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Document 52018PC0234

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)

COM/2018/234 final - 2018/0111 (COD)

Brüssel, den25.4.2018

COM(2018) 234 final

2018/0111(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)

{SWD(2018) 127 final}

{SWD(2018) 128 final}

{SWD(2018) 129 final}

{SWD(2018) 145 final}


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Der öffentliche Sektor in den EU-Mitgliedstaaten erzeugt riesige Datenmengen, z. B. meteorologische Daten, digitale Karten, Statistiken und rechtliche Informationen. Diese Informationen sind eine wertvolle Ressource für die digitale Wirtschaft. Sie werden nicht nur als wertvolles Ausgangsmaterial für die Bereitstellung datengestützter Dienste und Anwendungen genutzt, sondern auch, um die Erbringung privater und öffentlicher Dienstleistungen effizienter zu gestalten und besser fundierte Entscheidungen zu treffen. Daher fördert die EU die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors („PSI“) bereits seit mehreren Jahren.

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors („PSI-Richtlinie“) wurde am 17. November 2003 erlassen. Ziel war es, die unionsweite Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors dadurch zu erleichtern, dass die Grundvoraussetzungen für die Weiterverwendung geschaffen und große Hindernisse beseitigt werden, die einer Weiterverwendung im Binnenmarkt entgegen stehen. Die Richtlinie führte Regelungen in Bezug auf die Nichtdiskriminierung, die Gebührenerhebung, Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Transparenz und die Lizenzvergabe sowie praktische Instrumente ein, die das Auffinden und Weiterverwenden von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtern.

Im Juli 2013 wurde die Richtlinie 2003/98/EG durch die Richtlinie 2013/37/EU geändert, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, möglichst viel Material im Besitz öffentlicher Stellen für eine Weiterverwendung zugänglich zu machen. Mit den Änderungen wurde eine Verpflichtung eingeführt, die Weiterverwendung allgemein zugänglicher öffentlicher Daten zuzulassen, der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde auf Dokumente 1 öffentlicher Bibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet, es wurde eine Standardregelung festgelegt, mit der Gebühren auf die Grenzkosten für die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung der Informationen beschränkt werden, und öffentliche Stellen wurden verpflichtet, ihre Gebührenvorschriften und Bedingungen transparenter zu gestalten. Alle 28 Mitgliedstaaten haben die Änderungsrichtlinie in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie muss die Europäische Kommission vor dem 18. Juli 2018 die Anwendung der Richtlinie überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung übermitteln. Die Überprüfung wurde von der Kommission durchgeführt und führte zur Veröffentlichung eines Bewertungsberichts 2 . In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Richtlinie weiterhin zur Verwirklichung ihrer wichtigsten politischen Ziele beiträgt, aber eine Reihe von Fragen angegangen werden müssen, um das Potenzial der Informationen des öffentlichen Sektors für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft voll auszuschöpfen. Dazu gehören die Bereitstellung eines Echtzeit-Zugangs zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel, die verstärkte Bereitstellung hochwertiger öffentlicher Daten für die Weiterverwendung, die Verhinderung neuer Formen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Beschränkung von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten und die Klärung des Verhältnisses zwischen der PSI-Richtlinie und bestimmten verwandten Rechtsinstrumenten.

Mit diesem Vorschlag sollen die genannten Fragen angegangen und die Richtlinie an die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Datenverwaltung und ‑nutzung angepasst werden. Das allgemeine Ziel besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung der EU-Datenwirtschaft zu leisten, indem die für die Weiterverwendung verfügbare Menge von Daten des öffentlichen Sektors gesteigert, für einen fairen Wettbewerb auf und einen leichten Zugang zu den auf Informationen des öffentlichen Sektors basierenden Märkten gesorgt und die grenzüberschreitende Innovation auf der Grundlage von Daten verbessert wird.

Gleichzeitig ist die Überprüfung der PSI-Richtlinie ein wichtiger Bestandteil der Initiative zur Zugänglichkeit und Weiterverwendung öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten, die von der Kommission in der Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 3 angekündigt wurde.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag dient den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und steht mit den bestehenden Rechtsinstrumenten im Einklang.

Er entspricht den geltenden Datenschutzvorschriften, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung 4 und den überarbeiteten e-Datenschutzvorschriften 5 . Es liegt auf der Hand, dass das Verhältnis zwischen dem Datenschutz und der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors insofern ein fester Bestandteil des Unionsrechts ist, als sowohl die öffentliche Stelle als auch der Weiterverwender das Datenschutzrecht in vollem Umfang einhalten müssen.

Mit dem Vorschlag soll auch das Verhältnis zwischen der PSI-Richtlinie und dem in Artikel 7 der Datenbankrichtlinie 6 vorgesehenen Sui-generis-Schutzrecht geklärt werden. Der Vorschlag ändert weder den Schutz öffentlicher Stellen als Datenbankhersteller gemäß Artikel 7 noch die Rechtslage nach der geltenden Richtlinie, die öffentliche Stellen daran hindert, das Sui-generis-Schutzrecht in Anspruch zu nehmen, um die Weiterverwendung der in Datenbanken gespeicherten Daten zu untersagen oder einzuschränken.

Schließlich baut der Vorschlag auf dem Vorschlag für eine Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten 7 auf‚ der nach seiner Annahme einen stärker vom Wettbewerb geprägten und integrierten Binnenmarkt für Datenspeicherungs- und sonstige Datenverarbeitungsdienste gewährleisten und somit die Bestimmungen der PSI-Richtlinie ergänzen wird.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Durch die Schaffung der richtigen Bedingungen für einen besseren Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors und deren Weiterverwendung in der gesamten Union ergänzt dieser Vorschlag andere Initiativen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.

Sie steht im Einklang mit den Leitlinien, die die Kommission im Anschluss an die mit der Mitteilung „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ 8 eingeleitete öffentliche Konsultation zum Datenaustausch zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und dem öffentlichen Sektor 9 veröffentlicht hat. Die Leitlinien beziehen sich auf eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung der ständig wachsenden Menge an Daten, die häufig auf automatisierte Weise von Maschinen oder Prozessen erzeugt werden, die auf neu entstehender Technik wie dem Internet der Dinge (IoT) beruhen.

Der Zugang zu den Daten des öffentlichen Sektors und deren Weiterverwendung wird als wichtige Triebkraft für die Massendatenanalyse und die künstliche Intelligenz betrachtet. In diesem Zusammenhang ergänzt der Vorschlag die Initiative für die nächste Generation der Supercomputer, die zehn Mal schneller arbeiten können als der aktuell schnellste Computer; dies wird erforderlich sein, um die stetig wachsenden Datenmengen neu miteinander in Verbindung zu setzen, zu korrelieren und zu vermischen. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, mit öffentlichen Investitionen in Höhe von 1 Mrd. EUR in ein Gemeinsames Unternehmen zum Aufbau eines Hochleistungsrechennetzes bis 2023 10 in diesem Bereich eine Führungsrolle zu übernehmen.

Die PSI-Richtlinie ist ein Rechtsinstrument, das die Umsetzung einer horizontalen Politik ermöglicht, die die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtern soll. Gleichzeitig steht sie mit den sektoralen Rechtsvorschriften im Einklang, in denen die Bedingungen für den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung in bestimmten Bereichen festgelegt sind.

So wird beispielsweise der Zugang zu einschlägigen im Verkehrssektor erzeugten Daten und deren Weiterverwendung durch Rechtsvorschriften über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste 11 gewährleistet. Im Energiesektor enthält ein neuer Vorschlag für eine Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie 12 Bestimmungen, die den Verbrauchern die Möglichkeit geben, Dritten Zugang zu ihren Verbrauchsdaten zu gewähren; gleichzeitig hat die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 13 Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von Daten über die Wasserparameter im Wassersektor vorgeschlagen. Diese Vorschriften sind zwar auf sektorspezifische Aspekte ausgerichtet und konzentrieren sich auf ausgewählte Datensätze, doch legt der Vorschlag einen horizontalen Rahmen für eine Mindestharmonisierung der Weiterverwendungsbedingungen in verschiedenen Bereichen und Sektoren fest.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der INSPIRE-Richtlinie 14 ‚ die einen rechtlichen und technischen Interoperabilitätsrahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten im Besitz von Behörden für umweltpolitische Zwecke sowie Maßnahmen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt festlegt, und schreibt diese fort. Folglich fallen Geodaten sowohl unter die PSI-Richtlinie als auch unter die INSPIRE-Richtlinie. Während bei der letzteren jedoch der Schwerpunkt auf Datenzugangsdiensten, Interoperabilitätsmodellen und dem obligatorischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen liegt, regelt erstere die Weiterverwendung von Geodatensätzen, einschließlich der Bedingungen für die Weiterverwendung durch Dritte. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, klärt der Vorschlag das Verhältnis zwischen den beiden Richtlinien.

Schließlich stützt sich der Vorschlag auf die Initiativen der Kommission im Bereich des offenen Zugangs im Allgemeinen und des offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen im Besonderen, wie z. B. die Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung 15 , die gleichzeitig mit der PSI-Richtlinie überarbeitet wurde. Ferner ergänzt er die Maßnahmen, mit denen die Entwicklung von Instrumenten und Diensten, die die offene Wissenschaft unterstützen, sowie ein europaweiter Zugang zu Ressourcen im Rahmen der europäischen Cloud für offene Wissenschaft gefördert werden.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Die PSI-Richtlinie wurde auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV (Artikel 95 EGV) erlassen, da ihr Regelungsgegenstand das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den freien Dienstleistungsverkehr betrifft. Änderungen der Richtlinie müssen daher die gleiche Rechtsgrundlage haben.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Dies setzt die positive Bewertung zweier Elemente voraus, nämlich der Prüfung der Notwendigkeit und Prüfung des EU-Mehrwerts.

