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Document 52017PC0621

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

COM/2017/0621 final - 2017/0272 (NLE)

Brüssel, den 26.10.2017

COM(2017) 621 final

2017/0272(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 1 und die Richtlinie 2010/24/EU des Rates 2 bilden den rechtlichen Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Betrug sowie auf die Beitreibung von Forderungen im Bereich der Mehrwertsteuer zusammenarbeiten.

Die Erfahrung in den Mitgliedstaaten zeigt jedoch, dass Betrüger oftmals Schwachstellen bei den Kontrollen von Umsätzen ausnutzen, an denen Unternehmen mit Sitz in Drittländern beteiligt sind.

Daher ist bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug die Zusammenarbeit mit Drittländern von grundlegender Bedeutung. Norwegen ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums und verfügt über ein Mehrwertsteuersystem, das mit dem in der EU angewandten System vergleichbar ist; zudem blickt Norwegen auf eine bewährte Tradition der Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Mehrwertsteuer zurück.

2009 kam Norwegen eine Schlüsselrolle zu, als es die Mitgliedstaaten über Fälle von Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Emissionsgutschriften unterrichtete. Zwischen 2009 und 2012 informierten die norwegischen Steuerbehörden die Behörden der Mitgliedstaaten über betrügerische Umsätze in einer Gesamthöhe von 2 703 000 EUR. Norwegische Beamte nahmen darüber hinaus zusammen mit Beamten aus einigen Mitgliedstaaten an multilateralen Kontrollen im Energiesektor teil und wurden eingeladen, den Treffen der Mehrwertsteuer-Beobachtungsstelle als Beobachter beizuwohnen (Eurofisc-Arbeitsbereich 4 3 ). Ferner setzte Norwegen mehrere Mitgliedstaaten von Missing-Trader-Umsätzen in Kenntnis, die über norwegische Plattformen für alternative Zahlungsmethoden abgewickelt wurden.

Dies unterstreicht, dass es für die Mitgliedstaaten von Vorteil ist, mit Norwegen zusammenzuarbeiten. Aufgrund des aktuellen Rechtsrahmens kommt es jedoch nur gelegentlich zur Verwaltungszusammenarbeit mit Norwegen; überdies ist sie nur auf der Grundlage bilateraler Abkommen zwischen Norwegen und einzelnen Mitgliedstaaten, des Nordischen Übereinkommens oder seltener Einladungen an Norwegen, als Beobachter an Treffen der Mehrwertsteuer-Beobachtungsstelle teilzunehmen, möglich.

Die bilaterale Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen wird einen soliden Rechtsrahmen für eine gute Zusammenarbeit zwischen Norwegen und den Mitgliedstaaten schaffen. Diese Zusammenarbeit wird sich an den Regeln orientieren, die derzeit für die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten gelten, und über die gleichen Instrumente verfügen, wie etwa elektronische Plattformen und Formblätter.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In ihrem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (COM(2016) 148 final vom 7. April 2016) kündigte die Kommission an, dass es durch eine bessere Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Mehrwertsteuer möglich werden sollte, das EU-System der Verwaltungszusammenarbeit auf Drittländer auszuweiten und damit insbesondere eine effektive Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Der vorliegende Vorschlag an den Rat wird gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 vorgelegt.

In Artikel 3 Absatz 2 AEUV heißt es, dass die Union neben den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV aufgelisteten Bereichen mit ausschließlicher Zuständigkeit „ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte [hat], wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“.

Gemäß dem AETR-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt eine Übereinkunft in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, wenn der Inhalt der Übereinkunft in den Anwendungsbereich gemeinsamer EU-Regelungen oder in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend durch EU-Recht geregelt ist, oder wenn Rechtsnormen auf Gebieten erlassen worden sind, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, insbesondere auf Gebieten, für die es Harmonisierungsbestimmungen gibt.

Der Inhalt der vorgesehenen Übereinkunft – Verwaltungszusammenarbeit, Betrugsbekämpfung und Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer – fällt in den Anwendungsbereich gemeinsamer EU-Regelungen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen. Mithin verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Übereinkunft mit Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

Folglich ermächtigte der Rat in Artikel 1 seines Beschlusses vom 9. Dezember 2014 die Kommission, im Namen der Union Verhandlungen mit Norwegen aufzunehmen.

Der Inhalt der Übereinkunft spiegelt die Verhandlungsrichtlinien wider, die der Rat im Addendum zu seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014 zur Ermächtigung der Kommission vorgab, im Namen der Union Verhandlungen über eine Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer aufzunehmen.

Die in der Übereinkunft vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit sind mit Ausnahme des Zugangs zu Datenbanken die gleichen wie die im EU-Rahmen vorgesehenen. Die Frage des Zugangs zu Datenbanken ist nicht Gegenstand der Übereinkunft, da dies vor dem Hintergrund der verfolgten Ziele als nicht verhältnismäßig angesehen wurde. Mitgliedstaaten können über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) 4 auf Informationen betreffend Umsätze innerhalb der EU zugreifen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Norwegen indes nicht relevant sind.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Gegenstand der Übereinkunft ist die Verwaltungszusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Norwegens auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Der Text wurde 2015 und 2016 mit den norwegischen Behörden ausgehandelt.

Während des gesamten Prozesses wurde die Arbeitsgruppe des Rates zu Steuerfragen über den Stand der Verhandlungen informiert und zu den Verhandlungsergebnissen konsultiert.

