der Erfüllung der von der Union im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen leisten könnten, Rechnung getragen werden.
(18)Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG besondere Bedeutung bei.
(19)Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen.
(20)Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.
(21)Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Durch die damit verknüpften Bedingungen sollen Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.
(22)Die Verfahren für die Bescheinigung des ÜLG-Ursprungs sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der zuständigen Behörden in den ÜLG überarbeitet werden. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Union und ÜLG erforderlich.
(23)Zusätzlich sollten hinreichend präzise Schutz- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden. Dadurch werden sich die zuständigen Behörden der ÜLG und der Union sowie die Wirtschaftsbeteiligten auf klare und transparente Regeln und Verfahren stützen können. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren und Regelungen, die den ÜLG die zollfreie und kontingentfreie Ausfuhr von Waren in die Union gestatten, liegt im beiderseitigen Interesse.
(24)In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.
(25)Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.
(26)Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte schwerpunktmäßig in Gebieten erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.
(27)Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende partnerschaftlichere Verwaltung der für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel angebracht. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmplanungs- und Durchführungsprozess berücksichtigt werden.
(28)Mit diesem Beschluss wird im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses eine Finanzausstattung für die Assoziation der ÜLG mit der Union festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom [ ---] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.
(29)Auf diesen Beschluss finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(30)Die Finanzierungsarten und die Arten des Haushaltsvollzugs gemäß dieses Beschlusses sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.
(31)Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihrer Außenmaßnahmen zu optimieren. Dies sollte durch die Gewährleistung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für den Außenbereich sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Maßnahmen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieses Beschlusses die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
(32)Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die [NDICI-Verordnung] (Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit) Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten.
(33)Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich des Inhalts der Anhänge II, III und IV zu erlassen, um solche Änderungen in den Beschluss zu übernehmen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und können ihre Sachverständigen systematisch an den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, teilnehmen.
(34)Die Bezugnahmen auf Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates sind als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass der vorliegende Beschluss im Einklang mit der Rolle des EAD gemäß diesem Beschluss durchgeführt wird.
(35)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II, Artikel 2 des Anhangs III und der Artikel 5 und 6 des Anhangs IV dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(36)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , der Verordnung (EG, Euratom ) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittstaaten und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(37)Mit diesem Beschluss soll der Rat in die Lage versetzt werden, eine innovative Antwortstrategie zu entwerfen, die sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist, und alle vorstehend genannten Elemente berücksichtigt –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
TEIL I
GRUNDLAGEN DER ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER UNION
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
1.Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.
2.Partner der Assoziation sind die Union, die ÜLG und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind.
3.Mit Artikel 73 dieses Beschlusses wird ein Finanzierungsprogramm für die Assoziation mit den ÜLG für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Programm“) eingerichtet. In dem Beschluss sind weiterhin die Ziele des Programms, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen gemäß Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG.
Artikel 3
Ziele, Grundsätze und Werte
1.Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.
2.Die Partner erkennen das Recht der jeweils anderen Seite an, unter Wahrung der international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung selbst festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Gesetze und Strategien für diese Bereiche entsprechend festzulegen oder zu ändern. Dabei sind sie bestrebt, ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten.
3.Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz –gleichermaßen berücksichtigen.
4.Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Mit der Assoziation wird dieses allgemeine Ziel durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern verfolgt.
5.Gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union ist dieser Beschluss auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet:
(a)Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG,
(b)Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der Anhebung des Bildungsniveaus, der Stärkung der Verwaltungskapazität und der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen.
6.Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvolle Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Artikel 4
Verwaltung der Assoziation
Die Verwaltung der Assoziation obliegt im Rahmen der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Kommission und den Behörden der ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist.
Artikel 5
Beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten
1.Die Assoziation bildet den Rahmen für den Politikdialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse.
2.Priorität wird der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse eingeräumt, wie u. a.:
(a)Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;
(b)die Förderung der „grünen“ und der „blauen“ Wirtschaft;
(c)nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen;
(d)Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;
(e)Förderung der Katastrophenvorsorge;
(f)Förderung von Forschung, Innovation und Maßnahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit;
(g)Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen den ÜLG, ihren Nachbarn und anderen Partnern;
(h)die Arktis betreffende Fragen.
3.Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen von beiderseitigem Interesse ist die Förderung der Eigenständigkeit und die Entwicklung der Fähigkeit der ÜLG, die Strategien und Politikmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 zu formulieren, umzusetzen und zu überwachen.
Artikel 6
Förderung der Assoziation
1.Um ihre Beziehungen zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.
2.Die ÜLG unternehmen Anstrengungen, ihre Beziehungen zur gesamten Union zu stärken und zu fördern. Die Mitgliedstaaten unterstützen diese Anstrengungen.
Artikel 7
Regionale Zusammenarbeit, regionale Integration und Zusammenarbeit mit anderen Partnern
1.Vorbehaltlich des Artikels 3 wird die Assoziation die ÜLG bei ihren Anstrengungen unterstützen, sich im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen und den von den zuständigen ÜLG-Behörden festgelegten Zielen und Prioritäten an den einschlägigen internationalen, regionalen oder subregionalen Initiativen der Zusammenarbeit sowie an regionalen oder subregionalen Integrationsprozessen zu beteiligen.
2.Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.
3.Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern – unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht AKP-Staaten oder -Gebiete handelt – und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.
4.Bei der Unterstützung der Beteiligung der ÜLG an den einschlägigen Organisationen der regionalen Integration wird der Schwerpunkt insbesondere auf Folgendes gelegt:
(a)Ausbau der Kapazitäten von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen der regionalen Integration, denen die ÜLG angehören,
(b)regionale oder subregionale Initiativen wie etwa zur Umsetzung sektoraler Reformstrategien in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit,
(c)Sensibilisierung und Information der ÜLG über die Auswirkungen regionaler Integrationsprozesse in verschiedenen Bereichen,
(d)Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,
(e)grenzüberschreitende Investitionen zwischen ÜLG und ihren Nachbarn.
Artikel 8
Beteiligung an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der Zusammenarbeit auch zu verstehen, dass die staatlichen Behörden, regionalen und subregionalen Organisationen, lokalen Behörden und gegebenenfalls andere öffentliche und private Stellen oder Einrichtungen (einschließlich der Erbringer öffentlicher Dienstleistungen) eines ÜLG sich an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nach Maßgabe der Regeln und Zielvorgaben für die Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Sinne dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1302/2013 entsprechend den Vorkehrungen beteiligen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten.
Artikel 9
Sonderbehandlung
1.Die Assoziation berücksichtigt die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Fähigkeit, vollen Nutzen aus der regionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration nach Artikel 7 zu ziehen.
2.Für isolierte ÜLG wird eine Sonderbehandlung festgelegt.
3.Um es den isolierten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden, wird im Rahmen dieser Sonderbehandlung unter anderem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen den spezifischen Schwierigkeiten dieser ÜLG Rechnung getragen.
4.Als isoliertes ÜLG gilt St. Pierre und Miquelon.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit
Artikel 10
Allgemeines Konzept
1.Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).
2.Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:
(a)lokalen und anderen zuständigen Behörden,
(b)Wirtschafts- und Sozialpartnern,
(c)sonstigen relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wir Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.
Artikel 11
Akteure der Zusammenarbeit
1.Zu den Akteuren der Zusammenarbeit in den ÜLG zählen:
(a)Regierungsbehörden der ÜLG,
(b)lokale Behörden in den ÜLG;
(c)Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa soziale Vereinigungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände und lokale, nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen,
(d)regionale und subregionale Organisationen.
2.Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten nennen der Kommission die Regierungsbehörden und lokalen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Artikel 12
Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure
1.Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.
2.Die nichtstaatlichen Akteure, die für eine dezentrale Verwaltung von Projekten und Programmen in Betracht kommen, werden von den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, je nach Thematik und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen einvernehmlich ausgewählt. Diese Auswahl wird für jedes einzelne ÜLG im Rahmen des auf breiter Grundlage geführten Dialogs und der Konsultationen nach Artikel 10 vorgenommen.
3.Die Assoziation soll einen Beitrag zu den Anstrengungen der ÜLG zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen leisten, insbesondere zu deren Auf- und Ausbau, und zur Schaffung der Voraussetzungen für ihre Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungsstrategien und -programmen.
KAPITEL 3
Institutioneller Rahmen der Assoziation
Artikel 13
Leitprinzipien für den Dialog
1.Die Union, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten führen regelmäßig einen umfassenden politischen Dialog.
2.Der Dialog trägt den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Union, der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung. Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Er kann formell oder informell auf der geeigneten Ebene und im geeigneten Format innerhalb des Rahmens nach Artikel 14 geführt werden.
3.Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.
4.Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.
5.Der Dialog mit Grönland bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Energie‚ Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie die arktische Dimension dieser Fragen.
