Alle Mitgliedstaaten:
Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften (Artikel 6 und 13 der OGAW-Richtlinie 85/611/EWG) ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich.
Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der OGAW-Richtlinie 85/611/EWG) dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden.
AT: Der Wertpapierhandel an der Börse ist den Mitgliedern der Österreichischen Börse vorbehalten.
AT: Der Handel mit Devisen und ausländischen Geldsorten bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank.
AT: Pfandbriefe und Kommunalobligationen können von Banken ausgegeben werden, die auf derartige Tätigkeiten spezialisiert sind und über eine entsprechende Zulassung verfügen.
AT: Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung von Pensionsfonds dürfen nur von entsprechend spezialisierten Aktiengesellschaften nach österreichischem Recht erbracht werden.
BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden.
BG:
Teilsektoren B.1 bis B.5 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen):
Ausländische Banken benötigen zwecks Niederlassung in der Republik Bulgarien eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates und dürfen keinem Verbot zur Abwicklung von Bankgeschäften in ihrem Herkunftsstaat oder in einem Staat, in dem sie eine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen. Ungebunden für die genossenschaftlichen Caisses populaires.
Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf einer Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn die Anteile 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank erreichen. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS.
Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen eines Nichtbankunternehmens durch eine Bank bedarf einer Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn die Anteile mehr als 10 % des betreffenden Unternehmenskapitals ausmachen.
Der Status eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden.
Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln.
Ungebunden für Bürgschaften des Finanzministeriums.
Teilsektoren B.6 bis B.7 und B.9 (Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung):
Gebunden für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz.
Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100 000 BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf höchstens 5 % des Kapitals der Börse.
Anlagevermittler:
Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt.
Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt.
Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben.
Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren. Ungebunden für die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. Ungebunden für die Pensionsfondsverwaltung.
Teilsektoren B.8 und B.10 (Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen): Ungebunden.
Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.
CY: Das Erfordernis, dass Banken, die in der Republik Zypern Dienstleistungen anbieten, juristische Personen sein müssen, ist gesetzlich festgelegt und wird unterschiedslos angewandt. Juristische Personen sind auch in Zypern eingetragene Zweigstellen ausländischer Banken/Finanzinstitutionen.
CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor.
CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5 % je Person oder Organisation und auf 6 % insgesamt beschränkt.
CY:
Teilsektoren B.1 bis B.5 und B.6 Buchstabe b (Annahme von Spareinlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen und Handel mit Devisen):
Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse:
a)
Für Bankgeschäfte ist eine Zulassung der Zentralbank erforderlich. Die Zentralbank kann die Zulassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig machen.
b)
Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Gesellschaftsgesetz in Zypern eingetragen sein und über eine Zulassung nach dem Bankengesetz verfügen.
Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren):
Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Zulassung verfügen. Banken und Versicherungsgesellschaften dürfen diese Geschäfte nicht tätigen.
Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist.
Teilsektor B.6 Buchstaben a, c, d und f sowie B.7 bis B.12: Ungebunden.
CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden.
CZ: Nur folgende Beschränkungen:
Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden.
Die Lizenz wird anhand von Kriterien erteilt, die im Einklang mit dem GATS angewandt werden. Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden.
Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich.
Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist.
Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist
.
Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird.
Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten.
DK: Finanzinstitutionen dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln.
FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.
FI: Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgesetzten Voraussetzungen geknüpft.
FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über das finnische Postgirosystem vorgenommen, das von der Postipankki betrieben wird. In besonderen, begründeten Fällen kann das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
FR: Konsortialführer bei FF-Wertpapieremissionen dürfen außer französischen Kreditinstituten nur Tochtergesellschaften (nach französischem Recht) von nichtfranzösischen Banken sein, die für die Zulassung als Konsortialführer über ausreichende Mittel und Bindungen in Paris verfügen müssen. Diese Bedingungen gelten für konsortialführende Banken. Nichtfranzösische Banken können ohne Niederlassung in Frankreich unbeschränkt als gleichberechtigte oder Co-Konsortialführer bei der Emission von Eurofranc-Obligationen tätig werden.
EL: Am Handel mit an der Athener Börse notierten Wertpapieren dürfen sich Finanzinstitute nur über nach griechischem Recht gegründeten Börsenhandelsfirmen beteiligen.
EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Drachmen umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss:
Bei bis zu vier (4) Zweigstellen entspricht dieser Betrag derzeit der Hälfte des Mindestaktienkapitals, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist.
Bei mehr Zweigstellen entspricht dieser Betrag dem Mindestaktienkapital, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist.
HR: Keine, außer für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die Central Depositary Agency (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Gebietsfremden Personen wird der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA ohne Diskriminierung gewährt.
HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Bindung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen gebunden werden.
HU: Ein einzelner Anteilseigner, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft handelt, darf direkt oder indirekt höchstens 15 % der Anteile oder Stimmrechte eines Kreditinstituts besitzen.
HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.
HU: Die langfristige staatliche Beteiligung an der Országos Takarékpénztár és Kereskedelmi Bank Rt. wird bei mindestens 25 % + +1 der Stimmrechte liegen.
IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht errichtet sein.
IE: IE Um Mitglied der irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder 1. über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine rechtsfähige Gesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Haupt- bzw. satzungsgemäßem Sitz in Irland sein muss, oder 2. sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen.
IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder 1. eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Alleinkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsgemäßem Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder 2. eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen.
IT: Wertpapiere (im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes 216/74), die keine Aktien sind, und schuldrechtliche Wertpapiere (einschließlich umtauschbaren schuldrechtlichen Wertpapieren) dürfen nur von italienischen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung, ordnungsgemäß zugelassenen ausländischen Gesellschaften, öffentlichen Einrichtungen und Gesellschaften im Besitz örtlicher Behörden mit einem eingezahlten Kapital von mindestens 2 Mrd. ITL öffentlich angeboten werden.
IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen in Bezug auf Staatspapiere nur von der Bank von Italien, und in Bezug auf Aktien, Beteiligungspapiere und andere auf einem regulierten Markt gehandelte Obligationen nur von Monte Titoli SpA erbracht werden.
IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsgemäßem Hauptsitz in der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein.
IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.
IT: Die Abrechnung von Wertpapieren darf nur über das offizielle Abrechnungssystem erfolgen. Mit der Abrechnung und Endabrechnung von Wertpapieren kann eine von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob zugelassene Gesellschaft beauftragt werden.
IT: Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.
LV:
Teilsektor B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art): Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel.
Teilsektor B.9 (Vermögensverwaltung): Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol.
LT:
Teilsektoren B.1 bis B.12: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein.
Teilsektor B.3 (Finanzleasing): Das Finanzleasing kann besonderen Finanzinstitutionen (wie Banken und Versicherungsgesellschaften) vorbehalten werden. Keine ab 1. Januar 2001, sofern im Abschnitt ‚Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen‘ unter ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes angegeben ist.
Teilsektor B.9 (Vermögensverwaltung): Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.
MT:
Teilsektoren B.1. und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. Die Genehmigung kann von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden.
Teilsektoren B.3 bis B.12: Ungebunden.
PL:
Teilsektoren B.1, B.2, B.4 und B.5 (außer Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums) Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. System von Genehmigungen für die Niederlassung aller Banken aus aufsichtsrechtlichen Gründen. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.
Teilsektoren B.6 Buchstabe e, B.7 (außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), B.9. (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und B.12. (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen Verpflichtungen unterliegenden Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt.
Teilsektor B.11: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland.
Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden.
PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen.
PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Makler- und Händlerdienstleistungen an der Lissabonner Börse dürfen nur von Makler- und Handelsgesellschaften nach portugiesischem Recht und Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zugelassenen Investmentgesellschaften erbracht werden, die in ihrem Heimatstaat zur Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Zweigstellen von Makler- und Handelsgesellschaften aus Drittstaaten dürfen an der Portoer Derivatenbörse und am Freiverkehrsmarkt keine Makler- und Händlerdienstleistungen erbringen.
Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden.
Ungebunden. Wertpapiergesellschaften (Maklerunternehmen) müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren, deren Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde, unterliegt der Genehmigung durch
die nationale rumänische Wertpapierkommission. Unternehmen, die Vermögensverwaltungsleistungen anbieten, müssen als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet worden sein; offene Investmentfonds
müssen nach rumänischem Zivilrecht aufgelegt werden. Ungebunden für Finanzleasing. Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren.
SK: Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte und Vermittlung: Ungebunden.
SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind.
Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich.
Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert.
Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Börse von Bratislava, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia.
SI:
Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden.
Teilsektoren B.11. und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine.
Alle übrigen Teilsektoren:
Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Zulassung der Bank von Slowenien erforderlich.
Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)
Mit einer Zulassung der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen.
Bei der Prüfung, ob eine Zulassung für die Gründung einer Bank als hundertprozentige Tochtergesellschaft oder mit einer Mehrheit ausländischer Investoren oder eine Genehmigung für die Erhöhung der Beteiligung an einer Bank erteilt werden kann, berücksichtigt die Bank folgende Leitlinien
:
ob Investoren aus verschiedenen Ländern vorhanden sind; und
wie die ausländische Einrichtung, die für die Bankenaufsicht zuständig ist, Stellung genommen hat.
(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)
Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden.
Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen.
(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ungebunden für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen.
Ungebunden für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds).
Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind.
Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich.
Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden.
Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich.
Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert.
Ausländer dürfen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)
Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen.
Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten.
SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen.
SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden.
UK: Makler, die Geschäfte mit Staatspapieren zwischen Primärhändlern vermitteln, müssen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sein und über eine getrennte Kapitalausstattung verfügen.
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