Bei der Prüfung der Notwendigkeit wird bewertet, ob die Ziele des Vorschlags ausreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können. Die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für eine offene Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und die gleichzeitige Angleichung des Rechtsrahmens an die sich wandelnden sozioökonomischen Rahmenbedingungen im digitalen Bereich können von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Von einander abweichende rechtliche Lösungen in den Mitgliedstaaten würden wahrscheinlich die zunehmende Tendenz zu einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung beeinträchtigen, während die unterschiedlich ausgeprägte Bereitschaft zur „Datenoffenheit“ in den EU-Mitgliedstaaten fortbestehen oder sich vertiefen würde, was sich nachteilig auf die Homogenität und Wettbewerbsfähigkeit im digitalen Binnenmarkt auswirken würde. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, da durch ein Eingreifen auf nationaler Ebene nicht die gleichen Ergebnisse (Steigerung der frei weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors) erzielt werden könnten, und gewährleisten gleichzeitig ein wettbewerbsorientiertes und nichtdiskriminierendes Umfeld auf dem gesamten Binnenmarkt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen können als nächster Schritt zur vollständigen Verfügbarkeit der Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung angesehen werden – ein politisches Ziel, das die Mitgliedstaaten bereits im Jahr 2003 angenommen und im Jahr 2013 bestätigt haben. Andererseits beschränkt sich der Vorschlag bei wissenschaftlichen Informationen auf die Gewährleistung der rechtmäßigen Weiterverwendbarkeit von Forschungsdaten, und zwar ausschließlich solcher Forschungsdaten, die aufgrund von Verpflichtungen nach nationalem Recht oder aufgrund von Vereinbarungen mit Forschungsfördereinrichtungen bereits offen zugänglich sind. Er enthält keine einheitliche Regelung für den Zugang zu allen wissenschaftlichen Informationen und deren Weiterverwendung, sondern überlässt die diesbezüglichen Vorgaben den Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag wurde auch in Bezug auf den EU-Mehrwert positiv bewertet. Dies wurde bei der Bewertung der derzeitigen Fassung der PSI-Richtlinie 16 eindeutig bestätigt; diese hat gezeigt, dass die Richtlinie als wichtiges Instrument angesehen wird, das die nationalen Behörden dazu ermuntert hat, in der gesamten EU mehr Daten des öffentlichen Sektors zugänglich zu machen, und das zur Schaffung eines EU-weiten Markts für Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage von Informationen des öffentlichen Sektors beigetragen hat.

   Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da er Vorschriften enthält, die nicht über das zur Lösung der festgestellten Probleme und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

Der Vorschlag stellt eine ausgewogene, aber zielorientierte politische Maßnahme dar. Durch die Ausrichtung der neuen Anforderungen auf Bereiche, in denen Änderungen erforderlich sind, wird unnötiger Einhaltungsaufwand in Bereichen reduziert, in denen Änderungen nicht unbedingt erforderlich und nur schwer umzusetzen sind. Darüber hinaus hat sich die im Rahmen der letzten Überarbeitung der Richtlinie erprobte Interventionslogik (Gewährleistung eines wettbewerbsorientierten Markts für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors als erster Schritt vor der Auferlegung einer Verpflichtung, die Weiterverwendung zuzulassen) als wirksame Strategie erwiesen, die die Erreichung der Ziele für alle nacheinander in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommenen Gruppen von Einrichtungen gewährleistet und gleichzeitig einen ausreichenden Anpassungszeitraum vorsieht.

Die beigefügte Folgenabschätzung 17 enthält nähere Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Kosteneffizienz der für diesem Legislativvorschlag bestehenden Optionen.

   Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag wird die Richtlinie 2003/98/EG erheblich geändert und eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugefügt. Der Klarheit halber wird eine Neufassung vorgeschlagen. Da es sich bei dem neu zu fassenden Instrument um eine Richtlinie handelt, wird im Interesse der Kohärenz der juristischen Formulierungen und zur Erleichterung der Umsetzung des Rechtsakts in den Mitgliedstaaten erneut eine Richtlinie vorgeschlagen.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) wurde die bestehende PSI-Richtlinie einer Bewertung unterzogen. Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurden bei der Bewertung die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz sowie der EU-Mehrwert der Maßnahmen betrachtet. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Maßnahme bewertet. Ziel der Bewertung war es, Möglichkeiten zur Senkung der Regulierungskosten zu ermitteln und die bestehenden Rechtsvorschriften zu vereinfachen, ohne die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden politischen Ziele zu beeinträchtigen.

Der Bewertungsbericht 18 hat bestätigt, dass die PSI-Richtlinie insgesamt gut funktioniert. Sie trägt weiterhin zur Verwirklichung ihrer wichtigsten politischen Ziele bei, nämlich zur Förderung des Marktes für digitale Inhalte im Hinblick auf Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage von Informationen des öffentlichen Sektors und der grenzübergreifenden Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Markt. Gleichzeitig hat sie sich positiv auf die Transparenz, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und die Effizienz des öffentlichen Sektors ausgewirkt.

Aus dem Bericht geht jedoch auch hervor, dass eine Reihe von Fragen angegangen werden müssen, um das Potenzial der Informationen des öffentlichen Sektors für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft voll auszuschöpfen, darunter die Bereitstellung eines Echtzeit-Zugangs zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel, die Verringerung der Beschränkungen, einschließlich finanzieller Hindernisse, bei der Weiterverwendung hochwertiger öffentlicher Daten – wobei anzuerkennen ist, dass einschlägige Daten häufig im Rahmen der Erbringung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch öffentliche Unternehmen und öffentlich finanzierte Forschung und nicht durch den öffentlichen Sektor selbst erzeugt werden –, das Bestehen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Nutzung von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten und das Verhältnis zwischen der PSI-Richtlinie und bestimmten verwandten Rechtsinstrumenten.

   Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat im Zeitraum von Juni 2017 bis Ende Januar 2018 eine Konsultation zur Überarbeitung der PSI-Richtlinie durchgeführt. Ziel war es, die Funktionsweise der Richtlinie zu bewerten, den Umfang der Überarbeitung zu erwägen und Überlegungen zu politischen Optionen anzustellen. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden Stellungnahmen sowohl von Inhabern (öffentlichen Stellen) als auch von Weiterverwendern (öffentlichen, privaten, gewerblichen und nichtgewerblichen Akteuren) von Informationen des öffentlichen Sektors eingeholt.

Auf der thematischen Website für eine bessere Rechtsetzung wurde eine anfängliche Folgenabschätzung veröffentlicht, die vier Wochen lang (18. September 2017 – 16. Oktober 2017) für Rückmeldungen zur Verfügung stand. Sieben Interessenträger übermittelten Antworten.

Auf der thematischen Website für eine bessere Rechtsetzung wurde eine öffentliche Konsultation veröffentlicht, die 12 Wochen lang (19. September 2017 – 15. Dezember 2017) für Rückmeldungen zur Verfügung stand. Alle interessierten Parteien, einschließlich der Regierungen und Behörden, Inhaber und Nutzer von Informationen des öffentlichen Sektors, gewerblichen und nichtgewerblichen Weiterverwender, Experten und Wissenschaftler sowie Bürgerinnen und Bürger, wurden aufgefordert sich zu beteiligen. Der Online-Fragebogen umfasste sowohl die Bewertung der Umsetzung der derzeitigen Richtlinie als auch die Probleme, Ziele und möglichen Optionen für die Zukunft. Die Befragten hatten auch die Möglichkeit, ein Dokument (z. B. ein Positionspapier) hochzuladen. Mit mehreren gezielten Maßnahmen hat die Kommission die Interessenträger auf die öffentliche Online-Konsultation aufmerksam gemacht und sie zur Teilnahme aufgefordert. Es gingen Rückmeldungen von 273 Interessenträgern ein. Bis zum Ende des Konsultationsverfahrens (Ende Januar 2018) waren insgesamt 56 Beiträge eingegangen, denen Rechnung getragen wurde.

Im Rahmen des Bewertungs- und Folgenabschätzungsprozesses wurden auch eine Reihe von Veranstaltungen für Interessenträger organisiert, um bestimmte Fragen und/oder bestimmte Interessenträger gezielt anzusprechen, darunter eine öffentliche Anhörung am 19. Januar 2018, die allen Personen offen stand, die sich an der Debatte über die künftige Gestaltung der PSI-Richtlinie beteiligen wollten. Darüber hinaus fanden mehrere Ad-hoc-Sitzungen mit Vertretern der Interessengruppen statt.

Insgesamt ergab die Konsultation, dass die PSI-Richtlinie als Ganzes zwar gut funktioniert, bestimmte Bereiche aber überprüft werden sollten, wie die Verfügbarkeit dynamischer Daten, Gebührenregelungen und die breitere Verfügbarkeit von hochwertigen Informationen des öffentlichen Sektors, einschließlich Forschungsdaten und Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags erzeugt werden.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Prozess der Ausarbeitung des Vorschlags wurde durch eine Studie über die Funktionsweise der PSI-Richtlinie unterstützt (SMART 2017/0061) 19 . Die Studie sollte die Kommission bei der Bewertung des bestehenden rechtlichen und politischen Rahmens für den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung (Bewertung der Rolle der PSI-Richtlinie bei der Förderung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors) und bei der Prüfung der Frage unterstützen, ob der Rahmen verbessert werden könnte, um einige der ermittelten Schwachstellen und/oder neue Fragen, die seit der letzten Überarbeitung der Richtlinie zutage getreten sind (insbesondere durch die Bewertung der erwarteten Auswirkungen einer Reihe politischer Optionen/Kombinationen), anzugehen. Die Studie stützte sich auf eine Kombination von Quellen und Methoden, unter anderem auf strategische Interviews, Sekundärforschung, Befragungen von Interessenträgern auf EU- und nationaler Ebene, Workshops mit Vertretern des öffentlichen Sektors und des Hochschulbereichs sowie mit Weiterverwendern von Informationen des öffentlichen Sektors und Akteuren der Datenwirtschaft, auf Online-Umfragen bei Behörden (einschließlich öffentlicher Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen) und bei der Gemeinschaft der Weiterverwender sowie auf die Analyse der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Online-Konsultation.

Im Rahmen der Vorarbeiten hat die Kommission auch den letzten Bericht über den Reifegrad offener Daten in Europa 20 analysiert‚ mit dem der Reifegrad offener Daten in ganz Europa anhand einer Reihe von Indikatoren, die auf die Bestimmungen der PSI-Richtlinie abgestimmt sind, gemessen wird. Diese Analyse wurde durch Informationen aus den verfügbaren Berichten der Mitgliedstaaten ergänzt, die im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der PSI-Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 2 übermittelt wurden. Zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten gingen am 15. November 2017 bei einer Sitzung der Expertengruppe der Mitgliedstaaten zu Informationen des öffentlichen Sektors und am 22. Februar 2018 bei einer Sitzung der Strategiegruppe für den digitalen Binnenmarkt ein.

   Folgenabschätzung

Der Vorschlag beruht auf einer Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 16. März 2018 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten 21 abgab. Die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle aufgeworfenen Fragen wurden in der überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) 22 behandelt‚ in dem die nach der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vorgenommenen Änderungen im Einzelnen erörtert werden.

In der Folgenabschätzung wurden folgende Optionen betrachtet: a) ein Basisszenario (Beibehaltung des derzeitigen Ansatzes ohne Änderung); b) Beendigung bestehender Maßnahmen (Aufhebung der PSI-Richtlinie); c) ausschließlich nicht verbindliche Maßnahmen und d) ein Maßnahmenpaket in Form von Änderungen der PSI-Richtlinie und nicht verbindlichen Maßnahmen.

