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Document 52018PC0461

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

COM/2018/461 final - 2018/0244 (CNS)

Brüssel, den14.6.2018

COM(2018) 461 final

2018/0244(CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits
(„Übersee-Assoziationsbeschluss“)

{SEC(2018) 310 final}
{SWD(2018) 337 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag wird im Kontext des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 vorgelegt, der in den Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen modernen Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt 1 , dargelegt wird. In den Mitteilungen sind die wichtigsten Prioritäten und der allgemeine Haushaltsrahmen für Programme der EU für Außenmaßnahmen, die unter die Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ fallen, festgelegt. Zu diesen Prioritäten gehört der Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits.

Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind seit Inkrafttreten der Römischen Verträge mit der Europäischen Union assoziiert. Diese 25 kleinen Inselstaaten, die im Atlantik, in der Antarktis und Arktis, im Karibischen Raum, im Indischen Ozean und im Pazifik liegen 2 , sind keine souveränen Länder, sondern gehören verfassungsrechtlich zu folgenden vier Mitgliedstaaten der EU: Dänemark, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden.

Der vorliegende Vorschlag sieht als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vor und wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. Er findet daher keine Anwendung auf die 12 ÜLG, die mit dem Vereinigten Königreich verbunden ist. Die Assoziation der 13 verbleibenden ÜLG mit der Union ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Beziehungen, die zwischen diesen Ländern und Gebieten und folgenden drei Mitgliedstaaten bestehen: Dänemark, Frankreich und den Niederlanden.

Generell verfügen die ÜLG über weitgehende Autonomie in Bereichen wie Wirtschaft, Beschäftigung, öffentliche Gesundheit, innere Angelegenheiten und Zollwesen. Die Bereiche Verteidigungs- und Außenpolitik verbleiben in der Regel in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die ÜLG sind nicht Teil des Zollgebiets der Union und gehören auch nicht zum Binnenmarkt. Daher finden die Unionsvorschriften keine Anwendung. Alle Einwohner der ÜLG sind Staatsbürger des Mitgliedstaats, mit dem sie verfassungsrechtlich verbunden sind, und somit auch EU-Bürger.

Der Beschluss des Rates EU/2013/755 3 – „Übersee-Assoziationsbeschluss“ – regelt die Beziehungen zwischen den ÜLG (einschließlich Grönlands), den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, und der Europäischen Union. Er umreißt die besonderen Beziehungen, die zwischen der EU und den ÜLG als Mitglieder der europäischen Familie bestehen, und den besonderen Rechtsrahmen, der für sie gilt. Das wichtigste Finanzierungsinstrument für den derzeit geltenden Übersee-Assoziationsbeschluss ist der 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der die Programmplanung und Finanzierung der territorialen und regionalen Programme für die ÜLG umfasst, mit Ausnahme von Grönland, für das ein spezifischer aus dem EU-Haushalt finanzierter Beschluss gilt.

Bis 1982 galt Grönland durch seine Verbindung mit Dänemark als Teil der EU, d. h. Fischereifahrzeugen aus der EU war das Fischen in grönländischen Gewässern gestattet. Danach trat Grönland aus der EU aus und wurde durch den Grönland-Vertrag als überseeisches Land und Gebiet (ÜLG) mit der EU assoziiert 4 . In dem Vertrag wurde die Notwendigkeit bekräftigt, enge Beziehungen zwischen der EU und Grönland aufrechtzuerhalten, insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsbedarfs Grönlands und der Fischereirechte der EU.

Am 13. März 1984 wurde ein Fischereiabkommen 5 unterzeichnet. Nach der Halbzeitüberprüfung des vierten Fischereiprotokolls gelangte der Europäische Rat 2003 zu dem Schluss, dass in einer Vereinbarung die Bedeutung der Fischerei und der strukturellen Entwicklungsprobleme Grönlands berücksichtigt werden sollten. In der Gemeinsamen Erklärung 6 der Union, Grönlands und Dänemarks von 2006 wurden die gemeinsamen Ziele der neuen Partnerschaft festgelegt. Sie bildete die politische Grundlage für den Beschluss 2006/526/EG 7 des Rates, mit dem der Rahmen der Zusammenarbeit für den Zeitraum 2007-2013 abgesteckt wurde. Der Beschluss 2014/137/EU des Rates 8 gilt für den Zeitraum 2014-2020 und steht im Einklang mit der nachfolgenden Gemeinsamen Erklärung der EU, Grönlands und Dänemarks von 2015, in der die engen Beziehungen zwischen den Parteien bekräftigt werden.

Der derzeitige Grönland-Beschluss ergänzt den Übersee-Assoziationsbeschluss, geht jedoch auf einige Besonderheiten der Beziehungen zu Grönland ein.

In dem Halbzeitüberprüfungsbericht (Dezember 2017) 9 über zehn Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, einschließlich des Grönland-Beschlusses 10 und des 11. EEF, der die Programmplanung für die übrigen ÜLG umfasst, wurde festgestellt, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln ihren Zweck erfüllen. Sowohl in dem Bericht und als auch in den einschlägigen Konsultationen wurde jedoch die Notwendigkeit größerer Flexibilität, Vereinfachung, Kohärenz und Leistungsfähigkeit hervorgehoben. Daraufhin wurde ein künftiges Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit vorgeschlagen, das sich auf die Erfahrungen der Vergangenheit stützt, um zur Vereinfachung der Struktur für das auswärtige Handeln beizutragen.

Der Übersee-Assoziationsbeschluss und der Grönland-Beschluss können nicht in das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und Internationale Entwicklungszusammenarbeit oder in einen anderen Rechtsakt eingebunden werden, der dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt. Der Grund dafür ist in beiden Fällen das besondere Annahmeverfahren: ein einstimmig zu fassender Beschluss des Rates, nach Anhörung des Europäischen Parlaments 11 . Um die Anzahl der Programme zu verringern, wird jedoch vorgeschlagen, beide Beschlüsse zu einem einzigen Beschluss zu verschmelzen, in dem alle ÜLG, einschließlich Grönlands, zusammengefasst werden.

Zudem ist Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Rechtsgrundlage für den Übersee-Assoziationsbeschluss wie auch für den Grönland-Beschluss. Gemäß dem Vorschlag zur Eingliederung des EEF in den EU-Haushalt sollen die Finanzmittel sowohl für Grönland als auch für die anderen überseeischen Länder und Gebiete aus der neuen Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ bereitgestellt werden.

Ein neuer Rechtsakt für alle ÜLG, der den politischen und rechtlichen Rahmen umfasst sowie festlegt, wie die Zusammenarbeit umgesetzt wird, führt zu folgenden Ergebnissen:

·einheitliche Mittelverwaltung – wenn alle ÜLG Mittel aus derselben Finanzierungsquelle (dem EU-Haushalt) erhalten, wird dies Synergien bei Programmplanung und Umsetzung schaffen;

·Konsolidierung der gemeinsamen Ziele;

·Vereinfachung und Kohärenz des Rechtsrahmens;

·größere Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe.

Da bei beiden Beschlüssen festgestellt wurde, dass sie ihren Zweck erfüllen, werden grundsätzlich alle Vorschriften beibehalten, die sich bewährt haben und nur die geändert, die die Partner an einer wirksamen Umsetzung ihrer Strategien und Prioritäten hindern. Andererseits haben die betreffenden Mitgliedstaaten nachdrücklich darauf bestanden, die Struktur und den Besitzstand des geltenden Übersee-Assoziationsbeschluss beizubehalten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die geltenden Regeln und Verfahren der Assoziation zwischen der EU und den ÜLG sind in dem Beschluss 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union 12 festgelegt. Die für die Beziehungen zu Grönland geltenden Regeln und Verfahren sind Gegenstand des Beschlusses 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits 13 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Strategie „Europa 2030“ 14 ist ein Gradmesser für die Kohärenz zwischen allen Politikbereichen im Hinblick auf Energieeffizienz und den Beitrag, den sie zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 leisten. Die Kohärenz mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen wird ebenfalls sichergestellt.

Die integrierte Politik der Europäischen Union für die Arktis 15 zeigt, dass die EU ein strategisches Interesse daran hat, eine wichtige Rolle in der Arktisregion zu übernehmen. Aufbauend auf früheren Initiativen wird für eine EU-Politik plädiert, deren Schwerpunkt auf einer Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels für die empfindliche Umwelt der Arktis und auf einer Förderung der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere im europäischen Teil der Arktis, liegt. Grönland spielt als Teil des Königreichs Dänemark eine wichtige Rolle für diese politische Vision.

Die im Rahmen dieses Vorschlags zu finanzierenden Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der vorgeschlagenen neuen Europäischen Friedensfazilität im Einklang stehen. Humanitäre Maßnahmen sollten nicht im Rahmen dieses Vorschlags finanziert werden, da für sie weiterhin Mittel aus dem Instrument für humanitäre Hilfe 16 bereit gestellt werden.

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 setzt ein ehrgeizigeres Ziel für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen EU-Programmen, wobei angestrebt wird, dass mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen beitragen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 20 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Der Beitrag dieses Programms zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Ebene mithilfe des Klima-Marker-Systems der EU und – sofern verfügbar – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Damit das Potenzial des Programms zur Unterstützung der Klimaschutzziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Übersee-Assoziationsbeschluss stützt sich auf den Vierten Teils des AEUV. Die genauen Regeln und Verfahren der Assoziation sind in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 203 AEUV festgelegt, der für die Annahme solcher Rechtsakte ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorsieht.

Artikel 198 bis 204 AEUV sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die konkreten Anwendungsmodalitäten der Vorschriften im Vierten Teil des AEUV müssen auf Ebene der Union festgelegt werden, da das Ziel der Assoziation – die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Förderung enger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den ÜLG und der Union als Ganzes – nicht durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden kann. Darüber hinaus wären die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Maßnahmen in Bezug auf das Handelssystem der ÜLG zu ergreifen, da die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt (Fünfter Teil AEUV Titel II).

Das Konzept für die Zusammenarbeit mit den ÜLG, das dem Legislativvorschlag der Kommission zugrunde liegt, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, Komplementarität und Subsidiarität. Es sieht vor, dass die finanzielle Unterstützung der EU für die ÜLG auf der Grundlage von Programmplanungsdokumenten geleistet wird, für die die zuständigen Behörden in den ÜLG und der Kommission gemeinsam verantwortlich zeichnen und in denen die Strategien der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG verankert sind. Diese Kooperationsstrategien würden sich auf die von den ÜLG-Behörden beschlossenen Entwicklungsziele, -strategien und -prioritäten stützen. Die Maßnahmen würden in enger Abstimmung zwischen der Kommission, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und unter uneingeschränkter Wahrung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse jedes einzelnen Partners beschlossen werden.

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission würden die ÜLG die Hauptverantwortung für die Durchführung der im Rahmen der Kooperationsstrategie vereinbarten Maßnahmen tragen. Die Kommission wäre für die Festlegung der allgemeinen Regeln und Bedingungen für die Programme und Projekte zuständig.

Die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark wird die Konsultationen und den politischen Dialog über die in diesem Beschluss genannten spezifischen Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit erleichtern. Die Partnerschaft legt insbesondere den Rahmen dafür fest und schafft somit die Grundlage für eine umfassende Zusammenarbeit und einen breit angelegten Dialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse.

Verhältnismäßigkeit

Gemäß den Artikeln 198 und 199 AEUV bietet der Verein weiterhin eine umfassende Partnerschaft, die einen institutionellen Rahmen und Handelsregelungen einschließt und viele Bereiche der Zusammenarbeit sowie die wesentlichen für die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG geltenden Grundsätze abdeckt.

Angesichts der Besonderheiten der ÜLG und ihrer besonderen Beziehungen zur EU wird ein neuer Rechtsakt für alle ÜLG, der den politischen und rechtlichen Rahmen umfasst und die Durchführung der Zusammenarbeit regelt, Effizienz, die Konsolidierung der gemeinsamen Ziele und Kohärenz gewährleisten und die Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe stärken. Mit diesem Vorschlag wird ein Ansatz vorgeschlagen, der flexibel und auf die spezifische Situation in den einzelnen ÜLG zugeschnitten ist.

Sofern nichts anderes angegeben ist, sieht der vorgeschlagene Beschluss im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit die Anwendung der für die Umsetzung, Evaluierung und Überwachung geltenden Bestimmungen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument - NDICI) 17 vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Nachträgliche Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nach Artikel 7 des Grönland-Beschlusses ist bis spätestens Juni 2018 ein Bericht über die Halbzeitevaluierung vorzulegen, deren Ergebnisse in die künftigen Arbeiten an dem Beschluss und seinen Maßnahmen einfließen. Der 11. EEF, der die Programmplanung für die anderen ÜLG umfasst, sieht eine Leistungüberprüfung bis Ende 2018 vor. Daher wurden der Grönland-Beschluss (2014/137/EU) und der 11. EEF in eine Evaluierung von acht anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln einbezogen, für die nach Artikel 17 der gemeinsamen Durchführungsverordnung 18 bis Ende 2017 sämtlich ein Bericht über die Halbzeitüberprüfung vorzulegen war.

In dem Bericht, den die Kommission im Dezember 2017 19 verabschiedet hat, wird geprüft, ob diese zehn Instrumente weiterhin ihren Zweck – die Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Hilfe – erfüllen. Er umfasst eine Gesamtanalyse und zehn Arbeitsdokumente mit individuellen Bewertungen der einzelnen Finanzierungsinstrumente anhand der von externen Beratern im Zeitraum 2016 – 2017 durchgeführten Evaluierungen.

Das Ergebnis der Arbeitsunterlage über den Grönland-Beschluss 20 zeigt, dass er sein Hauptziel – die Erhaltung der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen den Parteien und die gleichzeitige Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung Grönlands – nach wie vor erfüllt. Die enge Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Europäischen Union ermöglichte Grönland den Ausbau seiner Kapazitäten, die Stärkung seiner Governance und Finanzsysteme und die Verbesserung seines Bildungssystems – und damit der Kompetenz seiner Arbeitskräfte.

Der Grönland-Beschluss wurde so gestaltet, dass er die breit gefächerten politischen Ziele der Partnerschaft mit der Europäischen Union besser abdecken und verwirklichen kann. So können seine bis 2020 gesteckten Ziele weiter verfolgt werden.

In der Arbeitsunterlage zum 11. EEF 21 wurde der Schluss gezogen, dass er seinen Zweck erfüllt. Es handle sich um einen insgesamt wirksamen Mechanismus, der sich durch einen nachweislichem Mehrwert und zufrieden stellende interne Kohärenz auszeichnet. Bemängelt wurden einige Unzulänglichkeiten der Durchführungsverfahren für die ÜLG, die die Wirksamkeit der Zusammenarbeit beeinträchtigt haben.

Insgesamt ergab die Halbzeitüberprüfung, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln für den vorgesehenen Zweck angemessen und relevant sind, weitgehend den Zielen der EU und dem Bedarf der Partnerländer entsprechen und über ausreichende Flexibilität verfügen, um die Umsetzung eines neuen politischen Rahmens zu ermöglichen und zu fördern. Allerdings wurde festgestellt, dass die Vielzahl der Instrumente und Verfahren die allgemeine Kohärenz und Sichtbarkeit der Außenmaßnahmen der EU beeinträchtigen, da Synergien und Komplementaritäten nicht in vollem Umfang genutzt werden können.

Um den in den Evaluierungen dargelegten politischen und operativen Herausforderungen gerecht zu werden, muss der Schwerpunkt der Rubrik „Externe Politikbereiche“ des EU-Haushalts auf vier zentrale Querschnittsthemen gelegt werden: Flexibilität, Vereinfachung, Kohärenz und Leistung.

Der Grönland-Beschluss wird in den Übersee-Assoziationsbeschluss einbezogen, der auch Grönland umfasst, und die Finanzmittel für Grönland und die anderen ÜLG werden nun aus derselben Rubrik des EU-Haushalts bereitgestellt. Durch die Zusammenlegung beider Beschlüsse werden daher die Vereinfachung, Flexibilität und Kohärenz der politischen Beziehungen zu allen ÜLG sichergestellt und die finanziellen Ressourcen in einem einzigen Instrument zusammengefasst. So wird der Sonderstatus der ÜLG betont und gestärkt und der Fokus noch konkreter auf die Besonderheiten der ÜLG im Vergleich zu anderen Entwicklungspartnern gerichtet, wobei der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit den ÜLG auf der nachhaltigen Entwicklung liegt.

Konsultation der Interessenträger

Die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, waren auch Thema einer Diskussionsrunde über die Zeit nach 2020 während des 16. ÜLG-EU-Forums, das am 23. Februar 2018 in Brüssel stattfand, sowie eines Hintergrundpapiers zur Diskussion über die Zeit nach 2020 und die Auswirkungen auf die ÜLG 22 , das von der Assoziation der ÜLG (OCTA) in Auftrag gegeben wurde.

Zudem fand im Rahmen der Evaluierung der Finanzierungsinstrumente für den Außenbereich, einschließlich des Grönland-Beschlusses und des 11. EEF, über 12 Wochen eine öffentliche Konsultation statt, die am 3. Mai 2017 abgeschlossen wurde. 23 Während der Konsultation wurden auch erste Beiträge zu den künftigen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln erfasst. Die Konsultation erfolgte in Form (i) einer Online-Umfrage mit einigen Leitfragen, um Rückmeldungen zu erleichtern, und ii) im Rahmen persönlicher Treffen mit den wichtigsten Interessenträgern.