4.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

Ziel ist die Einrichtung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und für die Hilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Artikel 1).

Die Begriffsbestimmungen (Artikel 3) entsprechen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. Deshalb werden in der Übereinkunft der Begriff „ersuchende Behörde“ für den Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und der Betrugsbekämpfung gemäß Titel II und der Begriff „um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde“ für den Bereich der Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß Titel III verwendet (im Einklang mit den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates bzw. der Richtlinie 2010/24/EU des Rates). Die entsprechenden Begriffsbestimmungen finden sich auch in den elektronischen Formblättern wieder, die die Mitgliedstaaten derzeit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auf EU-Ebene verwenden. Durch Verwendung der gleichen Begriffsbestimmungen ist es folglich möglich, die gleichen elektronischen Formblätter für die Zusammenarbeit mit Norwegen zu verwenden, ohne dass wesentliche Änderungen des Layouts erforderlich wären.

Auch die Organisation (Artikel 4) folgt der gleichen Struktur wie der in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates bzw. der Richtlinie 2010/24/EU des Rates. Dabei ist anzumerken, dass in der vorliegenden Übereinkunft nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, „Verbindungsbüros“ für bestimmte Arten von Steuern zu benennen (wie dies in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU der Fall ist), da die Übereinkunft nur für die Mehrwertsteuer gilt.

Die Parteien stellen sicher, dass die für den Informationsaustausch notwendigen Mitteilungssysteme einsatzbereit sind. Es sollte eine Dienstgütevereinbarung geschlossen werden (Artikel 5), um die technische Qualität und Quantität für das Funktionieren des Mitteilungs- und Informationsaustauschsystems festzulegen. In der Dienstgütevereinbarung wird nicht auf das MIAS verwiesen, da es nicht zu den Instrumenten der Zusammenarbeit gehört, die in der Übereinkunft mit Norwegen vorgesehen sind.

Die Parteien müssen die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (Richtlinie 95/46/EG) gewährleisten. Artikel 6 regelt folgende Punkte: Weitergabe von Daten nur an nationale Behörden, die mit der Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und der Verwendung entsprechender Daten befasst sind; Verwendung für andere Zwecke nur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten erlaubt ist und nach Genehmigung durch den die Informationen erteilenden Staat; Verwendung der ausgetauschten Daten; Übermittlung von Informationen an einen dritten Staat und an ein Drittland; Übermittlung der von einem Drittland erhaltenen Informationen.

Titel II – Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung

In Titel II sind die gleichen Instrumente der Zusammenarbeit vorgesehen wie in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen, spontaner Austausch von Informationen, Rückmeldungen, automatischer Austausch von Informationen, Zustellung durch die Verwaltung, Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, gleichzeitige Prüfungen und Eurofisc); einzige Ausnahme ist der Zugang zu Datenbanken über das MIAS. Auch die Fristen für die Bereitstellung der Informationen sind die gleichen wie im europäischen Rechtsrahmen.

In Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen wird in Artikel 7 Absatz 4 auf Fälle verwiesen, in denen die Lieferung bzw. Dienstleistung im Staat der ersuchenden Behörde steuerbar ist, die steuerpflichtige Person jedoch im Staat der ersuchten Behörde ansässig ist. In diesen Fällen besteht die einzige Möglichkeit der ersuchenden Behörde zur Festsetzung der Mehrwertsteuer darin, die ersuchte Behörde um Amtshilfe zu ersuchen. In dem Artikel ist daher ein Mindestdatensatz vorgesehen, den die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde übermitteln muss. Die von dieser Bestimmung erfassten und in Anhang 1 der Übereinkunft aufgelisteten Kategorien sind Einfuhren von geringem Wert, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

Was den automatischen Austausch von Informationen (Artikel 11) anbelangt, so werden die Parteien im Gemischten Ausschuss (Artikel 41) die Kategorien von Informationen festlegen, die auszutauschen sind.

Mit der Teilnahme Norwegens an Eurofisc (Artikel 15) erhalten die von einer zuständigen Behörde eines Staates benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten nicht die Erlaubnis, auf die Datenbank des anderen Staates zuzugreifen. Des Weiteren übernimmt der Eurofisc-Verbindungsbeamte Norwegens weder die Aufgabe des Vorsitzenden noch die des Arbeitsbereichkoordinators, und er hat kein Stimmrecht.

Gemäß Artikel 17 kann eine Steuerverwaltung die Durchführung behördlicher Ermittlungen ablehnen, wenn das Ersuchen für die ersuchte Behörde mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist und wenn die ersuchende Behörde die inländischen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat. Außerdem darf das Bankgeheimnis nicht als Grund für die Ablehnung von Amtshilfe verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuss wird die Formblätter für den Austausch von Informationen annehmen. Die elektronischen Formblätter, die die Mitgliedstaaten derzeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates bzw. der Richtlinie 2010/24/EU des Rates verwenden, können vorbehaltlich kleinerer sprachlicher Anpassungen auch für die Zwecke dieser Übereinkunft verwendet werden. In der aktuellen Fassung der elektronischen Formblätter wird nur auf „Mitgliedstaaten“ und „innergemeinschaftliche“ Umsätze verwiesen.