Artikel 14
Instanzen der Assoziation
1.Im Rahmen der Assoziation werden die folgenden Dialoginstanzen eingerichtet:
(a)In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden(?) „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
(b)Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens dreimal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
(c)Die ÜLG, die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen einvernehmlich zur Begleitung der Durchführung der Assoziation Arbeitsgruppen mit beratender Funktion ein, deren Form den behandelten Fragen angemessen ist. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Sie widmen sich technischen Diskussionen über Fragen, die für die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten von besonderem Belang sind, und ergänzen die Arbeiten im Rahmen des ÜLG-EU-Forums bzw. der trilateralen Konsultationen.
2.Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des ÜLG-EU-Forums, der trilateralen Konsultationen und der Arbeitsgruppen nimmt die Kommission wahr.
TEIL II
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT ZUR FÖRDERUNG EINER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IM RAHMEN DER ASSOZIATION
KAPITEL 1
UMWELTFRAGEN, KLIMAWANDEL, OZEANE UND KATASTROPHENVORSORGE
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze
Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, Politikmaßnahmen, Strategien, Aktionspläne und Maßnahmen festzulegen und umsetzen,
(b)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, sich regionalen Netzwerken und Initiativen anzuschließen,
(c)Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung.
(d)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren zu fungieren.
Artikel 16
Nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Förderung der Einrichtung und effektiven Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Schutzgebieten und bessere Bewirtschaftung bereits bestehender Schutzgebiete,
(b)Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der marinen und terrestrischen Ressourcen, die zum Schutz der Arten, Lebensräume und Ökosysteme außerhalb von Schutzgebieten beiträgt, was insbesondere bedrohte, empfindliche und seltene Arten betrifft;
(c)Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der marinen und terrestrischen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme durch:
i)Bekämpfung des Klimawandels als umfassender Herausforderung für die Ökosysteme durch den Erhalt gesunder, widerstandsfähiger Ökosysteme und die Förderung einer grünen und einer blauen Infrastruktur und ökosystembezogener Konzepte zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz, die häufig vielfältigen Nutzen haben,
ii)Stärkung der Kapazitäten auf lokaler, regionaler bzw. internationaler Ebene durch Förderung des Austausches von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren, einschließlich Behörden, Grundbesitzern, Privatsektor, Forschern und Zivilgesellschaft,
iii)Stärkung bestehender Naturschutzprogramme und damit verbundener Anstrengungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten,
iv)Erweiterung der Wissensgrundlage und Schließung von Wissenslücken, unter anderem durch die Quantifizierung des Werts von Ökosystemfunktionen und -leistungen,
(d)Förderung und Erleichterung der regionalen Zusammenarbeit, um Fragen wie etwa gebietsfremde invasive Arten oder Auswirkungen des Klimawandels anzugehen,
(e)Entwicklung von Mechanismen zur Mittelbeschaffung, einschließlich Zahlungen für Ökosystemleistungen.
Artikel 17
Nachhaltige Forstwirtschaft
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei der Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren.
Artikel 18
Integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete
Die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Unterstützung der auf eine wirksame nachhaltige Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten ausgerichteten Bemühungen der ÜLG durch Festlegung von Strategien und integrierten Ansätzen für die Planung und Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten,
(b)Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Artikel 19
Ozeane
1.Die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Meerespolitik im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Stärkung des Dialogs über einschlägige Fragen von gemeinsamem Interesse,
(b)Förderung des Wissen über Meere und Meeresbiotechnologie, der Meeresenergie, der Meeresüberwachung, der Bewirtschaftung von Küstengebieten und der ökosystembasierten Bewirtschaftung,
(c)Förderung integrierter Ansätze auf internationaler Ebene.
(d)aktive Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns, bewährter Verfahren und eines verantwortungsvollen Fischereimanagements im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, einschließlich der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und von Fischbeständen, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden,
(e)Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt.
2.Im Rahmen der Assoziation und unter Wahrung der Kohärenz und Komplementarität mit bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstaben d und e auf folgenden Grundsätzen beruhen:
(a)Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement und entsprechenden Fangpraktiken,
(b)Vermeidung von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die mit den Grundsätzen einer nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nicht im Einklang stehen,
(c)unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 14 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.
Artikel 20
Nachhaltige Wasserwirtschaft
1.Im Rahmen der Assoziation kann sich die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich der nachhaltigen Wasserwirtschaft auf die Wasserpolitik und den diesbezüglichen Institutionenaufbau, den Schutz der Wasserressourcen, die Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, die Lagerung, Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Abwasserbehandlung erstrecken.
2.Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten und in den für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.
3.Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird von dem Grundsatz geleitet, dass der weiterhin erforderliche Ausbau der Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung im Wasser- und Abwassersektor in umweltverträglicher Form erfolgen muss.
Artikel 21
Abfallbewirtschaftung
Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung und der Abfallentsorgung.
Artikel 22
Energie
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:
(a)Nachhaltige Energieerzeugung, Energieversorgung und Zugang zur Energie, insbesondere die Entwicklung, Förderung, Nutzung und Speicherung von CO2-armer Energie aus erneuerbaren Energiequellen,
(b)Energiepolitik und entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Formulierung von energiepolitischen Strategien und die Annahme von Rechtsvorschriften, die erschwingliche und nachhaltige Energiepreise gewährleisten,
(c)Energieeffizienz, insbesondere die Entwicklung und Einführung von Energieeffizienzstandards und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in verschiedenen Sektoren (Industrie, Handel, öffentlicher Sektor und Privathaushalte) sowie flankierende Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen,
(d)Verkehr, insbesondere die Entwicklung, Förderung und Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehrsmittel, wie etwa Fahrzeuge mit Hybrid-, Elektro- oder Wasserstoffantrieb, Car-Pooling und Radverkehrskonzepte,
(e)Stadtplanung und Städtebau, insbesondere die Förderung und Einführung hoher Umweltstandards und hoher Energieeffizienz in der Stadtplanung und im Städtebau, sowie
(f)Tourismus, insbesondere die Förderung energieautarker (auf erneuerbaren Energiequellen basierender) bzw. umweltfreundlicher Tourismusinfrastrukturen.
Artikel 23
Rohstoffe
Im Rahmen der Assoziation kann die Zusammenarbeit im Rohstoffbereich, einschließlich der seltenen Erden, die Förderung eines Rohstoffsektors betreffen, der in Bezug auf alle mit dem Bergbau zusammenhängenden Maßnahmen nachhaltig und auf folgende Ziele ausgerichtet ist:
(a)Ressourceneffizienz,
(b)Förderung von Recycling,
(c)Entwicklung und Stärkung des Umweltschutzes,
(d)umweltgerechte Bewirtschaftung und Nutzung,
(e)Stärkung von Kapazitäten, Ausbildung, Innovation, Forschung und Förderung von Unternehmen im Bereich der Gewinnung und des Abbaus von Rohstoffen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.
Artikel 24
Klimawandel
Die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Initiativen in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen, und kann Folgendes umfassen:
(a)verstärkte Datenerhebung, Ermittlung der Hauptrisiken und territorialer, regionaler bzw. internationaler Vorhaben, Pläne oder Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Begrenzung seiner negativen Auswirkungen,
(b)Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen
(c) Einbeziehung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie des Klimaschutzes in öffentliche Politikmaßnahmen und Strategien,
(d)Entwicklung und Ermittlung statistischer Daten und Indikatoren, die für die Politikgestaltung und -umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind, sowie
(e)Förderung der Teilnahme der ÜLG am regionalen und internationalen Dialog, um die Zusammenarbeit einschließlich des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zu erleichtern.
Artikel 25
Katastrophenvorsorge
Die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Entwicklung oder Vervollständigung von Systemen – einschließlich der Infrastruktur – für die Katastrophenvorbeugung und die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen,
(b)Gewinnung von genauen Kenntnissen über Katastrophenrisiken und vorhandene Abwehrkapazitäten in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden,
(c)Stärkung bestehender Maßnahmen der Katastrophenvorbeugung und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene,
(d)Förderung der Katastrophenabwehrkapazitäten der einschlägigen Akteure, damit diese koordinierter, wirksamer und effizienter vorgehen können,
(e)Verbesserung der Sensibilisierung und Information der Bevölkerung im Hinblick auf Katastrophenrisiken und entsprechende Präventions-, Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen, wobei den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird,
(f)Stärkung der Zusammenarbeit wichtiger Akteure des Katastrophenschutzes, sowie
(g)Förderung der Beteiligung der ÜLG in regionalen, europäischen bzw. internationalen Gremien, um einen regelmäßigeren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Partner im Katastrophenfall zu ermöglichen.
KAPITEL 2
ZUGÄNGLICHKEIT
Artikel 26
Allgemeine Ziele
1.Die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:
(a)Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu globalen Verkehrsnetzen sowie
(b)Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienstleistungen.
2.Die Zusammenarbeit in dem in Absatz 1 genannten Kontext kann sich auf Folgendes erstrecken:
(a)Politikformulierung und Institutionenaufbau,
(b)Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr sowie
(c)Lagereinrichtungen in See- und Flughäfen.