Folgende Themen standen bei dieser Konsultation im Vordergrund:

In dem von der OCTA in Auftrag gegebenen Hintergrundpapier wird bekräftigt, dass die ÜLG im Allgemeinen den derzeit geltenden Übersee-Assoziationsbeschluss als geeignetes Rechtsinstrument schätzen, das ihnen viele Fortschritte gebracht hat und keiner wesentlichen Änderungen bedarf. Die künftige Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und der EU würde von einer stärkeren Konzentration auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung profitieren. Die künftigen Beziehungen könnten sich auf ein eigenständiges, in den Haushalt eingebundenes Instrument für die ÜLG stützen, mit entsprechenden Regeln für eine einfache, flexible und reibungslose Programmplanung. Die Einbeziehung des EEF in den EU-Haushalt würde begrüßt, wenn bestimmte Flexibilitätsmerkmale des EEF beibehalten werden könnten. Einige ÜLG forderten eine stärkere finanzielle Unterstützung, um ihren geografischen Besonderheiten und ihrer Zugehörigkeit zur europäischen Familie Rechnung zu tragen.

Dieser Auffassung haben sich auch die Mitgliedstaaten angeschlossen, die den Übersee-Assoziationsbeschluss für die geeignete Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und der EU halten, auch wenn erhebliche Änderungen bei der Durchführung zu erwarten sind. Im Hintergrundpapier wurde auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten einem in den Haushalt eingebundenen spezifischen Instrument zustimmen würden, sofern die damit verbunden Bestimmungen weiterhin angemessen sind und insbesondere die Modalitäten für die Bereitstellung von Budgethilfe und der Grundsatz der Mehrjährigkeit gewahrt bleiben.

Während der öffentlichen Konsultation zur Evaluierung des Grönland-Beschlusses herrschte Einigkeit darüber, dass der Beschluss sich bei der Verfolgung und Erfüllung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele und der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Erleichterung des politischen Dialogs über globale und die Arktis betreffende Fragen als relevant und wirksam erwiesen hat. Für die Prüfung der finanziellen Unterstützung nach 2020 könnten die für Grönland angewandten Programmplanungs- und Durchführungsverfahren sinnvollerweise mit den EEF-Verfahren für andere ÜLG verglichen werden. Der Beschluss wurde als wertvolles Instrument für die Aufrechterhaltung und Stärkung der bestehenden engen Beziehungen zwischen Grönland und der Union gesehen. Die politischen Aspekte der Beziehungen haben sich im Laufe der Jahre erheblich weiterentwickelt.

Externes Expertenwissen

Die externe Evaluierung des Grönland-Beschlusses und des 11. EEF bildet die Grundlage für den Bericht zur Halbzeitüberprüfung und die dazugehörigen Arbeitsdokumente. Darüber hinaus wurde von den ÜLG ein Hintergrundpapier für die Diskussion über die Zeit nach 2020 und die Auswirkungen auf die ÜLG in Auftrag gegeben und extern ausgearbeitet.

Folgenabschätzung

Im Jahr 2018 führte die Kommission eine Folgenabschätzung für alle Instrumente durch, die unter die Rubrik „Europa in der Welt“ des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (MFR) fallen. Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf die wichtigsten Änderungen, die im MFR 2021-2027 für das auswärtige Handeln vorgeschlagen werden. Zu diesen Änderungen gehören die Zusammenlegung verschiedener Instrumente zu einem einzigen umfassenden Instrument und die Einbeziehung des EEF in den EU-Haushalt.

Ergebnis dieser Analyse war, dass die Vorteile der Einbeziehung des EEF in den Haushalt gegenüber den Nachteilen überwiegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: u. a. sollte der für das auswärtige Handeln veranschlagte Betrag nicht niedriger sein als die Summe der Finanzmittel des EEF und der übrigen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zusammengenommen; die Flexibilitätsmöglichkeiten des EEF sollten so weit wie möglich in den EU-Haushalt übernommen werden, und die aus der Friedensfazilität für Afrika des EEF finanzierten militärischen Operationen sollten im Rahmen eines anderen Instruments außerhalb des Haushalts fortgesetzt werden.

Die Folgenabschätzung ergab ebenfalls, dass die meisten Instrumente, sofern sie keine sehr spezifischen Rechtsgrundlage oder Ziele haben, zusammengeführt werden könnten. Zu den Instrumenten, die sich für eine Zusammenlegung eignen, gehören das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, der Europäische Entwicklungsfonds, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und das Partnerschaftsinstrument. Eigenständig sollten die folgenden Instrumente bleiben: Humanitäre Hilfe, die Haushaltsmittel für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ein Teil des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit; Instrument für überseeische Länder und Gebiete einschließlich Grönlands; das Katastrophenschutzverfahren der Union; Instrument für Heranführungshilfe; das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe; Instrument zur Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft; die Soforthilfereserve und die Europäische Friedensfazilität.

Wie die Kommission festgestellt hatte 24 und durch Rückmeldungen der Partner in der öffentlichen Konsultation bestätigt wurde, ist die derzeitige Struktur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu komplex. Die Zusammenlegung einer Reihe von Instrumenten innerhalb eines umfassenden Instruments würde die Möglichkeit bieten, ihre Verwaltungs- und Aufsichtssysteme zu rationalisieren und so den Verwaltungsaufwand für die EU-Organe und Mitgliedstaaten zu verringern. Ein vereinfachtes Aufsichtssystem würde es den zuständigen Institutionen ermöglichen, einen besseren Gesamtüberblick über die EU-Ausgaben für Außenmaßnahmen zu erhalten.

Am 25. April 2018 hat der Ausschuss für Regulierungskontrolle die Folgenabschätzung geprüft und eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen abgegeben.

Vereinfachung

Was die Vereinfachung betrifft, so soll durch die Straffung der Rechtsstruktur der Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den derzeitigen Instrumenten verringert werden. Derzeit werden die Beziehungen zu den ÜLG und ihre finanziellen Ressourcen (einschließlich der Programmplanung und Durchführungsbestimmungen) im Rahmen von vier Instrumenten geregelt: (i) Übersee-Assoziationsbeschluss, (ii) Verordnung für den 11. EEF, (iii) Grönland-Beschluss und (iv) Gemeinsame Durchführungsverordnung.

Der vorgeschlagene Beschluss sieht ein einheitliches Instrument vor, das sowohl die politischen Aspekte als auch die besonderen Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG berücksichtigt. Er umfasst spezifische Bestimmungen, die – soweit erforderlich – der Steuerung der Beziehungen zu Grönland dienen, die Finanzmittel, die unter einer Rubrik des EU-Haushalts zusammengefasst werden, und die Durchführungsbestimmungen, die weitgehend nach dem Vorbild des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit Kohärenz und Vereinfachung gewährleisten. Soweit erforderlich, sieht der vorgeschlagene Beschluss die spezifischen und vereinfachten Regeln für die ÜLG im Rahmen der Programmplanung vor.

Außerdem können durch die Übernahme von EEF-Merkmalen (soweit möglich), wie dem Mehrjahresprinzip, noch einfachere und flexiblere Verfahren angewendet werden, die für Grönland bislang nicht zur Verfügung standen. Der vorgeschlagene Beschluss wird daher die Verwaltungs- und Aufsichtssysteme für die bestehenden Instrumente vereinfachen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzmittel für Grönland werden aus der Rubrik 6 des EU-Haushalts bereitgestellt: „Nachbarschaft und die Welt“ bereitgestellt. Da beabsichtigt ist, einige Elemente des EEF wie etwa den Grundsatz der Mehrjährigkeit auf den EU-Haushalt zu übertragen, werden die derzeitigen Verfahren für Mittelzuweisungen an Grönland vereinfacht.

Was die anderen ÜLG betrifft, so werden ihre Mittelzuweisungen vom EEF auf die Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ des Haushalts übertragen.

Gemäß der Mitteilung der Kommission über einen modernen Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt 25 , wird im Rahmen der Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ ein Betrag von 500 Mio. EUR für die Zusammenarbeit mit den ÜLG veranschlagt.

Dieser Beschluss sieht einen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 000 EUR (in jeweiligen Preisen) für die Assoziation mit den ÜLG vor. Von diesem Betrag werden 225 000 000 EUR für Grönland und 225 000 000 EUR für andere ÜLG, davon 159 000 000 EUR für territoriale Programme und 66 000 000 EUR für regionale Programme vorgesehen. Darüber hinaus steht eine intraregionale Finanzausstattung in Höhe von 15 000 000 EUR für alle ÜLG einschließlich Grönlands zur Verfügung. Außerdem werden im Einklang mit dem neuen Beschluss ein Betrag von 22 000 000 EUR für technische Hilfe sowie nicht zugewiesene Mittel in Höhe von 13 000 000 EUR vorgesehen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Sofern in dem Beschluss nichts andere bestimmt ist, gelten für die Durchführung sowie für Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung dieselben Regeln wie beim Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Beschlussentwurfs

Da der Übersee-Assoziationsbeschluss und der Grönland-Beschluss zusammengeführt werden, werden auch alle ähnlichen Bereiche oder Bereiche mit Synergien miteinander verschmolzen. Die Struktur des aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss und die meisten Bestimmungen bleiben erhalten, soweit erforderlich wird auf die Besonderheiten der Beziehungen der Union und der Zusammenarbeit mit Grönland verwiesen, wie das Ziel der Erhaltung von engen und dauerhaften Verbindungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark; Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands; politischer Dialog und potenzielle Zusammenarbeit bei Angelegenheiten des arktischen Raums; Ernährungssicherheit. Somit bleiben die positiven Ergebnisse des Grönland-Beschlusses erhalten.

Der neuen „Übersee-Assoziationsbeschluss“ sollte die Struktur und die Säulen Politik, Handel und Zusammenarbeit des derzeit geltenden Beschlusses übernehmen. Die wichtigsten Änderungen beinhalten Folgendes:

·Der vorgeschlagene Beschluss trägt den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sowie der Tatsache Rechnung, dass die Sonderregelung nach dem Vierten Teil des AEUV nicht länger Anwendung auf die 12 britischen ÜLG finden wird. 

·Aus formaler Sicht wird eine allgemeine Aktualisierung des Textes und seiner Anhänge vorgenommen, um insbesondere den jüngsten Entwicklungen in den Bereichen Steuern und Handel Rechnung zu tragen.

·Mit der Einbeziehung des EEF in den EU-Haushaltsplan werden die Anhänge IV und V des derzeitigen Beschlusses aufgehoben. Darüber hinaus wird Anhang I, in dem die isolierten ÜLG aufgeführt sind, in den Beschluss aufgenommen. Anhang III über die Eigenmittel der EIB wird aufgehoben.

·Ergänzung und Anpassung der Bestimmungen, um dem aktuellen Stand der Beziehungen zu Grönland gemäß folgenden Artikeln Rechnung zu tragen: Artikel 3 (Ziele, Grundsätze und Werte), Artikel 5 (beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten), Artikel 13 (Leitprinzipien für den Dialog), Artikel 23 (neuer Artikel über Rohstoffe), Artikel 31 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation) und Artikel 35 (öffentliche Gesundheit und Ernährungssicherheit).

·Teil IV über die Finanzielle Zusammenarbeit sieht eine spezifische Finanzausstattung für die ÜLG im Rahmen der Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ vor. Er umfasst ebenfalls:

·einen allgemeinen Verweis auf das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des vorgeschlagenen Beschlusses. Der vorgeschlagene Beschluss wird jedoch weiterhin für ein spezifisches und vereinfachtes Programmplanungsverfahren für die ÜLG vorsehen;

·Zudem sind die ÜLG auch im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens grundsätzlich zur Teilnahme an Programmen der Union in berechtigt. Dies gilt für thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.

·Eine spezifische Bestimmung/Fazilität ermöglicht der Kommission zudem die aktive Förderung von intraregionalen Projekten zwischen den ÜLG, den AKP und Nicht-AKP-Staaten und Gebieten sowie den Gebieten in äußerster Randlage der Union.

2018/0244 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits
(„Übersee-Assoziationsbeschluss“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 26 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Dieser Beschluss legt die Regeln und Verfahren für die Assoziierung der EU mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), einschließlich Grönlands, fest und ersetzt den Beschluss 2013/755/EU des Rates 27 (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“) und den Beschluss 2014/137/EU des Rates 28 (im Folgenden „Grönland-Beschluss“).

(2)Gemäß Artikel 204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Bestimmungen der Art. 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Grönland-Vertrag 29 sind die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU des Rates 30 geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endet am 31. Dezember 2020.

(3)Ab 1. Januar 2021 sollte die bislang aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Unionsunterstützung für die ÜLG aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden.

(4)Um die Zahl der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln und deren Leistung zu straffen, sollten die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, neu geordnet und dazu der Übersee-Assoziationsbeschluss und der Grönland-Beschluss durch einen einzigen Beschluss ersetzt werden.

(5)Die Partnerschaft gemäß diesem Beschluss sollte die Möglichkeit bieten, die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits und allen ÜLG andererseits aufrechtzuerhalten.

(6)Mit diesem neuen Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden, wie das Ziel, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark aufrechtzuerhalten, die Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland und der Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen. Er sollte ebenfalls sie Möglichkeit bieten auf globale Herausforderungen zu reagieren und dafür eine proaktive Agenda zu entwickeln und ihre Anliegen von beiderseitigem Interesse zu verfolgen, insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen, sowie Forschung und Innovation.

(7)Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das daraus abgeleitete Recht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen nachkommen; dies gilt insbesondere für die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen.

(8)Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG wird von dem Konzept der klassischen Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine stärker auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben „europäischen Familie“ das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden.

(9)Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) ist die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Entwicklungen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung („Nachhaltigkeitsziele“), dem Pariser Klimaschutzübereinkommen und der Aktionsagenda von Addis Abeba als Kernstück bietet die Agenda 2030 einen transformativen Rahmen, um die Armut zu beseitigen und die nachhaltige Entwicklung weltweit voranzubringen. Sie hat universale Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der sowohl für die Union als auch für ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Ihre Umsetzung wird eng mit anderen internationalen Verpflichtungen abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses wird besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden.

(10)Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte sich weiterhin auf die drei Eckpfeiler, die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung ihrer Resilienz und die Verringerung ihrer Vulnerabilität stützen, und die Zusammenarbeit und Integration zwischen den ÜLG und anderen Partnern sowie den Nachbarschaftsregionen fördern.

(11)Die im Rahmen der neuen Partnerschaft geleistete finanzielle Unterstützung durch die Union sollte der Entwicklung der ÜLG eine europäische Perspektive verleihen, auf der Grundlage der gemeinsamen Werte und der gemeinsamen Geschichte der Partner zum Ausbau der engen und dauerhaften Verbindungen mit ihnen beitragen und gleichzeitig die Stellung der ÜLG als vorgelagerte Außenposten der Union stärken.

(12)Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG sollte, trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure im Hinblick auf das Unionsrecht, im Interesse aller Parteien die Kooperation zwischen ihnen und ihren Nachbarn fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden.

(13)Viele ÜLG sind Nachbarn von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV oder Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bzw. anderen Drittländern und -gebieten mit demselben Bedarf – von der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt, meeresbezogene Fragen, wirtschaftliche Diversifizierung bis hin zur Verringerung des Katastrophenrisikos.

(14)In der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 31 , den Schlussfolgerungen des 15. und 16. ÜLG-EU-Forums und den Empfehlungen der Kommission für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten 32 wird eine Stärkung der regionalen Kooperationsprogramme zwischen ÜLG und ihren Nachbarn gefordert.

(15)Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel beeinträchtigt die natürliche Umwelt der ÜLG und gefährdet deren nachhaltige Entwicklung. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen. Die Assoziation sollte die Gewährleistung der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen als Schlüsselelement jeder nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben.

(16)Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, wird dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 20 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Zwischenevaluierung und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(17)Im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und den ÜLG sollte dem wichtigen Beitrag, den die ÜLG bei der Erfüllung der von der Union im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen leisten könnten, Rechnung getragen werden.

(18)Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG besondere Bedeutung bei.

(19)Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen.

(20)Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.

(21)Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Durch die damit verknüpften Bedingungen sollen Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.

(22)Die Verfahren für die Bescheinigung des ÜLG-Ursprungs sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der zuständigen Behörden in den ÜLG überarbeitet werden. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Union und ÜLG erforderlich.

(23)Zusätzlich sollten hinreichend präzise Schutz- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden. Dadurch werden sich die zuständigen Behörden der ÜLG und der Union sowie die Wirtschaftsbeteiligten auf klare und transparente Regeln und Verfahren stützen können. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren und Regelungen, die den ÜLG die zollfreie und kontingentfreie Ausfuhr von Waren in die Union gestatten, liegt im beiderseitigen Interesse.

(24)In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.

(25)Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.

(26)Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte schwerpunktmäßig in Gebieten erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.

(27)Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende partnerschaftlichere Verwaltung der für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel angebracht. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmplanungs- und Durchführungsprozess berücksichtigt werden.

(28)Mit diesem Beschluss wird im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses eine Finanzausstattung für die Assoziation der ÜLG mit der Union festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom [ ---] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(29)Auf diesen Beschluss finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(30)Die Finanzierungsarten und die Arten des Haushaltsvollzugs gemäß dieses Beschlusses sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.