Titel III – Beitreibung

Titel III sieht Instrumente für die Amtshilfe bei der Beitreibung vor, die denen in Richtlinie 2010/24/EU ähneln: Informationsaustausch (einschließlich Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen im ersuchten Staat), Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten, Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen.

Die Bedingungen und Modalitäten für diese Arten der Amtshilfe bei der Beitreibung entsprechen ebenfalls den in der Richtlinie 2010/24/EU festgelegten Bedingungen und Modalitäten.

Indes ist der Anwendungsbereich dieser Übereinkunft (im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Übereinkunft) auf Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sowie auf damit in Zusammenhang stehende Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge, Zinsen und Kosten begrenzt. Im Gegensatz zur Richtlinie 2010/24/EU umfasst der Anwendungsbereich der Übereinkunft weder andere Steuern noch andere Abgaben. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs steht im Einklang mit dem vom Rat erteilten Verhandlungsmandat.

Um jedoch die Amtshilfe bei der Beitreibung anderer Steuern zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist in Artikel 40 Absatz 4 vorgesehen, dass das zur Durchführung dieser Übereinkunft angenommene elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter (entsprechen den Standardformblättern, die zurzeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten für die Amtshilfe bei der Beitreibung verwendet werden) auch für die Amtshilfe bei der Beitreibung anderer Forderungen eingesetzt werden dürfen, sofern eine solche Amtshilfe im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten möglich ist. Diese Möglichkeit – nicht Verpflichtung – zur Verwendung des Kommunikationsnetzes und der Standardformblätter für andere Steuern kann sich in der Praxis als nützlich erweisen, da sich die Nichtentrichtung von Steuern in der Regel nicht auf Mehrwertsteuerschulden beschränkt. Daher ist es im Rahmen dieser Übereinkunft möglich, ein einziges Formblatt für ein Amtshilfeersuchen für die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen (auf der Grundlage der Übereinkunft) und für die Beitreibung anderer Steuern (auf der Grundlage anderer Abkommen) zu verwenden. Die Frage, ob und wie von der Möglichkeit gemäß Artikel 40 Absatz 4 Gebrauch gemacht wird, klärt jeder Mitgliedstaat für sich in Rücksprache mit Norwegen.

Artikel 23 der Übereinkunft bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung darf ein Staat den Niederlassungs- oder Wohnsitzstaat über eine ausstehende Erstattung von „Steuern oder Abgaben“ an eine Person unterrichten, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist. Diese Bestimmung ähnelt Artikel 6 der Richtlinie 2010/24/EU, der die Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen bei bevorstehenden Erstattungen von „Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer“ betrifft.

Die einheitlichen Instrumente (einheitliches Formblatt für die Zustellung und einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat), die mit der Richtlinie 2010/24/EU (Artikel 8 und 12) eingeführt wurden, wurden in die vorliegende Übereinkunft aufgenommen (Artikel 25 und 29). Diese Standardformblätter, die unter den EU-Mitgliedstaaten bereits in Gebrauch sind, werden auch in den Beziehungen zu Norwegen für die Zwecke der Zustellung und Beitreibung verwendet werden. Die automatische Übersetzung dieser Formblätter wird auf das Norwegische ausgeweitet.

Im Sinne einer raschen und reibungslosen Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung in den Beziehungen mit Norwegen ist in Artikel 40 Absatz 5 der Übereinkunft vorgesehen, dass – solange und soweit der Gemischte Ausschuss keine detaillierten Regeln für die Durchführung von Titel III festlegt hat – die zuständigen Behörden sich auf die Regeln und Standardformblätter stützen, die für die Durchführung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates bereits angenommen wurden.

Titel IV – Durchführung und Anwendung

Durch Artikel 41 wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss stellt sicher, dass die Übereinkunft reibungslos funktioniert und ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er arbeitet nach dem Einstimmigkeitsprinzip und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Für die Zwecke dieser Übereinkunft wird Norwegen die elektronischen Formblätter und das CCN/CSI 5 -Netz nutzen, die Unionskomponenten des europäischen Informationssystems gemäß Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (Fiscalis 2020) 6 sind. Je nach der technischen Lösung für den Anschluss Norwegens an das CCN/CSI-Netz wird der Gemischte Ausschuss über den finanziellen Beitrag Norwegens zum Gesamthaushalt der Europäischen Union entscheiden.

Die Kommission wird die Europäische Union im Gemischten Ausschuss vertreten; die Mitgliedstaaten können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die Annahme von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses setzt jedoch die vorherige Annahme des Standpunkts der Europäischen Union im Einklang mit den Regeln gemäß Artikel 113 AEUV (mit Einstimmigkeit) voraus. Die Kommission wird dann im Gemischten Ausschuss nach diesen Beschlüssen handeln und diese vertreten.

Titel V – Schlussbestimmungen

Diese Übereinkunft wird Teil des EU-Besitzstandes und hat Vorrang gegenüber anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instrumenten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem gleichen Gebiet. In Fällen von Unvereinbarkeit gelten mithin die Bestimmungen dieser Übereinkunft.

2017/0272 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss Nr. XXX/XXX/EG wurde die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer am XX.XX.XXXX unterzeichnet.

(2)Der Wortlaut der Übereinkunft, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider.

(3)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 konsultiert.