Artikel 27
Seeverkehr
1.Die Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs im Rahmen der Assoziation zielt auf die Entwicklung und Förderung kostengünstiger und effizienter Seeverkehrsdienste in den ÜLG ab und kann Folgendes umfassen:
(a)Förderung einer effizienten Frachtschifffahrt zu wirtschaftlich und kommerziell angemessenen Frachtpreisen,
(b)Erleichterung einer stärkeren Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten,
(c)Förderung regionaler Programme,
(d)Unterstützung der Beteiligung der lokalen Privatwirtschaft an Seeverkehrsdiensten und
(e)Entwicklung der Infrastruktur.
2.Die Union und die ÜLG fördern die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und die Verhütung von Umweltbelastungen.
3.Die Union und die ÜLG fördern die maritime Sicherheit und Gefahrenabwehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Arbeitsbedingungen an Bord im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und dem Rechtsrahmen der EU.
Artikel 28
Luftverkehr
Die Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,
(b)Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,
(c)Erleichterung von Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft sowie
(d)Förderung des Austauschs von Fachkenntnissen und der guten Geschäftspraxis.
Artikel 29
Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr
Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards zu unterstützen und kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:
(a)Umsetzung des Flugsicherheitssystems der EU und gegebenenfalls der einschlägigen internationalen Normen,
(b)Gewährleistung der Flughafensicherheit und Stärkung der Kapazität der Zivilluftfahrtbehörden zur Behandlung aller Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs, für die sie zuständig sind, sowie
(c)Entwicklung der Infrastrukturen und der Humanressourcen.
Artikel 30
Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
Die Zusammenarbeit im Bereich der IKT-Dienste im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und -Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:
(a)Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,
(b)Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,
(c)Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,
(d)Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,
(e)Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz.
KAPITEL 3
FORSCHUNG UND INNOVATION
Artikel 31
Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Bereiche Wissenschaft, Energie, Klimawandel, Katastrophenresistenz, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffe und nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen erstrecken.
Sie kann auch das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen, mit dem Ziel, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung der Rolle der ÜLG als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren sowie zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
(a)Dialog, Koordinierung und Schaffung von Synergien zwischen Strategien und Initiativen der ÜLG und der Union im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation,
(b)Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,
(c)Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den ÜLG, den Mitgliedstaaten und aus Drittländern,
(d)Beteiligung einzelner Forscher aus den ÜLG, von Forschungseinrichtungen und Rechtsträgern aus den ÜLG an den europäischen Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (COSME), wobei diese zur Gewährleistung der Komplementarität auch mit bereits geförderten Maßnahmen dieser Programme verknüpft werden können, sowie
(e)Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG.
KAPITEL 4
JUGEND, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, GESUNDHEIT, BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SICHERHEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT
Artikel 32
Jugend
1.Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
2.Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.
Artikel 33
Allgemeine und berufliche Bildung
1.Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Gewährleistung einer hochwertigen, integrativen Schulbildung auf Primar-, Sekundar- und Hochschulebene sowie im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung, und
(b)Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.
2.Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Initiativen der Union zur beruflichen Aus- und Fortbildung auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
3.Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und -institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten für die berufliche Aus- und Fortbildung.
Artikel 34
Beschäftigung und Sozialpolitik
1.Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.
2.Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.
Artikel 35
Öffentliche Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Ernährungssicherheit
Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Assoziation zielt unter anderem darauf ab, die Belastung durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten zu verringern und die Kapazitäten der ÜLG für epidemiologische Überwachung, Beobachtung, Frühwarnmeldungen, Gesundheitsrisikobewertung und die Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen durch Maßnahmen aufzubauen, zu stärken und aufrechtzuerhalten, die Folgendes umfassen:
(a)Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, u. a. durch die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren sowie die kontinuierliche Bereitstellung kritischer Dienstleistungen und Produkte;
(b)Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich im Bereich der Lebensmittelsicherheit.
(c)Entwicklung von Instrumenten und Kommunikationsplattformen einschließlich Schnellwarnsystemen sowie von E-Learning-Programmen, die dem besonderen Bedarf der ÜLG angepasst sind.
(d)Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von lebensmittelbedingten Krankheiten und Bewältigung von Problemen im Bereich Lebensmittel- und Ernährungssicherheit;
(e)Maßnahmen zur Verringerung der Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten im Rahmen der Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung
KAPITEL 5
KULTUR UND TOURISMUS
Artikel 36
Kultureller Austausch und Dialog
1.Die Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Austauschs und Dialogs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes betreffen:
(a)die autonome Entwicklung der ÜLG als einen auf die Menschen ausgerichteten und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelten Prozess,
(b)die Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, die von den Behörden der ÜLG beschlossen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, deren schöpferischen Fähigkeiten zu verbessern und deren kulturelle Identität zu fördern,
(c)die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess,
(d)die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von kulturellen und audiovisuellen Fragen und die Verbesserung des diesbezüglichen Informationsaustauschs im Rahmen eines Dialogs.
2.Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sind die Union und die ÜLG bestrebt, den beiderseitigen kulturellen Austausch durch Folgendes zu stimulieren:
(a)Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativbranche aller Partner,
(b)Förderung der Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure beider Seiten,
(c)strategieorientierte Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovationen, die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie neue Geschäftsmodelle zu fördern.
Artikel 37
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
1.Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Assoziation zielt darauf auf, audiovisuelle Produktionen beider Seiten zu fördern und kann folgende Maßnahmen umfassen:
(a)Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches,
(b)Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke,
(c)Informations- und Meinungsaustausch der zuständigen Behörden über die Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regulierungsrahmen,
(d)Förderung des Besuchs von und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, die im Gebiet der Kooperationspartner sowie in Drittstaaten stattfinden.
2.Für audiovisuelle Koproduktionen können die jeweiligen Regelungen in Anspruch genommen werden, die in der Union, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gelten.
Artikel 38
Darstellende Kunst
Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,
(b)Förderung gemeinsamer Koproduktionen von Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und einem oder mehreren ÜLG, sowie
(c)Förderung der Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und der Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien.
Artikel 39
Schutz des Kulturerbes und der historischen Denkmäler
Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:
(a)Erleichterung des Austausches von Fachleuten,
(b)Zusammenarbeit bei der beruflichen Ausbildung,
(c)Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort, sowie
(d)Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und unter Denkmalschutz stehender Räume sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere zu dessen Einbindung auf kommunaler Ebene.
Artikel 40
Tourismus
Die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Maßnahmen zur Festlegung, Anpassung und Weiterentwicklung von Strategien für einen nachhaltigen Tourismus,
(b)Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Förderung des nachhaltigen Tourismus sowie
(c)Maßnahmen zur Einbeziehung des nachhaltigen Tourismus in das Gesellschafts-, Kultur- und Wirtschaftsleben der Bürger der ÜLG.
KAPITEL 6
BEKÄMPFUNG DER ORGANISIERTEN KRIMINALITÄT
Artikel 41
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption
1.Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Entwicklung innovativer und wirksamer Mittel der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit sonstigen Akteuren wie etwa der Zivilgesellschaft bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption, sowie
(b)Unterstützung zur Erhöhung der Effizienz von Strategien der ÜLG zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie der Produktion und des Absatzes aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und des Handels damit, zur Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesem Bereich unter anderem durch folgende Maßnahmen:
i)Schulungen und Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption,
ii)Präventionsmaßnahmen einschließlich Schulungen, Ausbildung und Gesundheitsförderung sowie Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen, einschließlich Projekte zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Drogenabhängigen,
iii)
Entwicklung wirksamer Strafverfolgungsmaßnahmen,
iv)
technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Ausarbeitung wirksamer Strategien und Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel, insbesondere Aufklärungskampagnen, Zuweisungsmechanismen und Opferschutzsysteme, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und der Zivilgesellschaft,
v)
technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Prävention und Behandlung der Drogenabhängigkeit und der Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden,
vi)technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowie
vii)technische Hilfe und Ausbildung zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und zur Förderung der Einhaltung der völkerrechtlichen Standards für die Korruptionsbekämpfung, insbesondere derjenigen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption festgelegt sind.
2.Im Rahmen der Assoziation arbeiten die ÜLG mit der Union im Einklang mit Artikel 70 bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammen.
TEIL III
HANDEL UND HANDELSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 42
Spezifische Ziele
Mit der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
(a)Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG durch Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union,
(b)Förderung der wirksamen Integration der ÜLG in die regionale Wirtschaft und in die Weltwirtschaft sowie Entwicklung des Handels mit Waren und Dienstleistungen,
(c)Unterstützung der ÜLG bei der Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, das der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG förderlich ist,
(d)Förderung der Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems und des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen,
(e)Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung der ÜLG,
(f)Unterstützung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien zu formulieren und umzusetzen,
(g)Förderung der Export- und Handelskapazitäten der ÜLG,
(h)Unterstützung der Bemühungen der ÜLG, ihre lokalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls an die Rechtsvorschriften der Union anzugleichen oder ihnen anzunähern,
(i)Schaffung von Möglichkeiten für eine gezielte Zusammenarbeit und den Dialog mit der Union über Handel und handelsbezogene Bereiche.
