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Document 52017PC0643

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

COM/2017/0643 final - 2017/0297 (COD)

Brüssel, den 14.11.2017

COM(2017) 643 final

2017/0297(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen
x001e
und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen
x001e
und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide
x001e
, Gemüse
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, Öl
x001e
und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide
x001e
, Gemüse
x001e
, Ölpflanzen
x001e
und Faserpflanzensaatgut


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Entscheidung 2003/17/EG des Rates betrifft die Gleichstellung bestimmter Nicht-EU-Länder in Bezug auf Feldbesichtigungen und auf die Erzeugung von Saatgut bestimmter Arten entsprechend den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG. Die nationalen Bestimmungen, denen das in diesen Ländern geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der Bestimmungen über seine Prüfung, Identitätssicherung, Kennzeichnung und Kontrolle unterworfen ist, bieten die gleiche Gewähr wie die Anforderungen, die für das in der Europäischen Union geerntete und kontrollierte Saatgut gelten. Da Brasilien und die Republik Moldau nicht zu diesen Nicht-EU-Ländern zählen, kann dort geerntetes Saatgut nicht in die EU eingeführt werden.

Brasilien hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung seines Futterpflanzensaatgutes und seines Getreidesaatgutes gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates gestellt.

Die Republik Moldau hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Getreide, Ölpflanzen, Faserpflanzen und Gemüsesaatgutes gemäß derselben Entscheidung gestellt.

Die Kommission untersuchte daraufhin die einschlägigen Rechtsvorschriften Brasiliens und der Republik Moldau. Anschließend unterzog sie die Feldbesichtigungen und die Saatgutzertifizierungssysteme in Brasilien und in der Republik Moldau einem Audit. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen und Systeme beider Länder denen der EU entsprechen und die gleiche Gewähr bieten.

Daher sollte Saatgut aus Brasilien als dem in der EU geernteten, erzeugten und kontrollierten Futterpflanzen- und Getreidesaatgut gleichwertig anerkannt werden. Die Anerkennung kann per Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

Desgleichen sollte Saatgut aus der Republik Moldau als dem in der EU geernteten, erzeugten und kontrollierten Getreide, Ölpflanzen, Faserpflanzen und Gemüsesaatgut gleichwertig anerkannt werden. Die Anerkennung kann per Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und amtlichen Kontrollen eines Nicht-EU-Landes in Bezug auf die Zertifizierung von Saatgut ist eine technische Maßnahme. Sie umfasst eine Bewertung der geltenden Gesetze und der vorhandenen Kontrollsysteme und somit der Kapazität eines bestimmten Nicht-EU-Landes, Saatgut zu zertifizieren. Diese Maßnahme wird nach den Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2003/17/EG durchgeführt. Da die Maßnahme keine politischen Auswirkungen hat, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

Auf beratenden Sitzungen mit den Interessenträgern und auf mehreren Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (PAFF) haben der EU-Saatgutsektor und die Mitgliedstaaten die Kommission aufgefordert, in der Angelegenheit tätig zu werden. Dieser Beschluss dürfte EU-Saatgutunternehmen, die in Brasilien und in der Republik Moldau tätig sind, potenziellen EU-Importeuren von Saatgut aus diesen Ländern sowie den EU-Landwirten, die auf ein breiter gefächertes Saatgutangebot werden zugreifen können, zugutekommen.

Die Kommission hat ferner eine vierwöchige öffentliche Konsultation über den Fahrplan zur Verwirklichung des Vorschlags durchgeführt, die am 22. August 2017 abgeschlossen wurde. Die wenigen eingegangenen Stellungnahmen sind durchweg positiv und befürworten den Vorschlag. Einige Interessenträger erwarten, dass mit dem Beschluss die Gegenseitigkeit im Saatguthandel gefördert wird.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag soll Folgendes erreicht werden: Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG; Einfügung von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Saatgut für Futterpflanzen, Getreide, Gemüse sowie Öl- und Faserpflanzen, das in einem Nicht-EU-Land geerntet wurde, in Bezug auf die spezifischen Garantien und Bestimmungen gemäß jener Richtlinie, in die Entscheidung 2003/17/EG des Rates; und Umsetzung von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2017/0297 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide, Gemüse, Öl und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide, Gemüse, Ölpflanzen und Faserpflanzensaatgut

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 3 , insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 4 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates 7 können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und Saatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen, Getreide, Rüben, Ölpflanzen und Faserpflanzen, das in diesen Ländern erzeugt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.

(2)Brasilien hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung seines Feldbesichtigungssystems für Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie des in Brasilien erzeugten und zertifizierten Saatgutes für Futterpflanzen und Getreide gestellt.

(3)Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften Brasiliens geprüft und 2016 ein Audit des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Futterpflanzen- und Getreidesaatgut in Brasilien sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften vorgenommen. 8

(4)Infolge dieses Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in Brasilien zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(5)Die Republik Moldau hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Feldbesichtigungssystems für Getreide, Gemüse Ölpflanzen und Faserpflanzensaatgut sowie des in der Republik Moldau erzeugten und zertifizierten Getreide, Gemüse, Ölpflanzen und Faserpflanzensaatgutes gestellt.