(4)Die Übereinkunft sollte im Namen der Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Übereinkunft ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 2 der Übereinkunft vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 41 der Übereinkunft geschaffenen Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(2) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(3) Eurofisc ist ein Netzwerk für den multilateralen und raschen Austausch gezielter Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Es ist in thematische Bereiche untergliedert, die als Arbeitsbereiche bezeichnet werden. Die betreffenden Rechtsvorschriften finden sich in Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates.
(4) Das MIAS ist das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem. Die über das MIAS verfügbaren Informationen und die Verwendung des Systems sind in Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geregelt.
(5) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
(7) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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Brüssel, den 26.10.2017

COM(2017) 621 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer


ANHANG

Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,

im Folgenden „die Vertragsparteien“,

IN DEM WUNSCH, die korrekte Bestimmung, Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen sicherzustellen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug und grenzüberschreitende Mehrwertsteuerhinterziehung eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet verantwortlichen Behörden erfordern,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug und grenzüberschreitende Mehrwertsteuerhinterziehung spezifische Merkmale und Mechanismen aufweisen, die sie von anderen Formen des Steuerbetrugs unterscheiden, und somit spezifischer Rechtsinstrumente für eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bedürfen, insbesondere für den Austausch von Informationen,

IN DEM BESTREBEN, im Rahmen des Eurofisc-Netzwerkes einen Beitrag zum Austausch gezielter Informationen für die Bekämpfung grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs zu leisten, vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß dieser Übereinkunft,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Vertragsparteien die Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 1 , einschließlich im Rahmen des Eurofisc-Netzwerkes, anwenden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bewertung der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen nur im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit effektiv sein kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und Norwegen Nachbarn sind, eine dynamische Handelspartnerschaft pflegen und überdies Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sind, das darauf abzielt, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass – auch wenn Steuerangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen – eine Zusammenarbeit, die auf eine wirksamere Anwendung und Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften abstellt, im Interesse der Europäischen Union und Norwegens liegt –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Übereinkunft soll ein Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Norwegen festgelegt werden, damit die für die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts verantwortlichen Behörden einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen unterstützen können.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.Die durch diese Übereinkunft festgelegten Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit beziehen sich auf

(a)den Austausch von Informationen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind;

(b)die Beitreibung von

i)Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer;

ii)Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschlägen in Bezug auf Forderungen gemäß Ziffer i, die von den für die Erhebung der Mehrwertsteuer oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;

iii)Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Forderungen gemäß den Ziffern i und ii.

2.Diese Übereinkunft berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten der Union.

3.Diese Übereinkunft berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck

(c)„Mehrwertsteuer“ für die Union die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und für Norwegen die Mehrwertsteuer gemäß dem norwegischen Gesetz Nr. 58 vom 19. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer;

(d)„Staat“ einen Mitgliedstaat der Union oder Norwegen;

(e)„Staaten“ Mitgliedstaaten der Union und Norwegen;

(f)„Drittland“ ein anderes Land als einen Mitgliedstaat der Union oder Norwegen;

(g)„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte Behörde;

(h)„zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 4 Absatz 2 benannte Büro, das für Verbindungen im Hinblick auf die Anwendung des Titels II bzw. des Titels III hauptverantwortlich zuständig ist;

(i)„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche gemäß Artikel 4 Absatz 3 dazu benannt ist, gemäß Titel II bzw. Titel III um Amtshilfe zu ersuchen bzw. Amtshilfe zu leisten;

(j)„zuständiger Beamter“ jeden gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannten Beamten, der zum direkten Informationsaustausch unter Titel II berechtigt ist;

(k)„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder einen zuständigen Beamten, der im Namen einer zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen unter Titel II stellt;

(l)„um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Staats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gemäß Titel III stellt;

(m)„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstelle oder – sofern es um eine Zusammenarbeit unter Titel II geht – den zuständigen Beamten, der ein Amtshilfeersuchen von einer ersuchenden Behörde bzw. einer um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde entgegennimmt;

(n)„Person“

i)eine natürliche Person,

ii)eine juristische Person,

iii)sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

iv)jede andere Rechtsvereinbarung gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die der Mehrwertsteuer unterliegt oder die zur Zahlung der Forderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b verpflichtet ist;

(o)„Gemischter Ausschuss“ den Ausschuss, der für das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieser Übereinkunft gemäß Artikel 41 verantwortlich ist;

(p)„behördliche Ermittlungen“ alle von den Staaten in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen;

(q)„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Staat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

(r)„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Staat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

(s)„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei Staaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger;

(t)„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

(u)„CCN/CSI-Netz“ die auf das Common Communication Network („CCN“) und das Common System Interface („CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Steuern sicherzustellen;

(v)„Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ die in den Artikeln 6a, 6b und 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2 definierten Leistungen.

Artikel 4

Organisation

4.Jeder Staat benennt eine zuständige Behörde, die für die Anwendung dieser Übereinkunft verantwortlich ist.

5.Jeder Staat benennt

(w)ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels II dieser Übereinkunft hauptverantwortlich zuständig ist, und

(x)ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels III dieser Übereinkunft hauptverantwortlich zuständig ist.

6.Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – folgende Stellen benennen:

(y)Verbindungsstellen, die Informationen unter Titel II dieser Übereinkunft unmittelbar austauschen;

(``)Verbindungsstellen, die in Bezug auf ihre spezifische territoriale oder funktionale Zuständigkeit unter Titel III dieser Übereinkunft um Amtshilfe ersuchen oder Amtshilfe leisten.