TITEL II
HANDEL MIT WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT
KAPITEL 1
REGELUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT WAREN
Artikel 43
Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse
1.Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen.
2.Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 44
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
1.Die Union wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
2.Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind.
3.Die Verbote oder Beschränkungen nach Unterabsatz 1 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im Allgemeinen darstellen.
Artikel 45
Maßnahmen der ÜLG
1.Die Behörden der ÜLG können bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie aufgrund ihres jeweiligen Entwicklungsbedarfs für notwendig erachten.
2.In den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen gewähren die ÜLG der Union eine nicht weniger günstige Behandlung als die günstigste Behandlung, die einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock im Sinne von Absatz 4 gegenüber angewandt wird.
3.Die ÜLG sind durch Absatz 2 nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Union.
4.Für die Zwecke dieses Titels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf den oder das mehr als ein Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfallen, oder – unbeschadet des Absatzes 3 – eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die mehr als 1,5 % der weltweiten Warenausfuhren entfallen. Für diese Berechnung werden die neuesten verfügbaren offiziellen Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
5.Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission die von ihnen im Einklang mit diesem Beschluss angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit. Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit, sobald solche verabschiedet worden sind.
Artikel 46
Nichtdiskriminierung
1.Die Union unterlässt jede Diskriminierung zwischen den ÜLG und die ÜLG unterlassen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.
2.Im Einklang mit Artikel 64 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 44 Absatz 2 und der Artikel 45, 48, 49, 51 und 58 Absatz 3 nicht als Diskriminierung zu betrachten.
Artikel 47
Bedingungen für das Verbringen von Abfällen
1.Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird nach Maßgabe des Völkerrechts, insbesondere des Basler Übereinkommens und des Unionsrechts kontrolliert. Die Union unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen, auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
2.Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des Basler Übereinkommens nachkommen zu können.
3.Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen ergreifen, damit das Unionsrecht über Abfälle und die Verbringung von Abfällen Anwendung finden kann:
4.Ein und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat innerstaatliche Verfahren anwenden. In diesem Fall teilt der mit dem ÜLG verbundene Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, einschließlich diesbezüglicher späterer Änderungen.
Artikel 48
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen
Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang III die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen.
Artikel 49
Schutz- und Überwachungsmaßnahmen
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Beschlusses kann die Union Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nach Anhang IV ergreifen.
KAPITEL 2
HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT
Artikel 50
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a)„Natürliche Personen eines ÜLG“ sind natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des AEUV unberührt;
(b)„juristische Personen eines ÜLG“ sind juristische Personen des ÜLG, die nach geltendem Recht eines bestimmten ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben. Sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person des ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft des Landes oder des Gebiets verbunden ist;
(c)die jeweils in den Abkommen über die wirtschaftliche Integration, auf die in Artikel 51 Absatz 1 verwiesen wird, festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung.
Artikel 51
Meistbegünstigung
1.In Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen,
(a)gewährt die Union natürlichen und juristischen Personen eines ÜLG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen eines Drittlandes gilt, mit dem die Union ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abschließt oder bereits abgeschlossen hat;
(b)gewährt ein ÜLG natürlichen und juristischen Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen einer großen Handelsnation oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der bzw. dem es nach dem 1. Januar 2014 ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abgeschlossen hat.
2.Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für die gewährte Behandlung
(a)im Rahmen eines Binnenmarktes oder eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, der bzw. das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskriminierender Hindernisse für Niederlassungen und den Handel mit Dienstleistungen weitgehend anzugleichen;
(b)im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen oder Zulassungen. Dies gilt unbeschadet der ÜLG-Sondermaßnahmen nach diesem Artikel;
(c)im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht;
(d)im Rahmen von Maßnahmen, für die eine im Einklang mit Artikel II Absatz 2 des GATS aufgeführte Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt.
3.Dieser Beschluss hindert die Union oder die ÜLG nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, unter anderem:
(a)zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder
(b)Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
4.Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer natürlichen Personen und der einheimischen Wirtschaft treffen. In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission; diese unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon.
TITEL III
HANDELSBEZOGENE BEREICHE
KAPITEL 1
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Artikel 52
Allgemeines Konzept
Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. In diesem Kontext dürfen die heimischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ÜLG in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht zur Förderung des Handels oder der Investitionen nicht aufgeweicht werden.
Artikel 53
Handel und Umwelt- und Klimaschutzstandards
1.Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Daher wird bei der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen.
2.Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten, erstrecken.
Artikel 54
Handel und Arbeitsnormen
1.Die Assoziation soll den Handel in einer Weise fördern, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle unterstützt werden.
2.Die international anerkannten Kernarbeitsnormen der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation werden eingehalten und in entsprechende Rechtsvorschriften und in die Praxis umgesetzt. Diese Arbeitsnormen umfassen insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung jeder Art von Zwangsarbeit, die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung. Die ÜLG sorgen für eine wirksame Arbeitsaufsicht, wirksame Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen im Einklang stehen, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem in Bezug auf Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen.
Artikel 55
Nachhaltiger Handel mit Fischereiprodukten
Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände kann die Assoziation eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des diesbezüglichen Handels umfassen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte auf Folgendes abzielen:
(a)Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und wirksamen Umsetzung von Kontroll- und Inspektionssystemen, von Anreizen und Maßnahmen für ein effektives und langfristiges Management der Fischerei und der Meeresökosysteme.
(b)Förderung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels in den ÜLG.
Artikel 56
Nachhaltiger Handel mit Holz
Die Zusammenarbeit im Bereich des Handels mit Holz im Rahmen der Assoziation zielt auf die Förderung des Handels mit legal geschlagenem Holz ab. Diese Zusammenarbeit kann einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen sowie den Informationsaustausch über marktorientierte oder freiwillige Maßnahmen wie die Zertifizierung von Wäldern oder eine umweltfreundliche Beschaffungspolitik umfassen.
Artikel 57
Handel und nachhaltige Entwicklung
1.Die Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
(a)Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen, auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften, sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen;
(b)Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;
(c)Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigeren sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte;
(d)Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handels und der sozialen Verantwortung von Unternehmen, Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung sowie Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
2.Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
3.Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen zur Förderung von Handel und Investitionen sorgen die Union und die ÜLG für Transparenz.
KAPITEL 2
SONSTIGE HANDELSBEZOGENE BEREICHE
Artikel 58
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
1.Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Staatsangehörigen der Union und der ÜLG werden nicht beschränkt.
2.In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, -landes oder -gebiets gegründet wurden, und stellen sicher, dass die durch diese Investitionen gebildeten Vermögenswerte und die daraus resultierenden Gewinne realisiert und zurückgeführt werden können.
3.Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75, 143, 144 und 215 AEUV genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.
4.Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.
Artikel 59
Wettbewerbspolitik
Die ÜLG erlassen oder unterhalten ein Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gilt und alle folgenden Praktiken wirksam regelt:
1.horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
2.missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen,
3.Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden, sowie
4.durch staatliche Mittel gewährte Beihilfen eines ÜLG, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie sich erheblich negativ auf den Handel oder die Investitionstätigkeit auswirken.
Artikel 60
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
1.Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um gegebenenfalls Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.
2.Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und die Unterstützung regionaler Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz der Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals, umfassen.
Artikel 61
Technische Handelshemmnisse
Die Assoziation kann eine Zusammenarbeit in den Bereichen technische Regulierung für Waren, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Qualitätssicherung umfassen, um unnötige technische Hemmnisse für den Handel zwischen der Union und den ÜLG zu beseitigen und die in diesen Bereichen bestehenden Unterschiede zu verringern.
Artikel 62
Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel
Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.
Artikel 63
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Die Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:
(a)Erleichterung des Handels zwischen der Union und allen ÜLG sowie zwischen den ÜLG und Drittländern unter Gewährleistung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen im Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen („SPS-Übereinkommen der WTO“),
(b)Bewältigung von handelsbezogenen Schwierigkeiten, die aufgrund von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen,
(c)Gewährleistung der Transparenz im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen der Union und den ÜLG,
(d)Förderung der Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO,
(e)Unterstützung der wirksamen Teilnahme der ÜLG an Organisationen, die internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen festlegen,
(f)Förderung der Konsultation und des Austauschs zwischen den ÜLG und den europäischen Instituten und Laboratorien,
(g)Aufbau und Stärkung der technischen Kapazitäten der ÜLG zur Durchführung und Überwachung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,
(h)Förderung des Technologietransfers und des raschen Austauschs von Informationen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.
Artikel 64
Verbot protektionistischer Maßnahmen
Die Bestimmungen des Kapitels 1 und dieses Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.