(31)Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihrer Außenmaßnahmen zu optimieren. Dies sollte durch die Gewährleistung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für den Außenbereich sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Maßnahmen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieses Beschlusses die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

(32)Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die [NDICI-Verordnung] (Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit) Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten.

(33)Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich des Inhalts der Anhänge II, III und IV zu erlassen, um solche Änderungen in den Beschluss zu übernehmen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 33 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 34 in Einklang stehen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und können ihre Sachverständigen systematisch an den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, teilnehmen.

(34)Die Bezugnahmen auf Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates 35 sind als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass der vorliegende Beschluss im Einklang mit der Rolle des EAD gemäß diesem Beschluss durchgeführt wird.

(35)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II, Artikel 2 des Anhangs III und der Artikel 5 und 6 des Anhangs IV dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(36)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 37 , der Verordnung (EG, Euratom ) Nr. 2185/96 des Rates 38 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 39 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittstaaten und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(37)Mit diesem Beschluss soll der Rat in die Lage versetzt werden, eine innovative Antwortstrategie zu entwerfen, die sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist, und alle vorstehend genannten Elemente berücksichtigt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TEIL I

GRUNDLAGEN DER ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER UNION

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

1.Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.

2.Partner der Assoziation sind die Union, die ÜLG und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind.

3.Mit Artikel 73 dieses Beschlusses wird ein Finanzierungsprogramm für die Assoziation mit den ÜLG für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Programm“) eingerichtet. In dem Beschluss sind weiterhin die Ziele des Programms, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen gemäß Anhang I festgelegt.

Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG.

Artikel 3
Ziele, Grundsätze und Werte

1.Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.

2.Die Partner erkennen das Recht der jeweils anderen Seite an, unter Wahrung der international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung selbst festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Gesetze und Strategien für diese Bereiche entsprechend festzulegen oder zu ändern. Dabei sind sie bestrebt, ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten.

3.Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz –gleichermaßen berücksichtigen.

4.Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Mit der Assoziation wird dieses allgemeine Ziel durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern verfolgt.

5.Gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union ist dieser Beschluss auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet:

(a)Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG,

(b)Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der Anhebung des Bildungsniveaus, der Stärkung der Verwaltungskapazität und der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen.

6.Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvolle Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Artikel 4
Verwaltung der Assoziation

Die Verwaltung der Assoziation obliegt im Rahmen der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Kommission und den Behörden der ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist.

Artikel 5
Beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten

1.Die Assoziation bildet den Rahmen für den Politikdialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse.

2.Priorität wird der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse eingeräumt, wie u. a.:

(a)Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;

(b)die Förderung der „grünen“ und der „blauen“ Wirtschaft;

(c)nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen;

(d)Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

(e)Förderung der Katastrophenvorsorge;

(f)Förderung von Forschung, Innovation und Maßnahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit;

(g)Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen den ÜLG, ihren Nachbarn und anderen Partnern;

(h)die Arktis betreffende Fragen.

3.Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen von beiderseitigem Interesse ist die Förderung der Eigenständigkeit und die Entwicklung der Fähigkeit der ÜLG, die Strategien und Politikmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 zu formulieren, umzusetzen und zu überwachen.

Artikel 6
Förderung der Assoziation

1.Um ihre Beziehungen zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.

2.Die ÜLG unternehmen Anstrengungen, ihre Beziehungen zur gesamten Union zu stärken und zu fördern. Die Mitgliedstaaten unterstützen diese Anstrengungen.

Artikel 7
Regionale Zusammenarbeit, regionale Integration und Zusammenarbeit mit anderen Partnern

1.Vorbehaltlich des Artikels 3 wird die Assoziation die ÜLG bei ihren Anstrengungen unterstützen, sich im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen und den von den zuständigen ÜLG-Behörden festgelegten Zielen und Prioritäten an den einschlägigen internationalen, regionalen oder subregionalen Initiativen der Zusammenarbeit sowie an regionalen oder subregionalen Integrationsprozessen zu beteiligen.

2.Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.

3.Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern – unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht AKP-Staaten oder -Gebiete handelt – und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.

4.Bei der Unterstützung der Beteiligung der ÜLG an den einschlägigen Organisationen der regionalen Integration wird der Schwerpunkt insbesondere auf Folgendes gelegt:

(a)Ausbau der Kapazitäten von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen der regionalen Integration, denen die ÜLG angehören,

(b)regionale oder subregionale Initiativen wie etwa zur Umsetzung sektoraler Reformstrategien in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit,

(c)Sensibilisierung und Information der ÜLG über die Auswirkungen regionaler Integrationsprozesse in verschiedenen Bereichen,

(d)Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,

(e)grenzüberschreitende Investitionen zwischen ÜLG und ihren Nachbarn.

Artikel 8
Beteiligung an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der Zusammenarbeit auch zu verstehen, dass die staatlichen Behörden, regionalen und subregionalen Organisationen, lokalen Behörden und gegebenenfalls andere öffentliche und private Stellen oder Einrichtungen (einschließlich der Erbringer öffentlicher Dienstleistungen) eines ÜLG sich an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nach Maßgabe der Regeln und Zielvorgaben für die Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Sinne dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1302/2013 41 entsprechend den Vorkehrungen beteiligen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten.

Artikel 9
Sonderbehandlung

1.Die Assoziation berücksichtigt die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Fähigkeit, vollen Nutzen aus der regionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration nach Artikel 7 zu ziehen.

2.Für isolierte ÜLG wird eine Sonderbehandlung festgelegt.

3.Um es den isolierten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden, wird im Rahmen dieser Sonderbehandlung unter anderem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen den spezifischen Schwierigkeiten dieser ÜLG Rechnung getragen.

4.Als isoliertes ÜLG gilt St. Pierre und Miquelon.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit

Artikel 10
Allgemeines Konzept

1.Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).

2.Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:

(a)lokalen und anderen zuständigen Behörden,

(b)Wirtschafts- und Sozialpartnern,

(c)sonstigen relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wir Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.

Artikel 11
Akteure der Zusammenarbeit

1.Zu den Akteuren der Zusammenarbeit in den ÜLG zählen:

(a)Regierungsbehörden der ÜLG,

(b)lokale Behörden in den ÜLG;

(c)Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa soziale Vereinigungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände und lokale, nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen,

(d)regionale und subregionale Organisationen.

2.Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten nennen der Kommission die Regierungsbehörden und lokalen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 12
Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure

1.Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.

2.Die nichtstaatlichen Akteure, die für eine dezentrale Verwaltung von Projekten und Programmen in Betracht kommen, werden von den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, je nach Thematik und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen einvernehmlich ausgewählt. Diese Auswahl wird für jedes einzelne ÜLG im Rahmen des auf breiter Grundlage geführten Dialogs und der Konsultationen nach Artikel 10 vorgenommen.

3.Die Assoziation soll einen Beitrag zu den Anstrengungen der ÜLG zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen leisten, insbesondere zu deren Auf- und Ausbau, und zur Schaffung der Voraussetzungen für ihre Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungsstrategien und -programmen.

KAPITEL 3

Institutioneller Rahmen der Assoziation

Artikel 13
Leitprinzipien für den Dialog

1.Die Union, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten führen regelmäßig einen umfassenden politischen Dialog.

2.Der Dialog trägt den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Union, der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung. Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Er kann formell oder informell auf der geeigneten Ebene und im geeigneten Format innerhalb des Rahmens nach Artikel 14 geführt werden.

3.Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.

4.Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.

5.Der Dialog mit Grönland bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Energie‚ Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie die arktische Dimension dieser Fragen.

Artikel 14
Instanzen der Assoziation

1.Im Rahmen der Assoziation werden die folgenden Dialoginstanzen eingerichtet:

(a)In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden(?) „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.

(b)Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens dreimal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.

(c)Die ÜLG, die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen einvernehmlich zur Begleitung der Durchführung der Assoziation Arbeitsgruppen mit beratender Funktion ein, deren Form den behandelten Fragen angemessen ist. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Sie widmen sich technischen Diskussionen über Fragen, die für die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten von besonderem Belang sind, und ergänzen die Arbeiten im Rahmen des ÜLG-EU-Forums bzw. der trilateralen Konsultationen.

2.Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des ÜLG-EU-Forums, der trilateralen Konsultationen und der Arbeitsgruppen nimmt die Kommission wahr.

TEIL II

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT ZUR FÖRDERUNG EINER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IM RAHMEN DER ASSOZIATION

KAPITEL 1

UMWELTFRAGEN, KLIMAWANDEL, OZEANE UND KATASTROPHENVORSORGE

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, Politikmaßnahmen, Strategien, Aktionspläne und Maßnahmen festzulegen und umsetzen,

(b)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, sich regionalen Netzwerken und Initiativen anzuschließen,

(c)Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung.

(d)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren zu fungieren.

Artikel 16
Nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Förderung der Einrichtung und effektiven Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Schutzgebieten und bessere Bewirtschaftung bereits bestehender Schutzgebiete,

(b)Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der marinen und terrestrischen Ressourcen, die zum Schutz der Arten, Lebensräume und Ökosysteme außerhalb von Schutzgebieten beiträgt, was insbesondere bedrohte, empfindliche und seltene Arten betrifft;

(c)Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der marinen und terrestrischen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme durch:

i)Bekämpfung des Klimawandels als umfassender Herausforderung für die Ökosysteme durch den Erhalt gesunder, widerstandsfähiger Ökosysteme und die Förderung einer grünen und einer blauen Infrastruktur und ökosystembezogener Konzepte zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz, die häufig vielfältigen Nutzen haben,

ii)Stärkung der Kapazitäten auf lokaler, regionaler bzw. internationaler Ebene durch Förderung des Austausches von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren, einschließlich Behörden, Grundbesitzern, Privatsektor, Forschern und Zivilgesellschaft,

iii)Stärkung bestehender Naturschutzprogramme und damit verbundener Anstrengungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten,

iv)Erweiterung der Wissensgrundlage und Schließung von Wissenslücken, unter anderem durch die Quantifizierung des Werts von Ökosystemfunktionen und -leistungen,

(d)Förderung und Erleichterung der regionalen Zusammenarbeit, um Fragen wie etwa gebietsfremde invasive Arten oder Auswirkungen des Klimawandels anzugehen,

(e)Entwicklung von Mechanismen zur Mittelbeschaffung, einschließlich Zahlungen für Ökosystemleistungen.

Artikel 17
Nachhaltige Forstwirtschaft

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei der Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren.

Artikel 18
Integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete

Die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Unterstützung der auf eine wirksame nachhaltige Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten ausgerichteten Bemühungen der ÜLG durch Festlegung von Strategien und integrierten Ansätzen für die Planung und Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten,

(b)Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Artikel 19
Ozeane

1.Die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Meerespolitik im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Stärkung des Dialogs über einschlägige Fragen von gemeinsamem Interesse,

(b)Förderung des Wissen über Meere und Meeresbiotechnologie, der Meeresenergie, der Meeresüberwachung, der Bewirtschaftung von Küstengebieten und der ökosystembasierten Bewirtschaftung,

(c)Förderung integrierter Ansätze auf internationaler Ebene.

(d)aktive Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns, bewährter Verfahren und eines verantwortungsvollen Fischereimanagements im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, einschließlich der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und von Fischbeständen, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden,

(e)Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt.

2.Im Rahmen der Assoziation und unter Wahrung der Kohärenz und Komplementarität mit bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstaben d und e auf folgenden Grundsätzen beruhen:

(a)Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement und entsprechenden Fangpraktiken,

(b)Vermeidung von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die mit den Grundsätzen einer nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nicht im Einklang stehen,

(c)unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 14 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.

Artikel 20
Nachhaltige Wasserwirtschaft

1.Im Rahmen der Assoziation kann sich die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich der nachhaltigen Wasserwirtschaft auf die Wasserpolitik und den diesbezüglichen Institutionenaufbau, den Schutz der Wasserressourcen, die Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, die Lagerung, Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Abwasserbehandlung erstrecken.

2.Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten und in den für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.

3.Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird von dem Grundsatz geleitet, dass der weiterhin erforderliche Ausbau der Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung im Wasser- und Abwassersektor in umweltverträglicher Form erfolgen muss.

Artikel 21
Abfallbewirtschaftung

Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung und der Abfallentsorgung.

Artikel 22
Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:

(a)Nachhaltige Energieerzeugung, Energieversorgung und Zugang zur Energie, insbesondere die Entwicklung, Förderung, Nutzung und Speicherung von CO2-armer Energie aus erneuerbaren Energiequellen,

(b)Energiepolitik und entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Formulierung von energiepolitischen Strategien und die Annahme von Rechtsvorschriften, die erschwingliche und nachhaltige Energiepreise gewährleisten,

(c)Energieeffizienz, insbesondere die Entwicklung und Einführung von Energieeffizienzstandards und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in verschiedenen Sektoren (Industrie, Handel, öffentlicher Sektor und Privathaushalte) sowie flankierende Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen,

(d)Verkehr, insbesondere die Entwicklung, Förderung und Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehrsmittel, wie etwa Fahrzeuge mit Hybrid-, Elektro- oder Wasserstoffantrieb, Car-Pooling und Radverkehrskonzepte,

(e)Stadtplanung und Städtebau, insbesondere die Förderung und Einführung hoher Umweltstandards und hoher Energieeffizienz in der Stadtplanung und im Städtebau, sowie

(f)Tourismus, insbesondere die Förderung energieautarker (auf erneuerbaren Energiequellen basierender) bzw. umweltfreundlicher Tourismusinfrastrukturen.

Artikel 23
Rohstoffe

Im Rahmen der Assoziation kann die Zusammenarbeit im Rohstoffbereich, einschließlich der seltenen Erden, die Förderung eines Rohstoffsektors betreffen, der in Bezug auf alle mit dem Bergbau zusammenhängenden Maßnahmen nachhaltig und auf folgende Ziele ausgerichtet ist:

(a)Ressourceneffizienz,

(b)Förderung von Recycling,

(c)Entwicklung und Stärkung des Umweltschutzes,

(d)umweltgerechte Bewirtschaftung und Nutzung,

(e)Stärkung von Kapazitäten, Ausbildung, Innovation, Forschung und Förderung von Unternehmen im Bereich der Gewinnung und des Abbaus von Rohstoffen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

Artikel 24
Klimawandel

Die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Initiativen in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen, und kann Folgendes umfassen:

(a)verstärkte Datenerhebung, Ermittlung der Hauptrisiken und territorialer, regionaler bzw. internationaler Vorhaben, Pläne oder Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Begrenzung seiner negativen Auswirkungen,

(b)Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen

(c) Einbeziehung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie des Klimaschutzes in öffentliche Politikmaßnahmen und Strategien,

(d)Entwicklung und Ermittlung statistischer Daten und Indikatoren, die für die Politikgestaltung und -umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind, sowie

(e)Förderung der Teilnahme der ÜLG am regionalen und internationalen Dialog, um die Zusammenarbeit einschließlich des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zu erleichtern.

Artikel 25
Katastrophenvorsorge

Die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Entwicklung oder Vervollständigung von Systemen – einschließlich der Infrastruktur – für die Katastrophenvorbeugung und die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen,

(b)Gewinnung von genauen Kenntnissen über Katastrophenrisiken und vorhandene Abwehrkapazitäten in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden,

(c)Stärkung bestehender Maßnahmen der Katastrophenvorbeugung und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene,

(d)Förderung der Katastrophenabwehrkapazitäten der einschlägigen Akteure, damit diese koordinierter, wirksamer und effizienter vorgehen können,

(e)Verbesserung der Sensibilisierung und Information der Bevölkerung im Hinblick auf Katastrophenrisiken und entsprechende Präventions-, Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen, wobei den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird,

(f)Stärkung der Zusammenarbeit wichtiger Akteure des Katastrophenschutzes, sowie

(g)Förderung der Beteiligung der ÜLG in regionalen, europäischen bzw. internationalen Gremien, um einen regelmäßigeren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Partner im Katastrophenfall zu ermöglichen.

KAPITEL 2

ZUGÄNGLICHKEIT

Artikel 26
Allgemeine Ziele

1.Die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

(a)Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu globalen Verkehrsnetzen sowie

(b)Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienstleistungen.

2.Die Zusammenarbeit in dem in Absatz 1 genannten Kontext kann sich auf Folgendes erstrecken:

(a)Politikformulierung und Institutionenaufbau,

(b)Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr sowie

(c)Lagereinrichtungen in See- und Flughäfen.

Artikel 27
Seeverkehr

1.Die Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs im Rahmen der Assoziation zielt auf die Entwicklung und Förderung kostengünstiger und effizienter Seeverkehrsdienste in den ÜLG ab und kann Folgendes umfassen:

(a)Förderung einer effizienten Frachtschifffahrt zu wirtschaftlich und kommerziell angemessenen Frachtpreisen,

(b)Erleichterung einer stärkeren Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten,

(c)Förderung regionaler Programme,

(d)Unterstützung der Beteiligung der lokalen Privatwirtschaft an Seeverkehrsdiensten und

(e)Entwicklung der Infrastruktur.

2.Die Union und die ÜLG fördern die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und die Verhütung von Umweltbelastungen.

3.Die Union und die ÜLG fördern die maritime Sicherheit und Gefahrenabwehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Arbeitsbedingungen an Bord im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und dem Rechtsrahmen der EU.

Artikel 28
Luftverkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,

(b)Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,

(c)Erleichterung von Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft sowie

(d)Förderung des Austauschs von Fachkenntnissen und der guten Geschäftspraxis.