7.Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – zuständige Beamte benennen, die unter Titel II dieser Übereinkunft unmittelbar Informationen austauschen können.

8.Die zentralen Verbindungsbüros aktualisieren die Liste der Verbindungsstellen und zuständigen Beamten und stellen die Liste den anderen zentralen Verbindungsbüros zur Verfügung.

9.Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter im Rahmen dieser Übereinkunft ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet sie/er ihr/sein zentrales Verbindungsbüro hierüber.

10.Wenn ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner/ihrer Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt es/sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende Behörde bzw. die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde hierüber. In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle.

11.Jeder Staat teilt der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung der Übereinkunft seine für die Zwecke dieser Übereinkunft zuständige Behörde mit und unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen hinsichtlich dieser Behörde. Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste zuständiger Behörden und stellt sie dem Gemischten Ausschuss zur Verfügung.

Artikel 5

Dienstgütevereinbarung

Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird gemäß dem vom Gemischten Ausschuss festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.

Artikel 6

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

12.Sämtliche Informationen, die ein Staat im Rahmen dieser Übereinkunft erhält, werden vertraulich behandelt und in gleicher Weise geschützt, wie unter seinen nationalen Rechtsvorschriften erhaltene Informationen; soweit dies für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist, werden sie im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen behandelt, die der unterrichtende Staat als nach seinen Rechtsvorschriften notwendig angibt.

13.Solche Informationen dürfen an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Kontrollinstanzen), die mit der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften betraut sind, und zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer sowie zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerforderungen, weitergegeben werden.

14.Die Informationen gemäß Absatz 1 dürfen auch zur Festsetzung und zur Durchsetzung verwendet werden, einschließlich der Beitreibung von anderen Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung. Wird durch die ausgetauschten Informationen ein Verstoß gegen das Steuerrecht aufgedeckt oder ein Beitrag zum Nachweis eines solchen Verstoßes geleistet, so dürfen die Informationen auch für die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden. Nur die oben erwähnten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur zu den vorstehend genannten Zwecken. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

15.Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gestattet der Staat, der die Auskünfte auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens erteilt, dass diese Auskünfte in dem Staat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Staats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen. Innerhalb eines Monats nimmt die ersuchte Behörde ein entsprechendes Ersuchen an oder lehnt es ab.

16.Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von einem Staat in den in dieser Übereinkunft vorgesehenen Fällen der Amtshilfe entgegengenommen wurden, können in diesem Staat in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende von einer anderen Behörde dieses Staats ausgestellte Dokumente.

17.Auskünfte, die ein Staat einem anderen zur Verfügung stellt, dürfen von letzterem an einen anderen Staat übermittelt werden, sofern die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, dies vorab genehmigt hat. Der Staat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.

18.Unter folgenden Bedingungen dürfen die Staaten Auskünfte, die sie im Rahmen dieser Übereinkunft erhalten haben, an Drittländer übermitteln:

(aa)Die Übermittlung der Auskünfte unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften des übermittelnden Staats, mit denen Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere im Hinblick auf ein angemessenes Schutzniveau im betreffenden Drittland, umgesetzt wird;

(bb)die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, hat der Übermittlung zugestimmt;

(cc)die Übermittlung der Auskünfte ist aufgrund von Amtshilfevereinbarungen zwischen dem übermittelnden Staat und dem betreffenden Drittland zulässig.

19.Erhält ein Staat Auskünfte von einem Drittland, so dürfen die Staaten diese Auskünfte austauschen, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen.

20.Jeder Staat unterrichtet die anderen betreffenden Staaten unverzüglich über jegliche Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften, jedes Versagen der Vorkehrungen zum Schutz persönlicher Daten sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen.

21.Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.

Titel II

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung

Kapitel 1

Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 7

Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen

22.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die einen konkreten Einzelfall oder konkrete Einzelfälle betreffen.

23.Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

24.Das Ersuchen nach Absatz 1 kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die behördliche Ermittlung nicht erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

25.Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung ab, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Erbringung von in Anhang I genannten Gegenständen bzw. Dienstleistungen erklärt wurden, die von einem im Staat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden und im Staat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, muss die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde dennoch mindestens die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Staat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. erbrachten Dienstleistungen mitteilen.

26.Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staats handeln würde.

27.Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.

28.Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.

Artikel 8

Frist für die Informationsübermittlung

29.Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf höchstens einen Monat verkürzt.

30.In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

31.Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Fristen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich die Gründe dafür mit und wann sie dem Ersuchen meint, wahrscheinlich nachkommen zu können.

Kapitel 2

Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 9

Arten des Informationsaustausches

Der Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder spontan gemäß Artikel 10 oder automatisch gemäß Artikel 11.

Artikel 10

Spontaner Austausch von Informationen

In folgenden Fällen übermittelt eine zuständige Behörde eines Staats ohne vorheriges Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Staats die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht im Rahmen des automatischen Austausches gemäß Artikel 11 übermittelt wurden und von denen sie Kenntnis hat:

(dd)Die Besteuerung soll im Bestimmungsstaat erfolgen und die Informationen vom Herkunftsstaat sind notwendig für die Wirksamkeit der Kontrollen des Bestimmungsstaats;

(ee)ein Staat hat Grund zur Annahme, dass in dem anderen Staat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde;

(ff)in dem anderen Staat besteht die Gefahr eines Steuerverlusts.