KAPITEL 3
WÄHRUNGS- UND STEUERANGELEGENHEITEN
Artikel 65
Steuerregelung
1.Unbeschadet des Artikels 66 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des geltenden Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.
2.Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder des geltenden inländischen Steuerrechts, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll.
3.Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.
Artikel 66
Steuer- und Zollregelung für die von der Union finanzierten Aufträge
1.Die ÜLG wenden auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die sie auf die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten anwenden, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten.
2.Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung:
(a)Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden. Allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Gesetze des ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.
(b)Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen und juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt.
(c)Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.
(d)Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.
(e)Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.
(f)Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.
(g)Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.
3.Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG.
KAPITEL 4
AUSBAU DER HANDELSKAPAZITÄTEN
Artikel 67
Allgemeines Konzept
Um sicherzustellen, dass die ÜLG aus den Bestimmungen dieses Beschlusses möglichst großen Nutzen ziehen und sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Binnenmarkt der Union und an den regionalen, subregionalen und internationalen Märkten beteiligen können, soll mit der Assoziierung dazu beigetragen werden, die Handelskapazitäten der ÜLG auszubauen, und zwar durch:
(a)Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und wirtschaftlichen Resilienz der ÜLG durch die Diversifizierung ihres Angebot und die Steigerung des Wertes und des Volumens ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie durch die Stärkung der Fähigkeit dieser Länder, günstige Bedingungen für private Investitionen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen,
(b)Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Niederlassungsrecht zwischen den ÜLG und ihren Nachbarländern.
Artikel 68
Handelsdialog, Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau
Die Maßnahmen zur Förderung des Handelsdialogs, der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus im Rahmen der Assoziation können Folgendes umfassen:
(a)Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,
(b)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,
(c)Förderung des Privatsektors, insbesondere der KMU,
(d)Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,
(e)Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,
(f)Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,
(g)Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
KAPITEL 5
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND STEUERN
Artikel 69
Zusammenarbeit in Bereich internationale Finanzdienstleistungen
Im Hinblick auf die Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems kann die Assoziation die Zusammenarbeit im Bereich internationale Finanzdienstleistungen beinhalten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:
(a)Bereitstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Investoren und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen,
(b)Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
(c)Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
(d)Einrichtung eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Finanzdienstleistungen.
Artikel 70
Internationale Standards für Finanzdienstleistungen
Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“).
Die ÜLG erlassen oder erhalten einen Rechtsrahmen zur Verhinderung der Nutzung ihrer Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung der Instrumente internationaler Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, wie der „Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation – FATF-Empfehlungen“.
Ermächtigt die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat zum Abschluss eines Abkommens mit einem ÜLG über den Geldtransfer zwischen diesem ÜLG und dem Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, so gilt dieser Transfer als Geldtransfer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 über den Geldtransfer, und dieses ÜLG muss den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Dieser Artikel lässt Artikel 155 der Haushaltsordnung unberührt.
Artikel 71
Zusammenarbeit im Steuerbereich
Die Union und die ÜLG erkennen die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, eine gerechte Besteuerung und die Mindeststandards gegen Basiserosion und Gewinnverlagerung an und verpflichten sich, sie wirksam umzusetzen. Sie werden eine gute Regierungsführung in Steuerfragen fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und die Erhebung von Steuereinnahmen erleichtern.
TEIL IV:
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE
Artikel 72
Finanzmittel
Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt:
(a)angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
(b)eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;
(c)gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Dieser Beschluss kann auch zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der Union beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
Artikel 73
Finanzausstattung
1.Die Finanzausstattung für das Programm für den Zeitraum 2021-2027 wird auf 500 000 000 EUR in laufenden Preisen festgesetzt.
2.Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist Anhang I zu entnehmen.
3.Der in Absatz 1 genannte Betrag lässt die Anwendung von Flexibilitätsklauseln der Verordnung [der neuen mehrjährigen Rahmenfinanzregelung] [Verordnung (EU) Nr. ...] und der Haushaltsordnung unberührt.
Artikel 74
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a)„Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen und intraregionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
(b)„Programmplanung“ bedeutet den Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und der Zuweisung der finanziellen Richtbeträge, die dazu dienen, auf einer Mehrjahresbasis in einem im zweiten Teil dieses Beschlusses genannten Bereich Maßnahmen durchzuführen, mit denen die auf eine nachhaltige Entwicklung der ÜLG ausgerichteten Ziele der Assoziation verwirklicht werden können.
(c)„Programmplanungsdokument“ bedeutet das Dokument, in dem die Strategien, Prioritäten und Regelungen der einzelnen ÜLG dargelegt und ihre Ziele im Rahmen ihrer nachhaltigen Entwicklung klar und deutlich wiedergegeben sind, um die Ziele der Assoziation verfolgen zu können.
(d)„Entwicklungspläne“ sind ein Bündel kohärenter Maßnahmen, die ausschließlich von den ÜLG im Rahmen ihrer eigenen Politiken und Strategien festgelegt und finanziert werden, sowie von Maßnahmen, die zwischen einem ÜLG und dem mit ihm verbundenen Mitgliedstaat vereinbart werden.
(e)„Territoriale Mittelbereitstellung“ bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der einzelnen ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
(f)„Regionale Mittelbereitstellung“ bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der den ÜLG zur Finanzierung regionaler Kooperationsstrategien oder Prioritäten bereitgestellt wird, die alle ÜLG betreffen und in den Programmplanungsdokumenten dargelegt sind.
(g)„Intraregionale Zuweisung“ bedeutet einen Betrag, der im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung von Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird, an denen mindestens ein ÜLG und eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und/oder ein oder mehrere AKP-Staaten und/oder ein oder mehrere Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete beteiligt sind.
Artikel 75
Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit
1.Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an die territorialen Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen.
2.Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden.
3.Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte:
(a)unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
(b)sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden,
(c)flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen, sowie
(d)den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen.
4.Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt.
KAPITEL 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 76
Gegenstand und Geltungsbereich
Im Rahmen der Strategie und der Prioritäten, die von den betreffenden ÜLG auf lokaler oder regionaler Ebene festgelegt wurden, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden für:
(a)sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind;
(b)institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte;
(c)technische Hilfe.
Artikel 77
Kapazitätsausbau
1.Die finanzielle Unterstützung kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten auszubauen, um die territorialen bzw. regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der in Teil II und III genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen.
2.Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.
3.Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen.
Artikel 78
Technische Hilfe
1.Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung des Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie unternehmensinterner Informations- und Technologiesysteme, umfassen.
2.Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmplanungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.
KAPITEL 3
DURCHFÜHRUNG DER FINANZIELLEN ZUSAMMENARBEIT
Artikel 79
Allgemeiner Grundsatz
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Beschlusses, der Haushaltsordnung und der [NDICI-Verordnung], insbesondere Titel II Kapitel I mit Ausnahme der Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 15, Kapitel III mit Ausnahme der Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 21 Absatz 3 sowie Kapitel V mit Ausnahme der Artikel 31 Absätze 1, 4, 6 und 9 und Artikel 32 Absatz 3 durchgeführt. Das Verfahren des Artikels 80 dieses Beschlusses gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der [NDICI-Verordnung] genannten Fälle.
Artikel 80
Annahme von Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen und Maßnahmen
Die Kommission verabschiedet im Rahmen dieses Beschlusses Mehrjahresrichtprogramme – in Form von „Einheitlichen Programmplanungsdokumenten“ – gemäß Artikel 12 der [NDICI-Verordnung] sowie die entsprechenden Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 19 der [NDICI-Verordnung] nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der [NDICI-Verordnung], die eine wesentliche Änderung des Inhalts des mehrjährigen Richtprogramms bewirken.
Im Falle Grönlands können die in Artikel 19 der NDICI-Verordnung genannten Aktionspläne und Maßnahmen getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen beschlossen werden.
Artikel 81
Territoriale Finanzierungen
1.Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.
2.Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses:
(a)staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken,
(b)Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen,
(c)Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten,
(d)Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, sowie
(e)die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 dieses Beschlusses wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.
Artikel 82
Regionale Finanzierungen
1.Die regionale Mittelbereitstellung kann Maßnahmen betreffen zugunsten und unter Mitwirkung
(a)zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage,
(b)der ÜLG und der Union als Ganzes;
(c)zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, sowie mindestens:
i)einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV;
ii)eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete;
iii)zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen;
v)einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 dieses Beschlusses sind, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder anderer Staaten oder Gebiete.
2.Im Rahmen der in Artikel 74 genannten regionalen Mittelzuweisung kann eine intraregionale Zuteilung in Anspruch genommen werden für Vorhaben zugunsten und unter Einbeziehung:
(a)eines oder mehrerer ÜLG und einer oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage,
(b)eines oder mehrerer ÜLG und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete,
(c)eines oder mehrerer ÜLG, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete,
(d)zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen,
(e)einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 dieses Beschlusses sind, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder anderer Staaten oder Gebiete.