Artikel 29
Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards zu unterstützen und kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

(a)Umsetzung des Flugsicherheitssystems der EU und gegebenenfalls der einschlägigen internationalen Normen,

(b)Gewährleistung der Flughafensicherheit und Stärkung der Kapazität der Zivilluftfahrtbehörden zur Behandlung aller Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs, für die sie zuständig sind, sowie

(c)Entwicklung der Infrastrukturen und der Humanressourcen.

Artikel 30
Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie

Die Zusammenarbeit im Bereich der IKT-Dienste im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und -Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

(a)Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,

(b)Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,

(c)Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,

(d)Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,

(e)Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz.

KAPITEL 3

FORSCHUNG UND INNOVATION

Artikel 31
Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Bereiche Wissenschaft, Energie, Klimawandel, Katastrophenresistenz, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffe und nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen erstrecken.

Sie kann auch das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen, mit dem Ziel, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung der Rolle der ÜLG als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren sowie zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

(a)Dialog, Koordinierung und Schaffung von Synergien zwischen Strategien und Initiativen der ÜLG und der Union im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation,

(b)Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,

(c)Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den ÜLG, den Mitgliedstaaten und aus Drittländern,

(d)Beteiligung einzelner Forscher aus den ÜLG, von Forschungseinrichtungen und Rechtsträgern aus den ÜLG an den europäischen Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (COSME), wobei diese zur Gewährleistung der Komplementarität auch mit bereits geförderten Maßnahmen dieser Programme verknüpft werden können, sowie

(e)Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG.

KAPITEL 4

JUGEND, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, GESUNDHEIT, BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SICHERHEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

Artikel 32
Jugend

1.Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

2.Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.

Artikel 33
Allgemeine und berufliche Bildung

1.Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Gewährleistung einer hochwertigen, integrativen Schulbildung auf Primar-, Sekundar- und Hochschulebene sowie im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung, und

(b)Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.

2.Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Initiativen der Union zur beruflichen Aus- und Fortbildung auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

3.Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und -institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten für die berufliche Aus- und Fortbildung.

Artikel 34
Beschäftigung und Sozialpolitik

1.Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.

2.Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.

Artikel 35
Öffentliche Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Ernährungssicherheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Assoziation zielt unter anderem darauf ab, die Belastung durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten zu verringern und die Kapazitäten der ÜLG für epidemiologische Überwachung, Beobachtung, Frühwarnmeldungen, Gesundheitsrisikobewertung und die Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen durch Maßnahmen aufzubauen, zu stärken und aufrechtzuerhalten, die Folgendes umfassen:

(a)Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, u. a. durch die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren sowie die kontinuierliche Bereitstellung kritischer Dienstleistungen und Produkte;

(b)Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich im Bereich der Lebensmittelsicherheit.

(c)Entwicklung von Instrumenten und Kommunikationsplattformen einschließlich Schnellwarnsystemen sowie von E-Learning-Programmen, die dem besonderen Bedarf der ÜLG angepasst sind.

(d)Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von lebensmittelbedingten Krankheiten und Bewältigung von Problemen im Bereich Lebensmittel- und Ernährungssicherheit;

(e)Maßnahmen zur Verringerung der Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten im Rahmen der Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung

KAPITEL 5

KULTUR UND TOURISMUS

Artikel 36
Kultureller Austausch und Dialog

1.Die Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Austauschs und Dialogs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes betreffen:

(a)die autonome Entwicklung der ÜLG als einen auf die Menschen ausgerichteten und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelten Prozess,

(b)die Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, die von den Behörden der ÜLG beschlossen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, deren schöpferischen Fähigkeiten zu verbessern und deren kulturelle Identität zu fördern,

(c)die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess,

(d)die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von kulturellen und audiovisuellen Fragen und die Verbesserung des diesbezüglichen Informationsaustauschs im Rahmen eines Dialogs.

2.Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sind die Union und die ÜLG bestrebt, den beiderseitigen kulturellen Austausch durch Folgendes zu stimulieren:

(a)Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativbranche aller Partner,

(b)Förderung der Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure beider Seiten,

(c)strategieorientierte Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovationen, die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie neue Geschäftsmodelle zu fördern.

Artikel 37
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

1.Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Assoziation zielt darauf auf, audiovisuelle Produktionen beider Seiten zu fördern und kann folgende Maßnahmen umfassen:

(a)Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches,

(b)Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke,

(c)Informations- und Meinungsaustausch der zuständigen Behörden über die Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regulierungsrahmen,

(d)Förderung des Besuchs von und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, die im Gebiet der Kooperationspartner sowie in Drittstaaten stattfinden.

2.Für audiovisuelle Koproduktionen können die jeweiligen Regelungen in Anspruch genommen werden, die in der Union, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gelten.

Artikel 38
Darstellende Kunst

Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,

(b)Förderung gemeinsamer Koproduktionen von Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und einem oder mehreren ÜLG, sowie

(c)Förderung der Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und der Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien.

Artikel 39
Schutz des Kulturerbes und der historischen Denkmäler

Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:

(a)Erleichterung des Austausches von Fachleuten,

(b)Zusammenarbeit bei der beruflichen Ausbildung,

(c)Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort, sowie

(d)Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und unter Denkmalschutz stehender Räume sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere zu dessen Einbindung auf kommunaler Ebene.

Artikel 40
Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Maßnahmen zur Festlegung, Anpassung und Weiterentwicklung von Strategien für einen nachhaltigen Tourismus,

(b)Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Förderung des nachhaltigen Tourismus sowie

(c)Maßnahmen zur Einbeziehung des nachhaltigen Tourismus in das Gesellschafts-, Kultur- und Wirtschaftsleben der Bürger der ÜLG.

KAPITEL 6

BEKÄMPFUNG DER ORGANISIERTEN KRIMINALITÄT

Artikel 41
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption

1.Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Entwicklung innovativer und wirksamer Mittel der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit sonstigen Akteuren wie etwa der Zivilgesellschaft bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption, sowie

(b)Unterstützung zur Erhöhung der Effizienz von Strategien der ÜLG zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie der Produktion und des Absatzes aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und des Handels damit, zur Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesem Bereich unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)Schulungen und Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption,

ii)Präventionsmaßnahmen einschließlich Schulungen, Ausbildung und Gesundheitsförderung sowie Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen, einschließlich Projekte zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Drogenabhängigen,

iii)    Entwicklung wirksamer Strafverfolgungsmaßnahmen,

iv)    technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Ausarbeitung wirksamer Strategien und Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel, insbesondere Aufklärungskampagnen, Zuweisungsmechanismen und Opferschutzsysteme, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und der Zivilgesellschaft,

v)    technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Prävention und Behandlung der Drogenabhängigkeit und der Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden,

vi)technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowie

vii)technische Hilfe und Ausbildung zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und zur Förderung der Einhaltung der völkerrechtlichen Standards für die Korruptionsbekämpfung, insbesondere derjenigen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption festgelegt sind.

2.Im Rahmen der Assoziation arbeiten die ÜLG mit der Union im Einklang mit Artikel 70 bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammen.

TEIL III

HANDEL UND HANDELSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42
Spezifische Ziele

Mit der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

(a)Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG durch Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union,

(b)Förderung der wirksamen Integration der ÜLG in die regionale Wirtschaft und in die Weltwirtschaft sowie Entwicklung des Handels mit Waren und Dienstleistungen,

(c)Unterstützung der ÜLG bei der Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, das der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG förderlich ist,

(d)Förderung der Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems und des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen,

(e)Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung der ÜLG,

(f)Unterstützung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien zu formulieren und umzusetzen,

(g)Förderung der Export- und Handelskapazitäten der ÜLG,

(h)Unterstützung der Bemühungen der ÜLG, ihre lokalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls an die Rechtsvorschriften der Union anzugleichen oder ihnen anzunähern,

(i)Schaffung von Möglichkeiten für eine gezielte Zusammenarbeit und den Dialog mit der Union über Handel und handelsbezogene Bereiche.

TITEL II
HANDEL MIT WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT

KAPITEL 1

REGELUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT WAREN

Artikel 43
Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse

1.Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen.

2.Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 44
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

1.Die Union wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

2.Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind.

3.Die Verbote oder Beschränkungen nach Unterabsatz 1 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im Allgemeinen darstellen.

Artikel 45
Maßnahmen der ÜLG

1.Die Behörden der ÜLG können bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie aufgrund ihres jeweiligen Entwicklungsbedarfs für notwendig erachten.

2.In den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen gewähren die ÜLG der Union eine nicht weniger günstige Behandlung als die günstigste Behandlung, die einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock im Sinne von Absatz 4 gegenüber angewandt wird.

3.Die ÜLG sind durch Absatz 2 nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Union.

4.Für die Zwecke dieses Titels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf den oder das mehr als ein Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfallen, oder – unbeschadet des Absatzes 3 – eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die mehr als 1,5 % der weltweiten Warenausfuhren entfallen. Für diese Berechnung werden die neuesten verfügbaren offiziellen Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.

5.Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission die von ihnen im Einklang mit diesem Beschluss angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit. Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit, sobald solche verabschiedet worden sind.

Artikel 46
Nichtdiskriminierung

1.Die Union unterlässt jede Diskriminierung zwischen den ÜLG und die ÜLG unterlassen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.

2.Im Einklang mit Artikel 64 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 44 Absatz 2 und der Artikel 45, 48, 49, 51 und 58 Absatz 3 nicht als Diskriminierung zu betrachten.

Artikel 47
Bedingungen für das Verbringen von Abfällen

1.Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird nach Maßgabe des Völkerrechts, insbesondere des Basler Übereinkommens 42 und des Unionsrechts kontrolliert. Die Union unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen, auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

2.Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des Basler Übereinkommens nachkommen zu können.

3.Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen ergreifen, damit das Unionsrecht über Abfälle und die Verbringung von Abfällen Anwendung finden kann:

4.Ein und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat innerstaatliche Verfahren anwenden.   In diesem Fall teilt der mit dem ÜLG verbundene Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, einschließlich diesbezüglicher späterer Änderungen.

Artikel 48
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang III die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen.

Artikel 49
Schutz- und Überwachungsmaßnahmen

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Beschlusses kann die Union Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nach Anhang IV ergreifen.

KAPITEL 2

HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 50
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Natürliche Personen eines ÜLG“ sind natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des AEUV unberührt;

(b)„juristische Personen eines ÜLG“ sind juristische Personen des ÜLG, die nach geltendem Recht eines bestimmten ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben. Sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person des ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft des Landes oder des Gebiets verbunden ist;

(c)die jeweils in den Abkommen über die wirtschaftliche Integration, auf die in Artikel 51 Absatz 1 verwiesen wird, festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung.

Artikel 51
Meistbegünstigung

1.In Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen,

(a)gewährt die Union natürlichen und juristischen Personen eines ÜLG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen eines Drittlandes gilt, mit dem die Union ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abschließt oder bereits abgeschlossen hat;

(b)gewährt ein ÜLG natürlichen und juristischen Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen einer großen Handelsnation oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der bzw. dem es nach dem 1. Januar 2014 ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abgeschlossen hat.

2.Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für die gewährte Behandlung

(a)im Rahmen eines Binnenmarktes oder eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, der bzw. das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskriminierender Hindernisse für Niederlassungen und den Handel mit Dienstleistungen weitgehend anzugleichen;

(b)im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen oder Zulassungen. Dies gilt unbeschadet der ÜLG-Sondermaßnahmen nach diesem Artikel;

(c)im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht;

(d)im Rahmen von Maßnahmen, für die eine im Einklang mit Artikel II Absatz 2 des GATS aufgeführte Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt.

3.Dieser Beschluss hindert die Union oder die ÜLG nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, unter anderem:

(a)zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

(b)Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

4.Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer natürlichen Personen und der einheimischen Wirtschaft treffen. In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission; diese unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon.

TITEL III
HANDELSBEZOGENE BEREICHE

KAPITEL 1

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Artikel 52
Allgemeines Konzept

Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. In diesem Kontext dürfen die heimischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ÜLG in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht zur Förderung des Handels oder der Investitionen nicht aufgeweicht werden.

Artikel 53
Handel und Umwelt- und Klimaschutzstandards

1.Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Daher wird bei der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen.

2.Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten, erstrecken.

Artikel 54
Handel und Arbeitsnormen

1.Die Assoziation soll den Handel in einer Weise fördern, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle unterstützt werden.

2.Die international anerkannten Kernarbeitsnormen der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation werden eingehalten und in entsprechende Rechtsvorschriften und in die Praxis umgesetzt. Diese Arbeitsnormen umfassen insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung jeder Art von Zwangsarbeit, die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung. Die ÜLG sorgen für eine wirksame Arbeitsaufsicht, wirksame Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen im Einklang stehen, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem in Bezug auf Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen.

Artikel 55
Nachhaltiger Handel mit Fischereiprodukten

Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände kann die Assoziation eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des diesbezüglichen Handels umfassen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte auf Folgendes abzielen:

(a)Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und wirksamen Umsetzung von Kontroll- und Inspektionssystemen, von Anreizen und Maßnahmen für ein effektives und langfristiges Management der Fischerei und der Meeresökosysteme.

(b)Förderung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels in den ÜLG.

Artikel 56
Nachhaltiger Handel mit Holz

Die Zusammenarbeit im Bereich des Handels mit Holz im Rahmen der Assoziation zielt auf die Förderung des Handels mit legal geschlagenem Holz ab. Diese Zusammenarbeit kann einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen sowie den Informationsaustausch über marktorientierte oder freiwillige Maßnahmen wie die Zertifizierung von Wäldern oder eine umweltfreundliche Beschaffungspolitik umfassen.

Artikel 57
Handel und nachhaltige Entwicklung

1.Die Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

(a)Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen, auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften, sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen;

(b)Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;

(c)Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigeren sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte;

(d)Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handels und der sozialen Verantwortung von Unternehmen, Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung sowie Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

2.Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

3.Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen zur Förderung von Handel und Investitionen sorgen die Union und die ÜLG für Transparenz.

KAPITEL 2

SONSTIGE HANDELSBEZOGENE BEREICHE

Artikel 58
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

1.Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Staatsangehörigen der Union und der ÜLG werden nicht beschränkt.

2.In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, -landes oder -gebiets gegründet wurden, und stellen sicher, dass die durch diese Investitionen gebildeten Vermögenswerte und die daraus resultierenden Gewinne realisiert und zurückgeführt werden können.

3.Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75, 143, 144 und 215 AEUV genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.

4.Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.

Artikel 59
Wettbewerbspolitik

Die ÜLG erlassen oder unterhalten ein Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gilt und alle folgenden Praktiken wirksam regelt:

1.horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

2.missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen,

3.Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden, sowie

4.durch staatliche Mittel gewährte Beihilfen eines ÜLG, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie sich erheblich negativ auf den Handel oder die Investitionstätigkeit auswirken.

Artikel 60
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

1.Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um gegebenenfalls Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.

2.Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und die Unterstützung regionaler Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz der Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals, umfassen.

Artikel 61
Technische Handelshemmnisse

Die Assoziation kann eine Zusammenarbeit in den Bereichen technische Regulierung für Waren, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Qualitätssicherung umfassen, um unnötige technische Hemmnisse für den Handel zwischen der Union und den ÜLG zu beseitigen und die in diesen Bereichen bestehenden Unterschiede zu verringern.

Artikel 62
Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel

Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

Artikel 63
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Die Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

(a)Erleichterung des Handels zwischen der Union und allen ÜLG sowie zwischen den ÜLG und Drittländern unter Gewährleistung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen im Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen („SPS-Übereinkommen der WTO“),

(b)Bewältigung von handelsbezogenen Schwierigkeiten, die aufgrund von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen,

(c)Gewährleistung der Transparenz im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen der Union und den ÜLG,

(d)Förderung der Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO,

(e)Unterstützung der wirksamen Teilnahme der ÜLG an Organisationen, die internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen festlegen,

(f)Förderung der Konsultation und des Austauschs zwischen den ÜLG und den europäischen Instituten und Laboratorien,

(g)Aufbau und Stärkung der technischen Kapazitäten der ÜLG zur Durchführung und Überwachung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,

(h)Förderung des Technologietransfers und des raschen Austauschs von Informationen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Artikel 64
Verbot protektionistischer Maßnahmen

Die Bestimmungen des Kapitels 1 und dieses Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

KAPITEL 3

WÄHRUNGS- UND STEUERANGELEGENHEITEN

Artikel 65
Steuerregelung

1.Unbeschadet des Artikels 66 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des geltenden Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

2.Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder des geltenden inländischen Steuerrechts, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll.

3.Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.

Artikel 66
Steuer- und Zollregelung für die von der Union finanzierten Aufträge

1.Die ÜLG wenden auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die sie auf die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten anwenden, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung:

(a)Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden. Allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Gesetze des ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.

(b)Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen und juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt.

(c)Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.

(d)Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

(e)Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.

(f)Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.

(g)Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

3.Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG.

KAPITEL 4

AUSBAU DER HANDELSKAPAZITÄTEN

Artikel 67
Allgemeines Konzept

Um sicherzustellen, dass die ÜLG aus den Bestimmungen dieses Beschlusses möglichst großen Nutzen ziehen und sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Binnenmarkt der Union und an den regionalen, subregionalen und internationalen Märkten beteiligen können, soll mit der Assoziierung dazu beigetragen werden, die Handelskapazitäten der ÜLG auszubauen, und zwar durch:

(a)Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und wirtschaftlichen Resilienz der ÜLG durch die Diversifizierung ihres Angebot und die Steigerung des Wertes und des Volumens ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie durch die Stärkung der Fähigkeit dieser Länder, günstige Bedingungen für private Investitionen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen,

(b)Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Niederlassungsrecht zwischen den ÜLG und ihren Nachbarländern.