Während die Optionen b und c in einem frühen Stadium verworfen wurden, wurde Option a als Basisszenario beibehalten; gleichzeitig wurde die Option d in Form von zwei möglichen Paketen präsentiert: eines, das alle Elemente einer geringeren Rechtsetzungsintensität aufweist, und eines anderen mit allen Elementen einer höheren Rechtsetzungsintensität. Zu den Elementen beider Pakete gehören die Verwendung von APIs für dynamische Daten, die Überprüfung der Gebührenregelungen, die Verfügbarkeit von Daten, die sich aus öffentlich finanzierten Forschungstätigkeiten ergeben, und von Daten, die sich im Besitz öffentlicher Unternehmen sowie privater Betreiber im Verkehrs- und Versorgungssektor befinden, sowie der „Daten-Lock-in-Effekt“.

Beide Maßnahmenpakete unterlagen einer gründlichen Analyse im Abgleich mit dem Ausgangsszenario. Auf der Grundlage der in der Folgenabschätzung vorgelegten Anhaltspunkte wurde als bevorzugte Option ein Mischpaket mit geringerer Rechtssetzungsintensität in Verbindung mit einer Aktualisierung bestehender nicht verbindlicher Maßnahmen gewählt, wobei auf folgenden Elementen aufgebaut wurde:

Dynamische Daten/APIs: eine nicht verbindliche Auflage für die Mitgliedstaaten, dynamische Daten zeitnah zugänglich zu machen und APIs einzuführen. Für eine begrenzte Anzahl wesentlicher hochwertiger Datensätze (die mittels eines delegierten Rechtsakts anzunehmen sind) wird es dazu eine feste Verpflichtung geben.

Gebührenerhebung: Verschärfung der Vorschriften für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Inanspruchnahme von Ausnahmen von der allgemeinen Regel, dass öffentliche Stellen nicht mehr als die Grenzkosten als Gebühren für die Verbreitung erheben dürfen. Erstellung einer Liste wesentlicher hochwertiger Datensätze, die in allen Mitgliedstaaten frei verfügbar sein sollten (dieselben Datensätze wie zuvor genannt, die mittels eines delegierten Rechtsakts anzunehmen sind).

Daten im Verkehrs- und Versorgungssektor: es werden nur öffentliche Unternehmen erfasst, nicht aber private Unternehmen. Eine begrenzte Auswahl von Verpflichtungen findet Anwendung: öffentliche Unternehmen können Gebühren für die Verbreitung erheben, die über die Grenzkosten hinausgehen, und sind nicht verpflichtet, Daten, die sie nicht veröffentlichen möchten, zugänglich zu machen.

Forschungsdaten: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Strategien für einen offenen Zugang zu Forschungsdaten, die sich aus öffentlich finanzierten Forschungstätigkeiten ergeben, zu entwickeln und gleichzeitig bei der Umsetzung flexibel zu bleiben. Die PSI-Richtlinie erstreckt sich auch auf Forschungsdaten, die bereits infolge von Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Zugangs verfügbar gemacht wurden, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten der Weiterverwendbarkeit liegt.

Nichtausschließlichkeit: Transparenzanforderungen für öffentlich-private Vereinbarungen im Zusammenhang mit Informationen des öffentlichen Sektors (Vorabkontrolle, möglicherweise durch nationale Wettbewerbsbehörden, und öffentliche Zugänglichkeit der Vereinbarung selbst).

Dies wird mit einer Aktualisierung der Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung 23 sowie einer Klarstellung der Wechselwirkungen zwischen der PSI-Richtlinie und der Datenbankrichtlinie sowie der INSPIRE-Richtlinie verbunden.

Die gewählte Option sieht ein gezieltes und verhältnismäßiges Eingreifen in Form einer schrittweisen Stärkung der Politik der offenen Daten der Kommission vor. Es wird davon ausgegangen, dass sie zu einer erheblichen Verbesserung gegenüber dem Basisszenario führen wird. Die Option ist für die Interessenträger weitgehend akzeptabel und kann innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden, da in den Mitgliedstaaten kein beträchtlicher Widerstand besteht. Obwohl die Vorteile des Szenarios mit einer höheren Rechtssetzungsintensität als erheblich angesehen wurden, wies dieses Szenario im Allgemeinen auch eine geringere Durchführbarkeit, höhere Einhaltungskosten und höhere Risiken für die rechtliche und politische Kohärenz auf.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der REFIT-Ziele. Er betrifft zwei große Gruppen von Interessenträgern: Weiterverwender und Einrichtungen, die von der Richtlinie erfasste Dokumente besitzen; jedoch werden nur den Letzteren Verpflichtungen auferlegt. Bei der Erwägung dieser Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass mehrere Anforderungen der Richtlinie, insbesondere diejenigen, die sich auf die praktischen Modalitäten für die Bereitstellung der Daten beziehen, Teil allgemeiner Bemühungen um die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung 24 sind und keinen besonderen Kostenaufwand im Zusammenhang mit der PSI-Richtlinie darstellen.

Dennoch enthält der Vorschlag Bestimmungen, die im Einklang mit dem REFIT-Programm der Kommission auf eine weitere Verringerung des Verwaltungsaufwands und größere Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie abzielen, unter anderem durch Gebührenregelungen und die Klarstellung der Wechselwirkungen mit anderen Rechtsinstrumenten der EU, wie der Datenbankrichtlinie und der INSPIRE-Richtlinie. Darüber hinaus wird die verstärkte Nutzung von APIs und die proaktive Veröffentlichung dynamischer Daten im Internet zu einem geringeren Verwaltungsaufwand für öffentliche Stellen führen, da die Zahl der zu bearbeitenden Anträge auf Weiterverwendung und das Beschwerderisiko (einschließlich Rechtsstreitigkeiten) sinken werden, während die Abschaffung der Berichtspflicht den Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten der öffentlichen Stellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene verringern wird.

Der Vorschlag soll den Verwaltungsaufwand für die Inhaber von Dokumenten, auf die sich die Richtlinie infolge dieser Initiative ausweiten wird, begrenzen. Für Dokumente bestimmter öffentlicher Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, werden die Auswirkungen auf dreifache Weise begrenzt. Erstens gelten die Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nur insoweit, als das betreffende öffentliche Unternehmen die Entscheidung getroffen hat, bestimmte Dokumente zur Weiterverwendung zugänglich zu machen. Zweitens gelten die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, einen Antrag auf Weiterverwendung in bestimmter Weise innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten, nicht für diese Gruppe von Dateninhabern. Schließlich gelten für die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Dokumenten mithilfe bestimmter technischer Mittel Ausnahmeregelungen, wenn diese für die Unternehmen zu aufwendig sind. Bei Forschungsdaten – einer besonderen Kategorie von Dokumenten, die von Wissenschaftlern erzeugt wird – begrenzt der Vorschlag die Wirkung auf solche Forschungsdaten, für die der Forscher bereits alle relevanten Anstrengungen unternommen hat, um die Daten – insbesondere über internetgestützte Archive, die den Verbreitungsprozess automatisieren, sodass ein weiteres Eingreifen des betreffenden Forschers unnötig ist – öffentlich zugänglich zu machen. Solche internetgestützten Archive, die üblicherweise von Hochschuleinrichtungen finanziert werden, haben jedoch spezielle Helpdesks zur Unterstützung der Weiterverwender im Fall von technischen Problemen beim Zugang zu darin gespeicherten Dokumenten.

Gleichzeitig macht es der Vorschlag den Unternehmen (vor allem KMU) wesentlich einfacher, von der Online-Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Daten kostenlos zu profitieren. Dadurch werden die Notwendigkeit individueller Anträge und etwaige Transaktionskosten beseitigt, sodass ein zusätzlicher Beitrag zu den REFIT-Zielen geleistet wird.

   Grundrechte

Der Vorschlag bringt keine besonderen Probleme im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte mit sich. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta der Grundrechte).

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Auswirkungen der Richtlinie durch eine regelmäßige Bestandsaufnahme mithilfe des Europäischen Datenportals überwachen, die in den jährlichen Bericht über den Reifegrad offener Daten einfließt.

Die Überprüfungsklausel wurde dahin gehend geändert, dass die nächste Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie vier Jahre nach dem Umsetzungstermin der Änderungsrichtlinie erfolgen soll. Bei der Bewertung wird zu prüfen sein, ob die Richtlinie zur Erreichung ihres übergeordneten Ziels, nämlich zur Stärkung der EU-Datenwirtschaft, beigetragen hat, indem die positiven Auswirkungen der Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors auf die Wirtschaft und Gesellschaft gestärkt werden. Sie wird sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und erzielter EU-Mehrwert stützen und die Grundlage der Abschätzung der Folgen weitergehender Maßnahmen bilden.

Im Hinblick auf Forschungsdaten werden die nationalen Referenzstellen, die mit der überarbeiteten Fassung (25. April 2018) 25 der Empfehlung vom 17. Juli 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung eingerichtet wurden, über die Folgemaßnahmen berichten.

   Erläuternde Dokumente

Angesichts des Anwendungsbereichs des Vorschlags und der Tatsache, dass es sich um die Neufassung einer bestehenden Richtlinie handelt, die alle Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt haben, ist es weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig, erläuternde Dokumente über die Umsetzung zur Auflage zu machen.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Kapitel I werden der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie und der allgemeine Grundsatz festgelegt.

Mit der Neufassung wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die in den in der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste festgelegten Bereichen tätig sind, und auf Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tätig sind, ausgeweitet, sofern diese im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne der Rechtsvorschriften oder sonstigen verbindlichen Vorschriften des Mitgliedstaats erzeugt werden.

Der Anwendungsbereich wird auch auf bestimmte Forschungsdaten – eine besondere Kategorie von Dokumenten, die als Teil der wissenschaftlichen Forschung erzeugt wird – ausgeweitet, nämlich die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen (Experimente, Erhebungen usw.), die die Grundlage des wissenschaftlichen Prozesses bilden; gleichzeitig bleiben Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften weiterhin vom Anwendungsbereich ausgenommen, da sie zusätzliche Herausforderungen hinsichtlich der Rechtewahrnehmung mit sich bringen. Folglich wird die bisherige Ausnahme von Dokumenten im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen und Hochschulen, außer Hochschulbibliotheken, eingeschränkt.

Der allgemeine Grundsatz, dass Dokumente, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, unter den in dieser Richtlinie (Artikel 3) festgelegten Bedingungen für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können, bleibt für Dokumente, die vor der Neufassung in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, unverändert. Bei Dokumenten, auf die der Anwendungsbereich durch die Neufassung ausgeweitet wird, gilt der allgemeine Grundsatz nur insoweit, als die betreffenden öffentlichen Unternehmen die Dokumente zur Weiterverwendung zugänglich gemacht haben (identisch mit den Bestimmungen, die derzeit für Dokumente gelten, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben (Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/98/EG in der geänderten Fassung gemäß der Richtlinie 2013/13/EU)), oder – im Falle von Forschungsdaten – wenn diese Forschungsdaten vom Forscher aufgrund der ihm durch Forschungsförderer auferlegten Anforderungen über internetgestützte Archive zugänglich gemacht wurden, um einer breiteren Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten und deren Weiterverwendung zu ermöglichen (vom Förderer auferlegte Verpflichtung zur Gewährung eines offenen Zugangs).