Artikel 11

Automatischer Austausch von Informationen

32.Die dem automatischen Austausch unterliegenden Kategorien von Informationen werden vom Gemischten Ausschuss im Einklang mit Artikel 41 festgelegt.

33.Ein Staat kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien gemäß Absatz 1 davon absehen, an dem automatischen Austausch von Informationen teilzunehmen, wenn infolge der Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.

34.Jeder Staat teilt dem Gemischten Ausschuss seine Entscheidung gemäß dem vorstehenden Absatz schriftlich mit.

Kapitel 3

Andere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 12

Zustellung durch die Verwaltung

35.Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte in dem Staat der ersuchten Behörde alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der ersuchenden Behörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Staat der ersuchenden Behörde betreffen.

36.Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Name und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

37.Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder der Verwaltungsakt zugestellt wurde.

Artikel 13

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

38.Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde ordnungsgemäß befugten Beamten der ersuchenden Behörde im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, in den Amtsräumen der ersuchten Behörde oder an jedem anderen Ort, an dem diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen zu sein. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

39.Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde ordnungsgemäß befugten Beamten der ersuchenden Behörde im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die den Beamten der ersuchten Behörde übertragenen Kontrollbefugnisse aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

40.Beamte der ersuchenden Behörde, die sich entsprechend den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Staat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

Artikel 14

Gleichzeitige Prüfungen

41.Die Staaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Staat.

42.Ein Staat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Staats teilt der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Staats mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.

43.Eine zuständige Behörde, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Staats grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

44.Jede betroffene zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.

Kapitel 4

Eurofisc

Artikel 15

Teilnahme Norwegens an Eurofisc

45.Im Hinblick auf die Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird Norwegen eingeladen, an dem Netzwerk mit der Bezeichnung „Eurofisc“, das in Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 4 eingerichtet wurde, unter den Bedingungen dieses Kapitels teilzunehmen.

46.Die Teilnahme Norwegens an Eurofisc räumt den von einer zuständigen Behörde eines Staats benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten nicht die Erlaubnis ein, auf die Datenbank des anderen Staats zuzugreifen.

Artikel 16

Eurofisc-Verbindungsbeamte

47.Die zuständige Behörde Norwegens benennt mindestens einen Eurofisc-Verbindungsbeamten, der für den Informationsaustausch in den Eurofisc-Arbeitsbereichen verantwortlich ist, an denen Norwegen teilnimmt.

48.Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sind zuständige Beamte im Sinne von Artikel 4 Absatz 4. Diese Beamten unterstehen weiterhin ausschließlich ihren nationalen Behörden.

49.Die Eurofisc-Verbindungsbeamten Norwegens werden nicht als Arbeitsbereich-Koordinatoren oder Eurofisc-Vorsitzender benannt; sie nehmen auch an keinem Abstimmungsverfahren gemäß der Eurofisc-Geschäftsordnung teil.

Kapitel 5

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Voraussetzungen für den Informationsaustausch

50.Unter folgenden Voraussetzungen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder eine Zustellung durch die Verwaltung gemäß Artikel 12:

(gg)Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde verursachen der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand;

(hh)die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

51.Diese Übereinkunft verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Staat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch diesen Staat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.

52.Eine ersuchte Behörde kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn die ersuchende Behörde zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen umgekehrt nicht in der Lage wäre. Die ersuchte Behörde teilt dem Gemischten Ausschuss die Gründe für die Ablehnung mit.

53.Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

54.Auf keinen Fall sind die Absätze 2, 3 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde die Bereitstellung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

55.Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

Artikel 18

Rückmeldungen

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß Artikel 7 oder 10, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen bitten. Bei einer entsprechenden Bitte übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Staats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz die Rückmeldung möglichst rasch, vorausgesetzt, dass hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.

Artikel 19

Sprache

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen werden in einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst.

Artikel 20

Statistische Daten

Zum 30. Juni jeden Jahres übermitteln die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss auf elektronischem Wege eine Liste mit statistischen Daten zur Anwendung dieses Titels.

Artikel 21

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

56.Sämtliche gemäß den Artikeln 7, 10, 11, 12 und 18 mitgeteilten Informationen sowie die Statistiken gemäß Artikel 20 werden auf einem Standardformblatt gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt.

57.Die Standardformblätter werden, soweit möglich, auf elektronischem Wege übermittelt.

58.Wurde ein Ersuchen nicht vollständig über die elektronischen Systeme übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, auf elektronischem Wege den Eingang des Ersuchens.

59.Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Wege.

Titel III

Amtshilfe bei der Beitreibung

Kapitel 1

Austausch von Auskünften

Artikel 22

Auskunftsersuchen

60.Auf Ersuchen der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b voraussichtlich erheblich sein werden.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.

61.Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

(ii)die sie sich für die Beitreibung entsprechender eigener Forderungen nicht beschaffen könnte;

(jj)mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

(kk)dessen Preisgabe die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Staats der ersuchten Behörde verletzen würde.

62.Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass eine ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, einem Vertreter oder einem Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

63.Die ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 23

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat, in dessen Hoheitsgebiet diese Übereinkunft Anwendung findet, niedergelassen oder wohnhaft ist, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.

Artikel 24

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

64.Die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Titel

(ll)in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen Bedienstete des ersuchten Staats ihre Tätigkeit ausüben;

(mm)bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats geführt werden;

(nn)die zuständigen Bediensteten des ersuchten Staats bei Gerichtsverfahren in diesem Staat unterstützen dürfen.