Artikel 68
Handelsdialog, Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Die Maßnahmen zur Förderung des Handelsdialogs, der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus im Rahmen der Assoziation können Folgendes umfassen:

(a)Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,

(b)Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,

(c)Förderung des Privatsektors, insbesondere der KMU,

(d)Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,

(e)Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,

(f)Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,

(g)Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND STEUERN

Artikel 69
Zusammenarbeit in Bereich internationale Finanzdienstleistungen

Im Hinblick auf die Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems kann die Assoziation die Zusammenarbeit im Bereich internationale Finanzdienstleistungen beinhalten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:

(a)Bereitstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Investoren und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen,

(b)Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

(c)Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

(d)Einrichtung eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Finanzdienstleistungen.

Artikel 70
Internationale Standards für Finanzdienstleistungen

Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“).

Die ÜLG erlassen oder erhalten einen Rechtsrahmen zur Verhinderung der Nutzung ihrer Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung der Instrumente internationaler Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, wie der „Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation – FATF-Empfehlungen“.

Ermächtigt die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat zum Abschluss eines Abkommens mit einem ÜLG über den Geldtransfer zwischen diesem ÜLG und dem Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, so gilt dieser Transfer als Geldtransfer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 über den Geldtransfer, und dieses ÜLG muss den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Dieser Artikel lässt Artikel 155 der Haushaltsordnung unberührt.

Artikel 71
Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die Union und die ÜLG erkennen die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, eine gerechte Besteuerung und die Mindeststandards gegen Basiserosion und Gewinnverlagerung an und verpflichten sich, sie wirksam umzusetzen. Sie werden eine gute Regierungsführung in Steuerfragen fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und die Erhebung von Steuereinnahmen erleichtern.

TEIL IV:

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 72
Finanzmittel

Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt:

(a)angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,

(b)eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;

(c)gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Dieser Beschluss kann auch zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der Union beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.

Artikel 73
Finanzausstattung

1.Die Finanzausstattung für das Programm für den Zeitraum 2021-2027 wird auf 500 000 000 EUR in laufenden Preisen festgesetzt.

2.Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist Anhang I zu entnehmen.

3.Der in Absatz 1 genannte Betrag lässt die Anwendung von Flexibilitätsklauseln der Verordnung [der neuen mehrjährigen Rahmenfinanzregelung] [Verordnung (EU) Nr. ...] und der Haushaltsordnung unberührt.

Artikel 74
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen und intraregionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.

(b)„Programmplanung“ bedeutet den Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und der Zuweisung der finanziellen Richtbeträge, die dazu dienen, auf einer Mehrjahresbasis in einem im zweiten Teil dieses Beschlusses genannten Bereich Maßnahmen durchzuführen, mit denen die auf eine nachhaltige Entwicklung der ÜLG ausgerichteten Ziele der Assoziation verwirklicht werden können.

(c)„Programmplanungsdokument“ bedeutet das Dokument, in dem die Strategien, Prioritäten und Regelungen der einzelnen ÜLG dargelegt und ihre Ziele im Rahmen ihrer nachhaltigen Entwicklung klar und deutlich wiedergegeben sind, um die Ziele der Assoziation verfolgen zu können.

(d)„Entwicklungspläne“ sind ein Bündel kohärenter Maßnahmen, die ausschließlich von den ÜLG im Rahmen ihrer eigenen Politiken und Strategien festgelegt und finanziert werden, sowie von Maßnahmen, die zwischen einem ÜLG und dem mit ihm verbundenen Mitgliedstaat vereinbart werden.

(e)„Territoriale Mittelbereitstellung“ bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der einzelnen ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.

(f)„Regionale Mittelbereitstellung“ bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der den ÜLG zur Finanzierung regionaler Kooperationsstrategien oder Prioritäten bereitgestellt wird, die alle ÜLG betreffen und in den Programmplanungsdokumenten dargelegt sind.

(g)„Intraregionale Zuweisung“ bedeutet einen Betrag, der im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung von Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird, an denen mindestens ein ÜLG und eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und/oder ein oder mehrere AKP-Staaten und/oder ein oder mehrere Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete beteiligt sind.

Artikel 75
Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit

1.Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an die territorialen Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen.

2.Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden.

3.Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte:

(a)unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,

(b)sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden,

(c)flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen, sowie

(d)den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen.

4.Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt.

 

KAPITEL 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 76
Gegenstand und Geltungsbereich

Im Rahmen der Strategie und der Prioritäten, die von den betreffenden ÜLG auf lokaler oder regionaler Ebene festgelegt wurden, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden für:

(a)sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind;

(b)institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte;

(c)technische Hilfe.

Artikel 77
Kapazitätsausbau

1.Die finanzielle Unterstützung kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten auszubauen, um die territorialen bzw. regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der in Teil II und III genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen.

2.Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.

3.Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen.

Artikel 78
Technische Hilfe

1.Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung des Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie unternehmensinterner Informations- und Technologiesysteme, umfassen.

2.Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmplanungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.

KAPITEL 3

DURCHFÜHRUNG DER FINANZIELLEN ZUSAMMENARBEIT

Artikel 79
Allgemeiner Grundsatz

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Beschlusses, der Haushaltsordnung und der [NDICI-Verordnung], insbesondere Titel II Kapitel I mit Ausnahme der Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 15, Kapitel III mit Ausnahme der Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 21 Absatz 3 sowie Kapitel V mit Ausnahme der Artikel 31 Absätze 1, 4, 6 und 9 und Artikel 32 Absatz 3 durchgeführt. Das Verfahren des Artikels 80 dieses Beschlusses gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der [NDICI-Verordnung] genannten Fälle.

Artikel 80
Annahme von Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen und Maßnahmen

Die Kommission verabschiedet im Rahmen dieses Beschlusses Mehrjahresrichtprogramme – in Form von „Einheitlichen Programmplanungsdokumenten“ – gemäß Artikel 12 der [NDICI-Verordnung] sowie die entsprechenden Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 19 der [NDICI-Verordnung] nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der [NDICI-Verordnung], die eine wesentliche Änderung des Inhalts des mehrjährigen Richtprogramms bewirken.

Im Falle Grönlands können die in Artikel 19 der NDICI-Verordnung genannten Aktionspläne und Maßnahmen getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen beschlossen werden. 

Artikel 81
Territoriale Finanzierungen

1.Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.

2.Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses:

(a)staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken,

(b)Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen,

(c)Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten,

(d)Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, sowie

(e)die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 dieses Beschlusses wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.

Artikel 82
Regionale Finanzierungen

1.Die regionale Mittelbereitstellung kann Maßnahmen betreffen zugunsten und unter Mitwirkung

(a)zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage,

(b)der ÜLG und der Union als Ganzes;

(c)zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, sowie mindestens:

i)einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV;

ii)eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete;

iii)zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen;

v)einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 dieses Beschlusses sind, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder anderer Staaten oder Gebiete.

2.Im Rahmen der in Artikel 74 genannten regionalen Mittelzuweisung kann eine intraregionale Zuteilung in Anspruch genommen werden für Vorhaben zugunsten und unter Einbeziehung:

(a)eines oder mehrerer ÜLG und einer oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage,

(b)eines oder mehrerer ÜLG und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete,

(c)eines oder mehrerer ÜLG, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete,

(d)zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen,

(e)einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 dieses Beschlusses sind, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder anderer Staaten oder Gebiete.

3.Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder und Gebiete an regionalen Kooperationsprogrammen der ÜLG erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden.

4.Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als

(a)gleichwertige Bestimmungen im Rahmen der einschlägigen Programme der Union oder in den einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Drittländer und -gebiete bestehen, die nicht unter die Programme der Union fallen; und

(b)der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.

Artikel 83
Andere Programme der Union

1.Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel 50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.

2.Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der betreffenden Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, wie der [NDICI-Verordnung], erhalten.

3.Die ÜLG erstatten der Kommission ab 2022 jährlich über diese Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht.

Artikel 84
Berichterstattung

Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellten Finanzhilfe und legt dem Rat ab 2022 jährlich einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser finanziellen Zusammenarbeit vor. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zugeleitet.  

Artikel 85
Finanzkontrollen

1.    Für die Finanzkontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Letztere üben die Kontrolle gegebenenfalls in Koordination mit den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen aus.

2.    Die Kommission ist dafür zuständig,

a)    zu prüfen, dass in den ÜLG Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, sodass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist; und

b)    im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

3.    Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder halbjährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.

4.    Im Hinblick auf Finanzkorrekturen

a)    obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen;

b)    greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmplanungsdokument entspricht.

TEIL V:

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 86
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Im Einklang mit dem in Artikel 87 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und  IV zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.

Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und diesen Beschluss durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Artikel 87
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die in Artikel 86 genannte Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung nach Artikel 86 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten wird durch den Beschluss nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

5.Ein nach Artikel 86 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 88
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem „ÜLG-Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 43 .

2.Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 eingesetzt wurde, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Für die Zwecke von Anhang III Artikel 2 und Anhang IV Artikel 5 und 6 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates 45 eingesetzt wurde, unterstützt.  Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

6.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

7.Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 89
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger der Unionsmittel im Rahmen dieses Beschlusses machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 90
Europäischer Auswärtiger Dienst

Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 46 angewandt.

Artikel 91
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1.Der Beschluss 2013/755/EU des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

2.Dieser Beschluss lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letzterer ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

3.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – dem Beschluss 2013/755/EU des Rates – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

4.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 78 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 92
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Der Beschluss ist ein Zusammenschluss des aktuellen Übersee-Assoziationsbeschlusses (2013/755/EU) und des aktuellen Grönland-Beschlusses (2014/137/EU).

Der Politikbereich ist der folgende:

15. Auswärtiges Handeln

15.05. Überseeische Länder und Gebiete (einschließlich Grönlands)

1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft:

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 47  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Langfristiges Ziel der Assoziation sind die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Dies wird mit der Assoziation kurzfristig durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern angestrebt.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)

Die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind seit Inkrafttreten der Römischen Verträge im Jahr 1958 mit der Europäischen Union assoziiert. Die Assoziation der ÜLG mit der Union ergibt sich aus den zwischen diesen Ländern und Gebieten und drei Mitgliedstaaten bestehenden verfassungsrechtlichen Beziehungen. Die ÜLG sind nicht Teil des Zollgebiets der Union und gehören auch nicht zum Binnenmarkt. Darüber hinaus stehen die meisten ÜLG aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage, ihrer Abgelegenheit und ihrer schmalen Wirtschaftsbasis vor besonderen Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat die EU in den vergangenen Jahrzehnten die territorialen und regionalen EEF-Programme in den ÜLG finanziert, wobei die finanzielle Unterstützung zuletzt über den 11. EEF bereitgestellt wurde und weiterhin bereitgestellt werden sollte.

Was Grönland betrifft, so trat es nach einem Referendum 1985 aus der EU aus, und wurde als ÜLG assoziiert. Im Rahmen des Ausstiegsabkommens mit Dänemark (Grönland-Vertrag) erhielt Grönland Ausgleichszahlungen für den Verlust von EU-Mitteln über ein Fischereiabkommen. Im Jahr 2006 beschloss der Rat, neben dem Fischereiabkommen ein eigenes Instrument zur Unterstützung der Entwicklung Grönlands zu schaffen, nachdem dieser finanzielle Ausgleich gekürzt wurde.

Der Ansatz der EU für die künftigen Schritte in Bezug auf eine auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung konzentriert sich auf eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit mit den ÜLG und Grönland und legt besonderen Nachdruck auf die für sie relevanten Prioritäten, wie die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung ihrer Resilienz und die Verringerung ihrer Vulnerabilität sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren regionalen, europäischen und internationalen Partnern.

Die EU kann auf der Grundlage des Umfangs der über ihre Instrumente bereitgestellten Mittel, ihrer relativ flexiblen Methoden der Mittelverwaltung und der Vorhersehbarkeit der Ressourcen während der Laufzeit des MFR einen Mehrwert bieten.

Die EU verfügt über umfangreiches Fachwissen in Schlüsselbereichen, die für die ÜLG von Bedeutung sind (z. B. regionaler Zusammenhalt, wirtschaftliche Integration, Klimawandel), das sie auch durch ihre erfolgreiche Politik z. B. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der Ernährungssicherheit, gewonnen hat. In einigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, nicht tätig zu werden, oder nicht tätig werden konnten, ist die EU der Haupt- und manchmal auch der einzige Akteur.

Durch ihre Delegationen verfügt die EU über ein umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen in Ländern und Regionen in aller Welt. Daher ist die EU kontinuierlich über neuen Bedarf und neue Probleme informiert und kann Ressourcen entsprechend umschichten. Zwischen den Maßnahmen der EU und denjenigen der Mitgliedstaaten ergibt sich eine wachsende Komplementarität. Dies fördert den politischen Dialog und die Zusammenarbeit mit den Partnerländern, die zunehmend über eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten abgewickelt wird.

Die EU ist auch in der Lage, die Aktivitäten der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung potenziell gefährlicher Situationen oder bei besonders kostspieligen Interventionen, wie z. B. Krisen aufgrund des Klimawandels, denen die ÜLG häufig ausgesetzt sind, zu ergänzen.

Erwartete Wertschöpfung der Union (ex-post):

Die durch den neuen Übersee-Assoziationsbeschluss erwartete Wertschöpfung sollte sich aus den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln ergeben. Im Falle der ÜLG und Grönlands kam man zu dem Schluss, dass beide Instrumente zweckmäßig sind und dass die Assoziierung mit den ÜLG und die Partnerschaft mit Grönland die verschiedenen bewerteten Parameter (Effizienz usw.) erfüllen. Es wird erwartet, dass das vorgeschlagene Instrument diesen positiven Trend fortsetzen wird.

In Anbetracht der Besonderheiten der ÜLG und ihrer besonderen Beziehungen zur EU wird ein neues Finanzinstrument für alle ÜLG Folgendes gewährleisten:

einheitliche Mittelverwaltung – die Bereitstellung von Mitteln aus derselben Finanzierungsquelle (dem Haushalt) für alle ÜLG wird Synergien bei Programmplanung und Umsetzung schaffen;

Konsolidierung der gemeinsamen Ziele;

Vereinfachung und Kohärenz des Rechtsrahmens;

erhöhte Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe.

Das vorgeschlagene Instrument berücksichtigt den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union am 29. März 2019 mit Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2021 und gilt somit nicht für die britischen ÜLG.

1.4.3.Lehren aus ähnlichen Maßnahmen der Vergangenheit

Halbzeitüberprüfung des 11. EEF und des Grönland-Beschlusses:

11. EEF – ÜLG: Im Zeitraum 2014-2020 und nach Maßgabe des Übersee-Assoziationsbeschlusses haben die ÜLG Zugang zu drei Finanzierungsquellen: zum 11. EEF, zum EU-Haushalt (Grundsatz der Förderfähigkeit aller Programme und Instrumente der EU, einschließlich z. B. der thematischen Komponente des DCI), und zur EIB. Im Rahmen des 11. EEF erhalten die ÜLG einen Betrag von 364,5 Mio. EUR:

Die finanzielle Unterstützung für die ÜLG beschränkt sich nicht auf das allgemeine EEF-Ziel der Beseitigung der Armut, da als Ziel der Assoziation zwischen den ÜLG und der EU die „Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union“ festgelegt ist. Die in den ÜLG im Rahmen des 11. EEF unterstützten Sektoren decken ein breites Spektrum von Politikbereichen ab, mit besonderem Schwerpunkt auf den Bereichen Umwelt, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, erneuerbare Energien, Bildung, Telekommunikation/digitale Konnektivität und Tourismus. Der 11. EEF wurde als geeignetes und wirksames Instrument zur Unterstützung der Ziele der Assoziation EU-ÜLG erachtet. Einige ÜLG befürworten jedoch regelmäßig einfachere Programmplanungs- und Durchführungsverfahren mit dem Argument, dass ihre Verwaltungskapazitäten begrenzt sind. Darüber hinaus wurden die bestehenden Bestimmungen, die die regionale Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kategorien regionaler Akteure (ÜLG, AKP-Länder und ihre benachbarten Gebiete in äußerster Randlage/bzw. Nicht-AKP-Entwicklungsländer) begünstigen, bisher noch nicht in ausreichendem Maße genutzt.

Der Grönland-Beschluss: Mit dem Beschluss 2014-2020 werden 217,8 Mio. EUR für das zugrunde liegende Budgethilfeprogramm bereitgestellt, was einem Gegenwert von 31 Mio. EUR pro Jahr entspricht. Er ist das wichtigste Finanzierungsinstrument der EU und der wichtigste Regelungsrahmen innerhalb des EU-Haushalts und bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Grönland. Er ergänzt den Übersee-Assoziationsbeschluss. Der Grönland-Beschluss ergänzt ferner das partnerschaftliche Fischereiabkommen und die Gemeinsame Erklärung von 2014 über die Beziehungen zwischen der EU und Grönland. Ziel des Grönland-Beschlusses ist die Erhaltung der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen den Partnern und die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung Grönlands. Die beiden Hauptziele bestehen darin, Grönland bei der Bewältigung seiner großen Herausforderungen (insbesondere der Diversifizierung seiner Wirtschaft) zu unterstützen und einen Beitrag zur Unterstützung der Kapazität der grönländischen Verwaltung zur Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen zu leisten. Das zugrunde liegende Programmplanungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands 2014-2020 unterstützt die Ziele des Grönland-Beschlusses, indem es intelligentes Wachstum durch Investitionen in Bildung und Forschung und inklusives Wachstum durch die Bereitstellung hochwertiger Bildung für einen größeren Teil der Bevölkerung fördert, um so Arbeitsplätze zu sichern, Armut zu verringern und eine nachhaltige Grundlage für Wirtschaftswachstum zu schaffen.