In Artikel 1 Absatz 6 wird klargestellt, dass das sogenannte Sui-generis-Schutzrecht, das gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken für Hersteller von Datenbanken gilt, nicht von einer öffentlichen Stelle, die Rechtsinhaber ist, in Anspruch genommen werden kann, um die Weiterverwendung des Inhalts der Datenbank zu untersagen.

Kapitel II (Artikel 4) wird geändert, um klarzustellen, dass die Verfahrensvorschriften weder für öffentliche Unternehmen noch in Bezug auf Forschungsdaten gelten, um die administrativen Auswirkungen für die betreffenden Stellen oder Organisationen so gering wie möglich zu halten.

Kapitel III enthält eine Reihe von Anpassungen der Bedingungen und der Art und Weise, wie die Daten zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden. Artikel 5 trägt der zunehmenden Bedeutung dynamischer Daten („Echtzeitdaten“) Rechnung und verpflichtet öffentliche Stellen, diese Daten über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zugänglich zu machen. Artikel 6 wird dahin gehend geändert, dass bestimmte Dokumente auch kostenlos zur Verfügung gestellt werden können. Die kostenlose Bereitstellung von Dokumenten gilt insbesondere für Forschungsdaten und hochwertige Datensätze, die in einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 13 festgelegt werden. Der Vorschlag bestätigt, dass die Kosten für die Anonymisierung von Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, in die Kostenberechnung einfließen können. Artikel 10 präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme nationaler Strategien und einschlägiger Maßnahmen mit dem Ziel, öffentlich finanzierte Forschungsdaten offen zugänglich zu machen („Politik des offenen Zugangs“), unterstützen müssen. Ferner ist vorgesehen, dass Daten, die bereits in den offen zugänglichen Forschungsdatenarchiven verfügbar sind, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

Kapitel IV (Artikel 12) wird dahin gehend geändert, dass das Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen auch auf solche Vereinbarungen ausgedehnt wird, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten gewähren, jedoch zu einer Situation führen können, in der der Zugang auf einen oder sehr wenige Weiterverwender beschränkt ist.

Ein neues Kapitel V wurde eingefügt, in dem eine besondere Kategorie hochwertiger Datensätze definiert ist. Die Kategorie der hochwertigen Datensätze ist eine Untergruppe von Dokumenten, für die die Richtlinie gemäß Artikel 1 gilt und deren Weiterverwendung mit wichtigen sozioökonomischen Vorteilen verbunden ist. Die Liste dieser hochwertigen Datensätze wird in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 290 AEUV festgelegt. In diesem delegierten Rechtsakt werden auch die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung festgelegt. Grundsätzlich sollte die Weiterverwendung solcher hochwertigen Datensätze gebührenfrei sein, und zur Verbreitung dynamischer Inhalte sollen Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) verwendet werden.

🡻 2003/98/EG (angepasst)

2018/0111 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 95  114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 26 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 27 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28  wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/98/EG und fünf Jahre nach Annahme der Änderungsrichtlinie 2013/37/EU hat die Kommission – im Anschluss an die Konsultation der einschlägigen Interessenträger – im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) 29 eine Bewertung und Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie vorgenommen.

(3)Im Anschluss an die Konsultation der Interessenträger und im Lichte der Ergebnisse der Folgenabschätzung 30 war die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die verbleibenden und neu entstehenden Hemmnisse zu beseitigen, die einer breiten Weiterverwendung von öffentlichen und öffentlich finanzierten Informationen in der gesamten Union im Wege stehen, und um den Rechtsrahmen auf den neuesten Stand der digitalen Technik, wie der künstlichen Intelligenz und des Internets der Dinge, zu bringen.

(4)Die wesentlichen Änderungen am Rechtstext, die der Ausschöpfung des Potenzials der Informationen des öffentlichen Sektors für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft dienen sollen, konzentrieren sich auf die Bereitstellung eines Echtzeit-Zugangs zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel, die verstärkte Bereitstellung hochwertiger öffentlicher Daten für die Weiterverwendung, unter anderem von öffentlichen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen, die Verhinderung neuer Formen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten und das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und bestimmten verwandten Rechtsinstrumenten, einschließlich der Richtlinie 96/9/EG 31 und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 .

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 1

(5)Der Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vor, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert. Die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

 neu

(6) Der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein breites Spektrum an Informationen aus zahlreichen Gebieten wie Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung.  Dokumente, die von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten  Exekutive, Legislative oder Judikative  erstellt werden, bilden einen umfassenden, vielfältigen und wertvollen Fundus an Ressourcen, der der Wissenswirtschaft zugutekommen kann.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgründe 2 und 5 (angepasst)

(7)Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten  , einschließlich Exekutive, Legislative oder Judikative,  sind. Seit dem Erlass  der Annahme  der ersten Vorschriften über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors im Jahr 2003 hat die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die  ursprünglich  im Jahr 2003 erlassenen  und im Jahr 2013 geänderten  Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(8)Die Entwicklung hin zu einer  datengestützten  Informations- und Wissens gGesellschaft beeinflusst das Leben aller Bürger der Gemeinschaft, indem ihnen u. a. neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen erschlossen werden.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(9)Digitale Inhalte spielen bei dieser Entwicklung eine wichtige Rolle. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin rasch Arbeitsplätze geschaffen. Die meisten dieser Arbeitsplätze  werden von innovativen Start-ups und KMU geschaffen  entstehen in kleinen aufstrebenden Unternehmen.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 4

Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein breites Spektrum an Informationen aus zahlreichen Gebieten wie Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(10)Eines der Hauptziele der Errichtung eines Binnenmarkts ist die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung gemeinschaftsweiter  unionsweiter  Dienstleistungen. Informationen des öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten und werden angesichts der Entwicklung drahtloser Inhaltsdienste zu einer noch bedeutenderen Inhaltsquelle werden. Dabei ist auch eine breite grenzüberschreitende geografische Flächendeckung von Bedeutung. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten u. a. die europäischen Unternehmen in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 4

(11)Die Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, bildet einen zusätzlichen Nutzen für die Weiterverwender, die Endnutzer und die Gesellschaft insgesamt sowie in vielen Fällen für die öffentliche Stelle selbst, weil sie so Transparenz und Rechenschaftspflicht fördert und es zu Rückmeldungen von Weiterverwendern und Endnutzern kommt, anhand derer die betreffende öffentliche Stelle die Qualität der gesammelten Informationen verbessern kann.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(12)Die Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Dokumentenquelle darstellt. Die Tradition Verfahren der öffentlichen Stellen im Bereich der Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors  unterscheiden sich weiterhin von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat  hat sich jedoch sehr unterschiedlich entwickelt. Dies sollte berücksichtigt werden. Eine Angleichung der nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors auf einem Mindestniveau sollte daher in Fällen durchgeführt werden, in denen die Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen und Verfahren oder ein Mangel an Klarheit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft behindern.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(13)Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten oder gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt und die die Verbreitung von Informationen nicht nur für Wirtschaftsakteure, sondern auch für die Öffentlichkeit fördert, kann eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise kombinieren und nutzen, sowie Wirtschaftswachstum und soziales Engagement fördern. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt ist oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn dies weiterhin unterschiedlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten beziehungsweise der betreffenden öffentlichen Stellen unterliegt.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 7

(14)Darüber hinaus könnten einzelstaatliche Gesetzgebungsmaßnahmen, die angesichts der technologischen Herausforderungen bereits von einigen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, ohne ein Mindestmaß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene zu noch erheblicheren Abweichungen führen. Die Auswirkungen dieser rechtlichen Unterschiede und Unsicherheiten werden mit der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft, die bereits zu einer wesentlich stärkeren grenzüberschreitenden Informationsnutzung geführt hat, an Bedeutung gewinnen.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

 neu

(15)Gleichzeitig Die Mitgliedstaaten haben die Mitgliedstaaten nun ihre Weiterverwendungspolitik im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG formuliert, und einige von ihnen haben ehrgeizige Konzepte für den Umgang mit offenen Daten beschlossen, um die Weiterverwendung von zugänglichen öffentlichen Daten für die Bürger und Unternehmen über das in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegte Mindestmaß hinaus zu vereinfachen. Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Vorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten als Hemmnis wirken, das ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen behindert, und um zu erreichen, dass vergleichbare öffentliche Datensätze in auf ihnen aufbauenden europaweiten Anwendungen weiterverwendet werden können, ist eine gewisse Mindestharmonisierung erforderlich um festzustellen, welche öffentlichen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Zugangsregelungen im Informationsbinnenmarkt zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.  Die Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die insbesondere bei sektoralen Rechtsvorschriften über diese Mindestanforderungen hinausgehen, sollten weiterhin gelten. Zu den Bestimmungen, die über die Mindestharmonisierungsebene dieser Richtlinie hinausgehen, gehören niedrigere Schwellenwerte für zulässige Weiterverwendungsgebühren als in Artikel 6 oder weniger strenge Lizenzierungsbedingungen als in Artikel 8 vorgesehen. Insbesondere sollte diese Richtlinie Bestimmungen unberührt lassen, die über die Mindestharmonisierung dieser Richtlinie, die in den im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern angenommenen delegierten Verordnungen der Kommission festgelegt ist, hinausgehen. 

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 8

(16)Für die Bedingungen der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist ein allgemeiner Rahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nichtdiskriminierend sind. Öffentliche Stellen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten Dokumente, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen. Die Nutzung dieser Dokumente aus anderen Gründen stellt eine Weiterverwendung dar. Die Mitgliedstaaten können mit ihren Maßnahmen über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards hinausgehen und eine umfassendere Weiterverwendung gestatten.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(17)Die  Diese  Richtlinie 2003/98/EG sollte für Dokumente gelten, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, sollte der öffentliche Auftrag im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und einer Überprüfung unterliegt. Der öffentliche Auftrag könnte allgemein oder für einzelne öffentliche Stellen fallbezogen festgelegt werden.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

 neu

(18)Diese Richtlinie enthält keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle. Diese Richtlinie sollte für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Stellen Lizenzen für Informationen vergeben oder diese verkaufen, verbreiten, austauschen oder herausgeben. Damit es nicht zu Quersubventionen kommt, sollte die Weiterverwendung auch die spätere Verwendung von Dokumenten innerhalb derselben Organisation für Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, umfassen. Zu den Tätigkeiten, die nicht unter den öffentlichen Auftrag fallen, gehört in der Regel die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden. Der Begriff „Dokument“ erstreckt sich nicht auf Computerprogramme.

