EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018DC0018

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates übertragen wurde

COM/2018/018 final

Brüssel, den 12.1.2018

COM(2018) 18 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates übertragen wurde


1.Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken 1 wurde am 19. November 2008 angenommen. Sie wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik 2 geändert, um die Durchführungsbefugnisse dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

In Artikel 19 der der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Anhänge enthalten die Definitionen und die Kategorien für Viehbestands- und Fleischstatistiken sowie für die Vorausschätzungen der Fleischerzeugung.

Nach Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Es gab im fraglichen Zeitraum keine Änderungen an den Definitionen in den Anhängen I, II, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008. Die Veränderungen der technologischen und wirtschaftlichen Bedingungen waren so geringfügig, dass keine Änderung der Liste der Kategorien und keine Anpassung der nationalen und der europäischen statistischen Verfahren erforderlich waren.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie weiterhin über diese Befugnisse verfügen sollte, da sie in der Zukunft möglicherweise einen delegierten Rechtsakt erlassen muss, um die in Artikel 18 der Verordnung genannten Punkte zu ändern, um dem Bedarf der Datennutzer im Zusammenhang mit der zukünftigen gemeinsamen Agrarpolitik gerecht zu werden.

(1)    ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1.
(2)    ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1.
Top