Das Budgethilfeprogramm für Bildung zeigt positive Fortschritte, da die meisten Ziele (74,12 %) im Jahr 2016 erfüllt oder sogar übertroffen wurden. Die Messung der Auswirkungen der wirtschaftlichen Ziele des Grönland-Beschlusses hat sich jedoch als schwierig erwiesen, da die Ziele langfristig angelegt und ihre Auswirkungen daher nicht sofort sichtbar sind. Dennoch zeichnen sich positive Trends ab, was die Entwicklung neuer Sektoren (z. B. Erschließung von Bergwerken), die Anhebung der Abschlussquoten im Bildungswesen und die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Regierung bei der Formulierung langfristiger Politikmaßnahmen angeht. Darüber hinaus hat der kontinuierliche formelle und informelle politische Dialog ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Partnern und eine enge Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen wie der Arktis gefördert; Grönland ist Teil der EU-Arktispolitik 2016 und unterstützt den Antrag der EU auf einen Beobachterposten im Arktischen Rat. Diese Trends dürften sich nach 2020 fortsetzen und sogar noch weiterentwickeln.

Mit dem Grönland-Beschluss wird ein dem Zweck angemessenes Instrument („fit for purpose“) für die EU und Grönland geschaffen, um die Beziehungen und die Zusammenarbeit nach 2020 weiter zu vertiefen.

Die Verwirklichung der in den Artikeln 198 und 199 AEUV genannten Ziele der Assoziation mit den ÜLG erfordert eine umfassende Partnerschaft, die einen institutionellen Rahmen und Handelsregelungen einschließt und viele Bereiche der Zusammenarbeit sowie die wesentlichen für die Finanzhilfe der Union für die ÜLG geltenden Grundsätze abdeckt. Dafür muss ein weitreichendes und breit angelegtes Rechtsinstrument geschaffen werden.

Angesichts der Besonderheiten der ÜLG und ihrer besonderen Beziehungen zur EU wird ein neues Finanzierungsinstrument für alle ÜLG, das sowohl den politischen und rechtlichen Rahmen als auch als die Umsetzung der Zusammenarbeit abdeckt, die Effizienz, die Konsolidierung der gemeinsamen Ziele und die Kohärenz gewährleisten und die Sichtbarkeit der ÜLG als Gruppe stärken. Der Vorschlag umfasst einen Ansatz, der flexibel und auf die spezifische Situation in den einzelnen ÜLG zugeschnitten ist.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der aktualisierte Übersee-Assoziationsbeschluss zielt darauf ab, die Komplementarität mit den wichtigsten Rechtsakten nach 2020 zu gewährleisten, insbesondere:

dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI): Um Kohärenz und Wirksamkeit zu gewährleisten, wird der Beschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Durchführungs-, Evaluierungs- und Überwachungsbestimmungen des NDICI anwenden. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die ÜLG für die Teilnahme an thematischen Programmen im Rahmen dieser Verordnung und für Krisenreaktionsmaßnahmen der Säule 3 in Betracht kommen. Die NDICI-Verordnung und der aktualisierte Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten auch eine Bestimmung, die die Möglichkeit vorsieht, intraregionale Initiativen zwischen den ÜLG, den Partnerländern und den EU-Regionen in äußerster Randlage einzurichten.

Regionalpolitische Verordnungen: Der aktualisierte Übersee-Assoziationsbeschluss und die vorgeschlagenen regionalpolitischen Verordnungen wurden mit dem Ziel erstellt, die Bestimmungen zur Förderung intraregionaler Initiativen unter Beteiligung der ÜLG, der Partnerländer und der EU-Regionen in äußerster Randlage zu stärken.

Andere Politikbereiche und Programme der EU: Die ÜLG werden weiterhin für alle Politikbereiche und Programme der EU in Betracht kommen, sofern in den einschlägigen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist. Sie kommen daher für das Programm „Erasmus +“, „Horizont 2020“, COSME usw. in Betracht.

1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase ab 2021

1.6.Vorgeschlagene Arten der Mittelverwaltung 48  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission,

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von diesen benannten Einrichtungen

internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentliche Einrichtungen;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

☒ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für externe Ausgaben ist die Fähigkeit erforderlich, alle vorgesehenen Methoden der Mittelverwaltung, wie relevant und während der Umsetzung beschlossen, anzuwenden.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Überwachungs- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: Sowohl internes Personal als auch Durchführungspartner und externe Sachverständige sind an ihnen beteiligt.

Die Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme, wobei sie die Informationen verwenden, die von den Durchführungspartnern als Teil ihrer regelmäßigen Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch durch Besuche vor Ort. Die interne Überwachung liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Darüber hinaus werden unabhängige externe Experten mit der Bewertung der Ergebnisse der EU-Außenmaßnahmen durch drei unterschiedliche Systeme beauftragt. Diese Bewertungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen.

Die in der NDICI-Verordnung vorgeschlagenen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften werden im Rahmen des ÜLG-Instruments angewandt (Neuer Übersee-Assoziationsbeschluss, Artikel 84).

Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Außenhilfe der Union und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2021 jährlich einen Bericht über die Durchführung der finanzierten Maßnahmen, der auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt wird.

Darüber hinaus werden alle internen Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsinstrumente der Kommission (z. B. ROM) auf den aktualisierten Übersee-Assoziationsbeschluss nach 2020 anwendbar sein.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Art(en) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen.

Haushaltsvollzugsarten

Was die Art der Mittelverwaltung betrifft, so sind keine grundlegenden Änderungen vorgesehen, und die Erfahrungen der Kommissionsdienststellen und Durchführungspartner im Rahmen der Vorläuferprogramme werden zu besseren Ergebnissen in der Zukunft beitragen.

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden unter direkter Verwaltung durch die Kommission am Sitz und/oder über die Delegationen der Union und unter indirekter Verwaltung durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der neuen Haushaltsordnung genannten Einrichtungen durchgeführt, um die Ziele des Beschlusses besser zu erreichen.

Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung müssen diese Einrichtungen gemäß Artikel 154 der neuen Haushaltsordnung ein Schutzniveau für die finanziellen Interessen der EU gewährleisten, das dem der direkten Mittelverwaltung gleichwertig ist. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und der damit verbundenen finanziellen Risiken wird eine Ex-ante-Säulenbewertung der Systeme und Verfahren der Einrichtungen vorgenommen. Sofern die Umsetzung dies erfordert oder in den Tätigkeitsberichten Vorbehalte geäußert wurden, werden Aktionspläne mit spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt und umgesetzt. Außerdem können geeignete Aufsichtsmaßnahmen der Kommission die Umsetzung begleiten.

Internes Kontrollsystem

Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren sind darauf angelegt, dass sie hinreichende Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten, der Verlässlichkeit ihrer Finanzberichterstattung und der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.

Wirksamkeit und Effizienz

Um die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten (und das hohe Risikoniveau im Umfeld für die Außenhilfe zu senken) werden die Durchführungsdienste zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen des internen Kontrollsystems der Kommission weiterhin auf einen maßgeschneiderten Verwaltungsrahmen zurückgreifen, der bei allen Instrumenten der Kommission zum Einsatz kommt und folgende Komponenten umfasst:

·dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der Außenhilfe durch die Delegationen der Union vor Ort;

·klare und formell vorgegebene Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit: Übertragung vom bevollmächtigen Anweisungsbefugten (Generaldirektor) und Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor) in den zentralen Dienststellen an den Delegationsleiter;

·regelmäßige Berichterstattung der Delegationen der Union an die zentralen Dienststellen (Verwaltungsberichte über die Außenhilfe – External Assistance Management Reports) einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter;

·Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen;

·umfassende Unterstützung und Beratung der Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet),

·regelmäßige „Überprüfungsbesuche“ in Delegationen (alle 3 bis 6 Jahre),

·eine Methodik für den Projekt- und Programmmanagementzyklus mit folgenden Elementen: anspruchsvolle Hilfsmittel für den Entwurf der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner usw., Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Überwachung und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Vor-Ort-Besuche zwecks Überwachung der Projekte; aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten.

·Es werden Vereinfachungen angestrebt, indem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und der Rückgriff auf die Prüfungsarbeit von Partnerorganisationen ausgeweitet werden. Es wird weiterhin ein risikoabhängiger Kontrollansatz je nach den zugrunde liegenden Risiken angewandt werden.

Finanzberichterstattung und Rechnungsführung

Die Durchführungsdienste werden bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung weiterhin höchste Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie auf spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe, wie das gemeinsame Relex-Informationssystem (Common Relex Information System – CRIS) und dessen Nachfolgesystem (OPSYS) stützen.

Was die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften angeht, so sind die diesbezüglichen Kontrollmethoden in Abschnitt 2.3 beschrieben (Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten).

2.2.2.Angaben zu ermittelten Risiken und internen Kontrollsystemen für ihre Eindämmung

Risikoumfeld

Das operative Umfeld, in dem die im Rahmen dieses Instruments vorgesehene Hilfe geleistet wird, ist von den folgenden Risiken gekennzeichnet, die zu Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, zu einer suboptimalen Finanzverwaltung und/oder zur Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften (Abweichung von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit) führen könnten:

·Mangelnde wirtschaftliche/politische Stabilität und/oder Naturkatastrophen können vor allem in fragilen Staaten zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen.

·Mangelnde institutionelle oder administrative Kapazitäten in den Partnerländern können zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen.

·Geografisch weit gestreute Projekte und Programme (die mehrere Staaten/Gebiete/Regionen abdecken) können logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen für das Monitoring mit sich bringen – insbesondere bei Follow-up-Maßnahmen vor Ort.

·Die Vielfalt der potenziellen Partner/Empfänger mit ihren unterschiedlichen internen Kontrollsystemen und -kapazitäten kann zu einer Zersplitterung der Ressourcen führen, die der Kommission für die Unterstützung und Überwachung der Durchführung zur Verfügung stehen, und damit die Wirksamkeit und Effizienz ihres Einsatzes beeinträchtigen.

·Unzureichende Qualität und Quantität der verfügbaren Daten zu Ergebnissen und Wirkung der Durchführung der Außenhilfe/der nationalen Entwicklungspläne in den Partnerländern können die Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung entsprechen rund 4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 12,78 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative und Verwaltungsmittel) im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027. Die Berechnung der Kontrollkosten bezieht sich nur auf die Kosten der Kommission, ausgenommen Mitgliedstaaten oder betraute Einrichtungen. Die betrauten Einrichtungen können bis zu 7 % für die Mittelverwaltung einbehalten, die zum Teil für Kontrollzwecke verwendet werden könnten.

Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Dienstreisen, Fortbildung, Überwachung, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Begünstigten vergebenen Verträge).

Das Kostenverhältnis zwischen Verwaltung und operativen Tätigkeiten könnte im Laufe der Zeit im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen des neuen Instruments auf der Grundlage der durch die neue Haushaltsordnung eingeführten Änderungen verbessert werden. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.

Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungstätigkeiten und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit möglichst geringem Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient verwirklicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.

Erwartetes Risiko in Bezug auf die Nichteinhaltung geltender Vorschriften.

In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments das Ziel angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) auf dem bisherigen niedrigen Stand zu halten, d. h. dass die bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) insgesamt weniger als 2 % betragen sollte. Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote von 2-5 % der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von Vorgängen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies das geringste Risiko einer Nichteinhaltung im Verhältnis zu ihrem risikoreichen Umfeld und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen darstellt. Werden Mängel festgestellt, werden zur Gewährleistung von Mindestfehlerquoten gezielte Korrekturmaßnahmen durchgeführt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds müssen die Systeme eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen umfassen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der Ex-Post-Prüfungen durchgeführt werden), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen hinausgeht. Der Compliance-Rahmen setzt sich unter anderem aus den folgenden wesentlichen Komponenten zusammen:

Präventivmaßnahmen:

·obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer;

·Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet) einschließlich des Handbuchs für Vergabeverfahren, des DEVCO Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner);

·Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können;

·Ex-ante-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren);

·Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen;

·externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben und risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof;

·nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen;

·Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich Korruption in großem Stil, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern;

·EDES (Früherkennungs- und Ausschlusssystem);

·Aussetzung/Kündigung des Vertrags;

·Ausschlussverfahren

Sobald die neue Fassung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) veröffentlicht worden ist, werden die Betrugsbekämpfungsstrategien der betreffenden Dienststellen, die regelmäßig überarbeitet werden, nach Bedarf angepasst, um unter anderem Folgendes sicherzustellen:

dass die internen Kontrollen im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt sind,

dass das Konzept für das Betrugsrisikomanagement so angelegt ist, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können,

dass im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme Daten abgerufen werden können, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen) genutzt werden können,

dass erforderlichenfalls Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden können, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer 15 – Auswärtiges Handeln

[VI][Rubrik VI]

GM/NGM 49

von EFTA-Ländern 50

von Kandidatenländern 51

von Drittländern

im Sinne von Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

VI

15 01 05 Unterstützungsausgaben für die überseeischen Länder und Gebiete (einschließlich Grönlands)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

VI

15 05 01 Überseeische Länder und Gebiete

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

VI

15 05 02 Grönland

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

Rubrik des mehrjährigen-
Finanzrahmens

<6>

[Rubrik VI: Nachbarschaft und die Welt]

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

1)

65,927

67,252

68,604

69,984

71,391

72,827

74,292

490,275

Zahlungen

2)

14,811

28,930

38,801

48,039

55,861

60,659

63,888

179,286

490,275

Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 52  

Verpflichtungen = Zahlungen

3)

1,329

1,349

1,369

1,389

1,409

1,429

1,449

9,725

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

67,256

68,601

69,973

71,373

72,800

74,256

75,741

500,000

Zahlungen

=2+3

16,140

30,279

40,170

49,429

57,270

62,089

65,338

179,286

500,000

in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.



in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

1,712

1,712

1,712

1,712

1,712

1,712

1,712

11,986

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,116

0,116

0,116

0,116

0,116

0,116

0,116

0,811

Mittel unter RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,828

1,828

1,828

1,828

1,828

1,828

1,828

12,797

in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

69,084

70,429

71,801

73,201

74,628

76,084

77,569

512,797

Zahlungen

17,968

32,107

41,998

51,257

59,098

63,917

67,166

179,286

512,797

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,712

1,712

1,712

1,712

1,712

1,712

1,712

11,986

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,116

0,116

0,116

0,116

0,116

0,116

0,116

0,811

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

1,828

1,828

1,828

1,828

1,828

1,828

1,828

12,797

Außerhalb der RUBRIK 7 53
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,829

0,829

0,829

0,829

0,829

0,829

0,829

5,805

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

0,500

0,520

0,540

0,560

0,580

0,600

0,620

3,920

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

1,329

1,349

1,369

1,389

1,409

1,429

1,449

9,725

INSGESAMT

3,158

3,178

3,198

3,218

3,238

3,258

3,278

22,523

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

11

11

11

11

11

11

11

Delegationen

1

1

1

1

1

1

1

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  54

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

– am Sitz

6

6

6

6

6

6

6

– in den Delegationen

6

6

6

6

6

6

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  55

– am Sitz

– in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

24

24

24

24

24

24

24

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die Aufgaben sind die gleichen wie derzeit (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).