(6)Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau geprüft und 2016 ein Audit des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Getreide-, Gemüse- Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut in der Republik Moldau sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften vorgenommen. 9

(7)Infolge dieses Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Getreide, Gemüse Ölpflanzen und Faserpflanzensaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EWG gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in der Republik Moldau zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(8)Deshalb ist es angemessen, Feldbesichtigungen für Futterpflanzen und Getreidesaatgut, die in Brasilien durchgeführt werden, sowie Futterpflanzen und Getreidesaatgut, das in Brasilien erzeugt und von den brasilianischen Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichwertig anzuerkennen.

(9)Es ist außerdem angemessen, Feldbesichtigungen für Getreide, Gemüse, Ölpflanzen und Faserpflanzensaatgut, die in der Republik Moldau durchgeführt werden, sowie Getreide, Gemüse, Ölpflanzen und Faserpflanzensaatgut, das in der Republik Moldau erzeugt und von den moldauischen Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichwertig anzuerkennen.

(10)In der Union gibt es eine Nachfrage nach Gemüsesaatgut, dass aus Drittländern, einschließlich der Republik Moldau, eingeführt wird. Deshalb sollten die Vorschriften der Entscheidung 2003/17/EG auch Gemüsesaatgut im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG abdecken, um der Nachfrage nach solchem Saatgut mit Ursprung in der Republik Moldau und in Zukunft auch in anderen Drittländern gerecht zu werden.

(11)Damit dieser Beschluss mit den geltenden Bestimmungen der internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) im Einklang steht, sollte das betreffende Drittland eine amtliche Erklärung dahingehend abgeben, dass die Probenahme und die Prüfung des Saatgutes nach den Bestimmungen für die Zertifikate „ISTA-Orange“ oder „ISTA-Blue“ erfolgt sind, und der Saatgutpartie sollte ein solches Zertifikat beiliegen.

(12)Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I angegebenen Arten in den im selben Anhang aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG durchgeführt werden, vorausgesetzt sie“

(2)Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Saatgut der in Anhang I angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Ländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B erfüllt sind.“

(3)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.Wird gleichgestelltes Saatgut innerhalb der Gemeinschaft gemäß den OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut* ‚neu etikettiert und wiederverschlossen‘, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG für das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln.

______________

*OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut, http://www.oecd.org/tad/code/seeds.htm“

b)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)oder wenn es sich um EG-Kleinpackungen im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 2002/54/EG oder 2002/55/EG handelt.“

(4)Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3
Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(5) ABl. C , S. .
(6) ABl. C , S. .
(7) Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).
(8) Abschlussbericht eines Audits, das vom 11. bis zum 19. April 2016 in Brasilien zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde.
(9) Abschlussbericht eines Audits, das vom 14. bis zum 21. Juni 2016 in der Republik Moldau zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde.
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Brüssel, den 14.11.2017

COM(2017) 643 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut


ANHANG

Die Anhänge I und II werden wie folgt geändert:

(1)Anhang I wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

BR

Ministry of Agriculture, Livestock and Food Supply

Esplanada dos Ministérios, bloco D

70.043-900 Brasilia-DF

66/401/EWG

66/402/EWG“

„MD

National Agency for Food Safety (ANSA)

str. Mihail Kogălniceanu 63,

MD-2009, Chisinau

66/402/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG

b)In der Fußnote zu der Tabelle werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „BR – Brasilien“, „MD – Republik Moldau“.

(2)Anhang II wird wie folgt geändert:

a)In Abschnitt A unter Nummer 1 erhält der fünfte Spiegelstrich folgende Fassung:

„–Saatgut von Mais- und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.,

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.“

b)Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)Unter Nummer 1 Absatz 1 erhält der fünfte Spiegelstrich folgende Fassung:

„–Saatgut von Mais- und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.,

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.“

ii)Unter Nummer 2.1 erhalten die Spiegelstriche folgende Fassung:

„–Richtlinie 66/401/EWG, Anlage II,

Richtlinie 66/402/EWG, Anlage II,

Richtlinie 2002/54/EG, Anhang I Abschnitt B,

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang II,

Richtlinie 2002/57/EG, Anhang II.“

iii)Unter Nummer 2.2 erhalten die Spiegelstriche folgende Fassung:

„–Richtlinie 66/401/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 66/402/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 2002/54/EG, Anhang II zweite Zeile,

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang III,

Richtlinie 2002/57/EG, Anhang III Spalten 3 und 4.“

iv)Unter Nummer 3.1 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

„–die Erklärung, dass das Saatgut gemäß den gebräuchlichen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: ‚Gemäß den ISTA-Regeln für orangefarbene oder blaue Zertifikate von... (Name oder Initialen der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht‘,“

v)Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.Die Saatgutpartien werden von einem orangefarbenen oder blauen ISTA-Zertifikat begleitet, aus dem die Angaben betreffend die Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 2 hervorgehen.“

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