65.Sofern dies nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften im ersuchten Staat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

66.Ordnungsgemäß befugte Bedienstete der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde, die die Möglichkeit der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Kapitel 2

Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten

Artikel 25

Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

67.Auf Ersuchen der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die aus dem Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde stammen.

Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:

(oo)Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers;

(pp)Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte;

(qq)Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betroffenen Forderung;

(rr)Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich

i)der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend,

ii)der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

68.Die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den in ihrem Staat geltenden Vorschriften für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

69.Die ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Artikel 26

Art und Weise der Zustellung

70.Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Staat gemäß den anzuwendenden innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken erfolgt.

71.Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Staats entsprechend den in diesem Staat geltenden Vorschriften unberührt.

Eine zuständige Behörde mit Sitz im um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Staat kann einer Person in einem anderen Staat, in dessen Hoheitsgebiet diese Übereinkunft Anwendung findet, jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.

Kapitel 3

Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen

Artikel 27

Beitreibungsersuchen

72.Auf Ersuchen der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht.

73.Erlangt die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Artikel 28

Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen

74.Außer in den Fällen, auf die Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde angefochten werden.

75.Die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst stellen, wenn die im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:

(ss)Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in diesem Staat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im Staat der ersuchten Behörde verfügt;

(tt)die Durchführung dieser Verfahren im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen.

Artikel 29

Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente

76.Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermächtigt.

Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im Staat der ersuchten Behörde zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss in diesem Staat durch keinen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.

Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:

(uu)Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung (einschließlich Angaben zur Art der Forderung), den von der Forderung abgedeckten Zeitraum, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.;

(vv)Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Schuldners;

(ww)Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich

i)der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend,

ii)der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

77.Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden.

Artikel 30

Erledigung eines Beitreibungsersuchens

78.Zum Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung dieses Staats behandelt, sofern in dieser Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für derartige Forderungen vorgesehen sind, sofern in dieser Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist.

Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, im Staat der ersuchten Behörde entstandene Forderungen genießen, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht dieses Staats nichts anderes vorsieht. Ein Staat, der in Erfüllung dieser Übereinkunft in einem anderen Staat entstandenen Forderungen Vorrechte gewährt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten der Union die Gewährung derselben Vorrechte zu denselben Bedingungen nicht verweigern.

Die Beitreibung durch den Staat der ersuchten Behörde erfolgt in der Währung dieses Staats.

79.Die ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde mit der gebotenen Sorgfalt die Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.

80.Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den für eigene Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

81.Die ersuchte Behörde kann, sofern die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde davon.

82.Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

Artikel 31

Streitigkeiten

83.Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Staats der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Staats der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde nach dessen Recht einzulegen hat.

84.Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im Staat der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde des ersuchten Staats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Staats nach dessen Recht einzulegen.

85.Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt, so teilt die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

86.Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde wünscht im Einklang mit Unterabsatz 3 dieses Absatzes ein anderes Vorgehen.

Auf Ersuchen der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 33 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen.

Die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde kann nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die dort geltende Verwaltungspraxis dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, so haftet die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeten Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde.

Wurde zwischen dem Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.

Artikel 32

Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

87.Die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.

88.Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 31 Absatz 1 zurück, so teilt die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.

Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ungültig ist.

Artikel 29 und 31 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.

Artikel 33

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

89.Auf Ersuchen der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, sofern die Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staats der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.

Das Dokument, das im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde beizufügen. Dieses Dokument muss im Staat der ersuchten Behörde durch keinen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.

90.Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Forderung beigefügt werden.

Artikel 34

Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Damit Artikel 33 wirksam wird, gelten Artikel 27 Absatz 2, Artikel 30 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 31 und 32 sinngemäß.

Artikel 35

Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

91.Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 27 bis 33 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Behörde bewirken könnte, sofern die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.

92.Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 22 und in den Artikeln 24 bis 33 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 22, 24, 25, 27 oder 33 auf Forderungen bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde fällig wurden – zum Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.

Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Hat der Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans gewährt, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.

In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.

93.Ein Staat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diese Übereinkunft fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1500 EUR betragen.

94.Die ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.

Artikel 36

Fragen der Verjährung

95.Fragen betreffend Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des Staats der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde geregelt.

96.Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen haben die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staats der ersuchten Behörde bewirken, dieselbe Wirkung im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde, sofern das Recht dieses Staats die entsprechende Wirkung vorsieht.

Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staats der ersuchten Behörde nicht zulässig, so gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch oder im Namen der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde in deren Staat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem Recht dieses Staats bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.

Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht des Staats der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde, nach dem in diesem Staat geltenden Recht Maßnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken.

97.Die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Artikel 37

Kosten

98.Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 30 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten.

99.Die Staaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Übereinkunft entstehen.

In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

100.Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.

Kapitel 4

Allgemeine Vorschriften für alle Arten von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 38

Sprachen

101.Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde übermittelt, oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Staaten vereinbarte Sprache handelt.

102.Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel 25 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer Amtssprache des Staats der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde übermittelt werden.

103.Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde oder in eine andere zwischen den betroffenen Staaten vereinbarte Sprache verlangen.

Artikel 39

Statistische Daten

Zum 30. Juni jeden Jahres übermitteln die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss auf elektronischem Wege eine Liste mit statistischen Daten zur Anwendung dieses Titels.