(19) Durch die Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen.  Die Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Sie gilt nicht in den Fällen, in denen Bürger oder Unternehmen die Dokumente nach der einschlägigen Zugangsregelung nur erhalten können, wenn sie ein besonderes Interesse nachweisen können. Auf Gemeinschaftsebene  Unionsebene  wird in Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht jedes Unionsbürgers und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission anerkannt. Öffentliche Stellen sollten ermutigt werden, alle ihre Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. Öffentliche Stellen sollten eine Weiterverwendung von Dokumenten einschließlich amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte in den Fällen fördern und unterstützen, in denen sie berechtigt sind, die Weiterverwendung zu genehmigen.

 neu

(20)Die Mitgliedstaaten betrauen häufig Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Sektors mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und üben ein hohes Maß an Kontrolle über diese Einrichtungen aus. Gleichzeitig gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich für Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden; öffentliche Unternehmen hingegen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass Dokumente, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in einer Reihe von Bereichen, insbesondere von Versorgungsunternehmen, erstellt werden, nur in unzureichendem Maße für die Weiterverwendung zur Verfügung stehen. Ferner schränkt dies das Potenzial für die Schaffung grenzüberschreitender Dienste auf der Grundlage von Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen ein, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen.

(21)Die Richtlinie 2003/98/EG sollte daher geändert werden, damit ihre Bestimmungen auf die Weiterverwendung von Dokumenten angewendet werden können, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von öffentlichen Unternehmen erstellt werden, die eine der in den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 33 genannten Tätigkeiten ausüben‚ sowie von öffentlichen Unternehmen, die als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße gelten, von öffentlichen Unternehmen, die als Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft erfüllen, und von öffentlichen Unternehmen, die als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) erfüllen.

(22)Diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten, die von öffentlichen Unternehmen erstellt werden, enthalten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, sollte Sache des betreffenden öffentlichen Unternehmens sein. Erst wenn das öffentliche Unternehmen beschlossen hat, ein Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen, sollte es die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Kapiteln III und IV dieser Richtlinie erfüllen, insbesondere in Bezug auf Formate, Gebühren, Transparenz, Lizenzen, die Nichtdiskriminierung und das Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Andererseits ist das öffentliche Unternehmen nicht verpflichtet, den Anforderungen des Kapitels II zu entsprechen, darunter die Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen.

(23)Der Umfang der in der Forschung erzeugten Daten nimmt exponentiell zu und kann nicht nur von Wissenschaftskreisen weiterverwendet werden. Um in der Lage zu sein, die gesellschaftlichen Herausforderungen effizient und ganzheitlich anzugehen, ist es wesentlich und dringend erforderlich, Daten aus verschiedenen Quellen über Sektoren und Disziplinen hinweg zugänglich machen, zusammenführen und weiterverwenden zu können. Zu den Forschungsdaten gehören Statistiken, Versuchsergebnisse, Messungen, Beobachtungen aus der Feldarbeit, Umfrageergebnisse, Befragungsaufzeichnungen und Bilder. Auch Metadaten, Spezifikationen und andere digitale Objekte sind Teil davon. Forschungsdaten unterscheiden sich von wissenschaftlichen Artikeln, in denen die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung vorgestellt und kommentiert werden. Seit vielen Jahren sind die offene Verfügbarkeit und Weiterverwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, Gegenstand besonderer politischer Initiativen. Die Politik des offenen Zugangs zielt insbesondere darauf ab, Forschern und der breiten Öffentlichkeit möglichst früh im Verbreitungsprozess Zugang zu Forschungsdaten zu geben und ihre Nutzung und Weiterverwendung zu ermöglichen. Ein offener Zugang trägt dazu bei, die Qualität zu verbessern, die Notwendigkeit unnötiger Doppelarbeit in der Forschung zu verringern, den wissenschaftlichen Fortschritt zu beschleunigen und den wissenschaftlichen Betrug zu bekämpfen; außerdem kann er Wirtschaftswachstum und Innovation insgesamt fördern. Neben dem freien Zugang entwickelt sich die Planung der Datenverwaltung rasch zu einer gängigen wissenschaftlichen Praxis, mit der sichergestellt wird, dass Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und weiterverwendbar (FAIR-Grundsätze) sind.

(24)Aus den dargelegten Gründen ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten die Verpflichtung aufzuerlegen, Strategien für den offenen Zugang in Bezug auf öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse aufzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Strategien von allen Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen umgesetzt werden. Die Politik des offenen Zugangs lässt in der Regel Ausnahmen von der öffentlichen Bereitstellung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse zu. Am 17. Juli 2012 nahm die Kommission eine Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung an, die am 25. April 2018 34 überarbeitet wurde und in der unter anderem auf die einschlägigen Aspekte der Politik des offenen Zugangs eingegangen wird. Darüber hinaus sollten die Bedingungen, unter denen bestimmte Forschungsergebnisse weiterverwendet werden können, verbessert werden. Aus diesem Grund sollten bestimmte Verpflichtungen nach dieser Richtlinie auf Forschungsdaten ausgeweitet werden, die sich aus mit öffentlichen Mitteln subventionierten oder von öffentlichen und privaten Einrichtungen kofinanzierten wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten ergeben. In diesem Zusammenhang sollten jedoch Bedenken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, auf Geschäftsgeheimnisse, die nationale Sicherheit, berechtigte Geschäftsinteressen und Rechte Dritter an geistigem Eigentum gebührend berücksichtigt werden. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten diese Verpflichtungen nur für solche Forschungsdaten gelten, die von den Forschern bereits öffentlich zugänglich gemacht wurden. Andere Arten von Dokumenten, die sich im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen befinden, sollten weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(25)Die Begriffsbestimmungen „öffentliche Stelle“ und „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ sind den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 entnommen (Richtlinien 92/50/EWG 36 , 93/36/EWG 37 , 93/37/EWG 38 und 98/4/EG 39 ). Öffentliche Unternehmen werden von diesen Begriffsbestimmungen nicht erfasst.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(26)Diese Richtlinie gibt eine den Entwicklungen in der Informationsgesellschaft entsprechende allgemeine Definition des Begriffs „Dokument“ vor. Der Begriff umfasst jede im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material).  Der Begriff „Dokument“ erstreckt sich nicht auf Computerprogramme.  Ein im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliches Dokument ist ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

 neu

(27) Öffentliche Stellen machen ihre Dokumente zunehmend aktiv für eine Weiterverwendung zugänglich, indem sie dafür sorgen, dass diese online auffindbar und sowohl Metadaten als auch die zugrunde liegenden Inhalte tatsächlich verfügbar sind. Dokumente sollten auch auf Antrag eines Weiterverwenders zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden.   In diesen Fällen  sollte die Die Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Weiterverwendung sollte angemessen sein und der Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten nach den einschlägigen Zugangsregelungen entsprechen.  Öffentliche Unternehmen, Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen sollten von dieser Anforderung jedoch ausgenommen werden.  Angemessene Fristen in der gesamten Union werden die Erstellung neuer Informationsprodukte und dienste europaweit fördern. Sobald ein Antrag auf Weiterverwendung bewilligt wurde, sollten die öffentlichen Stellen die Dokumente innerhalb einer Zeitspanne zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, deren volles wirtschaftliches Potenzial zu nutzen. Dies ist besonders wichtig bei dynamischen Inhalten  Daten  ( einschließlich  z. B. Verkehrsdaten  , Satellitendaten, Wetterdaten ), deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit und von regelmäßigen Aktualisierungen abhängt.  Dynamische Daten sollten daher unmittelbar nach der Erhebung über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle zur Verfügung gestellt werden, um die Entwicklung von Internet-, Mobil- und Cloud-Anwendungen auf der Grundlage solcher Daten zu erleichtern. Ist dies aufgrund technischer oder finanzieller Beschränkungen nicht möglich, sollten die öffentlichen Stellen die Dokumente innerhalb einer Zeitspanne zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, deren volles wirtschaftliches Potenzial zu nutzen.  Sollte eine Lizenz verwendet werden, so kann die rechtzeitige Verfügbarkeit von Dokumenten Teil der Lizenzbedingungen sein.

 neu

(28)Um Zugang zu den durch diese Richtlinie für eine Weiterverwendung eröffneten Daten zu erhalten, ist die Verwendung geeigneter und gut konzipierter Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) erforderlich. Eine API beschreibt die Art der abrufbaren Daten, das Vorgehen zum Abruf und das Format, in dem die Daten eingehen. Sie ist unterschiedlich komplex und es kann sich um einen einfachen Link zu einer Datenbank, von der bestimmte Datensätze abgerufen werden, eine Web-Schnittstelle oder komplexere Strukturen handeln. Die Weiterverwendung und der Austausch von Daten durch eine angemessene Verwendung von APIs sind von allgemeinem Wert, da dadurch Entwickler und Start-ups bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen und Produkte unterstützt werden. Außerdem handelt es sich um einen wesentlichen Faktor für die Schaffung wertvoller Ökosysteme rund um Datenbestände, die häufig ungenutzt bleiben. Die Einrichtung und Verwendung der API muss sich auf mehrere Grundsätze stützen, darunter Stabilität, Pflege über den gesamten Lebenszyklus, einheitliche Verwendung und Einhaltung von Normen, Benutzerfreundlichkeit und Sicherheit. Dynamische, d. h. häufig – oftmals in Echtzeit – aktualisierte Daten sollten von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter APIs für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 13

 neu

(29)Die Möglichkeiten für eine Weiterverwendung können verbessert werden, indem die Notwendigkeit, Papierdokumente zu digitalisieren oder digitale Dateien zu bearbeiten, damit sie untereinander kompatibel sind, verringert wird. Daher sollten öffentliche Stellen Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen — soweit möglich und sinnvoll — in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Öffentliche Stellen sollten Anträge auf Bereitstellung von Auszügen aus vorhandenen Dokumenten positiv beurteilen, wenn einem solchen Antrag bereits durch eine einfache Handhabung entsprochen werden kann. Öffentliche Stellen sollten jedoch nicht verpflichtet sein, einen Auszug aus einem Dokument zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Um die Weiterverwendung zu erleichtern, sollten die öffentlichen Stellen ihre eigenen Dokumente in einem Format zur Verfügung stellen, das — soweit möglich und sinnvoll — nicht von der Verwendung einer bestimmten Software abhängig ist. Soweit es möglich und sinnvoll ist, sollten die öffentlichen Stellen die Möglichkeiten der Weiterverwendung von Dokumenten durch und für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen  , indem sie die Informationen in barrierefrei zugänglichen Formaten bereitstellen .

