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Document 52018DC0014

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß derVerordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung übertragen wurde

COM/2018/014 final

Brüssel, den 12.1.2018

COM(2018) 14 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß derVerordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung übertragen wurde


1.Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung 1 (LGR) wurde im Dezember 2003 angenommen. Sie wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik 2 geändert, um die Durchführungsbefugnisse dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

In Artikel 4 Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Nach Artikel 2 Absatz 2 kann die übertragene Befugnis genutzt werden, um die LGR-Methodik im Anhang I zu ändern, und nach Artikel 3 Absatz 3, um die in Anhang II enthaltene Liste der Variablen für die Datenübermittlung zu ändern.

Nach Artikel 4 Absatz 2 wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Da die ihr übertragenen Befugnisse 2014 in Kraft traten, sah die Kommission keine unmittelbare Notwendigkeit, Anhang I oder II zu aktualisieren. Sie hat jedoch interne Betrachtungen über Fragen der Methodik und des Erfassungsbereichs angestoßen, die sich auf die Zukunft auswirken könnten.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie weiterhin über die übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da sie in der Zukunft möglicherweise im Rahmen der weiteren Entwicklung der LGR und um dem Bedarf der Datennutzer im Zusammenhang mit der zukünftigen gemeinsamen Agrarpolitik gerecht zu werden, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung erlassen muss.

(1)

     ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(2)

     ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1.

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