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Document 52018PC0290

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

COM/2018/290 final - 2018/0151 (NLE)

Brüssel, den 16.5.2018

COM(2018) 290 final

2018/0151(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen( 1 ) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde später durch den Beschluss Nr. 1/2011( 2 ) des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 23 des Übereinkommens aktualisiert.

Der geografische Geltungsbereich des Interbus-Übereinkommens beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM). Neben der Europäischen Union sind derzeit die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, die Republik Türkei und die Ukraine Vertragsparteien des Übereinkommens. Weitere EKVM-Mitgliedstaaten können dem Übereinkommen beitreten.

Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Interbus-Übereinkommens, um seinen geografischen Geltungsbereich auf das Königreich Marokko auszudehnen.

Es fanden drei Verhandlungsrunden mit den Vertragsparteien in Absprache mit einem vom Rat benannten Sonderausschuss statt. Die Mitgliedstaaten waren bei jeder Runde eingeladen, als Sachverständige teilzunehmen.

Auf der Sitzung vom 10. November 2017 einigten sich die anwesenden Vertragsparteien auf den stabilen und endgültigen Wortlaut. Eine Frist für die Unterzeichnung wurde vereinbart. Drei Vertragsparteien aus Ost- und Südosteuropa (Republik Moldau, Montenegro und die Ukraine) waren anwesend. Darüber hinaus hatten sich zwei Vertragsparteien (Albanien und die Türkei) zuvor schriftlich positiv zum Wortlaut geäußert.

Der Beitritt zum Interbus-Übereinkommen steht Ländern offen, die Vollmitglieder der EKVM sind. Das Königreich Marokko ist kein Vollmitglied, hat jedoch seit 2006 Beobachterstatus in der EKVM.

Das Übereinkommen sollte eine klare Rechtsgrundlage für den Beitritt des Königreichs Marokko bieten. Anhand der verfügbaren Unterlagen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass das im Mai 2006 von Ministern aus 43 Ländern geschaffene ITF an die Stelle der EKVM getreten ist, was gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens jedem Mitglied des ITF den Beitritt zum Übereinkommen ermöglichen würde.

Mit dem beigefügten Entwurf eines Protokolls wird das Königreich Marokko in die in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführte Liste der Länder aufgenommen, die dem Interbus-Übereinkommen beitreten können. In Artikel 30 Absatz 2 sind bereits das Fürstentum Andorra, das Fürstentum Monaco und die Republik San Marino aufgeführt.

Der mögliche Beitritt des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen wird zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen und ihre Gestaltung erleichtern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das vorgeschlagene Protokoll in der Anlage dieses Ratsbeschlusses steht im Einklang mit der EU-Straßenverkehrspolitik und ergänzt diese. Es unterstützt den Zugang der EU-Nachbarländer zum EU-Markt für Personenverkehrsdienste (und umgekehrt) und schafft einen Rechtsrahmen für die Organisation des grenzüberschreitenden Tourismus in beide Richtungen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Nachbarschaftspolitik und den Außenbeziehungen der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 91 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV.

   Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

3.EINHOLUNG UND NUTZUNG VON EXPERTENWISSEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG/VEREINFACHUNG

Einholung und Nutzung von Expertenwissen und Folgenabschätzung

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission unter anderem Beiträge von Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, die an der Vorbereitung der Verhandlungen beteiligt waren.

Es werden positive Auswirkungen erwartet: die Öffnung des Interbus-Übereinkommens für ein weiteres Land würde sowohl den Vertragsparteien als auch dem Königreich Marokko neue Möglichkeiten eröffnen. Da dies dazu beiträgt, den EU-Besitzstand im Bereich des Personenverkehrs auf dieses Land auszuweiten, wird es sich positiv auf die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen auswirken, unter denen die entsprechenden Verkehrsleistungen erbracht werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt wären insgesamt begrenzt.

Vereinfachung

Die Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der Vorschriften für die Personenbeförderungsleistung im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen im Rahmen des Interbus-Übereinkommens wird dazu beitragen, die Erbringung solcher Verkehrsleistungen mit einem weiteren Drittland zu vereinfachen.

Die Verkehrsunternehmer können wie bisher KMU mit kleineren Omnibusflotten oder größere Unternehmen mit größeren Flotten sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine.

5.WEITERE ANGABEN

Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Wirksamkeit des Interbus-Übereinkommens wird vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 23 des Übereinkommens alle fünf Jahre bewertet.

Weiteres Verfahren

Die Kommission hält es für erforderlich, das Verfahren im Hinblick auf die Unterzeichnung und den anschließenden Abschluss des Protokollentwurfs einzuleiten. Daher legt die Kommission dem Rat diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) vor, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Besondere Bestimmungen des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses:

·In Artikel 1 ist die Unterzeichnung des Protokollentwurfs zur Ausweitung des Interbus-Übereinkommens vorgesehen, um einen Beitritt des Königreichs Marokko zu ermöglichen.

·Artikel 2 ermächtigt den Verhandlungsführer des Protokolls, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), den Entwurf des Protokolls im Namen der Union zu unterzeichnen.

·Artikel 3 betrifft das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses.

