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Document 52018DC0430

Empfehlung für eine EMPFEHLUNG DES RATES im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien

COM/2018/430 final

Brüssel, den23.5.2018

COM(2018) 430 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Rumänien

{SWD(2018) 366 final}


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union setzen sich die Mitgliedstaaten durch Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie multilaterale Überwachung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite für mittelfristig solide öffentliche Finanzen ein.

(2)Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)Am 16. Juni 2017 empfahl der Rat Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2 2017 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP entspricht, und damit das Land auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel zu bringen. Am 5. Dezember 2017 kam der Rat zu dem Schluss, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 nachzukommen. Auf dieser Grundlage gab der Rat am 5. Dezember 2017 eine überarbeitete Empfehlung ab, in der er Rumänien aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entspricht.

(4)Nach der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission und den von Eurostat bestätigten Ist-Daten für 2017 lag das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2017 deutlich über dem Ausgabenrichtwert, was eine erhebliche Abweichung (um 3,3 % des BIP) nahelegt. Der strukturelle Haushaltssaldo verschlechterte sich von 2,1 % des BIP im Jahr 2016 auf -3,3 % des BIP und lässt damit ebenfalls auf eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen strukturellen Anpassung (um 1,7 % des BIP) schließen. Das Ausmaß der Abweichung, auf die der strukturelle Saldo schließen lässt, wird negativ beeinflusst durch eine höhere Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt, sowie durch einen Rückgang der öffentlichen Investitionen, der im Ausgabenrichtwert geglättet wird. Ungeachtet dieser Differenz bestätigen beide Indikatoren eine erhebliche Abweichung von den Anforderungen der präventiven Komponente des SWP im Jahr 2017.

(5)Am 23. Mai 2018 kam die Kommission nach Prüfung der Gesamtlage zu dem Ergebnis, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel besteht, und richtete daher nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Verwarnung an Rumänien.

(6)Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sieht vor, dass der Rat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der Verwarnung eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat richten sollte, damit dieser die erforderlichen politischen Maßnahmen ergreift. Gemäß der Verordnung wird in dieser Empfehlung eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung durch den Mitgliedstaat festgelegt. Auf dieser Grundlage erscheint es angemessen, Rumänien für die Behebung der Abweichung eine Frist bis zum [15. Oktober 2018] einzuräumen. Innerhalb dieser Frist sollte Rumänien einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen.

(7)Auf der Grundlage der Erwartungen im Hinblick auf die Produktionslücke in der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission verbleibt Rumänien 2018 und 2019 in einer normalen wirtschaftlichen Lage. Rumäniens gesamtstaatlicher Schuldenstand liegt unter der Schwelle von 60 % des BIP. Die mindestens erforderliche strukturelle Anstrengung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und der Anforderungsmatrix, in der die jeweiligen wirtschaftlichen Umstände und etwaige Tragfähigkeitserwägungen berücksichtigt werden, beläuft sich daher für 2018 und für 2019 auf 0,5 % des BIP.

(8)Rumäniens strukturelles Defizit stieg 2016 um 2,1 % des BIP und 2017 um 1,2 % des BIP und lag damit 2017 bei 3,3 % des BIP. Die geforderte Mindestanpassung sollte mit weiteren, anhaltenden Bemühungen einhergehen, um die kumulierte Abweichung zu korrigieren und Rumänien nach den Fehlentwicklungen der Jahre 2016 und 2017 wieder auf einen angemessenen Anpassungspfad zurückzuführen. Angesichts des Ausmaßes der festgestellten erheblichen Abweichung vom empfohlenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erscheinen hier weitere 0,3 % des BIP angemessen; dies wird die Anpassung auf dem Weg zurück zum mittelfristigen Ziel beschleunigen.

(9)Die erforderliche Verbesserung des strukturellen Saldos um 0,8 % des BIP in den Jahren 2018 und 2019 entspricht einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 3,3 % im Jahr 2018 und 5,1 % im Jahr 2019.

(10)In ihrer Frühjahrsprognose 2018 geht die Kommission von einer weiteren Verschlechterung des strukturellen Saldos um 0,5 % des BIP 2018 und um 0,4 % des BIP 2019 aus. Daher erfordert die strukturelle Verbesserung von 0,8 % des BIP in den Jahren 2018 und 2019, dass strukturelle Maßnahmen mit einem Gesamtertrag von 1,3 % des BIP im Jahr 2018 und weiteren 1,2 % des BIP im Jahr 2019 gegenüber dem Basisszenario der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission ergriffen werden.

(11)In ihrer Frühjahrsprognose 2018 projiziert die Kommission ein gesamtstaatliches Defizit von 3,4 % des BIP 2018 und 3,8 % des BIP 2019, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP liegt. Die erforderliche strukturelle Anpassung erscheint auch angemessen, um zu gewährleisten, dass Rumänien den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP in den Jahren 2018 und 2019 einhält.

(12)Angesichts der Nichtbeachtung früherer Empfehlungen zur Korrektur der festgestellten erheblichen Abweichung und der Gefahr einer Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts besteht dringender Handlungsbedarf, um Rumänien zu einer umsichtigen Haushaltspolitik zurückzuführen.

(13)Es ist angemessen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.

(14)Um die empfohlenen Haushaltsziele erreichen zu können, sollte Rumänien unbedingt die erforderlichen Maßnahmen verabschieden und konsequent umsetzen sowie die Entwicklung der laufenden Ausgaben aufmerksam überwachen —

EMPFIEHLT:

(1)Rumänien sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2018 3,3 % und 2019 5,1 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von jeweils 0,8 % des BIP entspricht, und damit das Land auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel bringen.

(2)Rumänien sollte sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau nutzen. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten.

(3)Rumänien sollte dem Rat bis zum [15. Oktober 2018] einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen. Dieser Bericht sollte hinreichend detaillierte und glaubhafte Maßnahmen, einschließlich ihrer jeweiligen Haushaltsauswirkungen, sowie aktualisierte und detaillierte Haushaltsprojektionen für den Zeitraum 2018-2019 enthalten.

Diese Empfehlung ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen werden eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
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