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 20

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(30)Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, die Dokumente  – einschließlich solcher, die auf Websites veröffentlicht werden –  in offenen, maschinenlesbaren Formaten und zusammen mit den zugehörigen Metadaten in höchstmöglicher Präzision und Granularität in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 40 entspricht.

 neu

(31)Ein Dokument sollte als maschinenlesbar gelten, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Daten in Dateien, die in maschinenlesbarem Format strukturiert sind, sollten als maschinenlesbare Daten gelten. Maschinenlesbare Formate können offen oder proprietär sein; sie können einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat kodiert sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung offener, maschinenlesbarer Formate – wo möglich und angemessen – fördern.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 22 (angepasst)

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(32) Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten stellen eine bedeutende Markteintrittsschranke für Start-ups und KMU dar. Daher sollten Dokumente für die Weiterverwendung gebührenfrei zugänglich gemacht werden;  Werden von öffentlichen Stellen sollten Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben  erforderlich sein , so sollten diese Gebühren  sie  grundsätzlich auf die Grenzkosten beschränkt sein. Dabei sollte  in Ausnahmefällen  jedoch insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente, die zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, zu decken, nicht zu behindern.  Ferner sollte die Rolle öffentlicher Unternehmen in einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen Umfeld anerkannt werden.  In solchen Fällen sollte es öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen   daher  erlaubt sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Diese Gebühren sollten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.  Gegebenenfalls sollten auch die Kosten der Anonymisierung personenbezogener Daten oder von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden können.  Die Anforderung, Einnahmen zu erzielen, um einen wesentlichen Teil der Kosten der öffentlichen Stellen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder  der Kosten im Zusammenhang mit dem Umfang der öffentlichen Unternehmen übertragenen nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse  der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente zu decken, setzt keine gesetzliche Grundlage voraus und kann sich beispielsweise aus der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten ergeben. Eine solche Anforderung sollte von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 23

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(33)Bibliotheken, Museen und Archiven sollte es auch möglich sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen, damit ihr normaler Betrieb nicht behindert wird. Bei diesen öffentlichen Stellen sollten die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.  Gegebenenfalls sollten auch die Kosten der Anonymisierung personenbezogener Daten oder von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden können.  In Bezug auf Bibliotheken, Museen und Archive und angesichts ihrer Besonderheiten könnten die Gebühren, die im Privatsektor für die Weiterverwendung identischer oder ähnlicher Dokumente erhoben werden, bei der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne berücksichtigt werden.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 24

(34)Die in dieser Richtlinie festgelegten Obergrenzen für Gebühren sollten nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, niedrigere oder gar keine Gebühren zu erheben.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 25

(35)Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Erhebung von Gebühren festlegen, die über den Grenzkosten liegen. Die Mitgliedstaaten könnten solche Kriterien beispielsweise in nationalen Vorschriften niederlegen oder die geeignete Stelle oder geeigneten Stellen benennen, die für die Festlegung der Kriterien zuständig ist bzw. sind, wobei dies nicht die öffentliche Stelle selbst sein darf. Die Ausgestaltung dieser Stelle bzw. dieser Stellen sollte mit den Verfassungs- und Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Es könnte sich hierbei um eine bereits bestehende Stelle handeln, die mit Haushaltsbefugnissen ausgestattet ist und unter politischer Verantwortung steht.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

Soweit Gebühren erhoben werden, sollten die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle gebührend zu berücksichtigen sind. Die Erstellung umfasst das Verfassen und das Zusammenstellen; die Verbreitung kann auch die Anwenderunterstützung beinhalten. Die Kostendeckung bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, im Einklang mit den geltenden Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen Methode der Gebührenberechnung der betreffenden öffentlichen Stelle, eine Gebührenobergrenze, da überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollten. Die in dieser Richtlinie festgelegte Gebührenobergrenze berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten bzw. der öffentlichen Stellen, niedrigere oder gar keine Gebühren zu erheben; die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu Gebühren bereitzustellen, die die Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente nicht überschreiten.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

 neu

(36)Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist eine Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsweiten  unionsweiten  Informationsmarktes. Deshalb sollten alle geltenden Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten allen potenziellen Weiterverwendern erläutert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Unterstützung und Erleichterung der Anträge auf Weiterverwendung die Anlage von gegebenenfalls online zugänglichen Verzeichnissen der verfügbaren Dokumente fördern. Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben,  die sich im Besitz von anderen Einrichtungen als öffentlichen Unternehmen, Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen befinden,  sollten über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden. Dies wird insbesondere für KMU wichtig sein, die möglicherweise mit dem Umgang mit öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten und den entsprechenden Rechtsbehelfen nicht vertraut sind.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 28

(37)Zu den Rechtsbehelfen sollte die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz gehören. Diese Instanz könnte eine bereits bestehende nationale Behörde sein, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder ein nationales Gericht. Die Arbeitsweise dieser Stelle sollte mit den Verfassungs- und Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, und diese Stelle sollte nicht den anderen Rechtsbehelfen vorgreifen, die den Antragstellern, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, zur Verfügung stehen. Sie sollte jedoch von dem Mechanismus der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über die Grenzkosten hinausgehen, getrennt sein. Die Rechtsbehelfe sollten die Möglichkeit der Überprüfung abschlägiger Entscheidungen umfassen, jedoch auch von Entscheidungen, in deren Rahmen die Weiterverwendung zwar erlaubt wird, die die Antragsteller jedoch aus anderen Gründen beeinträchtigen könnten, und zwar insbesondere durch die geltende Gebührenordnung. Dieses Überprüfungsverfahren sollte im Einklang mit den Anforderungen eines sich rasch verändernden Marktes zügig vonstattengehen.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 16

(38)Die Offenlegung aller allgemein verfügbaren Dokumente, die sich im Besitz des öffentlichen Sektors befinden — die nicht nur die Politik, sondern auch die Justiz und die Verwaltung betreffen — ist ein grundlegendes Mittel zur Erweiterung des Rechts auf Wissen, das wiederum ein Grundpfeiler der Demokratie ist. Diese Zielvorgabe gilt für Institutionen auf allen Ebenen, das heißt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 17

(39)In einigen Fällen wird die Weiterverwendung von Dokumenten stattfinden, ohne dass eine Lizenz vereinbart wird. In anderen Fällen wird eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer, wie die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis, festgelegt sind. Falls öffentliche Stellen Lizenzen für die Weiterverwendung von Dokumenten vergeben, sollten die Lizenzbedingungen gerecht und transparent sein. In dieser Hinsicht können auch Standardlizenzen, die online zur Verfügung stehen, eine wichtige Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die Verfügbarkeit von Standardlizenzen sorgen.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 18

(40)Entscheidet sich die zuständige Behörde, bestimmte Dokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen oder diese Dokumente nicht mehr zu aktualisieren, so sollte sie diese Entscheidung so bald wie möglich, möglichst auf elektronischem Weg, bekannt geben.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 19

(41)Die Bedingungen für die Weiterverwendung sollten für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein. Dem sollte z. B. nicht entgegenstehen, dass öffentliche Stellen in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags Informationen gebührenfrei austauschen, während Dritte für die Weiterverwendung derselben Dokumente Gebühren entrichten müssen. Dem sollte auch nicht entgegenstehen, dass für die kommerzielle und die nichtkommerzielle Weiterverwendung unterschiedliche Gebühren festgelegt werden.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 26

(42)In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender — gegebenenfalls durch eine Lizenz — Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle und etwaiger Änderungen durch den Weiterverwender. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken, beispielsweise nur im Hinblick auf die Angabe der Quelle. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, sollten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener Lizenzen fördern, die letztlich überall in der Union zur gängigen Praxis werden sollten.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 20

(43)Bei der Aufstellung der Grundsätze für die Weiterverwendung von Dokumenten sollten öffentliche Stellen die Wettbewerbsvorschriften einhalten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen ihnen und Privatpartnern nach Möglichkeit vermeiden. Für die Bereitstellung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kann jedoch in manchen Fällen ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente des öffentlichen Sektors erforderlich sein. Dies kann der Fall sein, wenn kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 31

 neu

(44) Es gibt zahlreiche Kooperationsvereinbarungen zwischen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen, Archiven und privaten Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, bei denen öffentliche Stellen privaten Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis hat gezeigt, dass mit diesen öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von Kulturbeständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt werden kann. Daher ist es angezeigt, den derzeit in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen bestehenden Unterschieden in den Mitgliedstaaten durch besondere Vorschriften für Vereinbarungen über die Digitalisierung dieser Bestände Rechnung zu tragen.  Betrifft ein ausschließliches Recht die Digitalisierung von Kulturbeständen, so kann eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch befristet werden und möglichst kurz sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattfanden. Darüber hinaus sollten im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen Partnereinrichtung alle Rechte in Bezug auf die Nutzung der digitalisierten Kulturbestände nach Vertragsende gewährt werden.

 neu

(45)Vereinbarungen zwischen Inhabern und Weiterverwendern von Daten, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung beschränken, sollten einer zusätzlichen öffentlichen Prüfung unterzogen werden und sollten daher mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, um den interessierten Parteien die Gelegenheit zu geben, die Weiterverwendung der unter die Vereinbarung fallenden Dokumente zu beantragen und die Gefahr zu vermeiden, dass das Spektrum potenzieller Weiterverwender eingeschränkt wird. Solche Vereinbarungen sollten auch nach Abschluss der Vereinbarungen in der von den Parteien vereinbarten endgültigen Form öffentlich bekannt gemacht werden.

(46)Mit dieser Richtlinie soll das Risiko überzogener Vorreitervorteile verringert werden, die die Zahl potenzieller Weiterverwender der Daten begrenzen könnten. Können vertragliche Vereinbarungen zusätzlich zu den Verpflichtungen des Mitgliedstaats zur Bereitstellung von Dokumenten im Rahmen dieser Richtlinie bewirken, dass staatliche Mittel eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV übertragen werden, so sollte diese Richtlinie die Anwendung der in den Artikeln 101 bis 109 des Vertrags niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen und andere Wettbewerbsregeln unberührt lassen. Aus den Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags geht hervor, dass der Staat vorab zu prüfen hat, ob staatliche Beihilfen möglicherweise in der betreffenden vertraglichen Vereinbarung eine Rolle spielen, und dass er die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sicherstellen muss.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

 neu

(47)Diese Richtlinie sollte  unbeschadet und  unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des  Unionsrechts in Bezug auf den  Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 41   , einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 43 durchgeführt und angewandt werden.  Die Anonymisierung stellt ein Mittel dar, um das Interesse daran, Informationen des öffentlichen Sektors möglichst weiterverwendbar zu machen, und die aus den Datenschutzvorschriften erwachsenden Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren; sie verursacht jedoch Kosten. Es ist angemessen, diese Kosten als eine der Kostenpositionen zu betrachten, die zu den in Artikel 6 dieser Richtlinie definierten Grenzkosten der Weiterverbreitung zählen. 