Besondere Bestimmungen des Anhangs des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses:

·Artikel 1 sieht eine Änderung des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vor, durch die dem Königreich Marokko der Beitritt zu dem Übereinkommen ermöglicht wird.

·Die Artikel 2 bis 6 betreffen die Verwaltungsverfahren für das Inkrafttreten des Protokolls und enthalten Bestimmungen über die Sprachenregelung.

2018/0151 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss 2002/917/EG des Rates 4 wurde das Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft 5 .

(2)Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Interbus-Übereinkommens, um seinen geografischen Geltungsbereich auszudehnen, sodass dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, was derzeit nicht vorgesehen ist. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens ausgehandelt, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird. Die Verhandlungen wurden am 10. November 2017 abgeschlossen.

(3)Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen. Das Königreich Marokko, das kein Vollmitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, sondern Beobachterstatus hat – was jedoch für den Beitritt zum Interbus-Übereinkommen nicht ausreicht –, sollte die Möglichkeit erhalten, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)Der Entwurf eines Protokolls zum Interbus-Übereinkommen sollte daher – vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, wird – vorbehaltlich seines Abschlusses – genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom Verhandlungsführer des Protokolls benannt wurde(n).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11.
(2)    Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (2012/25/EU) (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).
(3)    COM(2018)290
(4)    Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(5)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.
Top

Brüssel, den16.5.2018

COM(2018) 290 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird



PROTOKOLL

zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

gestützt auf das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) ( 1 ) und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2003( 2 ),

in dem Bestreben, die internationalen Beziehungen im Personenverkehr, den Tourismus und den kulturellen Austausch über die derzeit für den Beitritt in Betracht kommenden Länder hinaus weiterzuentwickeln,

dem Wunsch folgend, das Interbus-Übereinkommen für den Beitritt des Königreichs Marokko zu öffnen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Beitritt zum Interbus-Übereinkommen steht ausschließlich den Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) und bestimmten anderen europäischen Ländern nach Maßgabe des Übereinkommens offen.

(2)Das Königreich Marokko hat Beobachterstatus in der EKVM, ist jedoch derzeit weder Mitglied noch in anderer Weise berechtigt, dem Interbus-Übereinkommen beizutreten.

(3)Um das Interbus-Übereinkommen für den Beitritt des Königreichs Marokko zu öffnen, sollte das Interbus-Übereinkommen geändert werden —

HABEN BESCHLOSSEN, das Interbus-Übereinkommen entsprechend zu ändern, und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Änderung des Interbus-Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) erhält folgende Fassung:

„Dieses Übereinkommen ist auch offen für den Beitritt der Republik San Marino, des Fürstentums Andorra, des Fürstentums Monaco und des Königreichs Marokko.“

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 2

Dieses Protokoll wird vom [ADD DATES: THE DATE OF ADOPTION OF THE COUNCIL DECISION TO A DATE 9 MONTHS THEREAFTER] für die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, das als Hinterlegungsstelle für dieses Protokoll dient, zur Unterzeichnung aufgelegt.

Artikel 3

Dieses Protokoll muss von den unterzeichnenden Parteien nach ihren jeweiligen Verfahrensregeln unterzeichnet, genehmigt bzw. ratifiziert werden. Die Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunden sind bei der Hinterlegungsstelle für das Protokoll zu hinterlegen, die alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt für diejenigen Vertragsparteien, die es genehmigt oder ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens drei Vertragsparteien, darunter die Europäische Union, ihre Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde hinterlegt haben.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei jede dieser Fassungen gleichermaßen als verbindlich anzusehen ist; es wird bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt, die allen Vertragsparteien eine beglaubigte Kopie des Protokolls übermittelt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei besorgt eine eigene Übersetzung dieses Protokolls in ihre Amtssprache(n) über die verbindlichen Sprachen gemäß Artikel 5 hinaus. Eine Kopie dieser Übersetzung(en) ist bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, die allen Vertragsparteien eine Kopie all dieser Übersetzungen übermittelt.

Geschehen zu Brüssel am

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Open for signature in Brussels between [ADD DATES: THE DATE OF ADOPTION OF THE COUNCIL DECISION AND A DATE 9 MONTHS THEREAFTER].

Ouvert à la signature à Bruxelles entre le [ADD DATES: THE DATE OF ADOPTION OF THE COUNCIL DECISION ET A DATE 9 MONTHS THEREAFTER].

Liegt zwischen dem [ADD DATES: THE DATE OF ADOPTION OF THE COUNCIL DECISION UND A DATE 9 MONTHS THEREAFTER] in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

For the European Union

Pour la Union européenne

Für die Europäische Union

For the Republic of Albania

Pour la République d'Albanie

Für die Republik Albanien

For Bosnia and Herzegovina

Pour Bosnie et Herzégovine

Für Bosnien und Herzegowina

For the former Yugoslav Republic of Macedonia

Pour l'ancienne République yougoslave de Macédoine

Für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldova

Für die Republik Moldau

For Montenegro

Pour Monténégro

Für Montenegro

For the Republic of Turkey

Pour la République de Turquie

Für die Republik Türkei

For Ukraine

Pour l'Ukraine

Für die Ukraine

(1)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.
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