Externes Personal

Die Aufgaben sind unverändert (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Geldgeber/Kofinanzierende Einrichtung 

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Kofinanzierung INSGESAMT

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 56

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

(1)    COM(2018) 98 final vom 14.2.2018. COM(2018) 321 final vom 2.5.2018.
(2)    Anhang II: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(3)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(4)    Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1).
(5)    Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 29 vom 1.1.1985, S. 9).
(6)    Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32).
(7)    Beschluss 526/2006/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28.).
(8)    Beschluss (EU) 137/2014 des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Grönland-Beschluss“) (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1).
(9)    Der Bericht zur Halbzeitbewertung stützte sich auf zehn Arbeitsunterlagen, eine für jedes Instrument (siehe nachstehenden Link zur Liste), die wiederum auf zehn unabhängigen Bewertungen beruhten. Alle Unterlagen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en .
(10)    ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1.
(11)    Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1).
(12)    ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(13)    ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1.
(14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM (2014) 520 final).
(15)    JOIN(2016) 21.
(16)    Wird aktualisiert.
(17)    [NDICI-Verordnung]
(18)    Verordnung (EG) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014, ABl. L 77 vom 14.3.2014, S. 95.
(19)    Der Bericht zur Halbzeitüberprüfung stützte sich auf zehn Arbeitsunterlagen, eine für jedes Instrument (siehe nachstehenden Link zur Liste), die wiederum auf zehn unabhängigen Evaluierungen beruhten. Alle Unterlagen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en .
(20)     https://ec.europa.eu/europeaid/mid-term-review-report-external-financing-instruments_en  
(21)     https://ec.europa.eu/europeaid/mid-term-review-report-external-financing-instruments_en  
(22)    Dieser Bericht wurde noch nicht veröffentlicht, aber von der Kommission genehmigt.
(23)     https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en
(24)    Insbesondere im Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (Juni 2017) und in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. COM(2018) 98 final vom 14.2.2018.
(25)    COM(2018) 98 final vom 14.2.2018. COM(2018) 321 final vom 2.5.2018.
(26)    Stellungnahme vom xx/xx/xxxx (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(27)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) ( ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(28)    Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Grönland-Beschluss“) (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1).
(29)    Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1).
(30)    ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1.
(31)    COM (2017) 623 final vom 24.10.2017.
(32)    COM (2017) 763 final vom 12.12.2017.
(33)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ABl. L 123 vom 12.5.2014, S. 1.
(34)    Ebenda.
(35)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(36)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(37)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(38)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(39)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(40)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(41)    Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.   Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303)
(42)    Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, unterzeichnet am 22. März 1989.
(43)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(45)    Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung ( ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1 ).
(46)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(47)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung
(48)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(49)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(50)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(51)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(52)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(53)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(54)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, BSD = Beigeordnete Sachverständige in Delegationen.
(55)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(56)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den14.6.2018

COM(2018) 461 final

ANHÄNGE

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Vereinigten Königreich Dänemark andererseits
(„Übersee-Assoziationsbeschluss“)

{SWD(2018) 337 final}
{SEC(2018) 310 final}


INDEX

INHALTSVERZEICHNIS

ANHANG I: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION    2

ANHANG II: Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit    4

Titel I: Allgemeine Vorschriften    4

Titel II: Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“    5

Titel III Territoriale Auflagen    15

Titel IV: Ursprungsnachweise    16

Titel V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT    25

Titel VI: Ceuta und Melilla    30

Anlagen I bis VI    32

ANHANG III: VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN    75

ANHANG IV: SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN    77

ANHANG I

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION

Artikel 1
Verteilung unter den ÜLG

1.Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 500 000 000 EUR für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt:

(a)Ein Betrag von 159 000 000 EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird nach Maßgabe des Bedarfs und der Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt: Gegebenenfalls legen die Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Regierungsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen. Bei der Zuweisung des Betrags wird der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer EEF-Zuweisungen und möglicher Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG Rechnung getragen.

(b)Ein Betrag von 225 000 000 EUR in Form von Finanzhilfen wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren.

(c)81 000 000 EUR werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 15 000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 dieses Beschlusses durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.

(d)22 000 000 EUR für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel 78 diese Beschlusses 1 .

(e)13 000 000 EUR für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.:

i) um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände sicherzustellen;

ii)um auf neue Bedürfnisse oder sich abzeichnende Herausforderungen wie den Migrationsdruck an den Grenzen der EU oder ihrer Nachbarn anzugehen;

iii)um neue internationale Initiativen und Prioritäten zu fördern.

2.Die Kommission kann nach einer Überprüfung die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen.

3.Die Mittel sind nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 2
Verwaltung der Mittel

Alle Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 3
Indikatoren

Die Erreichung der in Artikel 3.5 des Beschlusses genannten Ziele wird gemessen an:

1.für die ÜLG mit Ausnahme Grönlands: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Gesamteinnahmen des Staates in % des BIP.

2.für Grönland: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Anteil des Fischereisektors an den Gesamtausfuhren.

ANHANG II

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder zu WPA führende Abkommen geschlossen haben, sobald ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(b)„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.

(c)„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

(d)„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

(e)„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

(f)Als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.

(g)„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

(h)„Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß.

(i)„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

(j)„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

(k)„Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

(l)„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.

(m)„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems.

(n)„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

(o)„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht.

(p)„Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Erklärungen zum Ursprung auszufertigen.

(q)„Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.

(r)„APS-begünstigtes Land“ ist ein Land oder Gebiet im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 2 Artikel 2 Buchstabe d.

(s)Das „REX-System“ ist das System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen, die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2447 3 genannt werden.

Titel II

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursp
rung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

1.Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG:

(a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden,

(b)Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

2.Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse:

(a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

(b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

(c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

(d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

(e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

(f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

(g)Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;

(h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;

(i)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

(j)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

(k)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

(l)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

(m)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

2.Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

(a)die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind,

(b)die die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen,

(c)    die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

i) die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und

ii) die mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind.

3.Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1.Unbeschadet der Artikel 5 und 6 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage I für die betreffenden Waren erfüllt sind.

2.Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

3.Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

4.In dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

5.Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

6.Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Ver
arbeitungen

1.Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

(a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

(b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

(c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

(d)Bügeln von Textilien und Textilwaren,

(e)einfaches Anstreichen oder Polieren,

(f)Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,

(g)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

(h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

(i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

(j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

(k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

(l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

(m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,

(n)einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen,

(o)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

(p)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen,

(q)Schlachten von Tieren.

2.Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

3.Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 6

Toleranzen

1.Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage I bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

(a)ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

(b)ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet.

2.Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage I niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

3.Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 7

Bilaterale Kumulierung

1.Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

2.Unbeschadet des Artikels 2 gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.

3.Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt.

Artikel 8

Kumulierung mit WPA-Ländern

1.Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ULG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

2.Unbeschadet des Artikels 2 gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.

3.Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA-Land gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.

Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung gilt nicht für Materialien mit Ursprung in der Republik Südafrika, die im Rahmen des WPA zwischen der Union und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nicht direkt in die Union zollfrei eingeführt werden können.

4.Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(a)Das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert, und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich,

die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

(b)Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt.

5.Haben Länder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die Auflagen von Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

Artikel 9

Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des APS zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird

1.Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebietes betrachtet,

(a)die in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommen oder

(b)denen aufgrund ihrer Einreihung in die sechsstellige HS-Unterposition im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Präferenzsystems gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.

3.Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der Verordnung (EU) 2015/2446 4 festgelegt sind.

4.Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für:

(a)Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden;

(b)Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems, die unter die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen;

(c)Vormaterialien, die unter die Artikel 8 und 22 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen.

Die zuständigen Behörden der ÜLG übermitteln der Kommission jährlich die Liste der Vormaterialien, auf die die Kumulierung nach Absatz 1 Anwendung gefunden hat.

5.Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(a)Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Anhangs in Bezug auf die Union sowie die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist.

(b)Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.

6.Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 10

Erweiterte Kumulierung

1.Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Anhangs in Bezug auf die Union und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist. Damit kommen diese Länder oder Gebiete überein, die ÜLG in Fragen der Verwaltungszusammenarbeit so zu unterstützen, wie sie dies auch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Freihandelsabkommens unterstützen würden;

(b)Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt;

(c)Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.

2.Der im ersten Unterabsatz genannte Antrag muss schriftlich bei der Kommission eingereicht werden. Der Antrag muss den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer sowie eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt.

4.Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

5.Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

6.Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Maßgebende Einheit

1.Die Maßeinheit für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs ist das jeweilige Erzeugnis, das bei der Festlegung der Einstufung nach dem Harmonisierten System als Basiseinheit gilt.

2.Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

3.Wird das Erzeugnis gemäß der allgemeinen Regel 5 des Harmonisierten Systems zur Einstufung mit einer Verpackung versehen, so ist diese zur Bestimmung des Ursprungs beizufügen.

Artikel 12

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 13

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 14

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

(a)Energie und Brennstoffe,

(a)Anlagen und Ausrüstung,

(b)Maschinen und Werkzeuge,

(c)Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 15

Buchmäßige Trennung

1.Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

2.Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

3.Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

4.Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1.

Sie können diese widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

(a)von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

(b)die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

1.Die Kommission kann einem ÜLG von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung zu den Vorschriften dieses Anhangs genehmigen, sofern

(a)es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte,

(b)es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, oder

(c)wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

2.Der Antrag nach Absatz 1 wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage II bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen.

3.Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

(a)Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;

(b)Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

(c)spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

4.Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können.

5.Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst werden kann und bemüht sich, innerhalb von 75 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der Kommission ihren Standpunkt festzulegen.

6.Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist.

7.Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind.

8.Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen.

Titel III

Territoriale Auflagen

Artikel 17

Territorialitätsprinzip

1.Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den ÜLG erfüllt werden.

2.Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

(a)die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben sind wie die ausgeführten Waren und

(b)diese Erzeugnisse während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 18

Nichtbehandlungsklausel

1.Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.

2.Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

3.Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10.

Artikel 19

Au
sstellungen

1.Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach dem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

(a)ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

(b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;

(c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;

(d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2.Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3.Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV

Ursprungsnachweise


Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

Artikel 20

In Euro ausgedrückte Beträge

1.Für die Zwecke der Artikel 29 und 30 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

2.Für die Begünstigungen nach den Artikeln 29 und 30 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

4.Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Abschnitt 2

Ausfuhrverfahren in den ÜLG

Artikel 21

Allgemeine Voraussetzungen

Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für:

(a)Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 22 ausgeführt werden;

(b)Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 22

Antrag auf Registrierung

1.Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anhang V bei den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden der ÜLG beantragt.

2.Der Antrag wird von den zuständigen Behörden nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

3.Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden der ÜLG einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten.

Artikel 23

Registrierung

1.Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage III unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen dem Ausführer die Anzahl der diesem Ausführer zugewiesenen registrierten Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 24 Absatz 1.

2.Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:

(a)Kontaktangaben des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Antragsformulars in Anlage III angegeben;

(b)Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben, einschließlich der Kennung des Landes oder Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode);

(c)Kontaktangaben aus Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anlage III;

(d)Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems, wie in Feld 4 des Antragsformulars in Anlage III angegeben;

(e)Handelsregisternummer (TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;

(f)ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben;

(g)Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;

(h)Datum, ab dem die Registrierung gilt;

(i)Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend.

Artikel 24

Aufhebung der Registrierung

1.Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.

2.Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Erklärungen zum Ursprung oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, um vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung zu erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.

3.Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.

4.Ausführer, die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden des ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.

Artikel 25

Belege

1.Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

(a)Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

(b)sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

(c)sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

(d)sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung sowie

Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

2.Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.

3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 27 vorlegen.

Artikel 26

Ursprungserklärung und Informationen für Kumulierungszwe
cke

1.Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.

2.Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird.

3.Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anlage IV aufgeführten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

4.Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 oder der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 7

(a)wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem anderen ÜLG oder der Union stammenden Vormaterialien durch eine gemäß diesem Anhang erstellte Ursprungserklärung erbracht, die der Lieferant in dem ÜLG oder der Union, aus dem die Vormaterialien stammen, dem Ausführer vorlegt;

(b)wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in einem anderen ÜLG oder in der Union durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 ausgestellt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem ÜLG oder in der Union, aus dem das Material stammt, vorgelegt wird.

In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben „EU cumulation”, „OCT cumulation” oder „Cumul UE”, „cumul PTOM”.

5.Zum Zwecke der Kumulierung mit einem WPA-Land gemäß Artikel 8

(a)wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem WPA-Land stammenden Vormaterialien durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß den Bestimmungen des WPA zwischen der Union und dem betreffenden WPA-Land ausgestellt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem WPA-Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt;

(b)wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung im WPA-Land durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 ausgestellt und dem Ausführer vom Lieferanten im WPA-Land, aus dem das Material stammt, vorgelegt wird.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „cumulation with EPA country“ [Name des Landes] bzw. „cumul avec le pays APE“ [Name des Landes].

6.Für die Kumulierung mit anderen Ländern, die im Rahmen des APS gemäß Artikel 9 zollfreien quotenfreien Zugang zum Markt der Union erhalten, wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die in der Verordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht, die der Lieferant dem Ausführer in dem APS-Land, aus dem das Material stammt, vorlegt.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „cumulation with GSP country“ [Name des Landes] bzw. „cumul avec le pays SPG“ [Name des Landes].

7.Für die Zwecke der erweiterten Kumulierung nach Artikel 10 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß den Bestimmungen dieses Freihandelsabkommens ausgestellt oder ausgestellt wird und dem Ausführer vom Lieferanten in dem Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird;

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.

Artikel 27

Lieferantenerklärung

1.Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe b stellt der Lieferant eine Lieferantenerklärung für jede Sendung von Materialien auf der Handelsrechnung für diese Sendung oder in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung aus, in dem die betreffenden Materialien so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage V enthalten.

2.Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleib, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt; dies setzt voraus, dass die Tatsachen und Umstände für die Gewährung unverändert fortbestehen.

Eine Langzeit-Lieferantenerklärung gilt bis zu einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abgabe. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend gelten. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Die Gültigkeitsdauer ist in der Langzeitlieferantenerklärung anzugeben.

Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angabe gemacht, haben die Zollbehörde jedoch anerkanntermaßen das Recht, eine Langzeit-Lieferantenerklärung zu widerrufen.

Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

3.Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

4.Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Artikel 28

Vorlage der Ursprun
gsnachweise

1.Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

2.Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.

3.Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a des Harmonisierten Systems;

(b)sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

(c)sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Abschnitt 3

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Artikel 29

Vorlage der Ursprungsnachweise

1.Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

2.Beantragt der Anmelder die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und wird entsprechend behandelt.

3.Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Anhangs erfüllen, indem er insbesondere überprüft, dass

(a)dass der Ausführer in der Datenbank gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 registriert ist, um Erklärungen zum Ursprung abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR, und

(b)die Erklärung zum Ursprung mit Anlage IV übereinstimmt.

Artikel 30

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1.Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

(a)Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;

(b)Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1200 EUR nicht übersteigt.

2.Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

(a)Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

(b)es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen,

(c)es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b.

3.Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

(b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

(c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 31

Abweichungen und Formfehler

1.Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

2.Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 32
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 33

Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen

1.Das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

2.Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 34

Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

1.Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 18 nachgeprüft werden kann.

2.Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 43 aussetzen, wenn

(a)die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 18 zu bestätigen;

(b)der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 antwortet.

3.In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 35

Ablehnung der Präferenzbehandlung

1.Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

(a)die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

(b)der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;

(c)unbeschadet Artikel 21 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 1 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

(d)die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage IV ausgefertigt wurde;

(e)die Bedingungen des Artikels 18 nicht erfüllt sind.

2.Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 43 an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn

(a)aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

(b)aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 nicht erfüllt waren;

(c)sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und

wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 43 keine Antwort erhalten haben

oder

wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

Titel V

Methoden der
Verwaltungszusammenarbeit

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

Allgemeine Grundsätze

1.Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen, verpflichten sich die ÜLG

(a)zur Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

(b)zur Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

2.Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass:

(a)der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

(b)unbeschadet der Artikel 34 und 35 die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche;

(c)falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken

3.Die ÜLG übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen.

Artikel 37

Veröffentlichungspflichten und Gewährl
eistung der Einhaltung

1.Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in Artikel 39 genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission bringt diese Liste auf den neuesten Stand, wenn ein weiteres ÜLG ebenfalls diese Bedingungen erfüllt.

2.Ursprungserzeugnissen eines ÜLG im Sinne dieses Anhangs wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.

3.Die Artikel 36 und 39 gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG

(a)die Benachrichtigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 vorgenommen und

(b)die Verpflichtungszusage nach Artikel 36 Absatz 3 gemacht hat.

Artikel 38

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

ABSCHNITT 2

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES SYSTEMS DER REGISTRIERTEN AUSFÜHRER

Artikel 39

Namen und Anschrift der zuständigen Behörden

1.Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

(a)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Titel beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;

(b)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen.

2.Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

3.Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 40

Verzeichnis der registrierten Ausführer: Zugangsrechte und Veröffentli
chung von Daten

1.Die Kommission kann alle Daten abfragen.

2.Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

3.Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anlage III erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

(a)Kontaktangaben aus Feld 1 des Antragsformulars gemäß Anlage III,

(b)Kontaktangaben aus Feld 1 des Antragsformulars gemäß Anlage III,

(c)Kontaktangaben aus Feld 1 und Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anlage III,

(d)Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III,

(e)Handelsregisternummer (TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben,

(f)ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

4.Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:

(a)Nummer des registrierten Ausführers,

(b)Datum der Registrierung des registrierten Ausführers,

(c)Datum, ab dem die Registrierung gilt,

(d)Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend.

Artikel 41

Verzeichnis der registrierten Ausführer: Datenschutz

1. Die von den zuständigen Behörden der ÜLG im REX-System registrierten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses verarbeitet.

2. Den registrierten Ausführern werden die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 5 oder Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 6 übermittelt. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

a) Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

b) die Dauer der Speicherung der Daten.

Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anlage III beigefügt ist.

3.    Jede zuständige Behörde in einem ÜLG, die Daten in das REX-System eingegeben hat, gilt in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

4.    Die Rechte der registrierten Ausführer hinsichtlich der Verarbeitung der in Anlage III aufgeführten Daten, die im REX-System gespeichert und in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt.

5.    Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

6.    Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

7.    Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

8.    Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

Artikel 42

Überprüfung der Ursprungseigensc
haft

1.Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:

(a)Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

(b)sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.

2.Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

3.Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 43

Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

1.Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.

2.Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

Artikel 44

Prüfung der Lieferantenerklärungen

1.Eine Prüfung der Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

2.Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage VI auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.

4.Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

5.Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

6.Eine auf der Grundlage einer falschen Lieferantenerklärung abgegebene Ursprungserklärung gilt als ungültig.

Artikel 45

Sonstige Bestimmungen

1.Titel IV Abschnitt 2 und Titel V Abschnitt 2 gelten sinngemäß für

(a)Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 7. In diesem Fall werden die Ausführer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2015/2447 in der Union registriert.

(b)Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2.