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 22

(48)Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Zur Vermeidung von Missverständnissen bezieht sich der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ ausschließlich auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (einschließlich von Sui-generis-Schutzrechten). Diese Richtlinie gilt nicht für Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, wie Patente, eingetragene Muster und Marken. Die Richtlinie berührt nicht das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran und schränkt auch nicht die Wahrnehmung dieser Rechte über die in dieser Richtlinie gesetzten Grenzen hinaus ein. Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sollten nur insoweit gelten, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), vereinbar sind. Öffentliche Stellen sollten ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(49)Unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des  TRIPS- Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der  dieser  Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven, befindet, und ist die Schutzdauer dieser Rechte noch nicht abgelaufen, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, an dem Dritte ein geistiges Eigentumsrecht innehaben.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(50)Die  Diese  Richtlinie 2003/98/EG berührt nicht die Rechte, einschließlich des wirtschaftlichen Rechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts, die den Beschäftigten öffentlicher Stellen nach nationalen Vorschriften zustehen.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 13

(51)Wird ein Dokument zur Weiterverwendung zugänglich gemacht, so sollte die betreffende öffentliche Stelle das Verwertungsrecht an dem Dokument behalten.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 23

(52)Durch Hilfsmittel, die es potenziellen Weiterverwendern erleichtern, die für die Weiterverwendung verfügbaren Dokumente und die entsprechenden Weiterverwendungsbedingungen zu finden, kann die grenzüberschreitende Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors wesentlich vereinfacht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden, die Weiterverwendern bei ihrer Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten behilflich sind. Vorzugsweise online verfügbare Bestandslisten der wichtigsten Dokumente (Dokumente, die in großem Umfang weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden könnten) und Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind, sind Beispiele für solche praktischen Vorkehrungen.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 24

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(53)Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 44 und die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken 45 unberührt. Sie regelt die Bedingungen, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte an geistigem Eigentum innerhalb des Informationsbinnenmarkts wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen.  Insbesondere sollten öffentliche Stellen, die Inhaber des Rechts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sind, dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, um die Weiterverwendung der in Datenbanken gespeicherten Daten zu verhindern oder einzuschränken. 

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(54)Die Kommission hat die Entwicklung eines Online-  Berichts über den Reifegrad offener Daten  Anzeigers für Informationen des öffentlichen Sektors mit den einschlägigen Leistungsindikatoren für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten unterstützt. Mit einer regelmäßigen Aktualisierung dieses  Berichts  Anzeigers soll zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zur Verfügbarkeit von Informationen über Maßnahmen und Verfahren in der ganzen Union beigetragen werden.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 35

 neu

(55)Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren Bericht erstatten  überwachen .

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 29

 neu

(56)Die Kommission  kann  sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Leitlinien insbesondere für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und die Erhebung von Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten vorlegt  und bestehende Leitlinien aktualisiert .

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 15

 neu

(57)Eines der Hauptziele der Errichtung des Binnenmarkts ist die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung unionsweiter Dienstleistungen. Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz sehr umfangreicher, wertvoller Informationsbestände des öffentlichen Sektors, zumal sich der Umfang an gemeinfreiem Material durch Digitalisierungsprojekte inzwischen vervielfacht hat. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung, beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus.  Andere kulturelle Einrichtungen (wie Orchester, Opern, Ballette und Theater), einschließlich der zu diesen Einrichtungen gehörenden Archive, sollten auch weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs verbleiben, zumal es sich in diesen besonderen Fällen um „darstellende Künste“ handelt und zumal fast ihr gesamtes Material geistiges Eigentum Dritter ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen würde.  Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

 neu

(58)Um die Bedingungen für die Unterstützung der Weiterverwendung von Dokumenten, die mit wichtigen sozioökonomischen Vorteilen verbunden und für die Wirtschaft und die Gesellschaft von besonderes hohem Wert ist, zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Annahme einer Liste hochwertiger Datensätze unter den Dokumenten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, sowie die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(59)Eine EU-weite Liste von Datensätzen mit einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung stellt eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Datenanwendungen und dienste dar. Beim Verfahren zur Erstellung der Liste sollte die Kommission angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführen. Die Liste sollte sektorale Rechtsvorschriften, die bereits die Veröffentlichung von Datensätzen regeln, sowie die Kategorien, die im technischen Anhang der Charta für offene Daten der G-8 und in der Bekanntmachung der Kommission aus dem Jahr 2014 (ABl. C 240 vom 24.7.2014, S. 1) aufgeführt sind, berücksichtigen.

(60)Um ihre größtmögliche Wirkung zu gewährleisten und die Weiterverwendung zu erleichtern, sollten die hochwertigen Datensätze mit minimalen rechtlichen Einschränkungen kostenlos zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden. Wenn der betreffende Datensatz dynamische Daten enthält, sollte er auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen veröffentlicht werden.

🡻 2003/98/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erleichterung der Erstellung gemeinschaftsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten sowie die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der eindeutig gemeinschaftlichen Dimension und Wirkung der genannten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Diese Richtlinie sollte ein Mindestmaß an Harmonisierung erreichen und damit vermeiden, dass es bei der Regelung der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors zu weiteren Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten kommt —

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst)

(61)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, zur Entwicklung von Informationsprodukten und diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und  , sondern  daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme  eher  besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

🡻 2013/37/EU Erwägungsgrund 34 (angepasst)

 neu

(62)Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, darunter  die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7),  den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), und das Eigentumsrecht (Artikel 17)  und die Integration von Menschen mit Behinderungen (Artikel 26) . Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist.

 neu

(63)Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Richtlinie durchführen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 46 sollte sich diese Evaluierung auf die fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und erzielter Mehrwert stützen und die Grundlage der Abschätzung der Folgen weitergehender Maßnahmen bilden.

(64)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(65)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

🡻 2003/98/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)    Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung von

a) vorhandenenr Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind;.

 neu

b) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die in den in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 festgelegten Bereichen tätig sind, öffentlicher Unternehmen, die als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 tätig sind, öffentlicher Unternehmen, die als Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 erfüllen, sowie öffentlicher Unternehmen, die als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates 50 erfüllen;

c) von Forschungsdaten gemäß den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Bedingungen.

🡻 2003/98/EG

(2)    Diese Richtlinie gilt nicht für

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i

a) Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

 neu

b) Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die nicht im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne der gesetzlichen oder sonstigen verbindlichen Vorschriften des Mitgliedstaats erstellt wurden;

🡻 2003/98/EG

cb)Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind;

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii (angepasst)

dc)Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen

des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

der statistischen Geheimhaltung,

des Geschäftsgeheimnisses (z. B.  einschließlich  Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen);

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii

eca)Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, einschließlich der Fälle, in denen Bürger oder Unternehmen ein besonderes Interesse nachzuweisen haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten;

fcb)Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

gcc)Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;

🡻 2003/98/EG

hd)Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v

 neu

if)Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken,  Hochschulbibliotheken,  Museen und Archiven;

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv

 neu

je)Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen  der Sekundarstufe und darunter  einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen, außer Hochschulbibliotheken und  – bei allen sonstigen Bildungseinrichtungen – andere als die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dokumente; 

 neu

k)andere als die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

(3)    Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.

🡻 2003/98/EG

🡺1 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c

(4) Diese Richtlinie hat keinerlei Auswirkungen auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der 🡺1 Union 🡸 und der Mitgliedstaaten und lässt insbesondere die Pflichten und Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG unberührt.

(45)    Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen, vereinbar sind.

 neu

(5) Das Recht der Hersteller von Datenbanken gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG nehmen öffentliche Stellen nicht in Anspruch, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß dieser Richtlinie zu verhindern oder einzuschränken.

(6) Diese Richtlinie regelt die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 51 anwendbar ist.

🡻 2003/98/EG

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„öffentliche Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen;

2.„Einrichtung des öffentlichen Rechts“: eine Einrichtung, die

a)zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b)Rechtspersönlichkeit besitzt und

c)überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

 neu

3.„öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund des Eigentums, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können;

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 2

49.„Hochschule“ eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;.

🡻 2003/98/EG

53.„Dokument“

a)jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material);

b)einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts;

 neu

6. „dynamische Daten“ Dokumente in elektronischer Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden;

7. „Forschungsdaten“ Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt, die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und ‑ergebnissen als notwendig erachtet werden;

8. „hochwertige Datensätze“ Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen sozioökonomischen Vorteilen verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten und ‑anwendungen sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und ‑anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

🡻 2003/98/EG (angepasst)

94. „Weiterverwendung“ die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden,.  abgesehen vom  Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar;

5.„personenbezogene Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 2

106.„maschinenlesbares Format“ ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

117.„offenes Format“ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

128.„formeller, offener Standard“ einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

 neu

13. „angemessene Gewinnspanne“ einen Prozentsatz der Gesamtgebühr, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;

14. „Dritte(r)“ jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen, die/das im Besitz der Daten ist.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 3

 neu

Artikel 3

Allgemeiner Grundsatz

(1)    Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

(2)    Für Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben,  und Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen  stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls deren Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

🡻 2003/98/EG

KAPITEL II

ANTRÄGE AUF WEITERVERWENDUNG

Artikel 4

Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung

(1)    Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.

(2)    Wurden keine Fristen oder sonstige Regelungen für die rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente festgelegt, so müssen die öffentlichen Stellen innerhalb von höchstens 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Antrag bearbeiten und dem Antragsteller die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — ihm ein endgültiges Lizenzangebot unterbreiten. Diese Frist kann bei umfangreichen oder komplexen Anträgen um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesen Fällen wird der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag davon unterrichtet, dass für die Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 4

(3)    Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die nationalen Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 22 Buchstaben a bis gcc oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 22 Buchstabe bc gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(4)    Eine Entscheidung über Weiterverwendung enthält einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz mit den entsprechenden Fachkenntnissen, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.

🡻 2003/98/EG (angepasst)

 neu

(5)     Die folgenden Einrichtungen müssen den Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht entsprechen: 

Die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) fallenden öffentlichen Stellen müssen den Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht entsprechen.

 neu

a) öffentliche Unternehmen;

b) Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen.

🡻 2003/98/EG

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE WEITERVERWENDUNG

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

 neu

Artikel 5

Verfügbare Formate

(1)     Unbeschadet des Kapitels V  stellen öÖffentliche Stellen stellen  und öffentliche Unternehmen  ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Sowohl die Formate als auch die Metadaten  müssen  sollten so weit wie  soweit  möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2)    Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen  bzw. öffentlichen Unternehmen  nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3)    Die öffentlichen Stellen  und öffentlichen Unternehmen  können auf der Grundlage dieser Richtlinie nicht verpflichtet werden, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.

 neu

(4) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Weiterverwendung zugänglich.