3.Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder und Gebiete an regionalen Kooperationsprogrammen der ÜLG erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden.
4.Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als
(a)gleichwertige Bestimmungen im Rahmen der einschlägigen Programme der Union oder in den einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Drittländer und -gebiete bestehen, die nicht unter die Programme der Union fallen; und
(b)der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.
Artikel 83
Andere Programme der Union
1.Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel 50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.
2.Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der betreffenden Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, wie der [NDICI-Verordnung], erhalten.
3.Die ÜLG erstatten der Kommission ab 2022 jährlich über diese Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht.
Artikel 84
Berichterstattung
Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellten Finanzhilfe und legt dem Rat ab 2022 jährlich einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser finanziellen Zusammenarbeit vor. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zugeleitet.
Artikel 85
Finanzkontrollen
1.
Für die Finanzkontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Letztere üben die Kontrolle gegebenenfalls in Koordination mit den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen aus.
2.
Die Kommission ist dafür zuständig,
a)
zu prüfen, dass in den ÜLG Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, sodass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist; und
b)
im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.
3.
Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder halbjährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.
4.
Im Hinblick auf Finanzkorrekturen
a)
obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen;
b)
greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmplanungsdokument entspricht.
TEIL V:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 86
Übertragung von Befugnissen an die Kommission
Im Einklang mit dem in Artikel 87 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und IV zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und diesen Beschluss durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Artikel 87
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die in Artikel 86 genannte Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.Die Befugnisübertragung nach Artikel 86 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten wird durch den Beschluss nicht berührt.
4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
5.Ein nach Artikel 86 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 88
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem „ÜLG-Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.Für die Zwecke von Anhang III Artikel 2 und Anhang IV Artikel 5 und 6 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
6.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
7.Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Artikel 89
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1.Die Empfänger der Unionsmittel im Rahmen dieses Beschlusses machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel 90
Europäischer Auswärtiger Dienst
Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt.
Artikel 91
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1.Der Beschluss 2013/755/EU des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
2.Dieser Beschluss lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letzterer ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
3.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – dem Beschluss 2013/755/EU des Rates – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.
4.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 78 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 92
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Beschluss über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
Der Beschluss ist ein Zusammenschluss des aktuellen Übersee-Assoziationsbeschlusses (2013/755/EU) und des aktuellen Grönland-Beschlusses (2014/137/EU).
Der Politikbereich ist der folgende:
15. Auswärtiges Handeln
15.05. Überseeische Länder und Gebiete (einschließlich Grönlands)
1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft:
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☒ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Langfristiges Ziel der Assoziation sind die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Dies wird mit der Assoziation kurzfristig durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern angestrebt.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)
Die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind seit Inkrafttreten der Römischen Verträge im Jahr 1958 mit der Europäischen Union assoziiert. Die Assoziation der ÜLG mit der Union ergibt sich aus den zwischen diesen Ländern und Gebieten und drei Mitgliedstaaten bestehenden verfassungsrechtlichen Beziehungen. Die ÜLG sind nicht Teil des Zollgebiets der Union und gehören auch nicht zum Binnenmarkt. Darüber hinaus stehen die meisten ÜLG aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage, ihrer Abgelegenheit und ihrer schmalen Wirtschaftsbasis vor besonderen Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat die EU in den vergangenen Jahrzehnten die territorialen und regionalen EEF-Programme in den ÜLG finanziert, wobei die finanzielle Unterstützung zuletzt über den 11. EEF bereitgestellt wurde und weiterhin bereitgestellt werden sollte.
Was Grönland betrifft, so trat es nach einem Referendum 1985 aus der EU aus, und wurde als ÜLG assoziiert. Im Rahmen des Ausstiegsabkommens mit Dänemark (Grönland-Vertrag) erhielt Grönland Ausgleichszahlungen für den Verlust von EU-Mitteln über ein Fischereiabkommen. Im Jahr 2006 beschloss der Rat, neben dem Fischereiabkommen ein eigenes Instrument zur Unterstützung der Entwicklung Grönlands zu schaffen, nachdem dieser finanzielle Ausgleich gekürzt wurde.
Der Ansatz der EU für die künftigen Schritte in Bezug auf eine auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung konzentriert sich auf eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit mit den ÜLG und Grönland und legt besonderen Nachdruck auf die für sie relevanten Prioritäten, wie die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung ihrer Resilienz und die Verringerung ihrer Vulnerabilität sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren regionalen, europäischen und internationalen Partnern.
Die EU kann auf der Grundlage des Umfangs der über ihre Instrumente bereitgestellten Mittel, ihrer relativ flexiblen Methoden der Mittelverwaltung und der Vorhersehbarkeit der Ressourcen während der Laufzeit des MFR einen Mehrwert bieten.
Die EU verfügt über umfangreiches Fachwissen in Schlüsselbereichen, die für die ÜLG von Bedeutung sind (z. B. regionaler Zusammenhalt, wirtschaftliche Integration, Klimawandel), das sie auch durch ihre erfolgreiche Politik z. B. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der Ernährungssicherheit, gewonnen hat. In einigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, nicht tätig zu werden, oder nicht tätig werden konnten, ist die EU der Haupt- und manchmal auch der einzige Akteur.
Durch ihre Delegationen verfügt die EU über ein umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen in Ländern und Regionen in aller Welt. Daher ist die EU kontinuierlich über neuen Bedarf und neue Probleme informiert und kann Ressourcen entsprechend umschichten. Zwischen den Maßnahmen der EU und denjenigen der Mitgliedstaaten ergibt sich eine wachsende Komplementarität. Dies fördert den politischen Dialog und die Zusammenarbeit mit den Partnerländern, die zunehmend über eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten abgewickelt wird.
Die EU ist auch in der Lage, die Aktivitäten der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung potenziell gefährlicher Situationen oder bei besonders kostspieligen Interventionen, wie z. B. Krisen aufgrund des Klimawandels, denen die ÜLG häufig ausgesetzt sind, zu ergänzen.
Erwartete Wertschöpfung der Union (ex-post):
Die durch den neuen Übersee-Assoziationsbeschluss erwartete Wertschöpfung sollte sich aus den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln ergeben. Im Falle der ÜLG und Grönlands kam man zu dem Schluss, dass beide Instrumente zweckmäßig sind und dass die Assoziierung mit den ÜLG und die Partnerschaft mit Grönland die verschiedenen bewerteten Parameter (Effizienz usw.) erfüllen. Es wird erwartet, dass das vorgeschlagene Instrument diesen positiven Trend fortsetzen wird.
In Anbetracht der Besonderheiten der ÜLG und ihrer besonderen Beziehungen zur EU wird ein neues Finanzinstrument für alle ÜLG Folgendes gewährleisten:
einheitliche Mittelverwaltung – die Bereitstellung von Mitteln aus derselben Finanzierungsquelle (dem Haushalt) für alle ÜLG wird Synergien bei Programmplanung und Umsetzung schaffen;
Konsolidierung der gemeinsamen Ziele;
Vereinfachung und Kohärenz des Rechtsrahmens;
erhöhte Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe.
Das vorgeschlagene Instrument berücksichtigt den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union am 29. März 2019 mit Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2021 und gilt somit nicht für die britischen ÜLG.
1.4.3.Lehren aus ähnlichen Maßnahmen der Vergangenheit
Halbzeitüberprüfung des 11. EEF und des Grönland-Beschlusses:
11. EEF – ÜLG: Im Zeitraum 2014-2020 und nach Maßgabe des Übersee-Assoziationsbeschlusses haben die ÜLG Zugang zu drei Finanzierungsquellen: zum 11. EEF, zum EU-Haushalt (Grundsatz der Förderfähigkeit aller Programme und Instrumente der EU, einschließlich z. B. der thematischen Komponente des DCI), und zur EIB. Im Rahmen des 11. EEF erhalten die ÜLG einen Betrag von 364,5 Mio. EUR:
Die finanzielle Unterstützung für die ÜLG beschränkt sich nicht auf das allgemeine EEF-Ziel der Beseitigung der Armut, da als Ziel der Assoziation zwischen den ÜLG und der EU die „Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union“ festgelegt ist. Die in den ÜLG im Rahmen des 11. EEF unterstützten Sektoren decken ein breites Spektrum von Politikbereichen ab, mit besonderem Schwerpunkt auf den Bereichen Umwelt, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, erneuerbare Energien, Bildung, Telekommunikation/digitale Konnektivität und Tourismus. Der 11. EEF wurde als geeignetes und wirksames Instrument zur Unterstützung der Ziele der Assoziation EU-ÜLG erachtet. Einige ÜLG befürworten jedoch regelmäßig einfachere Programmplanungs- und Durchführungsverfahren mit dem Argument, dass ihre Verwaltungskapazitäten begrenzt sind. Darüber hinaus wurden die bestehenden Bestimmungen, die die regionale Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kategorien regionaler Akteure (ÜLG, AKP-Länder und ihre benachbarten Gebiete in äußerster Randlage/bzw. Nicht-AKP-Entwicklungsländer) begünstigen, bisher noch nicht in ausreichendem Maße genutzt.