Titel VI

Ceuta und Melilla

Artikel 46

1.Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

2.Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3.Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

ANLAGE I

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Bemerkung 1 – Allgemeine Einführung

In dieser Anlage sind die Bedingungen festgelegt, die nach Artikel 4 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen ÜLG gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

(a)durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten,

(b)infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien,

(c)es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt,

(d)die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 – Aufbau der Liste

2.1.Die Spalten 1 und 2 bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. Spalte 1 enthält die im Harmonisierten System verwendete Kapitelnummer, vierstellige Positions- oder sechsstellige Unterpositionsnummer. Spalte 2 enthält die Bezeichnung der Waren, wie sie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jeden Eintrag in Spalte 1 und 2 sind vorbehaltlich der Anmerkung 2.4 eine oder mehrere Regeln („ursprungsverleihende Vorgänge“) in Spalte 3 aufgeführt. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen bzw. Unterpositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1.Artikel 4 Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, in einem anderen Unternehmen des ÜLG oder in der Union.

3.2.Nach Artikel 5 muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich der Bestimmung, auf die in Unterabsatz 1 verwiesen wird, legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Bearbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Herstellungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Herstellungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.Wenn eine Regel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5.Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt sie nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse

4.1.Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines ÜLG angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet oder diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

4.2.In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.



Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Textilwaren verwendete Begriffe

5.1.Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2.Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3.Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4.Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6 – Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1.Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4)

6.2.Die in der Bemerkung 6.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

Seide

Wolle

grobe Tierhaare

feine Tierhaare

Rosshaar

Baumwolle

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

Flachs

Hanf

Jute und andere textile Bastfasern

Sisal und andere textile Agavefasern

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

synthetische Filamente

künstliche Filamente

elektrische Leitfilamente

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Spinnfasern

künstliche Spinnfasern aus Viskose

andere künstliche Spinnfasern

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist

andere Erzeugnisse der Position 5605

Glasfasern

Metallfasern

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Garns nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

6.3.Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4.Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“.

Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Textilwaren

7.1.Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2.Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

7.3.Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27

8.1.Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:

(a)die Vakuumdestillation,

(b)die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 7 ,

(c)das Kracken,

(d)das Reformieren,

(e)die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

(f)das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

(g)die Polymerisation,

(h)die Alkylierung,

(i)die Isomerisation.

8.2.Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

(a)die Vakuumdestillation,

(b)die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 8 ,

(c)das Kracken,

(d)das Reformieren,

(e)die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

(f)das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

(g)die Polymerisation,

(h)die Alkylierung,

(i)    die Isomerisation,

(j)nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

(k)nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

(l)nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250°C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

(m)nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

(n)nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

(o)nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3.Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

LISTE DER ERZEUGNISSE UND BE-ODER VERARBEITUNGEN, DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN

HS-Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen)

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0307

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht des verwendeten Zuckers 9 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 

ex Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht des verwendeten Zuckers 10 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 11 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs; anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware

1501 bis 1504

Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw.

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1505, 1506 und 1520

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516 und 1517

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 12 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers 13 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 14 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers 15 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 16 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers 17 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 18 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

– das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 19 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

– das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers 20 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208, bei dem

alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 0806 10, 2009 61, 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 21 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers 22 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 2302

ex 2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 23 und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

2402

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 24

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen: rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren  25

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 26

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 27

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 28

oder

Adere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43;    
2905 44;    
2905 45

Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3302?

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3907

– Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 29

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

– Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament– oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107, 4112 und 4113.

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

– andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

– Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles” und „shakes”) verwendet werden.

– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen 30

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 31

ex Kapitel 51

Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 32

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 33

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 34

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 35

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 36

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 37

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern 38

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 39

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 40

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 41

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken 42  

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

   Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung,

jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402,

Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder

Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern 43  

   andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung,

oder

Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern 44

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

   Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

   andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern 45  

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 46  

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen: Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne”

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben 47

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln 48

jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402,

Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder

Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet;

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 49

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

   mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

   andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902:

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten 50  

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

   mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

   andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 51

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

   Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken 52

   andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

   andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

   Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

   Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

   Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:

– –Kokosgarne,

– – Garne aus Polytetrafluorethylen 53 ,

– – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

– – Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

– – Monofile aus Polytetrafluorethylen 54 ,

– – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

– – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern,

Garne 55 ,

– – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

   andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben 56  

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

   hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) 57 58

   andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 59  

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 60 61

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 62  

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 63  

ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) 64 65

– andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 66  

6213 und 6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

   bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 67

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 68 69

   andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 70 71

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

   bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 72  

   Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 73  

   Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

   andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 74  

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

   aus Filz oder Vliesstoffen

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 75  

   andere

   bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 76

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 77  

   andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 78  

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

   aus Vliesstoffen

Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen

   andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 79 80

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Positionen 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht,

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter 81

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

– andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Positionen 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

– in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Positionen 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

– als Halbzeug oder als Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Positionen 7206, 7207, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform

– raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8501, 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 33 und 8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen:

– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ANLAGE II

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

1.Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses

1.1 Einreihung (HS-Code)

2.Handelsübliche Bezeichnung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

2.1 Einreihung (HS-Code)

3.Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit)

4.Wert der Erzeugnisse

5.Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

6.Ursprung der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

7.Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann

8.Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung

Vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

9.Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung

10.Angaben über das Unternehmen

Kapitalstruktur des betreffenden Unternehmens/Wert der vorgenommenen oder geplanten Investitionen/gegenwärtige oder geplante Beschäftigtenzahl

ANLAGE III

ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS REGISTRIERTER AUSFÜHRER
zum Zweck der Registrierung der Ausführer in den ÜLG im Rahmen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter):

2. Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden (fakultativ):

3. Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht:

4. Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als zwanzig HS-Positionen fallen):

5. Verpflichtung des Ausführers

Der Unterzeichner

erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind;

versichert, dass eine frühere Registrierung nicht gestrichen wurde bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu dieser Streichung geführt haben, behoben hat;

verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in diesem Anhang niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;

verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, zu führen und die betreffenden Unterlagen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren;

verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;

- verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten zu dulden;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen dieses Beschlusses nicht mehr erfüllt;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen diees Beschlusses auszuführen.

____________________________________________________

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung (1)

6. Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website

Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.

____________________________________________________

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung (1)

7. Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld

Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:

Registriernummer: ______________________________

Datum der Registrierung _______________________________

Datum, ab dem die Registrierung gilt: _____________________________

Unterschrift und Stempel (1)______________________________

Informationshinweis

zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System

1.Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr Anwendung. Führen die zuständigen Behörden eines ÜLG die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Allgemeine Datenschutzverordnung) durch, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, die in diesem Antrag enthalten sind, um ein registrierter Ausführer zu werden.

2.Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Registrierung als Exporteur werden für die Zwecke des Übersee-Assoziationsbeschlusses verarbeitet. Die genannten Rechtsvorschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.

3.Die zuständige Behörde in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System.

Eine Liste der zuständigen Behörden ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4.Der Zugang zu allen Daten dieses Antrags wird den Benutzern in der Kommission, den zuständigen Behörden der ÜLG und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über eine Benutzerkennung und ein Kennwort gewährt.

5.Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde.

6.Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, die über das REX-System verarbeitet werden, und gegebenenfalls das Recht, Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden — dem Bedarf entsprechend — den für die Registrierung zuständigen Behörden der begünstigten Länder übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

7.Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden.
Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden ( http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/ ).

(1)Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.“

ANLAGE IV

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1)

Französische Fassung

L'exportateur (Numéro d’exportateur enregistré – excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l’envoi est inférieure à EUR 10.000 (2)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (3) au sens des règles d'origine de la Décision d'association des pays et territoires d'outre-mer et que le critère d’origine satisfait est … …(4)

Englische Fassung

The exporter (Number of Registered Exporter – unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 10,000 (2)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (3) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … …(4)

__________________________________

(1)Bitte geben Sie an, ob die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung nach Artikel 51 ersetzt, sowie gegebenenfalls das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Erklärung.

(2)Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis „acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the OCT], registered under the following number [Number of Registered Exporter in the OCT]” angeben.

(3)Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 46, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

(4)Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) des ausgeführten Erzeugnisses (z. B. „W“ 9618); Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

a)Im Falle einer Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 oder einer bilateralen Kumulierung nach Artikel 7: „EU cumulation“ bzw. „cumul UE“; „OCT cumulation“ bzw. „cumul PTOM“;

b)im Falle einer Kumulierung mit einem WPA-Land nach Artikel 8: „cumulation with EPA country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays APE [Name des Landes]“;

c)im Falle einer Kumulierung mit einem APS-Land nach Artikel 9: „cumulation with GSP country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays SPG [Name des Landes]“;

d)im Falle der Kumulierung mit einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel 10 geschlossen hat: „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.

ANLAGE V

LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE OHNE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren… (1)

in …………………………………………………………………………………..……… hergestellt wurden (2)

und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines WPA, ÜLG oder der Europäischen Union gelten:

................................. (3) ……………………..….….. (4) ……………………..……….. (5)

……………………………………….…… ……………………………………………

………………………………….………… ……………………………………………

………………………………………………..…………………………………………………… (6)

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

……………………………………….… (7) …………………………………..……… (8)

…………………………………….……. (9)

Erläuterung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(1)    – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: ................ dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind “

   – Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 1), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)    Europäische Union, Mitgliedstaat, WPA-Land oder ÜLG.

(3)    Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann.

(4)    Zollwert, falls erforderlich.

(5)    Ursprungsland, nur wenn erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

(6)    Zusatz „und in [der Europäischen Union] [Mitgliedstaat] [WPA-Land] [ÜLG] [] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

(7)    Ort und Datum Im Falle einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: … bis …

(8)    Name und Stellung in der Firma.

(9)    Unterschrift.



ANLAGE VI

Auskunftsblatt

1.    Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen dieser Beschluss verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrslands oder gebiets entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2.    Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Das Papier muss weiß, schreibfähig, ohne mechanischen Zellstoff und mit einem Gewicht von mindestens 25 g/m2 sein.

3.    Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.



1.

Lieferant (1)

AUSKUNFTSBLATT
für den Präferenzverkehr zwischen

2.

Empfänger (1)

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

die ÜLG

3.

Be- oder Verarbeiter (1)

4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist

6.

Einfuhrzollstelle (1)

5. Für Eintragungen der Zollbehörden

7.

Einfuhrpapier (2)

Art/Muster ..............................................

Nr. ....................................

Serie :...................….…

Datum:

WAREN

8.

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke

9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

10. Menge (1)

11. Wert (4)

VERWENDETE EINGEFÜHRTE MATERIALIEN

12.

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

13. Ursprungsland

14. Menge (3)

15. Wert (2)(5)

16.

Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

17.

Anmerkungen

18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

19. LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben

auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.

Papier … …...

Art/Muster ...........................

Nr. ...............................

Zollstelle........................................

Datum:

…………………………..

(Ort)

(Datum)

Stempel

……………………………

(Unterschrift)

………………………………………………………….

(Unterschrift)

(1) (2) (3) (4) (5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.




ANTRAG AUF PRÜFUNG

ERGEBNIS DER PRÜFUNG

Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Prüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.

Die Nachprüfung hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt

a) von der auf ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind (*)

b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) (*)

…………………………………………………………..

……………………………………………………………

(Ort und Datum)

(Ort und Datum)

Stempel der Behörde

Stempel der Behörde

…………………………………………………………..

…………………………………………………………..

(Unterschrift des Beamten)

(Unterschrift des Beamten)

(*)Nicht Zutreffendes streichen.

ANMERKUNGEN

(1)    Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.

(2)    Ausfüllung freigestellt.

(3)    kg, hl, m³ oder andere Maßeinheit

(4)    Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben.

(5)    Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.

ANHANG III

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN

Artikel 1

Grundsätze für die Rücknahme von Präferenzen

1.Die in Artikel 43 dieses Beschlusses vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden bei

(a)Betrug,

(b)Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren sowie oder

(c)Unterlassung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang II Titel V vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen nach den Artikeln 43 bis 49 dieses Beschlusses.

2.Die in Absatz 1 genannte Verwaltungszusammenarbeit erfordert unter anderem, dass ein ÜLG

(a)der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

(b)die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

(c)angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

(d)die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen im Namen der Union durchzuführen, um zu prüfen, ob die für die Gewährung der Regelungen nach Artikel 43 dieses Beschlusses maßgeblichen Unterlagen und Angaben echt bzw. richtig sind;

(e)die in Anhang II Artikel 7 bis 10 definierten Ursprungsregeln bezüglich der Kumulierung einhält bzw. deren Einhaltung gewährleistet;

(f)die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Wareneinfuhren im Rahmen der Präferenzregelungen dieses Beschlusses den üblichen Umfang der Ausfuhren des ÜLG bei Weitem übersteigen.

Artikel 2

Rücknahme der Präferenzbehandlung

1.Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

(a)den in Artikel 88 des Beschlusses genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren konsultiert,

(b)die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und und

(c)im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, infrage stellen können.

Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 88 des Beschlusses genannten Ausschuss darüber.

2.Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 88 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Rücknahme der Präferenzen oder ihre Verlängerung oder Aussetzung rechtfertigen können.

ANHANG IV

SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen für Ü
berwachungs- und Schutzmaßnahmen

Im Sinne der Artikel 2 bis 10 über Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gilt Folgendes:

(a)Der Ausdruck „gleichartige Ware“ bezeichnet eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

(b)Der Ausdruck „interessierte Parteien“ bezeichnet diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

(c)„Ernste Schwierigkeiten“ sind gegeben, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern.

Artikel 2

Grundsätze für die Schutzmaßnahmen

1.Wird ein in Artikel 43 dieses Beschlusses genanntes Ursprungserzeugnis eines ÜLG in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen getroffen werden.

2.Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise die Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziierung mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen. Sie dürfen die Rücknahme der durch den vorliegenden Beschluss gewährten Präferenzen nicht überschreiten.

3.Bei der Einführung oder Änderung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der betroffenen ÜLG besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 2 dieses Anhangs erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten.

2.Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 dieses Anhangs erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

3.Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 eingeleitet. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Möglichkeit einer Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.

4.Die Regeln und Verfahren für die Durchführung der Untersuchung sind in Artikel 4 dieses Anhangs festgelegt.

5.Wenn die Behörden des ÜLG dies wünschen, so wird unbeschadet der in diesem Artikel genannten Fristen eine trilaterale Konsultation nach Artikel 14 dieses Beschlusses einberufen. Die Ergebnisse der trilateralen Konsultation werden dem beratenden Ausschuss übermittelt.

Artikel 4

Unt
ersuchungen

1.Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2.Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 dieses Anhangs, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.

3.Die Untersuchung wird innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

4.Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie dies für angemessen erachtet.

5.Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für den Inlandsmarktanteil, Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann auch weitere relevante Faktoren berücksichtigen.

6.Die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist geäußert haben, sowie Vertreter der ÜLG können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 dieses Anhangs sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Anscheinsbeweise stützen.

7.Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

8.Die Kommission hört die betroffenen Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört die betroffenen Parteien mehrfach, falls besondere Gründe für weitere Anhörungen sprechen.

9.Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

10.Die Kommission notifiziert dem betroffenen ÜLG schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 5

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

1.Die in Artikel 43 dieses Beschlusses genannten Ursprungserzeugnisse der ÜLG können Gegenstand einer besonderen Überwachung sein.

2.Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 88 Absatz 4 des Beschlusses beschlossen.

3.Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

4.Die Kommission und die zuständigen Behörden der ÜLG stellen die Wirksamkeit dieser Überwachung sicher, indem sie die in den Anhängen II und III festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anwenden.

Artikel 6

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

1.In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 88 Absatz 4 des Beschlusses erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 6 des Beschlusses vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. .

2.Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle automatisch zurückerstattet.

Artikel 7

Ein
führung endgültiger Maßnahmen

1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

2.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 des vorliegenden Anhangs genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.

Artikel 8

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

1.Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.

2.Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um ernste Schwierigkeiten zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

3.Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist.

4.Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 bekannt gemacht und die Schutzmaßnahme bleibt in Kraft bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Die Untersuchung und jede Entscheidung über eine Verlängerung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgen gemäß den Artikeln 6 und 7.

Artikel 9

Vertraulichkeit

1.Die aufgrund dieses Beschlusses erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Weder vertrauliche Informationen noch Informationen, die unter dem Siegel der Vertraulichkeit aufgrund dieses Beschlusses mitgeteilt wurden, werden weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.

2.Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

3.Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

4.Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union auf allgemeine Informationen Bezug nehmen, insbesondere auf die Gründe für die nach diesem Beschluss erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(1)    Von diesem Betrag sind 9 725 000 EUR für die Kommission zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe und der Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung der Programme und/oder Maßnahmen der EU, der indirekten Forschung und der direkten Forschung vorgesehen.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(3)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(4)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(7)    Siehe zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(8)    Siehe Zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(9)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(10)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(11)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(12)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(13)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(14)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(15)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(16)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(17)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(18)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(19)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(20)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(21)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(22)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(23)    Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(24)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(25)    Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.
(26)    Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.
(27)    Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.
(28)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(29)    Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(30)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(31)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(32)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(33)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(34)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(35)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(36)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(37)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(38)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(39)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(40)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(41)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(42)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(43)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(44)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(45)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(46)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(47)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(48)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(49)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(50)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(51)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(52)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(53)    Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(54)    Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(55)    Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(56)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(57)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(58)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(59)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(60)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(61)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(62)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(63)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(64)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(65)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(66)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(67)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(68)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(69)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(70)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(71)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(72)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(73)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(74)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(75)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(76)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(77)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(78)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(79)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(80)    Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(81)    SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
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