(5) Würde die Bereitstellung von Dokumenten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des öffentlichen Unternehmens übersteigen, werden die in Absatz 4 genannten Dokumente innerhalb einer Frist zugänglich gemacht, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 6 (angepasst)

 neu

Artikel 6

Grundsätze zur Gebührenbemessung

(1)    Werden Gebühren für Ddie Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Gebühren  ist gebührenfrei oder die Gebühren sind  auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung  sowie – gegebenenfalls – durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsdaten  verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2)     Ausnahmsweise  findet Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

b)im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt. Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis in dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt;

bc)Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive;.

 neu

   c)    öffentliche Unternehmen.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 6 (angepasst)

 neu

(3)    In den in Absatz 2 Buchstaben a und b  c  genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen werden die Gesamtgebühren nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien  berechnet  , die durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung  sowie – gegebenenfalls – durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsdaten  zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden unter Beachtung der  geltenden  für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4)    Soweit die in Absatz 2 Buchstabe bc genannten öffentlichen Stellen Gebühren erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung  sowie – gegebenenfalls – durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsdaten  zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

 neu

(5) Die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze, die gemäß Artikel 13 in einer Liste festgelegt werden, und der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Forschungsdaten ist für den Nutzer gebührenfrei.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 7 (angepasst)

Artikel 7

Transparenz

(1)    Im Falle von Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, werden die entsprechenden Bedingungen und die tatsächliche Höhe dieser Gebühren einschließlich der Berechnungsgrundlage dieser Gebühren, im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht.

(2)    Im Falle von Gebühren für die Weiterverwendung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche  müssen im Voraus die  Faktoren  angegeben werden, die  bei der Berechnung dieser Gebühren berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle  der Inhaber der Dokumente  auch die Berechnungsweise dieser Gebühren in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3)    Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie in elektronischer Form veröffentlicht.

 neu

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten öffentlichen Stellen.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 7

(4)    Die öffentlichen Stellen gewährleisten, dass Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden.

🡻 2003/98/EG

Artikel 8

Lizenzen

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 8 (angepasst)

(1)    Öffentliche Stellen können Ddie Weiterverwendung  von Dokumenten kann  ohne Bedingungen gestatten oder aber  mit Bedingungen gestattet werden , gegebenenfalls im Rahmen einer Lizenz, Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

🡻 2003/98/EG (angepasst)

(2)    Die Mitgliedstaaten, in denen Lizenzen verwendet werden, stellen sicher, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten fordern alle öffentlichen Stellen zur  fördern die  Verwendung der  solcher  Standardlizenzen auf.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 9

Artikel 9

Praktische Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.

 neu

Artikel 10

Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Forschungsdaten

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme nationaler Strategien und einschlägiger Maßnahmen mit dem Ziel, öffentlich finanzierte Forschungsdaten offen zugänglich zu machen („Politik des offenen Zugangs“). Diese Politik des offenen Zugangs richtet sich an Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen.

(2) Die Forschungsdaten können gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden, soweit sie öffentlich finanziert wurden und wenn solche Daten über ein institutionelles oder thematisches Archiv zugänglich sind. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c unberührt.

🡻 2003/98/EG (angepasst)

 neu

KAPITEL IV

NICHTDISKRIMINIERUNG UND LAUTERER HANDEL

Artikel 1110

Nichtdiskriminierung

(1)    Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten sind für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung  , einschließlich der grenzübergreifenden Weiterverwendung,  nichtdiskriminierend.

(2)    Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Artikel 1211

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1)    Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen  oder öffentlichen Unternehmen , die im Besitz der Dokumente sind, und Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren.

(2)    Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für dessen Erteilung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen  werden spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich zugänglich gemacht. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen  müssen transparent sein und  öffentlich zugänglich  öffentlich bekannt gemacht werden.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a

Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b

(32a)    Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatzes 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

Im Falle eines in Unterabsatz 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

 neu

(4) Rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere Einrichtungen als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, werden spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich zugänglich gemacht. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich zugänglich gemacht werden.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c (angepasst)

(3)    Am 1. Juli 2005 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen von Absatz 2 fallen, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet.

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (angepasst)

(54)    Unbeschadet des Absatzes 3 werden Aam 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 32a fallen, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.

 neu

KAPITEL V

HOCHWERTIGE DATENSÄTZE

Artikel 13

Liste hochwertiger Datensätze

(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nimmt die Kommission die Liste hochwertiger Datensätze unter den Dokumenten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, sowie die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung an.

(2) Diese Datensätze müssen kostenlos verfügbar, maschinenlesbar und über APIs zugänglich sein. Die Weiterverwendungsbedingungen müssen mit offenen Standardlizenzen vereinbar sein.

(3) Abweichend davon gilt die kostenlose Verfügbarkeit gemäß Absatz 2 nicht für hochwertige Datensätze öffentlicher Unternehmen, wenn aus der Folgenabschätzung gemäß Artikel 13 Absatz 7 hervorgeht, dass die kostenlose Bereitstellung von Datensätzen zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten führen wird.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen kann die Kommission andere anwendbare Modalitäten festlegen, insbesondere

a)    Bedingungen für die Weiterverwendung;

b)    Daten- und Metadatenformate sowie die technischen Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Verbreitung.

(5) Die Auswahl von Datensätzen für die in Absatz 1 genannte Liste beruht auf der Bewertung ihres Potenzials für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile, der Zahl der Nutzer und der Einnahmen, die durch sie erzielt werden können, sowie ihres Potenzials, sich mit anderen Datensätzen kombinieren zu lassen.

(6) Die Kommission erlässt die in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren.

(7) Die Kommission führt vor der Annahme des delegierten Rechtsakts eine Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse durch und stellt sicher, dass der Rechtsakt die bestehenden sektorspezifischen Rechtsinstrumente in Bezug auf die Weiterverwendung von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ergänzt. Im Fall hochwertiger Datensätze im Besitz öffentlicher Unternehmen wird die Rolle dieser Unternehmen in einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen Umfeld in der Folgenabschätzung besonders berücksichtigt.

🡻 2003/98/EG

KAPITEL VIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 neu

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Inkrafttreten dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Experten im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

🡻 2003/98/EG (angepasst)

Artikel 1512

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie  den Artikeln […]  spätestens bis zum 1. Juli 2005  […]  nachzukommen. Sie  teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit  setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug.  In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten.  Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme  und die Formulierung dieser Erklärung .

 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 

🡻 2013/37/EU Artikel 1 Nummer 11 (angepasst)

 neu

Artikel 1613

Überprüfung  Bewertung 

(1)     Frühestens vier Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie   führt  dDie Kommission  eine Bewertung  überprüft die Anwendung dieser Richtlinie durch vor dem 18. Juli 2018 und übermittelt dem Europäischen Parlament, und dem Rat  und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss   einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse  die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.  Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung 52 durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts. 

(2)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren. Auf der Grundlage dieses Berichts, der veröffentlicht wird, prüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 6, und zwar insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, die über den Grenzkosten liegen.

(23)    Bei der  Bewertung  in Absatz 1 genannten Überprüfung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors,  auf die diese Richtlinie anwendbar ist,  der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Gebührenbemessung und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte,  der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz anderer Einrichtungen als öffentlicher Stellen,  des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung sowie weitere Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Entwicklung der europäischen Industrie für Informationsinhalte  Datenwirtschaft .

🡻 

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung mit Wirkung vom [day after the date in the first subparagraph of Article 15(1)] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

🡻 2003/98/EG (angepasst)

Artikel 1814

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1915

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alledie Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Der Begriff „Dokument“ im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie ist umfassend zu verstehen und bezeichnet als solcher auch Begriffe wie Daten und Inhalte.
(2)    SWD(2018) 145.
(3)    COM(2017) 228 final.
(4)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(5)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG, COM(2017) 10 final.
(6)    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.
(7)    COM(2017) 495 final.
(8)    COM(2017) 9 final.
(9)    SWD(2018) 125.
(10)    COM(2018) 8 final.
(11)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste.
(12)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), COM(2016) 864 final/2.
(13)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), COM(2017) 753 final.
(14)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).
(15)    C(2018) 2375.
(16)    SWD(2018) 145.
(17)    SWD(2018) 127.
(18)    SWD(2018) 145.
(19)    Die Studie wurde von einem Konsortium geleitet, das sich aus Deloitte, Open Evidence, Wik Consult, Time Lex, Spark und dem Lisbon Council zusammensetzte.
(20)     https://www.europeandataportal.eu/de/highlights/open-data-maturity-europe-2017
(21)    SEC(2018) 206.
(22)    SWD(2018) 127.
(23)    COM(2018) 2375.
(24)    Siehe die politische Maßnahme 4 in der Erklärung von Tallinn – https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/ministerial-declaration-egovernment-tallinn-declaration.
(25)    COM(2018) 2375.
(26)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(27)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(28)    Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90)
(29)    SWD(2018) 145.
(30)    SWD(2018) 127.
(31)    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
(32)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(33)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(34)    C(2018) 2375.
(35)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(36)    ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).
(37)    ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG.
(38)    ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG.
(39)    ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1.
(40)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(41)    ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(42)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) [...].
(43)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(44)    Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
(45)    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
(46)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(47)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(48)    Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates.
(49)    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(50)    Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).
(51)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(52)    SWD(2017) 350.
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Brüssel, den 11.6.2018

COM(2018) 234 final

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ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)

{SEC(2018) 206 final}
{SWD(2018) 127 final}
{SWD(2018) 128 final}
{SWD(2018) 129 final}
{SWD(2018) 145 final}


ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie einschließlich Änderungen (siehe Artikel 15)

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90)

Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkt der Anwendung

(siehe Artikel 15)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anwendungsbeginn

2003/98/EG

1. Juli 2005

2013/37/EU

18. Juli 2015

18. Juli 2015



ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/98/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Einleitung und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

_

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

_

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

_

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe ca

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe cb

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe cc

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i

_

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

_

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4

_

Artikel 1 Absatz 5

_

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 2

_

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 5

_

Artikel 2 Nummer 6

_

Artikel 2 Nummer 7

_

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 5

_

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 4

_

Artikel 2 Nummer 13

_

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

_

_

Artikel 4 Absatz 5 Einleitung

_

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

_

Artikel 5 Absatz 4

_

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Einleitung

Artikel 6 Absatz 2 Einleitung

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

_

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

_

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

_

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

_

_

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

_

Artikel 10 Absatz 1

_

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2a

Artikel 12 Absatz 3

_

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

_

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

_

Artikel 13 Absatz 1

_

Artikel 13 Absatz 2

_

Artikel 13 Absatz 3

_

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a

_

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b

_

Artikel 13 Absatz 5

_

Artikel 13 Absatz 6

_

Artikel 13 Absatz 7

_

Artikel 14 Absatz 1

_

Artikel 14 Absatz 2

_

Artikel 14 Absatz 3

_

Artikel 14 Absatz 4

_

Artikel 14 Absatz 5

_

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 15 Absatz 1

_

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

_

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

_

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

_

Anhang I

_

Anhang II

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