Der Grönland-Beschluss: Mit dem Beschluss 2014-2020 werden 217,8 Mio. EUR für das zugrunde liegende Budgethilfeprogramm bereitgestellt, was einem Gegenwert von 31 Mio. EUR pro Jahr entspricht. Er ist das wichtigste Finanzierungsinstrument der EU und der wichtigste Regelungsrahmen innerhalb des EU-Haushalts und bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Grönland. Er ergänzt den Übersee-Assoziationsbeschluss. Der Grönland-Beschluss ergänzt ferner das partnerschaftliche Fischereiabkommen und die Gemeinsame Erklärung von 2014 über die Beziehungen zwischen der EU und Grönland. Ziel des Grönland-Beschlusses ist die Erhaltung der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen den Partnern und die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung Grönlands. Die beiden Hauptziele bestehen darin, Grönland bei der Bewältigung seiner großen Herausforderungen (insbesondere der Diversifizierung seiner Wirtschaft) zu unterstützen und einen Beitrag zur Unterstützung der Kapazität der grönländischen Verwaltung zur Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen zu leisten. Das zugrunde liegende Programmplanungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands 2014-2020 unterstützt die Ziele des Grönland-Beschlusses, indem es intelligentes Wachstum durch Investitionen in Bildung und Forschung und inklusives Wachstum durch die Bereitstellung hochwertiger Bildung für einen größeren Teil der Bevölkerung fördert, um so Arbeitsplätze zu sichern, Armut zu verringern und eine nachhaltige Grundlage für Wirtschaftswachstum zu schaffen.
Das Budgethilfeprogramm für Bildung zeigt positive Fortschritte, da die meisten Ziele (74,12 %) im Jahr 2016 erfüllt oder sogar übertroffen wurden. Die Messung der Auswirkungen der wirtschaftlichen Ziele des Grönland-Beschlusses hat sich jedoch als schwierig erwiesen, da die Ziele langfristig angelegt und ihre Auswirkungen daher nicht sofort sichtbar sind. Dennoch zeichnen sich positive Trends ab, was die Entwicklung neuer Sektoren (z. B. Erschließung von Bergwerken), die Anhebung der Abschlussquoten im Bildungswesen und die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Regierung bei der Formulierung langfristiger Politikmaßnahmen angeht. Darüber hinaus hat der kontinuierliche formelle und informelle politische Dialog ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Partnern und eine enge Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen wie der Arktis gefördert; Grönland ist Teil der EU-Arktispolitik 2016 und unterstützt den Antrag der EU auf einen Beobachterposten im Arktischen Rat. Diese Trends dürften sich nach 2020 fortsetzen und sogar noch weiterentwickeln.
Mit dem Grönland-Beschluss wird ein dem Zweck angemessenes Instrument („fit for purpose“) für die EU und Grönland geschaffen, um die Beziehungen und die Zusammenarbeit nach 2020 weiter zu vertiefen.
Die Verwirklichung der in den Artikeln 198 und 199 AEUV genannten Ziele der Assoziation mit den ÜLG erfordert eine umfassende Partnerschaft, die einen institutionellen Rahmen und Handelsregelungen einschließt und viele Bereiche der Zusammenarbeit sowie die wesentlichen für die Finanzhilfe der Union für die ÜLG geltenden Grundsätze abdeckt. Dafür muss ein weitreichendes und breit angelegtes Rechtsinstrument geschaffen werden.
Angesichts der Besonderheiten der ÜLG und ihrer besonderen Beziehungen zur EU wird ein neues Finanzierungsinstrument für alle ÜLG, das sowohl den politischen und rechtlichen Rahmen als auch als die Umsetzung der Zusammenarbeit abdeckt, die Effizienz, die Konsolidierung der gemeinsamen Ziele und die Kohärenz gewährleisten und die Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe stärken. Der Vorschlag umfasst einen Ansatz, der flexibel und auf die spezifische Situation in den einzelnen ÜLG zugeschnitten ist.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Der aktualisierte Übersee-Assoziationsbeschluss zielt darauf ab, die Komplementarität mit den wichtigsten Rechtsakten nach 2020 zu gewährleisten, insbesondere:
dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI): Um Kohärenz und Wirksamkeit zu gewährleisten, wird der Beschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Durchführungs-, Evaluierungs- und Überwachungsbestimmungen des NDICI anwenden. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die ÜLG für die Teilnahme an thematischen Programmen im Rahmen dieser Verordnung und für Krisenreaktionsmaßnahmen der Säule 3 in Betracht kommen. Die NDICI-Verordnung und der aktualisierte Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten auch eine Bestimmung, die die Möglichkeit vorsieht, intraregionale Initiativen zwischen den ÜLG, den Partnerländern und den EU-Regionen in äußerster Randlage einzurichten.
Regionalpolitische Verordnungen: Der aktualisierte Übersee-Assoziationsbeschluss und die vorgeschlagenen regionalpolitischen Verordnungen wurden mit dem Ziel erstellt, die Bestimmungen zur Förderung intraregionaler Initiativen unter Beteiligung der ÜLG, der Partnerländer und der EU-Regionen in äußerster Randlage zu stärken.
Andere Politikbereiche und Programme der EU: Die ÜLG werden weiterhin für alle Politikbereiche und Programme der EU in Betracht kommen, sofern in den einschlägigen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist. Sie kommen daher für das Programm „Erasmus +“, „Horizont 2020“, COSME usw. in Betracht.
1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen
◻ befristete Laufzeit
◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☒ unbefristete Laufzeit
Anlaufphase ab 2021
1.6.Vorgeschlagene Arten der Mittelverwaltung
☒ Direkte Verwaltung durch die Kommission,
☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten
☒ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☒ Drittländer oder die von diesen benannten Einrichtungen
☒ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)
☒ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
☒ Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71 der Haushaltsordnung;
☒ öffentliche Einrichtungen;
☒ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;
☒ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Für externe Ausgaben ist die Fähigkeit erforderlich, alle vorgesehenen Methoden der Mittelverwaltung, wie relevant und während der Umsetzung beschlossen, anzuwenden.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Überwachungs- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: Sowohl internes Personal als auch Durchführungspartner und externe Sachverständige sind an ihnen beteiligt.
Die Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme, wobei sie die Informationen verwenden, die von den Durchführungspartnern als Teil ihrer regelmäßigen Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch durch Besuche vor Ort. Die interne Überwachung liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Darüber hinaus werden unabhängige externe Experten mit der Bewertung der Ergebnisse der EU-Außenmaßnahmen durch drei unterschiedliche Systeme beauftragt. Diese Bewertungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen.
Die in der NDICI-Verordnung vorgeschlagenen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften werden im Rahmen des ÜLG-Instruments angewandt (Neuer Übersee-Assoziationsbeschluss, Artikel 84).
Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Außenhilfe der Union und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2021 jährlich einen Bericht über die Durchführung der finanzierten Maßnahmen, der auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt wird.
Darüber hinaus werden alle internen Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsinstrumente der Kommission (z. B. ROM) auf den aktualisierten Übersee-Assoziationsbeschluss nach 2020 anwendbar sein.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Art(en) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen.
Haushaltsvollzugsarten
Was die Art der Mittelverwaltung betrifft, so sind keine grundlegenden Änderungen vorgesehen, und die Erfahrungen der Kommissionsdienststellen und Durchführungspartner im Rahmen der Vorläuferprogramme werden zu besseren Ergebnissen in der Zukunft beitragen.
Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden unter direkter Verwaltung durch die Kommission am Sitz und/oder über die Delegationen der Union und unter indirekter Verwaltung durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der neuen Haushaltsordnung genannten Einrichtungen durchgeführt, um die Ziele des Beschlusses besser zu erreichen.
Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung müssen diese Einrichtungen gemäß Artikel 154 der neuen Haushaltsordnung ein Schutzniveau für die finanziellen Interessen der EU gewährleisten, das dem der direkten Mittelverwaltung gleichwertig ist. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und der damit verbundenen finanziellen Risiken wird eine Ex-ante-Säulenbewertung der Systeme und Verfahren der Einrichtungen vorgenommen. Sofern die Umsetzung dies erfordert oder in den Tätigkeitsberichten Vorbehalte geäußert wurden, werden Aktionspläne mit spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt und umgesetzt. Außerdem können geeignete Aufsichtsmaßnahmen der Kommission die Umsetzung begleiten.
Internes Kontrollsystem
Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren sind darauf angelegt, dass sie hinreichende Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten, der Verlässlichkeit ihrer Finanzberichterstattung und der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.