Artikel 40

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

104.Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 22 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 25 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 sowie Mitteilungen statistischer Daten gemäß Artikel 39 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden so weit wie möglich auch für alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde sowie die anderen in den Artikeln 29 und 33 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel 23 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.

105.Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit von Bediensteten in den Amtsräumen in einem anderen Staat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Staat gemäß Artikel 24 erlangt werden.

106.Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, so berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

107.Das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter, die zur Durchführung dieser Übereinkunft angenommen wurden, können auch im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Beitreibung anderer als der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Forderungen verwendet werden, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten möglich ist.

108.Solange und soweit der Gemischte Ausschuss keine detaillierten Regeln für die Durchführung dieses Titels festlegt, stützen sich die zuständigen Behörden auf die Regeln, einschließlich der Standardformblätter, die für die Durchführung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates 5 angenommen wurden, wobei die Bezeichnung „Mitgliedstaat“ dahingehend auszulegen ist, dass sie Norwegen einschließt.

Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes überweist der Staat der ersuchten Behörde dem Staat der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersuchenden Behörde die beigetriebenen Beträge in Euro, sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben. Staaten, die eine andere Landeswährung als den Euro haben, vereinbaren mit Norwegen, in welcher Währung die beigetriebenen Beträge überwiesen werden sollen, und teilen dies dem Gemischten Ausschuss mit.

Titel IV

Durchführung und Anwendung

Artikel 41

Gemischter Ausschuss

109.Die Vertragsparteien richten einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss stellt sicher, dass die Übereinkunft reibungslos funktioniert und ordnungsgemäß durchgeführt wird.

110.Der Gemischte Ausschuss gibt Empfehlungen zur Förderung der Ziele dieser Übereinkunft ab und nimmt Beschlüsse an

(xx)zur Häufigkeit und zu den praktischen Modalitäten des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 11 sowie zu den genauen Kategorien der auszutauschenden Informationen;

(yy)zur Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen für die einzelnen Kategorien gemäß Buchstabe a, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt;

(```)zur Festlegung neuer Kategorien von Informationen, die gemäß Artikel 11 auszutauschen sind, sofern der automatische Austausch das wirksamste Mittel der Zusammenarbeit ist;

(aaa)zur Festlegung des Standardformblatts für die Mitteilung von Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1;

(bbb)zur Festlegung, was über das CCN/CSI-Netz oder andere Wege zu übermitteln ist;

(ccc)mit Durchführungsvorschriften für die praktischen Modalitäten in Bezug auf die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b;

(ddd)zur Festlegung der praktischen Modalitäten zwischen den zentralen Verbindungsbüros im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 4 Absatz 5;

(eee)mit Durchführungsvorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge;

(fff)zum Verfahren für den Abschluss der Dienstgütevereinbarung gemäß Artikel 5;

(ggg)zur Änderung der in dieser Übereinkunft enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften der Union und Norwegens.

111.Der Gemischte Ausschuss arbeitet nach dem Einstimmigkeitsprinzip. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

112.Der Gemischte Ausschuss kommt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Ausschusses einberufen. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

113.Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung der Übereinkunft, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag mit Empfehlungen vor, insbesondere hinsichtlich des Verhandlungsbeginns gemäß den Vorschriften der Vertragsparteien für internationale Verhandlungen.

Artikel 42

Streitbeilegung

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieser Übereinkunft werden im Rahmen von Beratungen im Gemischten Ausschuss geklärt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.

Titel V

Schlussbestimmungen

Artikel 43

Räumlicher Anwendungsbereich

Diese Übereinkunft gilt für das Hoheitsgebiet Norwegens, gemäß der Definition im norwegischen Gesetz Nr. 58 vom 19. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Artikel 1-2), sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, und zwar unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen; ausgenommen sind die Gebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 44

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

114.Diese Übereinkunft wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer internen rechtlichen Verfahren genehmigt.

115.Diese Übereinkunft tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 notifiziert haben.

116.Diese Übereinkunft wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann diese Übereinkunft durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.

117.Die Notifikationen nach diesem Artikel werden im Fall der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Fall Norwegens an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt.

Artikel 45

Anhänge

Die Anhänge dieser Übereinkunft sind Bestandteil der Übereinkunft.

Artikel 46

Beziehung zu bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen oder Vorkehrungen zwischen den Staaten

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler rechtsverbindlicher Instrumente betreffend die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die zwischen einem Mitgliedstaat bzw. mehreren Mitgliedstaaten der Union und Norwegen geschlossen wurden, soweit die Bestimmungen der genannten Instrumente mit denen dieser Übereinkunft unvereinbar sind.

Artikel 47

Verbindliche Fassung

Diese Übereinkunft ist in zwei Urschriften in norwegischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 48

Ausweitung der Anwendbarkeit der Übereinkunft auf neue Mitgliedstaaten der EU

Tritt ein Land der Europäischen Union bei, so wird der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Norwegen bestätigt.

Unterschriften

ANHANG 1

Liste der Lieferungen von Gegenständen und von Dienstleistungen, auf die Artikel 7 Absatz 4 anwendbar ist:

(2)Einfuhren von geringem Wert (Artikel 23 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates 6 );

(3)Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG);

(4)Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen [Artikel 3 Buchstabe t dieser Übereinkunft].

(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
(3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(4) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(5) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(6) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
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