Wirksamkeit und Effizienz
Um die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten (und das hohe Risikoniveau im Umfeld für die Außenhilfe zu senken) werden die Durchführungsdienste zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen des internen Kontrollsystems der Kommission weiterhin auf einen maßgeschneiderten Verwaltungsrahmen zurückgreifen, der bei allen Instrumenten der Kommission zum Einsatz kommt und folgende Komponenten umfasst:
·dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der Außenhilfe durch die Delegationen der Union vor Ort;
·klare und formell vorgegebene Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit: Übertragung vom bevollmächtigen Anweisungsbefugten (Generaldirektor) und Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor) in den zentralen Dienststellen an den Delegationsleiter;
·regelmäßige Berichterstattung der Delegationen der Union an die zentralen Dienststellen (Verwaltungsberichte über die Außenhilfe – External Assistance Management Reports) einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter;
·Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen;
·umfassende Unterstützung und Beratung der Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet),
·regelmäßige „Überprüfungsbesuche“ in Delegationen (alle 3 bis 6 Jahre),
·eine Methodik für den Projekt- und Programmmanagementzyklus mit folgenden Elementen: anspruchsvolle Hilfsmittel für den Entwurf der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner usw., Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Überwachung und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Vor-Ort-Besuche zwecks Überwachung der Projekte; aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten.
·Es werden Vereinfachungen angestrebt, indem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und der Rückgriff auf die Prüfungsarbeit von Partnerorganisationen ausgeweitet werden. Es wird weiterhin ein risikoabhängiger Kontrollansatz je nach den zugrunde liegenden Risiken angewandt werden.
Finanzberichterstattung und Rechnungsführung
Die Durchführungsdienste werden bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung weiterhin höchste Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie auf spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe, wie das gemeinsame Relex-Informationssystem (Common Relex Information System – CRIS) und dessen Nachfolgesystem (OPSYS) stützen.
Was die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften angeht, so sind die diesbezüglichen Kontrollmethoden in Abschnitt 2.3 beschrieben (Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten).
2.2.2.Angaben zu ermittelten Risiken und internen Kontrollsystemen für ihre Eindämmung
Risikoumfeld
Das operative Umfeld, in dem die im Rahmen dieses Instruments vorgesehene Hilfe geleistet wird, ist von den folgenden Risiken gekennzeichnet, die zu Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, zu einer suboptimalen Finanzverwaltung und/oder zur Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften (Abweichung von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit) führen könnten:
·Mangelnde wirtschaftliche/politische Stabilität und/oder Naturkatastrophen können vor allem in fragilen Staaten zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen.
·Mangelnde institutionelle oder administrative Kapazitäten in den Partnerländern können zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen.
·Geografisch weit gestreute Projekte und Programme (die mehrere Staaten/Gebiete/Regionen abdecken) können logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen für das Monitoring mit sich bringen – insbesondere bei Follow-up-Maßnahmen vor Ort.
·Die Vielfalt der potenziellen Partner/Empfänger mit ihren unterschiedlichen internen Kontrollsystemen und -kapazitäten kann zu einer Zersplitterung der Ressourcen führen, die der Kommission für die Unterstützung und Überwachung der Durchführung zur Verfügung stehen, und damit die Wirksamkeit und Effizienz ihres Einsatzes beeinträchtigen.
·Unzureichende Qualität und Quantität der verfügbaren Daten zu Ergebnissen und Wirkung der Durchführung der Außenhilfe/der nationalen Entwicklungspläne in den Partnerländern können die Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung entsprechen rund 4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 12,78 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative und Verwaltungsmittel) im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027. Die Berechnung der Kontrollkosten bezieht sich nur auf die Kosten der Kommission, ausgenommen Mitgliedstaaten oder betraute Einrichtungen. Die betrauten Einrichtungen können bis zu 7 % für die Mittelverwaltung einbehalten, die zum Teil für Kontrollzwecke verwendet werden könnten.
Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Dienstreisen, Fortbildung, Überwachung, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Begünstigten vergebenen Verträge).
Das Kostenverhältnis zwischen Verwaltung und operativen Tätigkeiten könnte im Laufe der Zeit im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen des neuen Instruments auf der Grundlage der durch die neue Haushaltsordnung eingeführten Änderungen verbessert werden. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.
Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungstätigkeiten und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit möglichst geringem Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient verwirklicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.
Erwartetes Risiko in Bezug auf die Nichteinhaltung geltender Vorschriften.
In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments das Ziel angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) auf dem bisherigen niedrigen Stand zu halten, d. h. dass die bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) insgesamt weniger als 2 % betragen sollte. Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote von 2-5 % der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von Vorgängen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies das geringste Risiko einer Nichteinhaltung im Verhältnis zu ihrem risikoreichen Umfeld und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen darstellt. Werden Mängel festgestellt, werden zur Gewährleistung von Mindestfehlerquoten gezielte Korrekturmaßnahmen durchgeführt.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds müssen die Systeme eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen umfassen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der Ex-Post-Prüfungen durchgeführt werden), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen hinausgeht. Der Compliance-Rahmen setzt sich unter anderem aus den folgenden wesentlichen Komponenten zusammen:
Präventivmaßnahmen:
·obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer;
·Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet) einschließlich des Handbuchs für Vergabeverfahren, des DEVCO Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner);
·Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können;
·Ex-ante-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren);
·Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen;
·externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben und risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof;
·nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen;
·Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich Korruption in großem Stil, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern;
·EDES (Früherkennungs- und Ausschlusssystem);
·Aussetzung/Kündigung des Vertrags;
·Ausschlussverfahren
Sobald die neue Fassung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) veröffentlicht worden ist, werden die Betrugsbekämpfungsstrategien der betreffenden Dienststellen, die regelmäßig überarbeitet werden, nach Bedarf angepasst, um unter anderem Folgendes sicherzustellen:
dass die internen Kontrollen im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt sind,
dass das Konzept für das Betrugsrisikomanagement so angelegt ist, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können,
dass im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme Daten abgerufen werden können, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen) genutzt werden können,
dass erforderlichenfalls Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden können, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer 15 – Auswärtiges Handeln
[VI][Rubrik VI]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
im Sinne von Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung
|
VI
|
15 01 05 Unterstützungsausgaben für die überseeischen Länder und Gebiete (einschließlich Grönlands)
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
VI
|
15 05 01 Überseeische Länder und Gebiete
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
VI
|
15 05 02 Grönland
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
Rubrik des mehrjährigen-
Finanzrahmens
|
<6>
|
[Rubrik VI: Nachbarschaft und die Welt]
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)
|
Verpflichtungen
|
1)
|
65,927
|
67,252
|
68,604
|
69,984
|
71,391
|
72,827
|
74,292
|
|
490,275
|
|
Zahlungen
|
2)
|
14,811
|
28,930
|
38,801
|
48,039
|
55,861
|
60,659
|
63,888
|
179,286
|
490,275
|
Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
Verpflichtungen = Zahlungen
|
3)
|
1,329
|
1,349
|
1,369
|
1,389
|
1,409
|
1,429
|
1,449
|
|
9,725
|
Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1+3
|
67,256
|
68,601
|
69,973
|
71,373
|
72,800
|
74,256
|
75,741
|
|
500,000
|
|
Zahlungen
|
=2+3
|
16,140
|
30,279
|
40,170
|
49,429
|
57,270
|
62,089
|
65,338
|
179,286
|
500,000
|
in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
, der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
Personal
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
|
11,986
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
|
0,811
|
Mittel unter RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
|
12,797
|
in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
69,084
|
70,429
|
71,801
|
73,201
|
74,628
|
76,084
|
77,569
|
|
512,797
|
|
Zahlungen
|
17,968
|
32,107
|
41,998
|
51,257
|
59,098
|
63,917
|
67,166
|
179,286
|
512,797
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
1,712
|
11,986
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,116
|
0,811
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
1,828
|
12,797
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,829
|
0,829
|
0,829
|
0,829
|
0,829
|
0,829
|
0,829
|
5,805
|
Sonstige Verwaltungs-
ausgaben
|
0,500
|
0,520
|
0,540
|
0,560
|
0,580
|
0,600
|
0,620
|
3,920
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
1,329
|
1,349
|
1,369
|
1,389
|
1,409
|
1,429
|
1,449
|
9,725
|
INSGESAMT
|
3,158
|
3,178
|
3,198
|
3,218
|
3,238
|
3,258
|
3,278
|
22,523
|
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
11
|
11
|
11
|
11
|
11
|
11
|
11
|
Delegationen
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert
|
– am Sitz
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
|
– in den Delegationen
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
6
|
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert
|
– am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
24
|
24
|
24
|
24
|
24
|
24
|
24
|
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
Die Aufgaben sind die gleichen wie derzeit (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).
|
Externes Personal
|
Die Aufgaben sind unverändert (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).
|
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative:
☒
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor
◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
Geldgeber/Kofinanzierende Einrichtung
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☒
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
– ◻
auf die Eigenmittel
– ◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ◻
in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
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